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W116 2253433-2•Bundesverwaltungsgericht W116 2253433-2
W116 2253433-2Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2022
achtungsvoller Umgang Dienstfahrzeug Dienstpflichtverletzung Dienstplan Dienstzeit Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis private Nutzung Treuepflicht Verdacht Verdachtslage
W116 2253433-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RA Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2022, GZ: 2021-0.070.347, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und versah bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Offizier und leitender Beamter seinen Dienst im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX (in der Folge V).
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.10.2021, GZ: PAD/21/01403043/1, wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stand, mit näher ausgeführten zahlreichen Tathandlungen schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, weshalb aus Sicht der Dienstbehörde durch seine weitere Belassung im Dienst sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes im besonderen Maße gestört wären.Mit Bescheid vom 03.11.2021, GZ: 2021-0.691.703, sprach die Bundesdisziplinarbehörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 wegen der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen die Suspendierung aus.Gegen die beiden Suspendierungsbescheide brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist jeweils eine Beschwerde ein. Am 08.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zu beiden Verfahren eine gemeinsame mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters, der Disziplinaranwältin beim BMI und dem zuständigen Vorsitzenden der Bundesdisziplinarbehörde durch, wobei der Beschwerdeführer mit den einzelnen Anschuldigungspunkten und den diesen zugrundeliegenden Beweismitteln entsprechend konfrontiert und ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu ausführlich Stellung zu nehmen. Mit Erkenntnis vom 22.02.2022 (W116 2247473-1/11E und W116 2249021-1/9E wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 05.11.2021 hatte die Dienstbehörde wegen der dem Beschwerdeführer im Suspendierungsverfahren zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen eine umfangreiche Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarkommission (BDB) übermittelt.
4. Mit nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der BDB vom 16.02.2022 leitete die BDB gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, mit im Spruch näher ausgeführten Tathandlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Konkret stehe der Beschwerdeführer im Verdacht (im Original, anonymisert):
„1.er soll bei der Erstellung der Dienstpläne für November 2020, Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 die Ersatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an jenen Tagen eingeplant haben, an denen ihm bereits zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung bekannt war, dass er als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber teilnehmen werde, obwohl die vorgegebenen Termine rechtzeitig vor Dienstplanerstellung, von der Personalabteilung (PA) der LPD Steiermark bekanntgegeben worden waren und sein Verhalten in der Folge dazu führte, dass Überstunden mit Zuschlag verrechnet wurden und dadurch dem Dienstgeber ein (vermeidbarer) Schaden in Höhe von € 2.582,09 verursacht wurde und soll er dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, sowie 44 BDG begangen haben;
2. er soll vorschriftswidrig und ohne dienstliche Notwendigkeit die Dienstkraftfahrzeuge BP-XXXXX, BP-YYYYY, wie nachfolgend ausgeführt, benützt haben. Für die Fahrten lag kein dienstliches Interesse vor und entsprachen diese nicht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz, und darüber hinaus sollen vom Disziplinarbeschuldigten absichtlich falsche bzw. keine Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen worden sein.a.Er habe vorschriftwidrige Fahrten zu seiner Wohnadresse oder zu einem anderen der Dienstbehörde bislang unbekannten Ort und zurück zur Dienststelle AHZ X unternommen und diese Fahrten im Fahrtenbuch nicht eingetragen.b.Er habe die benützten Dienst-KFZ nach Dienstende nicht bei der Dienststelle AHZ X abgestellt. Es lagen weder begründete Einzelfälle, noch die Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten für das Nichtabstellen bei der Dienststelle vor.c.Er habe bei allen nachfolgend aufgelisteten Fahrten im Fahrtenbuch eingetragen, dass das Dienst-KFZ bei der Dienststelle abgestellt worden sei.
