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W155 2262364-1•Bundesverwaltungsgericht W155 2262364-1
W155 2262364-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022
Asylverfahren Bescheinigungsmittel Beschwerdefrist Dispositionsunfähigkeit Fahrlässigkeit Familienzusammenführung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Krankheit minderer Grad eines Versehens objektiver Maßstab persönliche Übernahme Rechtsirrtum Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung
W155 2262364-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU),
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am XXXX statt.
2. Mit Bescheid XXXX , zu der im Spruch genannten Zl., wurde der Antrag der Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Der Bf wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Bf keine Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit dergestalt sei, dass für sie nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe.
Dieser Bescheid wurde der Bf samt der Verfahrensanordnung am XXXX durch Hinterlegung an ihrer Abgabestelle zugestellt.
3. Die Bf stellte am XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung und holte die versäumte Handlung nach, indem sie das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid erhob. Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Auskunft eines Betreuers in ihrer Flüchtlingsunterkunft sowie aufgrund ihrer Erfahrungen mit anderen HeimbewohnerInnen davon ausgegangen sei, dass eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, nur dann offenstehe, wenn man (zeitnah) eine Familienzusammenführung plane. Sie sei somit irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass sie keine Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrages hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl gemäß § 3 AsylG erheben könne. Aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes sei es ihr auch nicht möglich gewesen die Rechtsberatung der BBU aufzusuchen. Sie habe daher keine Kenntnis von der frühestens am XXXX abgelaufenen Rechtsmittelfrist gehabt. Das Ereignis sei somit unabwendbar und unvorhergesehen im Sinne der Judikatur gewesen. Sie habe erst im Zuge der Rechtsberatung der BBU am XXXX Kenntnis von der Unabhängigkeit der Beschwerdemöglichkeit von der Familienzusammenführung erlangt. Somit sei am XXXX das unabwendbare Ereignis weggefallen. Es sei daher evident, dass sie weder auffallend sorglos gehandelt habe noch es in Ihrer Macht gelegen sei, die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt einzubringen. Unter Berücksichtigung, dass sich die Bf im Februar und März 2022 in schlechter psychischer Verfassung befunden habe, über einen geringen Bildungsgrad verfüge und es zuweilen schwierig sei, auf Arabisch zu lesen, sei von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen.
4. Mit Bescheid XXXX zu der im Spruch genannten Zl., wurde der Antrag der Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ihr Verhalten als sorglos zu charakterisieren gewesen sei und sie die ihr im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Es könne ihr demnach keinesfalls attestiert werden, dass sie kein Verschulden oder auch nur einen minderen Grad des Versehens im Sinne von leichter Fahrlässigkeit, treffe.
5. Die Bf erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom XXXX Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Auskunft eines Betreuers in ihrer Flüchtlingsunterkunft sowie aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung im Falle der Beschwerdeerhebung bei anderen HeimbewohnerInnen, die zeitnah eine Familienzusammenführung geplant hätten, davon ausgegangen sei, dass eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, nur dann offenstehe, wenn man (zeitnah) eine Familienzusammenführung plane. Sie sei somit irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass sie keine Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrages hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl gemäß § 3 AsylG erheben könne. Aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes sei es ihr auch nicht möglich gewesen die Rechtsberatung der BBU aufzusuchen. Sie habe daher keine Kenntnis von der frühestens am XXXX abgelaufenen Rechtsmittelfrist gehabt. Das Ereignis sei somit unabwendbar und unvorhergesehen im Sinne der Judikatur gewesen. Sie habe erst am XXXX im Zuge der Rechtsberatung der BBU von der Beschwerdemöglichkeit Kenntnis erlangt. Somit sei am XXXX das unabwendbare Ereignis weggefallen. Es sei daher evident, dass sie weder auffallend sorglos gehandelt habe noch es in Ihrer Macht gelegen sei, die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt einzubringen. Unter Berücksichtigung, dass sich die Bf im Februar und März XXXX in schlechter psychischer Verfassung befunden habe, über einen geringen Bildungsgrad verfüge und es zuweilen für sie schwierig sei, auf Arabisch zu lesen, sei von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Bf stellte XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid vom XXXX enthielt sowohl eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache als auch in der arabischen Muttersprache der Bf, in der darauf hingewiesen wurde, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich „bei uns“ einzubringen sei.
Gleichzeitig wurde die Bf mittels Verfahrensanordnung vom XXXX darüber informiert, dass ihr die BBU GmbH gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird und sie sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit einem Rechtsberater in Verbindung setzen solle.
Der Bescheid wurde der Bf durch Zustellung an ihre Postabgabestelle im Wege der Hinterlegung am XXXX zugestellt. Die Bf hat den Bescheid und die Verfahrensanordnung am XXXX persönlich übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des XXXX und wurde der Bescheid mit XXXX rechtskräftig.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Bf bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung und brachte unter einem eine Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX ausgesprochene Nichtgewährung des Status einer Asylberechtigten ein.
1.4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Bf vom XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.
