Bundesverwaltungsgericht I419 2167182-2

I419 2167182-2Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht I419 2167182-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I419.2167182.2.00

Spruch

I419 2167182-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, dessen gänzliche Abweisung samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung dieses Gericht bestätigte (13.01.2022, Ausfertigung 04.02.2022, I408 2167182-1).

2. Am 05.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Antrag von 2017 insbesondere auf den Umstand gestützt, Angehöriger der Biafra zu sein und daher asylrelevante Verfolgung durch die Streitkräfte des Herkunftsstaats fürchten zu müssen. Bewaffnete Einheiten der Biafra-Bewegung hätten ihn aufgefordert, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen, was er verweigert habe. Diese Leute hätten begonnen, ihn zu bedrohen und ihn immer aufgefordert, zu ihren Versammlungen zu kommen, was er abgelehnt habe. Nach zwei Jahren habe er sich ein Visum besorgt und sei ausgereist.

Jetzt habe er vorgebracht, dass er weiterhin Mitglied der Biafra sei und immer noch Leute in seinem Heimatort ermordet würden. Seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. Sein Name mache ihn als Angehörigen der Igbo erkennbar, womit ein Bezug zur Biafra-Region und -Bewegung naheliege, sodass er im Fall einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgeliefert wäre, vor allem wegen der aktuell wieder aufkeimenden Unruhen in dieser Region.

Angesichts seiner sprachlichen Herkunft sei gesellschaftliche Ausgrenzung zu fürchten, und der Schulbildung von nur neun Jahren sowie seines Alters wegen würde er ernsthafte Probleme haben, sich eine Existenz aufzubauen. Ferner benötige er einen Sehbehelf, um ausreichend gut zu sehen, habe Bluthochdruck, wogegen er Medikamente brauche, ein Einkommen als Zeitungsverkäufer, Unterstützung einer Kirche sowie zahlreiche Freundschaften und Sozialkontakte. Er halte sich seit über sechs Jahren hier auf und beabsichtige, „bald die A2-Prüfung zu absolvieren“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, Ende 40, verheiratet, Christ und Angehöriger der Volksgruppe Igbo. Seine Identität steht nicht fest. Er gelangte am 30.05.2017 auf dem Luftweg illegal und mit einem gefälschten Reisepass vom Herkunftsstaat kommend nach Österreich und stellte nach der Landung den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Local Government XXXX von Abia State im Südosten Nigerias. Dort besuchte er sechs Jahre die Grundschule sowie drei Jahre eine kirchliche Schule und bestritt dann seinen Lebensunterhalt mit Arbeit auf der Farm der Familie. Dort wachsen Ölpalmen, deren Palmöl er verkaufte. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie ging es wirtschaftlich gut, er konnte er seine Reise nach Europa aus seinen Ersparnissen finanzieren. Im Herkunftsstaat leben seine Gattin, Mitte 30, sein fünfjähriger Sohn, seine Mutter sowie eine Halbschwester weiterhin auf der Farm, mit seiner Familie steht er in monatlichem Kontakt. Weitere Angehörige des Beschwerdeführers in Nigeria sind eine verwitwete zweite Schwester, ein Halbbruder sowie ein Onkel und eine Tante.

Der Beschwerdeführer hat wie bereits im Herkunftsstaat Bluthochdruck, gegen den er täglich eine 10-mg-Tablette mit dem Wirkstoff Amlodipin nimmt, der im Herkunftsstaat erhältlich ist. Er hat dort bereits vor seiner Ausreise, wenn auch nicht durchgehend, Medikamente dagegen eingenommen. Nach eigenen Angaben benötigt er eine Sehbrille. Davon abgesehen ist er gesund. Er ist arbeitsfähig und spricht Igbo, Englisch und etwas Deutsch.

Er gab im November 2017 die zugewiesene Unterkunft im Burgenland auf, war von 15.05.2019 bis 26.02.2020 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist dies seit 06.07.2022 wieder. Er wies ansonsten keine gemeldete Anschrift oder lediglich eine Abgabestelle nach § 19a MeldeG auf (eine „Obdachlosenadresse“) auf, während er seinen Angaben nach in einem Kirchengebäude nächtigte.

