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W191 2261952-1•Bundesverwaltungsgericht W191 2261952-1
W191 2261952-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2022
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Mittellosigkeit non refoulement öffentliches Interesse private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W191 2261952-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2022, Zahl 1323893404/222875469, zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und VII. bis VIII. gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005, §§ 9 und 18 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Fremdenpolizeigesetz auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im September 2022 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein.
1.2. Am 11.09.2022 suchte der BF eine Polizeiinspektion in Kärnten auf. In weiterer Folge erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Klagenfurt verbracht.
1.3. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 12.09.2022 zum Gegenstand „SIM Verfahren und EAM Verfahren“ stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Darüber hinaus gab er an, dass die Familie Streit wegen eines Grundstückes hätte. Der Vater hätte Geld für den BF ausgeliehen und nun würden die Geldleiher ihr Geld zurück wollen. Der Vater würde auch nicht wollen, dass der BF in den Familienstreit mithineingezogen werde. Wegen eines Grundstückes würde er von den Verwandten umgebracht werden.
1.4. Der BF wurde am 14.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Jat sei und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehöre.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Indien aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten verlassen habe müssen.
1.5. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2022, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben hinsichtlich der Personalien und des Reiseweges.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass er mit seinem Onkel einen Familienstreit wegen eines Grundstücks hätte. Dieser Streit hätte im Dezember 2021 begonnen und wäre anfangs nur verbal gewesen. Der Vater des BF wäre vom Onkel des BF auch geschlagen worden. Dem BF hätte der Onkel gedroht, dass er ihn umbringe, wenn er ihm das Grundstück nicht überlassen würde.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.10.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2022 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von „4“ [vier] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien.
Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht behauptet und seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
Der BF habe nicht glaubhaft angegeben, dass er aufgrund eines Familienstreits mit seinem Onkel wegen eines Grundstücks geflüchtet sei.
Das verhängte Einreiseverbot begründete das BFA mit dem mangelnden Besitz an Mitteln für seinen Unterhalt.
1.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 02.11.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde keine näheren Ermittlungen zur Art der Verfolgung des BF angestellt habe. Hätte das BFA das Vorbringen entsprechend gewürdigt, hätte es zum Schluss kommen sollen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Das erlassene Einreiseverbot erweise sich als nicht erforderlich, jedenfalls aber zu hoch.
Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 14.09.2022 und der Einvernahmen vor dem BFA am 12.09.2022 und 05.10.2022, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien, Seiten 114 bis 143 im Verwaltungsakt)
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs, ist ledig und hat keine Kinder. Er gehört der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat an und stammt aus einer Stadt im Bundesstaat Punjab. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache.
Der BF hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und im Herkunftsstaat als Landwirt gearbeitet. Die Eltern sowie ein Bruder des BF leben nach wie vor im Heimatstaat.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund von Grundstückstreitigkeiten bedroht worden wäre, nicht glaubhaft gemacht.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus den oben genannten Gründen ausgesetzt wäre.
Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren.
Da der BF – er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung – in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Etwaige Gründe, warum ihm eine Niederlassung in einem anderen Teil Indiens nicht möglich wäre, hat der BF nicht vorgebracht.
Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
3.4. Zur Integration des BF in Österreich:
Der BF ist seit September 2022 in Österreich aufhältig. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF verfügt über keine familiären oder relevanten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.
Der BF befand sich ab 14.09.2022 in Schubhaft.
Die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit hat der BF weder behauptet noch belegt.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien (Schreibfehler teilweise korrigiert, Stand 08.03.2022):
„[…] Covid-19
Letzte Änderung: 08.03.2022
Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wiederaufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.01.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichter Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021).
Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammender Gesetze zur Staatsverhetzung und des im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetzes vorgegangen (FH 03.03.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.01.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.02.2022).
Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wurde kritisiert (BAMF 03.05.2021; vgl. HO 28.04.2021).
Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). […]
Politische Lage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.04.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten - besonders im regionalen Vergleich - nicht gefährdet (AA 22.09.2021).
Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.03.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.09.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.03.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25.07.2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a).
Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.03.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.09.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.07.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v.a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.07.2019).
Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.01.2020; vgl. TG 26.02.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.02.2020; vgl. DW 27.02.2020).
Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei AamAadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.02.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.02.2020; vgl. KBS 12.02.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 03.05.2021).
Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und den zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anmerkung: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). […]
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistische Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.09.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 03.03.2021) bzw. Separatistengruppen (z. B. United Liberation Front Asom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 03.03.2021).
Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 03.03.2021).
Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 03.03.2021).
Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008 wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).
Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2021).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 03.05. insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 03.05.2021b).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.09.2021).
Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.03.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).
Indien und Pakistan
Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.).
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im selben Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition stehe (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.01.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf 2019. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.04.2021).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.06.2020; vgl. KO 25.06.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.02.2019 als Vergeltung für einen am 14.02.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.02.2019; vgl. FAZ 26.02.2019, WP 26.02.2019).
