projetos
I405 2262687-1•Bundesverwaltungsgericht I405 2262687-1
I405 2262687-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2022
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I405 2262687-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, ZI. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, stellte am 01.09.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in welcher er zu seinem Fluchtgrund angab, dass es im Jahr 2013 in seiner Heimat Demonstrationen gegen die Regierung gegeben habe, wobei er von Schrotmunition getroffen worden und am linken Auge erblindet sei. Seither habe sich sein Leben zum Negativen verändert. Er sei von Schulkollegen gehänselt sowie von drei jungen Männern angegriffen und verletzt worden. Außerdem sei er von einem Mann vom Motorrad gestoßen worden. Damals sei er 17 Jahre alt gewesen. Er leide an psychischen Problemen und befürchte, dass sich im Falle seiner Rückkehr das Geschehene wiederhole.
3. Am 07.10.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er sein bisheriges Vorbringen ergänzte und zusammengefasst anführte, dass der tunesische Staat zwar zugestanden hätte, dass die im Zuge der Demonstration von der Polizei verwendete Waffe illegalerweise eingesetzt worden sei, er hätte allerdings nie eine Schadenersatzleistung erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien wäre er Diskriminierungen aufgrund seiner Beeinträchtigung ausgesetzt und würde als Mensch zweiter Klasse behandelt werden.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
5. Mit dem am 09.11.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Außerdem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind 21.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist am linken Auge blind, ansonsten ist er jedoch gesund. Er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und gehört zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-19. Außerdem ist er arbeitsfähig.
Der BF lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in Tunis. Seine Muttersprache ist arabisch. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und war in Tunesien von 2019 bis 2021 als angelernter Hilfsarbeiter in der Konditoreibranche beschäftigt. Darüber hinaus hat er dort familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern und Geschwister, die nach wie vor in Tunis leben und zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt. Er steht regelmäßig telefonisch in Kontakt mit diesen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien durch sein familiäres Netzwerk Unterstützung finden und am tunesischen Arbeitsmarkt unterkommen wird.
Der BF reiste unrechtmäßig in Österreich ein und hält sich spätestens seit dem 14.08.2022 im Bundesgebiet auf.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft und befinden sich auch sonst keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und konnten schützenswerte Aspekte eines Privatlebens schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von rund dreieinhalb Monaten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und geht er auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF kann daher, insbesondere jedoch auch unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer, nicht festgestellt werden.
Der BF ist in Österreich bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:
Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Tunesien:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
COVID-19
Letzte Änderung: 15.06.2022
Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 29.4.2022).
Seit dem 26.2.2022 müssen geimpfte Reisende, bzw. vollständig geimpfte ab 18 Jahren (sowie einmal geimpft und genesen) (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022) ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat bei der Einreise vorlegen. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson Johnson mindestens 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde; Einreisende müssen sich stichprobenartigen Screeningtests unterziehen (AA 29.4.2022; vgl. FD 11.5.2022).
Ungeimpfte Reisende ab 18 Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt wurde. Alternativ kann auch ein, bei Einreise maximal 24 Stunden alter, Antigentest vorgelegt werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Für Reisende die ein unvollständiges Impfschema aufweisen, einschließlich derjenigen, die nur eine Impfdosis erhalten haben (bei Impfstoffen mit zwei Injektionen), gelten dieselben Einreisebestimmungen wie für Ungeimpfte (FD 11.5.2022). Nach Ankunft müssen sich ungeimpfte Reisende ab 18 Jahren in eine fünftägige Heimisolation begeben (AA 29.4.2022; vgl. FD 11.5.2022, BMEIA 29.4.2022), bei Auftreten von Symptomen sieben Tage (BMEIA 29.4.2022).
Reisende unter 18 Jahren sind von der Test- oder Impfpflicht ausgenommen (FD 11.5.2022).
Der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis ist in ausgedruckter Form vorzulegen. Das Dokument wird beim Flughafen Check-in geprüft und muss bei Ankunft den Verantwortlichen des Gesundheitsministeriums im Rahmen der Temperaturkontrolle übergeben werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022).
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen. Bei positivem Ergebnis ist die getestete Person zu einer fünftägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Bei anhaltenden Symptomen verlängert sich die Quarantäne auf sieben Tage (AA 29.4.2022).
Ein Impfpass ist für den Zugang zu öffentlichen Plätzen für alle Personen über 18 Jahre erforderlich. Der Europäische Gesundheitspass wird von den tunesischen Behörden anerkannt (FD 11.5.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022).
Weiters dürfen Restaurants und Cafés im Freiluftbereich 100 % und in geschlossenen Räumen 75 % ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen. Es ist der Impfnachweis vorzulegen und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (außer am Tisch). Ansonsten gilt in der Gastronomie die Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten sowie das Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen. Mit Wirkung vom 1.4.2022 ist vorgesehen, die Bewirtung in geschlossenen Räumen bei voller Kapazität zu ermöglichen. Hotels und Touristenbusse dürfen wieder voll ausgelastet werden (AA 29.4.2022).
Unter Einhaltung der sanitären Vorschriften (BMEIA 29.4.2022) gilt landesweit in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines Pkws ab einem Beifahrer (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022).
Konnte Tunesien die erste Covid-19-Infektionswelle dank dreimonatigem Lockdown epidemiologisch relativ unbeschadet überstehen, stiegen die Infektionsraten (sowie Hospitalisierungs- und Todesfälle) ab September 2020 kontinuierlich und erreichten im Juli/August 2021 dramatische Höchstwerte. Tunesien zählt mit über 25.300 Todesopfern zu den am stärksten betroffenen Ländern in Afrika. Dank großzügiger Hilfslieferungen an Ausrüstung und Impfstoff und einer intensiven Impfkampagne (dzt. Knapp 50 % Erst- und 40 % Zweitgeimpfte) ist die Situation derzeit entspannt. Dennoch wurde die Einführung eines sanitären Passes verfügt: ab dem 22.12.2021 ist dieser für den Zutritt zu allen öffentlichen Einrichtungen und am Arbeitsplatz erforderlich (ÖB 11.2021).
Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022
BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022
FD - France Dipplomatie [Frankreich] (11.5.2022): Tunisie, Conseils aux Voyageurs, Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/tunisie/, Zugriff 11.5.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
Politische Lage
Letzte Änderung: 17.06.2022
In Tunesien nahm 2010/11 der „Arabische Frühling“ seinen Anfang. Die rund 11,8 Millionen Tunesierinnen und Tunesier überwanden das autoritäre Regime des Diktators Ben Alis und leiteten einen umfassenden Demokratisierungsprozess ein. Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Am 6.5.2018 wurden erstmals erfolgreich Kommunalwahlen durchgeführt. Die moderne Verfassung von 2014 betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Präsident und Parlament werden direkt vom Volk gewählt. Der Präsident ernennt den Regierungschef, der die Minister benennt und die Richtlinien der Politik bestimmt, in der Außen-, und Sicherheitspolitik in Abstimmung mit dem Präsidenten (AA 16.12.2020).
Gemäß der Verfassung von 2014 ist Tunesien eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem mit einer Kammer und einem Präsidenten mit in der Verfassung festgelegten Befugnissen. Im Jahr 2019 fanden in Tunesien freie und faire Parlamentswahlen statt, bei denen die Nahda-Partei die Mehrheit der Stimmen erhielt und die Möglichkeit hatte, beim ersten Machtwechsel seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2014 eine neue Regierung zu bilden. Präsident Kaïs Saïed, ein unabhängiger Kandidat, kam 2019 ins Amt, nachdem er die zweiten demokratischen Präsidentschaftswahlen des Landes gewonnen hatte (USDOS 12.4.2022). Als positive Entwicklungen sieht die Verfassung von 2014 in den ersten beiden Artikeln die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung vor. Es fanden seit 2011 zwei Mal freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Die Verfassung soll allerdings gemäß den Vorstellungen von Präsident Kaïs Saïed einer neuen weichen bzw. zumindest umgebaut werden. Die ersten beiden Artikel wurden bisher nicht infrage gestellt (ÖB 11.2021).
Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Nun bleibt die Umsetzung des präsidentiellen Vorhabens einer partizipativ-demokratischen Regierungsform ohne Parteien abzuwarten, deren Konturen noch nicht klar sind. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Suspendierung des Parlaments und teilweise Aufhebung der Verfassung von 2014 im Land überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als Ende des arabischen Frühling bezeichneten verfassungsmäßigen Putschs besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltenteilung und demokratischer Legitimität (ÖB 11.2021).
Der am 13.10.2019 mit überwältigender Stimmenmehrheit von 72,71 % zum neuen Präsidenten Tunesiens gewählte parteilose politische Außenseiter Kaïs Saïed hat am 25.7.2021 in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Art. 80 der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 11.2021; vgl. EPRS 29.3.2022). Najla Bouden ist die erste weibliche Premierministerin in Tunesien, bzw. überhaupt in der arabischen Welt (EPRS 29.3.2022). Am 11.10.2021 wurde das Kabinett Bouden von Präsident Saïed vereidigt: acht der insgesamt 24 Mitglieder sind Frauen. Die Machtbefugnisse des Kabinetts sind allerdings stark eingeschränkt, da der Staatspräsident seit September 2021 per Dekret regiert und de facto Letztentscheider ist. Mit Präsidialdekret Nr. 117 vom 22.9.2021 definierte der Präsident die neue Funktionsweise von Legislativ- und Exekutivgewalt und räumt sich absolute Macht ein; die Rolle der Regierung besteht in der Umsetzung der Staatspolitik, die vom Präsidenten bestimmt wird. Auch wird verfügt, dass keine Anfechtung der Dekrete des Präsidenten möglich ist (ÖB 11.2021).
Die neue Regierung sieht sich mit einem wirtschaftlichen Abschwung, Korruption und der Notwendigkeit konfrontiert, auf die Bedürfnisse der Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, einzugehen. Eine große Herausforderung ist die wachsende regionale Kluft zwischen dem Norden und dem Süden des Landes. Am 18.11.2021 stellte Saïed einen Zeitplan für Verfassungsreformen vor, mit deren Verabschiedung der Ausnahmezustand beendet werden soll. Am 13.12.2021 kündigte er an, dass Tunesien im Juli 2022 ein Verfassungsreferendum abhalten werde, das den allgemeinen Wahlen im Dezember 2022 vorausgehen sollte (EPRS 29.3.2022).
Am 13.12.2021 verlängerte Kaïs Saïed die Aussetzung des Parlaments bis zur geplanten Neuwahl am 17.12.2022. Zudem kündigte er eine bundesweite öffentliche Konsultation zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung an und rief ein Referendum über Verfassungsreformen für den 25.7.2022 aus, was erneut Spannungen entfachte. Vom 1.1.2022 bis 20.3.2022 werde eine landesweite öffentliche Konsultation stattfinden, um Vorschläge für Verfassungs- und andere Reformen zu sammeln. Der Parlamentspräsident in Tunesien bezeichnete die von Präsident Kaïs Saïed verkündeten Beschlüsse als rechts- und verfassungswidrig (BAMF 20.12.2021).
Vom 5.2.2022 auf den 6.2.2022 gab Präsident Kaïs Saïed die Auflösung des Obersten Justizrates (Conseil supérieur de la magistrature, CSM) bekannt. Dem CSM wird vorgeworfen, er sei korrupt und habe die Ermittlungen u.a. zum Attentat auf den linken Aktivisten Chokri Belaïd im Jahr 2013 erheblich verschleppt. Am 6.2.2022 jährte sich der Todestag des Aktivisten zum neunten Mal, zu seinem Gedenken fanden Demonstrationen statt. Der aus 45 Mitgliedern bestehende Rat war im Jahr 2016 geschaffen worden, um die Unabhängigkeit der Justiz zu überwachen. Saïed kündigte an, den Justizrat neu zu begründen und zu organisieren (BAMF 7.2.2022). Am 13.2.2022 erließ Präsident Kaïs Saïed ein Dekret, mit dem eine neue Justizaufsicht eingerichtet und das am 6.2.2022 von ihm aufgelöste Gremium des Obersten Rates der Justiz ersetzt werden soll. Dem Dekret zufolge kann der Präsident die Auswahl, Ernennung, Beförderungen und Versetzung von Richterinnen und Richtern innerhalb der neuen Justizaufsicht kontrollieren, was ihm zusätzliche Befugnisse zur Kontrolle der obersten Justizbehörde des Landes einräumt (BAMF 14.2.2022; vgl. EPRS 29.3.2022). Als Reaktion auf die Veröffentlichung des Dekrets versammelten sich am 13.2.2022 mehr als 2.000 Personen im Zentrum von Tunis, um gegen die Bildung der neuen Justizaufsicht und für eine unabhängige Justiz zu demonstrieren (BAMF 14.2.2022).
