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W173 2261066-1•Bundesverwaltungsgericht W173 2261066-1
W173 2261066-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2022
Anlassfall Familienhospizkarenz Gesundheitszustand naher Angehöriger Pflegekarenzgeld Zeitraumbezogenheit
W173 2261066-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice - Landesstelle Steiermark, vom 30.8.2022, GZ: XXXX , betreffend die Ablehnung von Pflegekarenzgeld, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Am 1.2.2022 brachte Herr XXXX (in der Folge BF) für den Zeitraum vom 1.2.2022 bis 30.4.2022 für seinen kranken Vater, Herrn XXXX , geb. am XXXX , zum Zwecke der Sterbebegleitung einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, (BPGG) ein. In der beiliegenden ärztlichen Bestätigung des behandelnden Arztes, Dr. XXXX , vom 17.1.2022 wurde ausgeführt, dass der Vater des BF, der in Pflegstufe 5 eingestuft sei, umfassend pflegebedürftig sei und sich sein Zustand laufend verschlechtere. Mit Mitteilung vom 9.2.2022 gewährte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (in der Folge belangte Behörde) dem BF auf Grund seines Antrages Pflegekarenzgeld für die Zeit vom 1.2.2022 bis 30.4.2022.
2. Am 4.5.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Pflegekarenzgeld zwecks Sterbebegleitung seines kranken Vaters, Herrn XXXX , für den Zeitraum 1.5.2022 bis 31.7.2022. Angeschlossen war die ärztliche Bestätigung des behandelnden Arztes vom 17.1.2022. Auf Grund seines Familienhospizkarenzantrages wurde dem BF für die Zeit vom 1.5.2022 bis zum 31.7.2022 mit Mitteilung der belangten Behörde vom 5.5.2022 Pflegekarenzgeld zugesprochen.
3. Mit Antrag vom 1.8.2022 beantragte Herr XXXX wiederum Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG für die Sterbebegleitung seines kranken Vaters für den Zeitraum 1.8.2022 bis 31.10.2022. Er verwies auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand seines kranken Vaters, der eine Pflege durch zwei Personen zu Hause benötige, und den fehlenden Pflegeheimplatz. In der beiliegenden ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX vom 11.7.2022 wurde für den kranken Vater des BF folgende Dauerdiagnose angeführt: „St.p Ischäm.ACM Infarkt li (2018), Mischdemenz, NINAS IIIA, symmetr. beinbetonte axonale Polyneuropathie, Vaskuläres Parkinson-Syndrom, Druckulcus rechter Außenknöchel, Aktuell Pflegestufe 5.“ Weiters wurde darauf verwiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Vaters im letzten Jahr zunehmend verschlechtert habe und er bei allen körperlichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Für die Pflege seien zwei Personen erforderlich. Der BF unterstütze die Mutter bei der Betreuung und Pflege des Vaters.
4. Die belangte Behörde holte eine ärztliche Stellungnahme zur Frage des Vorliegens einer lebensbedrohlichen Erkrankung, der Verbesserung/Stabilisierung und des Eintretens einer nachfolgenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie des Hinzukommens eines neuen Krankheitsbildes ein. In der ärztlichen Stellungnahme vom 12.8.2022 wurde folgende Dauerdiagnose bestätigt: „Z.n. Hirninfarkt (2018), Demenz, Niereninsuffizienz, Parkinsonsyndrom, Druckulcus, Polyneuropathie, er bezieht Pflegegeld der Stufe 5“. Die Fragen zum Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung, der Verbesserung/Stabilisierung und nachfolgender Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie das Hinzutreten eines neuen Krankheitsbildes wurden verneint.
