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L510 2239827-1•Bundesverwaltungsgericht L510 2239827-1
L510 2239827-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2022
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung Jugendstraftat Kindeswohl Miliz negative Zukunftsprognose non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verfahrensverbindung Verwaltungsübertretung Wegfall der Gründe wesentliche Änderung
L510 2239823-1/14EL510 2239826-1/24EL510 2239827-1/28EL510 2239825-1/14EL510 2239824-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 20.07.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 20.07.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 20.07.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 20.07.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 20.07.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird der beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ – „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP1 ist die Mutter der weiblichen bP2, männlichen bP3 und der minderjährigen weiblichen bP4 und bP5.
1.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Rahmen ihrer Erstbefragung am 05.10.2015 sinngemäß vor, dass sie in ihrem Heimatland als Polizeibeamtin tätig gewesen sei und Angehörige des IS festgenommen habe. Eine Kollegin sei anschließend in einem „Racheakt“ von Angehörigen der genannten Terrormiliz ermordet worden und habe die bP1 gemeinsam mit ihren Kindern und ihrer Mutter auf Anraten ihrer Kollegen die Flucht ergriffen.
Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab die bP1 an, Angst um ihr Leben zu haben und sie nicht davon ausgehe, in ihrem Herkunftsstaat jemals eine stabile Lage vorfinden zu können.
In der niederschriftlichen Einvernahme bei der bB am 09.06.2017 brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass sie mit der Polizei öfters „Hausdurchsuchungen“ gemacht und in diesem Rahmen IS-Verdächtige kontrolliert habe. Einmal sei sie mit einer Kollegin im Begriff gewesen, in Burka-Verschleierung als Frauen getarnte Männer zu durchsuchen, die sich dieser Handlung jedoch widersetzt und die bP1 zurückgestoßen und geschlagen hätten. Es hätte sich in weiterer Folge herausgestellt, dass es sich bei den Verdächtigen tatsächlich um Angehörige des IS gehandelt habe. Die Kollegin sei getötet („zerstückelt“) worden und sei an der Leiche als Ausdruck eines entsprechenden Tatbekenntnisses eine IS-Fahne angebracht worden. Aus Angst, dass ihr ein ähnliches Schicksal widerfahren könnte, sei sie auf Anraten der Schwester des Opfers Anfang August 2015 mit ihrer Mutter und ihren Kindern von ihrem Herkunftsort Kerbala aus zunächst nach Bagdad, anschließend nach 21 Tagen auf dem Luftweg nach Erbil, schließlich nach zwei Tagen in die Türkei und von da ausgehend auf dem See- und Landweg unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiter Folge in das Bundesgebiet geflüchtet.
Die bP2 – bP5 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich auf den gemeinsamen Familienverband mit der bP1 und deren Fluchtgründe.
1.2. Mit Bescheid der bB vom 14.06.2017, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der bP1 stattgegeben und ihr gem. § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegenüber den Kindern (bP2 – bP5) ergingen seitens der bB gemäß § 3 i. V. m. § 34 Abs. 2 AsylG inhaltsgleiche Bescheide. Die genannten Entscheidungen erwuchsen am 16.06.2017 in Rechtskraft.
2. Die bB leitete am 13.10.2020 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein und wurde die bP1 dazu am 22.12.2020 niederschriftlich einvernommen.
2.1. Die bP1 wurde u. a. dahingehend belehrt, dass ihr Status ausschließlich wegen einer Verfolgungsbefürchtung durch den IS wegen ihrer früheren Tätigkeit als Polizistin zuerkannt worden sei. Aufgrund der Lageentwicklung sei nicht mehr davon auszugehen, dass der IS in den meisten Landesteilen, vor allem aber in Kerbala, dem früheren Wohnort der bP, eine entsprechende Macht innehabe, und somit auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser dort Verfolgungshandlungen setzen kann, vor allem nicht gegen Polizisten. Die Sicherheitsbehörden würden in Kerbala –wie auch in anderen Regionen Iraks– ungehindert agieren.
Ferner wurde die bP1 darauf hingewiesen, dass gegenüber der bP2 und bP3 mehrfache Anzeigen wegen schwerer Strafdelikte vorliegen würden. Ungeachtet der nach Dafürhalten der bB nicht mehr bestehenden Asylgründe könne dieser Umstand im Falle der rechtskräftigen Verurteilung auch einen eigenen Aberkennungsgrund darstellen und den Erlass eines Einreiseverbots indizieren. Auch insoweit wurde die bP1 seitens der bB aufgeklärt.
2.2. Die bP1 stellte die angenommene Lageänderung in Abrede und verwies darauf, dass im Irak nach wie vor Bürgerkrieg herrschen würde. Sie würde daher weiterhin Verfolgung durch den IS befürchten.
Zu den im Akt einliegenden Strafanzeigen bzw. Ermittlungsverfahren gegen die bP2 und bP3 äußerte sich die bP1 dahingehend, dass ihre Kinder betrunken gewesen seien und sie keine Schuld treffe.
2.3. Mit verfahrensgegenständlichen, in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden der bB vom 04.02.2021 wurde den bP der ihnen mit Bescheiden mit Rechtskraft vom 16.06.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen die bP3 gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete die bB damit, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass der IS in Kerbala derart agieren würde, sodass die bP weiterhin einer Verfolgung ausgesetzt sein würden. Andere konventionsrelevante Gründe seien nicht gegeben.
Es sei zudem nicht wahrscheinlich, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wären, die dazu führen würden, dass die bP –wenn sie sich dort aufhalten– einem realen Risiko unterworfen wären, einer Art 2. oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. oder 13. Protokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein. Alternativbegründend führte die bB zudem aus, dass es den bP zumutbar sei, sich auch in anderen Teilen ihres Herkunftsstaates, etwa in Bagdad niederzulassen.
Im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung erweise sich das Vorbringen der bP hinsichtlich der relevanten Sachverhalte nicht als plausibel, nachvollziehbar, substantiiert und widerspruchsfrei.
Das Einreiseverbot in Bezug auf die bP3 sei erforderlich, da diese eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, wobei die bB die relevante Sachlage im Rahmen einer Vorfrage beurteilte und auf mehrere gegen die bP3 anhängige Strafverfahren verwies, denen zufolge von einer negativen Gefahrenprognose auszugehen sei.
Die bP seien in Österreich nicht nachhaltig verankert; die Anbindungen im Herkunftsstaat würden gegenüber jenen in Österreich deutlich überwiegen und stelle eine Rückkehr in den Herkunftsstaat somit keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK dar.
2.4. Dagegen erhoben die bP mit Schriftsatz vom 16.02.2021 fristgerecht Beschwerde.
Die bP traten den die Zulässigkeit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung tragenden Feststellungen der bB entgegen und monierten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Die Sicherheitslage im Irak habe sich nicht verändert, geschweige denn verbessert. Die bP seien in Österreich aufenthaltsverfestigt, sie sprächen ausgezeichnet Deutsch, seien selbsterhaltungsfähig, hätten ordentliche Wohnsitze und gute Aussichten für eine geregelte Erwerbstätigkeit. Auch ansonsten hätten sie intensive Bindungen zu Österreich, sowohl sozial als auch familiär. Der bB sei anzulasten, dass sie die Familienangehörigen der bP3 willkürlich in Sippenhaft nehme und die Aberkennung vorwändlich auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG stütze. Die bP würden im gesamten Staatsgebiet des Irak asylrelevanter Verfolgung unterliegen, da die irakischen Behörden zumindest nicht fähig, möglicherweise auch nicht willens seien, ihre Bürger zu beschützen, weder vor radikal-islamistischem Terror noch vor schiitischen Milizen.
Für den Fall einer Abschiebung der bP bestehe überdies die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Situation im Irak, zumal sie keine Existenzmöglichkeit dort mehr hätten und aus diesem vollständig entwurzelt seien.
Die bB habe es verabsäumt, die bP2 trotz derer (zwischenzeitig) eingetretenen Volljährigkeit zu ihren persönlichen Fluchtgründen einzuvernehmen. Sie hätte eigene Fluchtgründe als eine gerade erst erwachsen gewordene Frau, die den westlichen Lebensstil angenommen habe, und in ein von Einschränkungen und Unsicherheit geprägtes Leben, denen Frauen im Irak unterworfen seien, nicht zurückkehren könne.
Die bB habe in Bezug auf die bP3 die Zukunftsprognose nicht hinreichend begründet und positive Aspekte ihrer Integration unberücksichtigt gelassen. Der gegen die bP3 erhobenen Anklage sei zu viel Gewicht beigemessen worden und mindert dies weder ihre Verbundenheit zu Österreich noch ihre weiterhin bestehenden Befürchtungen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung.
Die bP stellten daher die Anträge, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zukomme, in eventu ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, die Verfahren zur neuerlichen „Beurteilung“ zurückzuverweisen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer bzw. vorübergehend für unzulässig zu erklären, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen oder die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen. Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots in Bezug auf die bP3 beantragt.
3. Die Beschwerden wurden dem BVwG am 23.02.2021 vorgelegt.
4. Am 13.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.
Mit der Ladung wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.
Zugleich mit der Ladung wurden der bP Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht abgegeben.
5.1. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Vorlage eines weiteren Schriftsatzes der bP, in dem sie sich zu den Länderfeststellungen umfassend zu äußern gedenken, zugelassen, dies binnen zwei Wochen bzw. nach am 04.08.2022 bewilligter Fristerstreckung bis zum 17.08.2022.
5.2. Die bP äußerten sich mit am 17.08.2022 beim BVwG einlangendem Schriftsatz im Wesentlichen dahingehend, dass die bP1 durch ihre Tätigkeit als Polizistin Krieger des IS und dessen Sympathisanten gegen sich aufgebracht habe und Racheakte befürchte.
Hinzu komme, dass die bP1 den Polizeidienst im Irak unerlaubterweise verlassen habe und sohin im Falle einer Rückkehr in den Irak mit einer Strafe rechne. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass die bP1 aufgrund der im Irak vorzufindenden Haftbedingungen im Rahmen einer Gefängnisstrafe eine Art. 3 EMRK widerstreitende Behandlung erleiden müsse. Diese „Asylgründe“ würden sinngemäß für ihre Kinder gelten.
Auch würden sie im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, zumal sich aus dem Länderinformationsblatt zur Situation von alleinerziehenden Frauen im Irak bzw. Frauen als Haushaltsvorständinnen ergebe, dass für die bP1 keine Möglichkeit bestünde, die Existenz ihrer Familie zu sichern. Bei den weiblichen bP komme hinzu, dass sie in Österreich selbstbestimmt und frei von religiösen Zwängen leben würden und ihnen dies im Falle einer Rückkehr in den Irak, wo die schiitischen Milizen zunehmend an Macht gewinnen würden, nicht mehr möglich wäre.
Die bP3 habe eine Lehre mit Matura begonnen, und absolviere sie diese erfolgreich. Sie habe die früheren Kontakte abgebrochen und glaubhaft versichert, dass ihr der Umstand der Straffälligkeit sehr leidtue, und sie es bedauere, ihre Familie in diese Situation gebracht zu haben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihr begangenen Straftaten auch darauf zurückzuführen seien, dass es ihr an der notwendigen Reife gefehlt habe und stehe ihr nun neben der Mutter auch ein Bewährungshelfer zur Seite, der ihr entsprechende Unterstützung bieten könne.
Die Beschwerdeanträge seien daher unverändert aufrechtzuerhalten.
Weitere Bescheinigungsmittel wurden seitens der bP nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Die Identität der bP steht fest. Sie führen die im Spruch genannten Namen und die dort angeführten Geburtsdaten.
Die bP sind Staatsangehörige des Irak, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind islamisch-schiitischen Glaubens.
Sie stammen aus der ca. 10 km südwestlich von Bagdad gelegenen Stadt Kerbala sowie der gleichnamigen Provinz (Gouvernement) und waren bislang in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie verfügen im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz, und zwar in Gestalt vierer Schwestern der bP1, wovon eine in Nasiriya, eine in Bagdad und zwei in Kerbala leben, sowie eines Bruders der bP1 mit unbekanntem Aufenthaltsort. Die bP haben keinen Kontakt zu den angeführten Familienangehörigen. Der Ehemann der bP1 bzw. Vater der bP2 – bP5 wurde nach den Angaben der bP1 im Jahr 2012 für tot erklärt, wobei dieser nach einer entsprechenden Auskunft der irakischen Behörden einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sein soll; die bP1 bezweifelt diesen Sachverhalt jedoch.
Aktuell liegen in Bezug auf die bP1, bP2 und bP3 keine behandlungsbedürftigen Krankheiten vor; sie sind gesund und arbeitsfähig. Bei der bP3 zeigen sich phonetische Auffälligkeiten und sind beim Wortanlaut Stottersymptome bemerkbar. Ansonsten zeigen sich im Sprachverständnis keine Auffälligkeiten und ist die bP3 in der Lage, sich in einer dem Alltagsgebrauch und gewöhnlichen Maß der Kommunikationsführung entsprechenden Weise zu artikulieren und verständigen. Die bP4 und bP5 erleiden gelegentlich (nicht krankheitswerte) Angstanfälle.
Während ihres Aufenthaltes im Irak war die bP1 von 2011 bis zu ihrer Ausreise im August 2015 als Polizistin im Rang der Unteroffizierin tätig. Ihr Aufgabenbereich bestand primär darin, Einlasskontrollen im Bereich des Haupteingangs zum örtlichen Polizeikommissariat in Kerbala durchzuführen. Gelegentlich behauptetermaßen ca. alle zwei Monate– versah sie Streifendienst in ihrer Herkunftsprovinz, im Rahmen dessen sie Personenkontrollen bei Frauen durchführte. Die bP1 wirkte darüber hinaus auch in der Buchhaltung und Personalabteilung ihrer Dienststelle mit und nahm auch administrative Aufgaben wahr.
Die bP1 war wegen der angeführten Tätigkeit in ihrem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung durch den IS ausgesetzt.
In ihrem Herkunftsstaat genoss die bP1 volle Schulbildung mit Matura und absolvierte sie nach eigenen Angaben ca. zwei Jahre lang ein Studium in den Bereichen „Buchhaltung“ und Wirtschaft“. Die bP2 genoss im Irak Schulbildung im Ausmaß von sechs Jahren, die bP3 im Ausmaß von fünf Jahren. Die bP4 und bP5 waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht schulpflichtig. Sämtliche bP sprechen Arabisch auf dem Niveau der Muttersprache und kommunizieren untereinander auch in dieser Sprache.
