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G308 2253836-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2253836-1
G308 2253836-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2022
Anspruchsverlust Bewerbung Entgelt Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
G308 2253836-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Herbert KOKAIL und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die mit Vorlageantrag vom 05.04.2022 vorgelegte Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian MITTERBACHER in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vom 14.02.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.03.2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2022, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.01.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 17.01.2022 bis 27.02.2022 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die ihr von der belangten Behörde angebotene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX (nachfolgend: M.) mit einem möglichen Arbeitsantritt am 17.01.2022 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF vom 14.02.2022 erhobene Beschwerde, welche am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Es sei zu Unrecht angenommen worden, dass sich die BF geweigert habe, eine ihr von der belangten Behörde in Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durch einen entsprechenden Dienstleister zu vermittelnde, zugewiesene und zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der angefochtene Bescheid sei überhaupt nicht begründet und habe kein entsprechendes Ermittlungsverfahren stattgefunden. Es werde auf die Feststellung wertgelegt, dass im Stellenangebot der Firma M. grundsätzlich eine Kollektivvertragsüberzahlung angeboten worden sei, welche aber im Zuge des Vorstellungsgespräches von M. dann abgelehnt worden sei, sodass die Voraussetzungen für einen Arbeitsantritt nicht mehr gegeben gewesen wären. Weiters leide der Bescheid auch an materieller Rechtswidrigkeit, da man nicht von der Ablehnung oder Nichtannahme einer angebotenen, zumutbaren Beschäftigung ausgehen könne, wenn die angebotenen Parameter nicht eingehalten werden würden. Dies sei jedoch gegenständlich der Fall gewesen. Es sei nämlich erst eine kollektivvertragliche Überzahlung angeboten worden, in weiterer Folge im Zuge des Vorstellungsgespräches dann aber wieder abgelehnt worden. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die BF sich geweigert habe, eine ihr von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung aufzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt zu haben. Ein Verstoß gegen das AMFG liege daher nicht vor.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und aussprechen, dass der BF die Notstandhilfe ab dem 01.01.2022 ausbezahlt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2022 wurde die Beschwerde der BF gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF habe zuletzt am 14.12.2021 bei der belangten Behörde ihren Anspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe geltend gemacht. Sie sei Parfümerieverkäuferin mit Lehrabschlussprüfung 2013. Sie spreche neben Deutsch auch Slowenisch und Bosnisch (Muttersprache). Weiters verfüge die BF über eine Ausbildung als Visagistin (Abschluss 05/2014), Basis-EDV-Kenntnisse sowie Ausbildungen zur Humanenergetikerin und Kosmetikerin. Seit 11.10.2021 sei die BF weiters selbstständig erwerbstätig, jedoch ohne der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung zu unterliegen. Ihr letztes Dienstverhältnis habe von 19.05.2021 bis 30.05.2021 bestanden. Während des Bezugsverlaufes sei die BF mehrfach über die Zumutbarkeitsbestimmungen nach dem AlVG aufgeklärt worden und habe diese auch durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen. Die BF müsse daher bereit sein, eine am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende, zumutbare und versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, um ihren Anspruch auf Notstandshilfe zu wahren.
Der BF sei am 10.01.2022 eine Beschäftigung als Parfümerieverkäuferin beim Dienstgeber M. mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit einem möglichen Arbeitsantritt am 17.01.2022 zugewiesen worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, weil die BF den Vermittlungsvorschlag nicht angenommen und sich auch nicht beworben habe. Dazu sei sie am 12.01.2022 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen worden und habe angegeben gegen die konkret angebotene Entlohnung Einwendungen zu haben. Sie habe bei der Firma M. bereits im September 2021 ein persönliches Vorstellungsgespräch mit der Gebietsleiterin gehabt und dort ihre Gehaltsvorstellung von netto EUR 1.280,00 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden angegeben. Diese habe daraufhin geantwortet, dass sie auf die Auszahlung des Gehalts keinen Einfluss habe, dies aber der Personalabteilung von M. weiterleiten werde. Als Rückantwort habe die BF dann erfahren, dass sie lediglich den kollektivvertraglichen Lohn von netto EUR 900,00 erhalten würde. Eine Überzahlung aufgrund der entsprechenden Qualifikation der BF sei auf ihre Anfrage generell abgelehnt worden. Aus diesem Grunde wolle sie den Vermittlungsvorschlag von M., welcher der BF am 10.01.2022 neuerlich ausgehändigt worden sei, nicht annehmen. Auch mache sie seit September 2021 Ausbildungen zur Persönlichkeitsentwicklung im Nordischen Schamanismus, welche sie selbst finanziere. Auch arbeite sie seit 11.10.2021 selbstständig geringfügig in diesem Bereich und wolle sich hier in weiterer Folge auch etablieren. Aus der eingeholten Stellungnahme des Dienstgebers habe sich weiters ergeben, dass der kollektivvertraglich vereinbarte Lohn ausbezahlt werde. Die BF habe weiters angegeben, hohe Lebenshaltungskosten zu haben, alleine für ihre Mietwohnung und einen Raum für die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit aufzukommen, was sie monatlich EUR 1.200,00 kosten würde.
