Bundesverwaltungsgericht W158 2243931-2

W158 2243931-2Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2022

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Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Lebensgemeinschaft meritorische Entscheidung Privat- und Familienleben Rechtswidrigkeit wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

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Bundesverwaltungsgericht W158 2243931-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W158.2243931.2.00

Spruch

W158 2243931-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2022, Zl. 1111693902/220103583, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid behoben und dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis vom 08.11.2021, W204 2243931-1/4E verwiesen, mit dem im Wege einer Maßgabeabweisung der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde.

I.2. Am 18.01.2022 stellte der BF einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Begründend führte er unter anderem aus, er lebe mit seiner Partnerin im gemeinsamen Haushalt und übernehme für deren Sohn die Vaterfigur. Außerdem habe er ein enges Verhältnis zu seiner Tante und seinen Cousins, die ebenfalls im Bundesgebiet leben würden.

I.3. Am 26.01.2022 legte der BF weitere Dokumente vor.

I.4. Der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.05.2022 von der beabsichtigten Zurück- beziehungsweise Abweisung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zu mehreren Fragen zum Privat- und Familienleben eingeräumt.

I.5. Am 13.06.2022 nahm der BF dazu Stellung. Dabei verwies er einerseits auf die sich verschlechternde Situation in Afghanistan und andererseits wiederum auf seine Beziehung in Österreich.

I.6. Mit Bescheid vom 05.09.2022, dem BF am 08.09.2022 zugestellt, wurde der Antrag des BF zurückgewiesen.

Begründend führte das BFA aus, dass sich keine maßgebliche Änderung ergeben habe und eine entschiedene Sache vorliege.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.8. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 30.09.2022, in der er beantragte, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Als Begründung verwies der BF im Wesentlichen auf die Situation in Afghanistan und auf die Bindungen zu seiner im Bundesgebiet lebenden Familie.

I.9. Die Beschwerdevorlage langte am 11.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF;

-Einsicht in die in im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen;

-Einsicht in das Strafregister, das Melderegister und das Grundversorgungssystem.

II. Feststellungen:

II.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX als Verfahrensidentität. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Außerdem spricht der BF ein wenig Dari.

Der BF wurde in Peshāwar in Pakistan geboren. Er zog im Kleinkindalter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt mit seiner Familie nach Afghanistan, in die Provinz Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Familie im Dorf Jak Delak, im Distrikt Sorubi lebte. Der BF besuchte in Afghanistan acht Jahre eine Schule. Er kann lesen und schreiben.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 06.02.2017, rechtskräftig seit 06.02.2017, zu 6 Hv 9/17y zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2a 2. Fall SMG verurteilt.

Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, das Alter von unter 21 Jahren und sein ordentlicher Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Ein diversionelles Vorgehen war aus generalpräventiven Gründen nicht möglich.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.07.2017, rechtskräftig seit 25.10.2017, zu 4 Hv 69/17g wurde der BF neuerlich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27a Abs. 2a 2. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Als mildernd wurden das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, das Alter von unter 21 Jahren und die Sicherstellung des Suchtmittels, als erschwerend die zweifache Qualifikation sowie die Tatbegehung während offener Probezeit in raschem Rückfall gewertet. Die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht scheiterte an dem im engsten Sinn einschlägig belasteten Vorleben des BF und der durch den raschen Rückfall nach einer vierwöchigen Hafterfahrung demonstrierten Wirkungslosigkeit einer solchen Sanktion.

Der BF wurde am 20.11.2017 aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe entlassen. Die zunächst angeordnete Bewährungshilfe wurde mittlerweile aufgehoben. Die Entlassung aus der Freiheitsstrafe ist nach Ablauf der Probezeit von drei Jahren endgültig.

II.2. Zu den bisherigen Verfahren des BF:

Der BF reiste im April 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 23.05.2018 sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Das Recht zum Aufenhalt im Bundesgebiet hat der BF nach dem Bescheid ab dem 18.01.2017 verloren. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich erließ das BFA ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.