Die bP1 reiste gemeinsam mit ihren Kindern (bP2 – bP5) und ihrer Mutter –nachdem sie am 05.08.2015 ihr Haus verlassen hatten– von ihrem Herkunftsort Kerbala aus am 25.08.2022 zunächst auf dem Landweg nach Bagdad, anschließend auf dem Luftweg nach Erbil, und von da ausgehend auf dem Landweg in die Türkei, anschließend auf dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union (Griechenland) und schließlich auf dem Landweg über mehrere –der bP1 behauptetermaßen unbekannt gebliebene– Staaten am 16.09.2015 nach Österreich ein; sämtliche Grenzübertritte wurden rechtswidrig unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation gesetzt. Am 05.10.2015 brachten die bP bei der bB jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP4 und bP5 sind durch die bP1 sichergestellt. Die bP1, bP3, bP4 und bP5 bewohnen einen gemeinsamen Haushalt, in welchem der bP1 die Funktion der „Haushaltsvorständin“ zukommt. Die bP2 bewohnt einen eigenständigen Haushalt.
Die bP1 war während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet vorwiegend auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen. Sie bezog bis zum 15.10.2017 Leistungen aus der Grundversorgung, von 01.10.2017 bis 30.04.2022 bedarfsorientierte Mindestsicherung (Sozialhilfe), von 24.05.2021 bis 27.05.2021 und anschließend von 21.06.2021 bis 02.07.2021 Arbeitslosengeld. Berufserfahrung sammelte die bP1 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung von 10.02.2020 bis 23.02.2020 und von 05.07.2021 bis 30.08.2021 als Reinigungskraft im Ausmaß von 22,5 Wochenstunden. Sie absolvierte insgesamt zwei Arbeitstrainings, und zwar von 25.05.2021 bis 27.05.2021 für die XXXX –das Probeverhältnis wurde ohne Anführung von Gründen vorzeitig beendet– und von 25.07.2022 bis 05.08.2022 beim Wohn- und Pflegeheim XXXX im Ausmaß von 28 Stunden. Die bP1 wird seit 22.12.2021 vom XXXX begleitet und bei der Arbeitssuche unterstützt. Die bP1 ist gewillt, eine Ausbildung zur Heimhelferin zu absolvieren. Ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis bzw. der Antritt des genannten Ausbildungsverhältnisses konnte jedoch nicht festgestellt werden, ebenso wenig in Ermangelung der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel allfällige Mitgliedschaften in Vereinen. Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich sichtlich auf staatliche Zuwendungen angewiesen und bezog zuletzt von 19.04.2022 bis 16.09.2022 (neuerlich) Arbeitslosengeld. Die bP1 hat in der Gemeinde XXXX gemeinnützige Arbeit verrichtet. Am 12.05.2017 absolvierte sie die ÖIF Integrationsprüfung A1 mit gutem Erfolg. Am 05.11.2019 legte sie die ÖIF Integrationsprüfung A2 erfolgreich ab. Von 19.04.2022 bis 16.09.2022 hat sie einen durch das AMS finanzierten Deutschvorbereitungskurs (Niveau B1) für Gesundheits- und Pflegeberufe besucht, sie brachte diesbezüglich jedoch kein Zertifikat einer positiven Absolvierung in Vorlage. Die bP1 kann sich gut in deutscher Sprache verständigen.
Die bP2 bezog bis zum 15.10.2017 Leistungen aus der Grundversorgung, von 01.01.2022 bis 30.09.2022 wurde ihr bedarfsorientierte Mindestsicherung (Sozialhilfe) gewährt. Von 01.04.2022 bis 30.06.2022 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie ging während ihres Aufenthaltes in Österreich nachfolgende (kurz dauernde) Beschäftigungsverhältnisse ein: von 13.04.2022 bis 23.04.2022 war sie als Arbeiterin in einem Gastronomiebetrieb gemeldet, von 19.09.2022 bis 28.09.2022 als Angestellte in einer Zahnarztpraxis in Wien. Aktuell scheinen in Bezug auf die bP2 zwei Erwerbsverhältnisse auf, und zwar seit 23.09.2022 als Arbeiterin in einem Gastronomiebetrieb und seit 21.10.2022 als Angestellte in einer Zahnarztpraxis. Sie ist somit zum Zeitpunkt des hg. Erkenntnisses selbsterhaltungsfähig und nicht auf öffentliche Zuwendungen angewiesen. Die bP2 verfügte über eine Lehrstellenzusage als Einzelhandelskauffrau ab 01.08.2022, das betreffende Ausbildungsverhältnis kam jedoch nicht zustande. Abgelegte Deutsch- bzw. Integrationskurse wurden seitens der bP2 nicht nachgewiesen, ebenso wenig die Mitgliedschaft in Vereinen. Die bP2 hat in XXXX gemeinnützige Arbeit verrichtet. Von 2015 bis 2018 besuchte sie die Neue Mittelschule, konnte jedoch einen positiven Leistungsnachweis bzw. die Vorlage eines positiven Abschlusszeugnisses nicht erstatten. Im Jahr 2019 schloss sie die Polytechnische Schule (Fachbereich: Handel und Büro) mit einem Notenschnitt von 3,4 (positiv; Deutschnote: Genügend) ab. Danach besuchte die bP2 zwei Klassen der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, vermochte ihr letztes Schuljahr in dieser Bildungseinrichtung jedoch nicht positiv abzuschließen. Die bP2 kann sich gut in deutscher Sprache verständigen.
Die bP3 bezog bis zum 20.11.2017 Leistungen aus der Grundversorgung, von 01.07.2020 bis 31.07.2020, von 01.09.2020 bis 30.09.2020 und von 01.09.2021 bis 31.05.2022, somit insgesamt elf Monate erhielt sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die bP3 ging mehrere Ausbildungsverhältnisse ein, von 01.10.2020 bis 18.02.2021 war sie als Lehrling zum Maler bei insgesamt zwei Arbeitgebern beschäftigt, von 01.03.2021 bis 30.04.2021 war sie als Angestelltenlehrling zum Unternehmensberater und von 03.05.2021 bis 01.07.2021 als Arbeiterlehrling zum Elektrotechniker gemeldet. Zuletzt ging die bP3 mit dem Berufsförderungsinstitut XXXX von 16.05.2022 bis 15.08.2022 ein (überbetriebliches) Ausbildungsverhältnis für den Lehrberuf des Trockenbauers ein. Während dieser Zeit bezog sie vom 16.08.2022 bis 18.08.2022 Krankengeld und wurde das zugrundeliegende Ausbildungsverhältnis sichtlich abermals vorzeitig aufgelöst. Die bP3 war zuletzt von 19.08.2022 bis 05.10.2022 in einem Imbissstand als Arbeiter (geringfügig) beschäftigt. Aktuell scheint im AJ-Web kein Beschäftigungsverhältnis auf und ist somit davon auszugehen, dass die bP3 auf dem österreichischen Arbeitsmarkt bis dato nicht Fuß fassen konnte und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die bP3 hat in der Gemeinde XXXX gemeinnützige Arbeit verrichtet, Mitgliedschaften in Vereinen wurden nicht nachgewiesen. Die bP3 besuchte die Neue Mittelschule, einen positiven Leistungsnachweis konnte sie jedoch nicht erbringen bzw. weist ihr letztes Jahreszeugnis fast durchgehend negative Noten auf. Die Polytechnische Schule vermochte sie bei einem Eintrag von insgesamt drei negativen Leistungsbeurteilungen ebenso nicht positiv abzuschließen, im Unterrichtsfach „Deutsch“ wurde sie jedoch mit einem „Genügend“ bewertet. Von 02.09.2019 bis 03.07.2020 hat die bP3 die XXXX als außerordentlicher Schüler iSd §§ 3, 4 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, besucht und dabei u. a. an einem Deutschförderkurs „teilgenommen“; eine Leistungsbeurteilung ist nicht ausgewiesen. 2018 und 2019 absolvierte sie jeweils einen Ferienkurs „Deutsch lernen im Sommer“ und konnte diesbezüglich jeweils ein entsprechendes Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme vorweisen. Am 25.03.2022 nahm sie am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil, sie brachte diesbezüglich jedoch kein Zertifikat einer positiven Absolvierung in Vorlage. Die bP3 kann sich gut in deutscher Sprache verständigen.
Die bP4 und bP5 besuchen die erste bzw. zweite Klasse der Mittelschule und verfügen über Deutschkenntnisse auf einem ihrem Alter und Bildungsgrad entsprechenden Niveau.
Die bP verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt einer jeweils in Wien lebenden Mutter und zweier Brüder der bP1, zu denen jedoch seitens der bP nur wenig Kontakt gehalten wird. Die bP1, bP2 und bP3 sind ledig. Sämtliche bP haben im Bundesgebiet soziale Bekanntschaften geschlossen. Wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse sind unter den volljährigen bP nicht gegeben.
Die bP1, bP2, bP4 und bP5 sind strafrechtlich unbescholten.
Gegen die bP2 wurden jedoch mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen als Jugendliche geführt, nämlich:
1. ) Gem. § 88 StGB wegen des Verdachts der fahrlässigen Köperverletzung im Straßenverkehr zur GZ. XXXX (Vorfallszeit: XXXX .2020);
2. ) Gem. § 83 Abs. 1 StGB wegen des Verdachts der Körperverletzung durch Versetzung eines Schlages mit der flachen Hand auf die Nase ihres angeblichen Opfers und Zufügung einer Nasenprellung zur GZ. XXXX (Vorfallszeit: XXXX .2020);
3. ) Gem. §§ 127 und 229 wegen des Verdachts des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung durch Wegnahme und Anbringung eines fremden Kennzeichens auf ihr Kleinkraftrad zur GZ. XXXX (Vorfallszeit: XXXX .2020 – XXXX .2020, XXXX .2020);
4. ) Gem. §§ 125, 127 wegen des Verdachts der Sachbeschädigung und des Diebstahls (Vorfallszeit: XXXX .2020).
Die Ermittlungsverfahren zu den zu Punkt 1.) – 3.) angeführten Taten wurden eingestellt, von der Verfolgung wegen der zu Punkt 4.) angeführten Straftat trat die zuständige Staatsanwaltschaft gem. § 201 Abs. 5 StPO, somit nach diversioneller Erledigung durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch die beschuldigte bP2 endgültig zurück.
Darüber hinaus werden aktuell gegen die bP2 nachfolgende Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen als Junge Erwachsene geführt:
1. ) Gem. § 146 StGB wegen des Verdachts des Betrugs zur GZ. XXXX (Vorfallszeit: XXXX .2022 – XXXX .2022);
2. ) gem. §§ 15, 269 StGB wegen des Verdachts des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt zur GZ. XXXX .
Über die zu Punkt 2.) dargestellte Tat langte am 08.09.2022 beim BVwG die Verständigung von der Anklageerhebung ein.
Gegen die bP2 liegen die nachstehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor:
1. ) Gem. § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i. V. m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i. d. F. BGBl. II Nr. 108/2020, Rechtskraft: 16.05.2020, Geldstrafe: € 360,00;
2. ) Gem. § 81 Abs. 1 SPG wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Rechtskraft: 26.09.2020, Geldstrafe: € 70,00;
3. ) Gem. § 27 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 Stmk. Jugendgesetz (StJG 2013) i. d. g. F. wegen Tabak- und Alkoholkonsum, Rechtskraft: 26.09.2020, Geldstrafe € 50,00;
4. ) Gem. § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) i. d. F. LGBl. Nr. 88/2005 wegen ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, Rechtskraft: 17.05.2022, Geldstrafe € 110,00.
Die bP3 trat strafrechtlich in Erscheinung und wurde mit seit 09.02.2021 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, Zl. XXXX , gem. § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes, gem. § 84 Abs. 4 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, gem. § 229 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, gem. § 127 wegen des Vergehens des Diebstahls, gem. §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB wegen des Vergehens des (teils vollendeten und teils versuchten) Einbruchsdiebstahls und gem. § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung als Jugendlicher unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB, 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde der bP3 gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und über sie gem. § 50 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Dem Urteil lag zugrunde, dass die bP3 am XXXX .2020 mit Gewalt bzw. durch Drohung mit Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) ihrem Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt hatte, indem sie auf ihr Opfer zugegangen war, geäußert hatte, dass sie ein Messer in der Jacke habe, was sie mit ihren Händen in der Jacke vortäuschte, und ihr Opfer abstechen werde, wenn es ihr sein Geld nicht gebe, woraufhin ihr Opfer ihr einen Betrag von zunächst € 5,00 und nach neuerlicher Aufforderung durch die bP3 schließlich Bargeld in der Höhe von € 20,00 übergeben hatte. Weiters verletzte die bP3 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern ein anderes Opfer schwer am Körper, indem sie zunächst mit Holzlatten bzw. mit den Fäusten auf dieses einschlugen bzw. eintraten, als es bereits wehrlos am Boden lag, wodurch es eine Fraktur der Elle des linken Arms, Hämatome und Abschürfungen im Bereich des Schädels und am Körper erlitt. Zudem hatte die bP3 erneut im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie einen Sturzhelm im Wert von € 59,90 an sich nahmen, ferner durch Einbruch in Kellerabteile, indem sie die Vorhangschlösser jeweils mit einer Eisenstange aufbrachen, zwei Spielkonsolen samt Spielen und drei Mobiltelefone im Gesamtwert von € 750,00 an sich nahmen bzw. in andere Kellerabteile eindrangen, diese durchsuchten, jedoch keine konkreten Gegenständen an sich nahmen. Weiters unterdrückte die bP3 als unmittelbare Mittäterin Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung eines Mofas gebraucht werden, indem sie im Rahmen des oben angeführten Diebstahls vom Mofa die Kennzeichentafeln abmontiert und an die bP2 weitergegeben hatte. Schließlich verletzte die bP3 erneut im Zusammenwirken mit einem weiteren Täter ein weiteres Opfer an seinem Körper, indem sie dieses mit einem Kopfstoß gegen die Brust gestoßen hatte, sodass der andere Mittäter dieses zu Boden ziehen und beide Täter mit Fäusten gegen dessen Körper einschlagen und treten konnten, wodurch das Opfer Prellungen und Hautabschürfungen am Kopf und am Körper erlitt.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, ein teilweises Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben, sowie, dass es teilweise zu einer Schadensgutmachung gekommen war. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
Die bP3 zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des ihr vorgehaltenen Urteilssachverhaltes nur teilweise reumütig und führte ihre Delinquenz auch auf einen schädlichen Einfluss ihres ehemaligen Freundeskreises zurück, von dem sie sich mittlerweile durch ihren Verzug in einen anderen Wohnort und insbesondere aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit (faktisch) distanziert hätte, Letzteres jedoch nicht glaubhaft darlegen konnte.