Beim gegenständlichen Stellenvorschlag habe es sich entgegen der Ausführungen in der Beschwerde um eine, sämtliche Zumutbarkeitskriterien erfüllende, Beschäftigung gehandelt. Die BF sei erwiesenermaßen nicht bereit gewesen, den Vermittlungsvorschlag auch nur anzunehmen. Das Vorbringen der BF sei als Schutzbehauptung zur Gänze zurückzuweisen. Auch habe die BF bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG würden daher vorliegen, sodass die gegenständliche Sanktion für die Zeit vom 17.01.2022 bis zum 27.02.2022 zu verhängen gewesen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges hätten von der belangten Behörde nicht festgestellt werden können.
4. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 30.03.2022, bei der belangten Behörde am 05.04.2022 einlangend, beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung jedoch unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge für den 13.06.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, welche aufgrund einer Vertagungsbitte des Rechtsvertreters wieder abberaumt wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in weiterer Folge am 09.08.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
Auf Befragen brachte die BF zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe ihr ein Stellenangebot zugesandt, woraufhin sie sich beworben habe. Das Vorstellungsgespräch habe im September 2021 mit der Gebietsleiterin der Firma M. sowie der Filialleitung stattgefunden. Das Gespräch sei bis zum gebotenen Gehalt gut gelaufen. Im Stellenangebot werde eine Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation angeführt. Die BF verfüge über drei Zusatzausbildungen und elf Jahre Berufserfahrung. Diese Investition hätte sie gerne durch ein entsprechendes Gehalt abgegolten gehabt. Sie verfüge über eine Ausbildung als Parfümeriefachverkäuferin, Visagistin, Kosmetikerin und Lehrlingsausbildnerin. Eine Woche später sei ihr rückgemeldet worden, dass die Firma M. nur das kollektivvertraglich vorgesehene Gehalt zahlen werde. Daraufhin habe die BF angeboten, für einen Monat zu diesem Gehalt zu arbeiten und nach dem erzielten Umsatz der BF in diesem Monat ihr dann im zweiten Monat mehr Gehalt zu bezahlen. Diese Vereinbarung hätte sie zudem schriftlich festhalten wollen, woraufhin die Gebietsleiterin gemeint habe, dass das nicht gehen würde und es schade sei, dass es nicht zu einer Anstellung komme. Daraufhin habe ihr die belangte Behörde für eineinhalb Monate den Bezug eingestellt. Eine neue Beschäftigung habe sie bisher nicht aufgenommen, sie mache aktuell eine Ausbildung zum zertifizierten Fachtrainer für die Erwachsenenbildung und „Holistic Pulsing“. In ihrem alten Job habe sie monatlich EUR 1.580,00 netto für 30 Wochenstunden verdient. Das von ihr bei M. geforderte Gehalt für 25 Wochenstunden sei jenes gewesen, dass sie sich vorgestellt habe. Sie sei selbstständig als Kleingewerbetreibende versichert. Die Behördenvertreterin warf dazu ein, die BF verfüge über ein Kleingewerbe, sei aber über die belangte Behörde versichert.
