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W112 2147037-5•Bundesverwaltungsgericht W112 2147037-5
W112 2147037-5Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022
Folgeantrag Glaubwürdigkeit Identität der Sache non-refoulement Prüfung Pandemie Prozesshindernis der entschiedenen Sache Risikogruppe
W112 2147037-5/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.07.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Michael VELIK, gegen die Spruchpunkte I. und II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 12.09.2003 durch seine Mutter als gesetzlicher Vertreterin Asyl.
Das Bundesasylamt gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.06.2004, GZ XXXX , Asyl und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung damit, dass der verstorbene Vater des Beschwerdeführers Feldkommandant der tschetschenischen Armee gewesen sei. Dieser sei ermordet worden bzw. bei Kampfhandlungen gefallen, die Mutter und die Geschwister sowie der Beschwerdeführer seien bereits in XXXX von UNHCR als Flüchtling anerkannt worden.
2. Der Beschwerdeführer, der 2012 volljährig wurde, wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig:
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 04.05.2010, GZ XXXX , gemäß §§ 83, 84 Abs. 1 StGB wegen schwerer Körperverletzung als Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Außerdem ordnete es die Bewährungshilfe an.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.03.2013, GZ XXXX , gemäß § 142 Abs. 1, § 15 StGB wegen versuchten Raubes, begangen noch als Jugendlicher, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.
Laut der Mitteilung der Österreichsichen Botschaft in XXXX , eingelangt am 02.05.2016, war die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in XXXX von der französischen Grenzpolizei wegen des Beschwerdeführers kontaktiert worden: Das XXXX Strafgericht habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30.06.2015, GZ XXXX , gemäß Art. 311-4 4, Art. 311-11, Art. 311-1, Art. 311-5 1, Art. 224-1 Al 1,3 Code Pénal wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung, schweren Diebstahls, Entführung und Freiheitsberaubung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, davon sei ein Jahr unter Setzung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüßen der Freiheitsstrafe in XXXX nach Österreich überstellt.
Mit Urteil vom 08.11.2016, GZ XXXX , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105, 106 Z 1 1. Fall, 106 Abs. 1 Z 3 StGB wegen versuchter schwerer Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
3. Am 12.01.2017 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Asylaberkennung niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in keiner eheähnlichen Beziehung oder Partnerschaft lebe und weder Kinder noch Sorgepflichten habe. Drei Schwestern von ihm und seine Mutter leben in Österreich, gehen hier zur Schule bzw. arbeiten hier. Im Herkunftsstaat habe er schon Verwandtschaft, zu dieser aber keinen Kontakt. Die Verwandten haben nur Kontakt zur Mutter, passen aber beim Reden auf, damit es keine Schwierigkeiten gebe. Die Mutter habe acht Geschwister, welche in RUSSLAND und XXXX verstreut leben. Er lebe „vom AMS“; er habe eine Optikerlehre gemacht, aber nicht abgeschlossen. Seit drei Jahren sei er arbeitslos. Er sei ja (in XXXX ) in Haft gewesen, jetzt könne er beim AMS aber wieder Kurse machen.
Das Vorliegen gesundheitliche Probleme verneinte der Beschwerdeführer, ebenso die Frage, ob er über einen russischen Reisepass verfüge; seit er hier in Österreich lebe, habe er noch nie einen Reisepass besessen. In der RUSSISCHEN FÖDERATION sei er zuletzt vor der Asylantragstellung gewesen. Im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohe ihm Lebensgefahr. Er sei Muslim, praktiziere die Religion aber nicht. Er gehe nur gelegentlich freitags in eine Moschee, er habe nichts mit den Extremisten zu tun.
Auf Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass er viele Fehler gemacht habe, er habe in XXXX zweieinhalb Jahre Haft bekommen und habe daraus gelernt. Das, was zuletzt gewesen sei (Urteil vom 08.11.2016: versuchte schwere Nötigung), sei aus einer Emotion heraus erfolgt, er habe sich nicht unter Kontrolle gehabt. Die Straftaten seien eine „Jugenddummheit“ gewesen und er habe einen falschen Freundeskreis gehabt bzw. nicht nachgedacht. Auf den Vorhalt hin, dass er einen Inlandspass und einen Auslandspass erhalten haben solle, gab der Beschwerdeführer an, keine russischen Reisepässe zu besitzen und niemals welche beantragt zu haben.
Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2017 den ihm mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Das Bundesamt führte in der Begründung u.a. aus, dass sich der Beschwerdeführer trotz Asylstatus nachweislich zwei russische Pässe habe ausstellen lassen. Dadurch sei ein Endigungstatbestand eingetreten. Im Strafregister scheinen mehrere rechtskräftige Verurteilungen auf, es sei keine soziale Verfestigung erkennbar.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte in der Begründung u.a. aus, dass ihm im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland weiterhin Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK drohe. Zu den russischen Reisepässen gab er an, dass er nach der Einvernahme seine Mutter danach gefragt habe: Diese habe ihm gesagt, sie habe die Verwandten kontaktiert und versucht herauszufinden, wer die Pässe beantragt habe und weshalb. Sie habe ihm gesagt, dass sie niemals für ihn einen internationalen Reisepass beantragt habe. Von den Verwandten mütterlicherseits habe er die Auskunft erhalten, dass die Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION versucht haben, das Eigentum des getöteten Vaters auf den Beschwerdeführer umschreiben zu lassen, wovon der Beschwerdeführer selbst gar nichts gewusst habe. Der Reisepass sei gar nicht abgeholt worden und müsse, falls er ausgestellt worden sei, noch bei der russischen Behörde aufliegen. Es sei somit nicht zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies mit Beschluss vom 11.04.2017, XXXX , die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück, dies im Wesentlichen deshalb, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Reisedokumente noch minderjährig gewesen sei und sich aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Recherchen überhaupt nicht ergebe, ob die beantragten Dokumente tatsächlich ausgestellt und auch abgeholt worden seien. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt dieser Reisedokumente habe sich das Bundesamt zudem nicht näher auseinandergesetzt.
5. Mit Bescheid vom 10.05.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten nunmehr gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Es erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Es erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 52 FPG, kannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwedeführer eine „stringente kriminelle Karriere“ gemacht habe; er sei niemals persönlich einer Verfolgung bzw. menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Es liege ein Asylausschließungsgrund vor, weil der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei; die Zukunftsprognose sei klar negativ.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2017 Beschwerde und begründete dies erneut mit dem Schicksal seines verstorbenen Vaters, der Polizist gewesen und bereits im ersten Tschetschenienkrieg in hochrangiger Position im tschetschenischen Widerstand tätig gewesen sei. Er sei im Jahr 1997 Chef des nationalen Sicherheitsdienstes der Republik XXXX gewesen und in Feindschaft mit dem Vater des nunmehrigen Gouverneurs von TSCHETSCHENIEN gestanden. Der Vater des Beschwerdeführers sei im zweiten Tschetschenienkrieg ein bekannter Feldkommandant gewesen und im Jahr 2000 bei einer Spezialoperation getötet worden. Der Beschwerdeführer sei damals als kleines Kind mit seiner Mutter und drei Schwestern nach XXXX geflohen, wo die Familie als Flüchtling anerkannt worden sei. Er sei zwar wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden; er sei jedoch keine Gefahr für die Allgemeinheit. Es könne von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheine bei einer Gesamtbetrachtung und einer konkreten Interessensabwägung als unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat weiterhin Verfolgung aus den in den GFK genannten Gründen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein prominenter Vertreter der international nicht anerkannten Tschetschenischen Republik gewesen, ein Rebellenführer und Feldkommandant von hohem Bekanntheitsgrad. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach TSCHETSCHENIEN jedenfalls befürchten, dass ihn der tschetschenische Gouverneur aus Propagandazwecken öffentlich vorführe und verkünde, dass der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer werde sich dann öffentlich für die Taten seines Vaters entschuldigen und dem tschetschenischen Gouverneur seine Loyalität bezeugen müssen, widrigenfalls bestehe ein reales Risiko, dass er gefoltert werde, verschwinde oder extralegal hingerichtet werde. Es bestehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, weil aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Verwandte von prominenten Widerstandskämpfern in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION gefährdet seien. Seiner Rechtsvertretung liege die Ausfertigung des Urteils der französischen Beschwerdeinstanz nur in französischer Sprache vor. Er habe die von der Behörde angegebenen Straftaten in XXXX nicht begangen. Die von der belangten Behörde angeführten „Straßenraubdelikte“ treffen nicht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 19.06.2017 vor, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde verspätet sei.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass er seiner Erinnerung nach den Bescheid am Freitag, 19.05.2017, erhalten habe und nicht am Donnerstag, 18.05.2017, wie im Bericht der LPD XXXX stehe. Neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit, dass er überzeugt sei, dass er den Bescheid am 19.05.2017 erhalten habe, weil er bereits am 22.05.2017 bei seiner Rechtsberatung vorgesprochen habe und Menschen normalerweise bei derartig kurzen Zeiträumen keine Irrtümer in der Erinnerung unterlaufen, wann ihnen ein Bescheid persönlich von Polizeibeantinnen übergeben worden sei. Der Beschwerdeführer bzw. die rechtsfreundliche Vertretung habe tatsächlich nicht einberechnet, dass die Zustellung nicht am Freitag, 19.05.2017, erfolgt sei. Weshalb sich der Beschwerdeführer in so einem kurzen Zeitraum hinsichtlich der Übergabe des Bescheides im Tag irren solle, sei weder für den Beschwerdeführer noch für seine rechtsfreundliche Vertretung nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.06.2017 mit Beschluss vom 03.07.2017, Zl. XXXX , als unbegründet ab, weil kein Grund Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 02.06.2017 mit Beschluss vom 01.08.2017, Zl. XXXX , wegen Verspätung zurück.
Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 29.08.2017 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich ein. Dabei gab er an, bei seiner Mutter zu wohnen und von dieser finanziell unterstützt zu werden. Er habe bisher nichts unternommen, um das Bundesgebiet zu verlassen und keine Personaldokumente; er werde auch nicht die Botschaft aufsuchen, um Dokumente ausgesetllt zu bekommen. Er sei gesund, ledig, habe keine Kinder und in Österreich die Hauptschule abgeschlossen. In Österreich leben seine Mutter und drei Schwestern, er habe aber auch Angehörige in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben und in XXXX begraben. Er sei XXXX nach Österreich eingereist, davor habe er XXXX in XXXX und 1999 in XXXX gelebt. In XXXX habe er die Schule besucht. Er habe den Herkunftsstaat 2000 verlassen, er komme aus TSCHETSCHENIEN.
7. Der Verfassungsgerichtshof hob den Beschluss vom 02.06.2017 mit Erkenntnis vom 11.10.2017, GZ XXXX , wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf. Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, dass mit Erkenntnis vom 26.09.2017, GZ G 134/2017, näher bezeichnete Bestimmungen in § 16 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen angewandt und es sei offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien, habe dies auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden habe.
Die gegen den Beschluss vom 26.06.2017 erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.11.2017 als unzulässig zurück.
Das Bundesamt hatte die Abschiebung des Beschwedeführers für den 21.12.2017 organisiert. Am 13.12.2017 stellte die russische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Die Abschiebung wurde storniert.
8. Im infolge des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.10.2017 fortgesetzten Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und führte am 01.03.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der es den Beschwerdeführer befragte und seine Mutter als Zeugin einvernahm. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„[BF:] Wie gesagt, ich verstehe die Dolmetscherin [für die Sprache Russisch] sehr gut. Eigentlich spreche ich Deutsch inzwischen auf eine[m] Niveau der Muttersprache, ich spreche weiters Russisch und Tschetschenisch und habe auch Französisch und Englisch erlernt. Ich habe in Österreich die Pflichtschule absolviert, dann ein weiteres Jahr angehängt und eine Lehre als Optiker begonnen, wobei ich diese Lehre nach dem zweiten Lehrjahr beendet habe, dies zu meinem eigenen Leidwesen. In der Familie haben wir immer Russisch, Tschetschenisch und Deutsch gesprochen, seit wir hier in Österreich sind.
R: Kommen wir zum Komplex Ihrer strafrechtlichen Verurteilung in XXXX : Was war der Grund, dass Sie Anfang 2014 überhaupt nach XXXX gefahren sind, haben Sie dort Verwandte, wie lange waren Sie dort bis Sie in Haft genommen wurden?
BF: Ich wollte meinen Cousin besuchen, ich wurde dabei von meiner älteren Schwester begleitet. Ich bin hingefahren, um eine Zeit bei meinem Cousin zu verbringen. Meine Mutter meinte, dass es mir gut tun würde, da ich ein schwieriges Kind war. Sie meinte, ein männlicher Verwandter würde mir gut tun. Mein Cousin war einer meiner Mittäter, der dritte Täter war ein Freund meines Cousins.
R: Der Grund Ihrer Reise nach XXXX war ein familiärer Besuch? Haben Sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich noch gearbeitet?
BF: Ich glaube, dass ich damals mit der Lehre schon aufgehört hatte. Ich war damals maximal drei Wochen in XXXX , bis es zur Festnahme kam.
R: Wer ist denn Ihr Cousin, wie heißt dieser Mittäter in XXXX ?
BF: XXXX , sein Familienname müsste XXXX sein. Das wäre eigentlich auch mein eigener Name väterlicherseits.
R: Die Strafe in XXXX wird in Ihren Schriftsätzen etwas relativiert. Können Sie mir aus heutiger Sicht schildern, wie Sie die späteren Opfer, gemeinsam mit den beiden Mittätern, ausgesucht haben?
BF: Ich habe sie nicht ausgesucht. Ich war damals XXXX alt. Ich kann mich mit dieser Person, die das damals getan hat, nicht mehr identifizieren. Ich meine damit mich selbst, als ich eben XXXX alt war. Es ist eine der feigsten und hinterhältigsten Aktionen die ich je gemacht habe und ich muss damit leben. Ich glaube, dass meine beiden Mittäter die Opfer aus sprachlichen Gründen ausgesucht haben, dass wir „Escort-Frauen“ mit russischer Sprache kontaktiert haben.
R: Wenn ich mir die französischen Polizeiprotokolle durchlese, würde ich nicht davon ausgehen, dass Sie ganz unbeteiligt hineingekommen sind, Sie waren ja vielmehr jener Täter, von dem primär die Gewalt ausgegangen ist bzw. der den beiden anderen maskierten Tätern die Türe geöffnet hat.
BF: Ich habe nicht die Hauptrolle übernommen, es war meine Jugend und meine Naivität.
R: Können Sie mir schildern, welche Waffe bei diesen Raubüberfällen verwendet wurde?
BF: Nein. Es wurde von der Polizei ein Messer aufgenommen, das in der Wohnung vorhanden war. Wenn ein Messer im Spiel war, dann deshalb, weil wir das Klebematerial verwendet haben, um die Frauen zu fesseln, wir brauchten das Messer also, um die richtige Länge des Klebematerials abschneiden zu können.
R: Sie haben drei Jahre unbedingt in XXXX erhalten, ein weiteres Jahr auf Bewährung. Wann sind Sie eigentlich genau nach Österreich zurückgekehrt, das habe ich aus dem Akt nicht ableiten können.
BF: Ich wurde mit der Entlassung nach Österreich gebracht. Das genaue Datum kann ich jetzt nicht sagen. Ich habe 27 Monate in XXXX abgesessen, das war schon inklusive meiner Untersuchungshaft.
R: Sie können nicht ganz geläutert aus XXXX zurückgekehrt sein, da Sie in Österreich im November 2016 wegen schwerer Nötigung verurteilt wurden, wenn auch bedingt, dennoch erneut 15 Monate, was auf eine beachtliche kriminelle Neigung rückschließen lässt.
BF: Ich weiß nicht, man kann das eine nicht mit dem anderen vergleichen. Auch das zweite war eine schwere Tat meinerseits, aber es war ein emotionaler Zusammenbruch meinerseits, ein Ausnahmezustand.
R: Kommen wir zu einem anderen Aspekt, die Behörde hat offensichtlich durch einen Privatdetektiv in RUSSLAND nachforschen lassen, ob Ihnen in der Zwischenzeit Reisedokumente ausgestellt wurden. Jetzt haben Ihre Rechtsvertreter dazu sehr viele schriftliche Eingaben verfasst, mich würde aber Ihre eigene Aussage interessieren. Sie haben sicher mit den Verwandten in Russland gesprochen bzw. mit der eigenen Familie in Österreich, was es mit diesen Reisedokumenten auf sich hat.
BF: Ich habe diese Dokumente ehrlich gesagt, im Original nie gesehen. Meine Mutter habe ich gefragt, sie sagt mir, dass sie darüber auch nichts Genaues weiß, ich weiß aber nicht, ob das stimmt.
R: Jetzt wissen Sie seit längerer Zeit, dass es offensichtlich diese beiden Dokumente gibt, dass diese von russischen Behörden zu einem bestimmten Zweck ausgestellt wurden. Haben Sie mit Ihrer Verwandtschaft in RUSSLAND besprochen, welchen Hintergrund die Ausstellung haben könnte?
BF: Ich habe die Großmutter mütterlicherseits kontaktiert. Wie meine Großmutter genau heißt, weiß ich nicht. Ich nenne sie immer nur Oma. Sie muss natürlich XXXX heißen, den Vornamen kann ich jetzt nicht sagen. Sie lebt in Tschetschenien, wo genau, das kann ich nicht sagen. Sie wohnt in einer kleinen Ortschaft in XXXX . Ich kenne mich da nicht aus, dieser Ortsteil muss (BF schreibt auf) XXXX heißen, das ist vielleicht ein Ortsteil von XXXX , vielleicht auch außerhalb gelegen. Ich habe selbst mit meiner Oma gesprochen.
R: Was haben also Ihre Recherchen ergeben. Wer soll Ihrer Meinung nach diese Reisedokumente für Sie beantragt haben und aus welchem Grund?
BF: Ich weiß nicht wer es gemacht hat, ich kenne auch den genauen Grund nicht. Es ist unmöglich, herauszufinden, wer das gemacht hat und warum er das gemacht hat.
R: Trotz Ihrer Nachfragen wissen Sie also bis heute nicht, aus welchem Grund irgendwer für Sie in RUSSLAND Dokumente beantragt?
BF: Nein, ich kann nur Vermutungen anstellen.
R: Wo sind die beiden Dokumente ausgestellt worden, von welcher Behörde also?
BF: In Russland, aber Sie stellen mir eine Frage, auf die ich keine Antwort weiß.
(Mit der Dolmetscherin wird nunmehr AS 191 übersetzt, ausstellende Behörde ist demnach das Amt des Föderalen Migrationsdienstes in XXXX )
R: Welchen familiären Bezug gibt es eigentlich zur Stadt XXXX , warum beantragt dort jemand in der Stadt XXXX für Sie ein Dokument und warum wird für Sie vom Migrationsdienst in XXXX ein Pass ausgestellt?
BF: Ich habe mit XXXX nichts zu tun, ich weiß nicht ob ich in XXXX Verwandte habe. Wir könnten meine Mutter fragen, ich selbst habe sie in all der Zeit das nie gefragt. Ich habe diese Dokumente nie beantragt und auch nie gesehen, kann daher diese Frage auch nicht beantworten.
R: Sie haben also, obwohl Ihre Rechtsvertretung diese Dokumente seit langer Zeit kennt, diese Frage nie näher recherchiert?
BF: Ich habe diese Dokumente nie beantragt, kann daher die Frage nicht beantworten.
R: Das führt mich zur nächsten Frage. Offensichtlich gibt es doch Familienangehörige, zumindest mütterlicherseits, wen gibt es da und wo leben diese Angehörigen?
BF: Es gibt noch Brüder und Schwestern meiner Mutter. Sie hat zwei Brüder, auch Schwestern, vielleicht vier oder fünf. Ich werde nunmehr aufgefordert, die Vornamen dieser Geschwister zu nennen und möchte dazu folgendes sagen: ehrlich gesagt, fällt mir jetzt nur ein Vorname einer Schwester meiner Mutter ein, sie heißt XXXX und lebt in XXXX .
R: Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass in Ihrer Familie nicht über die Angehörigen der Mutter in RUSSLAND gesprochen wird, wie diese heißen und wo diese leben, zumal ich seit annähernd 20 Jahren beobachte, dass gerade Tschetschenen sehr darauf bedacht sind, über die Mitteln der modernen Telekommunikation Kontakt in die Heimat zu halten.
BF: Ich selbst habe überhaupt keinen Kontakt, es ist aber richtig, dass meine Mutter zu den eigenen Angehörigen über Whats-App und Smartphone Kontakt hat.
R: Können Sie mir irgendetwas über Angehörige der väterlichen Linie sagen?
BF: Der einzige, zu dem ich Kontakt hatte, hat mir mein Leben zerstört, das ist nämlich mein Cousin in XXXX , mit dem ich die Straftaten begangen habe. Sonst habe ich keinen Kontakt zur väterlichen Seite. Mein Vater hatte vier Brüder, zwei sind bereits gefallen, da war ich noch ein kleines Kind, der älteste ist mittlerweile auch verstorben und jetzt lebt, so glaube ich, nur noch der Jüngste. Ich habe keine Erinnerung an diese Personen, habe auch als kleines Kind nicht das Recht gehabt, diese beim Vornamen anzusprechen. Ich merke mir auch Namen nicht sehr gut, da habe ich ein gewisses Problem damit.
R: Nach Ihrer Ausreise hat es also noch zwei Brüder Ihres verstorbenen Vaters gegeben und offensichtlich die Angehörigen von insgesamt vier Brüdern. Kann irgendjemand aus Ihrer heute mitgekommenen Familie sagen, wie diese Angehörigen heißen und in welchen Landesteilen der russischen Föderation diese leben?
BF: Meine Mutter könnte das wissen.
(Die Mutter, Frau XXXX , wird in den Verhandlungssaal gebeten. Diese wird über das Wesen einer Zeugenaussage belehrt und gibt danach, wahrheitserinnert, an wie folgt): ich habe kein Problem, heute im Verfahren meines Sohnes, auszusagen und möchte auf die Fragen des Richters, die mein Sohn aus familiären Gründen nicht beantworten konnte, wie folgt ausführen:
R: Können Sie mir die Namen Ihrer Verwandten in der russischen Föderation nennen?
Z: Ich habe eine Schwester in XXXX , sie heißt Sazita. Sie ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in XXXX , sie selbst ist nicht berufstätig, sondern Hausfrau. Ich habe noch fünf weitere Geschwister, diese leben in TSCHETSCHENIEN, auch meine Mutter lebt noch dort, und zwar in XXXX , das ist ein Bezirksteil von XXXX .
R: Ihr Sohn hat gesagt, dass es auch väterlicherseits Verwandte in der Russischen Föderation gibt. Können Sie deren Namen und Aufenthaltsort nennen?
Z: Der jüngte ist ungefähr XXXX und heißt XXXX und lebt in der Stadt XXXX in Tschetschenien. Der andere, XXXX , ist älter, XXXX geboren, dieser lebt auch in XXXX . Seit dem Krieg arbeiten sie nicht, es ist aus politischen Gründen nicht möglich, dass sie einen Job erhalten. Wovon die beiden noch lebenden Brüder in XXXX leben, weiß ich nicht.
R: Wo leben die Kinder dieser vier Brüder Ihres Ehemannes?
Z: Ich weiß, dass die Kinder der beiden Brüder ebenfalls in XXXX leben. Was sie dort beruflich machen, weiß ich wirklich nicht. Ich bin sicher, dass keiner dieser Angehörigen väterlicherseits anderswo außerhalb von TSCHETSCHENIEN lebt.
R: Ihr Sohn hat mir gerade erzählt, dass er mit Ihnen eigentlich überhaupt nie besprochen hat, warum irgendjemand gerade in der Stadt XXXX für ihn vor einigen Jahren Reisedokumente beantragt hat. Haben Sie mit ihm darüber gesprochen und wissen Sie etwas darüber?
Z: Wir haben niemanden in XXXX , keine Verwandten und auch keine Bekannten. Wir haben von diesen Dokumenten erst beim Interview vor der Behörde erfahren. Ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Es ist schwierig mit meinen Verwandten am Telefon zu sprechen. Wir sprechen nur über Gesundheit und Wetter etc. Wir sprechen nicht offen, weil wir wissen, dass das Telefon abgehört wird. Sie hat mir aber gesagt, dass sie unser Grundstück und das Haus für meinen Sohn in XXXX irgendwie sichern wollte.
R: Hat die Großmutter selbst diesen Gedanken gehabt, oder ist jemand aus der Familie auf die Idee gekommen, dass man das Haus und Grundstück für Ihren Sohn sichern sollte?
Z: Ich glaube, dass es ihre Idee war, weiß es aber nicht genau.
R: Wissen Sie, ob die Großmutter irgendwelche Schritte unternommen hat, ist sie zu einem Notar oder Behörde gegangen
Z: Das weiß ich nicht, weil sie mit mir nicht am Telefon sprechen wollte. Sie hat die Sache aber nicht weiter verfolgt, weil sie verstanden hat, dass die Sache nicht erfolgreich sein wird.
R: Was ist aus dem Grundstück mit dem Haus geworden?
Z: Dort lebt heute niemand, es steht leer.
R: Das Seltsame ist ja, dass die beiden Dokumente für Ihren Sohn mit einem großen zeitlichen Abstand ausgestellt wurden. Wenn das stimmt, was Sie erzählen, dann müsste das Ihre Mutter doch schon nach kurzer Zeit erkannt haben, da bräuchte sie nicht Jahre später nochmals einen Reisepass beantragen.
Z: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht wann sie das genau gemacht hat. Ich kann diesbezüglich nichts hinzufügen.
R: Das erste Mal war XXXX und dann wieder im Jahre XXXX .
Z: Ich weiß es nicht. Sie will nicht darüber per Telefon sprechen.
R: Sie wissen auch nicht, ob diese Reisedokumente bei Ihrer Mutter in ihrer Wohnung liegen und ob sie selbst nach XXXX gegangen ist um diese Dokumente zu beantragen?
Z: Meine Mutter ist inzwischen XXXX alt. Sie will mit mir darüber über das Telefon nicht sprechen. Wir haben keinen Antrag gestellt. Meine Mutter ist schon alt, sie erkennt viele Probleme in TSCHETSCHENIEN nicht, sie idealisiert das Ganze. Ich kann auch nicht sagen, ob meine Mutter die anderen Familienmitglieder in TSCHETSCHENIEN gebeten hat, dabei zu helfen, ich weiß es wirklich nicht.
R an BFV: Haben Sie noch eine Frage?
BFV: Nein. Ich möchte aber anmerken, dass der BF der einzige Sohn seines Vaters ist, deshalb verweise ich auf die Beschwerdeausführungen, dass er als Sohn eine andere Behandlung zu befürchten hat, als andere Familienmitglieder.
R: Ob Ihre Mutter selbst nach XXXX gereist ist oder sie jemanden gebeten hat nach XXXX zu reisen, das wissen Sie nicht?
Z: Nein. Ich kann nur sagen, dass ich weiß, dass keiner aus der Familie in XXXX lebt.
R: Sie haben im Verfahren einige Schreiben vorgelegt, darunter zwei Schreiben vom „MEMORIAL“. Haben Sie selbst mit MEMORIAL Kontakt aufgenommen oder jemand aus Ihrer Familie?
BF: Ich glaube es war meine Mutter.
R: Was verbinden Sie selbst mit MEMORIAL und den beiden Schreiben?
BF: Welche Schreiben meinen Sie genau, das mit den Journalisten oder das mit den Übersetzungen?
BFV: Es ist ein Missverständnis.
Die Zeugin wird wieder dazu befragt.
Z: Eigentlich müsste mein Sohn davon wissen, er hat das Schreiben von MEMORIAL gelesen.
R: Haben Sie Kontakt mit MEMORIAL aufgenommen oder die BFV? Wer hatte überhaupt die Idee dazu?
Z: Frau Mag. XXXX hat sich an MEMORIAL gewandt, wir haben vorher darüber gesprochen.
R: Es gibt auch noch das Schreiben eines Vorsitzenden XXXX . Haben Sie Kontakt dazu aufgenommen oder wer sonst?
Z: Ich habe den Vorsitzenden XXXX persönlich gekannt. Er lebt jetzt in XXXX . Ich habe mich daran erinnert und habe deshalb Mag. XXXX gebeten, diesen Schriftverkehr zu führen. Gesehen habe ich ihn das letzte Mal vor unserer Ausreise, das ist also lange her.
R an BFV: Haben Sie diesen Schriftverkehr noch und können Sie ihn dem Gericht vorlegen?
BFV: Ja, der Schriftverkehr müsste abgespeichert sein. Ich werde meine Schreiben an XXXX und an Herrn XXXX dem Gericht innerhalt 14 Tagen zukommen lassen.
R: Sie haben im Zuge der Beschwerde darauf hingewiesen bzw. hat das Ihr Bewährungshelfer mitgeteilt, dass bis Juni 2017 auf Grund Ihrer Vorstrafen keine weitere Beschäftigung erlangt werden konnte. Können Sie mir sagen, was sich seit Sommer 2017 geändert hat, haben Sie in der Zwischenzeit eine Ausbildung fortgesetzt oder einen Beruf ausgeübt?
BF: Ich habe drei oder vier Monate bei einer Firma namens XXXX ) gearbeitet. Das war über eine Leiharbeitsfirma, dann wurde ich von der Firma selbst angestellt. Das war ca. drei oder vier Monate. Ich wurde dann aber gekündigt, weil die Firma erkannt hat, dass ja das Aufenthaltsrecht weggefallen ist und ich deshalb keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr habe. Diesbezüglich habe ich aber keinen Gehaltszettel, diesen habe ich neu beantragt, das könnte ich aber über meine Rechtsvertretung in nächster Zeit nachreichen. Ich möchte jetzt einen Dienstvertrag vorlegen, ich würde gerne bei der Firma XXXX ab 05.03.2018 ein Arbeitsverhältnis beginnen. Das ist eine Firma, die mit XXXX zusammenarbeitet. Ich würde mich um diese Ausstellungwände in diversen Filialen kümmern. Da wäre ich als Selbständiger tätig. Ich habe auch versucht die Lehrabschlussprüfung für Optiker nachzuholen. Die dementsprechenden Unterlagen möchte ich ebenfalls in nächster Zeit über meine Rechtsvertretung vorlegen.
R: Hat sich sonst in den letzten Monaten etwas Besonderes in Bezug auf Ihre Integration ergeben, was Sie heute erzählen möchten?
BF: Ich helfe bei einem tschetschenischen Verein. Es handelt sich dabei um das „ XXXX “ und ich helfe dort mit Übersetzungen oder wenn etwa körperliche Arbeit benötigt wird, wenn etwa Tischer umgestellt werden sollen, etc.
R: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, gerade bei diesem konkreten Verein mitzuarbeiten?
BF: Weil es meine Kultur betrifft. Ich kenne die XXXX , das Verhältnis hat sich eigentlich von selbst so entwickelt.
R: Was macht dieser Verein?
BF: Wir haben bei der letzten Veranstaltung an die Vertreibung der tschetschenischen Volksgruppe unter Stalin erinnert, wir haben im Vereinslokal Bilder aufgehängt und uns darüber unterhalten.
R: Dieser eine Cousin in XXXX , das ist der Sohn von welchem Bruder Ihres Vaters?
BF: Er ist der Sohn von XXXX , dieser ist XXXX verstorben.
R: Seit wann ist dieser Cousin in XXXX ?
BF: Als ich bei ihm auf Besuch war, war er erst einige Monate in XXXX .
R: Lebt er heute noch dort?
BF: Ja. Er müsste noch dort sein, erhat das gleiche Urteil wie ich bekommen.
R: Wissen Sie wann dieser Cousin RUSSLAND verlassen hat und nach XXXX gegangen ist?
BF: Ich weiß es nicht genau.
Z: Das war 2013 .
R: Woher wissen Sie das?
Z: Der jüngste Bruder meines Mannes, namens XXXX , wurde XXXX wieder festgenommen. Deshalb ist der Sohn des anderen Bruders XXXX weggegangen. XXXX und XXXX lebten im gleichen Haus.
BF: Darf ich das erklären? Bei uns leben alle am gleichen Grundstück, es gibt ein gemeinsames Eingangstor, dann hat jeder seinen eigenen Gebäudekomplex.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hat denn dann Ihr Cousin in XXXX , das Asylverfahren wird ja noch nicht abgeschlossen gewesen sein, bevor er in Haft kam?
Z: Ich habe auch seitdem keinen Kontakt zur Familie. Ich kann aber versuchen Näheres über seinen Status bzw. Aufenthalt in Erfahrung zu bringen.
R: Jetzt haben Sie mir beide ziemlich lange erzählt, dass Sie über viele Bereiche nichts wissen und nichts sagen können, weil es nur zur Mutter der Zeugin Kontakt gibt, diese aber nichts erzählen will, weil das Telefon abgehört wird. Woher wissen Sie dann, dass die Brüder des verstorbenen Vaters/Ehemannes im Jahr XXXX Probleme hatte und ein Cousin im Jahr XXXX geflohen ist?
Z: Der Cousin hat nach seiner Flucht nach XXXX mit uns Kontakt aufgenommen und hat uns dann erzählt, warum er weggegangen ist.“
Mit Erkenntnis vom 11.07.2018, Zl XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 7, 8, 10 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 53 FPG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde.
Es gründete das Erkenntnis auf folgende Feststellungen:
„Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslim.
Der Beschwerdeführer reiste im minderjährigen Alter gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 04.06.2004 wurde dem BF Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer weist nachfolgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat.
Freiheitsstrafe 15 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
§§ 15, 105, 106 (1) Z 1, 1. Fall, 106 (1) Z 3 StGB.
Freiheitsstrafe 15 Monate bedingt
Nach der vorliegenden Übersetzung des Appellationsgerichtshofs XXXX , Landesgericht XXXX , vom 30.06.2015, wurde der BF in XXXX wegen räuberischen Diebstahls, schweren Diebstahls mit zwei Qualifikationen, Festnahme, Entführung, Freiheitsentziehung oder willkürlicher Festnahme mit anschließender Freilassung vor dem siebten Tag, schweren Diebstahls aus zwei Qualifikationen – Festnahme, Entführung, Freiheitsentziehung oder willkürlicher Festnahme mit anschließender Freilassung vor dem siebten Tag, verurteilt.
Im Wesentlichen begründet das XXXX Gericht diese Entscheidung dahingehend, dass der BF gemeinsam mit zwei weiteren Komplizen, beide ebenfalls tschetschenischen Ursprungs, über längere Zeit mehrere Opfer, die über eine Website für Escort-Girls angesprochen worden sind, Gewalt angetan, misshandelt, geohrfeigt, geknebelt und mit Klebeband an den Füßen und Handgelenken gefesselt sowie bedroht und dazu gezwungen hat, das Vermögen bestehend aus Bargeld, Schmuck, einigen Telefonen, Computern oder Tablet-Computern abzugeben.
Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschlüsse auf Verhängung der Untersuchungshaft (AS 149 ff) wurde dem BF zu Last gelegt, die Tat unter Anwendung von Waffengewalt, und zwar eines Küchenmessers, begangen zu haben, die Opfer – ukrainische Escort-Girls – wurden demzufolge angehalten, entführt oder festgehalten oder eingesperrt, wobei die genannten Personen vor dem vollendeten 7. Tag nach der Ergreifung freiwillig freigelassen wurden. Nach den Anzeigen der Opfer seien diese vom BF bedroht worden, sich auf den Fußboden zu legen, widrigenfalls er seine Waffe zucken würde, einem Opfer sei brutal vom BF ins Gesicht geschlagen worden, der BF habe eine Rolle Klebeband zur Hand genommen, erst nach Hilferufen eines Opfers die Flucht ergriffen.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch.
Im Bundesgebiet halten sich Familienangehörige auf, wobei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist ist, und sie alle anerkannte Flüchtlinge sind.
Der Beschwerdeführer hat sich selbst als arbeitsfähig und arbeitswillig bezeichnet. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer konnte sich nach Eintritt der Volljährigkeit nicht selbständig im Bundesgebiet versorgen.
In der RUSSISCHEN FÖDERATION – konkret in TSCHETSCHENIEN und auch in anderen Landesteilen – halten sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Wiedereinreise in die RUSSISCHE FÖDERATION kann ohne Gefährdung seiner Person erfolgen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder und damit keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer ist im XXXX Lebensjahr erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mittlerweile vier Mal zu Haftstrafen verurteilt. In XXXX wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren verurteilt. Es sind familiäre Bindungen des Beschwerdeführers erkennbar, die auf ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet hindeuten, der Eingriff in diese ist im Sinne des Art 8 EMRK jedoch gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 2010 bis 2016 insgesamt 4 Mal von inländischen Gerichten und einem FRANZÖSISCHEN Landesgericht rechtskräftig wegen Vergehen und Verbrechen (Vermögensdelikte, Delikte gegen Leib und Leben) verurteilt, wobei es sich teils um Jugendstraftaten, teils um Straftaten als junger Erwachsener handelt.
Seit dem Jahr 2010 wurde er wiederholt wegen auch schweren Raubes, schwerer Körperverletzung, schwerer Nötigung zu bedingten und teilbedingten Haftstrafen verurteilt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat. Er wurde von einem französischen Gericht, dem Appellationsgerichtshof XXXX , Landesgericht XXXX , wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und bedeutet aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft.
Für den BF wurde zudem wie dargestellt sowohl ein Inlandspass als auch ein internationaler Reisepass ausgestellt, dies in den Jahren XXXX und XXXX .
Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien:
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen „Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen“ erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als „gerecht“ bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis „zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland“ führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei „Einiges Russland“ mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei „Gerechtes Russland“ erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen – bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne – sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017
-CIA – Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017
-Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017
-RA – Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017
-Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien „ruhig“ hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
-HRW – Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017
-Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien „mehr als 2.000 Banditen“ aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS – v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats – festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016).
Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen – der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia – hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als „Militärpolizei“ bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017).
Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017).
Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017
-FAZ (26.4.2017):„Erst der Anfang“, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017
-FP – Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017
-ICG – International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017
-Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017
Nordkaukasus allgemein
Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen – besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der „siloviki“ (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017).
In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).
Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017).
Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017
-Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).
Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017).
Quellen:
-Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017
-Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017
-Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017
Rechtsschutz/Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).
Am 7. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am 16. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017).
Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die „harte Form“ des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von „Geständnissen“ (AA 24.1.2017).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017
-CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017).
Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017
-CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017
-EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017
-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017
-ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz „Über die Staatsbürgerschaft der RF“ geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes „Über die Staatsbürgerschaft der RF“ (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes „über die Staatsbürgerschaft der RF“ sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).
Quellen:
-Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017).
NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017
-Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017
-Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).
Aus ganz Russland werden Folter und Todesfälle von Häftlingen – insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft – gemeldet. NGOs wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“ berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene „Geständnisse“ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte (AA 24.1.2017).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 3.3.2017).
Auch 2016 waren systematische Folter und andere Misshandlungen in den ersten Tagen der Haft und in Gefängniskolonien weit verbreitet (AI 22.2.2017).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 – Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 22.6.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
Korruption
Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Regulationen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption. Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen – außer der Notfallversorgung – hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016).
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für „kleine gewerbliche Bestechlichkeit” und für „Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit“ beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).
Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).
Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatliche Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter gehen jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeitenden. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeitenden, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche „verfilzten Strukturen“ blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl Staatsangestellter relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach tief oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind – unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft –, wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramsan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016).
Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde (Zeit Online 15.11.2016).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. SEM 15.7.2016). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung „Kommersant“ bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).
Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Im Corruption Perception Index 2016 von Transparency International befindet sich Russland auf Platz 131 von 176 Staaten (TI 27.1.2017).
Quellen:
-AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 22.6.2017
-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017
-FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 22.6.2017
-Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung „Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
-IAR – International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 22.6.2017
-IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-SEM – Staatssekretariat für Migration (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 22.6.2017
-Transparency International (27.1.2017): Corruption Perception Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 22.6.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
-Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin, Zugriff 22.6.2017
-Zeit Online (15.11.2016): Wirtschaftsminister wegen Korruptionsverdacht festgenommen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/russland-wirtschaftsminister-alexei-uljukajew-korruption-festgenommen, Zugriff 22.6.2017
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Die davon betroffenen NGOs haben verstärkte Berichtspflichten gegenüber dem Justizministerium (was besonders für kleinere Organisationen ein kaum zu bewältigender Verwaltungsaufwand darstellt) und müssen alle Publikationen mit der Kennzeichnung „ausländischer Agent“ markieren. Organisationen, die sich gegen eine Eintragung wehren, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichterfüllung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (Anm: die NGOs bleiben jedoch trotzdem in dem vom Justizministerium geführten Register und erhalten dort den Zusatz, dass sie nicht mehr die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllen). Nach langen Protesten wurde das NGO-Gesetz im Mai 2016 erneut von der Duma überarbeitet, um den Begriff „politische Aktivität“ genauer zu definieren. Experten zufolge ist die Definition jedoch nach wie vor unzulänglich. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen. Der VN Hochkommissar für Menschenrechte Zeid Ra’ad Al Hussein rief im Juni 2016 die russischen Behörden vor dem MRR in Genf dazu auf, das NGO-Gesetz abzuändern. Auch die Venedig-Kommission des Europarats rief im Juni 2016 zu Abänderungen im NGO-Gesetz sowie im Gesetz über unerwünschte ausländische Organisationen auf (ÖB Moskau 12.2016, vgl. GIZ 4.2017a, AA 24.1.2017).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Derzeit hat das Justizministerium bereits mehrere ausländische Organisationen als in Russland unerwünscht deklariert (National Endowment for Democracy, OSI Assistance Foundation, Open Society Foundation, US Russia Foundation for economic advancement and the rule of law, National Democratic Institute for International Affairs). Um der ausländischen Finanzierung russischer NGOs entgegenzuwirken, werden seit einigen Jahren sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben. 2015 wurden auf diesem Weg rund 4,7 Mrd. Rubel (ca. 62,2 Mio. Euro) an Organisationen verteilt, größtenteils an jene mit patriotischer (z.B. der Motorradclub „Nachtwölfe“) bzw. sozialer Ausrichtung, in seltenen Fällen auch an jene NGOs, die als ausländische Agenten deklariert worden waren (ÖB Moskau 12.2016).
2016 wurde die Liste „ausländischer Agenten" um Dutzende unabhängiger NGOs erweitert, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhielten, darunter auch die Internationale Gesellschaft für historische Aufklärung, Menschenrechte und soziale Fürsorge Memorial. Nach wie vor mussten NGOs, die gegen das Gesetz über „ausländische Agenten" verstießen, mit Geldstrafen rechnen. (AI 22.2.2017). Mit Ende 2016 sind 148 Organisationen im Register für ausländische Agenten verzeichnet (HRW 12.1.2017).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen „Initiativen von unten“ und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 4.2017a).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 26.6.2017
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 26.6.2017
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903, Zugriff 26.6.2017
-HRW – Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 26.6.2017)
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Ombudsmann
Nachfolgerin der Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) von Ella Pamfilowa ist Tatjana N. Moskalkowa. Sie war hochrangige Polizeibeamtin und seit 2007 Duma Abgeordnete. Da sie keine Erfahrung als Menschenrechtsaktivistin hat, wurde sie von mehreren Seiten kritisiert (NY Times 22.4.2016, vgl. USDOS 3.3.2017).
