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W212 2260983-1•Bundesverwaltungsgericht W212 2260983-1
W212 2260983-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2022
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W212 2260983-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geboren XXXX XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor eine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien am 15.05.2022 (Kategorie 2).
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2022 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Seinen Herkunftsstaat habe er 2018 verlassen und sich in der Folge bis Mitte Mai 2022 in der Türkei aufgehalten. Danach sei er eine Woche in Italien gewesen. Er sei nur durchgereist und könne nichts Näheres angeben. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Er habe nach Österreich gelangen wollen, weil er hier eine Frau kenne, die er heiraten wolle. Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, die Taliban würde ihn umbringen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 23.06.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
4. Mit Schreiben vom 24.08.2022 wurden der italienischen Dublinbehörde gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mitgeteilt, dass aufgrund des Zeitablaufes seit 24.08.2022 nunmehr Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig sei.
5. Nach Mitteilung über die Infektion des Beschwerdeführers mit Hepatitis B wurde der Termin der niederschriftlichen Einvernahme verschoben. Gleichzeitig wurde die Tazkira des Beschwerdeführers sowie die Karte für subsidiär Schutzberechtigte seiner Verlobten, XXXX , übermittelt.
6. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden durch die BBU GmbH am 21.09.2022 folgende ärztliche Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt:
-Befund Sonographie vom 08.07.2022
-Überweisung an Leberambulanz vom 14.07.2022
-Erstvorstellung in der Leberambulanz
-Befunde vom 10.06.2022 und 22.06.2022
-Radiologiebefund vom 14.06.2022
7. Am 27.09.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Gesundheitszustand, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an Hepatitis B und sei gegenwärtig in Behandlung. Von dieser Diagnose wisse er seit etwa zwei Jahren, behandelt werde er erst seit er in Österreich sei. Am 29.09.2022 habe er den nächsten Behandlungstermin im Krankenhaus. Medikamente nehme er keine ein und sei er ansonsten gesund. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber seine Verlobte. Seit 2019 wären sie zusammen und seit 2020 verlobt. Er habe sie auf einer Internetplattform kennengelernt, das erste Treffen habe vor etwa zweieinhalb Monaten in Österreich stattgefunden. Seine Verlobte besuche ihn alle zwei bis drei Wochen im Camp und verbringe zwei bis drei Tage mit ihm. Er bekomme nicht ständig Geld von ihr, sie zahle aber für Sachen, die er sich nicht leisten könne. In Italien sei er fünf Tage auf einem Schiff in Quarantäne gewesen und danach nach Österreich weitergereist. Nach Italien wolle er nicht zurück. In Österreich werde er medizinisch behandelt und habe er begonnen Deutsch zu lernen.
Vorgelegt wurde: Ultraschallelastrografie vom 16.09.2022
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2022, zugestellt am 30.09.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.)
Zur Lage in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 01.07.2022
Seit dem 11. März 2022 können Ukrainer vorübergehenden Schutz beantragen und erhalten umgehend Bestätigungen, welche die Steuernummer enthalten, den Zugang zum nationalen Gesundheitssystem ermöglichen und es erlauben zu arbeiten. Auf der Aufenthaltsgenehmigung steht der Vermerk "Prot. Temporanea Emerg. Ucraina", diese ist ein Jahr lang gültig.
Gemäß Erlass des Premierministers vom 28. März 2022 kann der vorübergehende Schutz Personen zuerkannt werden, die sich vor dem 24. Februar in der Ukraine aufgehalten haben und seit dem 24. Februar aus der Ukraine geflohen sind und die:- Ukrainer sind;- Familienangehörige von Ukrainern sind- Flüchtlinge oder Staatenlose sind und eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine besitzen oder deren Familienangehörige sind;- Drittstaatsangehörige sind, die ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine hatten.
(Quelle: AIDA 5.2022)
Hinweis:
Die vorliegende Länderinformation geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen dagegen ein. Solche Informationen werden, soweit vorhanden, in einem eigenen Kapitel (COVID-19-Pandemie) oder in den jeweiligen folgenden Kapiteln zur Verfügung gestellt; diese sind jedoch aufgrund der Möglichkeit sich diesbezüglich rasch verändernder Entwicklungen im Land nur als Momentaufnahme zu sehen.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
COVID-19-Pandemie
Letzte Änderung: 01.07.2022
Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 5.2022).
Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).
Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021).
Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022).
Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068590.html, Zugriff 2.3.2022
IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022
IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 01.07.2022
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221128_W212_2260983_1_00/hauptdokument.img1is.jpg
(AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).
2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022).
Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221128_W212_2260983_1_00/hauptdokument.img2is.jpg
(AIDA 5.2022).
Einige erstinstanzliche Asylbehörden brauchten, teilweise aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19, mehr als ein Jahr um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall dauerten Verfahren bis zu drei Jahre (USDOS 12.4.2022).
Die Dauer der gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor der 2. Instanz dauerten aufgrund des Rückstaus anhängiger Fälle und Ressourcenproblemen im Jahr 2021 durchschnittlich drei Jahre, verglichen mit den gesetzlich vorgesehenen vier Monaten (AIDA 5.2022).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022
UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 01.07.2022
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit dort zu erscheinen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zur zuständigen Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna und auf Abruf auch in Venedig (AIDA 5.2022).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2022). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten, und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).
3. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
(Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.)
Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 4.3.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Letzte Änderung: 01.07.2022
In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein eigener Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung auf Basis von Richtlinien des Gesundheitsministeriums sicherzustellen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2022).
Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit unbegleiteter Minderjähriger ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des UM oder seines Vormunds nötig. Die Untersuchung ist gemäß Gesetz im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird das Gesetz aber nicht einheitlich umgesetzt und das Alter wird oft lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen. Bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (AIDA 5.2022).
Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde (2019 betrug ihre Zahl insgesamt 2.960), die vom Kinder-Ombudsmann entsprechend geprüft werden. Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. In manchen Regionen des Landes soll diese Zahl aber zum Teil beträchtlich höher sein (AIDA 5.2022).
Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Doch laut einem Bericht aus dem Jahr 2020 sind die für die Aufnahme von vulnerablen Personen vorgesehenen 734 Unterbringungsplätze unzureichend im Vergleich zu den 2.000 Personen, die nach Angaben des Innenministeriums offiziell mit einer Krankheit diagnostiziert wurden. Nur 2,3 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen werden demnach adäquat unterstützt. Im Januar 2022 berichteten offizielle Stellen, dass es 41 SAI-Unterbringungsprojekte mit 883 Plätzen für Menschen mit psychischen Problemen und Behinderungen gibt. Es gibt neun Regionen im Land, die über keine derartigen speziellen Unterbringungsplätze verfügen (AIDA 5.2022).
Die italienische Regierung befreite Frauen und Kinder, die vor Missbrauch fliehen, von gewissen COVID-19-Bewegungsbeschränkungen und befahl den örtlichen Behörden, leer stehende Gebäude zu beschlagnahmen, um sie unterzubringen, wenn die herkömmlichen Unterkünfte voll waren (HRW 4.3.2021).
Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z.B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (AIDA 5.2022).
Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Unterbringungseinrichtungen der 2. Stufe (SAI) untergebracht werden. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage. Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, sind von den Präfekturen Notstrukturen zu schaffen. Ende 2021 gab es 1.134 Unterbringungseinrichtungen, welche unbegleitete Minderjährige aufnahmen, davon waren (Stand Jänner 2022) 236 SAI-Zentren (6.644 Plätze im April 2022). Diese Kapazitäten werden als zu gering kritisiert (AIDA 2.2022). In den genannten 1.134 Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige, welche unbegleitete Minderjährige aufnahmen, waren Ende 2021 12.284 UM untergebracht, davon 7.953 (64,7 %) in Unterbringungseinrichtungen der 2. Stufe (SAI) und 3.843 (31,3 %) in Erstaufnahmezentren, während 488 (4 %) in Privatwohnungen (bei Familien) untergebracht waren (Gov 31.12.2021). 97 % dieser untergebrachten UM waren männlich, im Alter von 16 bis 17 Jahren (AIDA 5.2022).