Auf Vorhalt der Behördenvertreterin, dass die BF die Stelle bei der Firma M. im Jänner 2022 abermals zugewiesen bekommen habe, die sowohl den Zumutbarkeitskriterien als auch dem Wunsch der BF nach einer Teilzeitbeschäftigung entsprochen habe, die BF die Annahme des Stellenvorschlages aber verweigert habe, gab die BF an, sie habe nichts abgelehnt. Es mache für sie keinen Sinn, noch einmal einen Stellenvorschlag zu übermitteln, wo sich bereits zuvor keine Beschäftigungsaufnahme ergeben habe. M. habe sie ja nicht anstellen wollen, weil sie kein adäquates Gehalt hätten zahlen wollen. M. habe ihr EUR 1.200,00 monatlich brutto, netto daher etwa EUR 1.000,00 geboten. Sie habe in der Parfümeriebranche einen Job gesucht, durch ihre Ausbildung am Wochenende sei dies aber mit den Arbeitszeiten nicht so kompatibel. Die Ausbildung ende im Oktober, dann dürfte es für sie leichter sein. Sie habe von der belangten Behörde weiters eine Stellenzuweisung bei XXXX (nachfolgend: B.) erhalten, sich dort auch beworben, aber weder die BF noch die Betreuerin bei der belangten Behörde hätten bisher etwas über den diesbezüglichen Stand herausgefunden. Sie habe auch einige Eigenbewerbungen durchgeführt.
Der Rechtsvertreter der BF stellte in Aussicht, binnen 14 Tagen noch eine schriftliche Stellungnahme dahingehend vorzulegen, ob die Stelle bei M. kollektivvertraglich entlohnt gewesen sei oder nicht.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
8. Am 24.08.2022 langte die mit 23.08.2022 datierte schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde das Nichtzustandekommen der Beschäftigung der BF bei M. im September 2021 akzeptiert habe und eine Einstellung des Arbeitslosengeldes nicht erfolgt sei. Im Jänner 2022 sei dieselbe Stellenausschreibung (aus dem Jahr 2021, Anm.) der BF neuerlich zugewiesen worden, worauf die BF dahingehend reagiert habe, dass eine neuerliche Vorstellung ihrer Ansicht nach nicht sinnvoll sei, da die angebotene, überkollektivvertragliche Entlohnung bereits zuvor im September 2021 abgelehnt worden sei. Die BF habe daher weder ein Vorstellungsgespräch noch eine zumutbare Beschäftigung abgelehnt. Die im Stellenangebot aus dem Jahr 2021 angebotene Entlohnung von EUR 1.740,00 brutto für eine Vollzeitbeschäftigung habe im Jänner 2022 nicht mehr dem zustehenden Kollektivvertragslohn entsprochen, weil dieser mit 01.01.2022 um 2,55 % erhöht habe. Außerdem sei die BF aufgrund ihrer elfjährigen Berufserfahrung und den mannigfachen Zusatzausbildungen in eine ganz andere Beschäftigungsgruppe (Gruppe E) einzustufen. Laut kollektivvertraglicher Gehaltstabelle würden ihr brutto EUR 2.616,00 für 38,5 Wochenstunden bzw. brutto EUR 1.698,70 für 25 Wochenstunden zustehen. Das angebotene Gehalt habe nicht der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung entsprochen, sodass es sich um keine zumutbare Beschäftigung gehandelt habe. Die belangte Behörde könne zudem nicht im Jahr 2022 einen Gesetzesverstoß der BF annehmen, wenn sie den gleichen Sachverhalt 2021 nicht als Verstoß dargestellt habe. Dies wäre gleichheitswidrig und somit unzulässig.
Die bisher gestellten Beschwerdeanträge wurden wiederholt.
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
-Versicherungsdatenauszug der BF vom 23.08.2022;
-Lehrvertrag der BF zur Einzelhandelskauffrau vom 29.09.2010;
-Gratulation der Arbeiterkammer zum Abschluss der Berufsschule mit ausgezeichnetem Erfolg vom Juli 2013;
-Lehrabschlusszeugnis Einzelhandelskauffrau vom 19.08.2013;
-Diplomzeugnis Visagistik vom 07.05.2014;
-Teilnahmebestätigung LOMI LOMI Massage vom 09.05.2015;
-Diplomzeugnis Kosmetik vom 18.07.2015;
-Ausbildungstrainerzeugnis vom 05.11.2015;
-Auszug aus dem Angestelltendienstvertrag des ehemaligen Dienstgebers vom 12.05.2020;
-Diplom über eine Produktschulung vom 11.09.2019;
-Dienstzeugnis des ehemaligen Dienstgebers vom 15.06.2021;
-Zertifikate über Produktschulungen vom Februar 2018 und März 2022;
-Auszüge aus dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben für das Jahr 2022;
9. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 23.08.2022 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2022 zum Parteiengehör und zur allfälligen Gegenäußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt.
