Bundesverwaltungsgericht W128 2262480-1

W128 2262480-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Jahreszeugnis Klassenkonferenz negative Beurteilung Pflichtgegenstand Rechtswidrigkeit Schule Widerspruch Wiederholungsprüfung Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W128 2262480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2262480.1.00

Spruch

W128 2262480-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 11.10.2022, Zl. 803046-GF-1-2022/23, zu Recht:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 7o1 (11. Schulstufe) des Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX .

Mit ihrer Entscheidung vom 24.06.2022 sprach die Klassenkonferenz an der oben genannten Schule aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen aus den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik berechtigt. Es sei weiters berechtigt, die besuchte Schulstufe zu wiederholen.

2. Zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 trat der Beschwerdeführer zu Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik an. Am 13.09.2022 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer nach positivem Bestehen einer Wiederholungsprüfung in Mathematik aufgrund fehlender Leistungsreserven in Deutsch zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ in die nächsthöhere Klasse nicht berechtigt sei.

3. Mit Schreiben vom 14.09.2022 erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“ gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 13.09.2022. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er nicht rechtzeitig über die Rechtslage informiert worden sei und er auch zu spät erfahren habe, dass er in Deutsch ein „ungesichertes Genügend“ habe.

4. Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch als verspätet zurück. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klassenkonferenz bereits am 24.06.2022 darüber entschieden habe, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Der Widerspruch vom 14.09.2022 sei daher verspätet.

5. In seiner – ebenfalls als „Einspruch“ bezeichneten –, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 16.10.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich sein Widerspruch nicht gegen die Entscheidung vom 24. 6. 2022 gerichtet habe, sondern gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass er nicht mit einem „Nicht genügend“ zum Aufsteigen berechtigt sei. In den vorangegangenen Schuljahren habe man, mit einem „Nicht genügend“ automatisch in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen können, dass dies im Schuljahr 2021/2022 nicht mehr der Fall gewesen sei, sei nicht ausreichend kommuniziert worden.

6. Mit Schreiben vom 15.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 7o1 (11. Schulstufe) des Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX (Schule).

Der Beschwerdeführer wurde im Jahreszeugnis vom 08.06.2022 in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Entsprechend traf die Klassenkonferenz am 24.06.2022 die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen aus den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik berechtigt sei und ebenso berechtigt sei, die besuchte Schulstufe zu wiederholen. Ob die Entscheidung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde, konnte aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden.

Zu einem ebenfalls aufgrund der Aktenlage nicht näher feststellbaren Terminen zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 trat der Beschwerdeführer zu Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik an. Die Ergebnisse dieser Wiederholungsprüfungen konnten ebenfalls nicht aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, jedoch entschied die Klassenkonferenz am 13.09.2022, dass der Beschwerdeführer nach positivem Bestehen einer Wiederholungsprüfung in Mathematik aufgrund fehlender Leistungsreserven in Deutsch zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse mit einem „Nicht genügend“ nicht berechtigt sei. Ob und wann diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist ebenfalls aus der Aktenlage nicht erkennbar.

Der sich zweifelsfrei gegen die Entscheidung vom 13.09.2022 gerichtete Widerspruch vom 14.09.2022 wurde jedenfalls rechtzeitig eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie dem Inhalt der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich die rechtzeitige Einbringung des Widerspruches vom 14.09.2022 aus dem darauf befindlichen Eingangsstempel der Schule vom 15.09.2022.

Es ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich dieser Widerspruch gegen die Entscheidung vom 13.09.2022 richtet, da er mit folgendem Text eingeleitet wird: „Ich erhebe Einspruch, dass ich mit einem Nicht genügend nicht in die 8. Klasse aufsteigen darf.“ Daraus ist auch zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung vom 13.09.2022 tatsächlich zugekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 165/2022, hat im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b)der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c)die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c. SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

3.2.2. Wird ein gegen eine rechtswirksam erlassene Entscheidung rechtzeitig erhobenes, verfahrensrechtlich zulässiges Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen, ist der Bescheid der Behörde inhaltlich rechtswidrig. Der Rechtsmittelwerber wird durch die rechtswidrige Zurückweisung in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof sieht in der unrechtmäßigen Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Zurückweisung einer verfahrensrechtlich zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Berufung einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 54 (Stand 1.7.2007, rdb.at)).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. für viele VwGH vom 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).

3.2.3. Gegenständlich hat die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers zurückgewiesen und begründete die damit, dass die Klassenkonferenz bereits am 24.06.2022 darüber entschieden habe, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse nicht berechtigt sei.

Die belangte Behörde übersieht dabei, dass sich bereits aus der Textierung des § 71 Abs. 2 lit. c ergibt, dass es sich bei der Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6 SchUG und jener nach Ablegung einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (arg. „jeweils in Verbindung mit § 25“) um zwei unterschiedliche Entscheidungen handelt.

Unstrittig hat der Beschwerdeführer die Entscheidung vom 24.06.2022 nicht angefochten und ist diese in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand dieser Entscheidung war die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, da ein solches durch die Beurteilung mit zwei „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik gemäß § 25 Abs. 1 SchUG von vorne herein ausgeschlossen war.

Nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn des Schuljahres gemäß § 23 Abs. 1 SchUG zu zwei Wiederholungsprüfungen angetreten ist und jene im Pflichtgegenstand „Mathematik“ bestanden hat, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers wies zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Englisch auf. Aus diesem Grund hat die Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 2 lit. c zu Recht darüber beraten, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist, und dies in der Folge verneinend festgestellt. Aus dem im Akt befindlichen Protokoll ist ersichtlich, dass die Klassenkonferenz am 13.09.2022 eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitig eingebrachte verfahrensgegenständliche Widerspruch. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 25 Abs. 2 SchUG in der Sache selbst zu entscheiden gehabt, ob die entsprechenden Voraussetzungen für ein Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ vorliegen oder nicht.

Da die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Widerspruch zu befassen haben. Durch die ersatzlose Behebung ist es der belangten Behörde verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen.

2.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.