Bundesverwaltungsgericht W101 2253554-1

W101 2253554-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022

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Bescheidnachholung Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung

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Bundesverwaltungsgericht W101 2253554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2253554.1.01

Spruch

W101 2253554-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend den am 26.08.2020 gestellten Antrag zu Zl. 2022-0.289.180, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2020 einen Antrag auf Erteilung der Auskunft beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMSGPK).

Mit Schreiben vom 03.04.2022 (eingelangt am 04.04.2022) erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, ob seine mit 23.02.2021 datierte Säumnisbeschwerde wegen Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BMSGPK beim Bundesverwaltungsgericht bereits in Vorlage gebracht worden sei. Eine daraufhin durchgeführte Recherche ergab, dass diese Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden war.

Mit Beschluss vom 06.04.2022 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BMSGPK die mit 23.02.2021 datierte Säumnisbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG mit dem Auftrag weiter, als Behörde gemäß § 8 iVm § 16 VwGVG vorzugehen und gegebenfalls gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Bescheid vom 09.06.2022 war über den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2020 abgesprochen worden. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 21.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Mit Schreiben des BMSGPK vom 05.07.2022 war die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Im vorliegenden Fall langte die Säumnisbeschwerde am 12.04.2022 bei der belangten Behörde ein. Der am 09.06.2022 erlassene Bescheid spricht über den am 26.08.2020 gestellten Antrag des Beschwerdeführers ab und wurde innerhalb der dreimonatigen Frist in § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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