In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.02.2021 umzusetzen ist (PIB 25.02.2021; vgl. SZ 26.02.2021).
Indien und China
Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.02.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und 2020. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin, sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.06.2020) und forderten am 15.06.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.06.2020; vgl. BBC 03.07.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit 1975. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.07.2020).
Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.02.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021).
Indien und Bangladesch
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021).
Indien und Nepal
Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.01.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kartografische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.01.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021).
Indien und Sri Lanka
Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.01.2021). […]
Punjab
Letzte Änderung: 08.03.2022
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o. D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus.
Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer, und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 03.05.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 03.05.2021).
Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen, im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan, von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021).
Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.03.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021).
Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.04.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). […]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.09.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 03.03.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.09.2021; vgl. USDOS 30.03.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen AA 22.09.2021. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.09.2021; vgl. FH 03.03.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 03.03.2021).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.03.2021). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.09.2021), z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.03.2021).
Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.09.2021). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§ 61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an der Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 87.2020).
Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.03.2021; vgl. AA 22.09.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 03.03.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.09.2021).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z. B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.09.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 03.03.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.09.2021).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.09.2021).
Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court, einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 02.08.2017).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 03.03.2021). […]
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.09.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.09.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärische Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten, eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.09.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros (Intelligence Bureau - Inlandsgeheimdienst) und ded Forschungs- und Analyseflügels (Research and Analysis Wing - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.01.2017).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.09.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 03.03.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.09.2021; vgl. FH 03.03.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.09.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 03.03.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.09.2021).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.03.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.09.2021; vgl. USDOS 30.03.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.03.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.01.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.09.2021; vgl. FH 03.03.2021, USDOS 30.03.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.09.2021). […]
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.09.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 22.09.2021; vgl. FH 03.03.2021).
Folter ist in Indien zwar verboten (AA 22.09.2021), und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021; vgl. FH 03.03.2021).
Auch wenn es entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten gibt (ÖB 8.2021), gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 30.03.2021; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.09.2021). Die von der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 03.03.2021). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. „encounter killings“) berichtet (AA 22.09.2021). So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenschein „auf der Flucht“ erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.09.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 12.2021).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.09.2020; vgl. ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.01.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.09.2021; vgl. FH 03.03.2021, USDOS 30.03.2021).
Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.03.2021). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (BICC 12.2021). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Abschnitt 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schwerwiegenden Übergriffen zu verhindern. Im März 2021 lehnte die Regierung des Bundesstaates Gujarat die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung von drei Polizeibeamten ab, die der außergerichtlichen Tötung einer muslimischen Frau im Jahr 2004 beschuldigt wurden (HRW 13.01.2022). […]
Korruption
Letzte Änderung: 08.03.2022
Korruption ist weit verbreitet (AA 22.09.2021; vgl. USDOS 11.03.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2021 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 85. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 41, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2022; vgl. TI 2020).
NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.03.2021). Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind ebenfalls von Korruption betroffen (FH 03.04.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.03.2021). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen. Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 03.03.2021).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 30.03.2021). Die Regierung berichtet, dass zwischen März 2019 und Februar 2020 insgesamt 12.458 Korruptionsbeschwerden gemeldet worden sind. Von diesen wurden 12.066 Fälle behandelt oder aufgeklärt. Darüber hinaus wird durch die Regierung festgestellt, dass durch die Central Vigilance Commission, die sich mit Korruption in der Regierung befasst, im Jahr 2019 insgesamt 2.752 Fälle überprüft wurden. Mehr als 950 Fälle waren 2019 noch nicht abgeschlossen (USDOS 30.03.2021). Ende 2020 waren davon noch knapp 590 Fälle beim Central Bureau of Investigation (CBI) seit über einem Jahr zur Untersuchung anhängig. Sechs davon betreffen Personen des politischen Lebens (TET 11.02.2021). […].
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von NGOs, offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus - darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 22.09.2021). NGOs können sich unter dem nationalen Societies Registration Act, 1860, oder unter den bundesstaatlichen Gesetzen zur Registrierung verschiedener gemeinnütziger Einrichtungen registrieren lassen (DFAT 10.12.2020). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOI o.D.).
Organisationen können grundsätzlich frei und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 30.03.2021; vgl. AA 22.09.2021). Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertreter zusammen (USDOS 30.03.2021).
Allerdings berichten Menschenrechtsbeobachter von Belästigungen von NGOs durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.03.2021; vgl. AA 22.09.2021). Generell haben Schikanen gegen NGOs unter Premierminister Modi zugenommen (FH 03.03.2021). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 22.09.2021; vgl. USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021) und mitunter sogar tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 03.03.2021). Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten (z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen), einzuschränken (DFAT 10.12.2020).