Sein Aufenthalt war von 02.06.2017 bis 13.01.2022 rechtmäßig. Am 28.02.2022 reiste er nach Italien aus und kehrte spätestens am 14.03. nach Österreich zurück. Bei der Erstbefragung zum Folgeantrag verfügte er über ca. € 90,--. Das Verfahren über den Folgeantrag vom 05.05. wurde am 13.05. eingestellt, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war. Nachdem er sich wieder angemeldet hatte, wurde es fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat einen A1-Deutschkurs besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er besucht einen A2-Kurs und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf einer Straßenzeitung, womit er monatlich etwa € 300,-- bis € 400,-- einnimmt, sowie Zuwendungen einer Kirche von € 100,-- bis 150,-- monatlich, die ihm auch Fahrscheine schenkt. Mit einer einheimischen Angehörigen der Pfarre ist er gut befreundet. Ein weiterer Freund lässt ihn bei sich wohnen, wofür ihm der Beschwerdeführer fallweise freiwillig Geld gibt. Abhängigkeiten bestehen in keiner Richtung. Strafrechtlich ist er unbescholten.

1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 31.05.2022 zitiert. Aktuell liegt ein solches mit Stand 16.11.2022 vor, das keine Änderung der entscheidenden Sachverhaltselemente beinhaltet. Auch sonst im Beschwerdeverfahren sind keine solchen entscheidenden Änderungen bekannt geworden.

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2. 1 COVID-19

In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 17.10.2022 sind in Nigeria 265.937 Covid-19-Fälle erfasst, davon 3.523 aktive Fälle. Es gab bis dato offiziell 3.155 Tote aufgrund von COVID-19, getestet wurden 5.593.537 (Africa CDC 17.10.2022). [...]

Die Einreise nach Nigeria ist grundsätzlich möglich. Voraussetzungen: Geimpfte Personen können ohne Einschränkungen einreisen, es ist auch kein Test für die Einreise erforderlich. Kinder unter 18 Jahren gelten automatisch als vollständig geimpft. Nicht vollständige geimpfte Personen müssen vor Abreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden vor Abreise) vorweisen und zwei Tests vorauszahlen. Der negative Test muss am Travel Portal hochgeladen werden. Nicht geimpfte und teilgeimpfte Personen müssen eine 7-tägige Heimquarantäne antreten, am 2. Tag (Ankunftstag + 1 Tag) und am 7. Tag (Ankunftstag + 6 Tage) werden die vorausbezahlten COVID-19-PCR-Tests durchgeführt. Wenn diese negativ sind (Ergebnis kann bis zu 24 Stunden dauern), darf die Quarantäne beendet werden. Es besteht eine Pflicht zur Selbstüberwachung nach Symptomen bis zum 14. Tag (BMEIA 19.10.2022).

1.2. 2 Sicherheitslage

Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidenden Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022).

Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt gerechnet. Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demos nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nicht tatsächlich aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] [...]

Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 22.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 22.2.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 22.2.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB zugenommen (AA 22.2.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 26.10.2022). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 22.2.2022).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 24.10.2022). [...]

In der Zeitspanne Oktober 2021 bis Oktober 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (1.942), Niger (1.147), Zamfara (915). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti (7), Gombe (14), Kano (16) (CFR 10.2022). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).

Nigerdelta

Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 22.2.2022).

Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierungen zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind (ÖB 9.2022). Entführungen auf See sind nach wie vor an der Tagesordnung, da militante Gruppen im Nigerdelta Piraterie und damit verbundene Verbrechen begehen (USDOS 12.4.2022).

Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 22.2.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 22.2.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 22.2.2022).

Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 22.2.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 22.2.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 9.2022).

