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W116 2258008-1•Bundesverwaltungsgericht W116 2258008-1
W116 2258008-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022
Amtsarzt gesundheitliche Eignung Gesundheitszustand Grundwehrdienst neuerliche Stellung Präsenzdienst Stellungspflicht vorzeitige Entlassung Wehrpflicht
W116 2258008-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch DILLERSBERGER BRONAUER Rechtsanwältegemeinschaft, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol/Ergänzungsabteilung vom 04.04.2022, GZ.: P1756928/3-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2022, GZ: P1756928/3-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2022 (4), betreffend Zuweisung zu einer neuerlichen Stellung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 1b des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2021 mit Beschluss der Stellungskommission Tirol für tauglich befunden und am 02.02.2022 gemäß § 30 Wehrgesetz 2001 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, weil ihn der Truppenarzt als dienstunfähig beurteilt hatte.
2. Mit Schreiben des Militärkommandos Tirol vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2017 zurückgehen würden und dass die nachfolgenden Behandlungen keine Besserung gezeigt hätten. Er sei in allen Freizeittätigkeiten, vor allem aber auch in seiner Berufsausübung sehr eingeschränkt. Zur Untermauerung wurden ein Arztbericht vom 23.02.2018 und ein Befund vom 22.01.2021 vorgelegt und wurde ein Beweisantrag auf Aufnahme eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie und Neurologie gestellt. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass eine Genesung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes eintreten werde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2022, GZ.: P1756928/3-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2022 (2), wurde gemäß §§°18 Abs. 1 und 18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, idgF., von Amts wegen die Durchführung einer neuerlichen Stellung des Beschwerdeführers verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das zuständige Militärkommando nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zur Ansicht gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst vorliegen. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit am 27.05.2022 per E-Mail bei der Behörde einlangendem Schreiben rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass dem Beweisantrag auf Aufnahme eines medizinischen Sachverständigengutachtens von der Behörde nicht nachgekommen worden sei, obwohl damit unter Beweis gestellt werden hätte können, dass die vom Militärkommando Tirol angenommenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Vielmehr würden die gesundheitlichen Beschwerden mit der Wirbelsäule dazu führen, dass das Bein des Beschwerdeführers beim Gehen, Stehen bzw. überall einschlafen würde. Dazu würde auch ein Taubheitsgefühl in der Hand kommen, welches von einer Schnittverletzung herrühren würde. Auch die Leistungsdiagnostik habe gezeigt, dass er körperlich nicht in der Lage sei, die Voraussetzungen zur Absolvierung des Präsenzdienstes zu erfüllen. Seine Dienstunfähigkeit sei auch bereits vom Truppenarzt bestätigt worden, der ihn aus dem Präsenzdienst entlassen habe. Es würden somit die Voraussetzungen vorliegen, dass der Beschwerdeführer endgültig als für den Wehrdienst untauglich beurteilt werde. Eine weitere Stellung sei daher nicht erforderlich. Es sei auch davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation in Zukunft weiter verschlimmere, da das Wachstum des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. Abschließend wurden erneut die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2022, GZ.: P1756928/3-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2022 (4), wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol/Ergänzungsabteilung vom 04.04.2022, GZ.: P1756928/3-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2022 (2), gemäß § 18 Abs. 1 und § 18b Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 1b WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Basis des vorgelegten Befundes von XXXX vom 22.01.2021 und der Arztberichte von XXXX vom 23.02.2018 und vom 20.01.2021 am 02.02.2022 durch den Leitenden Sanitätsoffizier des Militärkommandos Tirol OberstArzt XXXX eine militärmedizinische Untersuchung durchgeführt und eine neuerliche Stellung ab Herbst 2022 vorgeschlagen worden sei. Da Militärärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit den Amtsärzten gleichgestellt seien (vgl. § 41 Abs. 7 Ärztegesetz 1998), sei OberstArzt XXXX zur Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses aufgrund der ihm übermittelten Ergebnisse befugt. Der Begriff amtsärztliches Zeugnis sei dabei gleich auszulegen, wie der Begriff „ärztliches Zeugnis“ in § 55 ÄrzteG 1998 und würde daher nicht erfordern, dass der ausstellende Arzt selbst die notwendigen Untersuchungen vorgenommen haben muss, er könne sein Zeugnis (auch) auf Befunde gründen, die von einem anderen Arzt bzw. einer Krankenanstalt erstellt wurden. Eine nähere Erörterung seines sonstigen Beschwerdevorbringens habe im Hinblick auf die ausgeführten Erwägungen unterbleiben können, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung führen hätten können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Mit E-Mail vom 01.08.2022 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht.
