Bundesverwaltungsgericht W114 2263192-1

W114 2263192-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2022

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Regest

Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Übertragung Zahlungsansprüche Zurückverweisung

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Bundesverwaltungsgericht W114 2263192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W114.2263192.1.00

Spruch

W114 2263192-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 01.06.2022 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/19-20888702010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14233664010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 wurden XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) für von ihr beantragte und verfügbare 16,8379 Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Offensichtlich wurde in dieser Entscheidung ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin als Übernehmerin und von XXXX , als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeberin im Antragsjahr 2016 positiv beurteilt.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.2. Nunmehr den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin als Übernehmerin und von XXXX , als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeberin im Antragsjahr 2016 negativ beurteilend, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14233664010, abgeändert und auf der Grundlage von nunmehr 13,7521 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 mit Bescheid der AMA vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/19-20888702010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.3. Am 01.06.2022 erhob die BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und begründete das damit, dass die BF von XXXX im Antragsjahr 2016 im guten Glauben Zahlungsansprüche und dafür auch entsprechende Direktzahlungen übernommen habe. Die Übertragung der Zahlungsansprüche sei fehlerfrei durchgeführt worden.

1.4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.11.2022 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA zusammenfassend aus, dass ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Übertragung der Zahlungsansprüche von der Vorbewirtschafterin XXXX auf die Beschwerdeführerin werde nunmehr positiv beurteilt. Dies würde seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022, GZ W114 2260475-1/6E, wurde einer Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/15-20861286010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, stattgegeben und damit festgestellt, dass XXXX gemäß einem von ihr gestellten Antrag als neue Bewirtschafterin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Antragsjahr 2015 stattzugeben sei. Damit verfügte XXXX im Antragsjahr 2015 und auch im Antragsjahr 2016 über Zahlungsansprüche, die auch mit oder ohne Flächenweitergabe an einen anderen Bewirtschafter eines anderen Betriebes übertragbar waren.

1.2. XXXX als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin stellten offensichtlich am 01.04.2016 einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe. Diesbezüglich sind für das erkennende Gericht keine Gründe oder Umstände erkennbar, warum einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden sollte, zumal im davorliegenden Antragsjahr 2015 XXXX auch entsprechende Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zuzuweisen waren.

1.3. Daraus ableitend wäre jedenfalls dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an die BF im Antragsjahr 2016 stattzugeben gewesen. Darauf aufbauend hätte eine Neuberechnung der der BF zu gewährenden Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 erfolgen müssen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens sowie der Unterlagen des zur GZ W114 2260475-1 beim BVwG geführten Beschwerdeverfahrens.

Auch die AMA selbst vertritt zwischenzeitig die Auffassung, dass XXXX am 01.04.2016 über übertragbare Zahlungsansprüche verfügte, sodass der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an die BF stattzugeben ist und fordert das BVwG auf, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zu einer Neubeurteilung an die AMA abzutreten, zumal diese Vorgehensweise eine Beschleunigung des Verfahrens (auch im Sinne der Beschwerdeführerin) bedeuten würde.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 787/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

3.3. Zur Zurückverweisung:

Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche von der Vorbewirtschafterin XXXX im Antragsjahr 2016 auf die Beschwerdeführerin positiv zu beurteilen sei. Dies würde bei der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

Da die AMA selbst unter Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG das erkennende Gericht unter Hinweis auf eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens dazu auffordert die angefochtene Entscheidung zu beheben und die Angelegenheit an die AMA zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, erfolgt gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der gegenständlichen Angelegenheit eine Behebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die AMA zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung.

Dabei ist dem Antrag von XXXX und der Beschwerdeführerin auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016 stattzugeben und auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der der Beschwerdeführerin für die Antragsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 zu gewährenden Direktzahlungen vorzunehmen und das Ergebnis dieser Berechnungen mit Bescheid der Beschwerdeführerin bekanntzugeben.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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