Der Bescheid wurde dem BF am 29.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Der BF hat dagegen am 30.07.2018 Beschwerde erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom BFA mit Bescheid abgewiesen. Dagegen hat der BF keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz ist nach wie vor nicht formell erledigt. Das BFA hat weder eine Beschwerdevorentscheidung getroffen noch die damalige Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zum Privat- und Familienleben des BF traf das BFA im Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz folgende Feststellungen:

„Es steht fest, dass Sie in Österreich einen Onkel und dessen Familienangehörige haben, zu welchen kein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis oder eine Pflegebedürftigkeit besteht. Sonstige relevante private Anknüpfungspunkte haben Sie nicht behauptet.

Es steht fest, dass Sie über Angehörige, die Besitztümer aufweisen, in Afghanistan verfügen.

Sie sind jung, arbeitswillig, lern- und arbeitsfähig. Sie nehmen in Österreich an Bildungsmaßnahmen teil. Sie sind der deutschen Sprache marginal mächtig. Sie sind kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein.

Sie sind nicht erwerbstätig. Sie verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckende Mittel. Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilungen wurden Sie aus der Grundversorgung entlassen. Sie bekommen finanzielle Zuwendung von Ihren Verwandten.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.“

Diese Feststellungen stützen sich der Beweiswürdigung zufolge auf die glaubhaften Angaben des BF und den Akteninhalt. Disloziert stellte das BFA in der rechtlichen Beurteilung fest, dass der BF bei einem Cousin wohne.

Am 16.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, den er mit seiner Integration und seiner Bindung zu den Verwandten in Österreich begründete.

Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 18.05.2021 wegen des aufrechten Einreiseverbots als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde, weil eine maßgebliche Änderung seit dem Erlass der Rückkehrentscheidung nicht festgestellt werden konnte.

II.3. Zu (möglichen) Änderungen im Privat- und Familienleben:

Der BF verblieb trotz der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbots nach der Entscheidung des BFA im Mai 2018 im Bundesgebiet. Er verfügt derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der BF hat am 21.09.2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden.

Der BF war von 07.08.2020 bis 28.09.2020 geringfügig beschäftigt. Von 18.01.2021 bis 12.04.2021, von 10.05.2021 bis 20.08.2021, von 23.08.2021 bis 27.08.2021, von 06.09.2021 bis 30.11.2021, von 04.04.2022 bis 13.05.2022, von 16.05.2022 bis 30.05.2022, von 07.06.2022 und von 25.07.2022 bis 01.08.2022 war der BF bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter tätig. Für den BF wurden dafür keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt.

Der BF lebte auch nach der Rückkehrentscheidung weiter bei seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen und wird von ihnen finanziell unterstützt. Von 25.08.2021 bis 12.01.2022 war der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet. Von 13.01.2022 bis 30.06.2022 lebte der BF mit seiner Freundin und deren Sohn im gemeinsamen Haushalt. Seit 30.06.2022 lebt er wieder bei seinen Verwandten.

Seit der Rückkehrentscheidung im Mai 2018 verrichtete der BF keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er war seitdem und ist auch derzeit kein Mitglied in einem Verein.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit wie auch zu den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan wurden im Wesentlichen allen bisherigen Entscheidungen zugrunde gelegt und beruhen insbesondere auf den eigenen Angaben des BF. Auch im nunmehrigen Verfahren sind daher keine Zweifel daran aufgekommen. Bei der Feststellung des BFA, der BF sei Staatsangehöriger Pakistans, handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der wohl darauf beruht, dass der BF in Pakistan geboren wurde.

Die Feststellung zur Gesundheit des BF konnte getroffen werden, weil der BF gesundheitliche Beeinträchtigungen nie geltend machte. Daraus folgt dann auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit, die sich auch aus den Beschäftigungen des BF ergibt.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen traf disloziert im Verfahrensgang bereits das BFA. Diese ergeben sich auch unstrittig aus dem Strafregister. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe konnten aus der Entscheidung W204 2143391-1/4E übernommen werden.

III.3. Zu den Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des BF:

Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des BF sind im Wesentlichen unstrittig und beruhen auf dem Akteninhalt. Sie wurden weitgehend, wenn auch disloziert im Verfahrensgang, auch vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt und der BF hat sich dagegen nicht gewendet. Unzutreffend sind jedoch die Ausführungen des BFA, wonach es den ersten Antrag mangels vorgelegter Identitätsdokumente gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen habe. Vielmehr stütze es die damalige Zurückweisung auf das Einreiseverbot und § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG.