5. Mit Schreiben vom 12.8.2022 teilte die belangten Behörde dem BF unter Bezugnahme auf § 21c Abs. 3 BPGG und § 14a AVRAG mit, dass kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe, da der BF bereits Familienhospizkarenz in Anspruch genommen und für diese Zeit Pflegekarenzgeld bezogen habe. Mit Schreiben vom 28.8.2022 beantragte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.8.2022 wies diese den Antrag des BF auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Dauer der Familienhospizkarenz Personen, die zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG in Anspruch nehmen würden, einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben würden. Gemäß § 14a AVRAG könne ein drei Monate nicht übersteigender Zeitraum vom Arbeitnehmer verlangt werden. Schriftlich könne eine Verlängerung der Maßnahme verlangt werden, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten dürfe. Eine nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz bedürfe eines neuen Anlassfalls. Dem BF sei bereits Familienhospizkarenz vom 1.2.2022 bis 31.7.2022 gewährt worden. Eine Verlängerung setze voraus, dass eine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrete, die über einen längeren Zeitraum bestehe, und sich dann der Gesundheitszustand im Anschluss wieder verschlechtere. Eine Prüfung durch den ärztlichen Dienst am 12.8.2022 habe ergeben, dass kein neuer Anlassfall gegeben sei. Es liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Der Gesundheitszustand habe sich weder verbessert noch verschlechtert. Es liege daher kein neuer Anlassfall vor.
5. Gegen den Bescheid vom 30.8.2022 erhob der BF mit Schreiben vom 10.9.2022 Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, wegen des Gesundheitszustandes seines Vaters vom 1.8.2021 bis 31.1.2022 in Pflegekarenz gewesen zu sein und für diesen Zeitraum Pflegekarenzgeld bezogen zu haben. Vom 1.2.2022 bis 31.7.2022 habe er sich in Familienhospizkarenz auf Grund der Erkrankung seines Vaters befunden und dafür ebenfalls Pflegekarengzeld bezogen. Seit 1.8.2022 befinde er sich erneut in einer Anschlusspflegekarenz. Entgegen den Bescheidausführungen habe sich der Gesundheitszustand seines Vaters sehr wohl stark verschlechtert. Seine Pflege könne nicht mehr durch eine Person durchgeführt werden. Dies belege auch das angeschlossene Pflegeprotokoll des Hilfswerkes XXXX . Nach wenigen Stunden Pflege durch Hilfswerkmitarbeiter können sein Vater nur gemeinsam mit seiner Mutter bewegt und gepflegt werden. Sein Vater leide zwischenzeitlich auch an erheblichen Schluckstörungen infolge von Lungenentzündungen. Es sei eine ständige Überwachung mittels Seniorenphons erforderlich. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Pflegekarenzgeld würden vorliegen.
6. Am 18.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, der seinen Wohnsitz im Inland hat, nahm für den Zeitraum vom 1.2.2022 bis 30.4.2022 sowie vom 1.5.2022 bis 31.7.2022 Familienhospizkarenz für seinen Vater in Anspruch. Dem BF wurde für diesen Zeitraum Pflegekarenzgeld zuerkannt.
Am 1.8.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG für die Sterbebegleitung seines kranken Vaters. Für den Vater des BF besteht folgende Dauerdiagnose: Z.n. Hirninfarkt (2018), Demenz, Niereninsuffizienz, Parkinsonsyndrom, Druckulcus, Polyneuropathie, der Bezug der Pflegestufe 5. Es liegt beim Vater des BF weder eine lebensbedrohliche Krankheit noch eine Verbesserung/Stabilisierung und nachfolgende Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch das Hinzutreten eines neuen Krankheitsbildes vor.
Die belangte Behörde hat den Antrag des BF vom 1.8.2022 zu Recht abgewiesen, da im Zusammenhang mit dem vom BF dargelegten Krankheitsbild kein neuer Anlassfall vorliegt.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es ist unbestritten, dass die pflegebedürftige Person der Vater des BF ist.
Fallgegenständlich war zu klären, ob sich durch das vom BF vorgebrachte Krankheitsbild seines Vaters ein neuer Anlassfall ergeben hätte, durch welchen dem BF wiederum der volle Zeitraum gemäß § 14a AVRAG als Sterbebegleitung für seinen Vater und für diesen Zeitraum ebenso das Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG zustünde.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Es handelt sich sohin um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A.) 3.1. Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Grundlagen:
§ 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG lautet:
(1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(3) Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Arbeitgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen.
(5) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(6) Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 10 UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
§ 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993:
(1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Abs. 5 erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit
(3) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz
1. gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG oder
2. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG oder
3. nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 oder
4. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind dem Bund, bis jeweils 31. März eines jeden Jahres, 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld zu überweisen. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Gemäß § 14a AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist.