In Anwendung der COVID-19-Bestimmungen wurden die ankommenden unbegleiteten Minderjährigen in Ad-hoc-Strukturen zur Quarantäne untergebracht. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Quarantäne folgten regionalen Verordnungen und geschahen daher uneinheitlich. Einige Regionen nutzten Hotels, in anderen Fällen wurden Zimmer im Rahmen des Aufnahmesystems organisiert. Nach Angaben des Arbeitsministeriums wurden in den Fällen, in denen Hotels genutzt wurden, die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in staatliche Aufnahmeeinrichtungen verlegt. Wenn die Quarantäne in Einrichtungen der zweiten Unterbringungsebene durchgeführt wurde, blieben die Minderjährigen nach Ablauf der Quarantäne in derselben Einrichtung. Es mussten auch viele Minderjährige die Quarantäne auf Schiffen verbringen, was sich negativ auf den Zugang zu medizinischer/psychologischer Versorgung auswirkte (AIDA 5.2022).2021 stellten von 16.575 in Italien erfassten UM 3.373 einen Asylantrag. 5.273 UM setzten sich 2021 aus der Unterbringung ab (AIDA 5.2022).
In Italien herrscht Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie alle haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (AIDA 5.2022).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2021): I Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2021.pdf, Zuriff 24.5.2022
HRW – Human Rights Watch (4.3.2021): Covid-19 Pandemic Sparked Year of Rights Crises, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046791.html, Zugriff 4.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 01.07.2022
Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde auch Art. 19 des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).
Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).
Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten in Italien darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 5.2022). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021).
Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Dabei werden illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, sofort wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Berichtet wurden 2021 aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Entscheidung wurden die Rückübernahmeverfahren an der Ostgrenze ausgesetzt. Im Juli 2021 wurden gemischte Patrouillen der italienischen und slowenischen Polizei begonnen (AIDA 5.2022).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf, Zugriff 4.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 01.07.2022
Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2022).
Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Unterbringung
Letzte Änderung: 01.07.2022
Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).
Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022).
Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar:
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2021 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 1.130 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz als möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen. 2020 und 2021 wurden die Hotspots im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen auch für Quarantäne- und Isolationszwecke genutzt (AIDA 5.2022).
Erstaufnahme
Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2022).
SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)
Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).
Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021).
CAS (Centri di accoglienza straordinaria)
Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber über 66% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig (AIDA 5.2022).
Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).
COVID-19-Quarantäneschiffe
Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).
Private Unterbringung / NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2022).
CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)
Italien verfügt außerdem über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.425 Plätzen (AIDA 5.2022).
Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020).
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 12.4.2022).
Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.001 Personen untergebracht, davon 52.185 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme (SAI) und 101 in Hotspots. Ende 2021 waren 7 von 10 Asylwerbern immer noch in außerordentlichen Zentren (CAS) untergebracht. (AIDA 5.2022).
Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022).
Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022
RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 01.07.2022
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020 stehen die Unterbringungen der 2. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).
Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zu Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2022).
Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH 1. 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).
Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021).
Bei Dublin-Rückkehrern, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 01.07.2022
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2022).
Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).
Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020).
Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020).
Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5.2022). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020).
Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020).
Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021).
Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022).
MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 4.3.2022
IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022
IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022
MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail
RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 01.07.2022
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Die Quästuren müssten eigentlich bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation oder eine fiktive Adresse als Meldeadresse akzeptieren, dies ist aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2022).
Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).
Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130/2020 hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region (z.B. fünf Jahre in der Lombardei). Solche Praktiken wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt (AIDA 5.2022). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der Unterbringung oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020).
In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 12.4.2022).Rückkehrer mit Schutzstatus
Theoretisch können die in Italien anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren (SFH 10.6.2021). Doch aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten daher keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020).
Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Beim Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020).
Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020).
Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Schutzberechtigte ohne Unterkunft bleiben, wird von der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe als sehr hoch bezeichnet. Um Zugang zu Hilfeleistungen der Gemeinde zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Das ist aber oft ein Problem, nicht zuletzt als Nachwirkung der mittlerweile abgeschafften sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018). Bei der nachträglichen Registrierung muss, auch wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Nur die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen für Obdachlose zu erbringen. Die Anzahl der Plätze in den Notunterkünften, welche nicht spezifisch für Personen aus dem Migrationsbereich reserviert sind, hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie halbiert (SFH 10.6.2021).
Arbeitsmarkt und Sozialleistungen
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020).
In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus äußerst schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und zeitlich begrenzt. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (SFH 10.6.2021).
Medizinische Versorgung
Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, geeignete Unterbringung zu finden. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020).
Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Italien im Wege stehen würde. Aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden ergebe sich zwar, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leide, weitere Auffälligkeiten würden aber nicht vorliegen. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung liege nicht vor und benötige der Beschwerdeführer auch keine medikamentöse Behandlung. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Ein intaktes Familienleben oder eine Abhängigkeit zu seiner Verlobten sei nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung auch klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC, bzw. Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
9. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass nicht ohne weiteres gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien, in Anbetracht seiner besonderen Vulnerabilität gerecht werdende Aufnahmebedingungen vorfinden könnte. Für den Beschwerdeführer seien keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden eingeholt worden und würden ihm in Italien menschenunwürdige Bedingungen drohen. Die aktuelle Lage in Italien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit und Grundversorgungslosigkeit geraten würde. Im gegenständlichen Fall sei auch ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich rechtmäßig aufhältigen Verlobten gegeben. Diese besuche ihn regelmäßig und decke alle notwendigen Bedürfnisse (Kleidung, Medikamente, Hygieneartikel). In Italien würde es dem Beschwerdeführer an einem notwendigen sozialen Netz mangeln. Die Einvernahme der Verlobten des Beschwerdeführers als Zeugin wurde in der Beschwerde ausdrücklich beantragt.
10. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akt am 17.10.2022 vorgelegt.
11. Am 21.10.2022 wurde eine fachliche Äußerung des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum Zebra beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wonach im Zuge eines Abklärungsgesprächs beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden sei. Derzeit befinde er sich auf der Warteliste.
12. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde vonseiten der Uniklinik XXXX ein Befundbericht der Leberambulanz vom 30.09.2022 übermittelt. Auf diesem Befund finden sich auch handschriftliche Anmerkungen der Oberärztin, wonach manche Untersuchungen des Beschwerdeführers nur in einer Spezialambulanz durchgeführt werden könnten und bei Nichtdurchführung das Risiko einer Verschlechterung bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor aufgrund des illegalen Überquerens einer Außengrenze der Europäischen Union eine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien am 15.05.2022. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.06.2022 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien, dem die italienische Dublinbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 24.08.2022 wurde Italien mitgeteilt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch Fristablauf am 24.08.2022 auf Italien übergegangen ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:
Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 11.11.2022 5.472.671 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 21.049 Todesfälle; in Italien wurden zu diesem Zeitpunkt 23.642.011 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 179.436 Todesfälle bestätigt (WHO, 11.11.2022).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.
Für die Einreise nach Italien besteht seit 01.06.2022 keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht mehr (BMEIA, 08.11.2022).
Beim 23- respektive 26-jährigen Beschwerdeführer wurde Hepatitis B diagnostiziert. Es wurden diesbezüglich in Österreich mehrere Untersuchungen unter anderem in einer Spezialambulanz (Leberambulanz) durchgeführt. In keinem der Befunde kamen besondere Auffälligkeiten hervor und war ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers oder akute Behandlungen niemals notwendig. Der Beschwerdeführer benötigt keine Medikamente und keine engmaschige fachärztliche Überwachung und Behandlung. Abgesehen von der Hepatitis B, leidet der Beschwerdeführer an keinen weiteren psychischen oder physischen Erkrankungen. Er fällt auch nicht unter die oben angeführten Risikogruppen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Ein besonders intensives Verhältnis besteht auch nicht zu seiner Verlobten, XXXX , die in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Italien nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
2.3. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Italien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht.
Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.
Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit vorgelegten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Unterlagen. Aus diesen ergibt sich zwar zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leidet, ein schwerwiegender oder akut lebensbedrohlicher Verlauf dieser Krankheit aber aktuell nicht vorliegt. Medizinisch relevante Auffälligkeiten gehen aus den zwischen Juni und September 2022 eingeholten Befunden nicht hervor, ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Medikamente einnehmen muss. So wurde im letzten Befund vom 30.09.2022 erneut festgehalten, dass derzeit keine antivirale Therapie, sondern lediglich regelmäßige Kontrollen in einer Spezialambulanz notwendig seien. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde auf dem letzten Befund handschriftlich angemerkt, dass das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis hin zu unter anderem Leberzirrhose besteht, sollten nicht regelmäßig Untersuchungen gemacht werden. Keinesfalls ergibt sich hieraus jedoch, dass eine engmaschige ärztliche Überwachung des Beschwerdeführers notwendig ist, denn wurde der nächste Kontrolltermin erst für September 2023 vereinbart. Es wurde somit kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Dass die notwendigen Untersuchungen bzw. allfällige Behandlungen des Beschwerdeführers in Italien nicht durchgeführt werden könnten, konnte in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt werden. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht in Italien formell im Moment der Registrierung eines Asylantrages und müssen sich Asylwerber beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren. Danach haben sie in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Zugang zu medizinischen Basisleistungen, wie etwa einer Notfallversorgung, besteht immer.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die See-, Land- oder Luftgrenze Italiens illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Italien war sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und ein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den italienischen Behörden erfolgte mängelfrei und Italien stimmte einer Aufnahme des Beschwerdeführers durch Fristablauf gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zu.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].