Unter bestimmten Umständen erlaubt der Foreign Contributions Regulation Act (FCRA) der Bundesregierung, NGOs den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Macht auszunutzen, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen. Seit 2015 hat die Regierung fast 15.000 Vereine unter dem FCRA aus der Registrierung genommen. Änderungen des FRCA, die 2020 verabschiedet wurden, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen zu konsultieren, verschärften die Einschränkungen für ausländische Finanzierung (FH 03.03.2021). Bürgerrechtsgruppen behaupten, dass ein solches Vorgehen eingesetzt wird, um die Tätigkeiten bestimmter Organisationen im Land zu beenden. Als Beispiele werden dafür Lawyers Collective, eine Organisation, die Aktivisten in Verfahren gegen die Regierung vertritt, und das indische Büro der Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI India) angeführt. AI hat seine Aktivitäten im Land eingestellt, nachdem die Behörden die Bankkonten der Organisation eingefroren hat (DFAT 10.12.2020). […]
Ombudsmann
Letzte Änderung: 08.03.2022
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtsgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 02.08.2018). Die NHRC ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat, sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit, Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen. 24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten (USDOS 30.03.2021).
Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind. Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 30.03.2021). […]
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 22.09.2021). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 12.2021; vgl. CIA 04.05.2021). Das Mindesteintrittsalter in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB 8.2021; vgl. CIA 04.05.2021). Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem Army Act von 1950 und den entsprechend lautenden Navy Act und Air Force Act je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellt (2020) (AA 22.09.2021). Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021). […]
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.09.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2021). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.09.2021).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.09.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vgl. USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021, ÖB 8.2021).
Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Korruption auf allen Behördenebenen. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.03.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.09.2021).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.06.2020). Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.03.2021). […]
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen die Behörden Gesetze gegen Aufwiegelung und strafrechtliche Verleumdung, um Bürger zu verfolgen, die Regierungsbeamte oder die staatliche Politik kritisieren (USDOS 30.03.2021).
Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 30.03.2021). Unabhängige Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.03.2021; vgl. FH 03.03.2021). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA 22.09.2021).
Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen. Im März 2020 rief Premierminister Modi die Medien dazu auf, die Verbreitung von „Pessimismus, Negativität und Gerüchten“ zu verhindern. Viele verstehen diese Aussage als Warnung, den Umgang der Behörden mit der Covid-19-Pandemie nicht zu kritisieren (FH 03.03.2021). Investigativer Journalismus mit Bezug auf Verfehlungen der Regierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im April 2021 setzt die Medienschaffenden im Land zudem zunehmend unter Druck (SI 26.04.2021). Außerdem sind Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten, gesetzlich verboten. Die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken. So verbieten die Regierungen der Bundesstaaten die Einfuhr oder den Verkauf bestimmter Literatur, die nach Ansicht der staatlichen Zensoren aufrührerisches Material enthalten oder kommunale oder religiöse Spannungen provozieren können (USDOS 30.03.2021).
Es wird von Fällen berichtet, in welchen durch die Regierung oder als regierungsnah eingestufte Akteure Vertreter regierungskritischer Medien unter Druck gesetzt oder schikaniert und in einigen Fällen auch getötet wurden (USDOS 30.03.2021). Im Jahr 2020 wurden Dutzende Journalisten verhaftet, die sich kritisch über den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie geäußert hatten (FH 03.03.2021). Gegenwärtig befinden sich acht Journalisten in Haft, und der Journalist Rohit Kumar Biswal wurde am 05.02.2022 getötet (RSF 2.2022). Medienschaffende werden aber auch Ziel durch Übergriffe von maoistischen Guerillas und kriminellen Gruppen (RSF 2021). Solche Angriffe werden selten geahndet, einige fanden unter der Komplizenschaft oder aktiven Beteiligung der Polizei statt (FH 03.03.2021). Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als „anti-indisch“ diffamiert (RwB 2019).
Indische Behörden bedienen sich gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten, um Sicherheitsrisiken abzuwenden. So können seit Juli 2019 durch eine Erweiterung des Anti-Terrorgesetzes Unlawful Activities Prevention Act (UAPA) nun auch einzelne Personen als „Terroristen“ registriert werden. Bislang wurde dies nur auf bekannte islamistische Terroristen angewendet, aber einige Beobachter befürchten, dass in Zukunft auch Regierungskritiker davon betroffen sein könnten (AA 22.09.2021). Am 06.04.2021 wurde in Kaschmir eine Richtlinie erlassen, die es Medienschaffenden aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt, sich Polizeieinsätzen zu nähern oder Liveberichte von Feuergefechten zu senden (BAMF 12.04.2021). Seit Aufhebung des teilautonomen Sonderstatus wird die Pressefreiheit in Kaschmir also weiter zunehmend eingeschränkt. Journalisten werden kriminalisiert und Werbeanzeigen in Medien gekürzt. In jüngerer Vergangenheit war festzustellen, dass hauptsächlich regierungskritische Berichte aus digitalen Archiven verschwunden sind. Kritische Medienschaffende sehen darin die Absicht der indischen Regierung, die konfliktreiche Geschichte Kaschmirs nicht weiter zu thematisieren (BAMF 14.02.2022).
Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM-Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM-Radiostationen, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 30.03.2021). Die Internetnutzung wächst rapide. Experten gingen im Jänner 2020 von 688 Millionen Internetnutzern aus (ca. 50 Prozent der Bevölkerung). Ein freier Zugang zum Netz ist gerade in Indien zentral für die Ausübung von Meinungs- und Pressefreiheit. Zwar ist im regionalen Vergleich die Internetfreiheit Indiens relativ hoch (AA 22.09.2021), es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien, Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 30.03.2021).
Der Internetzugang wird durch die Regierung präventiv vor antizipierten gewaltsamen Protesten lokal/regional abgeschaltet. Wegen geäußerter Kritik auf dem Mikrobloggingdienst Twitter forderte die indische Zentralregierung die Verantwortlichen des Unternehmens auf, Meldungen zu löschen, die die Regierung und ihre Corona-Maßnahmen kritisieren (DW 25.04.2021). Im Oktober 2019 wurde bekannt, dass mehr als zwei Dutzend Akademiker, Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten über Whatsapp mit der Spionagesoftware Pegasus abgehört wurden. Es wird vermutet, dass staatliche Behörden diese illegale Überwachung durchgeführt haben (AA 22.09.2021). Im Juli 2021 wurde berichtet, dass mindestens 300 indische Telefonnummern, darunter die von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Anwälten, Regierungsbeamten und Oppositionspolitikern, auf einer Liste potenzieller Ziele für Pegasus standen (HRW 13.01.2022). […]
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 08.03.2022
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.03.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich sind, finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt. Allerdings haben Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass 2020 weniger solcher Veranstaltungen stattgefunden haben. Die nationale Regierung und einige Landesregierungen setzten zwischen Dezember 2019 und März 2020 Versammlungsverbote und scharfe Munition ein, um die breit getragenen Proteste gegen den Citizenship Amendment Act (CAA) und Vorschläge zur Einführung eines Bürgerregistrierungsverfahrens landesweit zu unterdrücken. Demonstranten wurden festgenommen und der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert. Kritiker behaupten, dass die im März 2020 verhängte und ab Mai 2020 allmählich gelockerten Abriegelungsmaßnahmen im Land von der Regierung teilweise genutzt wurden, um weitere CAA-Proteste zu verhindern (FH 03.03.2021).
Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 30.03.2021; vgl. ÖB 9.2020) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitgliedern politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, den Zutritt zu Demonstrationen verweigern, oder solche Personen verhaften. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 30.03.2021).
Sicherheitskräfte stören häufig Demonstrationen und setzen Berichten zufolge übermäßige Gewalt ein, wenn sie versuchen, Demonstranten auseinanderzutreiben. So soll die Polizei von Delhi während der kommunalen Unruhen im Feber 2020 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Es wird behauptet, dass die Polizei mitschuldig und aktiv an der Gewalt beteiligt gewesen sei. Damals wurden mehr als 50 Personen - die meisten davon Muslime - getötet (USDOS 30.03.2021).
Die Verfassung schützt auch das Recht, Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden. Dieses Recht unterliegt allerdings „angemessenen“ Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Anstands oder der Moral (DFAT 10.12.2020). Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 Prozent der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der Essential Services Maintenance Act erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 8.2021).
Opposition
Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission (Election Commission of India) nach sich (AA 22.09.2021).
Da Indien ein Mehrparteiensystem hat, gibt es acht nationale Parteien: BSP (Bahujan Samaj Party), BJP (Bharatiya Janata Party), CPI (Communist Party of India), CPI-M (Communist Party of India (Marxist), TMC (All India Trinamool Congress), NCP (Nationalist Congress Party), NPP (National People’s Party) und INC (Indian National Congress). Daneben hat Indien über 50 anerkannte staatliche Parteien und 2.796 nicht anerkannte Parteien (Jagran Josh 28.01.2022). Nach anderen Angaben gibt es in Indien Hunderte von politischen Parteien, die bei der Wahlkommission registriert sind, wobei nur eine kleine Gruppe als nationale Parteien registriert sind. Neben den großen nationalen Parteien NCP und BJP sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.09.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). […]
Todesstrafe
Letzte Änderung: 08.03.2022
Gemäß Artikel 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für „terroristische Straftaten“, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.07.2019).
Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle („rarest of rare cases“) auf (ÖB 8.2021; vgl. AA 19.07.2019). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.09.2021).
Am 20.03.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.09.2021; vgl. ZO 20.03.2020, BBC 20.03.2020, IT 20.03.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt (vgl. 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vgl. AI 21.04.2020). Etwa 400 zum Tode verurteilte Gefangene warten in indischen Gefängnissen auf die Vollstreckung (AA 22.09.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.02.2022 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.02.2022). […]
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.03.2021; vgl. AA 22.09.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.03.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.03.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für „die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind“. Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.03.2021).
