Bundesverwaltungsgericht W156 2257640-2

W156 2257640-2Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022

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Regest

Anspruchsvoraussetzungen naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflegegeld Selbstversicherung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W156 2257640-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2257640.2.00

Spruch

W156 2257640-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 05.07.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.06.2022 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner nahen Angehörigen XXXX , welche am XXXX verstorben ist, für den Zeitraum Juni 2021 bis September 2021.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 05.09.2022, XXXX , wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Antrag am 29. Juni per Post aufgegeben worden sei. Somit ende der 12-Monats-Zeitraum am 30. Juni 2021. Seine von ihm gepflegte Mutter sei am 21. September 2021 verstorben. Daraus ergäbe sich, dass sich seine gesetzlichen Ansprüche auf die nachträgliche Anrechnung von Selbstversicherungszeiten für sein Pensionskonto zumindest auf die Monate Juni 2021, Juli 2021, August 2021 und September 2021 erstreckten, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verjährt wären.

Außerdem halte er seine Ansprüche auf die nachträgliche Anrechnung von Selbstversicherungszeiten seit April 2015 bis Mal 2021 bzw. hilfsweise bis September 2021 aufrecht.

4. Die PVA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 7.11.2022 an den Beschwerdeführer übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Vorlagebericht der PVA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

7. Mit Schreiben vom 18.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht für seinen Bruder und am 25.11.2022 eine Stellungnahme sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand und Pflegebedarf seiner Mutter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin beantragte am 29.06.2022 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter) im Zeitraum von Juni 2021 bis September 2021.

Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte am 15.10.2010 einen Antrag auf Pflegegeld, welcher abgewiesen wurde. Weitere Anträge auf Pflegegeld wurden nicht gestellt. Im Zeitraum von Juni 2021 bis September 2021 hatte die Mutter der Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Pflegegeld.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestritt den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht. Dass die Mutter des Beschwerdeführers lediglich am 15.10.2022 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt hat und ihr dieses nicht gewährt wurde, somit auch nicht im beantragten Zeitraum von Juni 2021 bis September 2021, ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) […]

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) bis (6) […]

§ 669 (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

3.1.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom 4. November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten – im Sinn der allgemeinen Regel – auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des § 18 bzw. § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 3/2013 die Bestimmung des § 18b ASVG etwa übersehen hätte. (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0058, RS 1)

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung nach § 18b ASVG am 29.06.2022 stellte, käme damit eine rückwirkende Selbstversicherung grundsätzlich in Betracht.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Selbstversicherung nach § 18b ASVG ist jedoch, dass die nahe Angehörige im antragsgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes hat. Da der Mutter des Beschwerdeführers jedoch kein Pflegegeld zuerkannt wurde, ist schon diese Bedingung nicht erfüllt.

Sofern der Beschwerdeführer den Pflegebedarf seiner Mutter nachweist, erübrigt sich jedoch mangels Bezug von Pflegegeld die Prüfung dieser und der übrigen Voraussetzungen des §18b ASVG.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung und der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe das unter 3.1.2. angeführte Erkenntnis des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0058); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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