Unter einem wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass aus dem Stellenangebot nicht hervorgehe, dass es sich dabei um das kollektivvertragliche Mindestentgelt handle. Zudem ergebe sich aus einer Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das kollektivvertragliche Mindestentgelt ab 01.01.2022 für Angestellte des Handels der Gruppe C tatsächlich EUR 1.800,00 betragen habe und daher, dass das Stellenangebot tatsächlich nicht eine Entlohnung zum geltenden kollektivvertraglichen Mindestentgelt vorsah, sodass seitens des Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Stand Zweifel an der Zuweisungstauglichkeit der Stelle bestehen würden.
10. Am 19.09.2022 langte die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In dem, der BF am 10.01.2022 übermittelten, Vermittlungsvorschlag stehe, dass das Mindestentgelt als Parfümerie-Fachberaterin EUR 1.740,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung betrage und Bereitschaft zur Überzahlung bestehe. Am 18.01.2022 sei die Textpassage in der Stellenausschreibung insofern geändert worden, als statt EUR 1.740,00 EUR 1.800,00 angeführt wurden, was dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt ab 01.01.2022 für Angestellte des Handels der Gruppe C entspreche. Der gegenständliche Vermittlungsauftrag sei bereits im Herbst 2021 geschaltet worden und habe damit schon länger bestanden. Eine Änderung werde seitens der belangten Behörde erst vorgenommen, wenn eine entsprechende Meldung des Unternehmens einlange. M. habe glaubhaft dargelegt, in jedem Fall zumindest das aktuelle, kollektivvertraglich vorgesehene Gehalt zu bezahlen. Die Zumutbarkeit sei jedenfalls gegeben gewesen. Im gegenständlichen Fall sei die BF ja nicht einmal bereit gewesen, den Vermittlungsvorschlag zu übernehmen und habe keinerlei Bemühen entfaltet in Beschäftigung zu kommen. Selbst wenn die BF zahlreiche Zusatzausbildungen vorweisen könne, so müsse sie dennoch bereit sein, eine angebotene und zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zumal sie sich seit längerem im Notstandshilfebezug befinde.
11. Die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.09.2022 wurde der BF über ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.09.2022 zur Kenntnis gebracht und darüber hinaus neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
12. Die mit 12.10.2022 datierte, schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF langte am 13.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nunmehr selbst bestätigt habe, dass der BF am 10.01.2022 die Stellenausschreibung zum Stand 2021 übermittelt worden sei, diese jedoch erst danach, nämlich am 18.01.2022 geändert worden sei. Demnach sei in der konkret strittigen Stellenausschreibung zum Zuweisungszeitpunkt nicht das tatsächlich geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt angeführt gewesen. Es habe sich daher um eine unzumutbare und daher nicht zuweisungstaugliche Stelle gehandelt.
Im Übrigen wurde das bisher bereits erstattete Vorbringen zur Ausbildung und Berufserfahrung der BF und der nach Ansicht ihrer Rechtsvertretung falschen Einstufung in den Kollektivvertrag wiederholt. Nach Ansicht der Rechtsvertretung habe das gebotene Entgelt weder im September 2021 noch im Jänner 2022 dem korrekten kollektivvertraglichen Mindestentgelt entsprochen. Die Beschwerdeanträge wurden abermals wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre zur Einzelhandelskauffrau, eine im Mai 2014 abgeschlossene Diplom-Ausbildung Visagistik, einen LOMI LOMI Massage-Kurs (Mai 2015), einen im Juli 2015 abgeschlossenen Diplomlehrgang Kosmetik, ein im November 2015 abgeschlossenes Ausbildertraining nach § 29g BAG sowie einige Zusatzausbildungen bzw. Produktschulungen im Bereich Kosmetik/Parfümerie (vgl. Konvolut der vorgelegten Abschlusszeugnisse, Diplome und Zertifikate, OZ 12; darüber hinaus unstrittig)
Die BF war von 27.04.2015 bis 30.01.2020 und zuletzt von 19.05.2020 bis 31.05.2021 beim Unternehmen „ XXXX “ („ XXXX “) als Parfümerieverkäuferin beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.10.2022; vorgelegtes Dienstzeugnis vom 15.06.2021, OZ12; darüber hinaus unstrittig).