Gegen die bP3 wurden darüber hinaus in der Vergangenheit bzw. vor der angeführten Verurteilung nachfolgende Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Begehung strafbarer Handlungen als Jugendlicher geführt:
1. ) Gem. §§ 83 Abs. 1, 170 Abs. 1, 15 StGB wegen des Vorwurfs der (versuchten) Körperverletzung und gefährlichen Drohung;
2. ) Gem. § 207a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Z 1 und 3 lit b StGB wegen des Vorwurfs des Besitzes von kinderpornografischen Videos und gem. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB wegen des Vorwurfs der (versuchten) Nötigung;
3. ) Gem. § 83 Abs. 1 StGB wegen des Vorwurfs der Körperverletzung;
4. ) Gem. § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG wegen des Vorwurfs des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (für den ausschließlich persönlichen Gebrauch);
5. ) Gem. § 83 Abs. 1 StGB wegen des Vorwurfs der Körperverletzung.
Die zu den Punkten 1.), 2.), 3.) und 5.) angeführten Ermittlungsverfahren wurden seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt, von der Verfolgung der zu Punkt 4.) angeführten Straftat zurückgetreten.
Gegen die bP3 liegen die nachgenannten verwaltungsstrafrechtlichen Einträge vor:
1. ) Gem. § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i. V. m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i. d. F. BGBl. II Nr. 108/2020, Rechtskraft: 16.05.2020, Geldstrafe: € 360,00;
2. ) Gem. §§ 37 Abs. 3 Z 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 1 FSG wegen Fahrens eines Motorfahrrads ohne Lenkberechtigung, Rechtskraft: 24.07.2020, Geldstrafe: € 363,00;
3. ) Gem. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG wegen Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, Rechtskraft: 10.07.2020, Geldstrafe € 220,00;
KFG wegen Tabak- und Alkoholkonsum, Rechtskraft: 26.09.2020, Geldstrafe € 50,00;
4. ) Gem. § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO wegen Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung; Rechtskraft: 25.03.2022, Geldstrafe: € 60,00;
5. ) Gem. § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) i. d. F. LGBl. Nr. 88/2005 wegen ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, Rechtskraft: 23.04.2022, Geldstrafe € 110,00.
1.2. Zu den Aberkennungsgründen und den Rückkehrbefürchtungen:
Der bP1 wurde der Asylstatus mit Bescheid der bB vom 14.06.2017, den bP2 bis bP5 im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von ihrer Mutter, zuerkannt. Die bP haben ihren Herkunftsort Kerbala bzw. den Irak damals aus Furcht vor dem IS verlassen.
Die Lage im Irak hat sich seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung insbesondere durch die militärische Niederlage des IS im Jahr 2017, die eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des IS in Anbetracht der Feststellungen – ungeachtet der durchgeführten terroristischen Aktivitäten – als ausgeschlossen erscheinen lässt, dahingehend geändert, dass die bP im Rückkehrfall asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Wege der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt oder der individuellen Vergeltung durch die Milizen des Islamischen Staates in der Provinz Kerbala nicht mehr schutzlos ausgesetzt wären oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit solchen zu rechnen hätten.
Eigene Fluchtgründe haben die bP2 bis bP5 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgebracht und sind solche auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. In Bezug auf die bP1 kann nicht festgestellt werden, dass sie den Polizeidienst unerlaubt verlassen hat und aus diesem Grund wider sie eine Verurteilung eines Militärgerichts oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung ergangen ist. Die weiblichen bP wären im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
In Bezug auf die weiblichen bP, insbesondere die bP2 kann zudem nicht festgestellt werden, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich eine Lebensweise verinnerlicht hätten, aufgrund derer sie eine Bedrohung oder Verfolgung im Irak zu besorgen hätten.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus sonstigen Gründen ausgesetzt wären.
Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak würde für die weiblichen bP1, bP2, bP4 und bP5 aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten. Bei der bP1 und bP2 handelt es sich um alleinstehende Frauen, die zwar über die festgestellten familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen, mit diesen jedoch keinen Kontakt haben und daher mit einem entsprechenden Rückhalt nicht rechnen können. Die bP1 hat darüber hinaus die alleinige Obsorge über die minderjährigen bP4 und bP5 inne. Im Hinblick auf die vorherrschende wirtschaftliche Lage in ihrem Herkunftsstaat, kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit angenommen werden, dass sie im Irak eine Existenzgrundlage schaffen können bzw. bei Rückkehr keinem menschenrechtswidrigen Zustand ausgesetzt wären.
In Bezug auf die männliche, volljährige bP3 kann nicht festgestellt werden kann, dass sie im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die bP3 liefe im Irak nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine dauerhaft ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
COVID-19
Laut worldometers.info, Stand 28.11.2022, gibt es im Irak 2.463.021 Coronavirus-Fälle. Es gibt 25.363 Todesfälle. 2.436.695 Personen sind wieder genesen.
lle einreisenden Personen, welche älter als 12 Jahre sind, brauchen vor Abreise und bei Ankunft im Irak keinen PCR-Test mehr vorzuzeigen:
Ausreichend: Impfzertifikat entweder eine Dosis Johnson Johnson oder zwei Dosen von einem anderen Impfstoff.
Seit 1. Jänner müssen alle international Reisenden an irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können.
Personen, welche aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung vorweisen können, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen.
Kinder, welche älter als 12 Jahre alt sind, müssen über ein Impfzertifikat verfügen.
Kinder, welche älter als 10 Jahre sind müssen einen negativen PCR-Test vorzeigen.
Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen und Experten, die an Serviceprojekten arbeiten, sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde.
Wir empfehlen vor Abreise nochmals mit der Fluglinie in Kontakt zu treten, da die Bestimmungen der Fluglinien von den Bestimmungen des Zielortes abweichen können!
Es gilt das Einreiseverbot für Touristen, welche nicht geimpft sind. Es sei denn, sie verfügen über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden alt ist.
Bei Auftreten von Symptomen muss das irakische Gesundheitsministerium kontaktiert werden.
Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf, Basra und Kirkuk sind für kommerzielle Linienflüge offen.
Der Irak hat Anfang September 2021 seine Landgrenzen wieder geöffnet.
Aufgrund der aktuellen Proteste in der Green Zone in Bagdad, kann es zu kurzfristigen Schließungen im öffentlichen Sektor kommen.
Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing.
Nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test ist der Zutritt zu Ministerien und Regierungsbehörden erlaubt.
Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten.
Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Es gilt die Maskenpflicht
Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen sind verboten.
Versammlungsverbot bleibt aufrecht.
Politische Lage, letzte Änderung: 28.02.2022
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer- Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“]
Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnischkonfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).
Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021).
Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).
Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlenstatt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).
Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).
Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung „Neue Generation“ neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).
Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). Quelle: (KAS 1.2022)
Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom „schiitischen Kooperationsrahmen“ (CF) eingereicht wurden – einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).
Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbusi, mühelos gewählt. Des weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022).
Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordnete anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022).
Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der „Grünen Zone“ in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protest von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere hunderte Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).
Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).
Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der kurdischen Region im Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021, (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2022).
Die im Irak anhaltenden sektiererischen Spannungen führten zum Aufstieg von Da'esh (auch als islamischer Staat bekannt), einer militanten Salafi Dschihadistengruppe, die einer fundamentalistischen Version des sunnitischen Islam folgt. Der IS besetze große Teile des Irak im Jahr 2014. Auf seinem Höhepunkt besaß der IS ungefähr 40 Prozent des irakischen Territoriums. Während seiner Besatzung verübte er zahlreiche Gräueltaten, insbesondere gegen Minderheitengruppen, einschließlich Massenmord und sexuelle Versklavung. Der IS besiegte die irakischen Sicherheitskräfte in mehreren Schlachten und kam 50 Kilometer bis an Bagdad heran, bevor er von den regulären irakischen Streitkräften gestoppt werden konnte, unterstützt von einer durch die USA geführten Internationalen Koalition und irregulärer Volksmobilisierungskräfte (PMF). Nach drei Jahren Konflikt erklärte die Regierung im Dezember 2017 den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die letzten vom IS kontrollierten Gebiete entlang der syrischen Grenze zurückerobert worden waren. Der Konflikt mit dem IS hat die irakische Wirtschaft erheblich geschädigt und der IS stellt weiterhin eine Sicherheitsbedrohung innerhalb des Landes dar (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 9).
Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte Basra und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 10).
Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 26).Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 19).
Die Sicherheit blieb in der zweiten Oktoberwoche gleich. Die Angriffe des Islamischen Staates blieben im Teenageralter. Es gab auch einen Angriff einer pro-iranischen Gruppe, was seit Ende September selten ist. Es gab einen Vorfall von pro-iranischen Gruppen, als ein Versorgungskonvoi, der für die USA arbeitete, in Basra mit einem IED getroffen wurde. Der letzte derartige Vorfall ereignete sich am 25. September. Diese Fraktionen führen diese Operationen auf Geheiß des Iran durch, also muss es eine Botschaft gegeben haben, vielleicht wegen der irakischen Wahlen. In Bagdad wurde vor dem Haus eines Hashd-Kommandanten in Shula im Norden eine Bombe geschleudert, die 2 Menschen verletzte. Der IS hat seine Zelle in Tarmiya im äußersten Norden der Provinz reaktiviert, aber in den letzten Wochen war es aufgrund von Sicherheitsüberprüfungen der Regierung ruhig. Es gab nur zwei Vorfälle in Diyala, zwei Schießereien im Bezirk Muqdadiya im Zentrum. Einer war in einem Wahlzentrum, das offensichtlich als Versuch gedacht war, die Wähler vor der Wahl einzuschüchtern. Diyala ist normalerweise der gewalttätigste Teil des Landes, aber diese Woche war anders. Kirkuk hatte mit 5 die meisten Vorfälle. Dazu gehörten Mörserfeuer auf ein Wahlzentrum und ein Scharfschütze, der auf ein anderes schoss. Am Ende der Woche stürmten IS-Männer in ein Haus und suchten nach drei Ölpolizisten, die nicht zu Hause waren. Die Aufständischen haben große Stützpunkte im Süden des Gouvernements, aber die Angriffe schwanken dort von Woche zu Woche stark. Zwei Kontrollpunkte wurden angegriffen und eine Stadt wurde während der Woche in Ninewa von Mörserfeuer getroffen. Das sind die Normen in der Provinz. Der IS konzentriert sich meist nur darauf, Menschen und Sicherheitskräfte von seinen Schmuggelrouten und Lagern fernzuhalten. Der Bezirk Baiji erlebte während der Woche zwei Angriffe mit einer Schallbombe und einem Mörservorfall. Wie Kirkuk hat Salahaddin IS-Lager, aber die Vorfälle gehen mit jeder Woche auf und ab. Vom 8. bis 14. Oktober gab es im Irak insgesamt 14 Zwischenfälle. 13 davon waren vom Islamischen Staat in Bagdad (1), Diyala (2), Kirkuk (5), Ninewa (3) und Salahaddin (2). Sie führten zu vier Toten, 2 Zivilisten und 2 Mitgliedern der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 13 Verwundeten, 1 Hashd al-Shaabi, 5 ISF, 7 Zivilisten. Salahaddin hatte mit 6 die meisten Opfer. Der IS startete in diesem Jahr wie üblich zwei Offensiven, eine für den Ramadan und die andere im Sommer. Während des Winters nehmen die Angriffe ab und das ist es, was im Oktober passierte (Musings on Iraq, 19. Oktober 2021).
Die Anschläge im Irak blieben eine weitere Woche auf einem sehr niedrigen Niveau. Der Islamische Staat verschwindet, während es nur wenige Vorfälle von pro-iranischen Gruppen gibt. Es gab 4 Vorfälle von bewaffneten Fraktionen, die mit Teheran verbündet sind. Konvois, die Liefergüter für die USA lieferten, wurden in Basra, Muthanna und Salahaddin von IEDs getroffen. Raketen wurden auch auf den Luftwaffenstützpunkt Balad in Salahaddin abgefeuert. Der letzte Einsatz von Raketen war Anfang Februar, als eine türkische Basis in Ninewa ins Visier genommen wurde. Es gab insgesamt 9 Vorfälle von diesen Gruppen im März. Es waren 11 im Februar und 31 im Januar. Diese Gruppen haben ihre Operationen eingestellt, weil sie mehr über die Bildung der nächsten Regierung besorgt sind. Es gab 6 Vorfälle des Islamischen Staates in Diyala (1), Kirkuk (2), Ninewa (3) und Salahaddin (1). In der Vorwoche gab es 14 Angriffe der Aufständischen. Vorfälle durch IS liegen seit 6 Monaten im einstelligen oder jugendlichen Bereich. Das ist die geringste Anzahl von Vorfällen durch den Aufstand und die längste Zeit, in der die Militanten seit 2003 ruhen. Diese Vorfälle führten zu 5 Toten und 6 Verletzten. 2 Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 3 Zivilisten wurden getötet, während 3 Zivilisten und 3 ISF verletzt wurden. Wie üblich konzentrierte sich der IS auf defensive Angriffe, die darauf abzielten, Zivilisten und die Regierung aus Gebieten fernzuhalten, in denen er operiert. Im Bezirk Khanaqin im Nordosten von Diyala wurde eine Granate auf ein Haus geworfen. Es gab einen Sprengsatz und ein Kontrollpunkt wurde in Kirkuk beschossen, der 2 ISF-Tote und 3 ISF-Verwundete hinterließ. Es gab eine Schießerei und zwei Sprengsätze in Ninewa, von denen einer ein Überbleibsel aus dem Krieg gegen den IS war. Eine alte Bombe explodierte auch in Salahaddin. Das bedeutete, dass es unter der Woche nur 4 tatsächliche Angriffe des IS gab. Diese ereigneten sich in ländlichen Gebieten des Irak. Dies ist ein weiteres Zeichen dafür, dass der Islamische Staat für das Land nicht mehr relevant ist, da er keine wirklichen Auswirkungen auf Zivilisten oder Behörden hat (Musings on Iraq, 21. Februar 2022).
