Bundesverwaltungsgericht W201 2262144-1

W201 2262144-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2022

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Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W201 2262144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W201.2262144.1.00

Spruch

W201 2262144-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 19.10.2022, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat, mit Bescheid vom 12.09.2019 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 04.03.2019 und Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 05.08.2019 zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat am 02.03.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und vorgebracht, dass er an einer psychischen Erkrankung leide.

3. Dem, durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2022 und dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.03.2022 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

„Untersuchungsbefund:

Guter Allgemeinzustand, gut entwickelte Skelettmuskulatur bds.

Gesamtmobilität und Gangbild: Gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.

Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: Im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: leicht depressiv. Affektlage: etwas verarmt. Affizierbarkeit: pos. neg. gegeben. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörungen: Durchschlafstörungen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Rez. Depressive Störung, Angststörung, somatoforme Störung

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil

03.06. 01

30 vH

02

Geringe Hörbeeinträchtigung beidseits im Hochtonbereich

Tabelle Zeile 1/Kolonne 1 – im oberen Rahmensatz, da mäßige Hochtonstörung beidseits.

12.02. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 steigert nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Geringe Verschlimmerung der Hörstörung, daher höhere Einstufung. Psychiatrischerseits keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten.“

4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde am 01.09.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundes Dris. XXXX vom 13.09.2022 vorgebracht, dass, entgegen den Ausführungen im Gutachten, sehr wohl seine Frau ihn zur Untersuchung begleitet habe und nur kurz den Parkschein wechseln gewesen sei. Er könne solche Termine nicht ohne seine Frau wahrnehmen. Weiters wolle er zum Gutachten festhalten, dass seine Frau und er gemeinsam die Tochter zur Schule brächten und dann gemeinsam einkaufen gehen würden. Es seien nicht alle Medikamente angeführt. Insbesondere das Medikament gegen Panikattacken „Aprozolam 1mg“. Auch nehme er bei Bedarf „Pregabalin 150 mg“ ein. Er könne nach Einnahme dieses Medikamentes öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen und daher auch nicht Auto fahren. Er verweise diesbezüglich auf den Befund Dr. XXXX vom 03.12.2021. Hinsichtlich der Angabe, dass eine „gute Geh- und Stehfähigkeit“ bestehe, verweise er auf seine stattgehabte Knieoperation aufgrund welcher er Schmerzen beim Gehen habe. Er sei während der Begutachtung unterbrochen worden, wenn er über seine psychische Beeinträchtigung habe erzählen wollen auf Grund dessen habe sich der Gutachter kein gutes Bild über die Gesamtsituation machen können.

5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 18.10.2022 datierte, medizinische Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist:

„Der Antragsteller erhebt mit Schreiben vom 12.09.2022 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten vom 06/2022.

Eine Begleitperson war nicht anwesend, entsprechend wurde es auch dokumentiert. Die Tagesstruktur ist wörtlich dokumentiert, wie vom Antragsteller angegeben. Die Medikamente wurden lt. Angaben des Antragstellers dokumentiert. Es wurde 17 Minuten lang untersucht, in dieser Zeit hatte er ausreichend Zeit seine Beschwerden zu schildern.

Nachgereicht wurde ein Facharztbefund von Dr. XXXX vom 13.09.2022. Die rez. depressive Strg., die Angststörung sowie die somatoforme Störung wurden im Gutachten bereits berücksichtigt und eingeschätzt. Eine Änderung des GdB ist daher aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar.“

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme übermittelt.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von neuen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bereits im Jahr 2019 ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des Grades der Behinderung von 30 vH abgewiesen worden sei. Seither habe sich sein psychischer Zustand jedoch weiter verschlechtert und sei daher der erneut festgestellte Grad der Behinderung von 30 vH nicht nachvollziehbar. Er könne auf Grund seiner psychischen Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen. Er leide unter Panikattacken und die Symptomatik verschlechtere sich bei großen Menschenmengen. Er ersuche daher um neuerliche Überprüfung.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 10.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 02.03.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 10.11.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Rez. Depressive Störung, Angststörung, somatoforme Störung

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil

03.06. 01

30 vH

02

Geringe Hörbeeinträchtigung beidseits im Hochtonbereich

Tabelle Zeile 1/Kolonne 1 – im oberen Rahmensatz, da mäßige Hochtonstörung beidseits.