III.4. Zu den Feststellungen zu (möglichen) Änderungen im Privat- und Familienleben:

Aufgrund der Aktenlage unstrittig sind die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF, die zudem im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des BF beruhen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

IV.1. Zum Spruchpunkt A)

Zunächst ist festzuhalten, dass bei Antragszurückweisungen der Behörde „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache, hier also ob dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, steht dem Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht zu und würde die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045). Das vernachlässigt die Beschwerde mit ihren Anträgen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nämlich nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung prüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens auftragen. Im fortgesetzten Verfahren kann der Antrag gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG nicht noch einmal aus demselben Grund zurückgewiesen werden.

Das BFA hat den Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Das ist dann zulässig, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Unstrittig ist, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht. Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese auch rechtskräftig ist. Soweit ersichtlich hat das BFA trotz des Hinweises im letzten Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht noch immer nicht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist daher noch immer unerledigt. Dem BF kommt aber ein Rechtsanspruch darauf zu, dass über seine Beschwerde entschieden wird, sollte es sich auch nur um eine Zurückweisung wegen einer Verspätung handeln. Sollte das BFA die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2018 trotz des erneuten Hinweises durch das Bundesverwaltungsgericht weiterhin nicht vorlegen, steht es dem BF frei, die Beschwerdevorlage auch selbst vorzunehmen, um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwirken (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

Das BFA hat zwar den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbekämpft abgewiesen. Es steht dadurch aber immer noch nicht rechtskräftig und bindend fest, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2018 verspätet ist, weil die Frage der Zustellung im Wiedereinsetzungsverfahren und damit auch die Frage der Verspätung nur Vorfrage ist (VwGH 20.04.2021, Ra 2020/21/0391), an die daher keine Bindung in weiteren Verfahren besteht. Auch im nunmehrigen Verfahren ist daher als Vorfrage erneut die Verspätung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2018 zu prüfen. Ist das zu bejahen, ist der Bescheid mit der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung trotz offener Beschwerde rechtskräftig (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 10).

Wie festgestellt – und in den bisherigen Verfahren vom BF unbestritten geblieben – wurde der Bescheid vom 23.05.2018 mit dem gegen den BF unter anderem auch die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, am 29.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete damit mit Ablauf des 26.06.2018. Die am 30.07.2018 erhobene Beschwerde ist daher verspätet. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist das Verfahren auch nicht gemäß § 38 AVG auszusetzen. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF ist damit rechtskräftig, auch wenn über die Beschwerde dagegen noch nicht entschieden worden ist.

Gegen den BF wurde damit rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen, sodass das BFA § 58 Abs. 10 AsylG zu Recht geprüft hat. Zu dieser Bestimmung judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sodass die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind nur jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088).

Entscheidend ist damit, ob seit der Rückkehrentscheidung im Mai 2018 bis zur gegenständlich angefochtenen Zurückweisung im Oktober 2022 eine maßgebliche Änderung im gerade beschriebenen Sinn eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des BFA liegt eine solche hier vor. Dem BFA kann zwar zunächst insofern nicht entgegengetreten werden, wenn es den verstrichenen Zeitraum seit der Rückkehrentscheidung, die sonstigen seitdem erfolgten Arbeitstätigkeiten und besseren Deutschkenntnisse beziehungsweise die seit 2018 im Wesentlichen unveränderte Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, weder je für sich noch in Zusammenschau dahingehend beurteilt, dass dies keine neue Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erfordert.

Völlig unberücksichtigt gelassen hat das BFA jedoch die Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit Mai 2018. Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom November 2021 hingewiesen wurde, kann aber auch der Frage, ob der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) Bedeutung zukommen. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass sich die Situation in Afghanistan seit Mai 2018 maßgeblich verändert hat und eine Rückkehr derzeit nicht möglich ist, weil sie gegen Art. 3 EMRK verstößt (VwGH 10.08.2022, Ra 2022/18/0027, 15.07.2022, Ra 2022/18/0013; VfGH jeweils 29.06.2022, E 36/2022, E 4621/2021; 16.03.2022, E 273/2022; 01.03.2022, E 189/2022; jeweils 16.12.2021, E 4382/2021, E 4280/2021, E 4227/2021). Bei der Rückkehrentscheidung im Mai 2018 floß auch mit ein, dass der BF damals noch über enge Bindungen zum Heimatstaat verfügte, wenn das BFA explizit feststellte, dass Angehörige in Afghanistan leben und dort Besitztümer haben. Vor diesem Hintergrund macht die erfolgte Änderung in Afghanistan eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig, weil die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids zumindest möglich ist.