Angesichts steigender Covid-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 15.02.2022). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 15.02.2022).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 22.09.2021). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten (high profile persons) können einer Verfolgung nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen (low profile persons) (ÖB 8.2021). […]
Meldewesen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.09.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen ((USDOS 30.03.2021). […]
Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht (AA 22.09.2021).
Einzelfallabhängig und je nach Nationalität erhalten Personen aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel. So erhalten Tamilen aus Sri Lanka und Tibeter grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist. Nach dem Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz (Citizenship Amendment Act, 2019), das am 10.01.2020 in Kraft trat, erhalten Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime. Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.09.2021).
Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 22.09.2021).
Die Versorgung von Binnenvertriebenen fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Bundesstaaten und der lokalen Behörden, was Lücken in der Versorgung und eine mangelhafte Dokumentation zur Folge hat. So sind Angaben zur genauen Anzahl der durch Konflikte oder durch Gewalt Vertriebenen schwierig, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht dokumentiert und humanitäre und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu den Lagern und betroffenen Regionen haben. Zwar werden die Bewohner der Vertriebenenlager von den Behörden registriert, doch lebt eine unbekannte Anzahl von Vertriebenen außerhalb dieser Lager. Vielen Binnenvertriebenen fehlte es an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung (USDOS 30.03.2021).
Landesweit sind Lager Binnenvertriebener existent. Darunter auch solche mit Gruppen, die durch interne bewaffnete Konflikte in Jammu und Kaschmir, in den von Maoisten betroffenen Gebieten, in den nordöstlichen Staaten und in Gujarat vertrieben wurden. Im Jahr 2019 wurden etwa 19.000 Personen aufgrund von Konflikten und Gewalt vertrieben, während mehr als 5 Millionen Menschen wegen Naturkatastrophen ihren Lebensraum verlassen mussten (USDOS 30.03.2021; vgl. IDMC o.D.). […]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021).
Im Geschäftsjahr 2020/21 (01.04.2020 bis 31.03.2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von 7 bis 9 Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lock- down-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.01.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden, und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.07.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.09.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.09.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.09.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.09.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). […]
Rückkehr
Letzte Änderung: 08.03.2022
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.09.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).
Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2021). […]
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Letzte Änderung: 08.03.2022
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 22.09.2021). […]
Dokumente
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 22.09.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021).
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z. B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 22.09.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblichen Sikhs „Kaur“ (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.09.2021).
Zugang zu gefälschten Dokumenten: In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente (Warrant of Arrest, First Investigation Report - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 22.09.2021).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.09.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und eines Netzhautcans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.09.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.09.2021). […]
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 08.03.2022
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 8.2021). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 30.03.2021).
Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 22.09.2021). Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen, aber diese Gesetze wurden größtenteils dazu genutzt, um Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi, zu verfolgen (HRW 13.01.2022).
Im Nordosten des Landes sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen. Dies erklärt auch den Widerstand gegen (illegale) Einwanderung aus Bangladesch und das neue Staatsbürgerschaftsgesetz. Auch bei der Schaffung der indischen Bundesstaaten wurden die Interessen der lokalen Bevölkerung sowie die Siedlungsgebiete der unterschiedlichen Stämme und Ethnien nur unzureichend berücksichtigt. Die indische Regierung reagierte auf die Aufstände zunächst mit massiver Militärpräsenz. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.09.2020). […]
Dalits
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Begriff Dalit, abgeleitet aus dem Sanskrit für „Unterdrückte“ oder „Zerschlagene“, bezieht sich auf Angehörige jener Gruppen, die von der Gesellschaft als die unterste Kaste (USDOS 30.03.2021). bzw. Kastenlose (offiziell: Scheduled Castes) betrachtet werden (AA 22.09.2021). Die Zahl der Dalits wird auf ca. 200 Millionen geschätzt, was ca. 17 (USDOS 30.03.2021) bis 20 Prozent der Bevölkerung ausmacht (AA 22.09.2021).
Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist (USDOS 30.03.2021; vgl. AA 22.09.2021, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Bundes- und Bundesstaatsregierungen betreiben weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken - wie Bereitstellung von qualitativ besseren Unterkünften, reservierten Plätzen an Schulen, Regierungsjobs und Zugang zu subventionierten Nahrungsmitteln. Kritiker behaupten, dass viele dieser Programme an den Folgen einer mangelhaften Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 30.03.2021). Und trotz umfangreicher Förderprogramme und Verbot der Benachteiligung aufgrund von Kastenzugehörigkeit bleiben Angehörige von niederen Kasten und Kastenlose diskriminiert. Diese Benachteiligung ist in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt, fußt auf sozialen und religiösen Traditionen und verläuft vielfach implizit (AA 22.09.2021).