Die Gewalt im Irak blieb eine weitere Woche lang auf einem sehr niedrigen Niveau. Sowohl der Islamische Staat als auch pro-iranische Gruppen waren in der zweiten Februarwoche kaum aktiv. Vom 8. bis 14. Februar wurden insgesamt 14 Vorfälle in den Medien gemeldet. Im Vergleich zu 11 in der ersten Woche des Monats, 16 in der letzten vollen Januarwoche und 12 in der dritten Woche dieses Monats. 6 Vorfälle wurden von pro-iranischen Gruppen begangen. Sie bombardierten Konvois, die für die USA in Diwaniya, Muthanna und zweimal in Salahaddin arbeiteten. Auch in Muthanna wurden zwei Sprengsätze demontiert. Es gab nur 8 Vorfälle des Islamischen Staates, die gleiche Anzahl wie in der ersten Februarwoche. Die Angriffe der Gruppe sind seit fünf Monaten im Zehner- und Teenagerbereich das niedrigste Niveau der Aktivität der Aufständischen seit 2003. Diese Angriffe ereigneten sich in Anbar (2), Babil (1), Diyala (4) und Kirkuk (1). Sie hinterließen 8 Tote und 3 Verwundete. 2 Zivilisten und 6 Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verloren ihr Leben und 1 ISF und 2 Hashd al-Shaabi wurden verletzt. Es gab 7 Tote in Anbar, 2 Verwundete in Babil und 2 Opfer in Diyala. Wie üblich waren fast alle der 8 IS-Vorfälle defensiver Natur. Es gab zwei Sprengsätze, die auf Soldaten im Westen Anbars abzielten. In Diyala gab es zwei Schießereien und eine Schießerei. Zwei davon befanden sich im Bezirk Muqdadiya im Zentrum, aber der letzte war im Nordosten, wo in den letzten Monaten mehr Aktivität herrschte. Diese zielten darauf ab, Menschen und Sicherheitskräfte aus den IS-Gebieten fernzuhalten. Ein Café wurde in Diyalas Muqdadiya bombardiert und eine Granate wurde auf das Haus eines Asayesh-Mitglieds in Kirkuk City geworfen. Diese wurden wahrscheinlich zur Einschüchterung durchgeführt. Schließlich wurden zwei Hashd im Bezirk Jurf al-Sakhr von Babil durch einen Sprengsatz verwundet. Dies ist ein Ziel der Gelegenheit für den IS, da es sich um eine große Kataib-Hisbollah-Basis handelt (Musings on Iraq, 23. März 2022).
EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, v. Oktober 2020, führt nachfolgende Anzahl an Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und zivilen Opfern im Gouvernement Bagdad auf: Jänner-Dezember 2019: 42 Vorfälle, 37 Tote, 13 Verletzte. Jänner-Juli 2020: 4 Vorfälle, 3 Tote, 5 Verletzte.
Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen.
Aus dem ecoi.net-Themendossier zu Schiitische Milizen im Irak, Stand 02.10.2020, ergibt sich, dass Quellen auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hindeuten. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich:
Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75xxi).
Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2015. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt.
Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme.
Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Stammeszugehörigkeit – sonstige Unterstützungsnetzwerke:
Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf, 7. November 2018).
In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“
„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Wohlfahrtsleistungen:
Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Medizinische Versorgung:
Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert (IOM, Country Fact Sheet Iraq 2019).
Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind.
Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden.
Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert.
Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019).
Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019).
In Bagdad wurde ein neues deutsch-irakisches Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019).
Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019).
Wie andere Plätze im überwiegend schiitischen Süden des Irak, ist der Tahrir zu einem sozialen Experiment geworden, zu einem Freiraum, in dem konservative Normen gestürzt wurden. Die Jugend singt gegen eine einst unantastbare Gruppe von Politikern und paramilitärischen Befehlshabern an, und Frauen verbringen die Nächte in Zelten neben erwachsenen Männern. Studenten widersetzen sich dem Befehl, in die Hörsäle zurückzukehren, und in Vierteln, die einst als gefährlich galten, wimmelt es nur so von Menschen, die auf dem Weg zu den Demonstrationen sind. (…) Hiyyam Shayea, eine 50-jährige Lehrerin in der von Protesten heimgesuchten Provinz Diwaniyah, kann dies bezeugen. „Es gab einige große, überraschende Veränderungen in vielen sozialen Bereichen“, sagte Shayea, die bei einer Kundgebung in ihrer Heimatstadt eine traditionelle schwarze Robe trug. Das ist im Süden, wo Stammesbräuche über dem staatlichen Gesetz stehen und die öffentliche Rolle der Frauen einschränken, lange unvorstellbar gewesen. Aber die Veränderungen fordern einen hohen Preis.
Rund 550 Menschen wurden bei Gewalt im Zusammenhang mit den Protesten getötet und 30.000 verwundet. „Das war alles für ein Heimatland – eines, das zivilisiert und bürgerlich ist, nicht rückständig und veraltet“, sagte Shayea. (…)
Nur wenige der derzeitigen Demonstranten sind alt genug, um sich an Saddam zu erinnern – 60 Prozent der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt – und machen die Älteren dafür verantwortlich, ihnen den Irak mit einem zerbrochenen politischen System hinterlassen zu haben. Die Kundgebungen offenbarten „eine riesige Kluft“ zwischen den beiden Generationen, sagte der irakische Forscher Khaled Hamza gegenüber der AFP. „Wir befinden uns mitten in einer spontanen Bewegung von Jugendlichen, von denen nicht erwartet wurde, dass sie dafür verantwortlich fühlen, das zu erreichen, was unsere Generation nicht erreichen konnte“, sagte Hamza, der in seinen 60ern ist. Die Demonstranten sehen das ähnlich. In Bagdad trug eine Frau mit einem rosa Kopftuch ein Schild mit der Aufschrift: „Letzten Endes habe ich eine Revolution gemacht. Was haben Sie getan?“ (mena-watch: Was die Protestbewegung im Irak bis jetzt erreicht hat, 20.02.2020).
Die meisten Ein- und Ausreisen in den und aus dem Irak erfolgen auf dem Luftweg über einen der vier internationalen Flughäfen in Bagdad, Erbil, Sulaymaniyah und Basra, die reguläre kommerzielle Dienste anbieten. Bei der Ankunft an einem internationalen Flughafen werden alle Passagiere unabhängig von ihrer Nationalität mit ihren Identitätsdaten erfasst. Quellen aus dem Inland weisen darauf hin, dass die Behörden einen Iraker bei der Rückkehr nur dann festnehmen würden, wenn er eine Straftat begangen hätte und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Andere, selbst diejenigen, die illegal ausgereist waren, würden bei ihrer Ankunft nicht verhaftet werden.
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (normalerweise ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise zum beabsichtigten Ziel erforderlich. Die illegale Ausreise aus dem Irak (auch durch die Verwendung betrügerischer Dokumente) ist rechtswidrig. DFAT geht davon aus, dass eine Person, die bei einer illegalen Ausreise erwischt wird, festgenommen und angeklagt werden kann. Dem DFAT sind keine strafrechtlichen Verfolgungen von Personen wegen irregulärer Ausreise bekannt.
Rückkehrende Iraker, die keinen irakischen Pass besitzen, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem irakischen Konsulat im Ausland einen Laissez Passer beantragen. Um einen Laissez Passer auszustellen, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak; bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt; und prüft auf ausstehende kriminelle Handlungen gegen Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak. Bei der Ankunft im Irak überprüfen die Grenzbeamten die Angaben des Laissez Passer und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Beamte erfassen die Details des Laissez Passer zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers. Der Grenzbeamte teilt dann dem Inhaber mit, dass der Laissez Passer für die Weiterreise nicht gültig ist. Nach Angaben des britischen Innenministeriums können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad einen Brief ausstellen, um die Bewegung einer Person zum Herkunftsort oder an einen anderen Ort im Irak zu erleichtern. Laissez-Passierscheine sind weit verbreitet, und Personen, die einen Laissez-Passierschein machen, werden weder danach befragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch gebeten, zu erklären, warum sie keine anderen Arten von Dokumenten haben.
Die Praxis, Asyl zu suchen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen dies zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsbürgern aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehren. Es gibt zahlreiche Beweise dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wurde, oft in den Irak zurückkehren, manchmal nur Monate, nachdem sie sich einen Wohnsitz im Ausland gesichert haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 63 ff).
Im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellte Dokumente wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsbescheinigungen weisen schwache oder keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis ersetzten Dokumentationsformen weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Personalausweise und können nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt worden sein. Berichten zufolge sind gefälschte Dokumente im Irak häufig und billig erhältlich. Auch echte Dokumente, die auf betrügerische Weise erlangt wurden, sind üblich, meist durch Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 67).
Rückkehrhilfe im Rahmen des ERRIN-Projekts
Seit Juni 2016 ist das BMI offizieller Partner des European Return and Reintegration Network (ERRIN). Das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk ist eine Initiative von 16 europäischen Staaten, die dazu beiträgt, dass Menschen auf der Flucht eine würdige und menschenwürdige Rückkehr in ihre Heimat ermöglichen. ERRIN arbeitet in 40 Ländern mit lokalen Organisationen vor Ort zusammen und bietet umfassende Hilfe für zurückkehrende Migranten. Die Wiedereingliederungshilfe kann im Anschluss an die bereits bei der Ankunft geleistete Ersthilfe Unterstützung bei der Wohnungssuche, der medizinischen Behandlung, der Berufsausbildung und des Bildungsbedarfs oder der Existenzgründung umfassen.
Über das Europäische Ausbildungs- und Technologiezentrum (ETTC):
In Irak-Kurdistan, Süd- und Zentralregionen arbeiten wir mit dem European Training and Technology Center (ETTC) zusammen. ETTC ist eine gemeinnützige Entwicklungsorganisation, die sich für eine nachhaltige Entwicklung im Irak einsetzt. ETTC führt seit 2009 Reintegrationsprogramme, Berufsbildungskurse und Good Governance-Projekte in der öffentlichen Verwaltung durch. Sie können sich in den ETTC-Büros in Erbil, Duhok und Suleimanyia (Region Kurdistan) sowie in Bagdad (Irak Süd und Zentral) um Unterstützung bemühen. Sie haben 1 Jahr nach der Ankunft Zeit, um vom Programm zu profitieren:
Im Rahmen des ERRIN-Programms erhält jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer vom Service Provider im Herkunftsland eine geringe Geldleistung, welche die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr decken soll, und in weiterer Folge Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen.
Die Sachleistung dient insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. Eine Existenzgrundlage kann die Gründung eines Kleinunternehmens, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Schaffung eines neuen Zuhauses oder medizinische Unterstützung sein.
Leistungsumfang (pro Kernfamilie erhält eine Person Reintegrationsunterstützung):
•Wenn notwendig, Abholung/Empfang und Assistenz am Ankunftsort (z.B. Flughafen)
•Wenn notwendig, kurzfristige Unterkunft am Ankunftsort
•Beratung und Unterstützung bei der Existenzgründung im Herkunftsland
•Unterstützung in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheiten
•Unterstützung bei Wohnungssuche/Wohnraumbeschaffung (ggf. Mietzuschuss)
•Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (Erstellung eines Businessplans, etc.)
•Beratung bei der Suche und Vermittlung von Arbeitsstellen
•Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
•Sonstige individuelle Hilfsangebote
Zielgruppe:
An den Projekten können freiwillige Rückkehrer und Rückkehrerinnen in jedem Verfahrensstadium aus dem jeweiligen Herkunftsstaat partizipieren. Nachdem eine entsprechende Prüfung zur Teilnahme und Genehmigung durch das BFA ergangen ist, organisiert die Rückkehrberatung die Ausreise (Pass/Heimreisezertifikat, Flugbuchung, etc.). Anschließend werden diese Informationen seitens der Rückkehrberatung an den Focal Point im BMI weitergeleitet, der die weitere Kommunikation mit dem Service Provider übernimmt. Quelle (mit weiteren Ausführungen): (https://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx) https://returnnetwork.eu/cpt_countries/iraq/.
Betrachtet man die Indikatoren, so läßt sich schlussfolgern, dass im Governement Kerbala willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko für einen Zivilisten besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15 (c) QD betroffen zu sein. Es müssen jedoch immer die individuellen Situationen berücksichtigt werden (Country Guidance Iraq, Jänner 2021).
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihnen vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der seitens der bP beigebrachten Stellungnahmen, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche der Rechtsvertretung – wie bereits ausgeführt – übermittelt wurden.
2.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Zwar konnten die bP ihre Reisepässe nicht vorlegen, jedoch erachtete die bB die Identität der bP aufgrund der vorgelegten und überprüften irakischen Personalausweise als erwiesen. Dieser Einschätzung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten, weshalb die Identität der bP als feststehend qualifiziert wird.
Der Gesundheitszustand der bP wurde auf Basis ihrer eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt. Dass die bP1, bP2, bP4 und bP5 aktuell an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leiden, wurden von diesen weder vorgebracht, noch wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Lediglich in Bezug auf die bP3 wurde eine ärztliche Bestätigung bzw. ein logopädischer Erstbefund vorgelegt, welches der bP3 Sprachstörungen in Form von Stottersymptomen und Blockaden im Wortanlaut attestiert. Dass die bP3 jedoch trotz der genannten Einschränkungen in der Lage ist, sich eines den üblichen Anforderungen des Alltagslebens genügenden Sprachgebrauchs zu bedienen und sich demgemäß mit ihren Gesprächspartnern zu verständigen, gründet auf dem in der Beschwerdeverhandlung seitens des erkennenden Richters gewonnenen persönlichen Eindruck von der bP3, wo sie keinerlei Probleme hatte, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und beimSprechen lediglich teilweise leichtes stottern festzustellen war, was jedoch eine übliche Kommunikation nicht beeinträchtigt.
2.2. Zu den Lebensumständen, privaten und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum Aufenthalt der bP, zur Schubildung der bP und beruflichen Betätigung der bP1 in ihrem Herkunftsstaat, den privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Irak sowie der Umstand, dass zu den dort lebenden Familienangehörigen kein Kontakt besteht, ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen stringenten und gleichlautenden, daher glaubhaften Angaben der bP in der Einvernahme vor der bB sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht, dem Verwaltungsakt zum asylrechtlichen (Vor-)Verfahren der bP sowie den vorgelegten Bescheinigungsmittel, insbesondere dem seiner Authentizität nach unbedenklichen Polizeidienstausweis der bP1.
Nähere Umstände zum Ableben bzw. Status des Ehegatten der bP1 konnten in Ermangelung der Vorlage entsprechender zur Beweisführung tauglicher Bescheinigungsmittel (wie z. B. eine Heirats- und Sterbeurkunde bzw. Todeserklärung) nicht festgestellt werden. In dubio wurden die bezüglichen Angaben der bP daher als wahr unterstellt und den Feststellungen des hg. Erkenntnisses im wiedergegebenen Umfang zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den Reisebewegungen der bP inner- sowie außerhalb ihres Herkunftsstaates beruhen auf den diesbezüglichen beständigen und einheitlichen Angaben der bP, an deren Richtigkeit zu zweifeln sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht.
2.3. Zu den Lebensumständen, privaten und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat im Bundesgebiet
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und die Zuerkennung von Asyl im Wege des Familienverfahrens beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Asylbescheid der bP1 vom 14.06.2017, Zl. XXXX .