Es gab eine Reihe von Anschlägen und gezielten Tötungen im Südosten und Süden Nigerias, unter anderem in den Bundesstaaten Akwa Ibom, Rivers, Imo, Abia, Anambra, Delta, Edo und Ebonyi. Einige dieser Anschläge fanden auf abgelegenen Straßen und in abgelegenen Gegenden statt, aber es besteht die Möglichkeit, dass sie auch in Ballungsgebieten stattfinden könnten. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko wahlloser Angriffe auf die Polizei und die Sicherheitsinfrastruktur, bei denen unbeabsichtigt Unbeteiligte getroffen werden könnten. In einer Reihe von Staaten wurden Ausgangssperren verhängt (UKFCDO 26.10.2022).

Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 22.2.2022).

Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 9.2022). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021).

Konflikt zwischen Hirten und Bauern

Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 9.2022). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 22.2.2022). [...]

Im Jahr 2020 wurden über 1.531 Personen bei Gewalt zwischen Gemeinschaften getötet – großteils zwischen Hirten und Bauern sowie bei Angriffen von Banditen. Tausende Personen wurden vertrieben. Über 1.015 Personen wurden von bewaffneten Unbekannten als Geiseln genommen (ACCORD 21.12.2021). Im Jahr 2021 sind die Gewalt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen – vor allem zwischen verschiedenen Bauern- und Hirtengemeinschaften – und die Angriffe von Bandenmitgliedern eskaliert. Die Gewalt forderte mehr als 3.494 Tote, Tausende wurden vertrieben (AI 29.3.2022). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden insgesamt Tausende Menschen getötet, sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).

Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 22.2.2022). Gemäß EASO sind die am meisten betroffenen Bundesstaaten nunmehr Benue, Plateau, Taraba, Adamawa, Kaduna, Kwara, Borno und Zamfara (EASO 6.2021). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 24.10.2022).

1.2. 3 Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 22.2.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 9.2022). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022). [...]

Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021).

Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).

Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022).

1.2. 4 Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 22.2.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022). [...]

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 22.2.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 22.2.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 22.2.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).

1.2. 5 Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wiederaufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022).

1. 3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

1.3. 1 Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgründe zunächst an, dass die Igbo als Volk für die Unabhängigkeit Biafras kämpften wollten, er aber dagegen sei und wolle, dass sie mit den anderen Völkern um des Friedens willen in Nigeria vereint bleiben sollten. Die anderen Igbo würden ihn deshalb verfolgen, weil er sich geweigert habe, die Idee von Biafra zu unterstützen, und hätten gedroht, ihn umzubringen, wenn er sich nicht ihnen anschließe.

Er sei von der Gruppe „Biafra People“, die von Dorf zu Dorf ziehe, aufgefordert worden, sich ihr anzuschließen, was er verweigert und ihr auch gesagt habe, dass sich die Jugendlichen aus seinem Dorf nicht anschließen würden, es seien schon so viele Igbo wegen dieser Biafra-Idee gestorben. Sie sollten diese Biafra-Sache vergessen, alle sollten in Nigeria leben. Da hätten sie begonnen, ihn zu bedrohen, was bereits zwei Jahre her sei (demnach ab Mitte 2015). Weil sie ihn für einen Gegner gehalten hätten, sei es immer schlimmer geworden, und er habe fliehen müssen, weil sie sein Leben bedroht hätten.

1.3. 2 In seiner Beschwerde konkretisierte er damals, die Biafra People seien Mitglieder der IPOB, die ihn zu Versammlungen abholen und mitnehmen hätten wollen, wobei es regelmäßig zu Handgemengen gekommen sei. Er sei überzeugt, dass ein bewaffneter Konflikt bevorstehe, und wolle sich nicht an einem allfälligen Blutvergießen beteiligen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr auch staatlicherseits aufgrund seiner vermeintlichen Mitgliedschaft bei der IPOB verfolgt würde.

1.3. 3 Dann fügte er in der Beschwerdeverhandlung hinzu, dass Fulani-Hirten sein Land hätten haben wollen. Die Menschen aus seinem Dorf seien Mitglieder der IPOB und wären im November 2016 mit Kindern zu Protesten gegangen, bei denen viele von diesen umgebracht worden wären. Danach hätten die Dorfbewohner den Beschwerdeführer bezichtigt, für die Fulani zu arbeiten und Schuld am Tod der Kinder zu tragen. Diese Leute wären dann sehr oft bewaffnet zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn verletzen wollen.