Die Diskriminierung von Dalits umfasst z. B. den Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung, oder zu Tempeln, sowie bei Hochzeiten. Viele Dalits sind unterernährt, und die meisten Zwangsarbeiter sind Dalits. Dalits, die ihr Recht durchsetzen wollen, werden oft angegriffen - vor allem im ländlichen Raum. Als Landwirtschaftsarbeiter für Landbesitzer höherer Kasten arbeiten sie Berichten zufolge oft ohne finanzielles Entgelt. Berichte des UN-Komitees zur Beseitigung der Diskriminierung ethnischer Gruppen sprechen von systematischem Missbrauch von Dalits, einschließlich außergerichtlicher Tötungen und sexueller Gewalt gegen Dalit-Frauen. Verbrechen gegen Dalits bleiben Berichten zufolge häufig ungestraft, entweder weil es die Behörden verabsäumen, Täter strafrechtlich zu verfolgen, oder Opfer die Verbrechen aus Angst vor Vergeltung nicht melden (USDOS 30.03.2021; vgl. FH 03.03.2021, ÖB 8.2021, HRW 13.01.2021).
Das Strafrechtssystem bietet Angehörigen der Dalits nicht den gleichen Schutz (FH 03.03.2021). Problematisch ist oftmals das Verhalten von Polizei und Justiz, aber auch von einzelnen Lehrern in staatlichen Schulen gegenüber Dalits. Diese können häufig keinen Schutz durch die Polizei erwarten oder müssen, soweit die Täter einflussreich sind, sogar Repressalien durch die Polizei befürchten (ÖB 8.2021; vgl. AI 07.04.2021). Über gewalttätige Übergriffe wird immer wieder berichtet (BAMF 30.09.2019). Weiters wird Angehörigen der Dalits manchmal der Zugang zu bestimmten Schulen, unter anderem aufgrund ihrer Kaste verweigert, und es kommt zur Diskriminierung von Dalit-Kindern in den Schulen (USDOS 30.03.2021).
Dalits, die sich anderen Religionen zuwenden - insbesondere dem Christentum oder dem Islam - verlieren ihren rechtlichen Status als reguläre Kasten und damit ihre Berechtigung zum Zugang zu den Vorteilen, die Dalits mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund zur Verfügung stehen (CSW 9.2018).
Nach Angaben der Regierung stiegen gegen Dalits gerichtete Straftaten 2019 um 7 Prozent. Dieser Anstieg von Gewalttaten ist als Gegenreaktion gegen durch Angehörige der Dalits betriebene Anstrengungen in Richtung einer sozialen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung wahrzunehmen, die eine Herausforderung für die herrschende Kastenhierarchie darstellt (HRW 13.01.2021). Das National Crime Records Bureau berichtete, dass im Jahr 2020 50.291 Fälle von Verbrechen gegen Dalits gemeldet wurden, was einem Anstieg von 9,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht (HRW 13.01.2022). […]
Adivasi
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Adivasi (Hindi: erste Menschen) sind Nachfahren der ersten Bewohner Indiens. Aufgrund der Vielfalt von geschätzten 250 eigenständigen Sprachen kann von keiner einheitlichen Kultur innerhalb der Adivasi gesprochen werden. Die einzelnen Adivasi-Gruppen sind politisch und sozial unterschiedlich organisiert. Als heterogene Gruppe verstanden, leben gegenwärtig 82,54 Millionen Adivasi in Indien. Sie stellen 8,2 Prozent der Bevölkerung. Ihr Hauptsiedlungsgebiet sind die Bundesstaaten Zentralindiens, der sogenannte „Tribal Belt“ (bestehend aus den Bundesstaaten Madhya Pradesh, Chattisgarh, Maharashtra, Orissa, Jharkhand und Gujarat) (GfbBV 2021).
Die Verfassung garantiert zwar die sozialen, ökonomischen und politischen Rechte von benachteiligten Gruppen von indigenen Stämmen, und das Gesetz spricht ihnen einen speziellen Status zu, doch werden diese Rechte oftmals von den Behörden auch verweigert (USDOS 30.03.2021). Viele leben unterhalb der Armutsgrenze. Adivasi haben mit Bezug auf fast alle sozio-ökonomischen Indikatoren trotz deutlicher Fortschritte innerhalb der letzten Jahre die schlechtesten Lebensbedingungen aller Inder. Sie erfahren gesellschaftliche Diskriminierung, mitunter auch Gewalt. Adivasi-Vertreter und NGOs berichten seit Jahren aus einigen Bundesstaaten von systematischem und oft entschädigungslosem Entzug des von Adivasi genutzten Landes durch Bergbauunternehmen und Industrieprojekte. Auch aus diesem Grund finden linksextremistische Guerilla-Gruppen (sogenannte Naxaliten) in den Gebieten der Ureinwohner, u. a. in Jharkhand und Chhattisgarh, ihre Haupt-Aktionsbasis (AA 22.09.2021). Menschenrechtsorganisationen wie das Asian Center for Human Rights sprechen von einer Zunahme von Straftaten gegen Angehörige indigener Bevölkerungsgruppen. Viele würden diskriminiert und belästigt, gefoltert und willkürlich verhaftet, auch über Fälle von Lynchjustiz durch Straßenmobs wird berichtet (ÖB 8.2021). Hassverbrechen und Gewalt - u. a. gegen Adivasi - werden ungestraft begangen (AI 07.04.2021; vgl. ÖB 8.2021). Das National Crime Records Bureau berichtete, dass im Jahr 2020 die Zahl an Verbrechen gegen Stammesgemeinschaften um 9,3 Prozent auf 8.272 Fälle gestiegen ist (HRW 13.01.2022).