Am 30.3.2022 löste Kaïs Saïed das tunesische Parlament in einer virtuellen Sitzung auf. Während der Sitzung stimmte das Parlament für die Aufhebung des von Saïed ausgerufenen Ausnahmezustands, durch den das Gremium suspendiert wurde. Präsident Saïed erklärte, dass die virtuelle Sitzung einem Putschversuch gleichkomme und erklärte, dass seine zuvor angekündigten Pläne, im Juli 2022 ein Referendum über eine neue Verfassung abzuhalten, gefolgt von neuen Parlamentswahlen im Dezember 2022, wie geplant fortgesetzt würden. Nach tunesischem Recht muss der Präsident, wenn er das Parlament auflöst, innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung Neuwahlen abhalten, aber Saïed schloss dies am 31.3.2022 aus (RANE 1.4.2022).
Im April 2022 übernahm Präsident Kaïs Saïed die Kontrolle über die Wahlkommission (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections – ISIE) und erklärte am 22.4.2022 in seinem Dekret, dass er drei der neun Mitglieder selbst auswählen werde und die in einem neuen siebenköpfigen Gremium mit drei Richtern und einem Spezialisten für Informationstechnologie weiterarbeiten sollen. Die Richter werden vom Obersten Justizrat ausgewählt; das Gremium, das dieses Jahr vom Präsidenten einseitig ersetzt wurde, was als Untergrabung der Unabhängigkeit der Justiz angesehen werden kann. Die Mehrheit der tunesischen Parteien lehnt Saïeds Machtergreifung ab. Andere Parteien hingegen unterstützen Saïeds Entscheidungen angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise, in der sich das nordafrikanische Land aktuell befindet (AJ 22.4.2022).
Eine Woche später, lehnte Präsident Kaïs Saïed die Forderungen nach einem Dialog mit der Opposition ab; und am Donnerstag [28.4.2022] wurde auch die Bildung einer oppositionellen National Salvation Front [Nationalen Heilsfront] vom Präsidenten abgelehnt, die eine nationale Dialogkonferenz und eine Übergangsregierung gefordert hatte. Dies geschah, nachdem er die meisten Mitglieder der Wahlkommission (ISIE) ersetzt hatte, wodurch eine weitere demokratische Kontrolle des Präsidenten wegfiel und die Legitimität künftiger Wahlen infrage gestellt werden. Mit dem Erlass der Wahlkommission vom 22.4.2022 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass Saïed vier neue Mitglieder der Kommission ernennen und sechs Mitglieder absetzen kann. Das neue Gremium wird aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, wobei drei Mitglieder des alten Gremiums in ihren Positionen verbleiben. Die ISIE war eine der letzten unabhängigen staatlichen Institutionen in Tunesien (AJ 29.4.2022).
Die 2011 gegründete ISIE setzt sich derzeit aus neun unabhängigen Mitgliedern zusammen, die vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden, und ihr Präsident wird vom Parlament ernannt. Mehrere politische Kräfte haben das Präsidialdekret abgelehnt, angesichts des bevorstehenden Verfassungsreferendums im Juli 2022 und der Parlamentswahlen im Dezember 2022. Saïed genießt allerdings nach wie vor die Unterstützung vieler Tunesier, die glauben, dass seine Entscheidungen notwendig sind, um einen Wandel und eine Verbesserung der Wirtschaft des Landes herbeizuführen (AJ 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 29.4.2022
AJ - Al Jazeera (29.4.2022): Tunisia president unwilling to compromise as democracy fears grow, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/29/tunisia-president-unwilling-compromise-democracy-fears-grow, Zugriff 13.5.2022
AJ - Al Jazeera (22.4.2022): Tunisian President Saied seizes control of electoral commission, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/tunisian-president-saied-seizes-control-of-electoral-commission, Zugriff 13.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw06-2022.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.05.2022
EPRS - European Parlament (29.3.2022): Tunisia: Political situation ahead of the constitutional referendum, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2022/729346/EPRS_ATA(2022)729346_EN.pdf, Zugriff 12.5.2022
RANE - Risk Assistance Network + Exchange (1.4.2022): In Tunisia, the President's Dissolution of Parliament Will Deepen His Country's Crises, https://worldview.stratfor.com/article/tunisia-presidents-dissolution-parliament-will-deepen-his-countrys-crises, Zugriff 12.5.2022
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (11.1.2022): Press briefing notes on Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066407.html, Zugriff 11.5.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 17.06.2022
Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022).
Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022).
Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 29.4.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 6.5.2022).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird. Kritisch beobachtet wird auch ein Gesetzesprojekt zum Schutz der Sicherheitskräfte, welches diesen größeren Handlungsspielraum und Straffreiheit einräumen soll (ÖB 11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 28.2.2022).
Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 29.4.2022). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 29.4.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt. Die Demonstranten trugen Transparente mit der Aufschrift "Wir alle sind Kaïs Saïed" und forderten die strafrechtliche Verfolgung von korrupten Politikern, was einem häufigen Ausspruch des Staatschefs entsprach (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022).
Auch wenn sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden in der Reaktion auf mutmaßliche Angriffe verbessert hat, wurden in den letzten Jahren die meisten militanten Anschläge vereitelt. Im Jänner 2022 vereitelte die tunesische Polizei hat einen Anschlag. Eine Rückkehrerin aus Syrien, plante mit einem Sprengstoffgürtel Angriffe auf Touristengebiete. Im November 2021 erschoss die Polizei einen Extremisten, der die Beamten in Tunis mit einem Messer und Hackbeil angreifen wollte (Reuters 29.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022
EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.5.2022): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0, Zugriff 6.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022
France 24 (8.5.2022):Hundreds rally in support of Tunisian President Saied, https://www.france24.com/en/africa/20220508-hundreds-rally-in-support-of-tunisian-president-saied, Zugriff 10.5.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
Reuters (29.1.2022): Tunisia thwarts alleged terrorist attack targeting tourist areas (29.1.2022), https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-thwarts-alleged-terrorist-attack-targeting-tourist-areas-2022-01-28/, Zugriff 6.5.2022
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 17.06.2022
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 28.2.2022; vgl. AA 19.2.2021). Die Justizreform war und ist einer der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses, der vorläufig zu einem Stillstand gekommen ist. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 11.2021).
Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden in diesem Jahr von Tausenden von Juristen gewählt. In einem Bericht des Direktors für den Nahen Osten und Nordafrika der Internationalen Juristenkommission vom Dezember 2021 wird den tunesischen Behörden jedoch vorgeworfen, dass sie es versäumt haben, Reformen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz und zur Ermächtigung des Obersten Justizrats zu verabschieden, wie dies in früheren Gesetzen zur Übergangsjustiz vorgesehen war (FH 28.2.2022). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021). Ein Verfassungsgericht wurde bislang nicht eingesetzt; es existiert nur ein provisorisches Verfassungsgericht, das bis zur Suspendierung der Verfassung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen wachte. Eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung (AA 29.4.2022)
Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 11.2021). Präsident Saïed verkündete am 1.6.2022 per Dekret die Entlassung von insgesamt 57 rechtsprechenden Personen, denen Korruption, Schutz von terroristischen Organisationen und sexualisierte Gewalt vorgeworfen wird. Schon zuvor kam es zu Streiks von rechtsprechenden Personen, sodass Gerichtssäle im gesamten Land geschlossen wurden. Zahlreiche Protestierende, darunter Anwältinnen und Anwälte, Aktivistinnen und Aktivisten, versammelten sich u. a. vor dem Justizpalast in Tunis. Am 4.6.2022 verurteilten die Gewerkschaften die fortgesetzte Einmischung des Präsidenten in die Justiz (BAMF 13.6.2022).
Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den verschiedenen Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das für die Einhaltung der Verfassung sorgen soll (HRW 13.1.2022). Der Verfassungsgerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die Verfassungsmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen zu prüfen, war 2021 noch nicht eingerichtet. Die Bemühungen des Parlaments, die Einrichtung des Gerichts voranzutreiben, wurden im April 2021 von Präsident Saïed zurückgewiesen, was die politische Pattsituation zwischen Exekutive und Legislative weiter verschärfte. Das Fehlen eines Verfassungsgerichts erschwerte die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit von Saïeds Notstandsmaßnahmen (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich die Angeklagten darüber beschwerten, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgten. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen gegen sich zu konfrontieren, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
BAMF- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, 13. Juni 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 17.06.2022
Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, CIA 12.4.2022). Die Nationalpolizei ist in erster Linie für die Strafverfolgung in den Großstädten zuständig, während die Nationalgarde (Gendarmerie) für die Sicherheit der Grenzen sorgt und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert (CIA 12.4.2022). Im Jahr 2021 gingen die Sicherheitskräfte in mehreren Teilen des Landes weiterhin mit Gewalt gegen sozioökonomische Proteste vor (HRW 13.1.2022). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 12.4.2022).
Da Beamte ungestraft Zivilisten und Häftlinge misshandeln, und die Polizeigewerkschaft sich gegen Reformbemühungen zur Lösung des Problems gewehrt hat, wurden 2021 mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von polizeilichen Übergriffen und Schikanen auf Video aufgezeichnet und veröffentlicht (FH 28.2.2022).
Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 29.4.2022).
Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.4.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tunisia https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 17.06.2022
Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörde, sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 29.4.2022). Gemäß der nationalen Behörde zur Verhütung von Folter (INPT), fanden die meisten der gemeldeten Misshandlungen unmittelbar nach der Festnahme in Polizeigewahrsam statt. Das INPT hat im Jahr 2020 einen Bericht für den Zeitraum 2016-20 veröffentlicht, aber bis zum Jahresende noch keinen Bericht für 2021 vorgelegt (USDOS 12.4.2022). Zur Überwachung des verfassungsmäßig verankerten Verbots der Folter wurde 2015 die Instance Nationale de Prévention de la Torture - INPT – eingerichtet, welche jüngst wieder bestätigt hat, dass für Folter keine Verjährung gilt (ÖB 11.2021).
NGOs kritisierten die Regierung für ihre Zurückhaltung bei der Untersuchung von Foltervorwürfen und den Anschein der Straffreiheit für Täter. Im Juni 2021 behauptete der Präsident des INPT, dass die Justiz in Fällen von Folter oder Misshandlung nie ein endgültiges Urteil verkünden und dass solche Fälle stattdessen im Allgemeinen als "übermäßige Gewaltanwendung" behandelt werden (USDOS 12.4.2022). Die Polizei sieht sich seit langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen. Im Jahr 2021 wurden mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von Misshandlungen und Schikanen durch die Polizei auf Video aufgezeichnet. Diese Ereignisse lösten große Proteste gegen Polizeigewalt aus, die wiederum von der Einsatzkräfte unterdrückt wurden (FH 28.2.2022).
Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, kommt es laut Berichten von nationalen und internationalen Organisationen zu schweren körperlichen Misshandlungen durch die Polizei (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gingen die Sicherheitskräfte in mehreren Teilen des Landes weiterhin mit Gewalt gegen sozioökonomische Proteste vor. Im Jänner schlug die Polizei in mehreren Städten Demonstranten und nahm Hunderte von ihnen fest, darunter viele Minderjährige. Bei Zusammenstößen mit der Polizei in der Stadt Sbeitla kam ein junger Mann ums Leben. Mindestens zwei weitere Männer starben in Sfax und Sidi Hassine bei Zusammenstößen mit der Polizei (HRW 13.1.2022).
Die unabhängige tunesische Organisation gegen Folter (OCTT) erhielt im Jahr 2021 Fotos und Videoaufnahmen über Folter eines Insassen im Mornaguia-Gefängnis, der in weiterer Folge an seinen Verletzungen verstarb. Das OCTT informierte die Nationale Antifolterbehörde (INPT) über den Fall und forderte ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Feststellung der Todesursache an. Die Regierung gab keine öffentlichen Erklärungen zu diesem Fall ab (USDOS 12.4.2022).