Der Arbeitnehmer kann nach dieser Bestimmung eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
Gemäß § 21c Abs. 3 BPGG gebührt Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG oder gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG in Anspruch nehmen, für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
Die „Hospizmaßnahmen“ können hierbei „für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum“ in Anspruch genommen werden. Anschließend ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich, sodass die Maßnahme letzten Endes sechs Monate nicht überschreitet. Dies gilt jeweils – für einen „Anlassfall“ (vgl. Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 14a (Stand 1.1.2017, rdb.at).
Fallgegenständlich war zu klären, ob sich durch das vom BF vorgebrachte Krankheitsbild seines Vaters ein neuer Anlassfall ergeben hat, durch welchen dem BF wiederum der volle Zeitraum gemäß § 14a Abs. 1 AVRAG als Sterbebegleitung seines Vaters und für diesen Zeitraum ebenso das Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG zusteht.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass unter dem Begriff der Sterbebegleitung nicht auf die Unheilbarkeit, sondern auf die Lebensbedrohlichkeit des Gesundheitszustandes des Betroffenen abzustellen ist. Dies lässt sich aus den Materialien begründen, die von einer ärztlichen Bestätigung des lebensbedrohlichen Zustandes sprechen (vgl. ErläutRV 1045 BlgNR 21. GP 7).
Im Falle, dass sich der Gesundheitszustand derart bessert, dass die Begleitvoraussetzungen wegfallen, kann bei späterem Ergreifen einer neuerlichen „Hospizmaßnahme“ der volle Zeitraum ausgeschöpft werden, wenn beim Angehörigen ein anderer lebensbedrohlicher Defekt auftritt (zB sich ein Herzinfarkt und eine lebensgefährliche Lungenentzündung aneinanderreihen). Es braucht also eine neue Krankheitsursache, die Fortentwicklung einer lebensbedrohlichen Degeneration reicht für die Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Gesamtdauer der Maßnahmen dagegen nicht aus (vgl. Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 14a (Stand 1.1.2017, rdb.at).
Entscheidend ist bei der Sterbebegleitung, ob die Lebensbedrohung weggefallen ist und nun wieder besteht (vgl. auch Geist, RdW 2002). Der Anlassfall wird über die Schwere der Erkrankung und deren ungünstige Prognose definiert, sodass ein neuer Fristenlauf seltener anzunehmen sein wird. Ein neuer Anlassfall wird umso eher vorliegen, je mehr Zeit seit der Rückkehr des Arbeitnehmers aus der Begleitungsmaßnahme vergangen ist (vgl. Pfeil in Zell-Kommentar2 § 14b AVRAG, Stand 01.09.2011, rdb.at).
Im vorliegenden Beschwerdefall brachte der BF vor, es handle sich insofern um einen neuen Anlassfall, als sich der Gesundheitszustand seines Vaters durch das Hinzutreten eines neuen Krankheitsbildes, nämlich ständige Überwachung durch ein Seniorenphon, erhebliche Schluckstörungen infolge von Lungenentzündungen und notwendige Pflege durch zwei Personen, maßgeblich verschlechtert habe.
Damit vermochte der BF jedoch keine im Sinne der obigen Ausführungen „neue Krankheitsursache“ seines Vaters aufzuzeigen, zumal der BF damit keine vorherige Besserung des Gesundheitszustandes bzw. keinen Wegfall der Begleitvoraussetzungen (die Lebensbedrohlichkeit) und kein anschließendes Hinzutreten einer neuen Hospizmaßnahme anführte.
Die belangte Behörde erklärte dazu nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Prüfung des ärztlichen Dienstes vom 12.8.2022 keine lebensbedrohliche Erkrankung des Vaters des BF ergeben hat. Ebenso hat sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert bzw. stabilisiert und ist nicht nachfolgend eine Verschlechterung eingetreten bzw. ein neues Krankheitsbild hinzugetreten.
Ungeachtet dessen, kann die Hospizmaßnahme laut Lehrmeinung ebenso im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angehörigen dennoch nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von sechs Monaten ausgeschöpft werden (vgl. Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 14a Rz 11 (Stand 1.1.2017, rdb.at)
Der BF hat bereits vom 1.2.2022 bis 30.4.2022 sowie von 1.5.2022 bis 31.7.2022 Familienhospizkarenz für seinen Vater in Anspruch genommen. Damit hat der BF den gesetzlich vorgesehenen Rahmen zur Gänze ausgeschöpft, eine neuerliche Gewährung war daher durch die belangte Behörde abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig sowie durch entsprechende Literatur untermauert. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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