Die Feststellungen zum Familienstand der bP sowie ihren familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und den Kontaktverhältnissen zu den bezüglichen Familienangehörigen gründen auf den Angaben der bP und eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zum Leben der bP im Bundesgebiet (soziale Kontakte, Schulbildung, aktuelle und ehemalige Erwerbsverhältnisse, abgebrochene Lehren, Quellen der Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts) beruhen auf den Angaben der bP sowie den im Verwaltungsakt einliegenden und seitens des Bundesverwaltungsgerichts zum aktuellen Stichtag verifizierten Abfragen aus der Grundversorgungsdatenbank, dem Zentralen Melderegister und dem AJ-Web.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der bP1, bP2, bP4 und bP5 ergeben sich aus dem jeweils eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der bP3 im Bundesgebiet und zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt konnten anhand der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug die bP3 betreffend sowie des im Akt enthaltenen strafgerichtlichen Urteils getroffen werden. Die Feststellungen zu den gegen die bP2 und bP3 geführten Ermittlungsverfahren ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Abschlussberichten, den Informationsschreiben betreffend die Einstellung eines Teils dieser Verfahren sowie den entsprechenden Verständigungsschreiben der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft. In Bezug auf die bP3 wurde seitens des erkennenden Gerichts an die Staatsanwaltschaft XXXX mit 25.03.2021 ein Amtshilfeersuchen zur komprimierten Darstellung der Ermittlungs- bzw. Verfahrensstände ermittelt und dieses seitens der angeführten Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29.03.2021 auch beantwortet. Die Ergebnisse dieser Beantwortung wurden gleichermaßen zu den entsprechenden Feststellungen in Bezug auf das strafrechtliche In-Erscheinung-Treten der bP3 im Bundesgebiet erhoben.
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Einträgen in Bezug auf die bP2 und bP3 gründen auf den seitens der Bezirkshauptmannschaften XXXX und XXXX übermittelten Auszügen aus der Verwaltungsstrafevidenz.
2.4. Zu den Aberkennungsgründen und den angegebenen Rückkehrbefürchtungen:
2.4.1. Dass der bP1 der Asylstatus am 14.06.2017, und den bP2 – bP5 im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet vom Asylstatus ihrer Mutter, zuerkannt wurde, gründet auf den unstrittigen Akteninhalt (Bescheid des Bundesasylsenates, Zl. XXXX ). Dass die Familie ihr Heimatland Irak damals aus Furcht vor dem IS verlassen hat, gründet auf den Angaben der bP1 in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 9).
Dass der damalige Fluchtgrund nicht mehr vorliegt, ergibt sich daraus, dass in Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Provinz Kerbala feststeht, dass unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen nicht (mehr) von der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des IS in Kerbala bzw. im gleichnamigen Gouvernement ausgegangen werden kann. Ausweslich der Länderfeststellungen operiert der IS hauptsächlich in Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021) und macht sich der IS das dort bestehende Machtvakuum zunutze. Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Die Provinz Kerbala einschließlich ihrer gleichnamigen Hauptstadt steht vielmehr ausweislich der Feststellungen unter der stabilen Kontrolle verschiedener irakischer Sicherheitsakteure, insbesondere der irakischen Armee, lokaler Polizeikräfte und verschiedener PMF-Milizen. Anhaltspunkte dafür, dass der IS über Rückzugsgebiete auch in den ländlichen Gebieten dieser Provinz verfügt, sind der Berichtslage nicht zu entnehmen.
Es mag zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Milizen des Islamischen Staates weiterhin etwa durch Schläfer in den Statgebieten bzw. ländlichen Gebieten, vor allem in den beschriebenen Rückzugsgebieten des Islamischen Staates in der Lage sind, Anschläge oder anderweitige terroristische Aktivitäten durchzuführen. Dessen ungeachtet können die Milizen des IS in jenen Gebieten nicht (mehr) offen operieren, die unter der Kontrolle von irakischen Sicherheitskräften stehen oder zurückerlangt wurden, sodass dort aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts höchstens mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des Islamischen Staates und damit einhergehenden terroristischen Anschlägen zu rechnen ist. Bei den nach wie vor vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Kämpfern des Islamischen Staates und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich ausweislich der Feststellungen um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern einerseits weiterhin entweder gegen handels- und militärpolitisch bedeutsame Ziele richten (ausweislich der Länderfeststellungen werden die Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren gewählt) oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politische Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll, andererseits sich dieser Kampf weitgehend auf jene Gebiete beschränkt, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung Iraks umstritten ist und in denen es der Terrormiliz infolge dieses Machtvakuums leichter fällt, sich operativ zu entfalten.
Ferner mag auch außer Zweifel stehen, dass auch weiterhin vom Islamischen Staat und anderen Gruppierungen ausgehende terroristische Aktivitäten im Irak zu erwarten sind bzw. zumindest im Kalkül des Möglichen liegen. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie der bP1, durch Schläfer des Islamischen Staates oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage in der Provinz Kerbala (der Islamische Staat ist auch im Rahmen des letzten Bürgerkriegs nicht in den Südirak vorgedrungen) wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates gerade für die bP1 im Fall einer Rückkehr in Kerbala interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung gerade der bP für allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates attraktiver sein sollte, als terroristische Aktivitäten wahllos und mit entsprechend großer Breitenwirkung zu begehen, zumal die bP hauptsächlich Innendienst versah und über den vorgebrachten (seinerzeit ausreisekausalen) Vorfall hinaus mit Angehörigen dieser Terrormiliz nie in Kontakt kam, zudem dieser (einmalige) Vorfall bereits seit mehr als sieben Jahre zurückliegt und somit schon unter Beachtung des zeitlichen Aspekt ein derart nachhaltiges fortwährendes Interesse an der Person der bP1 als unwahrscheinlich erachtet werden kann. Ferner ist dem Gericht nicht erkennbar, weshalb gerade die bP1 im Rahmen des beschriebenen Ereignisses den Groll des IS auf sich gezogen haben soll, zumal persönliche Auseinandersetzungen mit bzw. eine Konfrontation mit entsprechender Drohgewalt durch Angehörige des IS –auch in Zusammenhang mit ihrer persönlichen Fluchtgeschichte– nicht einmal behauptet wurden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die bP1 bzw. die bP als Familienverband allenfalls verbliebenen Anhängern des IS überhaupt persönlich bekannt wären und ein in den Personen der bP gelegenes besonders Verfolgungsinteresse bestünde. Eine erhöhte Gefährdung auf Grund des persönlichen Profils der bP1 im Rückkehrfall ist angesichts der beschriebenen Dienstverrichtung bzw. des Umstands, dass es lediglich zu einem einmaligen Vorfall kam, ebenso unwahrscheinlich, sodass nicht von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretenden Gefährdungssituation im Hinblick auf individuell gegen die bP gerichtete Übergriffe durch verbliebene Anhänger des IS zu rechnen ist. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass dies maßgeblich bereits in der dargelegten asymmetrischen Vorgehensweise von verbliebenen Anhängern des IS begründet liegt, zumal der IS als Terrororganisation mit den in den Feststellungen umschriebenen Aktivitäten einerseits eine Schwächung der Sicherheitskräfte, andererseits eine Destabilisierung und Demoralisierung der Zivilbevölkerung bezwecken.
Auch kann es angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in der Provinz Kerbala als geradezu ausgeschlossen erachtet werden, dass die bP einer allfälligen Verfolgung durch den Islamischen Staat völlig schutzlos gegenüberstünden. Bei Kerbala handelt es sich um ein Hauptsiedlungsgebiet der Schiiten mit entsprechend religiös-homogener Bevölkerungsstruktur und einem jedenfalls als intakt sowie funktionsfähig anzusehenden Sicherheitsapparat, wodurch es der genannten Terrororganisation bereits schwerfällt, Anhänger zu rekrutieren sowie operativ dort in Erscheinung zu treten. Bei den bP handelt es sich um der dortigen Mehrheitsgesellschaft angehörige Araber schiitischer Glaubensrichtung, sodass sie aufgrund ihrer religiösen sowie ethnischen Zugehörigkeit keiner höheren Bedrohungslage ausgesetzt sind als die dort –sichtlich unbehelligt– lebende Mehrheitsbevölkerung. Die Berichtslage zu den sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak, lässt –wie die bB im Bescheid richtig aufzeigt– in Bezug auf die Provinz Kerbala im Verhältnis zur Anzahl der dort dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorkommnisse jedenfalls auch nicht auf eine Gefahrensituation schließen, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Gefährdung aufgrund des alleinigen Umstands der dortigen Aufenthaltsnahme nahelegt. Demgemäß läuft auch die Argumentation der bP ins Leere, wonach die Behörden vor Ort nicht fähig (und allenfalls nicht willens) wären, im Falle von Verfolgungshandlungen Schutz zu gewähren.
Abrundend ist der bB auch darin bezupflichten, dass die bP1 im Rahmen ihres Polizeidienstes nur eine untergeordnete Funktion ausgeübt hat, die sie aus der Masse der in den Sicherheitsbehörden in Kerbala angestellten Bediensteten jedenfalls für eine relevante Gefährdungsannahme nicht unterscheidbar genug hervortreten ließe, zumal die bP1 auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, die Grundlagen für ein exekutivdienstliches Einschreiten darzulegen (so in Bezug auf entsprechende Rechtsgrundlagen: vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 12, wobei es als lebensfremd bzw. nicht nachvollziehbar anzusehen ist, dass man trotz behaupteter umfangreicher Unterweisung keine Rechtsgrundlagen einer Festnahme benennen kann) und auch in Bezug auf die Handhabung mit Waffen über elementares Grundwissen sichtlich nicht verfügte (so offenbarten sich bei der bP1 erhebliche Wissenslücken in Bezug auf grundlegende Eckdaten der Handfeuerwaffe „Glock“ oder der Schnellfeuerwaffe „Kalaschnikow“, wie z. B. Sicherungssysteme, Kaliber und Munitionsumfang in den entsprechenden Magazinen), sodass es vor dem Hintergrund dieses unzureichenden Qualifikationsprofils bei der bP1 als unwahrscheinlich erachtet werden muss, zu Polizeieinsätzen in einer solchen Weise herangezogen worden zu sein, die die bP1 in der Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat in einem solchen Ausmaß profilieren würde, sodass sie auch pro futuro spezifisch gegen sie gerichtete Vergeltungsaktionen seitens des Islamischen Staats zu besorgen hätte.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen werden die bP daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall einer Rückkehr nach Kerbala nicht (mehr) von verbliebenen Anhängern des IS verfolgt werden oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sein, Verfolgungshandlungen seitens des IS erfahren zu müssen. In diesem Ergebnis sieht sich das Gericht nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund bestätigt, dass die bP1 im Rahmen ihrer Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen ihre Rückkehrbefürchtungen vordergründig mit ihrer angeblichen Desertion und einer daraus folgenden Haftstrafe begründete (Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 13: „mein Problem ist nicht mit dem IS, mein Problem ist mit der Behörde, weil ich desertiert bin…“) und damit zu erkennen gab, dass sie im Falle einer Rückkehr primär eine Haftstrafe befürchte bzw. in irakischen Gefängnisanstalten asylrelevanten Haftbedingungen ausgesetzt zu sein.
2.4.2. In Zusammenhang mit den zuletzt skizzierten Rückkehrbefürchtungen ist festzuhalten, dass im Ergebnis keine Feststellungen zu den Umständen des Ausscheidens der bP1 aus dem Polizeidienst getroffen werden konnten. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1 ihren Polizeidienst unerlaubt verlassen hat und deshalb wider sie seitens der irakischen Behörden eine Verurteilung erwirkt worden wäre, aufgrund der sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe unter maßgebliche Verfolgungsintensität erreichenden Umständen zu gewärtigen hätte, zumal sich das diesbezügliche Vorbringen der bP1 aus nachfolgenden Gründen als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit im Ergebnis unglaubhaft erwies und sohin nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte:
Zunächst stellte sich das Vorbringen der bP1 in der Beschwerdeverhandlung, wonach über sie eine Haftstrafe von zehn Jahren verhängt wurde, als sichtlich übertrieben und durch die irakische Strafgesetzlage zur Desertion nicht gedeckt dar, zumal § 5 des irakischen Strafgesetzbuches für die inneren Sicherheitskräfte Nr. 14/14 für die unbefugte Abwesenheit vom Polizeidienst eine Haftstrafe von höchstens einem Jahr Gefängnis vorsieht und die bP1 im Rahmen ihrer Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung dem entsprechenden Vorhalt durch den erkennenden Richter nicht (substantiiert) entgegentragt und im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16.08.2022 letztlich selber einräumte, dass der entsprechende Desertionstatbestand mit einer wesentlich kürzeren Haftstrafe (die bP1 verweist auf einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu einem Jahr) bedroht ist. Dieser Umstand zeigt anschaulich auf, dass die bP1 in der Beschwerdeverhandlung sichtlich nicht verlegen war, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen und ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ihre Glaubwürdigkeit hierdurch bereits erheblichen Schaden genommen hat.
Ferner führte die bP1 in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihr Name überall vorgemerkt worden sei und sie daher auf jedem Grenzübergang und Flughafen festgenommen werden könne. Diese Information sei ihr von einer Freundin ihrer Schwester zugetragen worden (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 12). Dieser Aussage muss schon deshalb die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, weil dies in auffallendem Widerspruch zu ihrem Vorbringen in Bezug auf ihr Verhältnis zu ihren im Irak verbliebenen Angehörigen steht, brachte sie in diesem Kontext nämlich vor, seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit diesen zu pflegen (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 8.). Darüber hinaus sind dieser Aussage auch die von der bP1 angeführten Ausreisemodalitäten entgegenzuhalten, wonach sie –sichtlich problemlos– mit dem Flugzeug nach Erbil zu reisen vermochte und dies schon deshalb nicht als stimmig angesehen werden kann, weil der seitens der bP1 vorgebrachte Verfolgungseifer der irakischen Sicherheitsbehörden und der Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits knapp ein Monat, somit eine nicht unerhebliche Zeit aus dem Polizeidienst ausgeschieden war, jedenfalls eine intensivierte Fahndung nahelegen würde, die es als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt, innerhalb des irakischen Staatsgebiets dergestalt ungehindert Reisebewegungen vorzunehmen.
Zumal die bP den Umstand der Verurteilung wegen Desertion nicht bescheinigen konnte –dies obwohl sie bei Wahrunterstellung ihrer Angaben durchaus die Möglichkeit hätte, sich das betreffende Urteil seitens der angeführten Bezugsperson auf postalischem Wege übermitteln zu lassen– war im Rahmen dieser Beweisthemenstellungen (Umstände des Ausscheidens, Sanktionen) eine Negativfeststellung zu treffen.
