Bundesverwaltungsgericht W150 2250539-1

W150 2250539-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2022

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Regest

aufenthaltsbeendende Maßnahme Befehls- und Zwangsgewalt Ermittlungspflicht Kostenersatz Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Mitwirkungspflicht Reisedokument Sicherstellung Verhältnismäßigkeit

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Bundesverwaltungsgericht W150 2250539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W150.2250539.1.00

Spruch

W150 2250539-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX .1997, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Volkan KAYA, gegen die Sicherstellung eines türkischen Reisepasses seit 29.12.2021, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 15.04.2017 unter Zuhilfenahme eines Schengen - Visums der italienischen Botschaft in ANKARA mit einer Gültigkeitsdauer von insgesamt fünf Tagen nach Italien und von dort aus in weiterer Folge nach Österreich ein.

2. Am 08.11.2019 ehelichte er die österreichische Staatsbürgerin XXXX und stellte wenig später, konkret am 31.01.2020, bei der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, welcher mit Bescheid vom 29.09.2020, Zl. MA35-9/3280283-01, rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Begründend führte die MA 35 aus, demzufolge es sich bei der Verbindung des Paares um eine Aufenthaltsehe handeln würde. Dies nicht zuletzt angesichts der massiven Widersprüche der beiden Eheleute im Rahmen derer getrennt voneinander durchgeführten Einvernahmen in Kombination mit der von der sichtlich enttäuscht wirkenden Gattin geäußerten – schlüssig begründeten – Befürchtung, wonach der Genannte die Heirat ausschließlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aktiv angestrebt haben könnte.

3. Das zuständige BG BADEN stellte mit Beschluss vom 03.03.2021, Zl. 11 U 93/20s, das Strafverfahren gegen den BF wegen des Verstoßes gegen § 117 FPG nach Zahlung eines Geldbetrags von € 1.000,00.- zugunsten des Bundes gemäß §§ 199 iVm 200 Abs. 5 und 209 StPO ein.

4. Mit Schreiben vom 29.12.2021 wurde dem BF eine Verständigung hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Bezug auf die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kombination mit einem detaillierten Fragenkatalog und dem Ersuchen, diesen vollständig zu beantworten, persönlich zugestellt.

5. Am selben Tag wurde der Reisepass des BF gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 erhob der BF die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde.

Inhaltlich brachte der BF zusammengefasst vor, dass er aktuell mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet wäre. Bereits seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sei er offiziell an seiner Wohnsitzadresse in WIEN aufrecht gemeldet und zudem aktuell als Friseur berufstätig.

Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger eines Österreichers“ wäre zweitinstanzlich vom Verwaltungsgericht WIEN abgewiesen worden und derzeit im Rahmen einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Darüber hinaus hätte die zuständige Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF eingeleitet.

Entgegen der Formulierung auf der Sicherstellungsbestätigung sei dem BF durch Organe der LPD WIEN zudem am 29.12.2022 gegen dessen Willen sein Reisepass abgenommen worden. Im vorliegenden Fall wäre nicht ersichtlich, inwiefern das Dokument zur Klärung seiner Identität benötigt werden sollte, zumal diese bereits seit Antragstellung auf Erteilung des zuvor genannten Aufenthaltstitels behördlich geklärt worden sei.

Auch eine Sicherstellung als Beweismittel käme in casu nicht in Betracht, da die türkische Staatsbürgerschaft des BF absolut unstrittig bekannt wäre.

Angesichts der aufrechten Meldung und Ausübung eines Berufs als Friseur könne auch keinerlei Fluchtgefahr angenommen werden. Die Beschäftigung des BF sei gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG legal und der BF daher sowohl an seinem Arbeitsplatz wie auch unter seiner offiziellen Wohnadresse jederzeit anzutreffen.

Angesichts der bisher gezeigten Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers, welche sich bereits in der Vergangenheit nicht zuletzt durch die ausnahmslose Einhaltung sämtlicher behördlicher und gerichtlicher Behördentermine manifestieren würde, wäre keinerlei Grund ersichtlich, weshalb dies in Hinkunft nicht so sein sollte.

Vor diesem Hintergrund erweise sich die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht nur überschießend, sondern zudem als absolut rechtswidrig.

Der Vollständigkeit halber werde darüber hinaus auf das dem BF aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfließende Aufenthaltsrecht verwiesen.

Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuheben beziehungsweise für rechtswidrig zu erklären sowie den Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten aufzutragen.

7. Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bezughabenden Akt mit dem Bemerken vor, demzufolge nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen worden sei. Es wäre beabsichtigt, eine Entscheidung gemäß § 46 FPG zu erlassen, wobei der BF jedoch um eine Fristerstreckung bis zum 26.01.2022 ersucht hätte. Der Reisepass sei zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung sichergestellt worden.

Dem BF habe zudem gegenständliches Personaldokument freiwillig den Behördenorganen ausgefolgt, was auch in dem im Akt befindlichen und vom BF eigenhändig mit seiner Unterschrift unterfertigten Sicherstellungsprotokoll hervorgehen würde. Weiters stehe es dem Genannten jederzeit frei, einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in sein Heimatland zu stellen, aufgrund dessen ihm gegebenenfalls schnellstmöglich sein Reisepass ausgehändigt und er sodann in die Lage versetzt werden würde, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.

Die belangte Behörde beantrage des Weiteren – neben der Abweisung der Beschwerde als unbegründet – den Ersatz ihrer angeführten Kosten im Gesamtausmaß von € 887,20.-.

8. Auf entsprechende telefonische und aktenvermerksmäßig schriftlich festgehaltene Nachfrage seitens des verhandlungsleitenden Richters am 18.01.2022 bestätigte zwar der ins Treffen geführte Arbeitgeber des Genannten dessen entgeltliche Beschäftigung in seinem Betrieb, übermittelte jedoch dann dennoch nicht, wie zuvor ausdrücklich zugesichert, dessen offizielle arbeitsrechtliche Erlaubnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Verfahrensgang zum Sachverhalt erhoben.

1.2. Die Sicherstellung des Reisepasses des BF durch die belangte Behörde ist rechtmäßig erfolgt. Der BF hat in seiner Beschwerde auch keinen drohenden Nachteil dargetan. Der BF ist nicht seiner Verfahrensförderungspflicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, konkret den vorliegenden Aktenkopien, insbesondere der Sicherstellungsbestätigung vom 29.12.2021 zu Zl. XXXX ist die vorläufige Sicherstellung des gültigen türkischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei mit der Nummer XXXX zu entnehmen. Die gegenständliche Sicherstellungsbestätigung selbst weist keine über den zitierten Text „Bestätigung über Sicherstellung i. S. d. § 39 BFA-VG“ hinausgehende Begründung auf.

Die Gründe, aus denen die angefochtene Sicherstellung als notwendig erachtet wurde, liegen in der angenommenen Aufenthaltsehe beziehungsweise dem dadurch begründeten unberechtigten Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet und ergeben sich aus dem der Maßnahme zu Grunde liegenden Erhebungsergebnissen des VGW WIEN, welche detailliert in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 15.06.2021, Zl. VGW-151/019/14352/2020-68, sowie der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021.

Die zur Aufenthaltsbeendigung samt Einreiseverbot eingeleiteten Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben sich unzweifelhaft aus dem betreffenden Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der Aktenvorlage.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. I. Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Zur Sach- und Rechtslage

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.

4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

§ 39 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen …

(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen XXIV. GP, „entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern … Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“

In diesem Sinne stellt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ sichergestellter Dokumente andererseits ab.

§ 55 NAG (Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate) lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 27.6.2006, 2006/18/0138; VwGH 26.9.2007, 2007/21/0215), wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB 1/80-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage kommt, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 ist das § 67 FPG), kann jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden (Hinweis EuGH 8.12.2001, Ziebell, C-371/08). Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (§§ 66 und 67 FPG) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG) in Betracht kommt. Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FPG. Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

3.1.2. Nach dieser Judikatur ist es daher grundsätzlich zulässig, gegen türkische Staatsangehörige eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Auch die Sicherstellung eines türkischen Reisepasses ist zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig.

Im gegenständlichen Verfahren kommt es ausschließlich auf die Frage an, ob die fortdauernde Sicherstellung rechtmäßig war respektive ist oder nicht. Es ist nicht Sache des Verfahrens zu klären, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig ist oder nicht.

3.1.3. Nach allgemeinem Verständnis liegt keine Rechtswidrigkeit und damit auch keine Verletzung subjektiver Rechte vor, wenn das Verwaltungsorgan bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 170 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).

Aus dem Akteninhalt, hier insbesondere aus der Stellungnahmen ergibt sich, dass beim Bundesamt nach wie vor das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF anhängig ist, weiterhin ermittelt wird und Ermittlungen auch zwischen 27.12.2021 und 26.01.2022 geführt hat, da von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen wurde und geprüft wurde, ob das ARB 1/80 auf den Beschwerdeführer anwendbar ist. Dies hat die belangte Behörde insbesondere dadurch versucht zu ermitteln, als es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme und somit ein Parteiengehör eingeräumt hat. Im Hinblick darauf ist die Sicherstellung des Reisepasses nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158).

Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).

So hat er in der Beschwerde vorgebracht in seinem Recht verletzt zu sein, seinen Reisepass zu besitzen. Dadurch hat der Beschwerdeführer keinen drohenden Nachteil dargetan.

Seine potentielle Arbeitsstelle erwähnte der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen seines Rechtsmittelschriftsatzes vom 13.01.2022. Wenngleich im Rahmen der daraufhin am 18.01.2022 vom verhandlungsleitenden Richter des BVwG persönlich fernmündlich durchgeführten Nachfrage beim behaupteten Arbeitgeber von selbigen verbindlich zugesagt worden ist, die angeblich existierende offizielle Arbeitserlaubnis des BF schriftlich zu übermitteln, langte selbige bis dato nicht ein. Auch in diesem Kontext konnte ihm folglich durch die Passabnahme kein Nachteil mehr drohen.

Im gegenständlichen Fall ist ersichtlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, wobei das diesbezügliche Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß § 38 FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. So verhält es sich auch bei der Sicherstellung von Reisepässen nach § 39 BFA-VG.

Da für die belangte Behörde auf Grund der unklaren Sachlage nicht feststand, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht zukommt oder nicht, sie dazu rechtzeitig Ermittlungen anstellte und den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufforderte, durfte die Erstinstanz den Reisepass zur Sicherung des Verfahrens sicherstellen.

Für die Sicherstellung bis 26.01.2022 ist die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in einer angemessenen Dauer nachgekommen. Die Behörde trifft die Pflicht, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und kann entsprechende Feststellungen erst treffen, wenn sie eine Tatsache als erwiesen annimmt. Wenn die belangte Behörde daher Ermittlungsschritte setzt um zu prüfen, ob das Assoziationsabkommen ARB 1/80 vor dem Hintergrund der Judikatur (vgl. zB VwGH 23.01.2020, Ra 2019/22/0154) vollumfänglich auf den BF anzuwenden ist bzw. er über die entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG verfügt (hat), sind diese Ermittlungsschritte nicht zu beanstanden und ist es auch evident, dass diese Ermittlungsschritte einige Zeit benötigen.

Es kann auch nicht als offenbar unzweckmäßig angesehen werden, dass die belangte Behörde, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert hat, da gerade die Angaben des Beschwerdeführers wesentlich zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können und es für den Beschwerdeführer ein Leichtes ist, ein Vorbringen zu erstatten, welches die Ermittlungen der belangten Behörde zügig zu einem Abschluss bringen kann. So war es in diesem Zusammenhang auch objektiv zulässig, zur Sicherstellung des Verfahrens den Reisepass sicherzustellen. Des Weiteren darf nicht übersehen werden, dass Ermittlungsschritte und Anfragen bei anderen Behörden generell eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn man der Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt.

Ein Fremder hat gemäß § 13 Abs. 1 BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten und das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1).

Der Genannte hat über seine rechtsfreundliche Vertretung selbst um eine Fristerstreckung bis 26.01.2022 ersucht, bislang jedoch weder selbst noch über seinen Arbeitgeber eine offizielle arbeitsrechtliche Erlaubnis dem erkennenden Gericht präsentiert.

Seine Verfahrensförderungspflicht hat der Beschwerdeführer damit aber zur Gänze unterlassen.

Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren aufgrund dieser Verhaltensweise jedenfalls nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hätte ab 13.01.2021, jedenfalls aber seit 07.10.2020, wesentlich dazu beitragen können, dass die Sicherstellung früher beendet wird.

Aus dem Akteninhalt und dem Verfahrensgang ergibt sich, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) nach wie vor das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig ist. Das Bundesamt war daher zur weiteren Sicherstellung des Reisepasses ermächtigt.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen zeigt sich, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Dauer nachgekommen ist und die die Ermittlungen dadurch verlängert wurden, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Reisepass 26.01.2022 und darüber hinaus sichergestellt hat und daher bis zu diesem Zeitpunkt die Maßnahme noch angedauert hat, da die öffentlichen Interessen – auch vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur - bis zu diesem Zeitpunkt überwogen haben.

3.2. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Mit gegenständlichen Erkenntnis wurde die Beschwerde zur Gänze abgewiesen und hatte somit keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer ist somit, da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hatte, unterlegene Partei und hat daher die Kosten zu tragen. Die belangte Behörde ist somit obsiegende Partei.

Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

Der belangten Behörde gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, gemäß § 1 Z. 2 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand EUR 426,20, sohin insgesamt EUR 887,2.

Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

3.4. Zum Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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