Zwar sind die Bedingungen, die nach 2011 zu einer Zunahme der terroristischen Aktivitäten in Tunesien geführt haben, im Jahr 2021 nicht mehr gegeben, doch hat Tunesien seinen Erfolg bei der Terrorismusbekämpfung auch durch schwerwiegende repressive Maßnahmen erkauft. Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen. Darüber hinaus haben Menschenrechtsorganisationen die Behörden beschuldigt, Gefangene in Gefängnissen und Haftanstalten zu foltern und zu misshandeln. Tausende dieser Gefangenen sollen in den kommenden Jahren freigelassen werden, wobei eine erfolgreiche Rehabilitation und Wiedereingliederung in die tunesische Gesellschaft fraglich ist (JF 13.8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.htm, Zugriff 20.4.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 17.06.2022
Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 12.4.2021; vgl. AA 29.4.2022). Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 29.4.2022). Ein Dekret aus dem Jahr 2011 garantiert die Handlungsfreiheit von NGOs und legt die Verfahren für die Gründung neuer Gruppen fest. Zehntausende neuer NGOs nahmen nach der Revolution ihre Arbeit auf und veranstalteten in den Folgejahren Konferenzen, Schulungen, Bildungsprogramme und andere Veranstaltungen in ganz Tunesien (FH 28.2.2022). Allerdings verpflichtet das Gesetz zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus und Geldwäsche, aus dem Jahr 2018, NGOs zur strengen Berichterstattung und dem Eintragen in ein nationales Institutsregister. Die Organisationen müssen Angaben zu Mitarbeitern, Vermögenswerten, Fusions- oder Auflösungsentscheidungen und Tätigkeiten machen. Die Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Haft und einer Geldstrafe führen. Kritiker der Vorschriften argumentieren, dass sie die staatliche Überwachung und Kontrolle der Zivilgesellschaft verstärken. Registrierungsanträge können nach dem Ermessen des Rates des Nationalen Registers abgelehnt werden (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Laut UN-Sonderberichterstatter schafft das Gesetz ein äußerst ungünstiges Arbeitsumfeld für die Zivilgesellschaft (BS 23.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.06.2022
Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen. Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung (AA 29.4.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den aufeinanderfolgenden Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das die Einhaltung der Verfassung gewährleisten soll. Das Parlament konnte nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreichen und Präsident Saïed weigerte sich im April 2021, ein Gesetz zu unterzeichnen, das die Zweidrittelmehrheit herabgesetzt hätte (HRW 13.1.2022).
Mehr als ein Jahr nach der Veröffentlichung des Abschlussberichts der Wahrheits- und Würdekommission am 24.6.2020, einer staatlichen Einrichtung, die 2013 gegründet wurde, um systematische Menschenrechtsverletzungen aufzudecken und zu untersuchen, die in Tunesien über einen Zeitraum von fünf Jahrzehnten aufgetreten sind, bleiben die Empfehlungen der Kommission zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen unerfüllt (HRW 13.1.2022).
Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 28.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 28.2.2022).
In Tunesien sind Presse- und Informationsfreiheit unbestreitbare Errungenschaften der neuen, 2014 verabschiedeten Verfassung. Doch nach der Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021, der den Ausnahmezustand verhängte, sind ernsthafte Bedenken aufgekommen (RSF 3.5.2022).
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), v.a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). Artikel 31 der Verfassung 2014 garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit in Tunesien und gilt als eine der größten Errungenschaften der Revolution 2011. In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien jedoch einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19 Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt; 2020 wurden Journalisten von einer Parlamentssitzung ausgeschlossen, wodurch ihr Recht auf Zugang zum Parlament für alle Bürger verletzt wurde (ÖB 11.2021). So demonstrierten, trotz des Versammlungsverbotes hunderte Menschen aufgrund steigender COVID-19-Fälle am 14.1.2022 in Tunis. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern sowie Schlagstöcken gegen die Demonstrierenden vor. Dutzende Menschen wurden verhaftet. Zudem wurden mehrere Journalisten von der Polizei z. T. gewaltsam an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert. Am 14.1.2022 jährte sich der Sturz des Diktators Zine el-Abidine Ben Ali zum elften Mal (BAMF 17.1.2022).
Medienangaben zufolge protestierten am Freitag [5.5.2022] Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit, fiel Tunesien von Platz 73 (2021) im Jahr 2022 auf aktuell Platz 94 (BAMF 9.5.2022; vgl. RSF 3.5.2022).
Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatlichen Interferenzen in den Medien und die Konzentration des Medienbesitzes in den Händen einiger weniger politischer Parteien oder Familien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden das Strafgesetzbuch und die Militärgerichtsbarkeit dazu genutzt, um gegen Journalisten, Rechtsanwälten und Aktivisten der Zivilgesellschaft vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zunehmendem Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Sicherheitskräfte schlossen das Büro des katarischen Nachrichtendienstes Al-Jazeera in Tunis am Tag, nachdem Saïed im Juli 2021 seine außergewöhnlichen Befugnisse erklärt hatte. Reporter ohne Grenzen stellte in den Tagen vor Saïeds Ankündigung einer neuen Regierung mehrere Fälle von Belästigung und Inhaftierung von Journalisten fest. Das Nationale Syndikat tunesischer Journalisten (SNJT) protestierte gegen den Trend, Journalisten und Aktivisten an Militärgerichte zu verweisen. Reporter, die über die Sicherheitskräfte oder Proteste berichten, sind besonders anfällig für Belästigungen, körperliche Misshandlungen und Festnahmen (FH 28.2.2022). Am 26.7.2021 veröffentlichte die SNJT eine Erklärung, in der sie Präsident Saïed aufforderte, die Pressefreiheit zu schützen, nachdem berichtet wurde, dass Sicherheitsbeamte in die Zentrale von Al-Jazeera in Tunis eindrangen und die Mitarbeiter des Büros aufforderten das Gebäude zu verlassen. Im Dezember 2021 blieben die Büros von Al-Jazeera weiterhin geschlossen, und ihre Lizenzen wurden nicht erneuert; die Journalisten arbeiteten weiterhin vom Hauptsitz des SNJT aus (USDOS 12.4.2022).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Militärjustizsystem verstärkte die Strafverfolgung von Zivilisten, darunter vier Personen, die den Präsidenten öffentlich kritisiert hatten. Ab Juli ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022).
Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u. a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021).
Der seit 2015 geltende und immer wieder verlängerte Ausnahmezustand hat der Polizei weitreichende Befugnisse zur Verhaftung und Inhaftierung von Personen unter sicherheits- oder terrorismusbezogenen Anschuldigungen eingeräumt, und es kam im Laufe des Jahres weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen. Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 28.2.2022).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Militärjustizsystem verstärkte die Strafverfolgung von Zivilisten, darunter vier Personen, die den Präsidenten öffentlich kritisiert hatten. Ab Juli 2021 ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022).