Russland hat in 83 von 85 Regionen regionale Ombudspersonen. Ihre Effektivität variiert erheblich und lokale Behörden unterminieren manchmal die Unabhängigkeit. Laut Jahresbericht 2015 erhielt das Büro 64.189 Beschwerden von Bürgern, staatlichen Organisationen und NGOs. Das ist ein Anstieg um 18% im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-NY Times (22.4.2016): Russia’s New Human Rights Ombudsman Is Former Police General, https://www.nytimes.com/2016/04/23/world/europe/russias-new-human-rights-ombudsman-is-former-police-general.html, Zugriff 26.6.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 26.6.2017
Wehrdienst
Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. 2016 hat das Verteidigungsministerium vor, bis Mitte Juli 155.000 Personen zum Militärdienst und 559 Menschen zum alternativen Zivildienst einzuberufen. Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren, oder Väter, die mindestens zwei Kinder haben bzw. Personen, die einen nahen Verwandten pflegen müssen. Anstelle des Wehrdienstes kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditioneller Lebensweise der Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. In der Regel soll der Zivildienst außerhalb der Region absolviert werden, in der der Staatsangehörige lebt (ÖB Moskau 12.2016). Jedes Jahr gibt es 2 Einberufungsperioden: eine im Frühjahr (1. April bis 15. Juli) und eine im Herbst (1. Oktober bis 31. Dezember). Es konnte von der ÖB Moskau keine Hinweise gefunden werden, dass aktuell einfache Rekruten im Rahmen ihres Wehrdienstes in aktuellen Konfliktregionen eingesetzt werden. Der „Allgemeine Rat beim Verteidigungsministerium“ hat im November 2015 die Entscheidung der Behörde, Grundwehrdiener nicht in Konfliktgebiete zu entsenden, genehmigt. Diese Entscheidung bezieht sich auf Konfliktgebiete innerhalb wie außerhalb Russlands. Es werden nur Zeitsoldaten, die sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt (KA der ÖB Moskau 2.11.2016).
Wehrpflichtige erhalten zurzeit 2.000 Rubel Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur „Humanisierung“ und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden im Berichtszeitraum weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt. Im Berichtszeitraum [2016] gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Die NGOs „Komitee der Soldatenmütter“ und „Armee.Bürger.Recht“ berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die NGOs wenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch ist. Das „Komitee der Soldatenmütter“ äußerte zudem die Befürchtung, dass das neu erlassene Gesetz zur Verlängerung für Auslandseinsätze missbraucht und Wehrpflichtige zur Unterschrift genötigt werden könnten. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige („Dedowschtschina“) kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, dass die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der „Dedowschtschina“ sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 24.1.2017).
Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (ACCORD 12.11.2014).
Auch in der russischen Armee gibt es regelmäßig Vorwürfe wegen der Misshandlung oder Folter von Rekruten. Das Verteidigungsministerium kooperiert mit dem Menschenrechts-Ombudsmann und mit relevanten NGOs, um dies zu verbessern. In den vergangenen Jahren konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. So sank laut einem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 15%. NGOs wie das „Komitee der Soldatenmütter“ betonen, dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention, notwendig seien (ÖB Moskau 12.2016).
Das Verteidigungskomitee der Staatsduma hat Abänderungen des Gesetzes über den Militärdienst zugestimmt. Die vom Verteidigungsministerium vorgeschlagenen Änderungen werden es dem Militärpersonal ermöglichen, Dienstverträge mit der russischen Armee für eine Zeitspanne von sechs Monaten bis zu einem Jahr einzugehen. Bis jetzt war die kürzeste Zeitspanne eines Vertrages drei Jahre. Diese Verträge sollen nicht nur mit Reservisten eingegangen werden können, sondern auch mit Wehrpflichtigen, die einen Monat vor Beendigung ihres Dienstes stehen. Laut Gesetzesentwurf gelten diese Kurzzeitverträge nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder Notfällen, wenn zusätzliche Kräfte notwendig sind, um die konstitutionelle Ordnung wieder herzustellen oder den Frieden im Ausland zu erhalten oder wieder herzustellen. In der Erklärung zum Gesetz steht ausdrücklich, dass diese Kurzzeitverträge das durch die veränderte militärisch-politische Situation und durch die verstärkten Aktivitäten von internationalen Terroristen und extremistischen Organisationen entstandene Problem zu lösen. Es geht darum, Einheiten abseits des Standards zu schaffen, die schnell bewaffnet werden können. Die Einführung solcher Einheiten durch das Verteidigungsministerium scheint ein Versuch zu sein, jenen russischen Staatsbürgern, die schon in Syrien und vorher in der Ukraine kämpften, einen legalen Status zu verleihen. Diese Personen werden durch Mittelsmänner angeheuert, um Kampffunktionen auszuüben, jedoch sind ihre Kampfaktivitäten nicht durch momentanes russisches Recht abgedeckt. Es wird auch davon ausgegangen, dass durch diese Kurzzeitverträge der Mangel an Personal im russischen Militär ausgeglichen werden soll. Die russischen Behörden haben wiederholt versprochen, keine Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen ins Ausland zu schicken. Wohingegen sich die Regierung scheinbar weniger verantwortlich für die Leben seiner Vertragssoldaten fühlt, die ja freiwillig das Leben eines Soldaten gewählt haben. Es scheint also, dass Russland nicht mehr die Verbesserung der Qualität ihres militärischen Personals den Vorrang einräumt, sondern dass einfach die Anzahl an Männern-unter-Waffen, die in den Kampf geschickt werden können, wichtig ist (Jamestown Foundation 9.11.2016).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und „Durchleuchtung“ des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1], http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 26.6.2017
-Jamestown Foundation (9.11.2016): Short-Term Personnel Contracts Negate Goals of Russia’s Military Reforms, Eurasia Daily Monitor – Volume 13, Issue 180, https://jamestown.org/program/short-term-personnel-contracts-negate-goals-russias-military-reforms/, Zugriff 26.6.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-KA der ÖB Moskau (2.11.2016): Moskau KA_ENTW_0063_2016
Wehrdienstverweigerung
Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von 6 Monaten bis zu zwei Jahren. Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 12.2016, vgl. ACCORD 12.11.2014).
In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis „sehr gering“ ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer kleinen Anzahl von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (ACCORD 12.11.2014).
Weil der Freiheitsentzug in der RF nicht verhängt wird, falls ein nicht schweres Vergehen zum ersten Mal ohne erschwerende Umstände begangen wird, werden in der Praxis in der RF gemäß § 328 StGB nur Geldstrafen verhängt. 2014 wurden gemäß offizieller gerichtlicher Statistik in der ganzen RF von allen Gerichten 790 Personen gemäß § 328 StGB verurteilt. Eine Freiheitsstrafe wurde dabei über niemanden verhängt. 512 Personen erhielten Geldstrafen bis 25.000 Rubel, 248 Personen Geldstrafen zwischen 25.000 und 100.000 Rubel und nur fünf Personen Geldstrafen über 100.000 Rubel. Dass für Wehrdienstverweigerung keine Zwangsarbeit verhängt wird, wird auch durch den Erlass Nr. 3 der Vollversammlung des Obersten Gerichts der RF zur einheitlichen Auslegung des § 328 StGB durch die Gerichte vom 3. April 2008 gestützt, wonach die Verhängung von Zwangsarbeit der Verfassung der RF widerspricht und daher verboten ist. Gemäß § 31 Z 2 des „Föderalen Gesetzes N 53 FZ über die militärische Pflicht und den Wehrdienst“ vom 28.03.1998 idFv 23.07.2016 sind Wehrpflichtige verpflichtet, Benachrichtigungen des Militärkommissariats gegen Unterschrift auf dem Rückschein anzunehmen. Ist eine Aushändigung nicht möglich, so hat ein Wehrpflichtiger grundsätzlich auch keine gerichtliche Strafe zu befürchten. Allerdings sind russische Staatsangehörige gemäß § 10 Z 1 des Gesetzes über den Wehrdienst verpflichtet, sich in die Wehrkartei aufnehmen zu lassen, wenn sie mehr als drei Monate an einem Ort aufhältig sind sowie binnen zwei Wochen Änderungen des Aufenthaltsortes bekannt zu geben, wenn der neue Ort außerhalb der Bezirksgrenzen liegt. Wird das Territorium der RF für mehr als sechs Monate verlassen, so ist das ebenfalls meldepflichtig. Die Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen und das Nichterscheinen vor der Militärkommission führen zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen. Als solche sind im Kodex über Verwaltungsübertretungen gem. § 21.5 eine Verwarnung oder Geldstrafen von 100 bis 500 Rubel vorgesehen. Im Erlass Nr. 3 ist in der Z 6 zur Abgrenzung zwischen § 328 StGB und § 21.5 des Kodex der RF über Verwaltungsübertretungen festgehalten: Das Gericht hat festzustellen, mit welchem Ziel die Person die ihr auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Falls die Person mit der Absicht, sich dem Wehrdienst zu entziehen, an einen neuen Wohnort wegzieht oder ohne Löschung aus der Wehrkartei aus der RF ausreist, oder an den neuen Wohnort zieht oder ohne Aufnahme in die Wehrkartei in die RF zurückkehrt mit dem Ziel, sich der Aushändigung der von ihr persönlich zu unterschreibenden Benachrichtigung der Militärmeldungsstelle über das Erscheinen zum Treffpunkt in Verbindung mit der Einberufung zum Wehrdienst zu entziehen, ist die Tat gemäß § 328 Z 1 StGB zu qualifizieren (KA der ÖB Moskau 2.11.2016).
Quellen:
-ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und „Durchleuchtung“ des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1], http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 26.6.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-KA der ÖB Moskau (2.11.2016): Moskau KA_ENTW_0063_2016
Wehrdienst im Nordkaukasus
Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gut wie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss-Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.4.2016). Rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien wurden in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es „sehr viele“ Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014).
Bis zur Einberufung 2014 gab es ein Verbot, tschetschenische Rekruten in die Armee der RF zu entsenden. Dieses Verbot wurde gemäß einer Vereinbarung zwischen Ramsan Kadyrow und Verteidigungsminister Schoigu aufgehoben. Laut einem Artikel vom 30.09.2014 war es noch nicht bekannt, ob die Rekruten in Tschetschenien Dienst versehen oder auf die Krim oder in eine andere Region Russlands geschickt werden. In einem Artikel vom 20.11.2015 heißt es, dass die Rekruten nicht weit von Zuhause im Süden Russlands den Wehrdienst leisten werden. Im Rahmen der Einberufungen im Herbst wurden 500 neu eingezogene Rekruten in die Armee entsandt. Dazu ist festzustellen, dass es jedes Jahr 2 Einberufungsperioden gibt: eine im Frühjahr (1. April bis 15. Juli) und eine im Herbst (1. Oktober bis 31. Dezember). Laut einem Artikel vom 11.4.2016 wurde die Einberufung von Tschetschenen in die Armee für den Frühjahrstermin vorübergehend ausgesetzt, weil der Wehrdienst der tschetschenischen Rekruten analysiert werden soll. Der ÖB Moskau liegen keine Informationen vor, ob es sich bei den Rekruten ausschließlich oder teilweise um Freiwillige handelt (KA der ÖB Moskau 2.11.2016).
Quellen:
-Caucasian Knot (1.11.2014): Саралиев: срочники из Чечни пройдут службу на юге России [Saraliew: Grundwehrdiener aus Tschetschenien werden ihren Dienst im Süden Russlands ableisten], http://www.kavkaz-uzel.ru/articles/251659/, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 27.6.2016
-Jamestown Foundation (19.4.2016): Resistance to Re-Imposition of Russian Draft in North Caucasus Growing; Eurasia Daily Monitor Volume: 13 Issue: 76, http://www.ecoi.net/local_link/322797/462286_de.html, Zugriff 27.6.2016
-Kavpolit.ru (20.10.2014): Чеченский призыв [Einberufung in Tschetschenien],
http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): [a-8933-1], http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 27.6.2016
-KA der ÖB Moskau (2.11.2016): Moskau KA_ENTW_0063_2016
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach „sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017)
Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v.a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes „politische Tätigkeit“ im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als „politisch“ gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register „ausländischer Agenten“ eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf „traditionelle russische Werte“ infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. „fünfte Kolonne“ innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903, Zugriff 28.6.2017
-HRW – Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO „Komitee gegen Folter“ organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).
In den letzten Monaten häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischen Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der soziökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow darüber hinaus mit einer kaum verhüllten Warnung vor Kritik an seiner Politik in einem TV-Beitrag an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein; man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow (ÖB Moskau 12.2016).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 12.1.2017).
Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).
Quellen:
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017
-HRW – Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette, http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimir-putin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html, Zugriff 28.6.2017
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung (ÖB Moskau 12.2016).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur „Disziplinierung“ ausgeübt werde (AA 24.1.2017).
Auch das UK Foreign and Commonwealth Office ist besorgt über die Menschenrechtsstandards in Gefängnissen und über die Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die die Gefängnisse beobachten (UK FCO 8.2.2017). Aufgrund der unangemessenen medizinischen Versorgung in den Hafteinrichtungen war das Leben vieler Gefangener gefährdet (AI 22.2.2017).
Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier „Besserungszentren“ – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter „nicht von der Gesellschaft isoliert“, betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017). 650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist – in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken – stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen – maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre – angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 4.7.2017
-FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (8.2.2017): Human Rights and Democracy Report 2015 – Human Rights Priority Country update report: July to December 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337434/480226_de.html, Zugriff 4.7.2017
-Handelsblatt (2.1.2017): Zwangsarbeit statt Knast, http://www.handelsblatt.com/politik/international/russlands-neuer-strafenkatalog-zwangsarbeit-statt-knast/19195230.html, Zugriff 4.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-Standard (10.1.2017): Zwangsarbeit statt Haft in Russland, http://derstandard.at/2000050437057/Zwangsarbeit-statt-Knast-in-Russland, Zugriff 4.7.2017
Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 12.2016, vgl. GIZ 4.2017a).
Quellen:
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 4.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf „Symphonie“ mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen „nationalen Idee“. Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen – und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vgl. SWP 4.2013).
2016 kriminalisierten Gesetze private religiöse Reden, die Zeugen Jehovas stehen vor einem landesweiten Verbot und es kommt vor, dass Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum „nicht-traditionellen“ Islam zu haben. Die Sicherheitskräfte können zumeist mit Straffreiheit rechnen (USCIRF 26.4.2017). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 haben die Behörden erfolgreich die Ausreise von Extremisten reduziert und die Rekrutierung sowie potentielle Terrorzellen selbst eingedämmt, ein hartes Vorgehen und schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, würden aber weiterhin Teile der salafistischen Gemeinschaft radikalisieren und den Dschihad fördern. Mehr als zehn Jahre war eines der Hauptkontrollinstrumente in der Region die präventive Registrierung von Extremisten gewesen. Diejenigen, die verdächtigt wurden, fundamentalistischen Strömungen des Islam anzugehören, wurden auf spezielle Listen gesetzt, die Informationen zum Privatleben, zu Gewohnheiten und Familienspitznamen enthalten würden. Nach Zwischenfällen würden diese Personen von der Polizei verhaftet und verhört, wobei bei den Verhören Berichten zufolge häufig gewaltsame oder erniedrigende Methoden zum Einsatz kämen. Viele seien wegen ihres Aussehen auf diesen Listen gelandet, wegen eines Besuchs in einer falschen Moschee, wegen Kontakts zu SalafistInnen oder weil sie einer verdächtigen Person eine Wohnung vermietet oder sie mit dem Auto mitgenommen hätten (ICG 16.3.2016). Insbesondere in Tschetschenien und Dagestan werden Personen, die als Wahhabiten bezeichnet werden, manchmal auch Männer mit einem frommen muslimischen Aussehen, als Extremisten von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet. Es gibt auch Vorwürfe wegen Folter und Verschwindenlassen (Forum 18 13.9.2016).
Das Oberste Gericht verbat die Zeugen Jehovas und entzog der Organisation das Vermögen. Die religiöse Organisation zeige „Merkmale extremistischer Tätigkeit“, hieß es in der Begründung. Die Glaubensgemeinschaft müsse ihre Russland-Zentrale in St. Petersburg und 395 örtliche Organisationen auflösen, befanden die Richter am 20.4.2017 in Moskau. Die Zeugen Jehovas kündigten an, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Als extremistisch stufte die Behörde vor allem die Zeitschrift „Der Wachtturm“ ein, die trotz Verbots weiter verteilt werde. Dass die Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten, sei ein Verstoß gegen Menschenrechte. Die Gemeinschaft soll in Russland nach Presseberichten etwa 170.000 Anhänger haben (Presse 20.4.2017). Die Menschenrechtsgruppe Human Rights Watch teilte mit, die Gerichtsentscheidung sei ein schwerer Schlag für die Religions- und Verbandsfreiheit in Russland. Sollte die Entscheidung in Kraft treten, müssten Zeugen Jehovas mit Strafverfolgung, Geldstrafen oder gar Gefängnis rechnen (Zeit Online 20.4.2017).
Quellen:
-Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-Forum 18 (13.9.2016): Russia: „Extremism” religious freedom survey, September 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329706/470746_de.html, Zugriff 10.7.2017
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017
-ICG – International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 4.7.2017
-Die Presse (20.4.2017): Russlands Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas, http://diepresse.com/home/ausland/welt/5204368/Russlands-Oberstes-Gericht-verbietet-Zeugen-Jehovas, Zugriff 4.7.2017
-USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf, Zugriff 4.7.2017
-Zeit Online (20.4.2017): Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-04/russland-zeugen-jehovas-verbot-beschlagnahmung-besitz-extremismus, Zugriff 4.7.2017
Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Obwohl Salafismus und Wahhabismus in Russland nicht verboten sind, sind Anhänger dieser Bewegungen starkem Druck ausgesetzt. In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islam durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islam, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu werden (USCIRF 26.4.2017).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem „guten“ sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten „schlechten“ fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. „Salaf“ steht für „Ahnen“, „Vorfahren“) orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vgl. ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend „Wahhabismus“ genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).
Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
-BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
-GfbV – Gesellschaft für bedrohte Völker (23.11.2011): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, https://www.gfbv.de/de/news/tschetschenien-unter-despot-kadyrow-alltag-in-angst-2137/, Zugriff 10.7.2017
-ICG – International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017
-Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42525tx_ttnews%5BbackPid%5D=756no_cache=1, Zugriff 10.7.2017
-Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725‑1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 10.7.2017
-ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
-USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf, Zugriff 10.7.2017
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet (GIZ 7.2017c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für Januar – Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter Gewalttaten (AA 24.1.2017).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als „ethnischer Flickenteppich“ bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017
-Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte „Ein- bzw. Ausreisegebühr“ erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 3.3.2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 – Russia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/russia, Zugriff 11.7.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: „Propiska“ (Russisch: пропи́ска). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (US DOS 3.3.2017).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
-BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 11.7.2017
-DIS – Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 11.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insbesondere wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Bevölkerung in Tschetschenien selbst wird auf etwa 1,3 Millionen geschätzt, wobei auch hier die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien in Frage gestellt werden. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Eine der derzeitigen Hauptmigrationsrouten aus dem Nordkaukasus nach Mitteleuropa führt über Belarus und Polen. Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich wird auf rund 30.000 Personen geschätzt. Das tschetschenische Oberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Prominentes Beispiel dafür sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau erschossen und ein anderer in Dubai umgebracht wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Vor diesem Hintergrund herrscht aus menschenrechtlicher Perspektive die Einschätzung vor, dass die gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora innerhalb und außerhalb Russlands quantitativ geringe Zahl an tatsächlich Verfolgten sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Laut einer aktuellen Analyse des Carnegie-Zentrums in Moskau sollen die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren, Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstrecke sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz mit den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien selbst stehe. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als wenig autochthon kritisierten Salafismus. Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen also auch die oppositionellen Strömungen. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit. Dazu führte etwa der für den Nordkaukasus zuständige Minister Ende Februar 2016 Arbeitsgespräche mit dem BMWFW in Wien, und Anfang April veranstaltete die WKÖ eine Marktsondierungsreise in die Region. Für 2017 prognostiziert die Weltbank ein moderates Wachstum der russischen Volkswirtschaft (ÖB Moskau 12.2016).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches „Profiling“ zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Ihr Aufenthalt wird aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem „langen Arm“ des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 24.1.2017).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation – Russische Föderation – Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016
-ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
-SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 25.5.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von „Doing Business“ von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den 114. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert (GIZ 7.2017b).
Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstand[ard] seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).
Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.7.2017
-IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (29.6.2017): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html, Zugriff 13.7.2017
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2017): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 13.7.2017
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2017a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2016).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 13.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Link nicht mehr aktiv, Originaldokument liegt bei der Staatendokumentation auf, Zugriff 13.7.2017
Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im 1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei 10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung „Kommersant“ bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 24.1.2017).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2017c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
-Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
-Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
-Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
-Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
-Kinder mit Behinderung
-Arbeitsveteranen
-Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
-Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
-Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
-Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
-Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
-Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
-Opfer politischer Repressionen
-Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben (“Helden der Sowjetunion und Russland” etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
-ärztlich verschriebene Medikamente
-Sanatoriumsaufenthalt
-Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
-Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
-Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);
-Familien mit geringem Einkommen;
-Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).
Renten
-Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente
-Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr
-Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente
-Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners
-Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
-Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)
-Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren
-Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen
-Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten
-Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen
-Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge
-Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren
-Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben
-Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003
-Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:
-3-4 Kinder – 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
-fünf oder mehr Kinder – 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
-Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen
-Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).
Behinderung
-Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente
-Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus
-Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
-Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden
-Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
-Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt
-Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt
-Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt
-Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen
-Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings
-Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).
Quellen:
-BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017
-IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
-IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
-Notfallbehandlung
-Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
-Stationäre Behandlung
-Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung – je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets – zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Die Beiträge der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber (5,1% des Gehalts), für die nichtarbeitende Bevölkerung kommt der Staat auf (Handelsblatt o.D.).
Quellen:
-Handelsblatt (o.D.): Gesundheitssysteme weltweit – Russland, http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gesundheitssysteme-weltweit-russland-ueberbleibsel-aus-sowjetzeiten/19579606-6.html, Zugriff 13.7.2017
-IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
-IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vgl. GIZ 7.2017c, vgl. AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vgl. AA 24.1.2017).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das „Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation“ vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die „Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation“. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß „Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung“ garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
-Notfallbehandlung
-Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
-Stationäre Behandlung
-Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Russland sind immer noch niedriger als in entwickelten Ländern. Laut offiziellen Quellen stiegen die realen Ausgaben des russischen Staates für den Gesundheitssektor in den letzten zehn Jahren um 74% an. Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedoch betrugen diese 2014 nur 5,4% des BIP, und laut der Weltbank waren es sogar nur 3,7%. Selbst optimistische Einschätzungen weisen auf eine Unterfinanzierung der Gesundheitsbranche hin im Vergleich zu entwickelten Ländern, in denen dieser Index zwischen 4 und 8% des BIP liegt. Nach Angaben des russischen Finanzministeriums sind für 2016 keine weiteren Reduzierungen der Gesundheitsausgaben geplant. Es liegen aktuell allerdings noch keine offiziellen Angaben zur längerfristigen Haushaltsplanung vor, da seit dem Föderalen Gesetz Nr. 273 vom 30. September 2015 die Planungsfrist für den staatlichen Haushalt nun ein Jahr statt drei Jahre beträgt. In der mittleren Perspektive kann man erwarten, dass die existierende Lücke in der russischen Gesundheitsfinanzierung durch öffentliche Mittel nicht gedeckt werden kann. Das hängt sowohl mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation und den Auswirkungen des niedrigen Ölpreises auf den russischen Haushalt zusammen als auch mit Regulierungstrends, vor allem der laufenden Gesundheitsreform inklusive der Implementierung des Ko-Finanzierungsmodells für Gesundheitsleistungen zwischen dem Staat und den Verbrauchern im Rahmen des Pilotprogramms für Krankenversicherung „OMS+“ (AHK o.D.).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2017
-AA – Auswärtiges Amt (13.7.2017b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2017
-AHK – Deutsch-Russische Außenhandelskammer (o.D.): Medizinische Dienstleistungen in Russland: die Trends von heute und morgen, http://russland.ahk.de/publikationen/impuls/inhalt-2016/gesundheitsmarkt-russland/, Zugriff 13.7.2017
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017
-IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung ist modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).
Es ist sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015).
Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2017a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien [oder anderen Teilrepubliken] nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in andere Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AA – Auswärtiges Amt (7.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2017
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
-BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 13.7.2017
-Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 13.7.2017
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind „Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), „Vedenskaya RCH”, „Grozny RCH”, „Staro-Yurt RH” (regional hospital), „Gudermessky RCH”, „Itum-Kalynskaya RCH”, „Kurchaloevskaja RCH”, „Nadterechnaye RCH”, „Znamenskaya RH”, „Goragorsky RH”, „Naurskaya RCH”, „Nozhai-Yurt RCH”, „Sunzhensk RCH”, „Urus-Martan RCH”, „Sharoy RH”, „Shatoïski RCH”, „Shali RCH”, „Chiri-Yurt RCH”, „Shelkovskaya RCH”, „Argun municipal hospital N° 1” und „Gvardeyskaya RH” (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: „The Republican hospital of emergency care” (former Regional Central Clinic No. 9), „Republican Centre of prevention and fight against AIDS”, „The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova”, „Republican Oncological Dispensary”, „Republican Centre of blood transfusion”, „National Centre for medical and psychological rehabilitation of children”, „The Republican Hospital”, „Republican Psychiatric Hospital”, „National Drug Dispensary”, „The Republican Hospital of War Veterans”, „Republican TB Dispensary”, „Clinic of pedodontics”, „National Centre for Preventive Medicine”, „Republican Centre for Infectious Diseases”, „Republican Endocrinology Dispensary”, „National Centre of purulent-septic surgery”, „The Republican dental clinic”, „Republican Dispensary of skin and venereal diseases”, „Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation”, “Psychiatric Hospital ‘Samashki’”, „Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’”, „Regional Paediatric Clinic”, „National Centre for Emergency Medicine”, „The Republican Scientific Medical Centre”, „Republican Office for forensic examination”, „National Rehabilitation Centre”, „Medical Centre of Research and Information”, „National Centre for Family Planning”, „Medical Commission for driving licenses” und „National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’” (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: „Clinical Hospital N° 1 Grozny“, „Clinical Hospital for children N° 2 Grozny”, „Clinical Hospital N° 3 Grozny”, „Clinical Hospital N° 4 Grozny”, „Hospital N° 5 Grozny”, „Hospital N° 6 Grozny”, „Hospital N° 7 Grozny”, „Clinical Hospital N° 10 in Grozny”, „Maternity N° 2 in Grozny”, „Polyclinic N° 1 in Grozny”, „Polyclinic N° 2 in Grozny”, „Polyclinic N° 3 in Grozny”, „Polyclinic N° 4 in Grozny”, „Polyclinic N° 5 in Grozny”, „Polyclinic N° 6 in Grozny”, „Polyclinic N° 7 in Grozny”, „Polyclinic N° 8 in Grozny”, „Paediatric polyclinic N° 1”, „Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny”, „Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny”, „Paediatric polyclinic N° 5”, „Dental complex in Grozny”, „Dental Clinic N° 1 in Grozny”, „Paediatric Psycho-Neurological Centre”, „Dental Clinic N° 2 in Grozny” und „Paediatric Dental Clinic of Grozny” (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
-BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht
Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen, wie z.B. Buprenorphin, Naloxon, Naltrexon Hydrochlorid und weitere (BMA 7750).
Quellen:
-International SOS via MedCOI (29.2.2016): BMA 7750
Medikamente
Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS [Krankenpflichtversicherung] profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger – sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte – für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (sechs Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).
Quellen:
-IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
-IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016).
Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017).
Quellen:
-Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation“
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„Es kann dem BFA im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen ist, da dieser einen Asylausschlussgrund (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) gesetzt hat.
Wie die dargestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigen, wurde der Beschwerdeführer seit 2010 wiederholt straffällig, wobei er zuletzt am 08.11.2016 wegen versuchter schwerer Nötigung verurteilt worden ist.
Wie bereits umfangreich dargestellt, ist dem BF vor allem das Urteil des Appellationsgerichtshofs XXXX vom 30.06.2015 zur Last zu legen, da er durch dieses Urteil zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, ein Jahr davon bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit anderen Mittätern in XXXX ukrainische Prostituierte kontaktiert, diesen in weiterer Folge Gewalt angetan, diese misshandelt, geohrfeigt, geknebelt und mit Klebeband an den Füßen und Handgelenken gefesselt, weiters – mit einem Messer– -bedroht und dazu gezwungen hat, ihr weniges Vermögen bestehend aus Bargeld, Schmuck, einigen Telefonen, Computer oder Tablet-Computer abzugeben.
Diese ukrainischen Prostituierten gaben gegenüber der französischen Polizei an, Angst vor den ihnen angedrohten Vergeltungsmaßnahmen gehabt zu haben. Die an den Verbrechensorten festgestellten Spuren führten zum BF und seinen Mittätern, wobei insbesonders DNA auf den den Opfern angelegten Fesseln sowie auf einem Messer, das zur Einschüchterung eines der Opfer verwendet wurde, festgestellt werden konnte.
Die vom französischen Gericht, dem Appellationsgerichtshof XXXX festgestellten Tathandlungen entsprechen unzweifelhaft umgelegt auf die österreichische Rechtsordnung dem Straftatbestand des schweren Raubes nach § 143 StGB, da der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der vorliegenden Anzeigen und des Urteils aus XXXX unzweifelhaft als Mitglied einer Bande und unter Verwendung einer Waffe einen Raub verübt hat, mag auch in der französischen Diktion die Tathandlung als „räuberischer Diebstahl“ mit Qualifizierung durch Festnahme, Entführung, Freiheitsentziehung oder willkürliche Festnahme mit anschließender Freilassung vor dem 7. Tag bezeichnet worden sein. Der Strafrahmen im österreichischen Strafgesetzbuch für einen schweren Raub als Mitglied einer Bande bzw. unter Verwendung einer Waffe beträgt fünf bis zu fünfzehn Jahre (§ 143 StGB).
Aus dem bereits mehrfach geschilderten Umständen des Strafurteils in XXXX lässt sich unzweifelhaft ableiten, dass der Beschwerdeführer mit Mittätern bewusst ukrainische Prostituierte aufgesucht hat, um diese in weiterer Folge zu berauben, dies unter Verwendung eines Messers und von Klebebändern sowie unter einer beachtlichen Gewaltanwendung. Offensichtlich wurden die Opfer laut Urteil bewusst vom BF und seinen Mittätern ausgesucht, da von den ukrainischen Escort-Girls nicht angenommen wurde, dass diese Anzeigen erstatten würden.
Für das erkennende Gericht ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, der unzweifelhaft wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde, in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt. Die Beurteilung der Gefährlichkeit des BF ist auf dessen Gesamtverhalten zu stützen, dabei sind Ereignisse einzubeziehen, die vor Verhängung der gerichtlichen Haft liegen, aber auch Ereignisse, die nach Verhängung der gerichtlichen Haft liegen. Wie dargestellt weist der Beschwerdeführer seit dem 13.03.2013 eine einschlägige Vorstrafe wegen Raubes auf, wobei wie dargestellt diesem Urteil bereits zugrunde lag, dass der BF gemeinsam mit einer Gruppe von Mittätern Jugendlichen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Mobiltelefone von höherem Marktwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern abgenötigt oder weggenommen hat. Der BF wurde somit wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Raubes nach § 142 Abs. 1, 15 StGB verurteilt. Die massive kriminelle Energie, die den Tathandlungen in XXXX zugrunde lagen, wurden laut dem Urteil des Appellationsgerichtes XXXX wiedergegeben und lässt sich aus diesem Urteil unzweifelhaft ableiten, dass der BF erst kurze Zeit nach Ankunft in XXXX gemeinsam mit Verwandten, die noch dazu als Asylwerber nach XXXX gereist sein sollen, beschlossen hat, durch die beschriebene Vorgangsweise sich zu bereichern.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die beachtliche Freiheitsstrafe in XXXX von weiteren Straftaten abzuhalten gewesen wäre, da er relativ kurze Zeit nach Rückkehr in das Bundesgebiet, wie dargestellt, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung erneut zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wenn auch bedingt nachgesehen, zu verurteilen war.
Der Beschwerdeführer wurde mit diesen strafrechtlichen Verfehlungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.03.2018 konfrontiert und lautet seine Verantwortung dahingehend, dass er damals sinngemäß eine „andere Person“ gewesen sei, als er diese Tathandlungen gesetzt hat. Darüber hinaus verweist BF etwas stereotyp auf seine „Jugend“ und seine „Naivität“, auch die Verwendung eines Messers bei den Raubüberfällen in XXXX wird vom BF dahingehend relativiert, dass das Messer nur verwendet worden sei, „um die Frauen zu fesseln. Wir brauchten das Messer also nur, um die richtige Länge des Klebematerials abschneiden zu können.“
Mit der Verurteilung wegen schwerer Nötigung in Österreich konfrontiert vermeint der BF überhaupt nur, dass man einen schweren Raub in XXXX nicht mit der schweren Nötigung in Österreich vergleichen könne, da die schwere Nötigung einzig einem „emotionalen Zusammenbruch, einem Ausnahmezustand“ zuzuschreiben sei.
Das erkennende Gericht kann aus diesen Angaben und auch aus dem Gesamtverhalten des BF keinesfalls ableiten, dass dieser durch die mehrjährige Haftstrafe in XXXX geläutert wäre, im Ergebnis scheinen die gesamten Angaben des BF vielmehr eine ganz massive Relativierung des Unrechtsgehaltes seiner Tathandlungen darzustellen, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes von einer beachtlichen Rückfallgefahr und der Begehung weiterer Straftaten in der Zukunft auszugehen ist.
Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der BF nur ganz kurze Zeit nach Rückkehr aus XXXX bereits wieder rückfällig wurde, er mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und ist darüber hinaus die letzte Verurteilung (08.01.2016) noch keinesfalls so lange zurückliegend, dass von der behaupteten „Läuterung“ des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Somit ist demnach – entgegen den Beschwerdeausführungen – sehr wohl zu befürchten, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten gegen Leib und Leben und fremdes Vermögen begehen wird. Eine positive Zukunftsprognose ist im konkreten Fall zum gegebenen Zeitpunkt auszuschließen, liegt die letzte strafrechtliche Verurteilung doch erst relativ kurze Zeit zurück und erkennt der BF, der wie dargestellt sein Verhalten als „Jugenddummheit“ einstuft, die Schwere seiner Tathandlungen nicht einmal.
Dem BF ist zugute zu halten, dass er zum Zeitpunkt der ersten strafrechtlichen Verurteilung noch ein jugendliches Lebensalter hatte, welches die Anwendung des JGG (Jugendstraftat) erwirkte. Auch das Urteil vom 13.03.2013 wurde noch als Jugendstraftat gewertet, wobei die nachfolgenden Verurteilungen vom 30.06.2015 durch den Appellationsgerichtshof XXXX und vom 08.11.2016 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX eben keine Jugendstraftaten mehr waren.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und aufgrund seiner jahrelangen wiederholten Straffälligkeit und offensichtlich fehlenden Einsicht von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.
Nach Einvernahme des BF und seiner Mutter (als Zeugin) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat das Gericht auch der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht um sein Leben fürchten müsste und ihm dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß droht.
Wie dargestellt hat der BF quer durch das Verfahren Behauptung aufgestellt, dass er nach wie vor im Fall der Rückkehr in die russische Föderation verfolgt und bedroht wäre, dies, weil er der Sohn seines im Jahr 2000 verstorbenen Vaters sei.
In der gegenständlichen Beschwerde wird dies – AS 574 ff – dahingehend konkretisiert, dass der BF im Fall der Rückkehr Gefahr laufe, vom derzeitigen Gouverneur in Tschetschenien öffentlich vorgeführt zu werden, er müsse verkünden, dass er sich für die Taten seines Vaters (angemerkt: bis zum Jahr 2000) entschuldige und er müsse dem Gouverneur seine Loyalität bezeugen. Wenn er dies nicht mache, bestünde ein reales Risiko, dass er gefoltert werde, verschwinde oder extralegal hingerichtet werde.
Der BF hat im Rahmen des gesamten Verfahrens vor der Behörde familiäre Bindungen in Tschetschenien bzw. in der russischen Föderation geradezu kategorisch ausgeschlossen. Einzig seine Mutter habe zur eigenen Familie Kontakt, zur Familie des Vaters gebe es keinerlei Kontakt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bleibt der BF dabei, dass er nicht einmal den Namen der eigenen Großmutter, welche die Pässe für ihn allenfalls organisiert haben soll, nennen könne. Auch zu sonstigen Familienmitgliedern wollte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einzig wissen, dass er den Vornamen einer Schwester der Mutter nennen könne, diese Verwandte würde aber in XXXX leben.
Die Einvernahme der Mutter des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergab jedoch, dass es sehr wohl auch Angehörige in anderen Landesteilen geben muss, beispielsweise lebt eine Schwester der eigenen Mutter mit Familie in XXXX , andere Familienmitglieder der Mutter leben unverändert in TSCHETSCHENIEN. Auch einer der Mittäter in XXXX soll ein naher Verwandter sein, der bis dahin in TSCHETSCHENIEN gelebt hat und den der BF wohl nicht zufällig in XXXX angetroffen haben wird. Auch diesbezüglich erweist sich der BF als unglaubwürdig.
Nach den eindeutigen Angaben der Mutter des BF ist darüber hinaus feststehend, dass es auch zahlreiche Verwandte väterlicherseits nach wie vor in der Russischen Föderation gibt, insgesamt soll der verstorbene Vater des BF vier Brüder gehabt haben, wovon sich zwei nach wie vor in TSCHETSCHENIEN aufhalten.
Für das erkennende Gericht ist somit nicht nachvollziehbar, warum für den konkreten BF, dessen Vater im Jahr 2000 verstorben ist, 18 Jahre später noch im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation eine massive Gefährdung bestehen sollte, wohingegen die gesamte männliche Verwandtschaft des eigenen Vaters offensichtlich unverändert in TSCHETSCHENIEN aufhältig ist. Dazu kommt, dass nach den im Akt befindlichen Pässen des BF offensichtlich in der Stadt XXXX Reisepässe für diesen beantragt wurden, nämlich in den Jahren XXXX und XXXX . Sofern der BF und auch seine Mutter stereotyp von sich geben, nicht zu wissen, wer das konkret beantragt habe, sie in all den Jahren einzig herausgefunden haben wollen, dass die Großmutter auf die Idee gekommen sein soll, dies zu beantragen, und das Haus und Grundstück für den BF in TSCHETSCHENIEN sichern zu können, erweist sich dieses Vorbringen als offensichtlich konstruiert. Die Großmutter des BF soll inzwischen XXXX alt sein, sodass nicht ernsthaft angenommen werden kann, dass eine so alte Frau in TSCHETSCHENIEN völlig überraschend viele Jahre nach der Ausreise des BF auf die Idee kommen sollte, für diesen in entfernt gelegenen Städten wie XXXX Reisedokumente zu beantragen und sie auch ausfolgen zu lassen. Sofern die Behauptung aufgestellt wird, dass die Großmutter es offensichtlich versucht hätte, dann aber „verstanden habe, dass die Sache nicht erfolgreich sein wird“ und deshalb die Sache mit den Reisepässen „nicht weiter verfolgt“ worden sei, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass aus dem Akteninhalt eindeutig ersichtlich ist, dass in den Jahren XXXX und XXXX Pässe für den BF ausgestellt wurden. Die Argumentation, dass die Großmutter erkannt hätte, dass die Sache nicht erfolgreich sein werde und sie die Angelegenheit wieder beendet hätte, erscheint deshalb fraglich, als die Reisedokumente doch – noch dazu mehrmals – mit einem sehr großen zeitlichen Abstand ausgestellt wurden. Das erkennende Gericht ist vielmehr zu der Auffassung gelangt, dass offensichtlich für den BF aus ganz anderen Gründen, sei es zum Gebrauch des BF selbst oder sei es zur Erledigung von irgendwelchen Behördenwegen, problemlos Reisepässe ausgestellt wurden, offensichtlich in ganz anderen Landesteilen als in TSCHETSCHENIEN.
Warum russische Passbehörden Reisedokumente ausstellen, also nach Beantragung und Prüfung drucken sollten, nur um diese dann gar nicht auszufolgen bzw. warum bereits gedruckte Dokumente nicht abgeholt worden sein sollten, dies erwies sich als nicht erklärbar, die Behauptungen des BF zu diesem Themenkreis waren völlig unglaubwürdig.
In Summe steht somit fest, dass nächste Angehörige des eigenen Vaters, der wie dargestellt seit dem Jahr 2000 tot ist, unverändert über Jahrzehnte in Tschetschenien leben können. Warum gerade dem konkreten BF eine Rückkehr nach XXXX in die Russische Föderation unmöglich sein sollte, warum ein Interesse landesweit am BF bestehen sollte, welcher als Kleinkind die Russische Föderation hat, dies alles ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und erweisen sich die gesamten diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als höchst spekulativ.
Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschriften diverse Schreiben von Menschenrechtsorganisationen wie MEMORIAL vorgelegt hat, ist Folgendes auszuführen: Der BF selbst kann mit diesem konkreten Schreiben, die für sein Asylverfahren vorgelegt wurden, erkennbar wenig anfangen, er glaubt, dass seine Mutter dies organisiert hätte. Die Mutter des BF wiederum schildert, dass sie im Zuge des Aberkennungsverfahrens sich daran erinnert habe, dass sie irgendwelche Funktionäre der XXXX persönlich gekannt habe, deshalb die Rechtsvertretung gebeten habe, einen Schriftverkehr mit MEMORIAL und dem Vorsitzenden der XXXX zu führen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten ergibt sich somit eindeutig, dass die Rechtsvertretung in einem kurz gefassten Schreiben an die Vertreterin von MEMORIAL herangetreten ist, kurz den Sachverhalt, der zur Ausreise im Jahr 2004 geführt hat, schildert und in den Raum stellt, dass der Sohn nunmehr abgeschoben werden soll. Das Antwortschreiben von MEMORIAL ist demzufolge höchst allgemein gehalten und geht auf die konkrete Situation des BF nicht speziell ein. Auffallend ist darüber hinaus, dass im vorgelegten Schreiben der Rechtsvertretung an MEMORIAL auf die nähere Begründung der Behörde, warum Asyl aberkannt werde, nicht eingegangen wird, es wird nur allgemein auf rechtliche Grundlagen verwiesen, dass der BF nicht länger des nationalen Schutzes in Österreich bedürfe.