6. Mit Schreiben des Militärkommandos Tirol/Ergänzungsabteilung vom 08.08.2022 wurden die Beschwerde, der Vorlageantrag und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 08.08.2022) vorgelegt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der Beschwerdeführer ist 20 Jahre alt, österreichischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Er war bzw. ist somit in Österreich wehr- und stellungspflichtig (vgl. § 11 Abs. 1 WehrG 2001).
Gemäß § 18 Abs. 1 WehrG 2001 sind Wehrpflichtige, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen.
Gemäß § 18b Abs. 4 WehrG 2001 sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat die Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interesse einer neuerlichen Stellung zu unterziehen.
Auf Basis des vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befundes vom 22.01.2021 und der Arztberichte vom 23.02.2018 bzw. vom 20.01.2021 wurde am 02.02.2022 durch den Leitenden Sanitätsoffizier des Militärkommandos Tirol eine militärmedizinische Untersuchung durchgeführt und eine neuerliche Stellung ab Herbst 2022 vorgeschlagen.
Militärärzte sind Amtsärzten gleichgestellt und zur Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses aufgrund vorliegender Untersuchungsergebnisse befugt (vgl. § 41 Abs. 7 ÄrzteG 1998). Es ist nicht erforderlich, dass der ausstellende Arzt selbst die notwendigen Untersuchungen vorgenommen hat, er kann sein Zeugnis auf Befunde gründen, die von einem anderen Arzt bzw. einer Krankenanstalt erstellt wurden (vgl. ärztliches Zeugnis, § 55 ÄrzteG 1998).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde aufgrund Ablebens des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, diesem am 02.05.2022 selbst zugestellt und die Beschwerde dagegen am 27.05.2022, somit rechtzeitig eingebracht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters können keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entnommen werden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, idF BGBl. I Nr. 102/2019 von Bedeutung:
§ 18b WehrG lautet:
„Nachstellung und neuerliche Stellung
§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“
2. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.04.2022, GZ.: P1756928/3-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2022 (2), von Amts wegen eine neuerliche Stellung verfügt, weil sie nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zur Ansicht gelangt ist, dass bei ihm Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde bekanntlich mit Beschluss der Stellungskommission Tirol vom 09.02.2021 für tauglich befunden und am 02.02.2022 gemäß § 30 WehrG 2001 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, weil er vom Truppenarzt für dienstunfähig beurteilt wurde. Am 16.02.2022 wurde er über eine neuerliche Stellung in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Auf Basis des dabei vorgelegten Befundes vom 22.01.2021 bzw. der übermittelten Arztbriefe vom 23.02.2018 und 20.01.2021 wurde am 02.02.2022 durch den Leitenden Sanitätsoffizier des Militärkommandos Tirol eine militärärztliche Untersuchung durchgeführt und eine neuerliche Stellung ab Herbst 2022 vorgeschlagen. Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdeergänzung vom 15.07.2022 darauf hingewiesen, dass Militärärzte den Amtsärzten gleichgestellt seien, sodass sie zur Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses aufgrund ihnen übermittelter Untersuchungsergebnisse befugt seien (vgl. § 41 Abs. 7 ÄrzteG 1998). Es sei auch nicht erforderlich, dass der ausstellende Arzt eines amtsärztlichen Zeugnisses selbst die notwendigen Untersuchungen vorgenommen hat, er könne sich auf Befunde gründen, die von einem anderen Arzt bzw. einer Krankenanstalt erstellt wurden (vgl. § 55 ÄrzteG 1998).
3. Den Ausführungen der belangten Behörde ist daher zu folgen.
Die Voraussetzungen für die Stellungspflicht des Beschwerdeführers, seine Staatsbürgerschaft, seine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und der Umstand, dass er sich im wehrpflichtigen Alter befindet, waren bzw. sind eindeutig gegeben und sein gesundheitlicher Zustand stand bzw. steht nach Ansicht des mit den vorgelegten medizinischen Befunden befassten Amtssachverständigen seinem Erscheinen bei einem neuerlichen Stellungstermin nicht entgegen. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand entsprechend geändert hat. Die von ihm zur Untermauerung seines unverändert schlechten Gesundheitszustandes vorgelegten ärztlichen Befunde wurden entsprechend berücksichtigt und stellen nach Ansicht des Amtssachverständigen keinen Hinderungsgrund für ein Erscheinen des Beschwerdeführers zum Stellungstermin dar. Vielmehr geht der medizinische Sachverständige davon aus, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verbessert haben könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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