1.3. 4 Zum Folgeantrag gab er erstbefragt an, in XXXX würden immer noch Leute ermordet. Seine alten Fluchtgründe halte er aufrecht, die Leute der Biafra würden weiterhin umgebracht, falls er zurückkehre, werde er es auch.

Beim BFA fünf Monate darauf einvernommen, erklärte er, es gäbe nichts Neues. Seit seiner ersten Antragstellung habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert. Das Militär töte Angehörige der Biafra wie ihn. Es passiere täglich, und auch ihn würden sie töten.

Beschwerdehalber ergänzte er, die separatistischen Tendenzen hätten zugenommen und nähmen weiter zu, wie sich aus aktuellen Länderberichten ergebe. Dazu zitiert die Beschwerde aus einer englischen Anfragebeantwortung von Juni 2022, wonach (übersetzt) unterschiedlichen Quellen zufolge die Biafraner „hauptsächlich“ der Ethnie der Igbo angehören, fünfzig Jahre nach dem Biafra-Krieg das Gefühl der Marginalisierung der Igbo oder die „Behauptung, dass sie systematisch ausgeschlossen werden“ immer noch präsent ist und zum Aufkommen neuer Sezessionsbestrebungen geführt hat, einer Quelle zufolge die südöstliche Region Nigerias aufgrund des Biafra-Krieges in der Tat „wirklich marginalisiert“ ist.

1.3. 5 Sinngemäß macht der Beschwerdeführer – siehe oben I. 3. – im Folgeverfahren geltend, seine bisherigen Gründe seien aufrecht, als Igbo sei er zudem ein Angehöriger von Biafra, wobei er auch einen erkennbaren „Igbo“-Namen trage. Es hätte (vom BFA) hinterfragt werden müssen, ob angesichts der zunehmenden Spannungen bei zurückkehrenden Männern eine herkunftsmäßige Nähe zur Biafra-Region z. B. durch Sicherheits- oder Grenzpersonal am Flughafen geprüft werde. Weil es „nicht unwahrscheinlich“ wäre, dass der Beschwerdeführer wegen des Namens der Region zugerechnet werde, könnte ihm auch eine Nähe zur neuen Separationsbewegung in dieser Region zugeschrieben werden, zumal er auch Igbo spreche und 2016 geflohen sei, als militante Biafra-Anhänger gekämpft hätten.

1.3. 6 Wie dieses Gericht bereits im vorigen Verfahren festgestellt hat, war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Er wurde weder von Mitgliedern der Biafra-Bewegung noch von den Dorfbewohnern verfolgt oder bedroht.

1.3. 7 Im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Dem neuen Vorbringen fehlt es an einem substantiierten noch nicht geltend gemachten Sachverhalt, der den Beschwerdeführer beträfe. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind, wie das BFA richtig festgehalten hat, keine weiteren glaubwürdigen Gründe. Der Beschwerdeführer hat damit nach Abweisung seines ersten Asylantrags bewusst seinen neuerlichen Aufenthalt verlängert.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Nichts in den Sachverhaltselementen trägt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bei, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.

1.3. 8 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der beiden Beschwerdeverfahren einschließlich der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung dieses Gerichts sowie dem Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorgelegter Urkunden nicht fest. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister. Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, sowie den Abfragen der Register Grundversorgung und ZMR.

Aus den Angaben beim BFA zur Gesundheit („ansonsten bin ich gesund“, S. 3), zum Zeitungsverkauf und der (weder spezifizierten noch belegten) Behauptung einer Einstellungszusage (S. 5) ergab sich die Arbeitsfähigkeit.