Selbst wenn hypothetisch feststünde, dass die bP ihren Dienst unerlaubterweise verlassen und daher eine entsprechende Sanktion nach dem irakischen Strafgesetzbuch zu gewärtigen hätte, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der bB festzuhalten, dass es der bP1 im angedachten Fall eines Strafverfahrens offensteht, sich auf einen gewichtigen –zumindest subjektiv nachvollziehbaren– Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrund zu berufen und sich demgemäß dahingehend zu verantworten, sich einer durch den Mord an einer Kollegin untermauerten Bedrohungslage durch den IS entzogen haben zu müssen. Dass der irakischen (Straf-)Rechtsordnung das Rechtsinstitut der entsprechenden „Strafaufhebungs- bzw. ausschlussgründe“ fremd ist und im Verfahren keine Berücksichtigung finden würde, kann weder der Berichtslage noch den den bP als irakische Staatsangehörige und der bB als Spzezialbehörde notorisch als bekannt anzusehenden Bestimmungen des irakischen Strafgesetzbuches entnommen werden und ist davon auszugehen, dass die seinerzeitigen Fluchtmotive der bP als alleinstehenden Mutter mit (damals) vier minderjährigen Kindern für ihr Fernbleiben vom Polizeidienst auch im Einklang mit den in ihrer Herkunftsprovinz vorherrschenden Sittenvorstellungen stehen und als exkulpierende Umstände soziale Akzeptanz und Berücksichtigung fänden, zumal der Islamische Staat für seine rigorose und menschenverachtende Kriegsführung berüchtigt ist –der Islamische Staat hat sich ausweislich der Länderinformationen im Bürgerkrieg im Irak unbestrittenermaßen im Besonderen gegenüber der schiitischen Bevölkerung durch unzählige Verbrechen gegen die Menschlichkeit exponiert– und dessen religiöse Praxis, basierend auf einer wahhabitisch-extremistischen Strömung des (sunnitischen) Islams besonders in schiitisch dominierten Kreisen, wie in der Herkunftsprovinz der bP, verpönt ist. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die bP1 diesen –bereits von der bB getroffenen– Ausführungen kein Gegenvorbringen entgegengesetzt hat, sondern lediglich jene Missstände im irakischen Polizei- und Justizsystem bemühte, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind. Dass jedoch etwa unter Folter oder erniedrigende und unmenschliche Behandlung erzwungene Geständnisse im Irak Faktum sind, begründet indes in Ansehung der bP1 ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (dergleichen sind auch mangels Hervorkommens von Umständen, die eine herausgehobene Stellung der bP1 im Polizeidienst indizierten, nicht ersichtlich) nicht die zur Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr bzw. die reale Gefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK, im Rückkehrfall konventionsrelevanter Behandlung unterworfen zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte der getroffenen Ausführungen davon aus, dass dem entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren die Intention zugrunde liegt, unter Heranziehung der in allgemein zugänglichen Quellen auffindbaren Missstände im Irak eine zusätzliche Bedrohung der bP zu konstruieren. Eine tatsächliche Bedrohungssituation im Rückkehrfall, der entsprechende Asylrelevanz beizumessen wäre, bzw. die reale Gefahr, dass die bP1 der Folter oder sonstiger unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung unterzogen würde, ist dem BVwG unter dem Gesichtspunkt des vorgebrachten Ausscheidens aus dem Polizeidienst nicht erkennbar.
2.4.3. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die weiblichen bP, allen voran die bP2 wäre wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wegen „geschlechtsspezifischer Verfolgung“ als westlich orientierte Frau im Falle der Rückkehr verfolgt, ist festzuhalten, dass das BVwG im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass die bP einer bestimmten sozialen Gruppe, welcher Schutz zu gewähren wäre, angehören.
Sofern die weiblichen bP eine Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frauen bzw. Mädcchen behaupten und vermeinen, ihnen müsse daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, ist auszuführen wie folgt:
Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).
Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:
Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).
Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:
"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;"
Aus diesen Interpretationsansätzen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Definition der sozialen Gruppe lässt sich erkennen, dass nur im engen Rahmen von diesem Konstrukt Gebrauch gemacht werden soll, insbesondere um Härtefälle zu verhindern. Vor allem ist an die Merkmale des Personenkreises sowie die Identifizierbarkeit der Gruppe ein hoher Maßstab anzulegen. Letztlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit den unabänderbaren und einfach identifizierbaren Merkmalen der Familie und des Geschlechtes eine soziale Gruppe angenommen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die weiblichen bP einer sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen im Irak angehören. Es kann nicht angenommen werden, dass die bP aufgrund des Umstandes, dass sie einen westlichen Lebensstil pflegen, einer sozialen Gruppe zugehörig sind. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Irak im Allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Irak auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.
Zum Vorbringen der weiblichen bP generell und der bP2 im Besonderen, sie habe eine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, weswegen ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, m.w.N.). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579). Dabei führt nicht jede Änderung in der Lebensführung während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall der Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss, sondern nur eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Inanspruchnahme oder Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die im Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).
Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es im Irak in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des starken Einflusses von nicht nur in religiöser Hinsicht radikalen politischen Kräften zu einer "Islamisierung" der Gesellschaft im Allgemeinen gekommen ist und dabei auch die Frauen als solche eine Änderung des früheren –unter Saddam Hussein entwickelten– säkuläreren Rollenbildes der Frau hinzunehmen hatten, so stellt sich die aktuelle Situation im Irak mangels dahingehender stichhaltiger Hinweise nicht so dar, dass es Frauen per se nicht (mehr) möglich wäre am allgemeinen öffentlichen wie auch beruflichen Leben teilzunehmen oder besonders drakonischen Praktiken sowie Sanktionen in punkto Bekleidung u.ä. unterworfen zu sein. So geht zwar aus den Länderfeststellungen hervor, dass für Frauen insofern der Druck besteht, konservative islamische Kleiderordnungen einzuhalten. Berichten zufolge kommt es durch bewaffnete Gruppen gegenüber Personen, die ihrer Ansicht nach gegen solche Regeln verstoßen, zuweilen zu Drohungen, Belästigungen und körperlichen Misshandlungen. Die bP1 selbst war in der Heimat keinen derartigen Angriffen durch bewaffnete Gruppen aus diesen Gründen ausgesetzt. Sie konnte im Irak, nämlich in der Heimatregion Kerbala, ein normales uneingeschränktes Leben führen. Im vorliegenden Fall ist auch nicht hervorgekommen, dass es der irakischen Regierung grundsätzlich nicht möglich wäre, für die Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die bP alleine wegen ihrer Kleidung oder Einstellung im Irak einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären, weswegen eine Verfolgungsgefahr aus diesem Grund für die bP zu verneinen ist.
Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass auch aus dem Umstand, dass es sich bei den weiblichen bP um westlich orientierte Frauen bzw. Mädchen handeln würde, nicht geschlossen werden kann, dass sie deswegen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden oder ihr deswegen staatlicher Schutz verweigert würde.
Vor allem aber bietet auch der bisherige Aufenthalt der weiblichen bP in Österreich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nunmehr in ihrer Lebensweise und Wertehaltung an einem selbstbestimmten oder „westlichen“ Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert wären. Insbesondere von der bP2 konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht der Eindruck gewonnen werden, dass sie sich mit „westlichen“ Werten oder dem Rollenbild der Frau auseinandergesetzt und dadurch eine entsprechende Wertehaltung verinnerlicht hätte. Soweit sich die bP2 u. a. darauf beruft, dass sie in Österreich mittlerweise ihr Kopftuch abgesetzt hätte, so vermochte sie das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass dies aus einem ausgeprägten Wunsch heraus, den „westlichen“ Lebensstil anzunehmen bzw. mit den in ihrem Heimatland vorherrschenden kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten (Anmerkung: selbstredend nur im beweisrelevanten Kontext) zu brechen, erfolgte, sondern führte sie im Rahmen der ergänzenden Befragung durch ihren Rechtsbeistand in der Beschwerdeverhandlung selbst dezidiert aus, dass dies einzig auf die (leit-)kulturelle Diskrepanz zur österreichischen Mehrheitsbevölkerung zurückzuführen sei und sie befürchte, durch das Tragen eines Kopftuchs gewissen Benachteiligungen in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens ausgesetzt zu sein (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 17). Dass sie es für denkunmöglich halte, sich wieder der kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes anzunehmen, brachte sie mit keinem Wort zum Ausdruck. Auch zeugt der Umstand, dass sie während ihres siebenjährigen Aufenthalts hier in Österreich kaum ehrenamtliche Arbeit verrichtet hat, keine Mitgliedschaften in Vereinen vorzuweisen vermochte, verwaltungsstrafrechtlich mehrmals in Erscheinung getreten ist und gegen sie aktuell ein Strafverfahren im Stadium der Hauptverhandlung bzw. bei erhobener Anklage anhängig ist, nicht gerade von einem solcherart fortgeschrittenen Integrationsprozess, der es der bP2 in ihrem Herkunftsstaat geradezu als unmöglich anzunehmen erscheinen lässt, ihre Lebensführung in Einklang mit den dort vorherrschenden Sitten und Gebräuchen zu gestalten.
Für die bP1 gelten die zur bP2 getroffenen Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Vorbringen dahingehend, dass sie aufgrund einer „verwestlichten“ Lebenseinstellung und -stils als Frau Probleme in ihrem Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, gänzlich unterblieben ist.
Hinsichtlich der minderjährigen weiblichen bP4 und bP5 ist festzuhalten, dass diese im Herkunftsstaat geboren wurden, die bP4 dort ihr halbes Leben zugebracht hat und beide über ihr familiäres Umfeld bzw. die Mutter und ihre Geschwister die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen, und unter diesen Gesichtspunkten daher angenommen werden kann, dass ihnen eine Eingliederung in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Lebensweise prinzipiell möglich ist. Wodurch diese im Falle einer Rückkehr der erhöhten Gefahr von Verfolgung oder des Risikos, eine konventionsrelevante Verletzung ihrer Rechte zu erleiden, ausgesetzt wären, wurde seitens der bP nicht substantiiert dargelegt, sondern erschöpfte sich ihr diesbezügliches Vorbringen im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur –ihrer Ansicht nach– herrschenden Lage im Irak, wo Frauen keine Rechte hätten, die sich allerdings nicht mit den Berichten zur Lage von Frauen im Irak decken. Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist zwar –wie bereits erwähnt– abzuleiten, dass Frauen mit weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert sind und unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt werden, die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des (säkular-sozialistischen) Regimes von Saddam Hussein teilweise deutlich verschlechtert und es ist in der Praxis die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer. Zwar wird von Diskriminierung und Schikanen im Fall einer nachhaltigen Missachtung von allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten im Irak berichtet, diesbezügliche Vorfälle, die die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden, sind jedoch aus den Feststellungen nicht in maßgeblicher Anzahl ersichtlich. Dass es auch in Kerbala zu Beschimpfungen und gar Bedrohungen kommen kann, wenn Frauen sich weigern, ein Kopftuch zu tragen bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten, begründet auch nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Übergriffes, genausowenig ein „real risk“, im Rückkehrfall konventionsrelevanter Behandlung unterworfen zu werden oder eines solchen Zustands ausgesetzt zu sein.
2.4.4. Es ergaben sich gegenständlich auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Herkunftsort der bP Kerbala nicht sicher erreichbar wäre. Kerbala verfügt über keinen eigenen Flughafen, sodass die bP zwar beispielsweise von den internationalen Flughäfen Bagdad oder Erbil aus auf dem Landweg reisen müssten, um in ihre Herkunftsregion zu gelangen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0516; VfGH 14.06.2022, E 1040/2022-11) ist relevant, dass sunnitischen Arabern, die aus einer ehemaligen Hochburg des IS stammen und kollektiv verdächtigt werden, mit dem IS verbunden zu sein oder diesen zu unterstützen, beim Passieren von Checkpoints bzw. Kontrollpunkten auf den Straßen von Bagdad bzw. Erbil nach ihrem Herkunftsort eine Gefährdung durch schiitische Milizen drohen könnte.
Im gegenständlichen Fall kann eine solche Gefährdung in Bezug auf die Personen der bP jedoch als ausgeschlossen erachtet werden, zumal es sich bei ihnen um Araber schiitischer Glaubensrichtung handelt und ihre Herkunftsprovinz Kerbala zu keinem Zeitpunkt unter der Kontrolle des IS stand. Auch wurde den bP nie eine Nähe zum IS unterstellt, im Gegenteil erwiesen sich drohende Verfolgungshandlungen seitens der genannten Terrormiliz seinerzeit als kausal dafür, dass die bP ihren Herkunftsort verlassen mussten, und ist vor diesem Hintergrund auch pro futuro nicht davon auszugehen, dass die bP Gefahr liefen, einer –wie auch immer gearteten– Verbindung zum IS verdächtigt zu werden.
In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen und zu dem Schluss, dass den bP bei einer Rückkehr in den Irak individuell und konkret aus den dort genannten Gründen weder asylerhebliche Eingriffe in ihre körperliche Integrität noch Lebensgefahr oder das Erleiden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
2.5. Allerdings gelangt das BVwG in Bezug auf die weiblichen bP1, bP2, bP4 und bP5 im Ergebnis zu der Auffassung, dass im gegenständlichen Einzelfall nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die genannten bP im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten.
Dadurch, dass die volljährigen bP alleinstehend sind und sie nur losen Kontakt mit ihren im Irak verbliebenen Angehörigen haben, käme ihre Lebenssituation im Irak der von alleinstehenden Frauen nahe. Als alleinstehende Frauen zählen die bP gemäß den Richtlinien des UNHCR zu den verletzlichsten Personengruppen im Irak, zumal sie keine Unterstützung seitens ihrer Familie – allen voran dem Oberhaupt der Familie (Vater) – noch von Seiten der staatlichen Behörden erlangen könnten und letztendlich nicht auszuschließen ist, dass sie in eine ausweglose Lage gerieten. Vor dem Hintergrund, dass sie im Irak keinen familiären Rückhalt haben, weitgehend in ihrem familiären Kreis keinen Kontakt untereinander pflegen und die bP selbst ca. 7 Jahre nicht mehr dort waren, besteht die Gefahr, dass sie im Fall der Rückkehr in den Irak über kein ausreichend tragfähiges familiäres und soziales Auffangnetz verfügen. Es kam insbesondere nicht hervor, wer die bP aufnehmen und ihnen die notwenige Unterstützung bieten würde.
Dass es sich bei der vorgebrachten ehemaligen Wohnstätte der bP um das Haus der bP1 handelt, welches Schadfeuer fing und daher nicht (mehr) bezugsfähig ist, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP1 in der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Ablichtungen, die den entsprechenden Sachschaden dokumentieren. Auch spricht die sehr lange Abwesenheit der bP dagegen, dass sie für den Fall einer Rückkehr tatsächlich über eine Unterkunft verfügen würden.
In Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit ist im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen hervorzuheben, dass Frauen einen erschwerten Zugang zur Bildung und Arbeit haben. Frauen mag es zwar grundsätzlich möglich sein, einer Arbeit nachzugehen, jedoch lässt sich der Berichtslage entnehmen, dass dies überwiegend in der informellen Wirtschaft, wie Nähen oder im Kunsthandwerk, der Fall ist. Zudem ergeht aus den einschlägigen Länderberichten insgesamt, dass die sozioökonomische Situation angespannt bleibt und die Situation im ganzen Land von einer generell hohen Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen und Frauen, gekennzeichnet ist. Auch kann die wirtschaftliche Situation im Land für den Großteil der Bevölkerung durchaus als angespannt bezeichnet werden und wird die Wirtschaftsentwicklung sicherlich durch die Corona-Pandemie und der Inflationsentwicklung – wie in anderen Staaten der Erde auch – negativ beeinflusst. Ein Wiedereintritt des Polizeidienstes erscheint in Bezug auf die bP1 infolge ihrer persönlichen Fluchtgeschichte unwahrscheinlich, die bP2 verfügt kaum über Berufserfahrung und müssten die bP1 und bP2 auch dem Betreuungsbedarf in Bezug auf die minderjährigen bP4 und bP5 nachkommen. Es kann ihnen daher aus diesen Gründen nicht zugemutet werden, von Anfang an und ohne unüberwindbare Hürden für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann insgesamt nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass den bP die notwendige Unterstützung zukommen würde, um sie für den Fall einer Rückkehr vor einer prekären Lebenssituation zu bewahren.
Zusammenfassend ist im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen und insbesondere hinsichtlich der konkreten familiären und persönlichen Situation der bP1, bP2, bP4 und bP5 sowie ihrer besonderen Vulnerabilität aufgrund ihres Geschlechts sowie des Umstands der Alleinständigkeit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
2.6. Die soeben dargestellte Bedrohungslage kann allerdings nicht in Bezug auf die männliche volljährige bP3 erkannt werden, zumal es hinsichtlich dieser Person –auf das Wesentliche zusammengefasst– an den beschriebenen geschlechtsspezifischen Gefahrenmomenten mangelt, denzufolge sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, in ähnlich gelagerte Bedrängnisse zu geraten.
Die bP3 ist ein junger, erwachsener und gesunder Mensch, der in Österreich in mehreren Berufsfeldern (wenngleich nicht verkannt wird, dass er keinen Lehrabschluss vorweist) Arbeitserfahrung gewinnen konnte und sprechen die persönlichen Umstände nicht gegen die Möglichkeit zur Schaffung einer hinreichenden Lebensgrundlage. Den Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrer Herkunftsregion lässt sich zwar ein schwieriges wirtschaftliches Setting entnehmen, nicht jedoch, dass Rückkehrer ohne das Hinzutreten von weiteren –in der Person der bP gelegenen– Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Lebensgrundlage vorfinden würden. Die bP3 kann darüber hinaus als Staatsbürger des Irak Leistungen des Lebensmittelverteilungssystems PDS (Public Distribution System) in Anspruch nehmen, um elementare Bedürfnisse bei der Versorgung mit Nahrung befriedigen zu können. Die bP3 selbst brachte schließlich auch selbst keine individuellen Umstände im Sinn der zitierten Judikatur vor, die im Fall der Rückkehr in Kerbala eine reale Gefahr der (konventionsrelevanten) Verletzung der maßgeblichen Grundrechte für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Darüber hinaus gehört die bP3 in Kerbala keiner Minderheit an –weder hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch ihrer Religionszugehörigkeit– sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität in Ansehung der Person der bP3 im Fall einer Rückkehr zu erkennen ist.
Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak genauso wenig entnommen werden.
2.7. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP sind diesen Quellen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten, sondern haben nur ganz allgemein gehaltene weitere Berichte über verschiedenste Geschehnisse im Irak angeführt, ohne diesbezüglich einen konkreten persönlichen Sachbezug herzustellen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits dargestellt, dass es den bP nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie die von ihnen geschilderten Ereignisse im Falle einer Rückkehr in den Irak tatsächlich erleben würden.
Soweit sie mit ihrer Stellungnahme vom 16.08.2022 den vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat ganz allgemein entgegentreten, ist anzuführen, dass sich in den von ihnen zitierten Berichten die von ihnen als persönliche Erlebnisse behaupteten Ereignisse unter konkretem Personenbezug nicht wiederfinden und somit sind diese nicht geeignet, zu einer anderen Würdigung des Vorbringens zu gelangen. Auch in der Verhandlung konnte Derartiges nicht untermauert dargelegt werden.
Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann, wird nicht bestritten, jedoch ist es den bP eben nicht gelungen, ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.
2.8. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren monieren, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen – durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von1.einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder3.einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1.dieser nicht straffällig geworden ist;2.die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und3.gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1.dieser nicht straffällig geworden ist;2.die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;3.gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und4.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:1.auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;2.auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
A)
Zu Spruchpunkt I.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2)
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
3.1.2. Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung darauf, dass den bP in ihrer Heimat keine Verfolgung mehr droht. Damit bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Asylaberkennungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist der bP1 der Asylstatus mit Bescheid vom 14.06.2017 und den übrigen bP2 – bP5 im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden und haben letztere zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Die Familie hat ihr Herkunftsland Irak im August 2015 aus Furcht vor dem Islamischen Staat verlassen. Da die genannte Terrormiliz im Jahr 2017 eine militärische Niederlage erlitten hat und eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des IS in Anbetracht der Feststellungen – ungeachtet der durchgeführten terroristischen Aktivitäten – als ausgeschlossen erscheinen lässt, hat die entscheidungsmaßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren. Wie unter II.2.2.4. erörtert wurde, gibt es keine Hinweise, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen und in ihrer Herkunftsregion Kerbala im Besonderen aktuell einer besonders gefährdeten Gruppe angehören würden.
Aus den in der Beweiswürdigung erörterten Gründen sind auch keine anderen begründeten Umstände hervorgekommen, wonach den bP in ihrem Herkunftsstaat aktuell eine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung drohen würde.
Die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK liegen somit vor.
3.1.4. Die Aberkennungen der Asylstatus mit Bescheiden vom 04.02.2021 erfolgten fallgegenständlich gem. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status (14.06.2017), wobei der Vollständigkeit halber in Bezug auf die bP3 darauf hingewiesen sei, dass es zufolge ihrer rechtskräfitgen strafrechtlichen Verurteilung vom 03.02.2021 (§ 2 Abs. 3 Z 1 i. V. m. Abs. 4 AsylG) ohnehin nicht auf diese Frist ankommt.
3.1.5. Die Behörde hat den bP den Status der Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen waren.
Zu Spruchpunkt II.
Nicht/Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter:
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während entsprechend des 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).
Artikel 15 der RICHTLINIE 2011/95/EU lautet:
VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art 15 lit a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist.
Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn. 30.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art 3 MRK gestützt sind.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Stattgabe der Beschwerden der bP1, bP2, bP4 und bP5
Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309), besteht bei den weiblichen bP (bP1, bP2, bP4 und bP5) im gegenständlichen Einzelfall eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak erfahren zu müssen.
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind (vgl. UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikeln 1 A 2 und 1 F des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen (vgl. etwa VfGH 23.09.2019, E 512-517/2019 und VfGH 24.02.2020, E 3683-3686/2019-8 mwN; zuletzt VwGH vom 07.01.2021, Ra 2020/18/0139 ua). Zusätzlich zu den internationalen Normen und Richtlinien hinsichtlich des Kindeswohl ist auch § 138 ABGB als Grundlage bei der Prüfung des Kindeswohls heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die weiblichen bP aufgrund ihrer besonders vulnerablen Situation im Hinblick auf das mangelnde Unterstützungsnetzwerk in Zusammenschau mit der allgemeinen prekären Situation von alleinstehenden Frauen im Fall ihrer Rückkehr Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.
Es war daher in Stattgabe der Beschwerden der bP1, bP2, bP4 und bP5 gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu gewähren.
2.2. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Den bP1, bP2, bP4 und bP5 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.
2.3. Zur Aufhebung der Spruchpunkte III. ff. der angefochtenen Bescheide
Da gegenständlich den bP1, bP2, bP4 und bP5 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung der jeweiligen übrigen Spruchpunkte, welche an eine negative Entscheidung in Bezug auf den subsidiären Schutz aufbauen würden, nicht mehr vor.
Daher war die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten III. ff. der angefochtenen Bescheide jeweils angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos aufzuheben.
2.3. Abweisung der Beschwerde der bP3
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.
Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und jungen erwerbsfähigen Mann, der in Kerbala aufgewachsen ist, dort bis zu seinem 12. Lebensjahr sozialisiert wurde und dort auch den überwiegenden Teil seiner Lebenszeit zugebracht hat. Die bP3 hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, ihre Existenz zu sichern. Es kam nicht hervor, weshalb es der bP3 im Falle einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, im Falle der Rückkehr zu arbeiten und für ihre Existenz aufzukommen. Es steht der bP3 außerdem frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und nach der Rückkehr am Reintegrationsprogramm „ERRIN“ und „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) teilzunehmen. Letzteres beinhaltet eine unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland im Wege eines „Post-arrival-Pakets“ im Wert von € 615 und umfasst nachfolgende Sofortleistungen: Airport Pick-up, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft und unmittelbare medizinische Unterstützung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung im Wege eines „Post-return Pakets“ in der Höhe von € 2.000. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen und Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern, Rechtliche administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Medizinische Unterstützung, Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (https://returnfromaustria.at/iraq/iraq_deutsch.html, abgerufen am 17.11.2022).
Es wäre der bP3 zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. ihrer Verwandten in Österreich, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden, wobei hier auf kriminelle Aktivitäten nicht verwiesen wird.
Selbst wenn die bP3 mit der Notwendigkeit eigener Erwerbstätigkeit zur Schaffung einer hinreichenden Extistenzgrundlage konfrontiert ist, gelangt das Bundesverwaltungsgericht – unabhängig vom Nichtvorhandensein eines vor Ort bestehenden familiären Netzwerks und einer abgeschlossenen Berufsausbildung – zum Schluss, dass die bP3 ungeachtet der schwierigen sozioökonomischen Lage im Gouvernement Kerbala zumindest mit unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich ein bescheidenes Auskommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist der bP3 jedenfalls zuzumuten, ihr Auskommen nach Inanspruchnahme der oben thematisierten Start- und Reintegrationshilfe durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, zumal dieses Projekt nicht nur finanzielle Starthilfen vermittelt, sondern auch logistische Unterstützung bei der Wohnungssuche und Wohnraumbeschaffung bietet.
Auch aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 im Irak, der Zahl der Infektionen, des typischen Krankheitsverlaufes, der persönlichen Umstände der bP3 (insbesondere deren Alter und Gesundheitszustand) sowie des Umstandes, dass der irakische Staat auf die Situation reagierte, kann nicht festgestellt werden, dass die bP3 im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art 2 bzw. Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls könnte dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, sich in Quarantäne zu begeben bzw. eine befristete Ausgangssperre einzuhalten, abgeleitet werden.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, muss die Sicherheitslage im Irak zwar als problematisch bezeichnet werden. Dennoch stellt sich die Lage – hier auch konkret in Kerbala – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als dermaßen prekär dar, dass bereits jedwede Rückverbringung dorthin eine Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK bedeuten würde.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der bP3 in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die bP3 im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden realen Gefahr iSd § 8 AsylG legte die bP3 in der Beschwerdeverhandlung selbst nicht dar.
Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art 3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat der bP) zu beachten (VfGH v. 26.06.2020, Zl. E 1558/2020-12).
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde der bP3 somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten III., IV. und V.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen/ Rückkehrentscheidung/Zulässigkeit der Abschiebung:
1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.
1.1. Gegenständlich wurde der bP3 der von ihrer Mutter abgeleitete Status des Asylberechtigten aberkannt und ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
1.2. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
1.3. Ein Sachverhalt, wonach der bP3 gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu Recht nicht zu erteilen war.
2. Da sich die bP3 nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Demzufolge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z4) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
2.1. Die bP ist Staatsangehöriger des Irak und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
2.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. z. B. VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.3. Der Mutter und drei Schwestern wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Mit der Mutter (bP2) und zwei minderjährigen Geschwistern (bP4 und bP5) lebt die zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses 18-jährige bP3 in einem gemeinsamen Haushaltsverband. Der EGMR hat in einer Reihe von Fällen, die junge Erwachsene betrafen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, anerkannt, dass auch ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern ein Familienleben darstellt. Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der bP3 dar.
Auf Grund der mehr als siebenjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegebenen persönlichen Umstände, liegt hier jedenfalls ein relevantes Privatleben in Österreich vor.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes):
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).
2.4. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:
-Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP3 stellte am 05.10.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern und ihrer Großmutter Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 14.06.2017 wurde diesen Anträgen stattgegeben. Seither hält sich die bP3 rechtmäßig in Österreich auf.
-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:
Die bP3 verfügt im Bundesgebiet über die beschriebenen familiären Bindungen.
-Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren:
Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP3 private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt, insbesondere leben auch die Großmutter und zwei Onkel der bP3 in Österreich. Die bP3 genoss im Bundesgebiet Schulbildung an den festgestellten Bildungseinrichtungen und im festgestellten Ausmaß. Darüber hinaus ging sie im Bundesgebiet insgesamt 5 Ausbildungsverhältnisse ein, konnte jedoch keines davon einem erfolgreichen Abschluss zuführen. Die bP3 hat während ihres hiesigen Aufenthalts auch soziale Bekanntschaften geschlossen.
-Grad der Integration:
Die bP3 befindet sich seit ihrem 12. Lebensjahr in Österreich und besuchte hier die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule und als außerordentlicher Schüler ein Jahr lang die Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Sie konnte keine der genannten Schulbildungen erfolgreich abschließen. Die bP3 ging mehrere Ausbildungsverhältnisse ein, von 01.10.2020 bis 18.02.2021 war sie als Lehrling zum Maler bei insgesamt zwei Arbeitgebern beschäftigt, von 01.03.2021 bis 30.04.2021 war sie als Angestelltenlehrling zum Unternehmensberater und von 03.05.2021 bis 01.07.2021 als Arbeiterlehrling zum Elektrotechniker gemeldet. Zuletzt ging die bP3 mit dem Berufsförderungsinstitut XXXX von 16.05.2022 bis 15.08.2022 ein (überbetriebliches) Ausbildungsverhältnis für den Lehrberuf des Trockenbauers ein. Während dieser Zeit bezog sie vom 16.08.2022 bis 18.08.2022 Krankengeld und wurde das zugrundeliegende Ausbildungsverhältnis sichtlich abermals vorzeitig aufgelöst. Die bP3 war zuletzt von 19.08.2022 bis 05.10.2022 in einem Imbissstand als Arbeiter (geringfügig) beschäftigt. Aktuell scheint im AJ-Web kein Beschäftigungsverhältnis auf und ist somit davon auszugehen, dass die bP3 auf dem österreichischen Arbeitsmarkt bis dato nicht Fuß fassen konnte und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die bP3 bezog den Großteil der Zeit im erwerbsfähigen Alter Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld sowie bedarfsorientierter Mindestsicherung. Die bP3 hat in der Gemeinde XXXX gemeinnützige Arbeit verrichtet, Mitgliedschaften in Vereinen wurden nicht nachgewiesen. 2018 und 2019 absolvierte sie jeweils einen Ferienkurs „Deutsch lernen im Sommer“ und konnte diesbezüglich jeweils ein entsprechendes Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme vorweisen. Am 25.03.2022 nahm sie am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil, sie brachte diesbezüglich jedoch kein Zertifikat einer positiven Absolvierung in Vorlage.