Neben Journalisten wurden auch politische Blogger aufgrund von Beleidigungs- und Verleumdungsgesetzen strafrechtlich verfolgt. Journalistische Verbände kritisieren die Versuche der neuen Regierung, die Interaktionen von Beamten mit der Presse einzuschränken und zu kontrollieren (FH 28.2.2022). Verschiedene Quellen wie u. a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben wird, wurde das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt (BAMF 18.10.2021).
Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 28.2.2022; vgl. AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest (AI 29.3.2022). Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie, so zuletzt auch am 14.1.2021 (ehemaliger „Revolutionstag“); ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Januar und Februar 2021 festzustellen; oftmals beklagt auch die Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung durch Sicherheitskräfte bei friedlichen Protesten (AA 29.4.2022). Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte sollen Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste verschossen und Journalisten angegriffen haben (HRW 13.1.2022).
Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der StP hat am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen, u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten die Registrierung von Vereinen durch unnötige bürokratische Hürden mittels rechtswidriger Praxis, manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022).
Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (FH 28.2.2022).
Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die sich kritisch äußerte, weil sie die Bemühungen um eine Übergangsjustiz schwächte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni 2020. Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 28.2.2022). Die Regierung hat den Abschlussbericht der IVD im Juni 2020 offiziell veröffentlicht, aber bis November noch keinen Aktionsplan vorgelegt, der laut Gesetz innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts veröffentlicht werden müsste. Auf eine Erklärung der zivilgesellschaftlichen Koalition für Übergangsjustiz aus dem Jahr 2020, in der die Regierung und der Oberste Justizrat aufgefordert wurden, sich mit den Herausforderungen zu befassen, mit denen die spezialisierten Strafgerichte (SCC) konfrontiert sind, die eingerichtet wurden, um die vom IVD überwiesenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Finanzverbrechen zu beurteilen, gab es keine offizielle Antwort. Zu diesen Problemen gehörten die Weigerung der Polizeigewerkschaften, mit den Obersten Strafgerichten bei der Zustellung von Vorladungen und anderen Ersuchen zusammenzuarbeiten, die regelmäßige Rotation der Richter der Obersten Strafgerichte und der Teilzeitstatus der Richter. Bis zum Jahresende wurde keiner der 204 Fälle, die an die (SCC) verwiesen wurden und in denen mehr als 1.100 Opfer von Übergriffen zwischen 1955 und 2013 betroffen waren, gelöst (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 7.10.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
RSF - Reporters Sans Frontières (3.5.2022): RSF 2022 Index Middle East - North Africa: Generalized decline and deadly East, https://www.ecoi.net/en/document/2072332.html, Zugriff 4.5.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 17.06.2022
98-99 % der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (CIA 12.4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, AA 29.4.2022). Die jüdische und christliche Bevölkerung Tunesiens wird als gleichberechtigte Bürger akzeptiert (BS 2022). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (CIA 12.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (USDOS 2.6.2022). Artikel 6 der tunesischen Verfassung garantiert die Religions- und Glaubensfreiheit (NMFA 1.12.2021; vgl. AA 29.4.2022). Im April 2021 kam es Berichten zur Folge während des Pessachfestes zu Übergriffen und zu Belästigungen von Juden durch Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 29.4.2022). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 29.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden (AA 29.4.2022).
Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 29.4.2022). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 2.6.2022). Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 29.4.2022); Konvertiten werden häufig schikaniert und diskriminiert (FH 28.2.2022; vgl. NMFA 1.12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.4.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [NL] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Tunesië, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068198/kort-thematisch-ambtsbericht-tunesie-december-2021.pdf, Zugriff 21.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Tunisia, 2 June 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2074048.htm, Zugriff 14.6.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 17.06.2022
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert wurde, bis Anfang 2022 (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisierten Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisierten Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022).
Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022). Am selben Tag kam es zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 28.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise ins Ausland, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).
Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen (AI 29.3.2022). Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022). Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte diese Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021).
Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_reportutm_medium=epubutm_campaign=2021utm_term=english, Zugriff 29.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, 28 February 2022 https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 17.06.2022
Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall (ÖB 11.2021). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022).
Nach dem Corona-bedingten Einbruch im Jahr 2020 konnte Tunesien im vergangenen Jahr 2021 wiederum ein Wirtschaftswachstum von +3,4 % verbuchen; Profiteure beim BIP-Zuwachs waren der verarbeitende Sektor, die Energiewirtschaft und die Dienstleister; die Aussichten auf 2022 mit einem BIP-Zuwachs von +2,6 % sind nicht gerade berauschend, doch eine gute Touristensaison über den Sommer und Herbst und der anhaltende Trend, Tunesien als verlängerte Werkbank europäischer Firmen für viele Industriebereiche zu sehen, stützt die Prognosen, auch wenn der Krieg, den Russland über die Ukraine gebracht hat, die Weizen- und Energieimporte Tunesiens stark verteuert (WKO 29.3.2022). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen (ABG 11.2021).
Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen. Die Rückkehr der Touristen läuft gegebenenfalls an, aber wird nicht gleich das Niveau von 2019 erreichen. Eine Erholung der globalen Konjunktur dürfte der exportorientierten Industrie unter die Arme greifen (GTAI 12.1.2022).
Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021).
Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der Covid-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten – von der Weltbank finanzierte – unregelmäßig direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen (ÖB 11.2021).
Weitere 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen.
Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch Covid, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte (dzt. 18,3 % Arbeitslosigkeit), ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft, Korruption und ein völliger. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, trägt er doch 11 % zum BNP bei (ÖB 11.2021).
[Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Die Datenerhebung begann am 5. Januar 2022 und endete am 8. Januar 2022]
42 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben, was sich auch in der Statistik wiederspiegelt; da unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen, 37,3 % der Befragten eher zufrieden sind und 28,2 % gaben an gar nicht zufrieden zu sein. 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA, ONE TO ONE 5.2.2022).
Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6 %, ist auf 18 % gestiegen und dürfte weiter auf 20 % bis Jahresende steigen (ÖB 11.2021). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022); die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 %% zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch einen zweistelligen Wert erwarten (10,5 %); die Arbeitslosigkeit erreichte 18,4 %% im Vorjahr und könnte 2022 leicht auf 17,8 % zurückgehen (WKO 29.3.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 11.2021). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 11.2021). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021).
Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt umgerechnet bei ca. 140 Euro. Etwa 25,4 % der Bevölkerung lebt in Armut, bzw. lebt von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (ÖB 11.2021)
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 11.2021). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 11.2021).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten Covid-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der Covid-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022
BFA Staatendokumentation (Autor), ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
GTAI - Germany Trade Invest (12.1.2022): Tunesien: Tunesiens Wirtschaft zwischen Zweifel und Optimismus, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/tunesiens-wirtschaft-zwischen-zweifel-und-optimismus-241246, Zugriff 4.5.2022
MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 12.5.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.3.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 4.5.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 17.06.2022
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 29.4.2022). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 11.2021). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 29.4.2022). Die Gesundheitskrise hat einige Stärken des tunesischen Gesundheitssystems aufgezeigt. Die Behörden waren in der Lage, schnell und wirksam zu handeln, um die erste Welle von Infektionen im Keim zu ersticken, was ihre Kompetenz im Umgang mit großen Krisen unterstreicht. Die kleine Pharmaindustrie des Landes hat sich als außerordentlich wertvoll erwiesen. Sie liefert etwa die Hälfte der in Tunesien verwendeten Medikamente und stellt COVID-19-Testkits her. Dies ist ein aktuelles Beispiel, das die gute Ausbildung der Arbeitskräfte des Landes zeigt - ein komparativer Vorteil für internationale Investoren. Wenn sie strategisch genutzt werden, könnten sich die Bestrebungen Europas, unter anderem einige wichtige pharmazeutische Produktionen von Asien in seine Nachbarschaft zu verlagern, als Segen für Tunesien erweisen. Die Verlagerung wird möglicherweise nicht schnell genug erfolgen, um den durch die Pandemie bedingten Rückgang der Tourismuseinnahmen zu kompensieren. Mittelfristig kann jedoch eine Zunahme der verarbeitenden Industrie dringend benötigte wertschöpfende Arbeitsplätze und einen stetigeren Devisenstrom als der Tourismus bieten (BS 23.2.2022).
[Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Die Datenerhebung begann am 5. Januar 2022 und endete am 8. Januar 2022]
Die Verfügbarkeit von Fachärzten ist insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA, ONE TO ONE 5.2.2022).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 11.2022; vgl. AA 29.4.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 29.4.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 29.4.2022).
Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 29.4.2022). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 11.2021).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 11.2021).
In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 29.4.2022
BFA Staatendokumentation (Autor), ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien 2021, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
Rückkehr
Letzte Änderung: 17.06.2022
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 11.2021).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)
Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische ArbeiterInnen zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=23675904objAction=Opennexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Tunesien 2021, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien (Stand 17.06.2022) berücksichtigt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF stützen sich ebenso auf seine Angaben und sind schließlich auch aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen hervorgekommen. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass das von der Erblindung betroffene linke Auge behandlungsbedürftig ist. Dass der BF darüber hinaus arbeitsfähig ist, hat er vor der belangten Behörde selbst angeführt.
Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zur Schulbildung und Berufserfahrung, zu den Sprachkenntnissen sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Tunesien basieren auf seinen Ausführungen vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet fußt auf einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen und hat der BF keinerlei Nachweise oder sonstige Dokumente im Hinblick auf eine etwaige Integration in Vorlage gebracht.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass der BF darüber hinaus keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den im Akt erliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem belegt.
Der BF führte vor der belangten Behörde als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass es im Jahr 2013 in seiner Heimat Demonstrationen gegen die Regierung gegeben habe, wobei er von Schrotmunition getroffen worden und am linken Auge erblindet sei. Seither habe sich sein Leben zum Negativen verändert. Er sei von Schulkollegen gehänselt sowie von drei jungen Männern angegriffen und verletzt worden. Außerdem sei er von einem Mann vom Motorrad gestoßen worden. Damals sei er 17 Jahre alt gewesen. Der tunesische Staat hätte zwar zugestanden, dass die im Zuge der Demonstration von der Polizei verwendete Waffe illegalerweise eingesetzt worden sei, er hätte allerdings nie eine Schadenersatzleistung erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien wäre er Diskriminierungen aufgrund seiner Beeinträchtigung ausgesetzt und würde als Mensch zweiter Klasse behandelt werden.
Zunächst sei erwähnt, dass erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF selbst an den besagten Demonstrationen gegen das tunesische Regime teilgenommen habe. Diese seien gewaltsam niedergeschlagen worden, wobei der BF angeschossen worden sei, einen Kopfschuss erlitten und infolgedessen sein Augenlicht verloren habe. Dem BF werde jegliche Wiedergutmachung verwehrt, ihm sei eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden und werde er aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt. Demgegenüber vermeinte der BF vor der belangten Behörde befragt zu einer etwaigen Teilnahme an der Demonstration lediglich „Ich stand vor unserem Haus, das war eine Straße in der immer demonstriert wurde, ich wurde dann von der Polizei mit zwei Kugeln getroffen (…)“ (S 6 Einvernahmeprotokoll BFA). Zudem verneinte er auf Nachfrage ausdrücklich eine Verfolgung in Tunesien aufgrund seiner politischen Überzeugung. Schließlich führte auch in der Erstbefragung zu keinem Zeitpunkt an, selbst Teilnehmer der Demonstration gewesen zu sein und wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Das Fluchtvorbringen des BF hat demnach eine Steigerung erfahren, der jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der BF bei Wahrunterstellung die von ihm behauptete regierungskritische Demonstrationsteilnahme und die damit einhergehende staatliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung bereits in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde zumindest ansatzweise ins Treffen geführt hätte. Für die erkennende Richterin ergibt sich damit vielmehr der Eindruck, dass der BF den Versuch unternahm, seinem Fluchtvorbringen mehr Substanz zu verleihen, zumal sich dadurch die Chancen auf internationalen Schutz erhöhen.
Insofern der BF überdies vermeinte, dass die besagte Demonstration im Jahr 2013 stattgefunden habe, trägt dies ebenso zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens bei, wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat. So entbehrt es jeglicher Logik und ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der BF infolge des Vorfalls im Jahr 2013 staatlicher Verfolgung und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sein will, er Tunesien jedoch im Jahr 2021 und damit erst acht Jahre später auf legalem Wege verlassen haben will. Unter der Annahme einer konkreten gegen seine Person gerichteten Verfolgung wäre realistischerweise zu erwarten, dass er seine Heimat zumindest zeitnah zu den Geschehnissen verlässt. Im Verfahren sind jedoch gerade keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF bereits zu einem früheren Zeitpunkt beabsichtigt hätte, aus Tunesien auszureisen, wodurch seine Unglaubwürdigkeit nur noch mehr untermauert wird.