Sofern MEMORIAL nunmehr erkennbar auch auf ausgestellte Reisepässe Bezug nimmt, den „die Verwandten für den BF bestellt haben“ ist umso verwunderlicher, als damit belegt ist, dass offensichtlich es einen weitreichenderen Schriftverkehr zwischen dem BF und seiner Familie oder aber der Rechtsvertretung und MEMORIAL geben muss, als dieser dann im Verfahren vorgelegt wurde. Woher nämlich die Vertreterin von MEMORIAL wissen sollte, dass der BF einen Reisepass ausgestellt bekommen hat, ist unerklärlich und finden sich ausschließlich die Überlegungen, dass man „in der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK jedes beliebige Dokument, auch ausgestellt auf einen beliebigen Namen bekommen kann.“
Die Reisepässe für den BF wurden jedoch nicht in TSCHETSCHENIEN ausgestellt, sondern in anderen Landesteilen, sodass in Summe evident ist, dass die vorgelegten Bestätigungen vom BF in einem speziellen Schriftverkehr geradezu „bestellt“ wurden bzw. es sich dabei um sehr allgemeine Äußerungen handelt, die für den konkreten Einzelfall keine hohe Beweiskraft entfalten.
In Summe ist somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutig festzuhalten, dass erkennbar in der Vergangenheit bei zwei verschiedenen Gelegenheiten bei der Passausstellung für den BF niemand auf die Idee gekommen ist, eine Verbindung zwischen dem BF und seinem bereits im Jahr 2000 verstorbenen Vater herzustellen.
Mit den höchst allgemeinen Überlegungen und den höchst allgemein gehaltenen Schreiben einer russischer Menschenrechtsorganisationen und einer Auslandsvertretung der „TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK“ kann zudem nicht nachvollzogen werden, warum es dem BF nicht möglich sein sollte, einen Aufenthalt auch in anderen Teilen des Staatsgebietes der Russischen Föderation zu nehmen, sollte er tatsächlich aus persönlichen Gründen nicht gewillt sein, gerade in die TSCHETSCHENISCHE TEILREPUBLIK ziehen zu wollen. Wie dargestellt wurden dem BF in der Vergangenheit mehrfach Reisedokumente außerhalb TSCHETSCHENIENS ausgestellt, sodass offensichtlich familiäre Bindungen auch in anderen Landesteilen existieren müssen. Während der BF im Zuge der eigenen Aussage jeglichen Kontakt zu anderen Familienmitgliedern in anderen Landesteilen kategorisch ausschließt, schildert die eigene Mutter, dass beispielsweise eine Schwester von ihr in XXXX lebt. Demzufolge gibt es offensichtlich familiäre Anknüpfungspunkte für den BF auch in anderen Landesteilen, sodass für einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, warum dieser gerade und ausschließlich in die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN zurückkehren müsse.
Wie dargestellt kann das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehen, dass es am konkreten BF angesichts seines Lebensalters zum Zeitpunkt der Ausreise und seines langjährigen Auslandsaufenthaltes heute noch irgendein Interesse russischer Autoritäten geben sollte, seiner habhaft zu werden bzw. ist nicht klar erkennbar, aufgrund welcher rechtlicher konkreter Vorschriften russische Behörden in anderen Landesteilen außerhalb TSCHETSCHENIENS überhaupt eine Möglichkeit hätten, gegen den BF in irgendeiner Form vorzugehen, ist dieser doch in der Russischen Föderation völlig unbescholten und hat dieser doch als Kleinkind die Russische Föderation verlassen.
Die allgemeinen Feststellungen zur Russischen Föderation und TSCHETSCHENIEN sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für das Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G) zuständig ist, in dem auch die bezughabenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation und insbesondere in TSCHETSCHENIEN aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in TSCHETSCHENIEN und auch in anderen Landesteilen ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Wie dargelegt, kann kein Aktualitätsbezug des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem BFA erkannt werden. Zumal der Beschwerdeführer im Alter von XXXX seinen Herkunftsstaat verlassen hat und sich dort seit mittlerweile XXXX nicht mehr aufgehalten hat, kann nicht erkannt werden, inwieweit ihm im Fall einer Rückkehr eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende – landesweite – Verfolgung drohen sollte.
[…]
Der Beschwerdeführer hat auch in den Beschwerdeergänzungen keine gewichtigen Gründe und keine geeigneten Beweise für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Hier war insbesondere klarzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise einen Konnex zwischen den weit zurückliegenden Ereignissen betreffend seinen Vater und ihm herstellen hat können. Die „Beweismittel“, um in diesem Zusammenhang eine Gefährdung darzulegen erwiesen sich als offensichtlich stereotyp, da nicht konkret auf den Aufenthalt engster Verwandter in TSCHETSCHENIEN eingehend. Der erkennende Richter kann aufgrund des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt der Ausreise XXXX alt gewesen ist, nicht erkennen, inwieweit im Fall seiner Rückkehr nach TSCHETSCHENIEN für die tschetschenischen bzw. russischen Behörden ein Zusammenhang zwischen dem damals minderjährigen Beschwerdeführer und den mehr als XXXX zurückliegenden Ereignissen, von denen er gar nie selbst betroffen war, hergestellt werden soll.
Zu den Schutzinteressen des Beschwerdeführers war nach dem Gesagten festzuhalten, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht glaubhaft dargelegt werden konnte.
Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich.
Da sämtliche Voraussetzungen des §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegen, war dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen.
Als Rechtsfolge der oa. Entscheidung ist gem. § 7 Abs. 4 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat.“
Die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„Da – wie bei den rechtlichen Ausführungen zur Aberkennung von Asyl umfangreich begründet – von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen ist, der Beschwerdeführer vorangehend in einem zeitlichen Naheverhältnis im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wurde und von einer zu erwartenden Tatwiederholung auszugehen ist, ist von einer Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen.
Darüber hinaus war auf die Arbeitswilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer erklärte vor dem BFA hinreichend deutlich, dass er gesund ist, sich gut fühlt und derzeit keine Medikamente nimmt. Weiters gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen Tschetschenisch-, Russisch- und Deutschkenntnisse und hat sich auch in Österreich innerhalb der tschetschenischen Community bewegt.
Der Beschwerdeführer hat letztlich auch familiären Anschluss im Herkunftsstaat, auch wenn der Kontakt zu diesen Angehörigen teils recht lose bzw. im Moment nicht vorhanden sein soll. Es ist ihm jedoch zumutbar, sich bei einer Rückkehr an seine Angehörigen zu wenden, zumal es geradezu notorisch ist, dass in TSCHETSCHENIEN die Angehörigen eines Tejps zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind. Die Mitglieder eines Tejps funktionieren wie ein Staat im Staat und zeichnen sich durch solidarisches Verhalten und einem Unterstützungsnetzwerk aus. Der Tejp funktioniert wie eine Familie, in der alle Mitglieder die notwendige Unterstützung erhalten.
Auch heute noch kennen so gut wie alle Tschetschenen ihre Wurzeln und den Ort an dem ihr Tejp ursprünglich entstanden ist. Besonderer Respekt und Unterstützung wird den alten Tejp-Mitgliedern gezollt. Im Übrigen versuchen die Kinder, für ihre Eltern die besten Lebensbedingungen zu schaffen. Insbesondere treffen Kinder Vorsorge, wenn ihre Eltern älter werden. In den Länderinformationen wird auch dargelegt, dass es in den letzten Jahren zu einer starken Rückbesinnung auf tschetschenische Traditionen gekommen ist. (Aufsatz von Martin Malek „Understandig chechen culture“ vom 20.02.2009) Diese Ausführungen runden das Bild ab, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein soziales Netzwerk – seine dort verbliebenen Angehörigen – aktivieren könnte und in keine ausweglose Situation geraten würde (siehe auch BVwG vom 12.03.2014, W189 1410743-2/14E).
Zudem hat der BF wie dargestellt familiäre Bindungen etwa in XXXX (Schwester der Mutter), aber auch in XXXX , wo offensichtlich Verwandte die Reisepässe beantragt haben.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es kann demzufolge nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme in der gesamten Russischen Föderation – sollte er nicht in der Teilrepublik Tschetschenien leben wollen – unmöglich wäre.
Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund abzuweisen war.“
Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Verfahren des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien, außerdem sei ein Eingriff in schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich, trotz seines langjährigen Aufenthalts, überwogen habe:
„Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeht, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer verbüßte eine mehrjährige Haftstrafe und hat sich auch schon vor seiner Inhaftierung durch seine in Österreich aufhältige Mutter und die Geschwister nicht von der Begehung besonders schwerer Verbrechen abhalten lassen.
Der Beschwerdeführer ist infolge seines Status als Asylberechtigter legal in Österreich aufhältig, spricht die deutsche Sprache, hat darüber hinaus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren.
Eine Lehre wurde vom BF abgebrochen, zuletzt arbeitete er temporär bei einem Übersiedlungsunternehmen.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in den letzten Jahren von staatlichen Leistungen und seiner Mutter versorgt. Im Übrigen versuchte er sich durch sein strafrechtliches Verhalten eine Einnahmequelle zu sichern.
Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er die sich dadurch ergebende Chance nicht genutzt, sich nach Ende der Schulpflicht wirtschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren. Stattdessen hat er seit dem Jahr 2010 kontinuierlich die österreichische Rechtsordnung missachtet, was durch seine vier strafrechtlichen Verurteilungen eindrucksvoll belegt ist. Der BF ist erwachsen, wodurch das Gewicht seiner familiären Beziehungen relativiert wird (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).
Es wurde bereits im Zuge der Ausführungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten dargelegt, dass die Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich verbunden ist.
Demgegenüber bestehen auch weitere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, die im Lichte der tschetschenischen Traditionen zu revitalisieren sind. Der Beschwerdeführer spricht im Übrigen die tschetschenische und die russische Sprache und hat sich auch in Österreich innerhalb der tschetschenischen Community bewegt. Im Lichte seines an den Tag gelegten strafrechtlichen Verhaltens kann auch nicht erkannt werden, inwieweit es sich beim Beschwerdeführer um eine hilflose Person handeln soll, die sich für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation dort nicht zurechtfinden sollte.
Von einer tiefgehenden sozialen Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht auszugehen, was der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafrechtliches Verhalten eindrucksvoll bewiesen hat. Er macht sein soziales Umfeld – v.a. auch Freunde – für sein strafrechtliches Verhalten verantwortlich, weshalb auch aus diesem Grund von keinem positiven sozialen Umfeld im Bundesgebiet auszugehen ist bzw. selbst eine Mutter und Geschwister kein Garant dafür sind, dass der Beschwerdeführer nicht wieder straffällig wird.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das wiederholte strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, denen die vier rechtskräftigen Strafurteile Gerichte wegen einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen – Vermögensdelikte und Delikte gegen Leib und Leben – zugrunde liegen. Die Verwirklichung dieser Delikte nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet und Ermöglichung von Bildung und damit einer Zukunft in Österreich spiegelt die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern bzw. der hier geltenden Rechtsordnung wider, und untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von weiteren Delikten. Angesichts dieses beständigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der krimineller Handlungen gegen Vermögen und Leib und Leben sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH, 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.“
Schließlich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig war, aber gab der Beschwerde insoweit statt, als es das vom Bundesamt ausgeverhängte unbefristete Einreiseverbot auf 7 Jahre herabsetzte:
„Wie bereits im Zuge der Bestätigung der Rückkehrentscheidung ausgeführt, weist der Beschwerdeführer mittlerweile vier strafrechtliche Verurteilungen durch inländische Gerichte und ein französisches Gericht auf, die über Vermögensdelikte bis hin zu strafbarem Verhalten gegen Leib und Leben reichen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem delinquenten Verhalten zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem er mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Weder verbüßte Strafhaften noch Bewährungshilfe oder seine Familie im Bundesgebiet haben geholfen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Gegenteil, hat er ein immer schwerwiegenderes kriminelles Potential entwickelt und wurde er in XXXX zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen der eingangs genannten Delikte wegen schweren Raubes verurteilt. Angesichts des aufgrund dieser Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich stellt der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität gegen Vermögen sowie Leib und Leben ausgeht. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers hat ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen kann nicht die Auffassung vertreten werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt als nach Ablauf von 7 Jahren ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung vorausgesetzt werden kann. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage und seiner kriminellen Vergangenheit, welche sich durch das wiederholte Begehen von Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg auszeichnet, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht zu verurteilende Verhalten des Beschwerdeführers keine positive Prognose zu. Der Beschwerdeführer hat bis dato trotz bestehender familiärer Beziehungen im Bundesgebiet und bereits erfahrener strafrechtlicher Sanktionen in seinem Verhalten keine Änderung zugelassen und sind nach Ansicht des erkennenden Richters keine greifbaren Anhaltspunkte festzumachen, anhand derer davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen wird. Zum aktuellen Zeitpunkt ist überhaupt nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer in Zukunft gewillt ist, sich an die österreichische Strafrechtsordnung zu halten, was insbesondere zu bezweifeln ist, als bereits die zahlreichen Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht abgehalten haben, immer schwerwiegendere kriminelle Handlungen zu setzen.
Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des Beschwerdeführers wiederholt beeinträchtigt und zeigte der Beschwerdeführer für sein strafrechtliches Fehlverhalten bislang keine Einsicht, hätte er doch sonst nicht immer wieder strafbare Handlungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, wiederholt begangen. Durch dieses über mehrere Jahre an den Tag gelegte Verhalten wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet in einem hohen Maße gefährdet.
Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer dargebrachte, an sich berücksichtigungswürdige Umstand des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie des Verfügens über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich nichts zu ändern, zumal diese – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers eine Relativierung erfahren. So vermochten selbst die genannten familiären Bezüge den Beschwerdeführer bislang nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Festzuhalten ist weiters, dass das vom Beschwerdeführer bisher gezeigte Verhalten, auch im privaten Bereich, gegen seine Integration in Österreich spricht. So vermag der Beschwerdeführer bis dato weder auf eine absolvierte Ausbildung in Österreich noch auf eine nachhaltige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zurückblicken. Vielmehr hat er versucht, sich durch (schweren) Raub eine Einnahmequelle zu sichern. Eine Lehrstelle wurde von ihm nach kurzer Zeit aufgegeben. Seine erneute Einstellung in einer Übersiedlungs-Firma vermag an der aktuellen Einschätzung nichts zu verändern.
Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Lichte dieser konkret vorliegenden, individuellen Sach- und Faktenlage ist unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vom erkennenden Richter zu konstatieren, dass ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren auszusprechen war. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass ein Einreiseverbot im Ausmaß von 7 Jahren gegen den Beschwerdeführer zu erlassen war. Dabei war doch der Aufenthalt der Mutter und der Geschwister, aber auch das Alter des BF zu berücksichtigen, weshalb bei Wohlverhalten eine allfällige – zumindest temporäre – Rückkehr etwa zu Besuchszwecken nach Zeitablauf nicht ausgeschlossen werden soll.“
9. Am 18.09.2018 suchte das Bundesamt erneut um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Am 04.12.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der russischen Vertretungsbehörde identifiziert. Die für 10.01.2019 organisierte Abschiebung wurde nach Flucht des Beschwerdeführers bei der Überstellung ins Polizeianhaltezentrum und nachfolgend unbekannten Aufenthatls storniert.
Mit Beschluss vom 12.03.2019, GZ XXXX , lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat das Verfahren dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 28.11.2019, XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Antragstellers zurück. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigen nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, also auf Grund seiner Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens, aberkannt und auch die im Ausland begangene Straftat, die das Bundesverwaltungsgericht als schweren Raub iSd § 143 StGB qualifiziert habe, sei unter den Voraussetzungen des § 73 StGB einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gleichzuhalten. Entgegen dem Vorbringen in der Revision habe sich das Bundesverwaltungsgericht auch, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland eine Gefahr für sein Leben oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe und dies mit näherer Begründung verneint. Die Revision habe u.a. auch gerügt, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegten Schreiben einer russischen Menschenrechtsorganisation und der „ XXXX “ unzutreffend beweisgewürdigt habe. Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass er nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Nur wenn dadurch die Rechtssicherheit in unvertretbarer Weise beeinträchtigt würde, liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof befassen könne. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Schreiben sei nicht unvertretbar, weil es sich mit diesen – disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich lediglich um sehr allgemeine Äußerungen handle, die für den konkreten Fall keine hohe Beweiskraft entfalten. Soweit die Revision auf den über zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich abstellte, hielt der Verwaltungsgerichtshof dem entgegen, dass die Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach langem Inlandsaufenthalt nicht Konstellationen betroffen habe, in denen der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte. Der Beschwerdeführer sei aber bereits viermal rechtskräftig wegen Vergehen und Verbrechen (Delikte gegen Leib und Leben und Vermögensdelikte) verurteilt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine in vertretbarer Weise durchgeführte Interessensabwägung nicht revisibel und die Abwägungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei fallbezogen vertretbar gewesen.
10. Mit Schriftsatz vom 07.05.2019 stellte der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.
Diesen begründete er damit, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29.04.2019 eine „Bürgschaft“ von XXXX , einer Journalistin, übermittelt worden sei, welche die Glaubwürdigkeit des Gefährdungsvorbringens belege. Frau XXXX habe unter anderem für die russische Zeitung „ XXXX “ geschrieben. In dem Schreiben werde bestätigt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher der einzige Sohn des bekannten XXXX , des ehemaligen XXXX , sei, dessen Leben gefährde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.07.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit Beschluss vom 30.01.2020, Zl XXXX , als unbegründet ab.
Es begründete die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag auf ein mit 12.04.2019 datiertes Schreiben einer Journalistin gestützt habe und aus diesem Schreiben seinem Vorbringen zufolge hervorgehe, dass der Antragsteller bei Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Schreiben sei aber erst nach rechtskräftiger Beendigung der wiederaufzunehmenden Verfahren entstanden und demnach keine „novum repertum“ iSd § 32 VwGVG. Außerdem berichte die Verfasserin in der ersten Hälfte des Schreibens allgemein über die Situation von Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten in TSCHETSCHENIEN. Der Beschwerdeführer sei aber weder als Journalist noch als Menschenrechtsaktivist tätig. Die Verfasserin bestätige erneut, dass der Vater des Beschwerdeführers eine wichtige Position im Widerstand innegehabt habe und dies auch der Fluchtgrund des Beschwerdeführers gewesen sei sowie, dass die Abschiebung vom russischen Sicherheitsdienst überwacht und Informationen nach TSCHETSCHENIEN weitergegeben werden. Dem Beschwerdeführer werde es nicht möglich sein, ein normales Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu leben. Insgesamt seien auch diese Behauptungen im Schreiben nur allgemein und genügen nicht zur Begründung einer konkrete Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat, zumal – nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter – weiterhin mehrere, auch männliche, Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers nicht nur in anderen Teilen RUSSLANDS, sondern eben genau in TSCHETSCHENIEN leben und seien keine Probleme mit den tschetschenischen Behörden vorgebracht worden. Die politische Lage habe sich in TSCHETSCHENIEN bekanntlich in den letzten Jahren nicht verändert und schließlich seien auch ähnliche Schreiben mit sehr ähnlichem Inhalt bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegt und vom Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung berücksichtigt worden; mit diesen habe sich auch schon der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren befasst.
11. Am 25.02.2020 suchte Österreich erneut um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an. Die RUSSISCHE FÖDERATION sagte am 20.08.2020 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu. Eine Abschiebung fand wegen der Strafhaft des Beschwerdeführers nicht statt:
Seit 07.05.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 04.11.2020, XXXX , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß §§ 28, 28a SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge in XXXX sowie in XXXX anderen überlassen hatte sowie am 05.05.2020 in XXXX in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen habe. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung sein reumütiges Geständnis mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.
Der Beschwerdeführer verbüßte die Strafhaft bis XXXX in den Justizanstalten XXXX - XXXX und XXXX .
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 182 Abs. 4 StPO, § 107 Abs. 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 2 StVG, § 109 Z 5 und § 114 StVG – der Beschwerdeführer hatte den aufsichtsführenden Abteilungsbeamten u.a. mit den Worten „Schwanzlutscher, ich werde dich durchficken, Arschloch“ beschimpft und beledigt – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 05.06.2020 zu 21 Tagen Hausarrest verfällt.
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 iVm § 33 Abs. 1 StVG, § 109 Z 4 und § 113 StVG – der Beschwerdeführer hatte entgegen der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vorsätzlich Gegenstände in seinem Gewahrsam, indem er am 21.06.2021 in der Justizantalt XXXX ein Handy der Marke IPhon und zwei Ladegeräte mit Kabel unerlaubt in seinem Besitz hatte – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 07.07.2021 zu einer Geldbuße iHv € 30 verfällt.
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 25 StVG, § 107 Abs. 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 2 StVG, § 109 Z 4 und § 113 StVG – der Beschwerdeführer hatte vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwidergehandelt, indem er über das Haftraumfenster unerlaubter Weise mit einem anderen Strafgefangenen Kontakt aufgenommen hatte und sich bei der Abmahung gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person gegenüber ungebührlich benommen – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 07.09.2021 zu zwei Geldbußen iHv € 25 verfällt.
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG, § 109 Z 4 und § 113 StVG – der Beschwerdeführer hatte durch ein „Gerangel“ mit einem Mitinsassen vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwidergehandelt – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 29.11.2021 zu einer Geldbuße iHv € 30 verfällt.
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG, § 109 Z 4 und § 113 StVG – der Beschwerdeführer hatte vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwidergehandelt, sein Fehlverhalten nicht eingestellt und daher gemäß § 118 Abs. 2 StVG abgesondert werden müssen – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 14.12.2021 zu einer Geldbuße iHv € 30 verfällt.
Mit Bescheid vom 26.01.2022 verhängte das Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör mit Schriftsatz vom 13.01.2022 über den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme an der Adresse seiner Mutter und der periodischen Meldeverpflichtung.
In dem seit 01.12.2021 laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates identifizierte die russische Vertretungsbehörde den Beschwerdeführer am 28.02.2022 und sagte am 19.04.2022 die Ausstellung einese Heimreisezertifikates für ihn zu.
12. Am 14.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater in TSCHETSCHENIEN in einer hohen politischen sowie militärischen Position gewesen sei und seine Mutter sowie der Beschwerdeführer deshalb fliehen haben müssen, da sie verfolgt worden seien. Im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION wäre sein Leben in großer Gefahr. Russland führe einen unrechtmäßigen Aggressionskrieg gegen die UKRAINE und der Beschwerdeführer befürchte, zum Militär eingezogen zu werden und an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf eine Journalistin, die über seinen Fall Bescheid wisse und eine Gefährdung des Beschwerdeführers bestätigen könne. Im Vorjahr sei das Grab seines Vaters in TSCHETSCHENIEN geöffnet worden, um DNA Spuren abzunehmen. Es sei auch mittels Fotos nach dem Beschwerdeführer gesucht worden.
Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer am 03.05.2022 mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG und Z 6 AsylG 2005 mit, dass es auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung.
Am 17.05.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er als Kind im Jahr XXXX erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Danach sei er nicht mehr in Russland gewesen, er sei aber nach XXXX , KROATIEN und XXXX gereist. Grund für die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz sei, dass er zu Hause gefährdet sei und politisch verfolgt werde. Der Hauptgrund sei, dass er im wehrdienstpflichtigen Alter sei und eingezogen werden könne und dann an der Seite des Aggressors, der ihm seinen Vater, seine Heimat und Kindheit gestohlen habe, kämpfen müsse. Dies wolle er nicht, ihm drohe Lebensgefahr. Der Beschwerdeführer habe TSCHETSCHENIEN im Alter von XXXX verlassen und keinen Grundwehrdienst abgeleistet. Sein Leben sei auch in Gefahr, weil sein Vater tschetschenischer General gewesen sei. Verschiedene Journalisten bestätigen, dass die Kinder der ehemaligen Feldherren die herrschende Propaganda Kadyrows bestätigen müssen. Würde er das nicht machen, würde er eliminiert werden. Diese Gefahr bestehe schon immer.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zwei Briefe vor. Darin werde seinen Angaben zufolge berichtet, dass das Grab des Vaters des Beschwerdeführers geöffnet worden sei. Er selbst habe davon im März/April 2022 von seiner Mutter erfahren. Die Behörden haben das Grab öffnen lassen, um angeblich durch einen DNA Test zu bestätigen, dass die Leiche im Grab tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers sei. Von seiner Mutter habe der Beschwerdeführer auch erfahren, dass die russischen Behörden mittels Foto nach dem Beschwerdeführer suchen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab zu den Länderfeststellungen an, dass diese veraltet seien, weil der seit Wochen dauernde UKRAINE-Krieg nicht erwähnt werde und daher auch keine Feststellungen zur Situation von Grundwehrdienern, insbesondere von tschetschenischen Rekruten, getroffen werden. Gerade dies sei aber für die Beurteilung der Gefährdungssituation wesentlich.
In Österreich leben die Mutter, drei Schwestern und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Mit der Lebensgeführtin sei er seit zehn Jahren zusammen, er lebe jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr. Der Beschwerdeführer habe sich bei einer Unterorganisation der XXXX beworben. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Schwestern und seiner Lebensgefährtin.
Mit Bescheid vom 07.06.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.06.2022, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte ihm zudem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).
Zur Lage in der Russischen Föderation traf das Bundesamt auf Grund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.03.2022 und vom 14.04.2022 sowie der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 7, 21.04.2022 auszugsweise folgende Feststellungen:
Ukraine-Krieg
Militärische Rekrutierungen (Welche Informationen gibt es bezüglich der Heranziehung zum Wehrdienst/Wehrpflicht, seit dem Kriegseinsatz gegen die Ukraine? Werden – aufgrund der Verluste der russischen Armee in der Ukraine – Wehrpflichtige zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt bzw. gedrängt, sich freiwillig zu melden?)
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Russland im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten einsetzt. Russland rekrutiert für den Krieg in der Ukraine außerdem syrische Kämpfer, Tschetschenen und russische Söldner. In etwa 1.000 Söldner der russischen Sicherheitsfirma Wagner-Gruppe befinden sich auf Kampfeinsatz im Osten der Ukraine (in der Region Donbas). Die USA besitzen Hinweise, dass Russland mit der Mobilisierung einiger Reservisten begonnen hat.
Laut den nachfolgenden Quellen ist es vorgekommen, dass auch Grundwehrdiener in die Ukraine zum Kämpfen entsandt waren. Offenbar wurden diese wieder in die Russische Föderation zurückgeführt. Für das Frühjahr 2022 ordnete Putin im Rahmen der jährlichen Stellung die Einberufung von 134.500 Grundwehrdienern an. Gemäß dem Verteidigungsministerium steht diese Einberufung in keinem Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.
Bislang hat Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen oder eine Generalmobilmachung verkündet, was eine Massenmobilisierung und die Einberufung von Reservisten vereinfachen würde.
Situation von Rückkehrern aus dem Ausland (Gibt es Repressalien für Rückkehrer aus dem Ausland, welche schon lange im Ausland lebten, z.B. als Folge der europäischen (wirtschaftlichen) Sanktionen gegen die Russische Föderation?)
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen in der Russischen Föderation, welche Einschränkungen für Rückkehrerinnen/Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland vorsehen. De facto kommt es beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen aber zu Befragungen Ein- und Ausreisender (Russinnen/Russen, aber auch Vertreter/innen sog. „unfreundlicher Staaten“ – darunter auch: Republik Österreich) durch Grenzkontrollorgane. Da i.d.R. diesen Befragungen kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, erfolgen diese ohne entsprechende Rechtsgrundlage. Über die Verwendung der im Zuge der Befragung gewonnener Daten durch die russischen Behörden kann nur gemutmaßt werden, dass derartige Informationen zu repressiven Handlungen gegen russische Bürgerinnen/Bürger verwendet werden.
Wie gehen die Behörden der Russischen Föderation mit Fällen von Desertion bzw. Deserteuren um? Was hat ein Deserteur, der von Österreich in die Russische Föderation rückgeführt würde, zu erwarten? Wie wird in Russland Desertion/Deserteur definiert?
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Desertion gemäß Art. 338 des russischen Strafgesetzbuches strafbar ist. Je länger die Tat zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß Art. 338 StGB zu Haftstrafen von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. „Desertion“ wird gemäß Art. 338 StGB definiert und setzt den Vorsatz voraus, die militärische Einheit oder den Ort des Militärdienstes dauerhaft zu verlassen bzw. sich dem Militärdienst zu entziehen. Begangen werden kann das Delikt von Militärangehörigen, welche ihren Wehrdienst leisten, von Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Für das Jahr 2022 wurden Staatsangehörige der Russischen Föderation im Reservestand für die Durchführung militärischer Übungen einberufen. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Art. 338 dar. Russische Staatsbürger sind jedoch verpflichtet, binnen 2 Wochen bei den Militärkommissariaten zu erscheinen, um sich aus der Wehrkartei streichen zu lassen, falls sie für mehr als 6 Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, bzw. um sich nach der Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 31] nach sich ziehen. Das Ausreiserecht eines russischen Staatsbürgers kann vorübergehend eingeschränkt werden, falls er zum Militär- oder Zivildienst einberufen wurde (bis zur Beendigung des Militär- oder Zivildienstes).
Hat ein einberufener Reservist an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheint er nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Hat der einberufene Reservist an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheint er nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß Art. 338 StGB vor.
Die im Art. 338 StGB für Desertion vorgesehenen Strafdrohungen gelten nur für Friedenszeiten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen den Militärdienst, begangen in Kriegszeiten oder in einer Gefechtssituation, wird durch die russische Gesetzgebung in Kriegszeiten festgelegt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Regierung der Russischen Föderation nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Laut diverser Medienartikel drohen bei Desertion in Kriegszeiten wesentlich härtere Strafen als die 7 bzw. 10 Jahre in Friedenszeiten, nämlich bis hin zur Todesstrafe. 1996 hat Russland ein Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe eingeführt.
COVID-19-Situation
Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).
Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).
Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021).
Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021).
Moskau:
In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).
Tschetschenien:
In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).
Quellen:
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Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 17.2.2022
CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 17.2.2022
CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022
CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021
CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 17.2.2022
CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/, Zugriff 17.2.2022
DS – Der Standard (14.12.2021): Trotz Omikron lockert der Kreml seine Corona-Politik, https://www.derstandard.at/story/2000131874259/trotz-omikron-lockert-der-kreml-seine-corona-politik, Zugriff 17.2.2022
E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 17.2.2022
Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (16.2.2022): Эпидемиологическая ситуация за 16.2.2022 [Epidemiologische Situation für den 16.2.2022], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 17.2.2022
Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (14.2.2022): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 17.2.2022
HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 17.2.2022
LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde: nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 17.2.2022
Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (11.2.2022): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 17.2.2022
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RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia's Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022
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WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 17.2.2022
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.2.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 17.2.2022
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.2.2022
Politische Lage
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).
Der Föderationsrat ist als ‚obere Parlamentskammer‘ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).
Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer ‚freien und fairen‘ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als ‚eine der schmutzigsten‘ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021).
Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).
Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a).
Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer ‚smarten Abstimmung‘ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).
Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 28.9.2021
BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021
CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021
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FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021
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GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021
Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020
Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022
MDR – Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020
ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020
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Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022
Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020
Tschetschenien
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).
Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021
CK – Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020
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ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 17.2.2021
Russland Analysen (5.10.2020): Chronik: 28. September – 10. Oktober 2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/chronik?c=russlandd1=2020-09-28d2=2020-10-10t=o=50l=50x=0#eintraege, Zugriff 10.3.2021
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NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351?reduced=true, Zugriff 10.3.2020
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SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert – in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die ‚Gruppe Wagner‘ zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).
In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).
Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen.
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 25.2.2022
BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021
Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021
Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021
DW – Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022
ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022
SN – Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021
Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false, Zugriff 25.2.2022
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021
Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 25.2.2022
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).
Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021).
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020).
Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021).
Quellen:
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ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 9.4.2021
CK – Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/, Zugriff 8.4.2021
CK – Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/, Zugriff 8.4.2021
CK – Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/, Zugriff 8.4.2021
CK – Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/, Zugriff 8.4.2021
CK – Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/, Zugriff 8.4.2021
CK – Caucasian Knot (15.4.2021): In the 1st quarter of 2021, 19 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/55259/, Zugriff 18.10.2021
CK – Caucasian Knot (21.7.2021): One person killed during armed conflict in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56193/, Zugriff 18.10.2021
CK – Caucasian Knot (12.8.2021): In July 2021, six people were killed in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56855/, Zugriff 18.10.2021
CK – Caucasian Knot (27.9.2021): In August 2021, no victims of armed conflict recorded in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56857/, Zugriff 18.10.2021
Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 9.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 18.10.2021
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 9.4.2021
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 8.4.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto ‚Schuldvermutung‘ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).
Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der ‚Absicht‘ angenommen haben, die ‚Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen‘. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021
AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021
BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021
ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/, Zugriff 20.4.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021
Tschetschenien und Dagestan
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternative Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien ‚Ramsan sagt‘ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu ‚Terroristen‘ erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).
Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021
CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 8.4.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 8.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 8.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 8.4.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 8.4.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 8.4.2021
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ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 21.2.2022
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Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020).
Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017).
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen ‚fremdländischen‘ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021).
Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen ‚Kadyrowzy‘. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem ‚langen Arm‘ des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.3.2021
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022
EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 24.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 24.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 24.3.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Art. 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2022, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020).
Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.2.2021). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (US DOS 11.3.2020). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan Kadyrow lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik Tschetschenien zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen Russlands hinaus statt (FH 3.3.2021).
Im August 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gaseta Videos von Wachen, die in Jaroslawl Gefangene organisiert prügelten. Die Behörden verhafteten nach einem öffentlichen Aufschrei mindestens 12 Gefängniswachen, aber die NGO Public Verdict berichtete schon im Dezember 2018 über systematische Misshandlung in einem anderen Gefängnis in der Region. Im Juli 2019 veröffentlichte Public Verdict ein weiteres Video, das anhaltende Misshandlungen in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter und verurteilten sie zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022
EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 21.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021
Wehrdienst und Rekrutierungen
Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 6.2021). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 1.10.2020a). Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2020 wurden russlandweit 263.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Global Security 1.10.2020a).
Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 6.2021), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 6.2021, vgl. Jamestown 10.4.2018). Mitte April 2019 sagte Präsident Putin, dass die Wehrpflicht in Russland allmählich der Vergangenheit angehören wird. 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen (WI 19.4.2019). Der Verteidigungsminister stellte die Aufgabe, die Zahl der Vertragssoldaten bis 2025 auf 475.000 zu erhöhen (RBTH 22.4.2019). Im Oktober 2020 äußerte sich der Generaloberst Jewgeni Burdinski, dass es derzeit wohl nicht notwendig sei, auf eine komplette Vertragsarmee umzusteigen, da dies – auch aufgrund der Corona-Pandemie – wohl zu teuer ist (Global Security 1.10.2020b).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als ‚untauglich‘ von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren oder die einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen wird. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v.a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, welche die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung (ÖB Moskau 6.2021). Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. 2.000 Rubel (ca. 22€) pro Monat, während professionelle Vertragssoldaten ca. 25.000–35.000 Rubel (275–385€) erhalten. Letztere können auch noch mit einigen zusätzlichen Zahlungen rechnen (WI 19.4.2019).
Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige (Dedowschtschina) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Dedowschtschina kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 2.2.2021). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, hat sich die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich reduziert. Offizielle Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB Moskau 6.2021).
Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.2.2021).
Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB Moskau 6.2021). Bürger der ehemaligen Sowjetrepubliken können durch den Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Erstmalig können sich diese Personen dann nach drei Jahren um die Erteilung der russischen Staatsbürgerschaft bewerben (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 7.4.2021
Global Security (page last updated 1.10.2020a): Russian Military Personnel – Conscription, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/personnel-draft.htm, Zugriff 7.4.2021
Global Security (page last updated 1.10.2020b): Military Service – Contract Service, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/personnel-contract.htm, Zugriff 7.4.2021
Jamestown Foundation (10.4.2018): 2018 Spring Draft Highlights Russia’s Demographic Decline, Eurasia Daily Monitor Volume: 15 Issue: 54, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429303.html, Zugriff 7.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2019): Will Russia be able to win a war without conscripts?, https://www.rbth.com/lifestyle/330270-win-a-war-without-coscripts, Zugriff 7.4.2021
WI – Warsaw Institute (19.4.2019): Putin (Again) Announces End of Compulsory Military Service in Russia, https://warsawinstitute.org/putin-announces-end-compulsory-military-service-russia/, Zugriff 7.4.2021
Wehrersatzdienst
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (AA 2.2.2021). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z.B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht (AA 2.2.2021). Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2021). Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 7.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
Rostrud – Федеральная Служба по Труду и Занятости (Föderale Agentur für Arbeit und Beschäftigung) (1.2.2021): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.02.2021 г.) (Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten), https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=14516, Zugriff 7.4.2021
Wehrdienstverweigerung
Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700€] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel [ca. 1.100€] oder in der Höhe von sechs Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu sechs Monate Haft. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (ÖB Moskau 6.2021). Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. Jamestown 8.11.2017). Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (Global Security 1.10.2020).
Quellen:
Global Security (page last updated 1.10.2020): Russian Military Personnel – Conscription, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/personnel-draft.htm, Zugriff 7.4.2021
Jamestown Foundation (8.11.2017): How Many Soldiers Does Russia Have? in: Eurasia Daily Monitor Volume: 14 Issue: 144, https://jamestown.org/program/many-soldiers-russia/, Zugriff 7.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):
-Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
-Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
-Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
-Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
-Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlungen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte ‚Bürgerkammern‘ sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen ‚Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte‘ unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).
Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere ‚nicht-slawisch‘ aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend ‚Aufständische‘ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2021
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Tschetschenien
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020).
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757vernum=-2, Zugriff 12.3.2020
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020
Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein
Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).
Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).
Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).
Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).
Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).
Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 15.3.2021
AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 15.3.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 15.3.2021
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BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571, Zugriff 15.3.2021
CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html, Zugriff 15.3.2021
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Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 15.3.2021
Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 15.3.2021
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The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 15.3.2021
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Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als ‚traditionelle Religionen‘ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).
Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die ‚Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens‘ sowie die ‚Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus' vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen –, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten ‚traditionellen‘ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise ‚Schüren von religiösem Hass‘ und ‚Missionstätigkeit‘. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).
Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer ‚religiösen Renaissance‘ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein ‚kanonisches Territorium‘ verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).
Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime – insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi – wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).
Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 5.3.2021
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 4.2.2022
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 5.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 1.10.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2020 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 5.3.2021
Tschetschenien
Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).
In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).
Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 9.3.2021
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/, Zugriff 9.3.2021
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 9.3.2021
Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen ‚Anstiftung von Hass‘ deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen ‚Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus‘ und wegen ‚Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation‘ sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021
BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese Rechte jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter des Militär- und Sicherheitsdiensts wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021).
Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestanern etc.], das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Wer zur Miete wohnt, benötigt eine Bescheinigung seines Vermieters und wird damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 2.2.2021). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel Meldewesen] (FH 3.3.2021).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 2.2.2021; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.2.2021). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihren Inlandsreisepass mit sich führen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 3.3.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.4.2021
ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021
Meldewesen
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021
BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten ‚Wajnach-Kongress‘ (eine Organisation, die oft auch als ‚tschetschenische Diaspora‘ bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021).
Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden – im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission – davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern ‚gefährlicher‘, als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really ‚dreaming‘ of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 6.4.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021
Grundversorgung
2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49% (WKO 4.2021). Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau (GIZ 1.2021b) und wird für das Jahr 2021 auf 5,2% prognostiziert (Statista 19.10.2020). Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2019). Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3%(WKO 4.2021).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2%), circa 6,3% der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 1.2021b).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 – 20% für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 2.2.2021).
Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (Russland Analysen 21.2.2020a).
Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes bis Ende Juli 2021 beschlossen (Presse.com 10.12.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.2.2021
IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860150vernum=-2, Zugriff 18.2.2021
Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.diepresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.2.2021
Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
Statista (19.10.2020): Russland: Arbeitslosenquote von 1992 bis 2019 und Prognosen bis 2025, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17339/umfrage/arbeitslosenquote-in-russland/, Zugriff 21.4.2021
WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2021): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf?_gl=1*2opol5*_ga*MTMwODMzNzE3OC4xNjE4OTg5NzU3*_ga_4YHGVSN5S4*MTYxODk4OTc1Ni4xLjEuMTYxODk4OTc1OS41Nw, Zugriff 21.4.2021
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro] (Rosstat o.D.). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro] (Chechenstat 2022). Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro] (RIA Nowosti 21.11.2021; vgl. Gosudarstvennaja Duma 2022). Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (Gosudarstvennaja Duma 2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
Chechenstat [Tschetschenien] (2022): Оперативные показатели (Operative Indikatoren), https://chechenstat.gks.ru/, Zugriff 16.2.2022
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 6.4.2021
Gosudarstvennaja Duma [Russische Föderation] (2022): Каким будет размер МРОТ с 1 января 2022 года (Wie hoch wird der Mindestlohn ab 1. Januar 2022 sein?), http://duma.gov.ru/news/53151/, Zugriff 16.2.2022
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 12.10.2021
RIA Nowosti (21.11.2021): В России утвердили прожиточный минимум на 2022 год (In Russland wurde das Existenzminimum für das Jahr 2022 beschlossen), https://ria.ru/20211121/mrot-1760047042.html, Zugriff 16.2.2022
Rosstat [Russische Föderation] (o.D.): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns), https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/ozenka_zar.xlsx, Zugriff 16.2.2022
Rosstat [Russische Föderation] (1.12.2021): Динамика среднего размера назначенных пенсий (Dynamik der durchschnittlichen Höhe der zugewiesenen Pensionen), https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/dok3-1-1.HTM, Zugriff 16.2.2022
Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
-Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
-Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
-Familien mit geringem Einkommen;
-Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.2.2021
IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020
Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem ‚Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung‘ garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der ‚Nationalen Projekte‘, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem ‚zuständigen‘ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem ‚zuständigen‘ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).
Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.2.2021
IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 17.2.2021
Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
-infektiöse und parasitäre Krankheiten
-Tumore
-endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
-Krankheiten des Nervensystems
-Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
-Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
-Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
-Krankheiten des Kreislaufsystems
-Krankheiten des Atmungssystems
-Krankheiten des Verdauungssystems
-Krankheiten des Urogenitalsystems
-Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
-Krankheiten der Haut und der Unterhaut
-Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
-Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
-Geburtsfehler und Chromosomenfehler
-bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
-Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
‚Achkhoy-Martan RCH‘ (regional central hospital), ‚Vedenskaya RCH‘, ‚Grozny RCH‘, ‚Staro-Yurt RH‘ (regional hospital), ‚Gudermessky RCH‘, ‚Itum-Kalynskaya RCH‘, ‚Kurchaloevskaja RCH‘, ‚Nadterechnaye RCH‘, ‚Znamenskaya RH‘, ‚Goragorsky RH‘, ‚Naurskaya RCH‘, ‚Nozhai-Yurt RCH‘, ‚Sunzhensk RCH‘, ‚Urus-Martan RCH‘, ‚Sharoy RH‘, ‚Shatoïski RCH‘, ‚Shali RCH‘, ‚Chiri-Yurt RCH‘, ‚Shelkovskaya RCH‘, ‚Argun municipal hospital N° 1‘ und ‚Gvardeyskaya RH‘ (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
‚The Republican hospital of emergency care‘ (former Regional Central Clinic No. 9), ‚Republican Centre of prevention and fight against AIDS‘, ‚The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova‘, ‚Republican Oncological Dispensary‘, ‚Republican Centre of blood transfusion‘, ‚National Centre for medical and psychological rehabilitation of children‘, ‚The Republican Hospital‘, ‚Republican Psychiatric Hospital‘, ‚National Drug Dispensary‘, ‚The Republican Hospital of War Veterans‘, ‚Republican TB Dispensary‘, ‚Clinic of pedodontics‘, ‚National Centre for Preventive Medicine‘, ‚Republican Centre for Infectious Diseases‘, ‚Republican Endocrinology Dispensary‘, ‚National Centre of purulent-septic surgery‘, ‚The Republican dental clinic‘, ‚Republican Dispensary of skin and venereal diseases‘, ‚Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation‘, ‚Psychiatric Hospital ‚Samashki‘‘, ‚Psychiatric Hospital ‚Darbanhi‘‘, ‚Regional Paediatric Clinic‘, ‚National Centre for Emergency Medicine‘, ‚The Republican Scientific Medical Centre‘, ‚Republican Office for forensic examination‘, ‚National Rehabilitation Centre‘, ‚Medical Centre of Research and Information‘, ‚National Centre for Family Planning‘, ‚Medical Commission for driving licenses‘ und ‚National Paediatric Sanatorium ‚Chishki‘‘ (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
‚Clinical Hospital N° 1 Grozny‘, ‚Clinical Hospital for children N° 2 Grozny‘, ‚Clinical Hospital N° 3 Grozny‘, ‚Clinical Hospital N° 4 Grozny‘, ‚Hospital N° 5 Grozny‘, ‚Hospital N° 6 Grozny‘, ‚Hospital N° 7 Grozny‘, ‚Clinical Hospital N° 10 in Grozny‘, ‚Maternity N° 2 in Grozny‘, ‚Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny‘, ‚Polyclinic N° 6 in Grozny‘, ‚Polyclinic N° 7 in Grozny‘, ‚Polyclinic N° 8 in Grozny‘, ‚Paediatric polyclinic N° 1‘, ‚Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny‘, ‚Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny‘, ‚Paediatric polyclinic N° 5‘, ‚Dental complex in Grozny‘, ‚Dental Clinic N° 1 in Grozny‘, ‚Paediatric Psycho-Neurological Centre‘, ‚Dental Clinic N° 2 in Grozny‘ und ‚Paediatric Dental Clinic of Grozny‘ (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):
-Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)
-Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)
-Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)
-Citalopram (BMA 12977)
-Fluoxetin (BMA 14483)
Quellen:
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248
International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977
International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483
International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863
International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132
International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271
Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Lebertransplantationen, Diabetes
Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar bzw. verfügbar (BMA 12506, BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (BMA 12353). Es werden in Russland auch prinzipiell Transplantationen durchgeführt, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberfunktionstests sind in der RF generell verfügbar, Lebertransplantationen sind in Moskau grundsätzlich verfügbar (AVA 14382). Krankenhäuser haben bestimmte Quoten bezüglich der Behandlungen von Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (BDA 31.3.2015).
Quellen:
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
International SOS via MedCOI (12.7.2019): BMA 12506
International SOS via MedCOI (8.5.2019): BMA 12353
International SOS via MedCOI (7.1.2021): AVA 14382
Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren [vgl. Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen [vgl. Kapitel Sozialbeihilfen] (IOM 2020). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2021).
Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 25.2.2021
IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450vernum=-2, Zugriff 21.10.2021
ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021“
Begründend führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2018 der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei. Im Aberkennungsverfahren, das als inhaltliches Verfahren zu qualifizieren sei, seien alle bis zu dieser Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden und die Rückkehrbefürchtungen als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig beurteilt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des letzten inhaltlichen Asylverfahrens (Aberkennungsverfahren) nicht geändert; der Beschwerdeführer halte lediglich seine Angaben seit seinem Erstantrag auf internationalen Schutz aufrecht. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. So bestehe das Vorbringen für die Asylantragstellung des Beschwerdeführers zusammenfasst aus zwei Kernpunkten, nämlich seiner Befürchtung, für RUSSLAND in den Krieg ziehen zu müssen, und die weitere Verfolgungsgefährdung auf Grund seines verstorbenen Vaters. Betreffend die behauptete Verfolgung auf Grund seines Vaters habe das Bundesamt festgestellt, dass diese bereits im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers behandelt worden sei und der Beschwerdeführer auch dahingehend angegeben habe, dass diese Gefahr „schon immer“ für ihn bestanden habe. Folglich habe der Beschwerdeführer allein auf Grund dessen keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION habe im Aberkennungsverfahren nicht festgestellt werden können, weil weiterhin Verwandte seines Vaters ohne größere Probleme in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben und dem Beschwerdeführer in XXXX zwei Mal Reisepässe ausgestellt worden seien. Dies spreche gegen eine staatliche Verfolgung; die Angaben des Beschwerdeführers seien darüber hinaus widersprüchlich gewesen. Auch die herangezogenen Länderberichte haben gegen eine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers gesprochen.
Neu habe der Beschwerdeführer als erstes Vorbringen angegeben, dass in seiner Heimat nach ihm gesucht werden und auch die Leiche seines Vaters exhumiert worden sei. Dazu habe dazu zwei Briefe vorgelegt, die die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers bestätigen sollen. Für das Bundesamt sei dies realitätsfern, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer die RUSSISCHE FÖDERATION vor ca. zwanzig Jahren verlassen habe und auch sein Vater seit über zwanzig Jahren verstorben sei. Den Briefen habe das Bundesamt einen geringen Beweiswert beigemessen, weil deren Ursprung nicht festgestellt werden habe könne und der Inhalt der Briefe auf reinem Hörensagen beruhe. Es sei davon auszugehen, dass die Briefe in Auftrag gegeben worden seien. Hinzu komme, dass der Beschwerde auch kein Interesse bezüglich der Briefe gezeigt habe und zumeist auf Nachfragen ausweichend reagiert habe und lediglich auf die Informationen in den Briefen verwiesen habe. Ein weiteres Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spreche, sei, dass er zumindest seit Jänner 2022 von beiden behaupteten Vorbringen hätte wissen müssen, weil eine diesbezügliche Stellungnahme von seinem Rechtsvertreter vorgelegt worden sei, der Beschwerdeführer aber erst im April 2022 einen Asylantrag gestellt habe.
Auch das zweite Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION für diese in den Krieg gegen die UKRAINE ziehen zu müssen, erachtete das Bundesamt für nicht glaubhaft: Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers stelle nur eine bloße, nicht glaubhafte Behauptung dar, weil feststehe, dass der Beschwerdeführer die RUSSISCHE FÖDERATION als Kind verlassen habe und dort niemals seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe, er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung XXXX gewesen sei sei und somit bei seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION rechtlich nicht mehr zum Wehrdienst einberufen werden habe können, weil laut den Länderberichten russische Staatsangehörige nur zwischen 18 und 27 Jahren wehrverpflichtet seien. Das Vorbringen, die Altersgrenzen würden nicht mehr bestehen, widerspreche der Anfragebeantwortung vom 14.04.2022, aus der eindeutig hervorgehe, dass das Wehrdienstalter auch bei der Frühjahrsstellung 2022 18 bis 27 Jahre betragen habe. Hinzu komme, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen durch die russische Verfassung garantiert sei und ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden könne. Darüber hinaus sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION derzeit nicht das Kriegsrecht ausgerufen und auch keine Generalmobilmachung verkündet worden.
Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, der nach Rechtskraft seines Abrechnungsverfahrens entstanden sei, weil er sich einerseits auf sein Vorbringen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bezogen habe und andererseits alles, was darüber hinausgehe, lediglich Behauptungen seien, die der Beschwerdeführer mit nichts belegen habe können bzw. welche durch die unbestreitbare Faktenlage sogar widerlegt worden seien und somit über keinen glaubhaften Kern verfügen.
Mit Stellungnahme vom 15.06.2022 (sohin einem Tag nach Bescheidzustellung), beim Bundesamt eingelangt am 20.06.2022, legte der Beschwerdeführer zwei Briefkuverts vor und gab an, dass angesichts des Umstandes, dass die RUSSISCHE FÖDERATION ihren Aggressionskrieg als „militärische Spezialoperation“ bezeichne, klar sei, dass keine Generalmobilmachung erfolgt sei. Dessen ungeachtet seien – wie selbst aus den in den Anfragebeantwortungen zitierten Quellen hervorgehe – durchaus Grundwehrdiener und Tschetschenen im UKRAINE-Krieg eingesetzt und der Beschwerdeführer müsse als tschetschenischer Rückkehrer durchaus seinen Fronteinsatz im UKRAINE-Krieg befürchten. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines aktiv gegen die russische Besatzung in TSCHETSCHENIEN kämpfenden Offiziers sei.
13. Mit Schriftsatz vom 27.06.2022, beim Bundesamt eingelangt am 28.06.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen die Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 07.06.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Er rügte wesentliche Verfahrensmängel, insbesondere den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin nicht geladen und einvernommen worden sei, sowie die unzutreffende rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde habe geradezu aktenwidrig behauptet, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz damit begründet habe, dass sein Leben im Zusammenhang mit dem verstorbenen Vater in Gefahr sei. Dies sei unzutreffend: Der Beschwerdeführer habe niemals als Asylgrund seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht, dass er Verfolgung auf Grund seines verstorbenen Vaters befürchte, sondern dies vielmehr nur erklärend für seinen Asylgrund angeführt, ernsthaft zu befürchten, in den Krieg gegen die UKRAINE auf Seiten RUSSLANDS an der Front teilnehmen zu müssen. Er habe in diesem Zusammenhang auf die beiden von seinen Verwandten geschilderten Ereignisse neueren Datums (Nachfrage mit aktuellen Foto des Beschwerdeführers bei Verwandten in TSCHETSCHENIEN, Exhumierung des Leichnams seines Vaters) verwiesen, die eine weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr bestätigen. Die belangte Behörde wende sich zwar auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgrund zu, unterstelle ihm aber ein spätes und gesteigertes Vorbringen getätigt zu haben, welches als unglaubwürdig zu erachten sei. Sie sei dann angesichts des vorgebrachten Asylgrundes nicht nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass entschiedene Sache vorliege. Weiters habe sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Länderberichte gestützt, jedoch die relevanten Inhalte der Anfragebeantwortungen vom 29.03.2022 und 14.04.2022 entweder gar nicht berücksichtigt oder einen Sachverhalt angenommen habe, der diesen Anfragebeantwortungen widerspreche. Auch stelle die Nichtberücksichtigung der namhaft gemachten wichtigen Zeugin einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vor, verkenne, dass es mittlerweile einen Angriffskrieg der RUSSISCHEN FÖDERATION gegen die UKRAINE gebe, der selbstverständlich zum Zeitpunkt des letzten inhaltlichen Verfahrens nicht vorgelegen sei. Das gesamte für den hier gegenständlichen Asylantrag wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf diesen Angriffskrieg und seinen im Zuge dessen zu befürchtenden Fronteinsatz. Es seien daher völlig neue Gründe, die der Beschwerdeführer vorgebracht habe und die er in den vorherigen Verfahren gar nicht vorbringen hätte können, noch deren Eintreten ernsthaft in Erwägung ziehen hätte können. Eine Zurückweisung aus den von der belangten Behörde angeführten Gründen sei daher nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung der Zeugin.
14. Das Bundesamt legte die Beschwerde und die bezughabenden Akten mit Anschreiben vom 30.06.2022 dem Bundesamt zu und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
15. Die Justizanstalt XXXX übermittelte am 07.07.2022 den Strafvollzugsakt (fünf Ordnungsstrafen, Besucherliste, Übersicht der Arbeitsverhältnisse und eine Therapiebestätigung).
Die Direktion des Bundesamtes übermittelte am 06.07.2022 eine Stellungnahme und an den folgenden Tagen Unterlagen aus den vier Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und dem Akt betreffend das gelindere Mittel. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2022 erneut idenzifiziert und die Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer zugesagt. Die Zustimmung war bis 28.07.2022 gültig.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.07.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter teilnahmen und die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers sowie eine Bekannte der Familie, die Journalistin war, als präsente Zeugen einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„Eröffnung der Verhandlung
[…]
R: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen?
BF: Ich spreche Russisch sehr gebrochen bis gar nicht.
[…]
Da der BF und Z2 Deutsch sprechen wird D ersucht, die Fragen zu verdolmetschen, damit wir sicher ein Verständnis haben; […] der BF und Z2 antworten in der Sprache, die sie sich aussuchen.
BFV: Um das Verfahren zu beschleunigen ersuche ich um die Durchführung der Verhandlung auf Deutsch.
R: Dann ersuche ich D zu übersetzen, wenn sie von Z2 oder BF darum ersucht wird.
R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.
BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.
R fragt den BF, ob er Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit der sonstigen anwesenden Organwalter in Zweifel stellen; dies wird verneint.
R: Sie werden von RA VELIK vertreten. Bleibt die Vollmacht inkl. Zustellvollmacht aufrecht?
BF: Ja.
[…]
Eröffnung des Beweisverfahrens.
[…]
Einvernahme der Zeugin
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z2: XXXX , am XXXX geboren in TSCHETSCHENIEN, in XXXX . Ich bin russische Staatsangehörige.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum B[F]?
Z2: Ich bin weder verwandt noch verschwägert. Ich kenne den BF und seine Familie. Ich kenne den Fall und ich habe in TSCHETSCHENIEN den Vater vom BF gekannt, allerdings als öffentliche Person und nicht persönlich. Ich weiß also um wen es sich hier handelt.
[…]
R: Wie genau kennen Sie den BF?
Z2: Ich weiß, dass er der Sohn von XXXX , weil er ein Held des ersten Krieges war, er war ein sehr bekannter Mann in TSCHETSCHENIEN.
R: In welcher Beziehung stehen Sie in Österreich zum BF?
Z2: In keiner.
R: Sie haben in einem Vorverfahren ein Unterstützungsschreiben vorgelegt, weil sie sich aus dem XXXX kennen?
Z2: Ja, das ist richtig, der BF hat sich engagiert, weil ich in einem Jugendgefängnis in XXXX arbeite. Ich arbeite mit straffälligen Jugendlichen und zu meinen Aufgaben gehört auch, dass ich die Jugendlichen, die aus dem Gefängnis herauskommen, in die Vereinstätigkeit eingliedere oder in sonstige Aktivitäten die nicht unbedingt mit dem Verein zu tun haben. Aber wenn wir eine Veranstaltung oder ein Fest haben, dann versuche ich genau diese Jugendlichen zu engagieren, damit sie an der Gesellschaft teilnehmen. So habe ich den BF auch engagiert für kleine Aufgaben.
R: Was können Sie zu diesem Asylverfahren des BF angeben? Welche Aussagen möchten Sie machen?
Z2: Ich bin jetzt nicht mit den Details des Verfahrens vertraut, aber ich weiß, dass dem BF die Abschiebung droht. Soweit ich weiß ist ihm Asyl aberkannt worden und die letzten Jahre ohne gültige Papiere hier. Die Einzelheiten kenne ich natürlich nicht und ihm droht im schlimmsten Fall die Abschiebung nach RUSSLAND. Im schlimmsten Fall in die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN. Abschiebung nach RUSSLAND bedeutet die Abschiebung nach TSCHETSCHENIEN. Manchmal werden die Abgeschobenen am Flughafen in RUSSLAND abgeholt, manchmal in der späteren Folge, in einigen Tagen. In manchen anderen bewiesenen, bekannten fällen, werden sie in russischen Städte wo sie sich niederlasen, weil sie Angst haben nach TSCHETSCHENIEN zurückzukehren, auch in russischen Städten abgeholt.
R: Was konkret können Sie jetzt zum BF jetzt in diesem Verfahren angeben?
Z2: Ich kann angeben, falls der BF nach RUSSLAND abgeschoben wird, das fatale Folgen für ihn haben würde. Er [würde] als Sohn von einer sehr bekannten Person, der im Krieg gegen RUSSLAND ein Held war und ermordet wurde von russischen Kräften […]. Er würde für Propagandazwecke eingespannt werden, er würde verhaftet und festgenommen werden. Ihm würde zweifelsohne Folter drohen und er würde höchstwahrscheinlich für dies Propagandazwecke auch in die UKRAINE geschickt um zu zeigen, dass selbst die Söhne der Helden die einst gegen RUSSLAND gekämpft haben, jetzt auf der Seite RUSSLANDS gegen die UKRAINE sind.
R: Was meinen Sie mit in die UKRAINE geschickt?
Z2: Als Soldat, als Teil einer der dort tätigen Militäreinheiten um zu Kämpfen auf der Seite von RUSSLAND.
R: Woher haben Sie diese Informationen?
Z2: Ich beobachte sehr genau seit ich in Österreich bin, seit ich TSCHETSCHENIEN verlassen habe. Die Situation in TSCHETSCHENIEN, die Situation in RUSSLAND und natürlich auch seit Beginn des Krieges in der UKRAINE beobachte ich sehr genau die Entwicklungen in TSCHETSCHENIEN. Ich bin selbst Kriegsberichterstatterin gewesen und diese Rekrutierungsschemata interessieren mich schon sehr. Ich weiß, dass in TSCHETSCHENIEN einer der Hauptpunkte in RUSSLAND errichtet wurden, wo Menschen aus ganz RUSSLAND hingefahren werden, die als Soldaten in die UKRAINE geschickt werden. In diesem Punkt ein Vorreiter zu sein ist für KADYROV ganz ganz wichtig um noch einmal seine Loyalität dem Putin gegenüber zu zeigen.
R wiederholt die Frage.
Z2: Daher weiß ich das, jüngere Männer, ältere Männer, vor allem Männer die früher gegen RUSSLAND aktiv waren politisch aber gegen die Machthaber gekämpft haben und verurteilt worden sind, die dann direkt aus den Gefängnissen in die UKRAINE geschickt wurden. Sie werden vor die Wahl gestellt als vermeintliche freiwillige in die UKRAINE zu gehen oder die Verschärfung der Strafe und Verurteilung wegen weiterer Delikte.
R: Woher wissen Sie das?
Z2: Aus den Berichten von Menschrechten. Aus den Berichten in den Medien. Auch aus den Berichten von Menschen, die aus TSCHETSCHENIEN geflüchtet sind.
R: Wann waren Sie das letzte [M]al in TSCHETSCHENIEN?
Z2: Ich war das letzte Mal in TSCHETSCHENIEN im XXXX , weil meine Mutter verstorben ist.
R: Der BF bringt vor, dass sein Vater exhumiert wurde oder exhumiert hätte werden sollen, haben Sie dazu Wahrnehmungen?
Z2: Nein, ich weiß nichts davon. Ich habe gehört, dass sie immer wieder irgendwelche Handlungen an den Gräbern von den größten „Stars“ der Widerstandsbewegung gegen RUSSLAND vornehmen, aber konkret dazu weiß ich nichts.
R: Wozu werden diese Handlungen vorgenommen?
Z2: Wissen tu ich das nicht, aber ich gehe davon aus, dass sie wissen wollen ob es wirklich diese Personen sind, die dort angeblich begraben sind. Das muss man verstehen: Das damals als der Vater vom BF gestorben ist, das waren aktive Kriegsjahre mit ständigen Bombardements. Damals wurden Menschen nicht identifiziert. Es gab damals keine Totenscheine. Familien haben damals einfach ihre Familienangehörigen identifiziert, erkannt und begraben. Nicht immer wurden sie auch auf den Friedhöfen begraben, sondern an den Ortsrändern, weil die Personen Angst hatten, dass die Russen ausgraben und für ihre Zwecke verwenden könnten.
R: Kennen Sie die Angehörigen des BF in TSCHETSCHENIEN?
Z2: Nein.
R an BFV: Haben Sie Fragen.
BFV: Sie haben gesagt Sie sind Kriegsberichterstatterin tätig, wie lange sind Sie in diesem Bereich schon tätig?
Z2: Als 1994 der erste Krieg begann, habe ich als junges Mädchen angefangen zuerst für russische Medien und dann auch für internationale Medien zu berichten. Das sind jetzt über 20 Jahre.
BFV: Laut Gesetz ist eine Rekrutierung nur zwischen 18 und 27 Jahren vorgesehen wie das Bundesamt ausführt. Wissen Sie aufgrund ihrer Erfahrung ob nunmehr diese Altersgrenze nach wie vor eingehalten wird einerseits und andererseits ob der BF befürchten muss, dass die Altersgrenze für ihn nicht gilt.
Z2: Wenn in RUSSLAND die Gesetze eingehalten würden, hätten wir dort ein anderes Land. Das was festgeschrieben ist in den Gesetzen und das was gelebt wird, sind zwei verschiedene Dinge. Vor allem gilt das für TSCHETSCHENIEN wo zwar offizielle russische Gesetze gelten, aber nicht eingehalten werden. Es gibt ein Recht dort, das ist der Wille des Machthabers. Es stimmt natürlich nicht, dass nur Menschen bis 27 Jahre zum Militär einberufen werden. Es sind 40-jährige Menschen, 30-jährige Menschen oder auch ältere Menschen die als vermeintlich Freiwillige in die Ukraine geschickt werden. Was den BF betrifft habe ich schon erwähnt, dass ich mir absolut sicher bin, dass er einer der ersten Kandidaten wäre, falls er in RUSSLAND oder in TSCHETSCHENIEN auftaucht, dass er in die UKRAINE geschickt wird. Ein besseres Geschenk für Kadyrov und seine Leute könnte man nicht machen als ihn abzuschieben.
BFV: Ist für [den BF] ein Fronteinsatz in der UKRAINE lebensgefährlich oder würde er zu Propagandazwecken länger Verwendung finden und daher nicht in gefährlichen Situationen eingesetzt werden?
Z2: Ich kann dazu nur meine Meinung sagen, wissen tue ich das natürlich nicht. Ich bin mir sicher, nachdem er in einem Film gezeigt wird, wie er in die XXXX geht, wie er auf der Seite der Russen in der XXXX kämpft, solche Filme erstellen sie dann. Dann ist seine Arbeit getan. Dann braucht das System, dieses Regime ihn auch nicht mehr. Ich bin mir also sicher, dass es für ihn lebensgefährlich ist.
BFV: Keine weiteren Fragen.
Z2 sieht das Protokoll durch und korrigiert „aus bekannt wird getan“. Im Übrigen ist das Protokoll bis auf kleinere Tippfehler korrekt. Das Protokoll wird in Original unterschrieben. Die Z2 wird um 10:06 Uhr entlassen.
R: Welche Zeugen möchten Sie noch gehört haben?
BFV: Die Frau XXXX hätte ich schon gerne. Das kommt jetzt darauf an, in welche Richtung Sie gehen. Zu seinen Asylgründen kann sie wenig angeben, zur Integration hätte ich noch die beiden Schwestern XXXX sowie einen Freund von ihm namens XXXX .
R: Was können die zum Thema Aslyverf[ahre]n angeben?
BFV: Seine Schwestern glaube ich durchaus, dass sie einiges zu der [Situation] vor denen tschetschenische Menschen stehen[,] wenn sie abgeschoben werden, angeben können, aus ihren Erfahrungen aus der tschetschenischen [C]ommunity. Der Herr XXXX kann zur Integration des BF hier in Österreich einiges sagen. Ich habe Unterlagen vorzubringen zu folgenden Punkten: Integration, er arbeitet in der XXXX , er arbeitet im Kulturverein und auch im Flüchtlingsdienst. Zu den Asylgründen habe ich Urkunden auf einem Stick vorbereitet.
R: Einen Stick wird unser EDV System akzeptieren. Wenn sie die Dateien ohnehin elektronisch haben, ersuche ich Sie per E-Mail zu übermitteln an […] mit dem Betreff der Geschäftszahl und dem Zusatz „heutige Verhandlung“. [BFV] Insbesondere möchte ich mit dem Stick vorlegen einen sehr gut recherchierten Beitrag der Süddeutschen Zeitung vom 05.07.2022 indem auf die Situation tschetschenischer Rückkehrer ausdrücklich Bezug genommen wird.
Originale werden in Kopie zum Akt genommen.
Befragung des BF:
R: Sie wurden am 14.04.2022 polizeilich erstbefragt und am 17.05.2022 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF: Es hat keine Probleme gegeben.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.
R: Mit Bescheid vom 07.06.2022 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück und erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 27.06.2022 Beschwerde. Halten Sie diesen Schriftsatz und die darin gestellten Anträge aufrecht?
BF: Ja.
R: War Ihr Aufenthalt in Österreich jemals gemäß § 46a FPG geduldet?
BF: Nein.
R: Ist Ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere als Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig?
BF: Nein.
R: Sind Sie Opfer von Gewalt, weshalb eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder hätte erlassen werden können?
BF: Nein.
R stellt fest, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen wurde, sondern nur kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die Beschwerdevorbringen zum Privat- und Familienleben sind daher nicht Gegenstand der hg. mündlichen Verhandlung. Inwieweit beantragen sie dennoch die Einvernahme der genannten Zeugen?
BFV: Dann brauche ich sie natürlich nicht.
R: Auf die Einvernahme der Zeugen mit Ausnahme der als Zeugin geladenen Mutter des BF wird also verzichtet?
BFV: Inwieweit wissen Ihre Schwestern über die aktuelle Situation in Tschetschenien Bescheid?
BF: Die jüngere eher nicht, die ältere ist auch sehr engagiert, das ist XXXX .
BFV: Beantragt wird daher die Einvernahme der Zeugin XXXX .
R: Haben Sie die Daten schon geschickt?
BFV: Ich weiß nicht, wie ich das machen soll. Den Stick habe ich von Frau XXXX bekommen, sie hat die Dokumente vorbereitet.
R: Dann sagen Sie bitte Frau XXXX , dass sie diese Dokumente mailen soll.
R: Bei dem Schreiben von XXXX ] ist in der dritten Zeile der erste Halbsatz ausgelackt. Haben Sie das Original? Was würde hier stehen?
BFV: Ich habe es im Original so per Mail bekommen, ich kann auch nicht angeben was dagestanden wäre.
R: Sind Sie am XXXX geboren? (AS 19)
BF: Ich bin am XXXX geboren.
R: XXXX waren Sie XXXX alt, reisten am XXXX mit ihrer Mutter und ihren Schwestern XXXX nach Österreich ein und stellten am 12.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Beschwerde vom 02.02.2017 haben Sie noch eine dritte Schwester. Warum war die nicht bei Ihnen?
BF: Sie ist ein bisschen älter und wir wurden auf der Flucht voneinander getrennt.
R: Was machte dann ihre Schwester bis zur Einreise nach Österreich?
BF: Ich habe zur damaligen Zeit wenig Erinnerungen, weil das junge Gehirn sehr viel verdrängt hat.
R: Am 01.10.2003 tauchten Sie mit Ihrer Familie unter und wurden am 13.04.2004 zuständigkeitshalber von XXXX nach Österreich überstellt. Welche Beziehungen haben Sie zu XXXX ?
BF: Ich glaube die Mutter wollte von Haus aus nach XXXX gehen. Während unserer Flucht wurde das Dublin Regime rechtskräftig und wir mussten nach Österreich zurück.
R: Beim XXXX gaben Sie einerseits an, keine Familienangehörigen in XXXX zu haben, andererseits, dass Sie bei Ihrem Cousin in XXXX gelebt haben. Das verstehe ich nicht!
BF: Zur damaligen Zeit 2003/2004 hatten wir keine Angehörigen dort, ich glaube nur Bekannte. Später im Jahre 2014 habe ich einen Cousin von mir besucht, der aber glaublich auch nicht mehr dort ist.
R: Aus heutiger Sicht: Welche Angehörigen haben Sie jetzt konkret in XXXX ?
BF: Ich habe einen Cousin vs dort, aber keinen Kontakt zu ihm.
R: Wie heißt der Cousin?
BF: XXXX .
R: Wie heißt er mit Nachnamen?
BF: Das weiß ich nicht, da müsste ich meine Mutter fragen.
R: Sonst haben Sie keine Angehörigen in XXXX ?
BF: Nicht, dass ich wüsste.
R: Sie haben gesagt, der Cousin bei dem Sie in XXXX wohnten, halte sich glaublich nicht mehr in XXXX auf. Was meinen Sie damit, wann ist er ausgereist und warum?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Von welchem Cousin sprechen wir da jetzt?
BF: XXXX .
R: Nun gibt es einen Brief einer XXXX . In welcher Beziehung stehen Sie zu ihr?
BF: Ich stehe in gar keiner Beziehung zu ihr, sie ist eine enge Freundin meiner Familie noch von zuhause gewesen. Eine Verwandte ist sie, glaube ich, nicht.
R: Seit wann lebt die nicht mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION?
BF: Die muss noch vor uns ausgereist sein. Falls ich mich nicht täusche, war das einer der Gründe, warum meine Mutter nach XXXX wollte.
R: Wer ist XXXX , geb. am XXXX , Sohn von XXXX und XXXX ?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Er wurde als Ihr Komplize verurteilt.
BF: Das ist der Verwandte XXXX , von dem ich gesprochen habe.
R: Wer ist XXXX , geb. XXXX , Sohn von XXXX ?
BF: Ich muss mich korrigieren. Der XXXX ist mein Cousin und der andere muss ein Freund oder Bekannter von meinem Cousin sein, ich kenne ihn nicht. Das heißt schon, er war ein Komplize von mir, aber wir sind nicht näher bekannt.
R: Wann zog Ihr Cousin von XXXX ?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hat er aktuell in XXXX ?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wenn ich die von Ihnen übermittelte Ausweiskopie richtig verstehe, ist er asylberechtigt und bekam den Aufenthaltsstatus, während er als Ihr Komplize mit Ihnen in Haft war, ist das richtig?
BF: Ich habe mit seinem Fall nichts zu tun, ich weiß es nicht.
R: Warum legen Sie dann die Ausweiskopie vor? Das verstehe ich nicht.
BF: Das war vielleicht beim letzten Gericht. Ich weiß nicht, welche Strategie der Anwalt verfolgte.
R: Warum steht dann eine Adresse in XXXX auf dem Ausweis, wenn er mit Ihnen in der Haft gemeldet war? Das verstehe ich nicht.
BF: Vielleicht wegen seiner Familie.
R: Welche Angehörigen hat Ihr Cousin in XXXX ?
BF: Eine Frau und zwei Kinder.
R: Von diesem Cousin wissen Sie jetzt nicht, ob er noch in XXXX ist, habe ich das richtig verstanden?
BF: Ich glaube eher nicht, dass er noch in XXXX ist.
R: Wurden Sie in XXXX oder XXXX in RUSSLAND geboren?
BF: Als wir damals die Heimat verlassen haben, mussten wir durch das russische Territorium, dadurch wurden die Geburtsurkunden usw. neu erstellt, damit wir nicht als Druckmittel gegen den Vater verwendet werden.
R: Das heißt, die von Ihnen vorgelegte Geburtsurkunde ist eine Urkunde falschen Inhalts?
BF: Ja, ich bin in XXXX geboren.
R: Stimmt der Rest der Geburtsurkunde, wer Sie sind, wer Ihre Mutter und Ihr Vater sind?
BF: Ja. Der Rest stimmt, nur der Nachname wurde verändert. Ich müsste nach meinem Vater XXXX heißen und habe den Familiennamen meiner Mutter bekommen, damit wir nicht als Druckmittel gegen ihn eingesetzt werden können.
R: Sie geben an, Ihr Vater heißt XXXX , laut Interpol XXXX heißt ihr Vater XXXX . Was sagen Sie dazu?
BF: Zu meinem Leidwesen habe ich meinen Vater nie kennengelernt, ich konnte seinen Namen nie irgendwohin schreiben.
R wiederholt die Frage.
BF: Soweit ich weiß XXXX .
R: Ihre Geburtsurkunde wurde am 28.12.2000 beim Standesamt XXXX ausgestellt. Laut Einvernahme am 12.01.2017 waren Sie seit XXXX nicht mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Wie kamen Sie an Ihre Geburtsurkunde?
BF: Was ich sagen kann ist, dass ich 2000 erst XXXX alt war, ich weiß es nicht.
R: Laut Ihrer Aussage in der Einvernahme am 29.08.2017 lebten Sie XXXX in XXXX . Wie kann dann Ihre Schwester XXXX geboren sein?
BF: XXXX ist in XXXX geboren, dementsprechend hat sie auch einen XXXX Vornamen.
R: Das heißt auch die Geburtsurkunde, dass Ihre Schwester XXXX geboren wurde, ist falsch?
BF: XXXX wurde XXXX sehr stark bombardiert.
R: Sie haben XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht. Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?
BF: XXXX .
R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?
BF: Ich habe zu meinem Leidwesen sowohl XXXX als auch XXXX sehr stark verlernt. XXXX habe ich vollkommen verlernt. XXXX kann ich mit Händen und Füßen, lesen und schreiben kann ich nicht mehr. Ich beherrsche meine Muttersprache Tschetschenisch auch nur im Rahmen von 200 bis 300 Alltagswörtern die man verwendet. Deutsch beherrsche ich meiner Meinung nach vollkommen sowohl in Wort als auch in Schrift. XXXX und XXXX kann ich ebenfalls in Wort und Schrift.
R: Was meinen Sie damit, wenn Sie angeben, dass die Erstsprache zuhause XXXX ist?
BF: Damit meine ich, dass die offiziellen Dokumente, Formulare etc. in der XXXX russisch sind.
R: Wie unterhalten Sie sich dann mit Ihren Verwandten, wenn die Ihnen auf Russisch schreiben?
BF: Mir persönlich schreibt niemand auf Russisch. Ich habe auch nicht wirklich Kontakt nach Hause oder sonst wohin.
R: In welcher Sprache haben Sie in XXXX die Schule besucht?
BF: Ich glaube das war eine XXXX Schule. Die Hauptsprache war, glaube ich, XXXX . Mathematik, Geografie waren auf XXXX , aber wir hatten auch XXXX .
R: Sie legten eine Bestätigung vom Verein XXXX vor. In welcher Sprache wird dort gesprochen?
BF: Eigentlich ein Mix aus Tschetschenisch und Deutsch, die jüngere Leute dort können Deutsch und mit den mittelälteren Tschetschenisch.
R: Welche Funktion haben Sie beim Verein XXXX XXXX
BF: Ich helfe, wo ich helfen kann. Wie soll ich sagen… Ich bringe zB, das Essen und die Getränke zu den Männern, weil aus kulturellen Gründen eine Frau dort nicht kellnern kann.
R: Machen Sie sonst noch was für den Verein XXXX ?
BF: Bei den Demonstrationen helfe ich mit bei der Organisation.
R: Was genau machen Sie?
BF: Anwesend sein an erster Stelle. Junge Leute beschäftigen. Mich selbst beschäftigen.
R: Bei welchen Demonstrationen waren Sie?
BF: Ich habe ein sehr schlechtes Gedächtnis bezüglich Namen und Daten. Ich weiß, dass ich dort war zum internationalen Tag den wir feiern, damit meine ich begehen, als wir von Stalin als komplettes Volk aus Tschetschenien evakuiert wurden. Als der Genozid an uns ausgeübt wurde. Ich glaube der 01.06. ist der Tag, als XXXX unabhängig wurde. Den feiern wir auch. Bei denen war ich z.B: dabei.
R: In welchem Jahren gingen Sie zu diesen Demonstrationen? Machen Sie das schon immer oder seit heuer?
BF: Ich habe sehr stark Marihuana missbraucht und daher sehr starke Erinnerungslücken.
R: Schätzen Sie es ein, waren Sie eher als Teenager oder in den letzten Jahren auf solchen Demonstrationen?
BF: Sowohl früher als auch später, aber wie viele es genau waren, das w[eiß] ich nicht.
R: Sind Sie offizielles Mitglied dieses Vereins?
BF: Ja.
R: Warum haben Sie das bis heute nicht vorgebracht?
BF: Ich wusste nicht wie wichtig das ist. Es gibt auch diverse andere Verein die ich in meiner Freizeit unterstützt habe, aber wo ich kein offizielles Mitglied bin, z.B. die XXXX (Basketballplatz). Jugendaktivitäten im Hybler Park, z.b. XXXX machen immer wieder Basketballturniere, wo ich mithelfe, wo ich kann, z.b. als Schiedsrichter.
R: Scheinen Sie auf der Homepage von dem Verein XXXX oder auf seinem Youtubekanal XXXX irgendwo auf?
BF: Nein, ich glaube nicht. Ich halte mich von der Kamera fern, ich bin sehr kamerascheu. Ich bin ein Mitglied des Vereins XXXX . Wenn ich mich zeige, dann wäre das mit der drohenden Abschiebung auch nicht sehr schlau.
R: Was sollte Ihnen wegen Ihrer Mitgliedschaft beim Verein XXXX in Österreich drohen?
BF: Russland hat sehr viel Geld und Kraft investiert, um XXXX auszurotten. Sie haben Leben dafür ausgelöscht und ausgerottet.
R: Mit welchen Angehörigen zogen Sie nach XXXX und welche Angehörigen blieben in der RUSSISCHEN FÖDERATION – und wo?
BF: Ich glaube, meine Schwestern, meine Mutter und ich waren alleine in XXXX .
R: Geben Sie bitte konkret an, welche Angehörigen von Ihnen in der Russischen Föderation wo wohnen.
BF: Dadurch dass ich keinen Kontakt habe, weiß ich das nicht. Meine Mutter kann Ihnen das besser beantworten.
R: Laut Ihren Angaben am 12.01.2017 hatten Sie keinen Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat, Ihre Mutter Kontakt zu ihrer Mutter, ihre acht Geschwister lebten teilweise in RUSSLAND oder XXXX verteilt. Wo leben die jetzt?
BF: Wie gesagt, genau weiß ich das nicht.
R: Laut Ihrer Aussage in der Verhandlung am 01.03.2018 haben Sie Ihre Großmutter mütterlicherseits kontaktiert. Sie nennen Sie Oma, wie sie genau heißt, wissen Sie nicht, insb. nicht den Vornamen, und sie lebt in Tschetschenien, wo genau können Sie nicht sagen, in einer kleinen Ortschaft in XXXX , glaublich in XXXX , das ist vielleicht ein Ortsteil in XXXX . Das ist doch eine seltsame Aussage. Können Sie mir das erklären?
BF: Ich sage von klein auf zu meiner Oma XXXX . Das heißt übersetzt Omi. Ich habe sie nie anders genannt, ich weiß ihren Vornamen nicht. Ich habe mich immer wieder mit ihr gehört, aber auch nur wegen meiner Mutter, weil sie Kontakt zu ihr hatte. Wenn ich mal nach Hause gekommen bin und meine Mutter hat mit ihrer Mutter telefoniert, dann hat sich mich zum Gespräch dazu geholt. Leider ist meine Oma gestorben.
R: Wann?
BF: Heuer, XXXX . Genau weiß ich es leider nicht.
R: In der Einvernahme am 29.08.2017 gaben Sie auf die Frage nach den Personalien Ihrer Großeltern (Name, Geburtsort, Wohnort, Ggf. Sterbetag/Jahr, und –ort) an: unbekannt. Können Sie mir das erklären, das ist in der tschetschenischen Community doch sehr unüblich?
BF: Ich würde von mir behaupten, dass ich kein typischer Tschetschene bin. Ich habe mich sehr lange mit nichts auseinandergesetzt, weder mit meiner Familie noch sonst irgendetwas. Ich habe auch noch keinen Bezug und keinen Kontakt zu irgendjemanden zuhause. Ich kann auch nicht wissen, wann wer wo wie geboren oder gestorben ist.
R: Welche Angehörigen väterlicherseits haben Sie und wo leben sie jetzt?
BF: Wie gesagt, ich weiß, dass der eine Cousin vs noch in XXXX ist, sonst weiß ich ehrlich gesagt nicht wirklich viel. Sie sind wahrscheinlich zuhause. Was ich höre ist, dass es für die Männer meiner Familie zuhause nicht einfach ist. Sie müssen wegen der kriegerischen Vergangenheit bis heute noch mit Verfolgungen leben und klarkommen.
R: Was meinen Sie damit, mit welchen Verfolgungen müssen Ihre männlichen Verwandten leben?
BF: Ich weiß es nicht. Das sind nur Sachen, die ich von meiner Mutter mitbekomme.
R: Wie hieß der Vater des Cousins, bei dem Sie in XXXX lebten?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Laut Ihrer Aussage am 01.03.2018 ist es XXXX , der ältere überlebende Bruder Ihres Vaters, laut Ihrer Mutter in derselben Verhandlung hatte Ihr Vater zwei Brüder, die nicht gefallen sind – XXXX war der ältere. Können Sie mir das erklären?
BF: Ich weiß sicher, dass sein Vater gestorben ist, noch im ersten Krieg, 1994, und ich glaube, dass sein Name XXXX war.
R: Wann reiste Ihr Cousin, mit dem Sie in XXXX gewohnt haben, aus RUSSLAND aus?
BF: Genau weiß ich es nicht. Als ich ihn besucht habe, war er maximal ein halbes Jahr in XXXX .
R: Wo in RUSSLAND hat er gelebt?
BF: Wahrscheinlich in TSCHETSCHENIEN.
R: Das haben Sie ihn nicht gefragt?
BF: Nein.
R: In der Verhandlung am 01.03.2018 gaben Sie an, dass der Vater dieses Cousins mittlerweile auch verstorben sei. Wann ist er verstorben? Heute geben Sie an, dass er bereits 1994 verstorben ist.
BF: Vielleicht ein Missverständnis. Er ist bereits 1994 verstorben, soweit ich weiß.
R: Laut Ihrer Mutter in der Verhandlung am 01.03.2018 lebten diese beiden Onkel von Ihnen, XXXX , und XXXX , damals glaublich XXXX Jahre alt, sohin geb. XXXX , in XXXX , wo auch Sie Ihrer Aussage nach in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebten. Aus politischen Gründen konnten Sie laut Ihrer Mutter keine Arbeit finden. Ihre Kinder leben ebenfalls in XXXX , Ihre Mutter wusste aber nicht, was sie arbeiteten. Hat sich seither daran etwas geändert?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Beim XXXX gaben Sie an, dass Sie gar keine Familienangehörigen mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION haben, dass alle in XXXX leben!