Seit 11.10.2021 ist die BF nebenbei geringfügig selbstständig im Bereich „Humanenergetik“ tätig (vgl. aktenkundige Meldung vom 28.10.2021), unterliegt als solche aber nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.10.2022).
Die BF meldete sich bei der belangten Behörde zum 01.06.2021 arbeitslos und bezog daraufhin im Zeitraum von 01.06.2021 bis zum 27.12.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 33,35 (vgl. Arbeitslosmeldung; Anwartschaftsberechnung vom 08.04.2022; Bezugsverlauf vom 08.04.2022).
1.2. Seitens der belangten Behörde wurde mit der BF am 20.09.2021 eine verbindliche und bis 16.02.2022 geltende Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise:
„[…]
Ihre Ausgangssituation:
Sie suchen eine neue Arbeitsstelle.
Sie möchten nach einer Unterbrechung wieder arbeiten.
Sie haben Berufserfahrung als Parfümerieverkäuferin und darüber hinaus verfügen Sie über LAP Parfümerieverk. 2013 Slowenisch3 Bosnisch1 Muttersprache, sehr gute Deutschkenntnisse, Ausb. zur Visagistin 05/2014 Basis-Edv-Kenntnisse, Humanenergetikerin, Kosmetiker.
Ziel der Betreuung
Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel).
Gewünschter Arbeitsort: Bezirk XXXX
Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit 25-30 Stunden.
Gewünschte Arbeitszeit: von 07:00 bis 17:00 Uhr
Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt.
Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Was wir von Ihnen erwarten:
Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert.
Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.
Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen).
Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.
Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:
Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.
[…]“
1.3. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 wurde der BF seitens der belangten Behörde ein Stellenangebot als Parfümeriefachberaterin in Teilzeit bei der Firma M. mit Arbeitsort XXXX zugewiesen. Bei den Entgeltangaben wurden monatlich brutto EUR 1.740,00 als Mindestentgelt für eine Parfümeriefachberaterin auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten (vgl. etwa aktenkundiges Stellenangebot vom 10.01.2022, welches inhaltlich dasselbe wie jenes vom September 2021 ist).
Die BF bewarb sich auch unstrittig im September 2021 bei der Firma M., es kam auch zu einem Bewerbungsgespräch, das Zustandekommen der Beschäftigungsaufnahme scheiterte jedoch an den Gehaltforderungen der BF, welche für eine Beschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden ein Nettogehalt in der Höhe von EUR 1.280,00 forderte (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 09.08.2022, AS 3 ff; Niederschrift vom 12.01.2022; darüber hinaus unstrittig).
1.4. Es kam in der Folge auch zu keiner anderen Beschäftigungsaufnahme der BF bis sie am 16.12.2021 mit Geltendmachungszeitpunkt 14.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe stellte (vgl. aktenkundiger Antrag).
Die Notstandshilfe wurde der BF nach Ende ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld mit 28.12.2021 zuerkannt und bezog sie in der Folge Notstandshilfe im Zeitraum von 28.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von täglich EUR 31,68 und von 01.01.2022 bis 16.01.2022 in Höhe von täglich EUR 32,63 (vgl. aktenkundiger Bezugs- und Versicherungsverlauf jeweils vom 08.04.2022).
1.5. Am 10.01.2022 wurde der BF seitens der belangten Behörde abermals die noch offene Stellenausschreibung bei der Firma M., auf die sie sich bereits im September 2021 beworben hatte, mit möglichem Arbeitsantritt am 17.01.2022 zugewiesen (vgl. aktenkundiges Zuweisungsschreiben; Niederschrift vom 12.01.2022). Dem Stelleninserat ist zu den Entgeltannahmen folgendes zu entnehmen:
„Das Mindestentgelt für die Stelle als Parfümerie-Fachberater_in Teilzeit beträgt 1.740,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“
Die im, am 10.01.2022 zugewiesenen, Stelleninserat angeführte Mindestentlohnung entspricht der Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zum 01.01.2021 in der Gehaltsgruppe C (vgl. im Internet abrufbarer Kollektivvertrag für 2021, https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-angestellte-handel-2021.pdf, Zugriff am 21.10.2022; darüber hinaus unstrittig).