Betreffend die Notwendigkeit eines Sehbehelfs war eine genauere Feststellung nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine Verschreibungen oder Befunde vorlegte. Auch zum behaupteten Bluthochdruck erstattete er lediglich ein unbelegtes Vorbringen, und beim BFA hatte er im Erstverfahren noch angegeben, anders als in Nigeria sei sein Blutdruck wieder normal (AS 96) allerdings ist das nunmehrige Vorbringen anhand der im Fremdenregister angegebenen Beschreibung des Beschwerdeführers als korpulent und dessen Alters nachvollziehbar, und auch das in der Beschwerde angeführte Medikament findet im behaupteten Zusammenhang Verwendung.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, er wisse nicht mehr, welches Medikament er in Nigeria verwendet hat. Die Verfügbarkeit von Amlodipin in Nigeria ist gerichtsnotorisch und aufgrund einer Reihe von Entscheidungen auch darüber hinaus bekannt (im laufenden Jahr z. B. BVwG 30.08.2022, I401 2198456-1; 29.08.2022, I401 2191017-1; 09.05.2022, I401 2008884-8; 02.05.2022, I412 2180399-8; 26.01.2022, I405 2180399-7).

2. 2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem genannten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den Länderinformationen hat der Beschwerdeführer beim BFA nicht Stellung genommen („Nein, ich brauche es nicht.“, S. 5), und in der Beschwerde weitere Quellen angeführt, die ihnen nicht widersprechen. Damit ist er den Informationen nicht substantiiert entgegengetreten.

2. 3 Zum Fluchtvorbringen

2.3. 1 Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage. Im Folgeverfahren hat der Beschwerdeführer Fluchtgründe neu geltend gemacht, die ihm bereits im Erstverfahren bekannt gewesen wären. Die Zugehörigkeit zu „Biafra“, ob aufgrund der Zugehörigkeit zu den Igbo, oder jener von Abia State zur betreffenden Region (die er schon im Erstverfahren erwähnte, wo er auch angab, „IPOB“ hieße „Igbo People of Biafra“, AS 100 f) sind auch damals schon thematisiert worden, und es ist lediglich die behauptete Schlussfolgerung neu, dem Beschwerdeführer könne deshalb außer der bereits im vorigen Verfahren behaupteten Bedrohung ferner eine staatliche Verfolgung aus mehr oder weniger unterstellten Gründen der politischen Einstellung und der Volksgruppenzugehörigkeit drohen. Ganz ähnlich hatte er (s. oben 1.3.2) im Erstverfahren argumentiert, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er staatlicherseits als vermeintliches Mitglied der IPOB verfolgt würde.

2.3. 2 Er hat diese nunmehrigen Fluchtgründe, wie das BFA zutreffend festhält (S. 43 f des Bescheides), nicht glaubhaft vorgebracht. Im Einzelnen ergibt sich das aus mehreren Umständen. Während er anfänglich lediglich angab, es würden in XXXX noch immer Leute umgebracht, Leute der Biafra, dann beim BFA, Militär würde Biafra-Mitglieder töten, täglich, und würden auch ihn töten, hat er schließlich in der Beschwerde weiter behauptet, es könnte auch wegen der Sprache Igbo zu „gesellschaftlicher Ausgrenzung“ kommen. Diese Steigerungen sind, da kein Grund ersichtlich ist, nicht nachvollziehbar, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, (aus seiner Sicht) zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

2.3. 3 Das Vorbringen ist auch nicht substantiiert und erschöpft sich auch in der Beschwerde teils in Mutmaßungen, dem Beschwerdeführer könnte etwa wegen seines Namens „die Nähe zur neuen Separations-Bewegung [...] zugeschrieben werden“, angesichts der „aktuellen Entwicklungen“ sei es „nicht unwahrscheinlich“, dass dieser wegen seines Namens der Region zugerechnet und „am Flughafen oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgenommen werden würde“.

2.3. 4 Dem BFA ist zuzustimmen (S. 44), dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Damit schließt sich das Verwaltungsgericht – zumal die Beschwerde daran keine Zweifel hervorruft – der Beweiswürdigung des BFA an, womit dessen Schlussfolgerung, dass sich gegenüber dem Erstverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe und kein neuer Sachverhalt ergeben haben (S. 47), nicht zu beanstanden ist.