1.5. Dagegen erhob die Bf mit Schreiben vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.
Zu den Feststellungen:
2.1. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus der im Akt einliegenden Erstbefragung der Bf (AS 29).
2.2. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid (AS 85 ff) und der einliegenden Verfahrensanordnung (AS 143).
2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung und der Verfahrensanordnung sowie deren Übersetzungen in eine für die Bf verständliche Sprache ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten (AS 141 f; AS 143 f)
2.4. Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX und der damit zusammenhängenden Verfahrensanordnung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung (AS 153). Diese Tatsachen blieben vollkommen bestritten.
2.5. Die Feststellungen zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX (AS 161 ff), dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX (AS 181 ff) und der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht (AS 199) ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Diese Tatsachen blieben vollkommen unbestritten.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.1. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.1.1. § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1.nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2.nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen1.nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2.nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
3.1.2. Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung – und nicht §§ 71, 72 AVG – da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung nicht mehr setzen kann.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.
Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs.1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum im Sinne einer Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).
Das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.).
Ein solcher minderer Grad des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044).
Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28. 1. 2003, 2002/18/0291; 27. 1. 2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25. 1. 1996, 95/19/1597; 10. 5. 2000, 95/18/0972; 27. 1. 2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbelehrung nach § 61a AVG) die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vgl auch Rz 41; vgl Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12. 12. 1997, 96/19/3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).
In den Erkenntnissen vom 25.09.1991, 91/16/0046, 25.01.1995, 94/12/0354, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass bei der Versäumung einer Frist, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – gelitten habe, kein bloß minderer Grad des Versehens im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt.
3.1.3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:
Der Bescheid enthielt sowohl den Spruch als auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in deutscher und arabischer Sprache. Aus dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich eindeutig der Bescheidcharakter des zugestellten Schriftstückes und die Bekämpfungsmöglichkeit mittels fristgebundener Beschwerde. Der Bf musste bewusst gewesen sein, dass sie ein rechtlich bedeutsames Schriftstück erhalten hat. Insbesondere deshalb, weil ihr vom Betreuer in ihrer Flüchtlingsunterkunft – bei Aushändigung des Schriftstückes bzw Bescheides - erklärt wurde, dass sie dadurch subsidiären Schutz erhalten habe. Ihr war somit bewusst, dass dieses Schriftstück ihr Aufenthaltsrecht in Österreich zum Thema hat und es sich somit um ein rechtlich bedeutsames Schriftstück handelt. Die Bf handelte auffallend sorglos, indem sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, zumal davon auszugehen ist, dass ihr aufgrund der in einer der Bf verständlichen Sprache übersetzten Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom XXXX das Institut eines Rechtsmittels als auch die Folgen bei Unterlassung der Erhebung eines solchen bewusst waren.
Die Bf hat in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht vorgebracht Schritte unternommen zu haben (z.B. Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde, einer rechtskundigen Person oder zumindest einem Dolmetscher) um ihre Rechte zu wahren.
Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057).
Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass prinzipiell bereits im Antrag jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben ist, das die Versäumnis hervorgerufen hat, an diese Gründe ist die belangte Behörde bei ihrer Prüfung gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG, §72, Rz 115 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Demnach hat die Partei die Umstände glaubhaft darzulegen „und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72, Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Zudem ist auch darzulegen und allenfalls zu bescheinigen, „dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72, Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at] mit Verweis auf Stoll, BAO III 2975).
Aus dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach die Bf wegen des Telefonats mit ihrer Mutter, der bestehenden Belastung aufgrund der (früheren) gewalttätigen Beziehung zu ihrem Ex-Mann und dem fehlenden Kontakt zu ihrem Sohn, ihr Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft im Zeitraum Februar/März XXXX kaum verlassen habe und ständig geweint habe, ergibt sich keine maßgeblich eingeschränkte Dispositionsfähigkeit. Dass die Bf so schwer erkrankt war, dass etwa ein medizinischer Behandlungsbedarf oder ähnliches vorgelegen wäre, hat sie nicht vorgebracht und besteht auch vor dem Hintergrund der Aktenlage hierfür kein Anhaltspunkt (etwa ärztliche Interventionen). Auch wurde bereits ausgeführt, dass auch die anderen vorgebrachten Gründe (Sprachprobleme) im gegenständlichen Fall keinesfalls geeignet sind, als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis qualifiziert zu werden.
Die Bf hat somit keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Darüber hinaus wurden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Bescheinigungsmittel für die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe vorgelegt oder auch nur angeboten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der Bescheid vom XXXX mit welchem der Bf der Antrag der Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen und der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt wurde, wurde ihr am XXXX durch Hinterlegung an ihrer Abgabestelle rechtswirksam zugestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung hingewiesen, welche mit Ablauf des XXXX endete.
Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit Schriftsatz vom XXXX bei der belangten Behörde eingebracht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumnis wurde nicht gewährt, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX erweist sich somit als verspätet und ist zurückzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
4.1. § 24 VwGVG lautet samt Überschrift:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) …“
4.2. Es war kein Grund ersichtlich, warum zu dem Antrag eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in den Antragsbegründungen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (dazu VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, m.w.N.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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