Dazu kommt, dass der BF im Verfahren auch mehrmals vorbrachte, dass er eine Freundin habe, mit der er auch zusammenwohne. Er sei für deren Kind wie ein Vater. Dazu legte der BF auch ein Schreiben seiner Lebensgefährtin, deren Eltern sowie eines befreundeten Ehepaares vor. Dem Bescheid des BFA sind dazu keine nachvollziehbaren Erwägungen zu entnehmen. So ist bereits nicht klar, ob es die Lebensgemeinschaft überhaupt als glaubhaft erachtete, da es in den Feststellungen nur von einer „behaupteten Lebensgefährtin“ spricht. Für eine Glaubhaftigkeit der Beziehung spricht aber bereits der Umstand, dass laut dem ZMR-Auszug die Lebensgefährtin des BF auch als Unterkunftgeberin auftritt. Ansonsten begnügt sich das BFA damit, dass der BF nun wieder bei seiner Tante lebe, was nach dem ZMR-Auszug auch zutreffend ist. Der damit anscheinend aufgelöste gemeinsame Haushalt ist nun zwar durchaus ein starkes Indiz für eine Beendigung der Beziehung, das BFA hat es allerdings unterlassen dazu weitere Ermittlungen zu tätigen. Darüber hinaus hat das BFA Ermittlungen dahingehend unterlassen wie das Verhältnis des BF zum Kind seiner (früheren?) Lebensgefährtin zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war. Der BF aber auch seine Freundin brachten vor, dass er die Vaterrolle für das Kind einnehme. Selbst wenn die Beziehung zu seiner Freundin daher nunmehr beendet sein sollte, bedeutet das bei Zutreffen dieser Behauptungen nicht zwangsläufig auch, dass der Kontakt zum Kind gleichfalls eingestellt wurde. Das BFA hat dazu aber überhaupt keine Ermittlungen angestellt, indem es etwa den BF einvernommen hätte oder auch die (möglicherweise frühere) Lebensgefährtin zur Stellungnahme aufgefordert oder als Zeugin einvernommen hätte.

Diesen Fragen kommt auch Relevanz zu, weil eine bestehende Lebensgemeinschaft oder auch „nur“ die Beziehung zum Kind der früheren Partnerin, eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig macht. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids wäre dann nämlich zumindest möglich. Das BFA hat damit in einem wesentlichen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit gänzlich unterlassen. Es könnte daher durchaus auch eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt sein. In der gegebenen Konstellation wird davon jedoch abgesehen und stattdessen, auch weil das BFA – wie oben bereits festgehalten – die Änderung in Afghanistan völlig unberücksichtigt gelassen hat, dem BFA aufgetragen ein inhaltliches Verfahren zu führen, um die notwendigen Ermittlungen nachzuholen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dem Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass Identitätsdokumente im Herkunftsland vom BF nicht erlangt werden könnten, ist mangels rechtlicher Relevanz nicht zu folgen. Bei diesem Ergebnis kann die beantragte Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGvG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Um Missverständnissen vorzubeugen ist hier abschließend noch festzuhalten, dass dem BF aufgrund dieser Entscheidung nicht jedenfalls der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Vielmehr wird das BFA die aufgezeigten Ermittlungsmängel zu beheben haben. Auf Basis der dann getroffenen Feststellungen hat es in der rechtlichen Beurteilung abzuwägen, ob die Interessen des BF oder die öffentlichen Interessen überwiegen. Dabei ist freilich auch einzubeziehen, dass der BF trotz Einreiseverbot im Bundesgebiet verblieben ist. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch die Straffälligkeit des BF, wobei hier sein Wohlverhalten seit der letzten Tat entsprechend zu berücksichtigen sein wird. Das BFA wird sich auch mit dem bereits am 13.06.2022 gestellten Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zu beschäftigen und im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen haben, was bislang unterblieben ist.

IV.2. Zum Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier maßgeblichen Fragen zur Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG und dem Entfall der Verhandlung sind geklärt (siehe neben der oben zitierten Judikatur aus der ständigen Judikatur etwa nur VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Die Entscheidung weicht von dieser einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab.

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