In ihrer Freizeit spielt die bP3 gerne Fußball. Die bP3 spricht Arabisch und Deutsch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die bP3 trat sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung.
-Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die beschwerdeführende Partei ist in Kerbala geboren, genoss dort Schulbildung im Ausmaß von fünf Jahren, kann sich im Herkunftsstaat in arabischer Sprache verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die bP3 als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
-strafrechtliche Unbescholtenheit:
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint die o. a. Verurteilung auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom bP3 begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP3 nicht gezeigt.
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die bP3 wurde seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet wegen 5 Delikten verwaltungsstrafrechtlich rechtkräftig bestraft. Diesbezüglich wird auf die näheren Ausführungen in den Feststellungen verwiesen.
2.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der bP3 darstellt. Dieser ist aber gerechtfertigt, da dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund der ständigen Straffälligkeit der bP3, des seitens dieser während ihres hiesigen Aufenthalts gesetzten Gesamtverhaltens und der daraus abzuleitenden Gefahrenprognose bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aus nachfolgenden Erwägungen mehr Gewicht zukommt als den gegenläufigen privaten und familiären Interesssen der bP3:
Für den Verbleib der bP3 in Österreich sprechen ihr siebenjähriger Aufenthalt in Österreich, ihre Deutschkenntnisse und insbesondere der Umstand, dass sie im Irak kein famliäres Auffangnetz hat und ihre Kernfamilie bestehend aus der mit ihr in einem gemeinsamen Haushaltsverband lebenden Mutter und zwei minderjährigen Geschwister im Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigte aufenthaltsberechtigt sind, wobei in Bezug auf diese Angehörigen eine erhöhte Beziehungsintensität angenommen werden kann, zumal die bP3 ein junger erwachsener Mann ist, der noch keine eigene Familie gegründet hat und dessen Naheverhältnis zu den angeführten Angehörigen durch den Eintritt der Volljährigkeit keine wesentliche Änderung erfahren hat. Gegen den Verbleib und damit für die aufenthaltsbeendende Maßnahme spricht die strafrechtliche Verurteilung der bP3, die 5 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen der bP3, die hieraus abzuleitende negative Zukunftsprognose sowie der Umstand, dass das Gesamtverhalten der bP3 im Bundesgebiet im Ergebnis von keiner nennenswerten Bemühung zeugt, sich nachhaltig in die Gesellschaft ihres Gastlandes zu integrieren und in Richtung Resozialisierung ein dauerhaft geregeltes Leben ohne die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz zu führen.
Zu den Bindungen der bP3 zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern ist festzuhalten, dass die bP3 nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in den Irak diese zur Gänze abbrechen zu müssen, sondern können diese auf telefonische und elektronische Weise oder durch gegenseitige Besuche, allenfalls auch in einem Drittstaat aufrechterhalten werden (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP3 –so wie jedem anderen Fremden auch– frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die Feststellung, wonach eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht vorliegt, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass im Falle des durch die bP3 verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP3 nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in gravidem Ausmaß hinwegzusetzen.
Besonders schwer wiegen aus der Sicht des erkennenden Gerichts die Art und Modalitäten der begangenen Straftaten. Der Verurteilung liegt die Begehung von insgesamt 7 Straftaten zugrunde, die sich hinsichtlich der schweren und einfachen Körperverletzug gegen das Rechtsgut Leib und Leben, hinsichtlich des Raubes, der zweifachen Einbruchsdiebstähle und des (einfachen) Diebstahls gegen die Rechtsgüter Vermögen und Freiheit und hinsichtlich des Delikts der Urkundenunterdrückung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen im Rechtsverkehr richten. Das Delikt des schweren Raubes beging die bP3 im Oktober 2020, somit im Alter von 16 Jahren und sieben Monaten, die Delikte der schweren Körperverletzung, des (Einbruchs-)Diebstahls und der Urkundenunterdrückung im Mai/Juni 2020, somit im Alter von 16 Jahren und zwei bzw. drei Monaten und das Delikt der einfachen Körperverletzung im Februar 2020, somit kurz vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres. Die bP3 demonstrierte hierbei eine erhebliche Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie, zumal sie dem tenorierten Urteilssachverhalt nach sämtliche Deliktstatbestände im Zusammenwirken mit einem weiteren Täter verwirklicht hat und in der Konsequenz jedem die Handlung des jeweils anderen zugerechnet und damit die Strafbarkeit aus dem jeweiligen Delikt ausgelöst wurde. Auch lassen die zutage getretenen Ausführungsmodalitäten, vor allem in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte, wonach sich die Täter –neben dem Umstand der gemeinschaftlichen Tatbegehung– Gegenstände bzw. „Hilfsmittel“ in Form von Holzlatten bedienten, die ihrem konkreten Gebrauch nach dazu bestimmt wurden, die Abwehrfähigkeit ihres Opfers auszuschalten, und ihre Taten trotz der teilweise eingetretenen Wehrlosigkeit ihrer Opfer unter erheblicher Kraftanstregung und -einwirkung mittels Fäusten und Fußtritten fortsetzten, auf ein skrupelloses Verhaltensmuster und eine erhebliche Bereitschaft zur Gewaltanwendung schließen. Auch die Delikte der (zweifachen) Einbruchsdiebstähle wurden unter Zuhilfenahme einer Eisenstange verwirklicht, was ein zielgerichtetes und organisiertes Vorgehen der Täter und damit ihrer Handlungsschwere nach eine qualifizierte Tatbegehung impliziert. Sie zeigen auch, dass die bP3 Situationen, die praktisch jede andere mit einem entsprechenden Rechts- bzw. Gerechtigkeitsempfinden ausgestattete Person anders lösen würde, zur Gewalt gegen Personen und Sachen greift und es ihr sichtlich am empathischen Einfühlungsvermögen gegenüber den geschädigten Rechtsgutträgern fehlt.
Das Gericht verkennt nicht, dass es sich hierbei um Jugendstraftaten handelt und die Rechtsordnung- und sprechung grundsätzlich anerkennen, dass sich die Straftaten Jugendlicher von jenen Erwachsener unterscheiden. Eine Differenzierung ist aus der Entwicklungspsychologie von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zweckmäßig und für sich genommen sachlich begründet. Die Berücksichtigung dieser eben dargelegten Besonderheiten jugendlicher Straftaten im Vergleich zu den Straftaten Erwachsener im Rahmen eines Asylverfahrens hat allerdings mit dem FrÄG 2018 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; vgl. auch ErläutRV 189 Blg NR 26. GP 21) eine Relativierung dadurch erfahren, dass er abweichend von § 5 Z 10 JGG normiert, dass eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.
Dem Umstand der jugendlichen Delinquenz und damit einer erhöhten Berücksichtigungswürdigkeit dieser Tatsache steht jedoch auch die diesbezügliche Verantwortung der (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen) bP3 in der Beschwerdeverhandlung entgegen, woraus keine tiefergehende Reue der bP3 bezüglich ihrer Taten erkannt werden konnte. Die bP3 zeigte sich nur eingeschränkt reumütig, indem sie hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zum Ausdruck brachte, dass sie das Tatobjekt (Moped-Tafel) „in Wirklichkeit“ nicht gestohlen habe. Dies widerspricht jedoch dem im Strafurteil angegebenen Sachverhalt, wonach die bP3 im Zusammenwirken mit einem weiteren Täter einen Sturzhelm von einem Mofa mit entsprechendem Bereicherungsvorsatz an sich genommen und im Rahmen dieses Diebstahls die Kennzeichen vom Mofa abmontiert und an ihre Schwester, der bP2, übergeben hat. Durch diesen Widerspruch erweckt die bP3 den Eindruck, sich nicht tiefgehend mit der Schuld ihrer Tat beschäftigt zu haben bzw. das eigene Tatverhalten negieren zu wollen.
Auch hinsichtlich der übrigen Straftaten bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die diesbezüglichen Reuebekundungen der bP3 in der Beschwerdeverhandlung über ein bloßes „Lippenbekenntnis“ nicht hinausgingen. So führte die bP3 ihre Delinquenz maßgeblich auf einen vermeintlichen schädlichen Einfluss ihres damaligen Freundeskreises zurück und betonte, sich fortan vollumfänglich ihrer Arbeit widmen zu wollen und sie daher „keine Zeit [mehr] für so etwas“ haben könne. Dem ist zu entgegnen, dass diese Beteuerungen sichtlich vor dem Hintergrund ihrer zum damaligem Zeitpunkt neu begonnenen Lehrausbildung zum Trockenbauer erfolgten, sie diese jedoch nach der Auskunftslage im AJ-Web zwischenzeitig wieder abgebrochen und damit nicht abgeschlossen hat. Eine beständige und nachhaltige Erwerbstätigkeit erscheint angesichts ihres bisherigen beruflichen Fortkommens, wonach die bP3 festgestelltermaßen mehrere Ausbildungsverhältnisse in der Vergangenheit eingegangen ist, diese allesamt jedoch frühzeitig abgebrochen hat, perspektivlos und vermochte die bP3 damit nicht glaubhaft darzutun, zu einer geregelten Lebensweise (zurück-)finden zu können. Dieses Gesamtbild erscheint letztlich auch dadurch abgerundet, dass sie ihr zuletzt eingegangenes (geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis in einem Imbissstand mit 05.10.2022 ebenso wieder aufgegeben hat und damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ferner auch die überwiegende Zeit im erwerbsfähigen Alter auf Leistungen der öffentlichen Hand (Arbeitslosengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung) angewiesen war.
Auch wenn es sich bei dem der Verurteilung teilweise zugrundeliegenden Vermögensdelikt des einfachen Diebstahls um ein Vergehen aus dem niederschwelligeren Tatbestandsbereich handelt und es bei einem Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, sollten diese Straftaten dennoch nicht bagatellisiert werden und sei auch darauf hingewiesen, dass seitens des Landesgerichts nicht die privilegierte Straftat der Entwendung gem. § 141 StGB angenommen wurde.
Die oa. Ausführungen zeigen im Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP3 als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen über Monate hinweg immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung (knapp 1 Jahr und 9 Monate) hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN), um davon sprechen zu können, dass sich das Persönlichkeitsbild der bP3 maßgeblich zum Besseren verändert hätte. Des Weiteren wurde die bP3 seit ihrer letzten Verurteilung mehrfach verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP3 auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich eine Delinquenz negativ auf ihre aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP3 freigestanden, nicht – oder zumindest nicht im beschriebenen Ausmaß– delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürte, ihr weiteres Leben im Kreis ihrer Familie in Österreich zu verbringen.
Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP3 keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzustellenden Interessenabwägung anzusehen.
Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).
Selbst eine Selbsterhaltungsfähigkeit samt gefestigter Integration im privaten Bereich –die in Bezug auf die bP3 nicht annähernd angenommen werden kann– können unter Zugrundelegung, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Was die Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl –diese erscheint angesichts des jungen Alters der bP3 und der Straffälligkeit im Jugendalter indiziert– im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050, mwN).
Aufgrund des familiären und persönlichen Hintergrundes der bP3 ist nicht davon auszugehen, dass sie ihrem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entfremdet wäre, dass ihr eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wären. Die bP3 verbrachte mehr als die Hälfte ihres Lebens im Irak, wurde dort bis zum 12. Lebensjahr sozialisiert und genoss auch Schulbildung im Ausmaß von 5 Jahren. Auch wenn die bP3 anfänglich Herausforderungen zu meistern haben werde, deutet nichts darauf hin, dass es der bP3 nicht möglich wäre, sich erneut in ihrem Herkunftsstaat zu integrieren. In Österreich hat die bP3 in mehreren Berufsfeldern (wenn auch nur für kurze Zeit und nach den obigen Ausführungen ohne entsprechende Kontinuität) Erfahrung gesammt und wird es ihr auch im Irak möglich sein, sich diese zunutze zu machen. Es ist auch davon auszugehen, dass die bP3 Arabisch als Muttersprache beherrscht.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen im Ergebnis daher festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen familiären und privaten Interessen der bP3 überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen.
3. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP3 in den Herkunftsstaat Irak ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA in Bezug auf die bP3 im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und V. als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI.
Frist für freiwillige Ausreise
1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
1.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Zu Spruchpunkt VII.
Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
Das BFA verhängte gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP3.
Bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen bedurfte es einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP3 und ihrer privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es war auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch das bisherige Verhalten der bP3 während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur). Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Die relevante Sachlage in Zusammenhang mit den dargelegten Straftaten, die durch das BFA im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zugrunde gelegt wurde, liegt nunmehr unbestrittener Weise in Gestalt einer rechtskräftigen Verurteilung vor, weshalb das BFA sohin bereits in Ansehung dessen zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs 3 Z 3 FPG durch das Fehlverhalten der bP ausgehen konnte, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt der bP3 im Bundesgebiet indizierte.
Wie bereits oben in der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose gezeigt (Spruchpunkt IV.), stellt der weitere Aufenthalt der bP3 auf Grund ihres dargestellten persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Auch wurde bereits das Privat- und Familienleben der bP3 berücksichtigt. Wie bereits dargelegt, konnte von einem Wegfall ihrer Gefährdung nicht ausgegangen werden, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art auch in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP3 kann eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden und ist, wie oben ebenfalls schon genauer dargelegt, eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von seiner Familie im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339).
Die bP3 zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).
Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Die zeitliche Dauer des gegen die bP3 erlassenen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 3 FPG im Ausmaß von 5 Jahren (die im untersten Bereich der nach leg. cit. möglichen Höchstdauer angesiedelt ist) erweist sich mit Blick auf die beschriebenen Modalitäten der Tatausführungen i. V. m. der besonderen Verwerflichkeit der genannten Rechtsgutverletzungen sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Einträge als angemessen und erforderlich, um die von der bP3 ausgehende gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzuwenden.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt VII. als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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