BF: Wahrscheinlich wieder nur ein Missverständnis. Alle die für mich wichtig sind, leben hier in XXXX .
R: Wann und wie starb Ihr Vater?
BF: Genaueres weiß ich nicht. Es wurde mir nie wirklich erzählt. Mir wurde nur erzählt, dass er 2000 zuhause gefallen ist.
R: Sehe ich es richtig, dass über den Tod Ihres Vaters 2000 in den Medien berichtet wurde?
BF: Ja, ich will niemanden ... meine Mutter ist sehr jung verwitwet, meine Mutter hat versucht, uns von allem Schlechten abzuschirmen und zu schützen (auch von den Medienberichten über unseren toten Vater). Wir haben sehr lange nicht darüber gesprochen und das in unserer Familie nicht verarbeitet.
R: Haben Sie noch in BAKU asylberechtigte Angehörige?
BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube zu wissen, dass ich eine Tante vs dort habe, aber Genaueres weiß ich nicht.
R: Mit Bescheid vom 04.06.2004 gab das Bundesasylamt ihrem Asylantrag statt, weil Ihre Mutter glaubhaft vorbrachte, dass sie in der RUSSSICHEN FÖDERATION mit persönlichen Verfolgungshandlungen seitens staatlicher Stellen – russischem Militär – konfrontiert war bzw. hinkünftig wäre. Ihr Vater, der Gatte Ihrer Mutter, war Feldkommandant, Brigadegeneral, der tschetschenischen Armee und wurde durch das russische Militär ermordet bzw. fiel Kampfhandlungen zum Opfer. Seither waren Sie asylberechtigt. Sind Sie seither in die Russische Föderation zurückgekehrt?
BF: Nein.
R: Haben Sie die Europäische Union seit 2004 verlassen? Wenn ja: Wo waren Sie von wann bis wann?
BF: Ja, ich war in XXXX , aber wann das genau war, weiß ich nicht.
R: Von wann bis wann waren Sie in XXXX – und warum? (AS 225)
BF: Wir sind mit der Mutter die Tante, von der ich gesprochen habe, besuchen gegangen. Meine Großmutter ms ist nach XXXX gekommen, das war außerhalb von XXXX irgendwo am Land. Wir haben dort etwas Zeit verbracht und sind dann wieder nach Hause gekommen.
R: In welchem Jahr war das?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Ungefähr?
BF: 2008/2009, ich bin mir aber echt nicht sicher. Ich habe damals die Lehre bei XXXX gemacht.
R: Ihnen wurde am 04.06.2009 vom XXXX RAJON, ein Inlandsreisepass ausgestellt und am 01.08.2013 ein Reisepass vom XXXX . Wie und warum?
BF: Das Problem besteht eigentlich seit 2016, mir wurde [das vom Referenten des BFA] vorgehalten. Ich hatte bis zu diesem Moment nichts von diesen Reisepapieren gewusst und ich war vollkommen baff.
R: 2013 waren Sie aber schon volljährig?
BF: Ja, aber wissen Sie, von diesen Dokumenten gab es Kopien von den Formularen die ausgefüllt waren und die hat mir [der Referent] vorgehalten und das war nicht meine Handschrift. Das war durchgehend geschwungen Russisch und ich schreibe russische Blockbuchstaben. Ich verwende lateinische Buchstaben, ich kann kein Kyrillisch schreiben.
R: Wenn sie in eine XXXX Schule in XXXX Jahre gegangen sind, können Sie nicht XXXX schreiben?
BF: Zu meinem Leidwesen nein. Dadurch, dass ich immer weiter gezogen bin, von Land zu Land, von Sprache zu Sprache, von Schule zu schule, von Grammatik zu Grammatik, habe ich das verlernt.
R: Am 27.09.2004 wurde Ihnen ein Konventionsreisepass ausgestellt, am 20.11.2009 ein neuer Konventionsreisepass. Diesen meldeten Sie am 10.04.2010 verloren. Am 22.09.2010 wurde Ihnen ein neuer Konventionsreisepass ausgestellt. Am 02.07.2012 wurde Ihr verloren gemeldeter Reisepass wiedergefunden. Ein neuer Konventionsreisepass wurde Ihnen nicht mehr ausgestellt. Am 18.07.2016 wurde Ihnen eine Identitätskarte für Fremde ausgestellt. Diese wurde am 24.09.2018 im Zuge einer Amtshandlung eingezogen. Was ist Ihre Staatsbürgerschaft?
BF: Ich bin an und für sich staatenlos…Ich bin XXXX in einem unabhängigen XXXX geboren und habe es auch verlassen, als es unabhängig war. Ich war nie ein Bürger der RUSSISCHEN FÖDERATION. Ich habe die Dokumente auf meinen Namen nie beantragt und unterschrieben. Ich würde mich selbst als staatenlos bezeichnen.
R: Warum gaben Sie bei der Einvernahme beim XXXX an, dass Sie Österreicher sind? (AS 117)
BF: Weil ich mich als Österreich fühle. Ich sehe XXXX und Österreich als meine Heimat.
R: Warum geben Sie seit Ihrer Rückkehr nach Österreich an, dass Sie staatenlos sind? Davor haben Sie das nicht gemacht.
BF: Weil mir seitdem die ganze Zeit RUSSISCHE FÖDERATION überall hingeschrieben wird.
R: Nach der Asylgewährung zogen Sie mit Ihrer Familie im JULI 2004 von XXXX nach XXXX , im JULI 2006 nach XXXX , in die Gemeindewohnung Ihrer Mutter, in der Sie auch jetzt gemeldet sind. 2012 wurden sie volljährig. Welche Schul- und Ausbildung haben Sie in Österreich gemacht?
BF: Ich habe die Pflichtschule abgeschlossen. Ich bin diversen Berufen hinterhergegangen, auch der Lehre, aber zu meinem Leidwesen habe ich sie nicht abgeschlossen.
R: Beim XXXX gaben Sie an, dass Sie einen sekundären Bildungsabschluss haben. Welchen? (AS 117)
BF: Das hat wahrscheinlich ein sehr verwirrter XXXX Junge in seiner Panik angegeben.
R: Haben Sie die Optikerlehre abgeschlossen (AS 119)?
BF: Zu meinem Leidwesen habe ich sie nicht abgeschlossen, aber ich habe mehr als die Hälfte der Lehrzeit und sobald ich eine Arbeitserlaubnis hätte, könnte ich die Lehrabschlussprüfung machen. Nichts desto trotz war das ein Beruf, der mir sehr viel Freude und Spass gemacht hat.
R: Sie waren 2010-2012 Lehrling bei XXXX , im NOVEMBER 2012 20 Tage Lehrling bei XXXX , am 16.07.2016 Arbeiter bei XXXX , JUNI – AUGUST 2017 Arbeiter bei XXXX , AUGUST – OKTOBER 2017 und APRIL bis OKTOBER 2018 bei XXXX und im SEPTEMBER 2019 geringfügig und im OKTOBER 2019 Vollzeit bei XXXX . Als was haben Sie da jeweils gearbeitet?
BF: Ich habe die XXXX gemacht und danach wurde es immer schwieriger, weil sich die Politik geändert hat, weil ich Aufenthaltsprobleme hatte. Da musste ich immer mehr Berufen nachgehen die weit unter meiner Qualifikation waren wie z.B. XXXX . Das Problem, warum ich nirgends lange geblieben bin, ist, dass meine Arbeitserlaubnis mir entzogen wurde.
R: Noch als Jugendlicher wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom 04.05.2010 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Was möchten Sie dazu angeben?
BF: Ich möchte gleich allgemein zu allen Straftaten sagen, dass der Mann der Ihnen heute gegenübersitzt, diese Taten nicht gemacht hätte. Ich war ein sehr verwirrter, traumatisierter Junge, der weder davor noch danach über seine Taten reflektiert hat, was er sich selbst und seinem Umfeld und auch anderen Leuten damit antut.
R: Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte Sie mit Urteil vom 13.03.2013 – noch begangen als Jugendlicher am 27.11.2011 wegen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; diese wurde später auf fünf Jahre verlängert. Was möchten Sie dazu angeben?
BF: Ich schäme mich sehr für meine Taten und für meine Vergangenheit.
R: Erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Verbrechen gewertet und die einschlägige Vorstrafe, mildernd ihr Alter, das lange Zurückliegen der Tat, die Tatsache, dass es (teilweise) beim Versuch blieb, und „die minder günstige Erziehungssituation“. Was war das Problem? Warum war Ihre Erziehungssituation „minder günstig“?
BF: Damals kannten wir uns im System mit Behördenwegen nicht besonders gut aus. Wir konnten uns nicht gut wehren und wussten nicht wie man einen Anwalt nimmt. Ich will das nicht kleinreden, aber meinerseits war das eine reine Mitgefangen-Mitgehangen-Sache.
R: Danach zogen Sie nach XXXX . Wann und warum?
BF: Die Mutter hat ein Gefühl gehabt, dass ich kein besonders gutes Umfeld hatte und dass ich vielleicht dabei war, vom rechten Weg abzukommen.
R: Laut Ihrer Aussage in der Verhandlung am 01.03.2018 schickte Sie Ihre Mutter zu Ihrem Cousin, weil Ihnen ein männlicher Verwandter gut tun würde, weil Sie ein schwieriges Kind waren. Was meinten Sie damit?
BF: Ich habe es damals vielleicht etwas schöner ausgedrückt. Ich reflektiere jetzt etwas besser und kann die Entscheidungen meiner Mutter besser verstehen und nachvollziehen. Sie hat mich mit Absicht zum Cousin geschickt, in der Hoffnung, dass ein älteres Vorbild für mich positiv wirkt.
R: Sie gaben beim XXXX an, dass Sie mit Ihrer großen Schwester nach XXXX gefahren sind. Warum?
BF: Meine große Schwester hat mich dorthin gebracht und ist, glaublich, nach ein paar Tagen zurückgekehrt.
R: Sie waren durchgehend in Österreich gemeldet! Warum?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Laut Ihren Angaben beim XXXX sind Sie erst im FEBRUAR 2014 nach XXXX eingereist, ausweislich Ihrer Verurteilungen wurden Sie bereits im JÄNNER 2014 in XXXX straffällig, laut franz. Beschluss über die Untersuchungshaft bereits seit 01.02.2014 in Untersuchungshaft. Wann reisten Sie also nach XXXX ?
BF: Ich war ca. 3 Wochen in XXXX auf freiem Fuß.
R: Ein XXXX Gericht verurteilte Sie als junger Erwachsener am 30.06.2015 wegen Raubes, schweren Diebstahls, Entführung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, davon ein Jahr bedingt (AS 110 f), unter Setzung einer Probezeit von XXXX . Laut Ihrer Aussage in der Einvernahme am 12.01.2017 waren das Jugenddummheiten. Was möchten Sie dazu angeben?
BF: Es isst etwas mich… jede Nacht wär[e] gelogen... wenn ich nicht einschlafen kann, erinnere ich mich daran und es frisst mich auf. Ich verstehe, dass ich weit davon entfernt bin, ein guter Mensch zu sein, aber ich stehe jeden Morgen auf und versuche es aufs Neue.
R: Die Verurteilung war nur deswegen so gering, weil Ihnen das XXXX Gericht Ihre falsche Aussage, Sie seien noch nie strafgerichtlich verurteilt worden, glaubte. Wollen Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich weiß nicht was ich dort geredet habe.
R: Von wann bis wann verbüßten Sie in XXXX die Freiheitsstrafe?
BF: Ich habe in XXXX 4 Jahre bekommen, eines bedingt, drei musste ich absitzen. Wegen diversen Schulabschlüssen und Diplomen habe ich ca. ein halbes Jahr abgenommen bekommen. Ich wurde nach zweieinhalb Jahren 2016 aus der Haft entlassen.
R: Laut Ihren Angaben in der letzten Verhandlung wurden Sie zu 27 Monaten verurteilt. Das heißt, Sie müssten im April 2016 enthaftet worden sein, stimmt das?
BF: Ja.
R: Mit Bescheid vom 26.04.2016 wies Sie der XXXX aus XXXX aus. Haben Sie Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben?
BF: Nein.
R: Mit Bescheid vom 07.05.2016 ordnete der XXXX Ihre Abschiebung an. Wann und wie kamen Sie von XXXX wieder nach Österreich?
BF: Ich wurde am Tag meiner Entlassung von der Gendarmerie abgeholt. Ich musste ein Dokument unterschreiben. Sie fuhren mich zum Flughafen und ich kam ohne Begleitung ins Flugzeug.
R: Mit Aktenvermerk vom 12.05.2016 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen Sie ein. Mit Urteil vom 08.11.2016 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen schwerer Nötigung, begangen am 01.10.2016, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Sie drohten dem Lebensgefährten Ihrer Schwester XXXX […] mit „Wenn ich Dich noch einmal mit meiner Schwester sehe, steche ich Dich ab. Du weißt, was meine Freunde mit Dir machen, wenn sie Dich mit meiner Schwester sehen […] eine zweite Chance bekommst Du nicht.“ Sie waren wegen Zeugenbeeinflussung in U-Haft. Ihre Schwester entschlug sich im Strafverfahren. In der Einvernahme am 12.01.2017 gaben Sie an, dass das aus einer Emotion heraus gewesen sei, in der Verhandlung am 01.03.2018, dass das ein emotionaler Zusammenbruch IHRERSEITS gewesen sei. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich könnte versuchen ihnen zu erklären, dass ich mir selbst Scheuklappen aufgesetzt habe und die einzige Emotion, die ich zugelassen habe, war Wut, auch die einzige Emotion mit der ich umgehen konnte. Ich habe eine sehr toxische männliche Erziehung genossen.
R: Sie hatten nur Frauen um sich.
BF: Ja, aber die Frauen wussten immer wie ein richtiger Mann zu sein hat. Ich bin als kleiner Junge im Krieg aufgewachsen, umgeben von Kriegern, die meine Helden und Idole waren. Eine Kopie ist immer extremer als das Original. Ich war nur eine kleine Kopie, die versucht hat etwas nachzuahmen und sich immer für das Extreme entschieden hat, während sich das Original anders verhalten hätte.
R: Sie wurden am 12.01.2017 niederschriftlich einvernommen. Dabei brachten Sie vereinfacht gesagt vor, sich von den falschen Freunden getrennt zu haben und geläutert zu sein, seit Sie in XXXX in Haft waren. Sie haben aus 2016 (also nach der Rückkehr aus XXXX ) Verwaltungsstrafen, weil Sie bei einem Unfall nicht sofort das Fahrzeug das sie lenkten, anhielten (§ 4 Abs. 1 lit. a StVO), nicht die zur Vermeidung des Personen- oder Sachschadens nötigen Maßnahmen trafen (§ 4 Abs. 1 lit. b StVO), nach der Verursachung eines Sachschadens bei einem Verkehrsunfall dies nicht der Polizei meldeten, und Sie haben Ihre Pflichten als Zulassungsbesitzer verletzt, weil die Kennzeichen nicht fest montiert waren (§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 7 KFG). Haben Sie einen Führerschein?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Österreich den Führerschein in XXXX oder RUSSLAND gemacht?
BF: Nein.
R: Ausweislich des Strafurteils fuhren Sie in XXXX mit dem Auto, das Ihnen ihr Cousin überließ und ausweislich der Strafverfügung vom 14.11.2016 fuhren Sie in Österreich mit einem PKW ohne Führerschein. Warum?
BF: Ich war ein Mensch, der nicht reflektiert hat über seine Taten.
R: Wem gehört der PKW XXXX BF: Ich weiß nicht.
R: Am 26.11.2019 fuhren Sie erneut in XXXX einen PKW ohne Führerschein, ohne Verbandskasten, 62 km/h in einer 30er Zone. Warum haben Sie keinen Führerschein gemacht, wenn Sie so gern Autofahren?
BF: Weil ich zur damaligen Zeit einfach ein sehr großer Idiot war.
R: Wem gehört der PKW XXXX ?
BF: Ich glaube, das war sogar ein Moped. Das hat einem Jungen aus der Gegend gehört und so.
R: Haben Sie die Geldstrafe bezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt?
BF: Ich weiß es jetzt nicht genau, ich glaube schon. Ich glaube, ich habe das alles abgesessen.
R: Ich weise Sie daraufhin, dass die Führerscheindelikte und Geschwindigkeitsüberschreitungen alleine bereits Taten sind, die gemäß § 53 FPG ein Einreiseverbot tragen.
BF: Der Junge, der davor die ganzen Chancen bekommen hat, hat sie nicht verdient. Heute, als erwachsener Mensch, flehe ich Sie an, mir eine Chance zu geben zu beweisen, dass ich mich nie wieder ohne Führerschein ans Steuer setzen werde. Von Kriminalität rede ich gar nicht. Für mich ist meine kriminelle Karriere vorbei. Ich werde mir in diesem Staat nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
R: Mit Bescheid vom 17.01.2017 erkannte Ihnen das Bundesamt den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig war und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen sie. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsatz vom 02.02.2017 Beschwerde. Darin brachten Sie vor, dass Ihre Angehörigen Dokumente für Sie haben ausstellen lassen. Hatten Ihre Angehörigen dabei Probleme?
BF: Ich weiß es nicht, meine Mutmaßung ist, dass es damals überhaupt keine Probleme gab.
R: Laut Beschwerde wollten Ihre Angehörigen das Eigentum Ihres toten Vaters auf Sie übertragen lassen. Um welche Vermögenswerte geht es da?
BF: Ganz ehrlich, ich weiß es nicht genau. Beim [BFA] war ich mit dieser Situation überfordert und ich habe da sehr viel Schwachsinn geredet.
R: Was wurde auf Sie übertragen und gab es Probleme dabei?
BF: Ich weiß echt nicht, was da übertragen wurde und was nicht. Als [der Referent des BFA] das vorhielt, war das die einzige Erklärung, dass die Verwandten die Dokumente angefertigt haben, diverse Grundstücke, die auf meinen Vater gemeldet waren, auf mich übertragen haben.
R: Wozu bedarf es dabei eines Auslandsreisepasses?
BF: Ich weiß es nicht. Das war damals eine reine Mutmaßung.
R: Wo sind diese Dokumente jetzt?
BF: Ich habe sie nie gesehen.
R: 2013 – das Jahr, in dem der Auslandsreisepass ausgestellt wurde –, 4 Jahre nach Ausstellung des Inlandsreisepasses, was das Jahr, in dem der Aussage Ihrer Mutter zufolge ihr Cousin nach XXXX ging, zu dem Sie 2014 zogen. Können Sie mir diese Koinzidenz erklären?
BF: Nein, kann ich nicht.
R: In der Verhandlung am 01.03.2018 gaben Sie an, dass niemand wisse, wo Ihre Dokumente seien. Wer hat die denn jetzt beantragt?
BF: Ich weiß es nicht, ich weiß es echt nicht.
R: Laut Ihrer Mutter in der Verhandlung am 01.03.2018 wollte deren Mutter das Grundstück Ihrer Eltern in XXXX für Sie sichern. Das Haus stand leer. Ist das geglückt?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Am 09.02.2017 legten Sie einen Bewährungshilfebericht vor. Mit Beschluss vom 12.02.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht Ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Am 14.02.2017 legten Sie ein Schreiben von XXXX vor. In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?
BF: Ich persönlich in gar keiner. Das war ein sehr enger Freund von meinem Vater. Sie waren sowohl beruflich als, glaube ich, auch privat befreundet.
R: Wie kamen Sie an das Schreiben von XXXX vom 05.02.2017?
BF: Ich habe ihn schon gesehen. Ich war mit der Schule in XXXX auf Schullandwoche in XXXX und da hat er mich besucht. Meine Mutter pflegt Kontakt zu ihm und zu seiner Frau.
R: Am 28.02.2017 wurde eine Akteneinsicht durchgeführt. Am 06.03.2017 legten Sie ein Schreiben von XXXX vor. In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?
BF: In keiner.
R: Wie kamen Sie an das Schreiben von XXXX vom 06.03.2017?
BF: Das weiß ich nicht, da müssen Sie die Mutter fragen.
R: Mit Beschluss vom 11.04.2017 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 17.01.2017 in Erledigung der Beschwerde auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Mit Bescheid vom 10.05.2017 erkannte Ihnen das Bundesamt den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig war und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen sie. Dagegen erhoben Sie mit Schriftsatz vom 02.06.2017 Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 19.06.2017 hielt Ihnen das Bundesamt vor, dass die Beschwerdefrist am 01.06.2017 abgelaufen und die Beschwerde verspätet war. Mit Schriftsatz vom 26.06.2017 führten Sie aus, dass Sie sich sicher seien, dass der Bescheid entgegen dem Zustellschein erst einen Tag später zugestellt worden sei und beantragten die Prüfung der Dauer der Beschwerdefrist auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen und die Beschwerde als verspätet ansehen, beantragten Sie eventualiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Beschwerdefrist. Als Grund für das Versäumen wurde vorgebracht, dass Sie überzeugt waren, den Bescheid erst einen Tag später zugestellt bekommen zu haben. Mit Beschluss vom 03.07.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Mit Beschluss vom 01.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als verspätet zurück. Am 29.08.2017 vernahm das Bundesamt Sie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich ein. Mit Beschluss vom 29.08.2017 gewährte Ihnen der Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe. Mit Erkenntnis vom 11.10.2017 hob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss vom 01.08.2017 auf. Am 29.11.2017 erstatteten Sie eine Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit dieser beantragten Sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 30.11.2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen den Beschluss vom 03.07.2017 zurück. Mit Beschluss vom 01.12.2017 erkannte Ihnen das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren zu. Am 01.03.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Am 15.03.2018 und 11.05.2018 erstatteten Sie Stellungnahmen. Das Gericht ließ ihr französisches Strafurteil übersetzen, ebenso die von Ihnen vorgelegten Schreiben. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 11.07.2018 Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2017 ab, setzte das Einreiseverbot aber auf SIEBEN Jahre herab. Die beabsichtigte Abschiebung in die Russische Föderation am 10.01.2019 vereitelten Sie dadurch, dass nach der Festnahme am 07.01.2019 bei der Überstellung von der XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX flüchteten. Ihre Mutter teilte beim Festnahmeversuch am 23.04.2019 mit, dass sie seit einem Monat keinen Kontakt mehr mit Ihnen hatte. Sie wurden behördlich abgemeldet. Wo waren Sie?
BF: Ich habe bei diversen Freunden und Bekannten geschlafen. In dieser Zeit haben meine Freundschaften und Beziehungen sehr darunter gelitten.
R: Mit Beschluss vom 12.03.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof Ihre Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ab. Am 25.03.2019 legte Mag. AUNER Vollmacht und ersuchte um Abstandnahme von fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Er wolle mit dem Referenten des Bundesamtes die Sach- und Rechtslage erörtern. Was gab es denn für eine neue Sachlage?
BF: Weiß ich jetzt nicht.
R: Am 13.05.2019 beantragten Sie die Wiederaufnahme des Verfahrens. Unter einem legten Sie die Bürgschaft von XXXX aus XXXX vor. In welcher Beziehung standen Sie zu XXXX ?
BF: In gar keiner.
R: Wie kamen Sie an die Bürgschaft von XXXX ?
BF: Wahrscheinlich durch meine Mutter und XXXX .
R: Mit Beschluss vom 03.06.2019 erkannte der Verwaltungsgerichtshof Ihrer Revision gegen das Erkenntnis vom 11.07.2018 die aufschiebende Wirkung zu. Am 11.06.2019 kamen Sie mit dem Beschluss über die aufschiebende Wirkung zum Bundesamt, um sich Ihre Effekten, die Sie bei der Flucht am 07.01.2019 liegen gelassen hatten, abzuholen. Am 17.06.2019 wurde Ihnen eine neue Identitätskarte für Fremde ausgestellt. Diese meldeten Sie am 18.10.2019 verloren. Am 22.10.2019 wurde Ihnen eine neue Identitätskarte für Fremde ausgestellt. Am 28.10.2019 ihre Identitätskarte wieder gefunden. Mit Beschluss vom 28.11.2019 wies der Verwaltungsgerichtshof Ihre Revision als unzulässig zurück. Mit Beschluss vom 30.01.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.07.2018 abgeschlossenen Verfahrens ab. Am 04.02.2020 legte RA AUNER die Vollmacht zurück. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss erhoben Sie nicht. Sie sind also zur Ausreise verpflichtet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung seither nachgekommen?
BF: Ja, ich war bei der BBU. Ich habe auch die Termine dort eingehalten. Ich war vor der russischen Botschaft. Ich glaube, das war der 14.02.2020. Ich bin zu der russischen Botschaft gegangen, um dort meine Papiere zu beantragen um in ein Drittland auszureisen, weil Russland keine Option für mich ist. Ich wurde aber weggeschickt mit der Begründung, dass das ein orthodoxer freier Tag war und ich am nächsten Tag kommen soll und am nächsten Tag hat der Krieg begonnen.
R: Das war zwei Jahre später.
BF: Ich bin mir auch nicht sicher, ob das der 14.02. (im Zuge der Rückübersetzung: 2022) war.
R wiederholt die Frage.
BF: Das, was ich gerade gesagt habe.
R: Das heißt, Sie haben Österreich seither nicht verlassen, ist das korrekt?
BF: Das ist korrekt.
R: Am 19.02.2020 suchte Österreich um ein neues Heimreisezertifikat für Sie an. Ab 09.05.2020 waren Sie in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 04.11.2020 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel im Ausmaß von über XXXX im Tatzeitraum DEZEMBER 2019 bis MAI 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Verfall von XXXX Suchtgift und Verfall von XXXX . Dabei wurde ihr reumütiges Geständnis mildernd gewertet. In der Beschwerde vom 02.06.2017 brachten Sie vor, dass Sie einsichtig sind und an Ihrer Resozialisierung arbeiten und eine positive Zukunftsprognose haben. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Es ist nicht gut, aber es ist eine der besten Sachen, die mir passieren konnten. Ich habe in der Haft erstmals eine Therapie besucht. Ich habe mich mit mir selbst, meiner Vergangenheit, meiner Gegenwart und meiner Zukunft auseinandergesetzt. Ich hatte sehr viel Zeit zu reflektieren. Ich habe sehr viel Zeit in Isolation verbracht. Der Junge, der ins Gefängnis gegangen ist, ist nicht derselbe Junge, der herausgekommen ist. Nicht, dass ich davor das Haftübel nicht verspürt hätte, ich war damals nicht so weit. Ich habe das nicht ernst genommen und dachte, ich sei schlauer als jeder andere. Während ich heute verstehe, dass ich ganz unten in der Gesellschaft bin, dass ich anhand meiner Taten nicht besonders schlau bin, dass ich kein materialistischer Mensch bin, dass ich nicht viel brauche, dass es mir egal ist, was auf dem Tisch ist, solange wir alle an einem Tisch zusammensitzen.
R: Sie wurden in XXXX von Unbekannten zum Suchtgifthandel angeworben. Von wann bis wann lebten Sie wo in XXXX und auf Grund welchen Aufenthaltstitels?
BF: Nein, das war nicht in XXXX . Das war alles hier. Ich war nie in XXXX .
R: Waren Sie in Österreich jemals Problemen durch Ihren Herkunftsstaat ausgesetzt?
BF: Nein.
R: Sie gaben an, dass Sie einmal in XXXX waren, von wann bis wann?
BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen, das war mit meiner Mutter gemeinsam. Da war ich noch sehr klein.
R: Sie verbüßten die Freiheitsstrafe bis 28.01.2022. Während der Strafhaft wurden Ihnen folgende Ordnungsstrafen auferlegt:
08.06. 2020, Beschimpfen des aufsichtsführenden Abteilungsbeamten mit „Schwanzlutscher, ich werde dich durchficken, Arschloch.“
14.12. 2021 wegen gröblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch Nichteinstellen von Fehlverhalten
29.11. 2021 wegen gröblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch Gerangel mit Mitinsassen
07.09. 2021 wegen unerlaubter Kontaktaufnahme mit einem anderen Strafgefangenen und ungebührlichen Benehmens gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person
07.07. 2021 wegen unerlaubten Besitzes eines Iphones und zweier Ladegeräte mit Kabel
Sie waren im Übrigen nie wegen Drogenbesitzes auffällig. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ja, wegen der Drogen, die Therapie hat bei mir sehr gut eingeschlagen. Ich würde nicht behaupten, dass ich von der Sucht befreit bin, ich muss jeden Tag mit mir kämpfen, nicht darauf zurückzugreifen, aber das gelingt mir im Moment sehr gut. Wegen der Übertretungen tut es mir sehr leid. Insbesondere wegen der Beleidigungen, das war die erste Woche als ich noch am Abnüchtern und am Verarbeiten war. Ich habe an dem Tag einen Nervenzusammenbruch gehabt. Ich will meine Taten nicht gut reden, aber ich will sie auch nicht verharmlosen. Aber vielleicht können Sie meine Ansichten einen Tick besser nachvollziehen.
R: Sie waren von 05.01.2021 bis 03.12.2021 bei einer klinischen Psychologin in Gruppentherapie zur Drogensuchtbehandlung. Sehe ich das richtig, dass das eine Gesprächstherapie war?
BF: Ja.
R: Waren Sie seit DEZEMBER 2021 nicht mehr in Therapie? Warum?
BF: Nein, ich habe bis zum Schluss die Therapie besucht.
R: Sie arbeiteten in der Justizanstalt als Dolmetsch. Welche Sprachen verdolmetschten Sie?
BF: XXXX , XXXX und XXXX .
R: Sie arbeiteten in der Justizanstalt in der „ XXXX “. Was macht man dort?
BF: Da war ich im Garten, sowohl im Feld als auch im Glashaus.
R: Welche Behandlung brauchen Sie seit der Haftentlassung?
BF: Ich bräuchte eine psychotherapeutische Begleitung, etwas herauszufinden, aber da ich überhaupt keine Einnahmen habe und auch keine Versicherung, war das ein Ding der Unmöglichkeit für mich. Ich versuche mich selbst zu therapieren und meine Familie unterstützt mich auch. Ich muss unbedingt zum Arzt, aber ich kann nicht zum Arzt, weil ich nicht krankenversichert bin. Ich habe XXXX . Ich habe in der XXXX Probleme. Ich weiß aber nicht, was das genau ist.
R: Diese Probleme haben Sie aber nicht bei der Gartenarbeit behindert?
BF: Ich wurde zwei Mal aus XXXX hinausgefahren wegen der XXXX , das waren die schlimmsten Schmerzen meines Lebens. Ich habe eine Infusion bekommen, sonst wurde nichts gemacht. Ich habe zwar eine XXXX gesprochen, sie hat mir empfohlen sobald ich aus der Haft entlassen werde, die XXXX im Krankenhaus entfernen zu lassen.
R: Haben Sie das gemacht?
BF: Das ist etwas mehr, ich kann es mir selbst nicht finanzieren.
R unterbricht die Verhandlung um 12:01 Uhr. […] Festgehalten wird, dass die vom BFV per E-Mail vorgelegten Unterlagen eingelangt sind, zum Akt genommen werden.
R: Warum stellten Sie am 14.04.2022 einen Asylantrag? Schildern Sie Ihren Fluchtgrund!
BF: Den Asylantrag habe ich gestellt, weil ich Angst um meine Person hatte, um mein Leben. Es ist der Krieg ausgebrochen und ich habe zu befürchten, dass ich dort an die Front geschickt werde, um als Fleisch gegen Kugel verwendet zu werden.
R: Was hat sich seitdem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2018 im Hinblick auf Ihre Fluchtgründe geändert? Dh welche Fluchtgründe traten danach ein, abgesehen von dem Sachverhalt, der bereits mit Beschluss vom 30.01.2020 rechtskräftig entschieden ist (Wiederaufnahmeantrag)?
BF: Gar keinen, außer dem mit der UKRAINE.
R: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
BF: Ja, ich glaube.
R: Was hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2018 im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat geändert?
BF: Dass junge Leute an die Front geschickt werden in einen Angriffskrieg. In einen ungerechtfertigten Krieg Russlands. Dass Kinder die unter russischen Bomben aufgewachsen sind, jetzt an der Seite Russlands die Ungerechtigkeiten, die sie selbst erfahren haben, anderen antun müssen. Ich habe darüber sehr lange nachgedacht und für mich für immer und ewig geschlossen, für keine Politik, keine Religion, keine Ideologie jemals eine Waffe in die Hand nehmen und auf andere Menschen schießen würde.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Mich würde der sichere Tod dort erwarten.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF: Ich wäre dort auf jeden Fall von Haus aus dort verfolgt. Meine eth[n]ische Abstammung, mein Geschlecht sind schon Aspekte um mich an die Front zu schicken. Zusätzlich das es zuhause nicht unwichtig für die Machthaber wäre. Ich würde für ihre Propagandazwecke missbraucht werden.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, zB nach XXXX , wo Ihr Cousin lebte, oder nach XXXX , wo Ihre Tante lebt?
BF: Ich bin mir ziemlich sicher, der FSB würde mich dort genauso abholen. Wie überall im Territorium von RUSSLAND.
R: Sie gaben in der Erstbefragung am 14.04.2022 an, dass Sie fürchten, eingezogen zu werden. Sie sind XXXX , somit ausweislich der Länderberichte [nicht mehr wehrpflichtig], eine Generalmobilmachung gibt es nicht! Laut Ihrer Aussage am 17.05.2022 gab es auch keinen Einberufungsbefehl für Sie. Angemerkt wird, dass das LIB Version 7 vom 21.04.2022 auch jetzt noch das aktuellste verfügbare LIB ist.
BF: Ja, es gab bis jetzt keinen Einberufungsbefehl.
R: In der Einvernahme am 17.05.2022 gaben Sie an, dass Sie politisch verfolgt werden. Ihr Anwalt gibt ergänzend an, dass Sie nicht politisch verfolgt werden. Inwiefern werden Sie seit 11.07.2018 durch RUSSLAND verfolgt?
BF: Wie gesagt, die größte Angst ist das mit dem einbezogen werden. Das mit dem politisch verfolgt wegen meines Vaters verstärkt das nur. Der Hauptgrund ist, dass ich nicht will, an der Seite dessen der mir meinen Vater, meine Heimat und meine Kindheit geraubt hat als Aggressor gegen andere Menschen vorgehen muss. Ich würde für nichts und niemanden auf einen anderen schießen. Ich habe mich auch gefragt, was wäre, wenn ich hier leben darf und wenn der Krieg hierherkommen würde. Ich betrachte, XXXX und ÖSTERREICH als meine Heimat und als mein Zuhause. Meine Familie und alle die ich liebe leben hier, ich fragte mich, wie ich vorgehen würde, wenn ich ÖSTERREICH verteidigen müsste. Ich würde mich dazu bereit erklären, Schützengräben aufzuheben. Vielleicht als Sanitäter tätig zu sein, aber ich würde trotzdem auf niemanden schießen, auch nicht für meine Heimat.
R: Warum wurde im MÄRZ/APRIL 2021 das Grab Ihres Vaters geöffnet, wie Sie vorbrachten?
BF: Ich weiß nicht, ich weiß es auch nur aus zweiter oder dritter Hand.
R: Wo ist Ihr Vater beerdigt?
BF: Soweit ich weiß in, XXXX , wo er auch herkommt.
R: Wer hat Ihren Vater beerdigt, wenn Sie und Ihre Familie nicht mehr da waren?
BF: Ich bin mir nicht sicher, ich will nichts Falsches sagen, dass wir nach dem Tod meines Vaters nachhause gefahren sind, um die Beerdigungszeremonie durchzuführen. Ich habe wirklich viel aus meiner Kindheit verdrängt und große Erinnerungslücken.
R: Was konkret passierte seit MÄRZ/APRIL 2021 wegen Ihres Vaters?
BF: Genaueres ist da nicht zurückgekommen. Ich glaube, die Verwandten, zu denen meine Mutter Kontakt pflegt, trauen sich nicht wirklich Auskunft zu geben oder nach offiziellen Dokumenten fragen, aber sie können gerne meine Mutter fragen.
R: Woher wissen Sie davon?
BF: Meine Mutter hat mir davon erzählt.
R: Warum haben Sie nicht zB ein Foto des umgegrabenen Grabes Ihres Vaters?
BF: Er ist eine reine Mutmaßung von mir, aber ich nehme sehr stark an, dass ein Gebiet in der RUSSISCHEN FÖDERATION, die noch über Terrorverdacht steht, sehr streng kontrolliert wird und die Verwandten trauen sich nichts zu sagen oder zu tun, was gegen das Regime ist, weil sie denen ausgeliefert sind.
R: Jetzt haben Sie aber einen Brief der Schwester der Mutter vorgelegt aus RUSSLAND. Wie passt das zusammen?
BF: Dazu hat die Schwester sogar das Territorium verlassen und ihn wo anders abgeschickt.
R: Von welcher Schwester sprechen wir da genau?
BF: Das war die Schwester meiner Mutter, aber ich weiß nicht welche.
R: Wo lebt die sonst die Schwester?
BF: Die Generationen davor haben alle sehr große Familien und meine Mutter hat glaube ich 8 Geschwister.
R: Wo wohnt diese eine Schwester?
BF: Ich vermute, in Tschetschenien, wenn sie darüber Bescheid wusste und wenn sie extra das Territorium verlassen musste, um diesen Brief abzuschicken.
R: Was hat sie daran gehindert, ein Bild von diesem umgegrabenen Grab mitzuschicken?
BF: Vielleicht hat sie nicht so weit in die Zukunft gedacht.
R: Wann haben Sie davon erfahren, dass das Grab ihres Vaters geöffnet wurde?
BF: Ich weiß es ehrlich gesagt nicht, ich weiß nicht, ob das während der Haft war oder danach.
R: Warum wurde das Grab Ihres Vaters geöffnet?
BF: Ich persönlich weiß es nicht. Was ich gehört [habe], um mit einem DNA-Abstrich zu beweisen, dass er, er ist.
R: Dazu braucht es ja eine Vergleichsprobe. Womit wurde dieser Abstrich verglichen?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein.
R: Haben Sie Fragen an Ihren Mandanten?
BFV: Wissen Sie, ob bei Verwandten von Ihnen in TSCHETSCHENIEN russische oder tschetschenische Behörden mit einem aktuellen Foto von Ihnen waren oder gefragt haben, wo Sie wären?
BF: Ja, das hat mir meine Mutter erzählt, sie haben sowohl bei meinen Verwandten ms als auch bei meinen Verwandten vs nach mir gesucht und gefragt, mit aktuellen Fotos.
R: Wann war das?
BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube es war ungefähr zu der Zeit, als das auch mit dem Vater war.
R: Also März/April 2021?
BF: Ich weiß es echt nicht.
BFV: Keine weiteren Fragen.
R: Seitens des ho. Gerichts sind keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch etwas angeben?
BF: Ich bemühe mich sehr, jeden Tag. Ich habe sehr lange ein sehr komisches Leben geführt. Ich habe mich vor der Verantwortung und den Pflichten, die mir auferlegt wurden, zu drücken. Heute verstehe ich, dass mich nichts glücklicher machen würde, als ein gesundes Mitglied der Gesellschaft zu sein. Für meine Mutter ein Sohn zu sein, für meine Lebensgefährtin ein guter Partner zu sein. Die Schwestern hatten sehr lange keinen Bruder. Ich habe sehr lange versucht ihr Vater zu sein, der ich nicht sein konnte und nicht sein durfte. Ich bemühe mich wirklich jeden Tag aufs Neue, ein guter Mensch zu sein. Ich möchte für viele Leute ein Mensch sein, der mehr Gutes als Schlechtes getan hat. Im Moment weiß ich nicht ganz, wo ich da stehe.
R hält fest, dass die Einvernahme des BF auf Deutsch durchgeführt wurde und der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt.
Die Niederschrift wird dem BF zur Durchsicht vorgelegt.
Die Durchsicht wird auf nach der Einvernahme der Zeuginnen verschoben.
Z wird um 12:45 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.
Einvernahme der [Schwester als] Zeugin
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z3: Ich heiße XXXX , bin am XXXX , in XXXX . StA: RUSSISCHE FÖDERATION.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z3: Das ist mein Bruder.
R: Möchten Sie im Verfahren Ihres Bruders eine Aussage machen?
Z3: Ja.
R: In welcher Sprache möchten Sie die Einvernahme machen?
Z3: In Deutsch.
[…]
R: Laut ihrem ZMR sind Sie zugezogen von russischer Föderation, verzogen nach XXXX . Können Sie mir das erklären?
Z3: Ich kann mich an die ersten Lebensjahre nicht erinnern, aber von dem, was mir meine Mutter erzählt hat, waren wir in XXXX .
R: 2014-2015 waren Sie in Österreich nicht gemeldet. Wo waren Sie da?
Z3: Ich war auf Besuch bei meiner Tante in XXXX .
[…]
R: Sie waren eineinhalb Jahre dort. Das ist ein sehr langer Besuch.
Z3: Ich habe mich zu der Zeit mit meiner Tante sehr gut verstanden, ich wollte damals dortbleiben.
R: Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie damals in XXXX ?
Z3: Ich weiß es nicht, ich war damals minderjährig.
R: Sie waren damals XXXX alt, waren sie damals nicht schul[…]pflichtig?
Z3: Nein, war ich nicht mehr, ich hatte schon die XXXX .
R: Waren Sie auch mit Ihrer Mutter XXXX in XXXX ?
Z3: XXXX , ich glaube, damals waren wir dort auf Urlaub.
R: Was haben Sie XXXX in XXXX gemacht, beschreiben Sie den Urlaub.
Z3: Wir haben dort eine entfernte Tante besucht. Wir haben bei ihr gewohnt. Wir waren am Strand und sind dann wieder nach Hause gekommen. Wir haben Urlaub gemacht.
R: Ihr Bruder hat angegeben, dass Sie auch ans Land gefahren sind um sich mit ihrer Oma zu treffen.
Z3: Wir waren damals etwas außerhalb der Hauptstadt auf so einer kleinen Hütte und dort ist auch meine Tante nach ein paar Tagen dazu gekommen und meine Oma in Begleitung.
R: In Begleitung von wem?
Z3: In Begleitung meiner Tante.
R: In Begleitung welcher Tante?
Z3: Der Schwester meiner Mutter namens… ich weiß nicht wie sie hieß, ich habe sie damals das erste Mal gesehen.
R: Aber es war die Tante bei der sie in XXXX auf Urlaub waren?
Z3: Nein. Es war nicht dieselbe.
R: Wie hieß die Tante bei der sie in XXXX auf Urlaub waren?
Z3: Ich glaube ihr Name war XXXX .
R: Ist sie auch eine Tante ms von Ihnen aus gesehen?
Z3: Sie ist keine direkte Schwester, ich weiß nicht wie genau wir verwandt sind, aber man kennt sich.