12.02. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da Leiden 2 von zu geringer funktioneller Relevanz ist.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.)Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , die ergänzende Stellungnahme Dris. XXXX sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und die Ergänzung sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der jeweiligen Funktionseinschränkung entsprechend und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter der jeweiligen Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

So erfolgte die Beurteilung des psychischen Leiden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01 welche für psychische Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Dem Erfordernis der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung mit fallweisen Rückzugstendenzen aber vorhandener Integration, bei Stabilität unter Medikation wurde mit Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Richtsatzposition in Höhe von 30 vH Rechnung getragen.

Zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ist festzuhalten, dass im Befund Mag. XXXX vom 09.09.2022 dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich seit 2020 wöchentlich in Psychotherapie befindet und werden in der Folge die Einzeldiagnosen aufgelistet und festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder Auto fahren, noch öffentliche Verkehrsmittel benützen könne. In den Fachärztlichen Befundberichten des XXXX vom 03.12.2021 und 13.09.2022 werden lediglich die – auch von der belangten Behörde berücksichtigten – Diagnosen und die Medikation aufgelistet und zusammenfassend in beiden Befunden wortgleich - dargestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2020 in Behandlung sei und es trotz laufender Medikation nur zu einer minimalen Besserung seiner geschilderten Symptomatik gekommen sei. Die Fortführung der Therapie werde empfohlen um eine längerfristige Verbesserung zu erreichen. In der Folge wird auch in diesen Befundberichten dargestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und dass er derzeit nicht arbeitsfähig sei.

In den vorgelegten medizinischen Beweismitteln finden sich weder Konkretisierung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen, noch Angaben zu Ausmaß und Auswirkung der Gesundheitsschädigungen noch ein klinischer Status. Es finden sich in diesen Befunden somit weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers der befasste Sachverständige einen klinischen Befund erhoben und bewertet. Medizinische Beweismittel, welche höhere als im eingeholten Gutachten erhobene Funktionseinschränkungen dokumentieren, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Dem Vorbringen, dass sein psychischer Gesundheitszustand sich verschlechtert habe, kann insofern nicht gefolgt werden, da im Gegenteil, in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden dargestellt wird, dass sich eine minimale Verbesserung unter Therapie ergeben habe. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann somit nicht geschlossen werden.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass nicht alle vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente im Gutachten angeführt wurden, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde – in welchen sich eine Auflistung der einzunehmenden Medikamente findet - im Gutachten berücksichtigt wurden. Hinzuzufügen ist, dass die Medikamente Alprazolam und Pregabalin in den vorgelegten Befunden als Einzelfallmedikation und somit als Bedarfsmedikation angeführt werden. Diese Medikamente werden somit nicht laufend vom Beschwerdeführer eingenommen, sondern nur im Anlassfall. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund der Einnahme dieser Medikamente öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können, wird festgehalten, dass die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).

Hinsichtlich der vorliegenden Hörbeeinträchtigung wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht und ist diese aufgrund Geringfügigkeit nicht geeignet, eine Erhöhung des führenden Leidens zu bewirken.

Anzumerken ist weiter, dass für die Einstufung des Grades der Behinderung die Beurteilung einschätzungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung die objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind. Der Zuordnung der einzelnen Gesundheitsschädigungen zu den Richtsatzpositionen wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten und deren Ergänzung nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Es ist vom Beschwerdeführer somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Auf den Fall bezogen:

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als eine Überprüfung des durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis erfolgte, woraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Die vorliegende Gesundheitsschädigungen wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich der wiederholten Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die Vornahme von Zusatzvermerken in den Behindertenpass nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren fachärztliche Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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