2.3. 5 Das Vorbringen hat somit keinen glaubhaften Kern. Die Beschwerde konnte mit den ergänzenden Ausführungen zur Biafra-Gegend und den dort auch vorhandenen Separatistengruppen die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttern. Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.

2.3. 6 Die Feststellungen in 1.3.7 und 1.3.8 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

3. 1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)

Wie festgestellt, war das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm wegen seines Namens und der durch diesen möglichen Zuordnung seiner Person zur Volksgruppe sowie ferner zu Biafra oder IPOB angeblich drohende Verfolgung unglaubwürdig, hatte somit keinen glaubhaften Kern, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.

Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor.

Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3. 2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 47) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3. 3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und nunmehr – nach dem Untertauchen und der kurzen Zeit im Nachbarstaat – etwa 10 Monate länger währt als er es zum Entscheidungszeitpunkt im Erstverfahren tat. Der nunmehrige Aufenthalt beruht allerdings auf der neuerlichen illegalen Einreise nach dem abgeschlossen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge weiter kein Familienleben und von der Aufenthaltsdauer und der nun behaupteten Sehhilfe abgesehen, kein anderes Privatleben im Bundesgebiet als am Ende des vorigen Verfahrens.

Mit Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Zeit auch weiter nicht genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, die der Aufenthaltsdauer entsprächen, wie z. B. eine Sprachprüfung oder der Beitritt zu einem lokalen Verein, ist auch nicht zusehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers gewichtiger wären als im Jänner 2022. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, und dann auf einem als nicht zulässig zurückzuweisenden Folgeantrag nach neuerlicher illegaler Einreise.

Im Vergleich zur Interessensabwägung im Jänner 2022 wäre auch die Bindung des Beschwerdeführers an den Herkunftsstaat nicht als geringer zu gewichten, zumal damals das Vorhandensein des Sohnes dort nicht bekannt gegeben und somit nicht gewichtet worden war.

Es liegen damit keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über 30 Jahre, familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell Frau und Kind, seine Mutter und die Geschwister, und ist mit der Familie dort regelmäßig in Kontakt.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers kommt dazu, dass dieser (angesichts der festgestellten Barschaft und der Zusammensetzung seiner Unterhaltsmittel) auf Zuwendungen dritter angewiesen ist, um seine Grundbedürfnisse zu decken, ferner der Umstand, dass er mehrfach und auch jeweils mehrere Monate hier lebte, ohne den Behörden seine Anschrift (oder auch nur eine „Obdachlosenadresse“) zu melden, obwohl das MeldeG dies vorschreibt, und das BFA deswegen auch das Verfahren zeitweise einstellen musste.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3. 5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat die Jahre seiner Hauptsozialisierung sowie den Großteil seines Lebens mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Seine Familie besitzt eine Landwirtschaft. Er spricht Igbo und Englisch, hat die Schule in Nigeria besucht und hielt sich vor 5,5 Jahren noch dort auf. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, arbeiten und davon leben.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria den Feststellungen zufolge keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Diese war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.

3 6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI dieses Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Für eine Zurückweisung des Folgeantrags durch das BFA nach § 68 AVG gilt die Regelung in § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, wonach eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn ihr nicht das Bundesverwaltungsgericht diese (nach § 17 Abs. 1 BFA-VG) zuerkennt.

Die Beschwerde enthält den Begriff „Antrag“ („Anträge“) in Zusammenhang mit der begehrten aufschiebenden Wirkung dreimal (S. 1, 9). Auch wenn zuletzt davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer anrege, diese zuzuerkennen, lässt sich unschwer erkennen, dass eine Entscheidung beansprucht wird (was auch mit dem Ansinnen ausgedrückt wird, der Spruchpunkt VI möge ersatzlos behoben werden).

§ 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 17 BFA-VG sehen aber weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133, mwN) Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings ohnehin gegenstandslos. (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, mwN) Eine Entscheidung über den Antrag erübrigte sich daher vorliegend schon aus diesem Grund.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund sieben Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).

Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.