3.1.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen/die Situation in Italien
Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.
Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).
Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche und aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer grundsätzlich aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Italien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt.
Anhand der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung aus Kategorie 2, geht die erkennende Gerichtsabteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat. Damit stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers überein, wonach er sich in Italien lediglich fünf Tage auf einem Quarantäneschiff aufgehalten habe und danach sofort weitergereist sei. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, dies tun können. Andernfalls werden sie als illegale Migranten betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert, worin allerdings keine Verletzung des Art. 3 EMRK oder ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems erkannt werden kann.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber haben. Speziell reservierte Unterbringungsplätz gibt es nicht, aber werden Asylsuchende, die gemäß Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS (temporäre Strukturen, Notunterkünfte) untergebracht. Wenn in Italien noch kein Asylantrag gestellt wurde – wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist – erfolgt eine Unterbringung in der Provinz des Ankunftsflughafens. Als Asylwerber hat der Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Entscheidung ein Recht auf Unterbringung.
Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.
So ist bei der Erstaufnahme ein Gesundheitscheck vorgesehen, um spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Vulnerabilität des Beschwerdeführers in Italien nicht berücksichtigt werden würde.
Weder aus den Länderfeststellungen noch den zitierten Berichten in der Beschwerde gibt es Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien dort als Asylwerber mangelhaft versorgt werden würde.
Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht nach Italien zurück wolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Vor dem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke „gezwungen“ worden als rechtskonform zu beurteilen.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Italien:
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an Hepatitis B, geht jedoch aus den vorliegenden Befunden aktuell keine schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Ausprägung dieser Erkrankung hervor. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich mehrere Untersuchungen, die keinerlei Auffälligkeiten zeigten und ist laut Letztbefund vom 30.09.2022 derzeit keine antivirale medikamentöse Therapie notwendig. Zudem war zu keinem Zeitpunkt eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers nötig. Jedenfalls geht aus den Befunden nicht hervor, dass die notwendigen Untersuchungen in einer Spezialambulanz, ausschließlich in Österreich durchgeführt werden können und sind diese Untersuchungen auch nicht Ausdruck für die Notwendigkeit einer engmaschigen ärztlichen Überwachung des Beschwerdeführers. Der nächste Untersuchungstermin wurde nämlich für September 2023 vereinbart.
Unabhängig von der Hepatitis B-Erkrankung weist der Beschwerdeführer keine psychischen oder physischen Erkrankungen auf.
Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides entsteht das Recht auf medizinische Versorgung formell im Moment der Registrierung eines Asylantrages, wobei es in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann. Bis dahin haben die Asylsuchenden jedenfalls Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung. Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
3.1.3. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Zum Vorbringen wonach der Beschwerdeführer mit der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, XXXX , verlobt ist, ist Folgendes auszuführen: Selbst bei Wahrunterstellung einer Verlobung kann zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten keine besonders intensive Beziehung erkannt werden. So hat bisher niemals ein gemeinsamer Haushalt bestanden und hat ein erstes Treffen überhaupt erst nach seiner Einreise in Österreich stattgefunden. Die in der Beschwerde erwähnten regelmäßigen Besuche sind jedenfalls nicht ausreichend, um eine intensive Beziehung zu begründen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst im Mai 2022 versuchte zu seiner Verlobten zu reisen, obwohl er – seinen eigenen Angaben nach – mit ihr schon seit 2020 verlobt war. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass „alle notwendigen Bedürfnisse (Kleidung, Medikamente, Hygieneartikel)“ von der Verlobten gedeckt werden, ist hieraus keine finanzielle Abhängigkeit abzuleiten. Die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers werden nämlich ohnehin von der Grundversorgung getragen. Zudem ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Befunden und Unterlagen nicht, dass der Beschwerdeführer regelmäßige Medikamente einnehmen muss. Auch eine sonstige Abhängigkeit oder eine gegenseitige Pflegebedürftigkeit wurde nicht vorgebracht bzw. liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK erkennbar.
Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit fünf Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte seinen Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12).
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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