In den meisten nordöstlichen Bundesstaaten sieht das Gesetz Stammesrechte vor, allerdings halten sich Behörden manchmal nicht daran (USDOS 30.03.2021). In manchen Bundesstaaten, wie Meghalaya, ist der Erwerb von Stammesland durch Nichtstammesangehörige explizit verboten (AA 22.09.2021) bzw. muss Landverkauf an nicht-indigene Personen von Stammesautoritäten genehmigt werden (USDOS 30.03.2021). Der Forest Rights Act (FRA) aus dem Jahr 2006 soll die traditionellen Landrechte der Adivasis stärken und Waldgebiete vor Maßnahmen der Forstpolitik bewahren. Problematisch erweist sich jedoch der Eigentumsnachweis. Regierungsstatistiken zufolge gab es seit dem Inkrafttreten des FRA über 4 Millionen Klagen von Angehörigen indigener Stämme, von denen weniger als 2 Millionen Erfolg hatten. Zu heftiger Kritik führte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, nach der all diejenigen, die mit der Klage scheiterten, die Schutzgebiete verlassen müssen. Dazu kam es bislang nicht, nachdem das Gericht im September 2019 die Implementierung des Urteils vorübergehend ausgesetzt hat (AA 22.09.2021). […]“
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA und in der Beschwerde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Name und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden.
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF in Indien, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
4.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF zusammengefasst vor, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, weshalb er fliehen habe müssen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Der BF wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Der BF machte nicht nur vage und unplausible, sondern auch widersprüchliche Angaben. In der Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2022 gab der BF an, dass es Grundstücksstreitigkeiten gebe, da ein privater Kredit von der Familie aufgenommen worden sei und die Geldleiher nun das Geld zurück wollten. In der Erstbefragung schilderte er angebliche Streitigkeiten völlig anders. So sei er aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten aus Indien geflohen. Den ursprünglichen Grund für die (Grundstücks-) Streitigkeiten, nämlich die Fälligkeit eines Kredites, ließ der BF in der Erstbefragung völlig unerwähnt. In der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2022 schilderte der BF dann, dass er Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gehabt hätte und von ihm bedroht worden wäre, dass er ihn umbringe, sollte der BF dem Onkel das Grundstück nicht überlassen. Auch in dieser Einvernahme erwähnte er mit keinem Wort allfällige Fälligkeiten von Krediten, erwähnte jedoch erstmals unmittelbare Drohungen gegen ihn.
Der BF unterließ es, nähere Details zu diesen Streitigkeiten substantiiert zu schildern, und zog sich bei seinen Ausführungen auf wenige Eckpunkte zurück. So machte er lediglich allgemeine und vage Angaben und unterließ es, konkrete Angaben und Daten zu Zeiten, Personen, Orten und Ereignisse zu machen.
Hätte es tatsächlich Grundstücksstreitigkeiten gegeben, wäre davon auszugehen, dass der BF diese detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich schildert.
Der BF machte unplausible, vage, widersprüchliche und daher unglaubhafte Angaben und konnte sein Vorbringen weder schlüssig darlegen noch durch Beweismittel glaubhaft machen. Vielmehr steigerte er sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2022 und erweckte mit seinen Angaben in den Einvernahmen den Eindruck, dass er versuchte, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren und immer wieder anzupassen.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich somit, dass der BF mit dem genannten Vorbringen von – zumal privaten – Grundstücksstreitigkeiten eine Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
In einer Gesamtbetrachtung ist den Ausführungen der Behörde sohin beizupflichten, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat.
Auch das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal auch hier die angegebenen Fluchtgründe des BF nicht näher ausgeführt und auch in keiner Weise belegt wurden.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u. a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die mangelhaften und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufenden Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
4.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Dass dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des BFA sowie seinen eigenen Angaben.
Der BF wurde in Indien geboren und ist dort aufgewachsen. Er spricht Punjabi als Muttersprache, ist im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und verfügt über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Auch die Familie des BF lebt nach wie vor in Indien.
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.5.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u. a. durch Einschau etwa in die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation) versichert hat.
Die festgestellte – notorische – Lage in Indien betreffend die aktuell vorliegende COVID 19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen der WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov).