R: In welcher Sprache wurde in XXXX unterrichtet?
Z3: Es wurde immer auf XXXX gesprochen.
R: In der XXXX Schule wurde in XXXX gesprochen?
Z3: Nein, ich habe die Frage falsch verstanden. Wir waren dort auf Urlaub, wie kommt es jetzt zur Schule.
R: Haben Sie nicht mit dem BF, ihren Schwestern und ihrer Mutter XXXX in XXXX gelebt?
Z3: Ja, da war ich aber so klein, dass ich mich an gar nichts erinnern kann.
R: Sie sind in Österreich asylberechtigt, waren sie seit 2004 jemals in der RUSSISCHEN FÖDERATION?
Z3: Nein.
R: Waren Sie in Österreich jemals Problemen aufgrund ihres Herkunftsstaates ausgesetzt?
Z3: Nein.
R: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme mit dem FSB, mit russischen Behörden ausgesetzt?
Z3: Nein.
R: Welche Angehörigen haben Sie noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION?
Z3: Soweit ich weiß habe ich eine große Familie. Meine Mutter hat viele Geschwister, ich kenne sie aber alle nicht. Wenn sie mich nach Namen fragen, könnte ich sie ihnen nicht sagen.
R: Haben Sie keinerlei Kontakt zu ihren Angehörigen?
Z3: Teilweise gar nicht, durch die Mama hört man schon so von der Oma oder der Tante Geschichten hört man: jemand hat geheiratet, jemand hat ein Kind bekommen, so etwas.
R: Welche Angehörigen haben Sie in XXXX ?
Z3: Meine Cousine und zwar die Tochter von meinem Onkel, dem Bruder meiner Mutter. Seine Tochter lebt in XXXX .
R: Wo lebt er?
Z3: Mein Onkel lebt in TSCHETSCHENIEN.
R: Außer der Cousine gibt es keine weiteren Angehörigen in XXXX .
Z3: Nicht soweit ich weiß.
R: Laut BFV interessieren Sie sich besonders für Ihren Herkunftsstaat, inwieweit es bedeutet das?
Z3: Ich bin ja in Österreich aufgewachsen und war nie in meinem Heimatland und habe nie den Bezug zu meinem Herkunftsstaat gehabt. Ich glaube in einem gewissen Alter habe ich danach gesucht, Identitätsfindung ein bisschen. Dann habe ich mich mit dem Krieg auseinandergesetzt und was da alles vorgefallen ist. Unser Vater ist auch dort verstorben. Das war auch etwas, weshalb man sich immer mit diesem Konflikt verbunden gefühlt hat. So kam es dazu, dass ich immer mehr recherchiert habe, immer mehr Fragen gestellt habe. So kam es dazu, dass ich mich für das Thema allgemein interessiert habe.
R: Wie genau äußert sich Ihr Interesse für RUSSLAND und Österreich? [Bloggen Sie,…]
Z3: Nein, direkt bloggen tue ich nicht, ich recherchiere alles privat für mich selbst für mein eigenes Wissen.
R: Sind Sie in irgendeinem Verein?
Z3: Nein.
R: Ihr Bruder hat vorgebracht, dass der Leichnam ihres Vaters exhumiert wurde. Was wissen Sie davon?
Z3: Ja, das hat mir meine Mutter erzählt, dass sein Grab aufgemacht wurde und sein Leichnam mitgenommen wurde. Mehr weiß ich aber auch nicht.
R an BFV: Haben Sie Fragen?
BFV: Wissen Sie warum diese Exhumierung erfolgt ist?
Z3: Ich weiß nur, dass mein Onkel vs, der Bruder meines Vaters, der wurde einige Monate zuvor mitgenommen, aber man weiß nicht genau ob es die Russen oder die Tschetschenen waren und einige Zeit später wurde sein Grab auch aufgemacht von meinem Vater.
BFV: Warum ist das erfolgt?
Z3: Mein Vater war ja politisch aktiv. Wenn man seinen Namen auf kyrillisch eingibt, findet man viel. Man findet viele Berichte und Dokumentationen über ihn. Er wird teilweise in RUSSLAND als Kriegsverbrecher und Terrorist gesehen, weil er andere Ansichten hatte, als die Regierung jetzt und ich glaube, dass deshalb das eine Art von Kontrolle war und Angst machen war, damit man die Leute unter Kontrolle hält.
R: Woher wissen Sie das?
Z3: Von meinen Recherchen weiß ich das.
R: Welche Quellen war die Frage.
Z3: Ich kann die nachreichen.
R: Wo recherchieren Sie?
Z3: Auf Google. Wenn man seinen Namen auf Russisch eingibt. Die Frage war ja, warum ich glaube, dass das gemacht wurde und ich habe meine Interpretation gemacht.
BFV: Wissen Sie ob Verwandte von Ihnen in TSCHETSCHENIEN ein Foto ihres Bruders von tschetschenischen Behörden vorgehalten wurde ungefähr im Zeitraum des letzten Jahres?
Z3: Ja, davon habe ich gehört als mein Onkel damals mitgenommen wurde, haben sie auch nach meinem Bruder gefragt und ein Bild von ihm gezeigt.
BFV: Ihre Recherchen aus TSCHETSCHENIEN beziehen sich rein auf das Internet oder auch Freunde und Verwandte?
Z3: In der tschetschenischen Community wird viel geredet. Viele haben Kontakt zu ihren Angehörigen in TSCHETSCHENIEN und da wird viel mündlich weitergegeben.
BFV: Haben Sie auch Informationen sei es über das Internet, sei es über die mündliche Überlieferung zur Problematik von TSCHETSCHENEN im Hinblick auf den Angriffskrieg RUSSLANDS auf die UKRAINE.
Z3: Durch Social Media habe ich da einiges mitbekommen, dass viele tschetschenische junge Männer in die UKRAINE geschickt werden für RUSSLAND und teilweise werden diese jungen Männer auch gezwungen dies zu tun obwohl sie nicht wollen. Ich habe viele Videos gesehen von Müttern und Schwestern die darum gebeten haben, dass ihre Brüder und Männer zurückkommen.
BFV: Woher haben Sie die Informationen, dass junge Tschetschenen auch gegen ihren Willen kriegsverpflichtet werden?
Z3: So wurde das auf Social Media gesagt, dass sie teilweise verschleppt wurden, verhaftet wurden, das Kadyrov ein Diktator ist, ist auch kein Geheimnis. Man weiß das einfach. Die Leute wissen das. Wenn Kadyrov sagt du musst heute in den Krieg gehen, dann musst du in den [K]rieg gehen.
BFV: Haben Sie derartige Informationen auch im Rahmen der tschetschenischen Community bekommen?
Z3: Ja.
BFV: Keine weiteren Fragen.
R: Sie beziehen sich generell auf Social Media, wo haben Sie Informationen her?
Z3: Instagram, Tik tok, Facebook und Google.
R: Welchen Kanälen folgen Sie auf Instagram, Tik tok und Facebook? Wo haben Sie die Informationen her?
Z3: Bestimmte Kanäle habe ich nicht, aber man stößt immer wieder auf Leute, die dasselbe Interesse haben und über Kriegsverbrechen recherchieren und nicht schweigen wollen.
R: Von welchen konkreten Personen haben Sie diese Informationen?
Z3: Ich habe keine konkreten Informationen.
R: Wenn Sie sagen, Sie bekommen Informationen von der tschetschenischen Community, von wem konkret bekommen Sie die Informationen da?
Z3: Wenn es z.B. eine Hochzeit gibt in der tschetschenischen Community und man trifft sich und dann kommt es zum Gespräch. Der eine erzählt was er gehört hat und der andere was er gehört hat.
BFV: Kontrollieren Sie diese Angaben?
Z3: Natürlich, ich glaube nicht alles was ich höre, ich versuche schon diese Sachen die ich gehört habe im Internet zu finden und ob es [B]eweise gibt.
BFV: Bei Google oder zumindest bei Wikipedia gibt es diese Verweise, gehen Sie diesen auch nach?
Z3: Ja. Die Quellen die angegeben werden schaue ich schon an.
R hält fest, dass die Befragung auf Deutsch durchgeführt wurde und dass die Zeugin exzellente Deutschkenntnisse hat. Der Zeugin wird die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt.
Die Zeugin Z3 wird um 13:39 Uhr entlassen.
Z1 wird um 13:41 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.
Einvernahme der Zeugin
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z1: XXXX , geboren am XXXX in Tschetschenien, im Ort XXXX . StA: Österreicherin
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum B[F].?
Z1: Ich bin seine Mutter.
R: Möchten Sie im Verfahren Ihres Sohnes eine Aussage machen?
Z1: Ja.
[…]
R: Sie reisten 2004 nach Österreich ein – und nach XXXX weiter. Warum?
Z1: Weil ich die einzige Familie kannte, in ganz Europa.
R: In welcher Sprache möchten Sie die Einvernahme?
Z1: Deutsch.
R: Wie hieß diese Familie, die Sie in XXXX kannten.
Z1: XXXX .
R: Sind das Verwandte?
Z1: Nein, aber wir kannten uns von TSCHETSCHENIEN.
R: Warum reiste eine Ihrer Töchter nicht mit ihnen, XXXX ?
Z1: Wir sind nach Österreich gekommen und da erst habe ich verstanden, dass ich in einem Land bin, wo ich niemanden kenne, die Sprache nicht kann und mich sehr fremd gefühlt und da wusste ich, dass meine Bekannte XXXX ist und ich bin zu ihr nach XXXX gereist.
R: Meine Frage ist, bei der Asylantragstellung fehlte eine Tochter, die XXXX , wo war die?
Z1: Wir waren alle beisammen. XXXX , ihre Tochter und meine Kinder.
R: Welche Angehörigen haben Sie oder Ihr verstorbener Mann in XXXX ?
Z1: Viel später ist ein Neffe meines Mannes geflüchtet. Einer heißt XXXX Sohn von seinem Bruder XXXX , der andere ist der Sohn seiner Schwester, sie heißt XXXX und der Sohn heißt XXXX
R: Wann sind diese beiden nach XXXX gegangen?
Z1: Ich kann das nicht genau sagen, weil ich, dass sie dort sind auch viel später erfahren habe. Sie kamen zwischen 2010 und 2012 dorthin, ungefähr, genau kann ich es nicht sagen.
R: Warum sind Sie nach XXXX gegangen?
Z1: XXXX wurde beim Besuch seines Onkels XXXX , dem Onkel meines Sohnes, festgenommen und XXXX ist hat damals bei seiner Mutter gelebt und durch diesen Fall ist er auch geflüchtet, weil es auch für ihn gefährlich war.
R: Leben die beiden noch in XXXX ?
Z1: Soweit ich weiß ja.
R: Ihr Sohn hat zwei Seiten eines Ausweises von XXXX vorgelegt. Hat er diese Ausweiskopien über Sie bekommen?
Z1: Das ist der Cousin XXXX .
R: Sehe ich es richtig, dass das der Cousin ist, der mit ihrem Sohn verurteilt wurde?
Z1: Ja.
R: Lebt er noch in XXXX ?
Z1: Soweit ich weiß, ja, ich habe seither keinen Kontakt mehr mit ihm.
R: Ihr Sohn geht davon aus, dass er nicht mehr in XXXX lebt.
Z1: Vor der letzten Verhandlung wollte der Richter wissen, ob er noch in XXXX lebt, da haben sie mir diesen Ausweis aus XXXX geschickt.
R: Seither haben Sie mit diesem Teil der Familie keinen Kontakt mehr, habe ich das richtig verstanden. Stimmt das?
Z1: Ja.
R: Welche Angehörigen haben Sie oder Ihr verstorbener Mann in XXXX ?
Z1: Dort lebt seine Cousine zweiten Grades namens XXXX .
R: Sehe ich es richtig, dass Sie mit Ihren Kindern in XXXX auf Urlaub waren?
Z1: Ja, ich war auch alleine dort.
R: Wann waren Sie in XXXX ?
Z1: Ich habe immer wieder versucht meine Mutter zu treffen und in diesem Jahr ist meine Mutter nach XXXX gekommen und dann bin ich nach XXXX gereist, damit sie ihre Enkelkinder sieht, sie wollte das auch.
R: Wann waren Sie alleine dort?
Z1: Ich war 2018 alleine.
R: Brauchten Sie da ein Visum?
Z1: [A]ls ich die Staatsbürgerschaft bekommen habe, habe ich ein Visum gebraucht.
R: Und davor?
Z1: Da haben wir auch ein Visum gemacht, wir hatten damals Konventionsreisepässe.
R: Welche Angehörigen haben Sie oder Ihr verstorbener Mann in XXXX ?
Z1: Ich habe eine Schwester in XXXX , sie h[ei]ßt XXXX , sie hat 3 Kinder und sie ist Hausfrau. Mein Bruder XXXX lebt in einer kleinen russischen Stadt namens XXXX , er hat 2 Söhne. Er ist Unternehmer. Eine Schwester heißt XXXX , eine heißt XXXX und ein Bruder heißt XXXX . Diese drei wohnen in XXXX . XXXX hat 4 Kinder. XXXX hat 3 Kinder. XXXX hat 4 Kinder. Alle arbeiten am Markt. Eine Schwester ist vor dreieinhalb Jahren verstorben. Sie hat XXXX geheißen. Sie hat in TSCHETSCHENIEN gelebt im Dorf XXXX . Sie hat vier Kinder hinterlassen. Eine Tochter von ihr ist in XXXX und die anderen drei leben weiterhin im Dorf. XXXX ist in XXXX . Sie hat bereits vor Anfang des Krieges dorthin geheiratet.
R: Was ist mit ihren Eltern?
Z1: Mein Vater starb als ich XXXX alt war und meine Mutter ist auch im XXXX verstorben.
R: Welche Angehörigen hat Ihr Mann in Russland? Wenn ich es richtig verstanden habe, hatte er XXXX Brüder.
Z1: Ja, es leben nur mehr XXXX . XXXX , der Vater von XXXX ist im ersten Tschetschenienkrieg gestorben. Er starb als er auf der Straße bombardiert wurde. Der anderen Bruder XXXX ist VOR 6 JAHREN in TSCHETSCHENIEN verstorben nach einem Herzinfarkt. Die anderen zwei leben in Tschetschenien in der Stadt XXXX . Sie heißen XXXX .
R: Wie viele Kinder hatte XXXX ?
Z1: Er hat 3 Kinder, XXXX und zwei Töchter.
R: Wo leben die Töchter?
Z1: Soweit ich weiß leben die auch in XXXX .
R: Wie viele Kinder hatte XXXX ?
Z1: Auch drei.
R: wie heißen die Kinder?
Z1: XXXX ist der Sohn, er ist jetzt XXXX er lebt auch in XXXX . XXXX sind seine Töchter, sie sind auch zwischen 30 UND 40 und ich gehe davon aus, dass sie in XXXX leben. Sie sind verheiratet.
R: Wie viele Kinder hat XXXX ?
Z1: XXXX Töchter, XXXX Söhne. Die Söhne heißen XXXX .
R: Wie alt sind sie ungefähr?
Z1: XXXX ist etwas über XXXX etwas darunter, ungefähr XXXX . Die Töchter heißen XXXX ist ungefähr XXXX alt und XXXX ein paar [Jahre] älter. Sie wohnen in XXXX .
R: Wie viele Kinder hat XXXX ?
Z1: Auch XXXX Mädchen, XXXX Buben. Die Buben XXXX und vom zweiten merke ich mir den Namen nie. XXXX soll XXXX und der jüngere ungefähr XXXX .
R: Die zwei Mädchen?
Z1: Ich bin mir bei den Namen nicht sicher, ich glaube eine heißt XXXX und von der anderen weiß ich es nicht. Sie sind zwischen XXXX alt.
R: Wo wohnen diese 4 Kinder?
Z1: ganz genau weiß ich es nicht, ich glaube sie wohnen auch in XXXX .
R: Leben die Eltern Ihres verstorbenen Mannes noch?
Z1: Nein, sie sind verstorben. Die Mutter ist XXXX verstorben. Der Vater ist glaube ich XXXX verstorben kurz vor dem zweiten Krieg.
R: Wie halten Sie von Österreich aus Kontakt zu Ihren verwandten in RUSSLAND?
Z1: Früher war das fast unmöglich. Seit es Whatsapp gibt, habe ich Kontakt zu meiner Schwester. Es war mir sehr wichtig solange meine Mutter am Leben war, Kontakt zu haben. Den meisten Kontakt hatte ich zu meiner Schwester XXXX und natürlich ab und zu mit meiner Schwester XXXX .
R: Welche Schule besuchten Ihre Kinder in XXXX ?
Z1: XXXX wurde gar nicht in die Schule aufgenommen. Der BF ist in die XXXX gegangen. Die anderen beiden Töchter waren noch zu klein.
R: Wie lange hat der BF in XXXX die Schule besucht?
Z1: Ein Jahr… bis wir weg waren. Von XXXX .
R: Laut Ihrem Sohn haben Sie XXXX schon in XXXX gelebt.
Z1: Er hat wahrscheinlich etwas verwechselt. Ich war ab XXXX in XXXX . Davor im XXXX hat der zweite Krieg bekommen. Ich war hochschwanger. Ich hatte eine sehr komplizierte Geburt, weil die Straßen und Spitäler intensiv bombardiert wurden bin ich mit nach XXXX gefahren um dort zu entbinden.
R: Wie lange haben Sie dort gelebt?
Z1: Als wir hingefahren sind war es mehr oder minder möglich auszureisen und XXXX (im Zuge der Rückübersetzung Ende XXXX ; am XXXX war ich schon in XXXX ) haben eine Frau und ich einen Taxifahrer gefunden.
R: Wie lange waren Sie dann da in XXXX ?
Z1: Am XXXX . bin ich dort schon angekommen und am XXXX wurde mein Mann umgebracht und dann musste ich wieder flüchten.
R: Sind Sie seit XXXX in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt?
Z1: Nein.
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich familienintern in Österreich und mit Ihren Angehörigen in TSCHETSCHENIEN?
Z1: Tschetschenisch, mir war wichtig, dass die Kinder die tschetschenische Sprache nicht verlieren. Am Anfang konnte ich ganz wenig Deutsch, ich konnte mit den Kindern nicht Deutsch sprechen.
R: Sie sprechen mit Ihren Familienangehörigen Tschetschenisch, habe ich das richtig verstanden?
Z1: Ja, mit den Kindern nicht, mit meinen Geschwistern schon. Es ist eine Gewohnheitssache, dass wir zwei sprachig sprechen.
R: Sie waren ab 2004 in Österreich asylberechtigt. Wann wurden Sie österreichische Staatsbürgerin?
Z1: 2018.
R: Ihre Tochter XXXX war 2014 bis 2015 nicht in Österreich gemeldet, warum?
Z1: Wir waren bei meiner Schwester in XXXX . Sie wollte dort bleiben. Sie war XXXX , sie hat pubertiert und wollte dort bleiben.
R: Aufgrund welchen Aufenthaltstitels ist sie dort geblieben?
Z1: Wir sind mit unseren Konventionspässen und Visa eingereist.
R: Ihre Tochter war eineinhalb Jahre in Österreich abgemeldet. Das geht sich mit der Gültigkeitsdauer eines Visums nicht aus.
Z1: Ich habe damals in der Schule und bei der Sozialarbeiterin offen gesprochen. Die Sache war, dass es ihr damals psychisch nicht so gut ging. Ich mag darüber nicht sprechen, aber die Situation war damals so, dass sie so dort geblieben ist. Wir haben das auch offen gesagt.
R wiederholt die Frage.
Z1: Sie hat bei meiner Schwester gelebt. Ich weiß nicht wie meine Schwester das dort geregelt hat.
R: Wer kümmerte sich um die Beerdigung Ihres Mannes?
Z1: Ich.
R: Wo und wie wurde Ihr Mann beerdigt?
Z1: Er wurde in XXXX begraben. Er wurde am XXXX . umgebracht. Ich habe davon im Fernsehen erfahren am Abend des XXXX . Dann habe ich seine Leiche gesucht. Am XXXX . habe ich seine Leiche bekommen gegen Geld. (Im Zuge der Durchsicht: Die Russen haben die Leiche meines Mannes in XXXX in die Moschee gebracht und dort liegen lassen. Wir haben die Leiche von dort abgeholt.) Da haben wir ihn nicht zu uns nach Hause gebracht, sondern zu einem Freund von ihm und von dort haben wir ihn am Friedhof in XXXX begraben. Wir haben gedacht, dass wir ihn heimlich begraben, aber im Fernsehen wurde schon davon berichtet wen sie da umgebracht haben, so einen erfolgreichen, ich weiß nicht wie ich das nennen soll, wir dachten dann, ok, sie wissen wen sie umgebracht haben und dann haben wir ihn am Friedhof begraben.
R: Sie sagen, dass es gefährlich ist, über manche Sachen am Telefon zu sprechen – ist es ungefährlicher, sich Briefe zu schreiben?
Z1: Ja, das Briefe schreiben ist auch gefährlich. Meine Schwester XXXX war in XXXX wegen ihrem gesundheitlichen Zustand und von dort aus hat sie den Brief geschickt. Ich glaube der Absender war auch nicht sie selbst. Sie hat den Brief geschrieben, in ein Kuvert gegeben und jemand anderer hat ihn verschickt.
R: Mit wem stehen Sie in Briefverkehr? Wie oft schreiben Sie wem? Wie handhaben Sie das?
Z1: Briefe schreibe ich gar nicht.
[…] Die Verhandlung wird auf Ersuchen des BFV unterbrochen und um 15:34 Uhr fortgesetzt.
R: Sie schreiben [g]ar keine Briefe, haben Sie gesagt. Was haben Sie sich gedacht, als Sie plötzlich zwei Briefe bekommen haben, einen aus XXXX und einen aus XXXX
Z1: Aus XXXX , der Brief war für mich ein bisschen ein Schock, aber ich habe das verstanden, warum meine Schwester den Brief schreibt und nicht am Telefon darüber spricht. Das war für mich verständlich und über den Brief von XXXX habe ich nach unserem Gespräch mit XXXX gebeten, den Brief an mich zu schicken, damit wir das schriftlich haben.
R: In diesem Brief wird jetzt ein XXXX erwähnt. Habe ich den zuvor in der Aufzählung der Verwandten in Russland verpasst?
Z1: Das ist der Sohn von XXXX , von meinem Bruder.
R: Warum sollte man einen Cousin des BF ms mitnehmen und nicht einen Cousin des BF vs., wenn man sich für den Verbleib des BF in Zusammenhang mit seinem Vater interessiert?
Z1: Das kann ich nicht so genau wissen. Aber sie waren bei meiner Mutter, ob sie davor in XXXX waren weiß ich nicht, weil ich nicht mit dem Cousin in XXXX in Kontakt war und ich habe auch mit dem Bruder meines Mannes namens XXXX keine gute Beziehung, seit mein Mann umgebracht wurde.
R: Dass Sie keine gute Beziehung haben, können die Behörden ja nicht wissen. Es entspricht doch dem Vorgehen der tschetschenischen Behörden, sich an die Verwandten vs. zu halten.
Z1 ersucht BF, den Verhandlungssaal zu verlassen.
R an BF: Sind Sie damit einverstanden?
BF: Ja, wenn meine Mutter das möchte schon.
R: Worum geht es?
Z1: Ich habe es noch nie erwähnt, aber meine Vermutung ist, dass XXXX mit irgendwelchen Strukturen in TSCHETSCHENIEN zusammenarbeitet.
R: Was meinen Sie damit?
Z1: Ich meine damit, nachdem mein Mann umgebracht worden ist, wir sind nach XXXX geflüchtet und sind im Haus meiner Schwiegereltern geblieben. Neben dem Haus meiner Schwiegereltern ist das Haus von XXXX und das Haus von XXXX . XXXX war damals auch in seinem eigenen Hof mit seinem Stück Land. Nachdem mein Mann umgebracht worden ist, haben wir die Säuberungen gehabt. Mein Mann war nicht mehr am Leben, aber XXXX schon, der genauso am Krieg teilgenommen hat, hat sich irgendwo versteckt, Säuberungen haben sie nur bei mir zuhause durchgeführt. Drei Säuberungen habe ich damals erlebt. Dass XXXX danach auch nicht geflüchtet ist, bringt mich auf diesen Gedanken. Sonst könnte er dort nicht bleiben.
R: Aber was ist mit XXXX ?
Z1: XXXX ist die zweitgrößte Stadt Tschetscheniens, trotzdem kennen viele einander. XXXX war, seit er jung ist, alkoholsüchtig und hat nie mit Politik und mit nichts zu tun gehabt. Er hat nirgendwo teilgenommen. Er ist Alkoholiker.
R: War XXXX bisher einer Verfolgung ausgesetzt?
Z1: Bei der zweiten Säuberung wurde er auch festgenommen und nach zwei Tagen wurde er entlassen.
R: Sonst war er keiner Verfolgung ausgesetzt?
Z1: Alle in der Stadt wussten, dass er nichts mit Politik oder Krieg zu tun hat und sich nirgendwo beteiligt.
R: Was ist mit den ganzen Nichten und Neffen Ihres Mannes in Russland? Sind die einer Verfolgung ausgesetzt?
Z1: XXXX , das ist der in XXXX . Ich bin der Meinung, die bleiben da, mehr oder weniger in Ruhe. Niemand von diesen Jungs ist offiziell irgendwo angestellt: Sie arbeiten nicht und leben nur von dem, was sie privat machen oder im Garten.
R: Sonst sind sie keiner Verfolgung ausgesetzt?
Z1: Ich weiß es nicht, aber ich denke, dass XXXX dafür sorgt. Ich glaube, er zahlt dafür, dass die Jungen am Leben bleiben, aber den Preis dafür kenne ich nicht.
R: Ist einer Ihrer Nichten oder Neffen zum Militär eingezogen worden?
Z1: Ich weiß es nicht.
R: Die Schwester, die in XXXX lebt, XXXX , hatte Sie Probleme, sich in XXXX niederzulassen?
Z1: Sie hatte Probleme bis 2010. Sie musste das Kopftuch ablegen und sich die Haare blondieren, damit sie keine Probleme auf der Straße hatte. Danach wurde Kadyrow ein bisschen stärker und in XXXX öfter eingeladen. Für die Tschetschenen, die dort leben, wurde es seither etwas leichter. Die Leute wurden nicht mehr auf der Straße festgenommen, in dieser Art.
R: Ihre Schwester XXXX fuhr nach XXXX zur Behandlung, welche Behandlung braucht sie?
Z1: Sie hat mehrere Krankheiten. Ich glaube, sie hat Diabetes und Zuckerkrankheit. Sie leidet unter Bluthochdruck.
R: Wenn das Ganze mit der Kontaktaufnahme gefährlich ist, warum versucht, das Haus des Vaters in XXXX auf den BF zu übertragen.
Z1: Ich wusste davon überhaupt nichts und ich weiß nicht, ob das wirklich so war. Meine Mutter ist eine alte Frau und sie versteht nichts von Politik. Wir wissen bis dato nicht, ob sie es gemacht hat. Es war damals so, ich habe damals nur diese Vermutung geäußert. Es kann sein.
R: Was ist jetzt mit dem Haus Ihres Mannes? Wurde das auf jemanden übertragen?
Z1: Das Haus hat jemand besetzt, dort lebt jetzt jemand. Meine Schwester XXXX hat mir das erzählt.
R: Wissen Sie mittlerweile, wie und warum wurde für den BF in RUSSLAND XXXX ein Inlandsreisepass und XXXX ein Reisepass ausgestellt wurde?
Z1: Nein.
R: Wo sind diese Dokumente jetzt?
Z1: Wir haben die Dokumente nie gehabt und nie bekommen.
R: Wann und warum ging Ihr Sohn nach XXXX ?
Z1: Es kann sein 2014. [Der BF] hat eine Lehre gemacht und dann war es plötzlich schwierig mit ihm. Da haben wir uns schlecht verstanden. Irgendwann habe ich erfahren, dass sein Cousin in XXXX ist und da habe ich mir blöderweise gedacht, dass mein Sohn in Österreich ohne männliche Verwandte aufgewachsen ist. Ich habe ihn nach XXXX geschickt. Er ist gerade 18 JAHRE geworden und ich habe nicht gewusst, dass er sich mit seinem Chef gestritten hat und gekündigt hat. Ich habe nicht darüber nachgedacht, dass ich seinen Cousin das letzte Mal als ZEHNJÄHRIGES Kind gesehen habe und nicht weiß, was für ein Mensch er inzwischen geworden ist.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?
Z1: XXXX war unser Kulturminister in XXXX -Zeit. Davor kannte ich ihn als XXXX vom XXXX .
R: Am 09.02.2017 wurde im Verfahren des BF ein Schreiben von XXXX vorgelegt. Wie kam es dazu?
Z1: Unser Anwalt hat damals das Schreiben geschrieben. Er kannte meine Lage und meine Anwältin hat dann ihm geschrieben. Er kannte auch den Vater des BF. Er kannte meinen Mann und die Anwältin [des BF] hat an ihn geschrieben.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?
Z1: Gar keine Beziehung, aber sie ist die Leiterin von XXXX .
R: Am 06.03.2017 wurde im Verfahren des BF ein Schreiben von XXXX vorgelegt. Wie kam es dazu?
Z1: Die Anwältin hat sich auch an XXXX gewandt. Sie ist mit der Situation in Tschetschenien sehr eng verbunden. Sie hat dort auch viele Kolleginnen und Kollegen verloren.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?
Z1: Ich kenne sie persönlich nicht, das war auch eine Anfrage der Anwältin an diese.
R: Am 13.05.2019 wurde im Verfahren des BF ein Schreiben von XXXX vorgelegt. Wie kam es dazu?
Z1: Auch über die Vertretung.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?
Z1: Habe ich hier in Österreich kennengelernt, zuerst als Journalisten, dann haben wir einen Verein gegründet „ XXXX “, als damals junge Tschetschenen nach Syrien gegangen sind.
BFV legt die Originalbriefe vor.
Der kleine ist laut D von XXXX , er ist auf Russisch verfasst.
Z bestätigt das.
R: Warum schreibt Ihnen Ihre Schwester auf Russisch?
Z1: Weil Russisch unsere Bildungssprache ist.
R hält fest, dass der Brief ins Kuvert passt.
R: Sie haben angegeben, dass Ihre Schwester XXXX irgendjemand anderen den Brief verschickt hat.
Z1: Meine Schwester XXXX kennt XXXX nicht so gut.
R: Sie hat den Brief beschriftet aber jemand anderer hat den Brief abgeben.
Z1: Sie hat den Brief geschrieben, ob sie das Kuvert beschriftet hat, weiß ich nicht.
D übersetzt das Kuvert: Absender: XXXX weil schwer lesbar), XXXX .
R. Wer ist Frau XXXX .
Z1: Ich weiß, dass sie eine Schwiegertochter hat, ob das XXXX ist, weiß ich nicht. Der Vorname ist XXXX , den Vaters- und Familiennamen kenne ich nicht.
R: Der Brief ist von Ihrer Freundin XXXX , habe ich das richtig verstanden? In welcher Sprache ist er verfasst?
D: Durchgehend in Russisch.
R: Haben Sie den Brief in diesem Luftpolsterkuvert für einen Kilo Fracht bekommen?
Z1: Ich glaube, ja.
R hält fest, dass man den Brief mit etwas Bemühungen ins Kuvert bringt.
R: Der erste Brief kam ausweislich des vorgelegten Kuverts am 15.03.2021. Beschreiben Sie, wie das war, als Sie den Brief bekamen! Was passierte danach? Wie ging es Ihnen dabei, was haben Sie danach gemacht…
Z1: Bezüglich dem, was dort los ist kann ich nichts machen. Ich habe damals die Rechtsberaterin, die als Vertretung da war angerufen und ihr die Situation erklärt, dass ich so einen Brief bekommen habe und dass ich wegen dem Brief verzweifelt bin und deswegen Angst habe. Ich habe darüber mit XXXX gesprochen. Sie hat das aufgeschrieben, aber nichts gemacht.
R: Warum haben Sie dann auch Ihre Freundin XXXX um einen Brief gebeten.
Z1: Da geht es um etwas ganz anderes. Sie hat angerufen ob ich irgendwelche Nachrichten habe. Sie hat gesagt, sie war vor ein paar Monaten in XXXX und hat ein paar Bekannte getroffen, die ich auch gekannt habe. Der Mann von mir wurde exhumiert und die ganze Stadt sprach schon davon und ich wusste nichts davon. Ich habe das von XXXX so erfahren. Die Familie hat sich auch nicht an uns gewendet, seine Familie. Ich habe dann meine Schwester XXXX gefragt und sie hat auch gesagt, dass sie das nicht mitbekommen haben. Sie leben in XXXX und das ist in XXXX . Ich habe dann über meine Schwester XXXX die Telefonnummer von meiner Schwägerin gebeten und habe sie kontaktiert. Sie hat mir gesagt, sie wollte nicht die Exhumierung. Das ist eine extreme Sache bei uns. Ich habe sie gefragt, ob sie ein Dokument hat, dass das wirklich gemacht worden ist. Sie hat mir erzählt, sie wurden schon seit fast zwei Jahren mit diesem Thema konfrontiert. Immer wieder ist jemand gekommen und wollte eine Exhumierung, aber sie haben keine Erlaubnis gegeben aber wenn das Gericht es beschließt, wird der Leiche zur Gänze exhumiert und wir bekommen ihn vielleicht nicht mehr zurück, aber wenn wir unterschreiben, wurde versprochen, dass er zurückgebracht wurde.
R: Wann wurde die Exhumierung durchgeführt?
Z1: Im April 2021. Sie hat gesagt, Sie haben sich nicht getraut das zu verlangen. Sie haben gesagt, dass ich nicht verstehe, wie es dort ist, wie sie dort leben. Sie waren froh, dass die Buben nicht mitgenommen wurden.
R: Wann wurden die sterblichen Überreste wieder zurückgebettet?
Z1: Ich weiß nicht, ob sie zurückgebracht wurden oder nicht.
R: Womit haben sie die DNA verglichen?
Z1: Mit der DNA von ihr und ihrem Bruder XXXX . Sie haben einen Backenabstrich genommen.
R: Was war das Ergebnis?
Z1: Ich weiß es nicht.
R: Warum wurde das gemacht?
Z1. Sie haben gesagt, Sie wollten einen Beweis, dass er wirklich er ist. Aber ich glaube das nicht, weil damals 2000, wo sie ihn umgebracht haben, wussten sie ganz genau, wen sie umgebracht haben. Es gab ein Foto. Es gab ein Buch von General XXXX , wo ein Portrait von meinem Mann als Toter drinnen ist. General XXXX , der uns während des Krieges vernichtet hat, hat ein Buch geschrieben. Das Buch heißt „ XXXX “.
R: Dass der Bruder von XXXX in XXXX immer noch vom FSB zu Verhören vorgeladen werden, brachten Sie nie vor. Warum sollte dieser Bruder in XXXX bleiben, wenn er XXXX lang immer verhört wird?
Z1: Das ist XXXX , der älteste Bruder XXXX wurde auch immer wieder vorgeladen. Das hat er wirklich nicht ausgehalten, der Herzinfarkt hatte glaube ich das als Grund. XXXX wird laut den Leuten die dort leben, immer wieder festgenommen und dann freigelassen wird.
R: Aber wenn XXXX mit den Behörden kooperiert, weswegen es keine Säuberungen bei ihm gab, warum sollte man XXXX jetzt immer wieder vorladen? Das verstehe ich nicht.
Z1: Ich denke, er will nicht als Verräter dastehen für einen Bruder, der der ganzen Republik bekannt war. Es gibt junge Männer, die damals in den Krieg gegangen sind, weil die ganze Familie umgebracht worden ist. Die Leute, die gar nicht kämpfen wollen, sind in den Krieg hineingezogen worden, zum Kämpfen. Sie hatten überhaupt keine Führungsposition. Sie waren einfache Kämpfer. Mehrere dieser jungen Männer wurden über 25 Jahre verhaftet, verurteilt, umgebracht und sind verschwunden. XXXX hat schon eine Stellung gehabt und einen bekannten Bruder. Das ist für mich sehr schwierig, über ihn zu denken, aber es ist meine Vermutung. Ich habe nie mit meinen Kindern darüber gesprochen. Vielleicht muss er das auch so machen. Es gibt, wie sie gesehen haben, mehrere junge Männer dort und es können nicht alle flüchten. Damals haben sie es nicht geschafft zu flüchten und sind geblieben. Es ist so, wie meine Schwägerin gesagt hat: „Du verstehst nicht, wie wir da leben. Es steht immer wieder jemand vor unserer Tür wegen meinem Bruder.“
R: Verstehe ich das richtig, dass es eine Scheinmitnahme ist, damit nicht auffällt, dass er mit den Behörden kooperiert?
Z1: Ja.
R: Kämpfen aktuell Verwandte von Ihnen oder Ihrem verstorbenen Mann für oder gegen KADYROW/PUTIN?
Z1: Von meiner Familie nicht.
R: Und von der Ihres Mannes?
Z1: Das weiß ich nicht, ich kann weder ja noch nein sagen.
R: Hat sich jemand Ihrer Familie den dschihadistischen Syrien-Kämpfern angeschlossen?
Z1: Nein.
R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV: Ihr Sohn hat vorgebracht, dass Behörden bei Verwandten von Ihnen war mit einem aktuellen Foto. Wissen Sie davon und können Sie mir etwas Näheres sagen?
Z1: Ich weiß nicht, von wann das Foto ist. Es ist eines von denen auf dem er längere Haare hat. Die Behörden, die bei meiner Mama waren, hatten ein Foto [des BF] gezeigt, ob das [der BF] ist, ob er jetzt in Tschetschenien ist oder ob er in TSCHETSCHENIEN war. Sie waren dort mit dem Foto vom BF.
R hält Z1 das Heimreisezertifikat vor und fragt, ob es dieses Foto ist.
Z1: Nicht dieses Foto, es gibt ein Foto, wo er längere Haare hat.
R ist das Foto erinnerlich. R hält fest, dass sie ein Foto des BF mit etwas längeren Haaren kennt.
RV: Sie haben in Ihrer Einvernahme gesagt, dass Ihre Familie in Tschetschenien ständig unter Angst lebt. Meine Frage ist, wovor haben Sie Angst?
Z1: Sie haben Angst vor russischen Machtstrukturen, dem FSB und Kadyrow.
R: Ist die Angst begründet?
Z1: Sie hat gesagt, dass sie ständig vor der Tür stehen und das alleine macht einen Riesendruck auf die Familie.
RV: Wer?
Z1: Die Leute vom FSB, aber sie spricht das auch nicht so aus am Telefon. Die Angst herrscht dort schon. Ich spreche mit meiner Schwester nie über Politik und Kadyrow, nur wie es ihr geht und wie es mir gesundheitlich geht.
RV: Heißt das, dass eine politische Konversation insbesondere, wenn sie dem Regime gegenüber kritisch ist, zu negativen Folgen für die Gesprächsteilnehmer führen könnte und wenn ja welchen?
Z1: Ja, es würde zu Folgen führen, ich bin mir sicher. Es wäre dann Verfolgung, Mord, alles, was ohnehin dort mit anderen Leuten in Tschetschenien geschieht. Da wird jeder, der gegen das Regime ein Wort sagt, oder auch, dass man zu viel für Strom und Heizung zahlt, schon verfolgt und bestimmt werden sie verfolgt und es droht Lebensgefahr für Leute, die gegen das Regime sind oder kritisch sind.
RV: Keine weiteren Fragen.
Z1: Ich möchte wegen der Exhumierung noch ergänzen. Wenn es schon passiert ist, dann haben ich und meine Kinder das Recht zu wissen, warum der Vater meiner Kinder nach 21 Jahren exhumiert worden ist. Ich wollte das irgendwie beantragen und ich kannte die Gegend noch nicht. Wie ich meine Schwester gefragt habe, ob sie das weiß, habe ich gesagt, ich werde die Bestätigung von hier aus verlangen und sie hat mich gebeten, das soll ich nicht machen, da ich sie alle damit in Gefahr bringe. Sie wollte nicht, dass ich mich mit dieser Bestätigung an XXXX wende, dann habe ich das momentan gelassen.
R: Möchten Sie, dass die Dolmetscherin Ihre Aussagen übersetzt oder Sie es sich selber durchlesen?
Z1: Ich möchte es selbst durchsehen.
Z1 wird die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt.
R hält fest, dass Z 1 gut Deutsch konnte.
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben.
BFV legt vor eine Einstellungszusage des BF vom 22.03.2021 vor.
BFV: Das heutige Verfahren hat meiner Ansicht doch relativ klar ergeben, dass die vom BF geltend gemachten Asylgründe vorliegen. Einerseits glaube ich, dass die vorsitzende Richterin die tschetschenischen Verhältnisse ausreichend kennt, die auch notorisch sind und dass die Mutter des BF auch deutlich gemacht hat, dass die Familie des BF, die in TSCHETSCHENIEN geblieben ist, teils in Angst vor behördlichen Übergriffen lebt, teils, sich auf welche Art auch immer möglicherweise mit dem Regime arrangiert hat. Die Anfragebeantwortungen, die seitens des BFA zuletzt eingeholt wurden und vom 29.03. und 14.04.2022 stammen, zeigen schon auf, dass mit den Rechtsnormen angesichts des UKRAINE-Krieges seitens der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht so genau genommen wird und zeigen insbesondere an, dass die Behauptungen RUSSLANDS bzw. auch vermeintliche Vorkehrungen RUSSLANDS nicht zutreffend sind und vielmehr davon auszugehen ist, dass einerseits Reservisten eingezogen werden und offenbar in großer Anzahl und andererseits mit Problemen von Menschen oder Männern zu rechnen ist, die sich der von RUSSLAND behaupteten Verpflichtung entziehen versuchen. Ich halte für wesentlich, dass die Länderberichte teilweise über drei Monate zurückliegen, zu einem Zeitpunkt, wo der UKRAINE-Krieg noch relativ neu war und die russischen Kriegsziele offenbar noch leichter erreichbar erschienen. In den letzten Monaten hat sich die Situation doch entscheidend verändert und Russland muss zumindest von einer längeren Dauer des Krieges ausgehen und wird und tut es auch bereits, entsprechende Vorkehrungen treffen, insbesondere Rekrutierungen vornehmen. Die Generalmobilmachung wird auch in der [D]uma diskutiert. RUSSLAND ist deshalb noch nicht so weit, weil es immer noch von einer Spezialoperation ausgeht und nicht vom Krieg. Sehr instruktiv ist insbesondere der vorgelegte Artikel der Süddeutschen Zeitung, in dem die Probleme tschetschenischer Rückkehrer behandelt werden. Vorgelegt wurde auch ein Nachweis, dass RUSSLAND die Altersgrenzen von Reservisten nicht einhält, selbst wenn daher ein urkundlicher Nachweis bislang nicht vorliegt oder nicht vorgelegt werden konnte, dass Einberufungen von Männern über 27 erfolgen, weist schon darauf hin, dass RUSSLAND es mit dem rechtlichen Vorgang nicht so genau nimmt. Im Wesentlichen ist im Zusammenhang damit auch die Aussage von Z2, die bestätigt hat und deutlich gemacht hat, dass für den BF tatsächlich, sollte er nach RUSSLAND abgeschoben werden, in der jetzigen Situation einer kriegerischen Auseinandersetzung, insbesondere aufgrund seines Hintergrundes als Sohn eines bekannten Widerstandskämpfers, höchste Lebensgefahr besteht, insofern als anzunehmen ist, dass er auf Seiten Russlands in den Krieg geschickt werden würde. Die Z3 hat mir zu diesem Zeitpunkt ein Motiv verdeutlicht, dass er medial vorgeführt wird. Sogar ein Sohn eines Widerstandskämpfers geht für Russland in den Krieg und die Z2 hat gesagt, RUSSLAND kommt es nur auf diesen medialen Erstschlag an und in der Folge besteht am Leben des BF kein Interesse mehr. Ich denke daher, dass Asyl zu gewähren sein wird.