Seit 01.01.2022 gilt in derselben Gehaltsgruppe ein kollektivvertragliches Mindestentgelt in Höhe von brutto EUR 1.800,00 (vgl. vorgelegter Auszug aus dem geltenden Kollektivvertrag 2022, OZ 12; darüber hinaus unstrittig).
Die Gehaltsangaben im Stelleninserat wurden von der belangten Behörde aufgrund einer entsprechenden Meldung der Firma M. am 18.01.2022 auf das seit 01.01.2022 geltende, kollektivvertragliche Mindestentgelt angehoben (vgl. etwa Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.09.2022, OZ 14).
1.6. Die BF nahm den am 10.01.2022 übermittelten Stellenvorschlag nicht an und entfaltete auch sonst keinerlei Tätigkeiten zur Erlangung der Arbeitsstelle, weil die bereits im September 2021 erfolgte Bewerbung der BF an ihren Gehaltsvorstellungen bereits gescheitert war (vgl. Niederschrift vom 12.01.2022).
Als Gründe machte sie einerseits die bereits gescheiterte Bewerbung im Jahr 2021 sowie den Umstand geltend, dass ihr das gebotene Entgelt zu niedrig sei und sie monatliche Lebenshaltungskosten in Höhe von EUR 1.200,00 für ihre Mietwohnung sowie den Raum für die Ausübung ihrer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit habe. Hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, den körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, Betreuungspflichten oder aus sonstigen Gründen erfolgten keine Einwendungen (vgl. Niederschrift vom 12.01.2022).
Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.01.2022 bis 27.02.2022 eingestellt.
1.7. Die BF kam bis dato keiner arbeitslosenversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezog bis 30.09.2022 Notstandshilfe. Aktuell ist die BF nicht sozialversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.10.2022).
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls unstrittig den Kenntnissen und Möglichkeiten der BF und hat die BF – abgesehen der konkreten Entlohnung - auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht.
Insgesamt hat die BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht, keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
Der gegenständlich relevante Sachverhalt steht unstrittig fest. Strittig ist vielmehr die rechtliche Beurteilung, auf welche hiermit verwiesen wird.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:
Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]“
Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]“
§ 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird jedoch nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH vom 11.06.204, 2013/08/0084, mwN).
3.4. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde, sie von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt und diesen dennoch abgelehnt hat.
3.4.1. Im gegenständlichen Fall ist daher vorweg darauf zu verweisen, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht lediglich während des Bezuges von Arbeitslosengeld der gesetzlich vorgesehene individuelle Entgeltschutz eine Zumutbarkeitsgrenze bildet, die bei Vermittlung einer Teilzeitbeschäftigung zu beachten ist (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 244). Hingegen besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein individueller Entgeltschutz mehr.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das im gegenständlichen Verfahren von der BF erstattete Vorbringen, wonach das ihr gebotene Entgelt für die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle nicht ihren Ausbildungen und ihrer Berufserfahrung entsprechen würde, als nicht zielführend, weil sich die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits im Notstandshilfebezug befand und ein individueller Entgeltschutz daher gegenständlich nicht mehr vorlag. Daraus resultiert auch die vom Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 23.08.2022 als unzulässig angesehenen „Ungleichbehandlung“ der beiden Sachverhalte: Während die BF sich nämlich bei der ersten Zuweisung der gegenständlichen Stelle im September 2021 noch im Bezug von Arbeitslosengeld befand, war dies gerade im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr der Fall, da die BF seit 27.12.2021 Notstandshilfe bezog. Somit ist es nachvollziehbar, dass das erste Nichtzustandekommen der Beschäftigung der BF bei der Firma M. im September 2021 noch zu keinem Leistungsausschluss seitens der belangte Behörde führte, hingegen nach Beginn des Notstandhilfebezuges eines solche Sanktion verhängt wurde.
3.4.2. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die BF bestreitet im gegenständlichen Fall die Zumutbarkeit der am 01.01.2022 (neuerlich) zugewiesenen Beschäftigung darüber hinaus auch damit, dass in der Stellenausschreibung noch das bis 31.12.2021 geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt angeführt war und es sich daher bei der Zuweisung am 01.01.2022 um keine zuweisungstaugliche Stelle (wegen angeführter Mindestentlohnung zum nicht mehr geltenden Kollektivvertrag) gehandelt habe.