Die im Bescheid angeführten Berichte hat der BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten, zumal er auch dort nicht darlegte, inwiefern er eine konkrete Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte.
4.4. Zu den Feststellungen des (Privat-) Lebens des BF in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, GVS-Auszug).
Dass der BF nicht in einem besonderen Ausmaß integriert ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass er sich erst seit September 2022 in Österreich aufhält und keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt hat. Der BF hat weder belegt, dass er Deutschkurse besucht habe, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, kulturelle Aktivitäten gesetzt habe oder über maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, noch haben sich solche integrativen Schritte im Verfahren ergeben.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 02.11.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 08.11.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem BFA – jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen, da es sich im Wesentlichen in einer unsubstantiierten Kritik am Verfahren vor dem BFA erschöpfte. Zudem legte der BF auch in der Beschwerde keinerlei Belege für sein Vorbringen oder seine Identität vor und brachte keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich wäre.
Auch in der Beschwerde machte der BF keinerlei konkrete Zeitangaben oder Angaben zu Personen, Orten oder Ereignissen und blieb auch jegliche personenbezogenen Dokumente schuldig.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
5.2.4.1.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529 u. a.). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt. Derartiges hat der BF jedoch nicht behauptet.
Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z. B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
5.2.4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine diesbezügliche Verfolgung konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
5.2.4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Für das Vorliegen einer realen Gefahr („real risk“) reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist; es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – EGMR und des Europäischen Gerichtshofes – EuGH).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG). Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15).
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
5.2.4.2.2. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
COVID 19-Pandemie:
Im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie ist festzuhalten, dass für Indien erhebliche Fallzahlen angegeben werden. Es liegen in Indien aktuell 44.660.293 bestätigte Fälle von COVID-19 (bei 530.509 Todesfällen) vor (vgl. https://coronavirus.jhu.edu/region/india, aufgerufen am 08.11.2022). Es wird zwar nicht verkannt, dass laut öffentlich zugänglichen Quellen möglicherweise von höheren Fallzahlen auszugehen ist, und COVID-19 Indien aufgrund mangelnder Kapazitäten im Gesundheitssystem besonders hart treffen kann.
Jedoch ist der BF erst 25 Jahre alt und leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen. Er fällt somit weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID 19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.
Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
5.2.4.3. Zu den Spruchpunkten III., IV. (Rückkehrentscheidung) und V. (Abschiebung) des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 Abs. 1 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich erst seit September 2022 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva u. a. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u. a. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
5.2.4.3.2. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit September 2022 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Auch wird die Dauer seines Aufenthalts durch seine Anhaltung in Verwaltungsverfahrungs- und Schubhaft relativiert.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort weiterhin seine Verwandten leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG sowie §§ 46 und 52 FPG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.4. Zum Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
5.2.4.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […]
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF keine Mittel zu seiner Unterkunft nachweisen konnte und aus diesem Grunde in die Bundesgrundversorgung aufgenommen werden hätte sollen. Es bestehe aufgrund des Aufenthaltsstatus des BF kein Zugang zu legalen Einkommensquellen am regulären Arbeitsmarkt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN).
Eine daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Mittellosigkeit grundsätzlich als Indikator für eine derartige Gefährdung angesehen hat. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019).
Der BF ist als Staatsangehöriger Indiens Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über kein Einkommen aus legalen Quellen, und kann auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass er ein solches erwirtschaften kann. Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden eigeninitiativ weder behauptet noch belegt, sodass es dem BF nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sein Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist.
Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 ist daher erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtsrichtig, jedoch im Hinblick auf die verhängte Dauer von vier Jahren als überschießend:
Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben, zumal sich keine Familienmitglieder oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet aufhalten.
Der BF hat ausgeprägte Bindungen nach Indien, zumal der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbrachte und dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten – wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten – ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch eine Verkehrssprache seines Herkunftsstaates. Der BF ist in die indische Gesellschaft integriert.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des BF – kein Nachweis der Mittel zum Unterhalt, sondern Mittellosigkeit – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden.
Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu fünf Jahre, sodass dieser durch das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren bereits zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht als angemessen zu bezeichnen ist. Der BF hat zwar keine privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch erscheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren als angemessen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen.
5.2.4.5. Zu den Spruchpunkten VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides (keine Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Das Bundesamt legte dar, dass aufgrund der Angaben des BF keine Verfolgungsgründe dargelegt worden seien und der BF keine konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht habe. Eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung sei nicht gegeben.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da eine solche Gefahr nicht zu erkennen war, war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Zumal der BF auch bisher nicht ausgereist ist und vor Erledigung der Beschwerde durch das BVwG auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgeführt worden ist, liegt auch keine Beschwer des BF vor.
Gemäß § 55 Abs. 1a AsylG besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Nachdem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
5.2.4.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgungsgründe, den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, zu Rückkehrentscheidungen und zu Einreiseverboten auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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