R an BF: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BF: Ich würde sie gnädigst bitten, mir noch eine Chance zu geben, mich bei meiner Familie zu lassen. Mich bei meiner Familie zuhause in meiner Heimat lassen, auch wenn ich kein Österreich bin von Papier her, betrachte ich Österreich wie meine Heimat. Bitte messen Sie mich nicht an Hand meiner Straftaten. Die Person, die sie damals begannen hat, existiert heute nicht mehr.
Schluss der Verhandlung.“
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.
Die Verhandlungsschrift mit mündlicher Verkündung wurde dem Bundesamt am 13.07.2022 zugestellt.
15. Am 14.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am selben Tag übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an das Bundesamt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war XXXX Jahre alt, weiterhin Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und gehörte der Volksgruppe der Tschetschenen an. Er war nicht österreichischer Staatsbürger. Er war weiterhin ledig und hatte keine Kinder.
Der Beschwerdeführer sprach Tschetschenisch als Muttersprache und sehr gut Deutsch, er sprach aber auch Russisch und konnte kyrillisch sowohl lesen als auch schreiben. Zudem konnte er Englisch und Französisch.
1.2. Er wuchs in der Russischen Föderation, Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, auf. Von SEPTEMBER 2000 bis zur Weiterreise nach Österreich im XXXX lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Schwestern als Flüchtling in XXXX und besuchte dort die XXXX Schule.
Der Beschwerdeführer und seine Familie reisten nach der Asylantragstellung in Österreich nach XXXX weiter und wurden im XXXX von XXXX nach Österreich abgeschoben. Mit Bescheid vom 04.06.2004 gab das Bundesasylamt seinem Asylantrag vom 12.09.2003 statt, weil auf Grund des glaubhaften Vorbringens seiner Mutter feststand, dass sie in der RUSSSICHEN FÖDERATION mit persönlichen Verfolgungshandlungen seitens staatlicher Stellen – russischem Militär – konfrontiert war bzw. hinkünftig wäre. Sein Vater, der Gatte seiner Mutter, war Feldkommandant, Brigadegeneral, der tschetschenischen Armee und war 2000 durch das russische Militär ermordet worden bzw. Kampfhandlungen zum Opfer gefallen.
In den Verfahren seiner Mutter sowie seiner Schwestern XXXX , XXXX und XXXX ergingen gleichlautende Bescheide. Seine Mutter sowie seine Schwester XXXX wurden mittlerweile österreichische Staatsbürgerinnnen; seine Schwestern XXXX und XXXX hielten sich weiterhin als Asylberechtigte in Österreich auf.
Abgesehen von seinem Aufenthalt in XXXX lebte der Beschwerdeführer seit der Asylgewährung in Österreich. Der Beschwerdeführer fuhr als Asylberechtigter mit seine Mutter und seinen Schwestern auf Besuch nach XXXX und traf dort Tanten und die Großmutter mütterlicherseits.
1.3. In der RUSSISCHEN FÖDERATION lebten weiterhin mehrere Angehörige des Beschwerdeführers: XXXX , eine Tante mütterlicherseits, lebte in XXXX , war Hausfrau und hatte drei Kinder. XXXX , ein Onkel mütterlicherseits, lebte in XXXX , war Unternehmer und hatte zwei Kinder. XXXX , eine Tante mütterlicherseits, lebte in XXXX , arbeitete am Markt und hatte vier Kinder. XXXX , eine Tante mütterlicherseits, lebte in XXXX , arbeitete am Markt und hatte drei Kinder. XXXX , ein Onkel mütterlicherseits, lebte in XXXX , arbeitete am Markt und hatte vier Kinder. XXXX , eine Tante mütterlicherseits, war vor XXXX Jahren verstorben; sie hatte in XXXX in XXXX gelebt und hinterließ vier Kinder, von denen drei weiterhin in XXXX lebten, eines zog nach XXXX . XXXX , eine Tante mütterlicherseits, war bereits vor dem Tschetschenienkrieg nach XXXX gezogen, hatte dort geheiratet und lebte weiterhin dort. Der Großvater mütterlicherseits war bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verstorben, die Großmutter mütterlicherseits verstab im XXXX . XXXX , ein Onkel väterlicherseits, starb im ersten Tschetschenienkrieg, als eine Straße bombadiert wurde; seine Töchter lebten weiterhin in XXXX , sein Sohn XXXX in XXXX . XXXX , ein Onkel väterlicherseits, starb vor sechs Jahren an einem Herzinfarkt. Seine Töchter XXXX und XXXX , die zwischen 30 und 40 Jahren alt waren, waren verheiratet und lebten in XXXX , sein Sohn XXXX , der über 40 Jahre alt war, lebte ebenfalls in XXXX . XXXX und XXXX , zwei Onkel väterlicherseits, lebten weiterhin in TSCHETSCHENIEN. XXXX hatte zwei Söhne, XXXX (etwas über XXXX alt) und XXXX ( XXXX Jahre alt) und zwei Töchter, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (etwas älter als ihre Schwester). Sie wohnten weiterhin in XXXX . XXXX hatte zwei Söhne, XXXX ( XXXX Jahre alt) und einen zweiten, ca. XXXX Jahre alt, und zwei Töchter, XXXX und eine zweite, beide zwischen XXXX und XXXX . Sie wohnten weitehrin in XXXX . Die Großmutter väterlicherseits verstarb XXXX , der Großvater väterlicherseits XXXX .
Keiner seiner Angehörigen war aktuell als Rebell aktiv. Keiner seiner männlichen Angehörigen wurde seit Beginn des Angriffskrieges auf die UKRAINE zum Militärdienst eingezogen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits Alkoholiker war und einer heimlich mit der Obrigkeit kolaborierte.
Die Mutter des Beschwerdeführers hielt regelmäßig Kontakt zu den Angehörigen in der Russischen Föderation. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in der Russischen Föderation hatte.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob Vermögenswerte seines Vaters auf den Beschwerdeführer übertragen wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde als Minderjährigen am 04.06.2009 vom XXXX RAJON, ein Inlandsreisepass ausgestellt und am 01.08.2013, als Volljährigen, ein Reisepass vom XXXX .
Seine Schwester XXXX lebte von XXXX nicht in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in der Zeit bei der Tante XXXX in XXXX lebte.
1.4. Noch als Jugendlicher wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom 04.05.2010 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte ihn mit Urteil vom 13.03.2013 – noch begangen als Jugendlicher am 27.11.2011 – wegen teilweise vollendeten, teilweise versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.
Der Beschwerdeführer zog als Volljähriger spätestens im XXXX nach XXXX , wo mittlerweile ein Cousin von ihm ( XXXX ) lebte und beging mit ihm und einem weiteren Komplizen Straftaten. Ein XXXX Gericht verurteilte den Beschwerdeführer als junger Erwachsenen am 30.06.2015 wegen Raubes, schweren Diebstahls, Entführung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, davon ein Jahr bedingt, unter Setzung einer Probezeit von XXXX , wobei das XXXX Gericht bei der Strafbemessung von der – falschen –Aussage des Beschwerdeführers ausging, dass er unbescholten war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Cousin XXXX noch in XXXX lebte. Der Beschwerdeführer verbüßte bis APRIL 2016 die Freiheitsstrafe in XXXX , wurde im Anschluss aus XXXX ausgewiesen und nach Österreich abgeschoben.
Mit Urteil vom 08.11.2016 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen schwerer Nötigung, begangen am 01.10.2016, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Er drohte dem Lebensgefährten seiner Schwester XXXX , mit „Wenn ich Dich noch einmal mit meiner Schwester sehe, steche ich Dich ab. Du weißt, was meine Freunde mit Dir machen, wenn sie Dich mit meiner Schwester sehen […] eine zweite Chance bekommst Du nicht.“
2016 beging er zudem Verwaltungsstrafen, weil er bei einem Unfall nicht sofort das Fahrzeug, das er lenkte, anhielt (§ 4 Abs. 1 lit. a StVO), nicht die zur Vermeidung des Personen- oder Sachschadens nötigen Maßnahmen traf (§ 4 Abs. 1 lit. b StVO), nach der Verursachung eines Sachschadens bei einem Verkehrsunfall dies nicht der Polizei meldete und seine Pflichten als Zulassungsbesitzer verletzte, weil die Kennzeichen nicht fest montiert waren (§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 7 KFG). Außerdem fuhr er 2019 ohne Führerschein und ohne Verbandskasten, mit 62 km/h in einer 30er Zone. Auch in XXXX fuhr er mit dem PKW seines Cousins. Der Beschwerdeführer hatte nie einen Führerschein. Er verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafen, weil er die Geldstrafen nicht bezahlte.
Der Beschwerdeführer war Mitglied des Kulturvereins XXXX , hatte an Demonstrationen teilgenommen und servierte im Verein. Seine Mitgliedschaft schien nirgends auf, er hatte an Demonstrationen zum Jahrestag der Deportation und zum Gründungstag von XXXX nicht so teilgenommen, dass man ihn sah, und an keinen rezenten Demonstrationen. Er war wegen dieser Mitgliedschaft im Falle der Rückkehr weiter keiner Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich die Pflichtschule. Von 2010 bis 2012 machte er eine Optikerlehre, die er abbrach. Danach arbeitete er nur noch tageweise bzw. wenige Monate durchgehend: am 16.07.2016, von JUNI bis AUGUST 2017, von AUGUST bis OKTOBER 2017 und von APRIL bis OKTOBER 2018 sowie im SEPTEMBER 2019 geringfügig und im OKTOBER 2019 als Reinigungskraft und Möbeltransporteur.
1.5. Mit Aktenvermerk vom 12.05.2016 leitete das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Aberkennungsverfahrens vor, dass er im Fall der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nach wie vor verfolgt werde und bedroht sei, weil er der Sohn seines im Jahr 2000 verstorbenen Vaters sei. Er werde vom Gouverneur in Tschetschenien öffentlich vorgeführt werden, müsse sich für die Taten seines Vaters entschuldigen und dem Gouverneur seine Loyalität bezeugen, sonst bestehe ein reales Risiko, gefoltert zu werden, zu verschwinden oder extralegal hingerichtet zu werden.
Er hatte im Aberkennungsverfahren Schreiben von XXXX vorgelegt. Bei den Schreiben von XXXX handelte es sich um auf Initiative der ehemaligen Vertreterin des Beschwerdeführers und seiner Mutter verfasste Empfehlungsschreiben, die Gefälligkeitsschreiben waren. Der Beschwerdeführer selbst stand in keiner Beziehung zu XXXX . Insbesondere war er selbst weder Exilpolitiker noch Journalist oder Blogger. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 10.05.2017 erkannte ihm das Bundesamt im zweiten Rechtsgang den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Es stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig war und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn. Dagegen erhob er mit Schriftsatz vom 02.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses setzte mit Erkenntnis vom 11.07.2018 im zweiten Rechtsgang das Einreiseverbot auf SIEBEN Jahre herab, wies die Beschwerde im Übrigen aber als unbegründet ab.
Russland identifizierte den Beschwerdeführer 2017 und stellte ein Heimreisezertifikat für ihn aus. Die beabsichtigte Abschiebung in die Russische Föderation am 10.01.2019 vereitelten er dadurch, dass er nach der Festnahme am 07.01.2019 bei der Überstellung von der Polizeiinspektion XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX flüchtete.
Mit Beschluss vom 12.03.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 11.07.2018 ab. Mit Beschluss vom 03.06.2019 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Revision gegen das Erkenntnis vom 11.07.2018 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 28.11.2019 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis vom 11.07.2018 als unzulässig zurück.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens auf Grund einer „Bürgschaft“ von XXXX aus XXXX . Mit dem Schreiben wurde keine Gefährdung des Beschwerdeführers dargetan. Der Beschwerdeführer stand in keiner Beziehung zu XXXX . Mit Beschluss vom 30.01.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.07.2018 abgeschlossenen Verfahrens ab. Gegen diesen Beschluss wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich am 14.02.2020 oder am 14.02.2022 um Dokumente bemühte, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und in einen Drittstaat weiterzureisen.
1.6. Mit Urteil vom 04.11.2020 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel im Ausmaß von über XXXX im Tatzeitraum von DEZEMBER 2019 bis MAI 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Verfall von XXXX Suchtgift und Verfall von XXXX . Er verbüßte die Strafhaft bis 28.01.2022. Während der Strafhaft beging er folgende Ordnungsstrafen:
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 182 Abs. 4 StPO, § 107 Abs. 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 2 StVG, § 109 Z 5 und § 114 StVG – der Beschwerdeführer hatte den aufsichtsführenden Abteilungsbeamten u.a. mit den Worten „Schwanzlutscher, ich werde dich durchficken, Arschloch“ beschimpft und beledigt – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 05.06.2020 zu 21 Tagen Hausarrest verfällt.
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 iVm § 33 Abs. 1 StVG, § 109 Z 4 und § 113 StVG – der Beschwerdeführer hatte entgegen der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vorsätzlich Gegenstände in seinem Gewahrsam, indem er am 21.06.2021 in der Justizantalt XXXX ein Handy der Marke IPhon und zwei Ladegeräte mit Kabel unerlaubt in seinem Besitz hatte – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 07.07.2021 zu einer Geldbuße iHv € 30 verfällt.
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 25 StVG, § 107 Abs. 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 2 StVG, § 109 Z 4 und § 113 StVG – der Beschwerdeführer hatte vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwidergehandelt, indem er über das Haftraumfenster unerlaubter Weise mit einem anderen Strafgefangenen Kontakt aufgenommen hatte und sich bei der Abmahung gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person gegenüber ungebührlich benommen – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 07.09.2021 zu zwei Geldbußen iHv € 25 verfällt.
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG, § 109 Z 4 und § 113 StVG – der Beschwerdeführer hatte durch ein „Gerangel“ mit einem Mitinsassen vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwidergehandelt – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 29.11.2021 zu einer Geldbuße iHv € 30 verfällt.
Auf Grund der Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG, § 109 Z 4 und § 113 StVG – der Beschwerdeführer hatte vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwidergehandelt, sein Fehlverhalten nicht eingestellt und daher gemäß § 118 Abs. 2 StVG abgesondert werden müssen – wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX am 14.12.2021 zu einer Geldbuße iHv € 30 verfällt.
In der Haft arbeitete er im Gartenbau. Er war von 05.01.2021 bis 03.12.2021 bei einer klinischen Psychologin in Gruppentherapie zur Drogensuchtbehandlung in der Haft. Seither machte er keine Therapie mehr, auch kein Drogenersatzprogramm.
Er bedurfte nur Infusionstherapie gegen Nierenschmerzen, eine weitere Behandlung nahm er nicht in Anspruch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Nierenbehandlung bedurfte, die in der Russischen Föderaiton nicht verfügbar war. Er nahm auf freiem Fuß keine psychologische Therapie in Anspruch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer psychologischen Therapie bedurfte, die in der Russischen Föderation nicht verfügbar war. Er nahm aktuell keine Drogen. Er war gesund und arbeitsfähig.
Mit Bescheid vom 26.01.2022 verhängte das Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör mit Schriftsatz vom 13.01.2022 über den Beschwerdeführer die gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme an der Adresse seiner Mutter und der periodischen Meldeverpflichtung.
In dem seit 01.12.2021 laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates identifizierte die russische Vertretungsbehörde den Beschwerdeführer am 28.02.2022 und sagte am 19.04.2022 die Ausstellung einese Heimreisezertifikates für ihn zu.
1.7. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 07.06.2022 (zugestellt am 14.06.2022), wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).
Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.06.2022 (eingebracht am 28.06.2022) rechtzeitig der Beschwerde.
1.8. Die Identifizierung von im Krieg Gefallenen wurde in der Russischen Föderation, Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, durch den Ablgeich mit DNA-Proben von lebenden Angehörigen nachgeholt, so auch betreffend den Vater des Beschwerdeführers. Es konnte nicht festgestellt werden, wann dies der Fall war. Dem Beschwerdeführer drohte auch vor diesem Hintergrund weiterhin keine Verfolgung wegen seines verstorbenen Vaters. Seine Angehörigen in der Russischen Föderation waren aus diesem Grund weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war in Österreich aus diesem Grund weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Cousin des Beschwerdeführers mütterlicherseits seinetwegen mitgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer war von der Russichen Föderation nicht zur Stellung als Wehrpflichtiger eingezogen worden und hatte in der Russischen Föderation keinen Wehrdienst geleistet. Er hatte keine militärische Ausbildung. Er war nicht Reservist. Dem Beschwerdeführer drohte bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine Einziehung zum Militärdienst. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Gegensatz zu seinen in der Russischen Föderation lebenden Angehörigen als „Trophäe“ zum Militär eingezogen worden wäre und im Angriffskrieg gegen die Ukraine an der Front hätte kämpfen müssen.
1.9. Der Beschwerdeführer beherrschte mit russisch und tschetschenisch weiterhin zwei Landessprachen und hatte zumindest drei Jahre lang die XXXX Schule besucht. Er hatte den österreichischen Pflichtschulabschluss und Arbeitserfahrung als Optikerlehrling, im Reinigungsdienst und beim Möbeltransport sowie im Gartenbau, war gesund, arbeitsfähig und im Erwerbsalter; er konnte seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten und zudem staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Er hatte ein soziales Netz von Familienangehörigen in der Russischschen Föderation – sowohl in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, als auch außerhalb (in SARATOV und XXXX ) –, das ihn bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat unterstützen konnten. Er konnte sich in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN oder in einem anderen Landesteil ansiedeln. Er konnte in der Russischen Föderation von seinen in Österreich lebenden Angehörigen finanziell unterstützt werden, wie sie dies auch in Österreich taten.
Er litt weiterhin an keinen schweren, in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen.
Die Lage in der Russischen Föderation hatte sich – insbesondere mit Blick auf den Beschwerdeführer – zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2018 im Asylaberkennungsverfahren und der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblich geändert, auch nicht durch die COVID-19-Pandemie oder den Angriffskrieg in der UKRAINE.
Seit seiner Rückkehr aus XXXX gab der Beschwerdeführer an, staatenlos zu sein. Dies traf ausweislich der für ihn ausgestellten Heimreisezertifikate jedoch nicht zu und stand mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei 2020 oder 2022 zur RUSSISCHEN Botschaft gegangen, um Dokumente ausgestellt zu bekommen und in einen Drittstaat weiterzureisen, in Widerspruch. Auf Grund der ausgestellten Heimreisezertifikate stand fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin russischer Staatsangehöriger war.
In XXXX gab der Beschwerdeführer im Ausweisungsverfahren an, er sei österreichischer Staatsangehöriger. Dies traf jedoch ausweislich der Aktenlage nicht zu und wurde vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch nur damit begründet, dass er sich als Österreich[er] fühle.
Die Identität und das Alter des Beschwerdeführers standen auf Grund seiner Geburtsurkunde fest, die zwar betreffend seinen Geburtsort ausweislich seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung eine Urkunde falschen Inhalts (er gab an, nicht in XXXX , sondern in XXXX geboren zu sein), im Übrigen aber seiner Aussage zufolge richtigen Inhalts war; sie wurde seiner Aussage zufolge im Zuge der Änderung seines Familiennamens von dem Nachnamen seines Vaters auf den seiner Mutter ausgestellt. Dass der Beschwerdeführer XXXX war, stand auch mit dem persönlichen Eindruck und dem Schulbesuch des Beschwerdeführers in XXXX XXXX , sohin beginnend mit XXXX Jahren, sowie den Heimreisezertifikaten in Einklang.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seinem Familienstand gründeten auf seinen gleichbleibenden Angaben.
Dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch sprach, stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte fest. Dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Tschetschenisch war und diese Sprache in der Familie gesprochen wurde, stand auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 in Einklang.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er spreche Russisch „sehr gebrochen bis gar nicht“, er habe „Russisch sehr stark verlernt“, Russisch könne er „mit Händen und Füßen“, lesen und schreiben könne er nicht mehr, war nicht glaubhaft, zumal er in der hg. mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 selbst angegeben hatte, er spreche russisch und in der Familie werde russisch, tschetschenisch und deutsch gesprochen. In derselben Verhandlung hatte er angegeben, die ukrainischen „Escort-Girls“, die er mit seinen Komplizen in XXXX überfallen hatte, aus sprachlichen Gründen ausgesucht zu haben – weil sie russisch sprachen; er habe den Kontakt zu ihnen hergestellt. Der Beschwerdeführer hatte zudem drei Jahre lang die XXXX Schule besucht, an der Russisch die Hauptsprache war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Es stand daher vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer russisch sprechen und schreiben konnte.
Dass der Beschwerdeführer auch englisch und französisch sprechen konnte, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und dem Schulbesuch in Österreich bzw. der mehrjährigen Haftstrafe in XXXX in Einklang.
Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers gründeten auf seinen Angaben, abgesehen von dem von ihm vorgebrachten Aufenthalt in XXXX 1999: Auf Grund der Angaben seiner Mutter im hg. Verfahren stand fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie jedenfalls nicht länger als sechs Wochen in XXXX lebte, dies wegen der Geburt seiner Schwester XXXX , weil XXXX damals stark bombardiert wurde. Auf Grund der Aussage seiner Mutter stand somit auch fest, dass auch die Geburtsurkunde seiner Schwester XXXX , wonach diese in XXXX zur Welt kam, diesbezüglich ebenfalls eine Urkunde falschen Inhalts war. Warum in der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers falsch angegeben wurde, er sei nicht in XXXX geboren, sondern in XXXX an RUSSISCH-GEORGISCHEN Grenze, in der Geburtsurkunde seiner Schwester hingegen falsch angegeben wurde, sie sei in XXXX geboren und nicht in XXXX , konnte nicht nachvollzogen werden.
Die Feststellungen zu seinem Asylverfahren und denen seiner Familienangehörigen gründete auf dem Asylakt des Beschwerdeführers und den in den Verfahren seiner Familienangehörigen ergangenen Bescheiden.
Dass der Beschwerdeführer abgesehen von dem Aufenthalt in XXXX und Aufenthalten in XXXX , SERBIEN und KROATIEN seit der Asylgewährung in Österreich lebte, stand auf Grund seiner Angaben fest und mit den Auszügen aus dem ZMR und SVA-Register in Einklang. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, wann der Beschwerdeführer nach XXXX reiste, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinem Vorbringen zufolge nach XXXX reiste, FEBRUAR 2014, dort bereits in Haft war (ab 01.02.2014) und davor im JÄNNER 2014 in XXXX Straftaten beging. Dass der Beschwerdeführer als Erwachsener in SERBIEN war, wo er zum Suchtmittelhandel angeworben wurde, stand entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme am 17.05.2022 auf Grund des Strafurteils vom 04.11.2020 fest, dass er noch als Asylberechtigter mit seiner Mutter in KROATIEN war, auf Grund seiner Angaben.
Die Feststellungen, welche Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebten, wo und wovon diese lebten, gründeten auf den Angaben seiner Mutter in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers Kontakt zu ihren Angehörigen in der Russischen Föderation pflegte, stand auf Grund ihrer Aussage fest. Nicht glaubhaft waren die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in der Russischen Föderation, und die von ihm behaupteten Wissenslücken: Es war nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht sicher angeben konnte, wo seine Großmutter lebte (01.03.2018) und wie seine Großmutter hieß, weil er sie seinen Angaben zufolge immer „Omi“ nannte (12.07.2022), obwohl er sie in XXXX auch persönlich getroffen hatte, und dass er nicht angeben konnte, wann sie gestorben war; entgegen seinem Vorbringen, dass dies zwei bis drei Monate vor der Verhandlung (12.07.2022) war, gab seine Mutter an, ihre Mutter sei bereits im XXXX , sohin ein halbes Jahr vor der Verhandlung gestorben. Es war auch nicht glaubhaft, dass er nicht angeben konnte, ob sein Vater XXXX oder XXXX (12.07.2022) hieß und er gab widersprüchlich an, ob sein Vater in XXXX (Einvernahme am 29.08.2017) oder XXXX (12.07.2022) beerdigt war, dies obwohl sich ein Teil seines nunmehrigen Fluchtvorbringens auf die Exhumierung seines Vaters bezog und der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge als XXXX mit seiner Mutter aus XXXX zurückkam, um seinen Vater zu beerdigen. Während der Beschwerdeführer angab, zwei der Brüder seines Vaters seien gefallen, als er noch ein Kind gewesen sei, der älteste Bruder seines Vaters [SULTAN] sei mittlerweile auch tot bzw. Onkel XXXX sei mittlerweile auch tot (01.03.2018), gab seine Mutter (12.07.2022) an, nur XXXX sei im Krieg gefallen, XXXX sei vor sechs Jahren [ca. 2016] an einem Herzinfarkt gestorben, der jüngste Bruder [ XXXX ] und der ältere [ XXXX ] leben noch in der Russischen Föderation. Ebensowenig glaubhaft waren die Wissenslücken des Beschwerdeführers betreffend seine Angehörigen in XXXX : Während er zunächst angab, er wisse nicht, wer XXXX sei, obwohl dieser als sein Komplize mit ihm verurteilt wurde, räumte er nach Vorhalt ein, dass dies sein Cousin XXXX sei, befragt nach seinem Komplizen XXXX gab er an, dass er sich geirrt habe, das sei sein Cousin. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 2014 zu seinen Verwandten nach XXXX zog und dort wie auch seine Komplizen eine mehrjährige Haftstrafe verbüßte, war jedoch nicht glaubhaft, dass er nicht wusste, wer sie waren und wie sie mit ihm verwandt waren. Ebensowenig unglaubhaft war, dass er nicht wusste, wann sein Cousin und Komplize XXXX von XXXX nach XXXX gezogen war, wann bzw. warum er nach XXXX zog und welchen Aufenthaltstitel er in XXXX hatte, obwohl er – organsiert von seiner Mutter – dessen Ausweis als Asylberechtigter im Aberkennungsverfahren vorgelegt hatte; dies vermochte er mit der Aussage, er wisse nicht, welche Strategie sein Anwalt im letzten Verfahren verfolgt habe, nicht zu plausibilisieren. Seine Aussage widersprach überdies der Aussage seiner Mutter (01.03.2018), sie wisse über die Situation der Familie in TSCHETSCHENIEN Bescheid, weil der XXXX , der Cousin des Beschwerdeführers, sich nach der Flucht nach XXXX bei ihnen gemeldet und alles erzählt habe; vor diesem Hintergrund waren die Wissenslücken des Beschwerdeführers (12.07.2022), umsoweniger glaubhaft. Während der Beschwerdeführer angab, einer seiner Komplizen sei ein Cousin gewesen, der andere ein Freund von diesem (01.03.2018), bezeichnete in der der Verhandlung am 12.07.2022 beide als Cousins, ebenso die Mutter des Beschwerdeführers: XXXX war ihren Angaben zufolge der Sohn von seinem Onkel XXXX , XXXX der Sohn von XXXX , der Schwester seines Vaters (ausweislich des Urteils hieß die Mutter von XXXX allerdings XXXX , wie ihre Schwester). Ebenso unplausibel war, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwar auf Grund der mündlichen Verhandlung im Aberkennungsverfahren eine Ausweiskopie des Cousins beischaffte, demzufolge dieser in XXXX asylberechtigt war, aber nicht angeben konnten, ob der Cousin/die Cousins noch in XXXX lebte/n. Zudem waren die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter widersprüchlich – während die Mutter des Beschwerdeführers angab, dass sie glaube, dass sie noch in XXXX leben, gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass XXXX nicht mehr dort lebe. Es war aber nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nicht wussten, ob ihre Angehörigen noch in XXXX lebten. Ausweislich der Angaben seiner Schwester (17.07.2022) lebte noch eine weder vom Beschwerdeführer, noch seiner Mutter angegebene Cousine in XXXX , die Tochter des Bruders ihrer Mutter, dafür gab sie an, dass sie keinen Cousin in XXXX habe. Auf Grund dieses Aussageverhaltens und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie seine Schwester (in deren Aussage u.a. nicht plausibel war, dass sie einerseits ihr großes Interesse an ihrem Herkunftsstaat und ihre Recherchen vorbrachte, andererseits behauptete, dass sie keinen Kontakt zu den Angehörigen in der Russischen Föderation habe) dabei erweckten, stand daher fest, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen ihre intensiven Kontakte zur Familie in der Russischen Föderation und in XXXX verschleierten.
Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Angehörigen in der Russischen Föderation hatte, stellte bereits das Bundesverwaltungsgericht fest. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diesbezüglich eine Änderung eingetreten war.
Dass der Beschwerdeführer und seine Familie engen Kontakt zu den Angehörigen in der Russischen Föderation, XXXX , XXXX und XXXX Kontakt hielten, stand im Gegensatz zu ihren unplausiblen Aussagen vielmehr auf Grund der Fakten fest: Der Beschwerdeführer und seine ältere Schwester waren zu den Verwandten nach XXXX gefahren, alle Familienangehörigen fuhren nach XXXX zu einer Cousine der Mutter des Beschwerdeführers, dort gab es ein Familientreffen mit der Großmutter und einer Tante des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation, dem Beschwerdeführer wurde XXXX ein Inlandsreisepass und XXXX ein Auslandsreisepass in XXXX ausgestellt, der Beschwerdeführer legte im Verfahren im Wege seiner Mutter Briefe einer Freundin von ihr aus XXXX und von Verwandten ihrer Schwester aus XXXX vor. Zudem war seine Schwester 1,5 Jahre lang nicht in Österreich, wie auf Grund des ZMR-Auszuges und der Angaben ihrer Mutter in der hg. mündlichen Verhandlung feststand, sondern bei Angehörigen.
Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in dieser Zeit bei einer Tante in XXXX lebte, da sie sich dort mit dem österreichischen Reisepass nicht eineinhalb Jahre aufhalten hätte können; dass sie über einen russischen Reisepass verfügte, wurde nie vorgebracht und konnte nicht festgestellt werden. Sowohl die Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers, als auch die seiner Mutter in der hg. mündlichen Verhandlung waren in diesem Punkt überdies äußerst vage.
Dass keiner der Angehörigen des Beschwerdeführers aktuell als Rebell aktiv war, sich keiner der Angehörigen des Beschwerdeführers dem bewaffneten Dschihad angeschlossen hatte und dass keiner der männlichen Angehörigen des Beschwerdeführers seit Beginn des Angriffskrieges auf die UKRAINE zum Militärdienst eingezogen worden war, stand auf Grund der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers (12.07.2022) fest. Betreffend das aktive Rebellentum und den Militärdienst gab sie zwar an, nicht zu wissen, dass einer ihrer Verwandten aktueller Kämpfer oder eingezogen worden sei; auf Grund des engen familiären Kontakts stand jedoch fest, dass sie es gewusst hätte, wäre einer ihrer Familienangehörigen rekrutiert worden.
Nicht glaubhaft war die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin (12.07.2022), dass der älteste Bruder des Vaters des Beschwerdeführers [ XXXX ] Alkoholiker war und deshalb keiner Verfolgung ausgesetzt war und dass der jüngste [ XXXX ] heimlich mit der Obrigkeit kollaborierte und daher keiner Verfolgung ausgesetzt war: In der Verhandlung am 01.03.2018 hatte sie als Zeugin angegeben, dass der Sohn von XXXX [ XXXX ] 2013 nach XXXX geflohen sei, weil XXXX 2012 wieder festgenommen worden sei. Im Widerspruch dazu gab sie in der Verhandlung am 12.07.2018 an, dass nicht der Onkel XXXX , sondern der Cousin XXXX beim Besuch seines Onkels XXXX , dem Onkel des Beschwerdeführers, festgenommen worden sei; XXXX habe damals bei seiner Mutter gelebt und durch diesen Fall sei er auch geflüchtet, weil es auch für ihn gefährlich gewesen sei. Dass XXXX Alkoholiker sei und XXXX heimlich mit der Obrigkeit kollaboriere, hatte sie trotz Wahrheitserinnerung in ihrer Zeugenbefragung in der Verhandlung am 01.03.2018 nicht vorgebracht, obwohl sie in der Verhandlung am 12.07.2022 ihr gespanntes Verhältnis zu XXXX bereits auf seit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, sohin 2000, einordnete. Es war daher kein Grund ersichtlich, dass sie bei ihrer Aussage 2018 nicht davon Bescheid gewusst hätte, zumal sie damals als Informationsquelle den Kontakt zu ihrem Neffen XXXX 2013 angegeben hatte. Nicht nur auf Grund dieses Widerspruchs, sondern auch auf Grund ihres Aussageverhaltens war dieses Vorbringen nicht glaubhaft: Die Mutter des Beschwerdeführers erstattete dieses Vorbringen erst kurz nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers während ihrer Einvernahme um eine Verhandlungspause ersucht hatte und verlangte dabei zusätzlich, dass ihr Sohn während dieser Aussage den Verhandlungssaal verließ und genierte sich sichtlich. Dieses Vorbringen war überdies auch vor dem Hintergrund der geschilderten Verfolgungshandlungen gegen Verwandte auf der Suche nach ihrem Sohn nicht plausibel: Diese wären vor dem Hintergrund nicht nötig gewesen.
Anzumerken war an dieser Stelle, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 2018 festgehalten wurde, dass die Zeugenaussage der Mutter des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung der Pässe für ihn nicht glaubhaft war.
Während die Mutter des Beschwerdeführers angab, der älteste Onkel vs des Beschwerdeführers, XXXX , werde in Ruhe gelassen, weil er Alkoholiker sei, waren es laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief ihrer Freundin XXXX seine Tante XXXX und sein Onkel XXXX , die von den Behörden ständig unter Druck gesetzt wurden. In der mündlichen Verhandlung am 12.07.2022 gab die Mutter an, XXXX werde immer wieder von der Behörde mitgenommen, aber nur zum Schein, damit er nicht als Verräter dastehe, XXXX sei vor XXXX an einem Herzinfarkt gestorben, weil er es nicht ausgehalten habe, immer wieder vorgeladen zu werden. Das Vorbringen war nicht glaubhaft, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis 2018 ausgeführt hatte, weil nicht glaubhaft war, dass diese Familienangehörigen in XXXX wohnhaft geblieben wären, wenn sie dauernd verfolgt worden wären, und nicht ausgereist wären, zB zu den Angehörigen in XXXX , XXXX , XXXX oder Österreich, dies umsomehr, als die Angehörigen nach dem Familientreffen in XXXX in die Russische Föderation zurückkehrten. Dies traf unverändert zu, insbesondere auf das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers, die Familie in TSCHETSCHENIEN lebe unter ständiger Angst, „sie“ stehen ständig vor der Tür und das allein mache schon einen Riesendruck auf die Familie, sie meine damit die Leute vom FSB.
Dass nicht festgestellt werden konnte, ob Vermögenswerte des Vaters des Beschwerdeführers auf diesen übertragen wurden, gründete auf den vagen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter in diesem Punkt.
Die Feststellungen zur Ausstellung der Pässe des Beschwerdeführers in XXXX XXXX und XXXX gründeten auf dem Erkenntnis 2018 und den diesem zugrundeliegenden Beweismitteln. In diesem Zusammenhang war anzumerken, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Aussage in der Verhandlung am 12.07.2022 – ausweislich des Strafurteils in SERBIEN zum Suchtmittelhandel angeworben wurde. In diesem Zeitpunkt verfügte er laut IZR-Auszug aber infolge der Asylaberkennung über keinen Konventionsreisepass mehr; eine Einreise nach SERBIEN erforderte jedoch das Vorliegen eines Reisepasses. Mit einem Russischen Reisepass war eine visumsfreie Einreise nach SERBIEN möglich.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründeten auf den vorliegenden Urteilen, die Feststellungen zu den Ordnungsstrafen auf den vorliegenden Bescheiden der Justizanstalten, die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers auf dem vorliegenden Akt. Die Feststellungen zur Arbeit des Beschwerdeführers in der Strafhaft und der dort absolvierten Suchttherapie gründeten auf den Vollzugsunterlagen der Justizanstalten XXXX und XXXX . Dass er während der Anhaltung in Strafhaft eine Infusionstherapie gegen Nierenschmerzen hatte, stand auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer Mitglied des Kulturvereins XXXX war und im Verein servierte, weil Frauen nicht zugelassen waren, stand auf Grund seiner Aussage in der Verhandlung am 12.07.2022 und der Bestätigung des Kulturvereins XXXX fest, bei dem jedoch ein Teil ausgelackt war und das nie im Original vorgelegt wurde; dieses beschrieb hauptsächlich die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION und die private und familiäre Integration des Beschwerdeführers. Im letzten Satz führte das Schreiben aus, dass der Beschwerdeführer oft an Demonstrationen teilnehme und politisch sehr aktiv sei. Beides konnte nicht festgestellt werden:
Dass der Beschwerdeführer nirgends im Zusammenhang mit dem Kulturverein XXXX aufschien, gründete auf seiner Aussage am 12.07.2022. Auf Grund seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung („Bei den Demonstrationen helfe ich mit bei der Organisation.“ „Was genau machen Sie?“ „Anwesend sein an erster Stelle. Junge Leute beschäftigen. Mich selbst beschäftigen.“) stand fest, dass er an keiner Demonstration in hervorgehobener Position teilgenommen hatte. Da er nicht angeben konnte, an welchen Demonstrationen er in letzter Zeit teilgenommen hatte, stand fest, dass er jedenfalls in letzter Zeit an keinen Demonstrationen teilgenommen hatte; was die Demonstration zum Jahrestag der Deportation der Tschetschenen unter Stalin anbelangte, war anzumerken, dass diese nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben im JUNI, sohin im Sommer, sondern immer am 23. FEBRUAR stattfand, sohin im Winter; dies vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe MARIHUANA konsumiert, Erinnerungslücken und Probleme mit Daten und Namen nicht zu entkräften, da anzunehmen war, dass er unterscheiden konnte, ob er im Winter oder im Sommer an einer Demonstration teilgenommen hatte. Selbst wenn er den Unabhängigkeitstag damit gemeint hätte, verfing sein Vorbringen nicht, da dieser ebenfalls im Winter ist (02.11.). Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers stand jedenfalls fest, dass er in keiner außenwirksamen Funktion im Kulturverein XXXX beteiligt war und nicht exilpolitisch tätig war. Auch dieses Schreiben stellte ein Gefälligkeitsschreiben dar.
Dass er selbst keine Verfolgung aus diesem Grund fürchtete, stand auch damit in Einklang, dass er seine Vereinsmitgliedschaft im Asylaberkennungsverfahren nicht vorgebracht hatte und seine Tätigkeit für den Kulturverein in der hg. mündlichen Verhandlung mit der für den Basketballplatz XXXX (WIENER FREIZEITPROGRAMM für Schulkinder) auf eine Stufe stellte; dass er erst seither dem Verein beigetreten wäre, war dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dafür, dass er nunmehr aus dem Grund seiner Vereinsmitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt wäre, gab es keinen Anhaltspunkt. Dies tat der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen‚ „Russland hat sehr viel Geld und Kraft investiert, um [die Republik] XXXX auszurotten. Sie haben Leben dafür ausgelöscht und ausgerottet.“ auf Grund seiner untergeordneten Tätigkeit im Verein (Servieren) nicht plausibel dar, zumal der Beschwerdeführer nicht exilpolitisch tätig war.
Die Feststellungen zum Bildungsverlauf des Beschwerdeführers gründeten auf den Angaben des Beschwerdeführers, wobei seine Aussage im FRANZÖSISCHEN Ausweisungsverfahren, er habe einen sekundären Bildungsabschluss, falsch war, was der Beschwerdeführer hg. auch einräumte.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers gründeten auf seinen Angaben und dem SVA-Auszug, wobei seine Aussagen, er habe wegen einer Änderung der Politik nicht mehr arbeiten können und Arbeiten verrichten müssen, die weit unter seiner Qualifikation gelegen seien, nicht zutrafen: Der Beschwerdeführer hatte – zumal er die Lehre abgebrochen hatte – keine Ausbildung, war mehrfach vorbestraft und verlor mit der Aberkennung des Asylstatus 2018 den Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus gründeten auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, ebenso die Feststellungen zum Wiederaufnahmeverfahren.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, zum gelinderen Mittel und den Abschiebeversuchen gründeten auf den beigeschafften Akten des Bundesamtes.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und seit 2018 nicht in die Russische Föderation zurückkehrte, stand auf Grund seiner Aussage fest, ebenso, dass er der Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen wollte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich an die russische Vertretungsbehörde gewandt habe, um Dokumente zu bekommen, um in einen Drittstaat ausreisen zu können, aber weggeschickt worden sei, weil ein orthodoxer Feiertag gewesen sei, wie er in der Verhandlung am 12.07.2022 vorbrachte („Ich glaube, das war der 14.02.2020. Ich bin zu der russischen Botschaft gegangen, um dort meine Papiere zu beantragen um in ein Drittland auszureisen, weil Russland keine Option für mich ist. Ich wurde aber weggeschickt mit der Begründung, dass das ein orthodoxer freier Tag war und ich am nächsten Tag kommen soll und am nächsten Tag hat der Krieg begonnen.“): Der Angriffskrieg auf die UKRAINE begann am 24.02., sohin nicht am Tag nach dem zeitnächsten orthodoxen Feiertag (Fest der Begegnung des Herrn, 15.02.), und nicht 2020 sondern 2022; die Annexion der KRIM fand im Übrigen bereits 2014 statt, während der Beschwerdeführer in FRANKEICH in Haft war; auch diesbezüglich konnte daher keine Verwechslung vorliegen. Dies vermochte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er sei sich beim Datum nicht mehr sicher, nicht zu entkräften. Dass sein abgelaufener russischer Auslandsreisepass zu einem unbekannten Zeitpunkt von der russsischen botschaft verlängert wurde, stand hingegen mit dem Strafurteil betreffend seine Rekrutierung zum Suchtmittelhandel in SERBIEN in Einklang. Im Kontakt mit der russsichen Botschaft in Österreich hatte er jedenfalls in der hg. mündlichen Verhandlung keine Probleme vorgebracht; auch von amtswegen waren diesbezüglich keine Probleme erkennbar.
Dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Strafhaft 2021 keine Therapie machte – weder eine Psychotherapie, noch eine Nierenbehandlung oder Hüft-OP –, stand auf Grund seiner Aussagen fest. Der Beschwerdeführer hatte zudem Zugang zur Grundversorgung und somit zur Krankenversicherung hatte (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung), auch wenn er diese aktuell nicht in Anspruch nahm. Zudem arbeitete er (ehrenamtlich) wie seine Mutter beim XXXX in der Beratung von Asylwerbern und Vertriebenen und hatte somit auch Zugang zu den Informationen, wo man in WIEN auch ohne Versicherung behandelt wurde (https://www.neunerhaus.at/konzepte/gesundheitsangebote/; https://www.barmherzige-brueder.at/portal/wien/hospitalitaetseelsorge; https://amber-med.at/, einem Kooperationsprojekt des XXXX ). Daher traf seine Aussage, er könne sich in Ermangelung einer Versicherung nicht behandeln lassen, nicht zu.
Da der Beschwerdeführer außer einer Infusionstherapie in der Strafhaft keine Behandlung in Anspruch nahm und seinen Angaben zufolge keine Suchtmittel mehr konsumierte, stand, auch vor dem Hintergrund, dass er keine Befunde vorlegte, fest, dass er auch weiterhin an keinen Erkrankungen litt, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar waren, und dass er gesund war. Auf Grund der Länderberichte stand zudem fest, dass die von vorgebrachten Erkrankungen – Nierenerkankungen (Nierensteine), orthopädische Erkrankungen (Hüftschmerzen) und psychologische Erkrankungen – in der Russischen Föderation behandelbar waren, und dass der Beschwerdeführer, sollte er an diesen Erkrankungen leiden, diesbezügliche Behandlung erlangen konnte und als russischer Staatsangehöriger Zugang zum Krankensystem in der Russischen Föderation haben konnte, wofür ihm zB die Tante in XXXX bei der Registrierung behilflich sein konnte.
Da der Beschwerdeführer in der Strafhaft im Gartenbau (am Feld, im Glashaus, im Garten) arbeitete und sich in der hg. mündlichen Verhandlung auch problemfrei bewegte, insbesondere problemfrei aufstehen und niedersetzen konnte, stand ungeachtet der von ihm vorgebrachten Hüftschmerzen fest, dass er ungeachtet der von ihm relevierten Gesundheitsprobleme weiterhin arbeiten konnte.
Die Feststellungen zum Folgeantragsverfahren gründeten auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.05.2022 seine Fluchtgründe aus dem Asylverfahren 2003 aufrecht erhielt, tat er keine neuen Fluchtgründe dar. Auf Grund des Erkenntnisses 2018 stand fest, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen keiner Verfolgung mehr ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer brachte als Grund für seinen neuen Asylantrag, von dem er seit fünf Wochen Bescheid wisse, in der Erstbefragung am 14.04.2022 vor, dass sein Vater in TSCHETSCHENIEN in einer hohen politischen sowie militärischen Position gewesen sei. Seine Mutter habe deswegen mit ihm fliehen müssen, da sie verfolgt worden seien. Wenn er dorthin zurückmüsse, wäre sein Leben in großer Gefahr. Russland führe einen unrechtmäßigen Aggressionskrieg gegen die URKAINE. Er würde anschließend in das Militär eingezogen und müsse direkt an der Front kämpfen. Er gehe davon aus, dass er dort auch sterben werde. Er verurteile den Krieg und würde für kein Land oder eine Religion in den Krieg ziehen. Er fühle sich in Österreich zuhause. Sollte der Krieg bis nach Österreich vorrücken, würde er für dieses Land alles tun. Die Journalistin XXXX aus XXXX recherchiere über die Situation und wisse über den konkreten Fall sowie seine Gefährdung Bescheid. Das Grab seines Vaters in TSCHETSCHENIEN sei geöffnet worden, um dort DNA-Spuren abzunehmen. Dort sei auch mit Fotos nach ihm gesucht worden. Das sei im Vorjahr geschehen. Es sei im Falle der Rückkehr damit zu rechnen, dass er dort eingezogen werde und im Krieg kämpfen müsse, sein Leben sei in Gefahr.
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag niemals damit begründet, dass er Verfolgung auf Grund seines verstorbenen Vaters befürchte, traf daher nicht zu. Das daran anschließende Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nur erklärend für seinen Asylgrund ausdrücklich darauf verweisen, „dass er als Sohn habe und zudem die beiden ihm von seinen Verwandten geschilderten Ereignisse neueren Datums (Nachfrage mit aktuellem Photo des Beschwerdeführers bei Verwandten in Tschtetschenien, Exhumierung des Leichnams seines Vaters) darauf verweisen, dass dies offenbar immer noch der Fall sei“, war unverständlich.
In der Einvernahme am 17.05.2022 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er in der Russischen Föderation politisch verfolgt werde, was aber jetzt weniger relevant sei, sein Vertreter entgegnete, dass der Beschwerdeführer nicht politisch verfolgt werde. Gründe für eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers, der im Verein XXXX servierte und in letzter Zeit an keinen Demonstrationen teilnahm, früher auch nicht vor der Kamera und auf den des auf den Internetauftritten des Vereins XXXX keinen Hinweis gab, konnten jedoch nicht festgestellt werden und wurden von ihm auch nicht vorgebracht.
In der Einvernahme am 17.05.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass immer wieder von verschiedenen Journalisten bestätigt werde, dass die Kinder ehemaliger Feldherren, die Propaganda, die gerade herrsche bestätigen müssen. Alleine schon deshalb sei er eine politische Gefahr, die sie eliminieren werden. Dadurch, dass sein Vater sehr viel Autorität besessen habe und beliebt gewesen sei, müsse er sich öffentlich vom Weg des Vaters abwenden, schlecht reden und KADYROWS Propaganda bestätigen. Würde er das nicht machen, werde er eliminiert. Dieses Vorbringen erstattete er beinahe wortgleich im Aberkennungsverfahren. 2018 konnte keine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Vaters mehr festgestellt werden. Diesbezüglich war auch keine Änderung eingetreten, zumal sein Vater bereits seit XXXX n tot war und seine Angehörigen – zB die Brüder seines Vaters, XXXX und RAMZAN, wobei XXXX auch Kämpfer war, sowie deren Kinder, ebenso wie die Kinder der weiteren Brüder seines Vaters, XXXX und SULTAN, mit Ausnahme von dem in XXXX asylberechtigten XXXX dessen Frau und Kinder in XXXX leben, von dem aber nicht festgestellt werden konnte, wo er jetzt lebt, – weiterhin im Herkunftsstaat lebten. Dass sie gezwungen wurden, die Propaganda zu bestätigen, sich vom Weg des Vaters abzuwenden und schlecht zu reden, brachte er nicht vor. Betreffend die Brüder seines Vaters brachte die Mutter des Beschwerdeführers gleichbleibend nur vor, dass sie aus politischen Gründen keine Arbeit fanden. Betreffend die Kinder der Brüder, die Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers, hingegen nicht.
Auf die Frage hin, ob es irgendwelche Anzeichen dafür gebe, dass er im Falle der Rückkehr die Propaganda bestätigen und sich vom Weg des Vaters abwenden müsse, gab der Beschwerdeführer an, mit der Journalistin XXXX in Kontakt getreten zu sein, er werde die Sachen binnen einer Woche nachreichen. Diese könne beweisen, dass konkret gegen ihn Gefahr bestehe und dass er nicht der erste sei. Dass der Kontakt jedoch bereits seit langem bestand, stand bereits auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 01.03.2018 und der Vorlage eines Unterstützungsschreibens von XXXX im Aberkennungsverfahren fest.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.05.2022 vorbrachte, dass die Gefahr gegen ihn schon immer bestehe, er glaube, schon damals, als sie ihr zuhause verlassen haben, habe man sie in RUSSLAND als Druckmittel verwenden können, nach seinem Tod erst recht, weil sie zuhause versuchen, ihre Propaganda zu bestätigen, wie auch XXXX , die im Aberkennungsverfahren bereits ein Unterstützungsschreiben verfasst hatte, in der hg. mündlichen Verhandlung wiederholte (Falls der Beschwerdeführer nach Russland abgeschoben werde, würde dies fatale Folgen für ihn als Sohn von einer sehr bekannten Person, die im Krieg gegen Russland ein Held gewesen und ermordet worden sei von russischen Kräften, haben, er würde für Propagandazwecke eingespannt werden, verhaftet und festgenommen werden, ihm drohe zweifelsohne Folter), tat er keine neuen Fluchtgründe dar: Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie 2000 im XXXX aus, sein Vater war vor XXXX n verstorben, er war in Österreich nie einer Gefährdung ausgesetzt und ihm wurden ohne Probleme in XXXX ein Inlandsreisepass und XXXX ein Auslandsreisepass ausgestellt, seine Angehörigen väterlicherseits lebten abtgesehen vom Cousin XXXX von dem nicht festgestellt werden konnte, wo er lebte, weiterhin im Herkunftsstaat. Mit Erkenntnis 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer wegen seines Vaters keine Verfolgung mehr drohte. Mit diesem Vorbringen tat der Beschwerdeführer keine Änderung der Umstände dar.
In der Einvernahme am 17.05.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Heeresalter sei und eingezogen werden könne in RUSSLAND und dann an der Seite des Aggressors, der ihm seinen Vater, seine Heimat und seine Kindheit gestohlen habe, in ein Land einfallen müsse, was er nicht wolle, weil für ihn dort Lebensgefahr drohe. Dass der Beschwerdeführer im Heeresalter war, traf auf Grund der Länderberichte wie das Bundesamt zutreffend feststellte, nicht zu, weil der Beschwerdeführer mit XXXX über dem Alterslimit für den Wehrdienst von XXXX war. Wie das Bundesamt zutreffend ausführte, war der Beschwerdeführer, der angab, seit seiner Kindheit nicht in der Russischen Föderation gewesen zu sein, dort den Militärdienst nicht abgeleistet zu haben und nichts von einem Einberufungsbefehl zu wissen, daher auch nicht Reservist. Zudem gab es keine Generalmobilmachung, weil die Russische Föderation den Angriffskrieg in der UKRAINE als Spezialoperation betrachtete.
In der Stellungnahme vom 15.06.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass durchaus Grundwehrdiener und Tschetschenen im UKRAINE-Krieg eingesetzt würden. Vor dem Hintergrund, dass er zu alt war, um wehrpflichtig zu sein, vermochte er mit diesem Grund vor dem Hintergrund, dass es keine Generalmobilmachung gab, jedoch keinen neuen Fluchtgrund darzutun.
Weiters brachte er in der Stellungnahme vom 15.06.2022 vor, dass er seinen Informationen zufolge als tschetschenischer Rückkehrer durchaus einen Fronteinsatz im UKRAINE-KRIEG befürchten müsse, dies gelte trotz seines Alters von XXXX ; erschwerend komme hinzu, dass er der Sohn eines gegen die russische Besetzung in Tschetschenien kämpfenden Offiziers sei. Abgesehen davon, dass es „bis 2000 gekämpft habenden Feldkommandanten“ heißen hätte müssen, tat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine reale Gefahr dar, zB als „Freiwilliger“ einer Söldnertruppe eingezogen zu werden, da keiner seiner Angehörigen in der Russischen Föderation eingezogen wurde: Weder die Brüder seines Vaters, noch dessen Neffen. Es war daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Art und Weise eingezogen werden sollte, zumal er vorbestraft war und keine Kampferfahrung hatte.
Da der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrpflichtigen Alter war, gingen sämtliche Vorbringen, dass im Rahmen der Wehrpflicht auch Tschetschenen eingezogen wurden und es einen Wehrersatzdienst gab, die Ausführungen zur Entziehung aus dem Wehrdienst, und die Berichte über den Einsatz Wehrpflichtiger in der UKRAINE ins Leere. Da feststand, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst nie abgeleistet hatte, stand fest, dass er nicht Reservist war; das Beschwerdevorbringen, dass die USA berichte, dass die RUSSISCHE FÖDERATION begonnen habe, Reservisten einzuziehen, ging daher ins Leere. Soweit die Beschwerde aber dem Bundesamt wegen Nichtberücksichtigung dieser Themen Verfahrensfehler vorwarf, verfing die Beschwerde daher nicht.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die Journalistin XXXX sich sehr für die Community engagiere, weil sie Teil der Community sei. Sie recherchiere explizit betreffend die UKRAINE und dass junge Tschetschenen in den Krieg geschickt werden.
Soweit er in der Beschwerde vom 27.06.2022 rügte, das sie nicht als Zeugin einvernommen worden sei, tat er damit keinen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides dar, da er in der Einvernahme am 17.05.2022 angegeben hatte, binnen einer Woche, maximal, mit ihr in Kontakt zu treten und Sachen von ihr nachreichen, dies aber nicht getan hatte und in der – überdies erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides expedierten – Stellungnahme vom 15.06.2022 ausführte, dass er sie bisher nicht erreicht habe und um Fristerstreckung bis 24.06.2022 ersuchte.
Dass dem Beschwerdeführer drohe, mit XXXX noch zum Militärdienst eingezogen zu werden, brachte auch XXXX , die ausweislich ihrer Angaben zuletzt im OKTOBER 2021, sohin vor Kriegsbeginn, in der UKRAINE war und ihre Informationen aus Medienberichten, Berichten von Menschenrechtsorganisationen und aus der tschetschenischen Community bezog, aber keine eigenen Wahrnehmungen hatte, nicht vor. Erst auf Befragung durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab sie an, dass in der RUSSSICHEN FÖDERATION Gesetze nicht eingehalten würden: Darauf gab es jedoch konkret in der Familie des Beschwerdeführers keinen Hinweis: Keiner seiner Verwandten, auch nicht die um die XXXX alten Cousins väterlicherseits XXXX und des weiteren Cousins unbekannten Namens wurde bisher zum Militärdienst eingezogen. Auch diesbezüglich führte sie aber weiter aus, dass Männer über dieser Altersschwelle als vermeintlich Freiwillige in die UKRAINE geschickt würden.
Sie gab an, dass Verurteilte ehemals politisch aktive direkt aus den Gefängnissen als vermeintlich Freiwillige in die URKAINE geschickt werden. Der Beschwerdeführer war jedoch selbst nie politisch aktiv und nie in der Russischen Föderation in Haft. Weiters brachte sie vor, er werde zu Propagandazwecken in die UKRAINE geschickt, um zu zeigen, dass selbst die Söhne der Helden, die einst gegen RUSSLAND gekämpft haben, jetzt auf der Seite RUSSLANDS gegen die UKRAINE seien. Als Quelle gab sie auch diesbezüglich nur allgemein Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Medienberichte und Berichte aus der tschetschenischen Community an, aber keine eigenen Wahrnehmungen oder konkret den Beschwerdeführer betreffende Quellen. Vor dem Hintergrund, dass keiner aus seiner Familie, weder ein Onkel, noch ein Cousin, bisher auf diese Weise rekrutiert wurde, konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer dies drohen sollte.
Betreffend die Öffnung des Grabes seines Vaters gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.05.2022 an, dass das in einem Brief stehe, er wisse es nicht mehr genau. Erfahren habe er es im MÄRZ/APRIL 2022. Es sei einige Zeit vergangen zwischen der Graböffnung und dem Moment, indem sie davon erfahren haben. Warum der Beschwerdeführer erst kurz vor der Folgeasylantragstellung, ca. drei Monate nach seiner Haftentlassung, von seiner Mutter erfahren haben sollte, dass das Grab seines Vaters geöffnet wurde, obwohl er auf Grund des gelinderen Mittels seit seiner Haftentlassung bei seiner Mutter wohnen musste und ihn seine Mutter ausweislich der Besucherliste in der Haft besuchte, war nicht plausibel, dies umsomehr, als dieser Brief bereits vom XXXX datierte und sich auf einen Russlandaufenthalt XXXX im XXXX bezog. Dass dieses Vorbringen falsch war, stand aber bereits auf Grund der im Verfahren zur Erlassung des gelinderen Mittels erstatteten Stellungnahme vom 19.01.2022 fest, in der er ausgeführt hatte, dass das Grab seines Vaters über Veranlassung der russischen Behörden entnommen und offenbar DNA-Proben entnommen worden waren. Es war überdies nicht plausibel, dass so ein Thema beinahe ein Jahr lang nicht in der Familie besprochen worden sein sollte.
Bei diesem Brief von XXXX handelte es sich jedoch um ein Gefälligkeitsschreiben, das zur Bestätigung des Fluchtvorbringens dienen sollte. Es war nicht plausibel, warum die Schwägerin der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , in der Russischen Föderation unter Druck stehen, Angst haben und nicht frei reden können sollte, aber XXXX , einer Freundin ihrer Schwester, die nicht mit ihr verwandt war und die sie zufällig in Tschetschenien am Markt in XXXX traf, ihr Herz hätte ausschütten und Informationen an ihre Schwester mitgeben hätte sollen; dies war nicht plausibel. Ebensowenig plausibel war, dass es in dem Brief hieß, XXXX habe XXXX , die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers in XXXX am Markt getroffen und diese habe XXXX informiert, während sie der Mutter des Beschwerdeführers deren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge als Quelle angegeben habe, dass sie in TSCHETSCHENIEN ein paar Bekannte getroffen habe, die sie auch gekannt habe – es war nicht glaubhaft, dass sie ihre Schwägerin mit „Leute, die sie auch gekannt habe“ bezeichnete.
Der Brief von XXXX schilderte weiter, dass XXXX ihr abgesehen von der Exhumierung erzählt habe, dass ihre Familien ständig unter einer Art Druck stehen und die Behörden sie nicht in Ruhe lassen, man habe ihr angemerkt, dass sie vor irgendetwas Angst gehabt habe und nicht offen über alles reden habe können. Niemand in ihrer Familie traue sich über Telefon darüber zu sprechen. Die Behörden würden den Beschwerdeführe rund seine Familie nicht in Ruhe lassen, ihr Bruder würde immer noch vom FSB zum Verhör vorgeladen, der Beschwerdeführer und seine Familie haben vor allen in TSCHETSCHENIEN, in RUSSLAND, keine Sicherheit für Leben und Gesundheit und keine Zukunft. XXXX habe geweint. Sie, XXXX , wolle hinzufügen, dass sich die gefährliche Lage in TSCHETSCHENIEN nicht geändert habe, junge Männer verschwinden dort oft, werden von den Sicherheitsdiensten wegen falscher Denunziation oder ihrer politischen Überzeugung entführt oder verschleppt und dann ihrer Leichen den Eltern zurückgegeben und immer häufiger verschwinden Jungs spurlos. Mit diesen völlig allgemeinen und unsubstantiierten Ausführungen tat die in XXXX lebende XXXX vor dem Hintergrund der Länderberichte keine Gefährdung des Beschwerdeführers dar, mit dem Vorbringen, die Situation habe sich nicht geändert, keine Änderung der Lage. Bereits im Erkenntnis 2018 legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass nicht glaubhaft war, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit 2000 an ihrem Herkunftsort wohnhaft geblieben wären, wären sie seither verfolgt worden. Mit diesem Brief vermochte der Beschwerdeführer keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken: Es war nicht glaubhaft, dass die Behörden seine Familienangehörigen seit 22 Jahren verfolgten und diese zuhause wohnhaft geblieben bzw. die Großmutter und die Tante des Beschwerdeführers nach dem Familienbesuch in XXXX in die Russische Föderation zurückgekehrt wären, wenn sie dort verfolgt worden wären. Die Ausreise seines Cousins XXXX und seines Cousins XXXX nach XXXX zeigten vielmehr, das seinen Familienangehörigen eine Ausreise möglich wäre, würden sie dort verfolgt.
Dass es sich bei den Briefen um Gefälligkeitsschreiben zur Vorlage im Verfahren handelte (betreffend den Brief von XXXX gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe sie um diesen Brief gebeten), stand auch damit in Einklang, dass sie nicht in der Familiensprache Tschetschenisch verfasst waren, sondern in russischer Sprache. Da es sich um eine Kommunikation zwischen Familienangehörigen handelte, vermochte der Beschwerdeführer dies mit dem Vorbringen, die Erstsprache zuhause sei russisch, die Formulare und die Schulen seien russisch, nicht zu plausibilisieren, ebensowenig seine Mutter mit dem Vorbringen, russisch sei die Bildungssprache, zumal der mit „deine Schwester“ gezeichnete Brief am Anfang in der Sprache Tschetschenisch verfasst war, betreffend die im Verfahren relevierte Exhumierung des Vaters des Beschwerdeführers jedoch in Russisch.
Dass es sich bei dem mit „deine Schwester“ gezeichneten, undatierten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelte, dessen Inhalt nicht zutraf, war ob seines Inhaltes offenkundig: Dem Inhalt nach stammte es aus einer Zeit, in der der Beschwerdeführer noch Drogen konsumierte („Letztes Mal hast du mir so beiläufig erzählt, dass [der Beschwerdeführer] süchtig ist, dass er Gras raucht. Ich verstehe, wie schwer das für dich ist. Es tut mir leid, dass ich dir nicht helfen kann und dass wir nicht für dich da sind. Bei uns zu Hause ist es sehr streng damit. Ein süchtiger Mann oder ein süchtiges Mädchen werden als Terroristen betrachtet.“), sohin aus der Zeit vor seiner Haftentlassung im XXXX . Im Hinblick auf die Schilderung der Mitnahme des Cousins des Beschwerdeführers, ASHAB, stand zudem fest, dass das Schreiben inhaltlich bereits aus 2018 stammen hätte müssen: „Nachdem die Mutter zum ersten Mal wegen [des Beschwerdeführers] besucht wurde, wurde XXXX etwa zwei oder drei Wochen später in eine Abteilung vorgeladen, von der er nicht sagen will, in welche. Sie verhörten ihn und fragten ihn, unter welchem Nachnamen ihr in Österreich lebt. Was kann er über [den Beschwerdeführer] erzählen. Er sagte, dass er ihn seit XXXX , seit ihr Tschetschenien verlassen habt, nicht mehr gesehen hat. Als [der Beschwerdeführer] wegging, war er XXXX alt und kam nie wieder nach Österreich zurück.“ Vor dem Hintergrund der Identifizierung des Beschwerdeführers und der ersten Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 13.12.2017 müsste der Brief jedoch noch älter sein und bereits aus 2017 datieren: „Auf seine [ XXXX ] Frage. Warum sie sich erkundigten, antworteten sie, dass sie eine Anfrage aus Österreich erhalten hätten, um herauszufinden, ob [der Beschwerdeführer] hier gemeldet sei und dass sie vom Migrationsdienst seien“. Auf Grund des weiteren Inhalts stammte der Brief jedoch aus dem ersten Halbjahr 2020: „Über den Zustand von XXXX weißt du Bescheid, sie ist […] trotz ihres Alters sehr aktiv, nur deprimiert, dass wegen der Quarantäne nicht mehr viele Gäste zu ihr kommen.“ Auf Grund der Länderberichte stand fest, dass es einen strengen landesweiten Lockdown nur im ersten Halbjahr 2020 gab. Dies alles war mit der Datierung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kuverts (26.02.2021 bzw. 15.03.2021) nicht in Einklang zu bringen. Selbst wenn sich das Datum 15.03.2021 auf das Einlangen bei der Beschwerdeführerin bezogen hätte – wobei es eher unüblich war, die Kuverts privater Post mit Einlangensdatum zu stempeln – war nicht plausibel, warum der Brief über zwei Wochen am Postweg gewesen sein sollte (vgl. Laufzeitrechner - PostAG, wonach selbst in der aktuellen Situation die Post dafür längstens neun Tage benötigt). Wenn der Brief aber – dem Kuvert entsprechend – aus XXXX stammen würde, wäre nicht plausibel, warum er keinen Hinweis darauf enthielt, dass die Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , von den Behörden unter Druck gesetzt wurden, der Exhumierung ihres Bruders zuzustimmen, zumal sich diese Druckausübung dem Brief von XXXX zufolge über einen längeren Zeitraum hin erstreckte und sie im XXXX davon erfuhr. Laut dem Kuvert stammte der Brief im Übrigen nicht von XXXX , wohnhaft XXXX , sondern von XXXX ; dies vermochte die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Vorbringen, ihre Schwester XXXX kenne sich in XXXX nicht so gut aus, nicht zu plausibilisieren – sie hätte diesfalls nur jemanden gebraucht, der den Brief für sie einwirft. Auf Grund dieser Widersprüche und Unplausibilitäten stand fest, dass es sich bei diesem Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelte, dessen Inhalt nicht zutraf.
Das Vorbringen betreffend XXXX war auch insofern unplausibel, da es nicht dem Vorgehen der Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entsprach, sich an die Verwandten mütterlicherseits zu wenden, sondern an die Verwandten väterlicherseits. Soweit die Mutter des Beschwerdeführers vorbrachte, sie habe aber kein gutes Verhältnis zu ihrem Schwager XXXX , vermochte sie dies nicht zu erklären, weil nicht ersichtlich war, woher die Behörden dies hätten wissen sollen und warum sie dies hätten berücksichtigen sollen. Soweit sie vorbrachte, XXXX kollaboriere mit der Obrigkeit, verfing dies noch weniger: Diesfalls hätten sich die Behörden einfach an XXXX wenden können, um Informationen über den Beschwerdeführer zu erlangen.
Dies stand auch damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer bereits im Aberkennungsverfahren Gefälligkeitsschreiben von XXXX , Menschenrechtsorganisation XXXX , und XXXX , der Auslandsvertretung der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, vorgelegt hatte ( XXXX ), im Wiederaufnahmsverfahren ein Gefälligkeitsschreiben der Journalistin XXXX (BVwG 30.01.2020, XXXX ). Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19.01.2022 ausdrücklich auf diese Unterlagen verwies und sie ausdrücklich auch zu Beweismitteln im nunmehrigen „Abschiebeverfahren“ erklärte, tat er keinen neuen Sachverhalt dar. Allen vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben, sowohl im Aberkennungsverfahren, als auch im Folgeantragsverfahren, war gemein, dass der Beschwerdeführer wenig Bezug zu diesen Schreiben hatte, kaum Kenntnis von deren Inhalt, und dass diese auf Initiative seiner Mutter ausgestellt wurden; mit Ausnahme von XXXX , die mit der Mutter des Beschwerdeführers einen Verein gegründet hatte, in dem der Beschwerdeführer aushalf, hatte der Beschwerdeführer zu den Verfassern der Schreiben kaum bis wenig Bezug, wie sich aus der hg. mündlichen Verhandlung ergab.
Dass in TSCHETSCHENIEN die Identifizierung von im Krieg gefallenen durch den Abgleich mit DNA-Proben von lebenden Angehörigen nachgeholt wurde, weil die Menschen während der Kriegsjahre ohne Identifizierung und ohne Ausstellung von Totenscheinen bestattet wurden, zT außerhalb der Friedhöfe, stand auf Grund der Aussage von XXXX fest und war plausibel. Zum Vater des Beschwerdeführers hatte sie keine Wahrnehmungen, das Gericht folgte diesbezüglich aber der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, die mit den Angaben von XXXX vereinbar waren: Die Leiche ihres Mannes sei 2000 in die Moschee in XXXX gebracht und von der Familie dort abgeholt und beerdigt worden; dass es einen Totenschein gegeben hätte und sein Tod in den Personenstandsbüchern regstiert worden sei und es eine Sterbeurkunde gegeben habe, war diesem Vorbringen – im Einklang mit dem Vorbringen von XXXX – nicht zu entnehmen; dies stand auch mit dem Vorbringen in Einklang, die Behörde habe von XXXX per Backenabstrich eine DNA-Probe genommen, um sie mit dem sterblichen Überresten seines Bruders zu vergleichen. Auch die Schwester des Beschwerdeführers hatte keine eigenen Wahrnehmungen ihre Informationen habe sie von ihrer Mutter und ergoogelt, wobei sie keine Quellen angeben konnte; mit ihrem Vorringen, sie glaube, dass die Exhumierung eine Art von Kontrolle gewesen sei und Angstmache gewesen sei, damit man die Leite unter Kontrolle halte, tat sie vor diesem Hintergrund nicht dar, dass der Vater von ihr und dem Beschwerdeführer auf Grund anderer als von XXXX angegebenen Gründe exhumiert wurde; vielmehr war dies damit, dass Präsident KADYROW Exhumierungen als gegen die religiöse Tradition verstoßend betrachtete (vgl. Frank SCHWABE, Die anhaltende Notwendigkeit, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der Nordkaukasusregion wiederherzustellen, 03.06.2022, Pkt. 59) nicht in Einklang zu bringen, mit einem Nachlassverfahren ohne Vorliegen eines Totenscheines hingegen schon (im Aberkennungsverfahren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe deswegen über russische Dokumente verfügt, weil seine Großmutter versucht habe, die Liegenschaften seines Vaters auf ihn übertragen zu lassen). Mit dem Vorbringen, sie habe keine Bestätigung über die Exhumierung erhalten können, tat die Mutter des Beschwerdeführers keine Verfolgung ihres Sohnes dar. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Briefe um Gefälligkeitsschreiben handelte, konnte nicht festgestellt werden, wann die Exhumierung des Vaters des Beschwerdeführer stattfand, auf Grund der Datierung stand jedoch fest, dass dies vor FEBRUAR 2021 der Fall war, laut der Mutter des Beschwerdeführers im APRIL 2021, und sohin jedenfalls weder in einem Konnex mit der Identifizierung des Beschwerdeführers (DEZEMBER 2017), noch mit dem Angriffskrieg auf die UKRAINE (FEBRUAR 2022).
Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme am 17.05.2022 vor, dass in der Russischen Föderation nach ihm gesucht werde, wie er von seiner Mutter erfahren habe, die habe es wahrscheinlich von ihren Schwestern erfahren. Das Foto, mit dem nach ihm gesucht werde, haben die russischen Behörden von den österreichischen. Das Vorbringen im Brief von XXXX , die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION könnten aus Angst nichts erzählen, war im Übrigen nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.01.2022 nicht in Einklang zu bringen war, dass ein in TSCHETSCHENIEN lebender Onkel dem Beschwerdeführer und seiner Mutter mitgeteilt habe, dass die Sicherheitsbehörden ca. vor zwei Jahren bei ihm vorstellig geworden seien und unter Vorlage eines damals aktuellen Fotos des Antragstellers nach seinem Verbleib gefragt haben. Warum die Behörden mehr als zwei Jahre nach Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer im XXXX nach diesem fragen sollten, war jedoch ebensowenig plausibel wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies selbst weder in der Einvernahme am 17.05.2022, noch in der Erstbefragung am 14.04.2022 vorgebracht hatte, obwohl er ausweislich dieser im Verfahren betreffend die Erlassung eines gelinderen Mittels erstatteten Stellungnahme bereits im XXXX davon Bescheid wusste.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden haben ungefähr zu der Zeit, als sein Vater exhumiert worden sei, mit einem aktuellen Foto nach ihm gesucht, das auch von seiner Schwester erstattet wurde, die angab, dass damals, als ihr Onkel wegen der Exhumierung ihres Vaters mitgenommen worden sei, ein Foto des Beschwerdeführers vorgehalten bekommen habe, traf nicht zu. Da sein Vater spätestens im FEBRUAR 2021 exhumiert wurde, hätte dies mit dem Foto eines alten Heimreisezertifikates passieren müssen, das spätestens mit dem Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifiaktes vom 25.02.2020 übermittelt wurde. Laut seiner Mutter in der hg. mündlichen Verhandlung trug der Beschwerdeführer auf dem Foto, mit dem nach ihm gesucht wurde, lange Haare, das Foto vom Heimreisezertifikat 2017 schloss sie ausdrücklich aus. Das Foto, auf dem der Beschwerdeführer lange Haare trug, wurde ausweislich des HRZ-Aktes aber erst mit dem am 01.12.2021 eingeleiteten Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates übermittelt; es konnte daher zeitnahe zur spätestens im APRIL 2021 stattgehabten Exhumierung ihres Gatten den Angehörigen in TSCHETSCHENIEN nicht vorgehalten worden sein.
In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Übrigen an, dass sich außer dem Angriffskrieg auf die UKRAINE nichts an seinem Fluchtvorbringen geändert habe, da seien alle seien Fluchtgründe. Es werden junge Leute in einen ungerechtfertigten Angriffskrieg der UKRAINE geschickt, die jetzt die Ungerechtigkeiten, die sie selbst erfahren haben, anderen antun müssen. Danach führte er aber wieder allgemein aus, dass ihn im Falle der Rückkehr der sichere Tod erwarte, wegen seines Geschlechts, wegen seiner ethnischen Herkunft, weil ihn die Machthaber für Propagandazwecke missbrauchen, auch wenn er bei seiner Tante in XXXX wohnen würde, würden ihn die Behörden abholen. Das mit dem politisch verfolgt werden verstärke das nur.
Den Unterstützungsschreiben, die der Beschwerdeführer dem Bundesamt nicht vorgelegt hatte und danach datierten, waren im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers oder eine Gefährdung iSd Art. 2, 3 EMRK zu entnehmen.
Das Vorbringen, die Länderberichte seien veraltet, verfing nicht, das Länderinformationsblatt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom März und April 2022 waren bei Bescheiderlassung im JUNI 2022 aktuell. Dem trat der Beschwerdeführer auch durch die in der hg. mündlichen Verhandlung am 12.07.2022 vorgelegten Zeitungsberichte nicht wirksam entgegen: Weder war der Beschwerdeführer Mitglied der russischen Jugendarmee „JUNARMIJA“ (Martin GÄTKE, Um „Verluste auszugleichen“ Russland will jetzt auch Minderjährige in den Krieg schicken, 21.03.2022, noch Journalist oder Blogger, Menschenrechtsverteidiger, eine Frau, die sich weigerte, sich den Forderungen „traditioneller Werte“ zu unterwerfen oder eine LGBTI-Person (Frank SCHWABE, Die anhaltende Notwendigkeit, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der Nordkaukasusregion wiederherzustellen, 03.06.2022, samt Entschließungsantrag und Resolutionsentwurf), Menschenrechtsanwalt oder Aktivistin im Exil (Asyl in Not, 200 Angehörige von Kritikerinnen in Tschetschenien verschwunden, 18.01.2022), Kriegsdienstverweigerer oder Wehrpflichtiger (Silke BIGALKE, „Tausende russische Soldaten kommen für nichts ums Leben“, 05.07.2022) und die Abschaffung der Altersgrenze für den Militärdienst bezog sich nicht auf die Wehrpflicht, sondern die Möglichkeit, als freiwilliger Vertragssoldat der Armee beizutreten (Viola ULRICH, Klaus GEIGER, Russland hebt Altersgrenze für Militärdienst auf, 25.05.2022).
Dass sich die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERION seit der Aberkennung des Asylstatus 2018 nicht maßgeblich änderte, stand auf Grund des Vergleichs der Länderberichte im angefochtenen Bescheid und im Erkenntnis 2018 mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers fest.
Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmte, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltete, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht galten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG blieben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG waren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen war, hatte das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und war auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG waren Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG fand.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung lagen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten war oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abwich. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betraf, konnte an der Identität der Sache nichts ändern. Es konnte aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages durfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung war, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergab, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützte, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegenstand (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) war der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. – in Bezug auf mehrere Folgeanträge – VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen musste eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen konnte, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen musste, dem Asylrelevanz zukam und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen konnte (vgl. das schon zitierte Erkenntnis VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391). Die Behörde hatte sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergaben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten war, so war der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz war nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkte sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden waren verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben (s. EuGH 09.09.2021, Rs. XY, C-18/20) war es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebte und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 VerfahrensRL „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbrachte oder wenn solche zutage traten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend machte, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen. Das brachte es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden durfte, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst wäre, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 VerfahrensRL vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kam bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorlagen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden wurden, so war eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten waren – statthaft. Das galt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorlagen, die Änderungen aber lediglich Umstände betrafen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen konnten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hatte nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Lagen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder waren die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen war, verlangte auch Art. 40 Abs. 3 VerfahrensRL keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 VerfahrensRL war es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 74 ff.; s. auch VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155).
3.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG war somit nur die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hatte.
Die Rechtsmittelbehörde durfte nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt war und hatte dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen durfte. Es war der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Dies verkannte die Beschwerde mit ihrem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung dahingegend abändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten Folge gegeben werde. Allerdings waren der Eventualantrag und sohin auch die Beschwerde zulässig.
Es war Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrte, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes durfte ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei „in erster Instanz“ zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht wurden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung war dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hatte, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kam, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hatte (zB VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043; 17.11.2020, Ra 2018/07/0487; 31.03.2022, Ro 2020/10/0034).
3.3. Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylantrag, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde, einerseits keine neuen Fluchtgründe vor: Dass ihm weiterhin eine Verfolgung wegen seines verstorbenen Vaters drohte, der Feldkommandant, Brigadegeneral, der tschetschenischen Armee war und durch das russische Militär ermordet worden bzw. Kampfhandlungen zum Opfer gefallen war, war bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses im Abkerennungsverfahren 2018 umfasst und damals bereits nicht glaubhaft; im Folgeantragsverfahren kamen – wie in der Beweiswürdigung dargeten – keine Gründe hervor, auf Grund derer dies nunmehr anders zu beurteilen gewesen wären. Das Vorbringen, seine Familie werde immer noch wegen seines Vaters verfolgt, war bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses im Aberkennungsverfahren 2018 umfasst und ebenso damals bereits nicht glaubhaft. Auch in diesem Zusammenhang kamen im Folgeantragsverfahren – wie in der Beweiswürdigung dargetan – weiterhin keine Gründe hervor, auf Grund derer dies nunmehr anders zu beurteilen gewesen wäre. Die Behörden hätten mit einem Foto bei seinen Verwandten nach ihm gesucht, einen Cousin mitgenommen oder dass es einen Zusammenhang der Exhumierung seines Vaters mit ihm gegeben habe, war nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war Mitglied des XXXX ; dies war jedoch keine Neuerung. Eine Gefährdung aus diesem Grund war wegen seiner untergeordneten Tätigkeit (servieren, keine Demonstrationsteilnahmen in letzter Zeit, im Zusammenhang mit dem XXXX weder auf dem Youtubekanal des Vereins, noch auf seiner Homepage auffindbar) weiterhin nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war weiterhin weder exilpolitisch noch politisch oder journalistisch tätig. Ihm drohte daher weiterhin auch aus diesem Grund keine Verfolgung.
Andererseits stützte er seinen Antrag im Hinblick auf das den Angriffskrieg seines Herkunftsstaates auf die UKRAINE betreffende Vorbringen zwar auf eine Änderung der Sachlage (zu betrachten war die Sachlage im Zeitpuntk der Erlassung des angefochtenen Bescheides im JUNI 2022), auf Grund derer sich jedoch keine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers ergab: Der Beschwerdeführer war nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, hatte keine Einberufung, hatte den Militärdienst in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht absolviert, war sohin nicht Reservist und es gab keine Generalmobilmachung. Ihm drohte daher keine Einberufung zum Militärdienst. Es bestand entgegen seinem Vorbringen auch keine reale Gefahr, dass er wegen seines Vaters zwangsweise als „Freiwilliger“ zur Armee eingezogen werde, um ihn als Trophäe zu verwenden, da keiner seiner Familienangehörigen, weder die Brüder seines Vaters, noch seine Cousins (auch nicht die in seinem Alter), bisher in welcher Form auch immer zur Armee eingezogen wurden. Es bestand daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdführer im Gegensatz zu seinen in der Russischen Föderation lebenden Angehörigen als „Trophäe“ als „Freiwiller“ zwangsweise zur Armee eingezogen würde.
Somit stellte auch der Angriffskrieg gegen die URKAINE im Fall des Beschwerdeführers keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar.
3.4. Der Beschwerdeführer brachte auch betreffend den subsidiären Schutz keine neuen Gründe vor: Da der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehörte, bisher in Österreich die Möglichkeit hatte, sich gegen schwere Verläufe von COVID-19 impfen zu lassen und ihm diese Möglichkeit auch in der Russischen Föderaton offenstand, stellte auch die nach dem Erkenntnis im Aberkennungsverfahren 2018 ausgebrochene COVID-19-Pandemie keine Sachverhaltsänderung dar, die geeignet war, zu einer anderen Entscheidung zu führen; dies hatte der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Ein „real risk“ (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 13.12.2017, Ra 2017/01/0187) tat er auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht dar, da er gesund war und aktuell keine Drogen nahm und keiner Behandlung bedufte. Sollte er an Nierensteinen, Hüftschmerzen und psychischen Problemen erkranken, waren diese Erkrankungen ausweislich der Länderberichte in der Russischen Föderation weiterhin behandelbar, er konnte weiterhin eine Krankenversicherung erlangen und war weiterhin arbeitsfähig.
Auch im Übrigen drohte dem Beschwerdeführer weiterhin nicht, im Falle der Überstellung in eine aussichtslose Lage zu geraten: Er sprach weiterhin zwei Landessprachen, hatte weiterhin ein großes soziales, familiäres Netz im Herkunftsstaat – sowohl in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, als auch außerhalb ( XXXX ) –, zu dem er auch Kontakt hatte und das ihn insbesondere zu Beginn unterstützen konnte, war weiterhin gesund und arbeitsfähig, un dkonnte seinen Lebensunterhalt weiterhin durch Erwerbsarbeit bestreiten, zumal er Arbeitserfahrung hatte ( XXXX . Zudem konnte der Beschwerdeführer staatliche Hilfen in Anspruch nehmen und von seinen in Österreich lebenden Angehörigen von Österreich aus unterstützt werden, wie sie, insbesondere seine Mutter, dies derzeit taten.
3.5. Im Übrigen hatte sich die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION im Hinblick auf den Beschwerdeführer, der ein heterosexueller Mann war, weder Menschenrechtsanwalt noch Journalist oder Blogger, Politiker oder Exilpolitiker, dessen Angehörige weder aktive Rebellen waren, noch sich dem dschihadistischen Islam angeschlossen hatten (Wahabiten), auf Grund der Länderberichte seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren, das mit Erkenntnis vom 11.07.2018, sohin vor vier Jahren endete, mit Blick auf den Beschwerdeführer nicht wesentlich geändert, sodass dem Bundesamt mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten war, wenn es keinen neuen Sachverhalt erkannte.
3.6. Es lag daher sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig eine entschiedene Sache vor, die einer neuerlichen Sachentscheidung im Wege stand. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt war sohin rechtmäßig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hatte das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig war. Der Ausspruch war kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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