Bemerkenswert ist ferner, dass der BF vor der belangten Behörde schilderte, über keinerlei Unterlagen mehr zu den von ihm in Tunesien geltend gemachten Schadenersatzleistungen zu verfügen, sondern auf Nachfrage lediglich lapidar vermeinte „Ja habe ich, aber es kann sein, dass die Unterlagen dort verloren gingen (…)“ (S 8 Einvernahmeprotokoll BFA). Wenn man bedenkt, dass der BF seine Heimat gerade nicht fluchtartig verlassen hat, sondern vielmehr erst acht Jahre nach der besagten Demonstration, ist es nicht nachvollziehbar, dass er solche für sein Fluchtvorbringen doch gewichtige Unterlagen nicht mit sich führt und lediglich angeben konnte, dass diese vermutlich in Tunesien verloren gegangen seien.
Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die vom BF vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund seiner Erblindung am linke Auge keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen vermögen. Der BF hat in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt. Seine dahingehenden Ausführungen waren vielmehr allgemeiner Natur und überaus vage gehalten. So vermeinte der BF vor der belangten Behörde auf Nachfrage, von wem er konkret diskriminiert bzw. schlecht behandelt worden sei „Der Staat hat mir nicht geholfen, ich habe keine Unterstützung erhalten und mir wurden Arbeitsmöglichkeiten verwehrt, weil ich nur auf einem Auge sehend bin“ (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA). In der Beschwerde wurde schließlich darauf hingewiesen, dass dem BF jegliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt werde, weshalb von der Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Menschen mit körperlicher Behinderung auszugehen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der BF nach dem Vorfall im Jahr 2013 weitere acht Jahre in Tunesien lebte und selbst angeführt hat, von 2019 bis zu seiner Ausreise als angelernter Hilfsarbeiter in der Konditoreibranche beschäftigt gewesen zu sein und gemeinsam mit seiner Familie in Tunis gelebt zu haben. Darüber hinaus kann den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen samt Quellen zu Tunesien keine systematische Diskriminierung von Menschen mit körperlicher Behinderung entnommen werden bzw. lässt sich aus den aktuellen Länderberichten nicht ableiten, dass diese eine asylrelevante Intensität erreichen würden und hat der BF eine solche auch nicht substantiiert dargelegt. Angemerkt sei, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396). Benachteiligungen wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Schließlich ist auch dem Vorbringen des BF, wonach er von jungen Männern angegriffen und verletzt sowie von einem weiteren Mann vom Motorrad gestoßen worden zu sein, keine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr zu entnehmen, wenn man bedenkt, dass diese Vorfälle – wie vom BF selbst angeführt – bereits im Jahr 2013 stattgefunden haben. Auch in der Beschwerde wurden diese Umstände letztlich nicht mehr aufgegriffen.
In einer Zusammenschau der aufgezeigten Ungereimtheiten kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt und war somit nicht anzunehmen, dass der BF in Tunesien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Tunesien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.06.2022; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, insbesondere wurden in der Beschwerde die Länderfeststellungen nicht substantiiert bekämpft.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF, die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte bzw. diese nicht asylrelevant waren. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Dem BF droht in Tunesien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Beim volljährigen BF handelt es sich – abgesehen von der Erblindung seines linken Auges – um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der die Sprache seines Herkunftsstaates spricht. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und war vor seiner Ausreise als angelernter Hilfsarbeiter in der Konditoreibranche beschäftigt. Bei ihm kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Auch ist er mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen seines Herkunftsstaates vertraut und kann bei seiner Rückkehr auf seinen Familienverbund zurückgreifen, der ihm auch in der Vergangenheit eine Unterkunft sicherstellte. Der BF wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, wie dies auch vor seiner Ausreise trotz seiner Erblindung am linken Auge der Fall war. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Lebensunterhalt des BF in Tunesien möglicherweise bescheidener auszufallen vermag, als er in Österreich sein könnte, nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E3683/2019, mwN).
Darüber hinaus wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Tunesien teils angespannt ist, es liegen jedoch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht ist und gilt Tunesien nicht zuletzt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.
In Tunesien herrscht auch keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Den getroffenen Länderfeststellungen ist überdies zu entnehmen, dass es in allen Landesteilen Tunesiens staatliche Gesundheitseinrichtungen gibt und überlicherweise in den Ballungsräumen und insbesondere in Tunis, wo der BF bis zu seiner Ausreise gelebt hat, eine weitreichende Versorgung gewährleistet ist. Auch wenn das tunesische Gesundheitssystem nicht mit jenem von Österreich vergleichbar ist, ist die medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF daher grundsätzlich gewährleistet und liegt es am BF sich bei etwaigen gesundheitlichen Beschwerden aufgrund seiner Erblindung – wobei festzuhalten ist, dass eine Behandlungsbedürftigkeit im Verfahren weder hervorgekommen noch vom BF dargetan wurde – an eine medizinische Einrichtung zu wenden. Darüber hinaus sind keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen, die in Tunesien nicht behandelbar wären.
Schließlich kann auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Als junger und grundsätzlich gesunder Mann fällt der BF zudem nicht in die durch das COVID-Virus besonders betroffene Risikogruppe der vorerkrankten oder älteren Menschen, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass er in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre.
Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Tunesien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Nachdem der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Zu prüfen ist daher, ob die vom BFA verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Zunächst ist festzuhalten, dass der seit 14.08.2022 andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Ein schützenswertes Familienleben führt der BF in Österreich nicht. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und führt er auch keine maßeblichen privaten Beziehungen. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Gegenständlich liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF während seines rund dreieinhalb Monate andauernden Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Darüber hinaus ist auszuführen, dass ein derart kurzer Aufenthalt in Österreich in der Regel kein schützenswertes Privatleben begründen kann. Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Schließlich vermag auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht ua. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.
Vorliegend hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie unten auszuführen sein wird – aberkannt.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits umseits erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Tunesien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt daher einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1).
Sichere Herkunftsstaaten sind ua. die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG). Nach § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat, sodass gegenständlich der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zweifelsfrei erfüllt ist.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich rund eineinhalb Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. In der Beschwerde wurde keinerlei sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer staatlichen Verfolgung aufgrund der politischen Einstellung des BF sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen mit körperlicher Behinderung erwies sich bereits aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant und musste sich das Bundesverwaltungsgericht keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere jene zu den persönlichen Verhältnissen des BF blieben unbestritten. Insgesamt lagen sohin keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.