Dazu ist die BF jedoch darauf zu verweisen, dass sie – nicht nur ausgehend vom geänderten Sachverhalt (Bezug von Notstandshilfe statt Arbeitslosengeld) - dazu verpflichtet gewesen wäre, sich auf jede zumutbare Stelle zu bewerben und sie in diesen Zusammenhang, entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH, verhalten ist, sich vor Ablehnung der Beschäftigung durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen, wenn ein Gehaltsangebot in Bezug auf sein Verhältnis zum Kollektivvertrag (objektiv) unvollständig oder zweifelhaft sein sollte; ein vom Arbeitslosen bloß (subjektiv) gezogener Schluss, der Dienstgeber hätte nicht einmal das kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlen wollen, reicht hingegen nicht aus, die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung darzutun (vgl. VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084, mit Verweis auf VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0112).
Die nur subjektive Annahme der BF, ihr werde ein unterkollektivvertragliches Entgelt bezahlt, berechtigte sie somit nicht, das angebotene Beschäftigungsverhältnis sofort und ohne weiteres Gespräche mit dem Dienstgeber wegen Unzumutbarkeit – aufgrund des ihres Erachtens nach zu geringen Entgelts – abzulehnen (vgl. abermals VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084), zumal dies im gegenständlichen Fall auch nicht der ursprüngliche Ablehnungsgrund der BF gewesen ist. Diese hat die (neuerliche) Bewerbung auf die zugewiesene Stelle nämlich deshalb abgelehnt, weil sie bereits bei der ersten Bewerbung mit ihren individuellen Gehaltsvorstellungen nicht durchgedrungen ist und ihr vom Dienstgeber M. „nur“ das kollektivvertragliche Gehalt geboten worden ist. Dass es sich bei dem in der gegenständlichen Stellenausschreibung angegebenen Entgelt wohl aufgrund des erst kürzlich zuvor erfolgten Jahreswechsels und der daher erst mit Verspätung erfolgten Änderung auf das geltende kollektivvertragliche Entgelt noch um das Entgelt nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen aus dem Jahr 2021 gehandelt hat, wird hingegen erst im späteren Verlauf des gegenständlichen Verfahrens vorgebracht, war aber nicht der ursprüngliche Beweggrund der BF für die Ablehnung der Stelle.
Auch wenn gar nicht in Abrede zu stellen ist, dass das zugewiesene Stelleninserat unstrittig noch das Mindestentgelt nach dem bis 31.12.2021 geltenden Kollektivvertrag enthielt, kann sich die BF im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH darauf nicht mit Erfolg berufen, zumal ihr schon aus der Bewerbung im Jahr 2021 bewusst gewesen war, dass M. jedenfalls das kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlt und sie der geforderten Pflicht zur Rückfrage nicht nachgekommen ist.
3.4.3. Sofern die BF auch noch im Zuge ihrer Niederschrift vor der belangten Behörde am 12.01.2022 geltend machte, dass sie mit dem angebotenen Nettogehalt ihre monatlichen Lebenshaltungskosten, welche unter anderem das Anmieten eines Raumes für die Ausübung ihrer geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit enthalten, nicht hätte decken können, so ist sie auf nachfolgende Judikatur zu verweisen:
Der VwGH hat ausgesprochen, dass – wie sich aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt – Leistungsbezieher angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden (vgl. VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084, mit Verweis auf VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0076, mwN). Die BF wäre daher jedenfalls verhalten gewesen, eine ihr gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, auch wenn sich daraus für sie eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Leistungsbezug ergeben hätte. Dies folgt aus dem Umstand, dass – nach der hier maßgebenden Rechtslage – beim Bezug von Notstandshilfe kein Entgeltschutz mehr besteht (vgl. abermals VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).
Die angebotene Stelle war der BF gemäß § 9 Abs. 2 AlVG somit in jeglicher Hinsicht zumutbar, sodass sie eine zumutbare, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende und damit Arbeitslosigkeit ausschließende Stelle abgelehnt hat. Berufs- und Entgeltschutz liegt in ihrem Fall nicht mehr vor.
Das Verhalten der BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe die zugewiesene Stelle abgelehnt hat. Dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Die von der BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Sie hat bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes auch keine weitere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, bis 30.09.2022 Notstandshilfe bezogen und ist aktuell nicht selbst sozialversichert. Gründe für eine Nachsicht liegen daher gegenständlich nicht vor.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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