Aufstellung:
Er habe lt. Fahrtenbuch das Dienst-KFZ BP-XXXXXa.am 08.01.2021 von 14:00 - 15:15 Uhr und von 18:30 - 19:00 Uhr für die Fahrtstrecke Bezirk und Stadt L verwendet und dafür 68 km im Fahrtenbuch ausgetragen;b.am 09.01.2021 von 10:00 - 10:30 Uhr für die Fahrtstrecke L und retour verwendet und dafür 24 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 39 l - 05:59 Uhr - L)c.am 21.02.2021 von 13:15 - 14:30 Uhr und von 15:30 - 16:00 Uhr für die Fahrtstrecke Bezirk und Stadt L verwendet und dafür 77 km im Fahrtenbuch ausgetragen;d.am 22.02.2021 von 13:45 - 15:15 Uhr für die Fahrtstrecke L und retour verwendet und dafür 61 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 22 l - 06:15 Uhr - L)e.am 15. April 2021 von 10:30 - 12:00 Uhr für die Fahrtstrecke Stadt und Bezirk L verwendet und dafür 48 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 22 l - 11:47 Uhr - L)f.am 16.04.2021 von 12:30 - 14.00 Uhr für die Fahrtstrecke Stadt und Bezirk L verwendet und dafür 62 km im Fahrtenbuch ausgetragen;Als Zweck der Fahrt wurde vom Disziplinarbeschuldigten jeweils „sonst" (sonstige Fahrt) und Abstellort „Dienststelle" angegeben bzw. eingetragen.
Er habe lt. Fahrtenbuch das Dienst-KFZ BP-YYYYYg.am 12.06.2021 von 09:00 - 13:00 Uhr für die Fahrtstrecke Stadt und Bezirk L verwendet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst war, keine genehmigte Bezahlfahrt vorgelegen hat und dafür 64 km im Fahrtenbuch ausgetragen;h.am 13.06.2021 von 10:15 bis 11:15 sowie 16:30 - 17:45 Uhr (Stadt und Bezirk L) und hat dafür 67 km im Fahrtenbuch ausgetragen;Als Zweck der Fahrt wurde vom Disziplinarbeschuldigten jeweils „sonst” (sonstige Fahrt) angegeben und soll er dadurch insgesamt Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 BDG begangen haben;
3. er soll seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt haben, indem er seiner Mitarbeiterin Bezlnsp/SIAK W BA, (vormals H), per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks" für die Dienstplanung August 2021 gemacht zu haben, indem er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelte, woraus sich ergab, dass er BezInsp/SIAK W am 24., 25., 28., 29., 30. und 31. August Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und dieser nachfolgend vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden. Dies führte in der Folge dazu, dass Bezlnsp/SIAK W BA sich (tatsächlich) am 27.08.2021 krankmeldete und soll er dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG begangen haben.
4. er soll in der Zeit vom 01.07.2019 bis 29.06.2021 bei insgesamt 22 Explorationsgesprächen, in den Jahren:a.2019: am 01.07., 09.07., 25.09., 02.12., 03.12.;b.2020: am 10.06., 17.06., 18.06., 17.08., 19.08., 20.08., 03.09., 15.09., 29.09., 30.09., undc.2021: am 03.02., 11.02., 08.03., 09.03., 28.06., 29.06.,die Dienstzeiten ohne erkennbaren Grund „gestreckt" haben, und dadurch um € 211,20 höhere Reisegebühren zur Verrechnung gebracht haben, und soll er dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG begangen haben;
5. er soll während der Dienstzeit am 23.08.2019 sowie am 2., 3. und 5.09.2019, als Leitender Beamter/Offizier beim Stadt-/Bezirkspolizeikommando L im Heimgarten seiner (freundschaftlichen Bekannten) Aspirantin S, in ZZZZ, N-weg,a.gearbeitet, undb.dazu korrespondierend in der EDD-Dienstvollzug falsche Eintragungen vorgenommen haben, indem er als Auftrag und Leistung 108 (Führung, Koordination — Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung) eingetragen habe; undc.dabei das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BP-ZZZZZ für die Fahrt zum und vom Heimgarten - seiner Bekannten - Aspirantin S benützt haben und soll dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 sowie 48 BDG begangen haben;
6. er soll dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen haben, indem er bei den nachfolgend aufgelisteten Diensten die 11-stündige Ruhezeit (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.8) nicht eingehalten habe:März 20203./4., 17./18.,April 20201-/2., 7./8.Juni 20202./3., 8./9.; 13./14., 15./16., 16./17.Juli 20208./9. 9./10., 17./18, 19./20.August 202010./11., 11./12., 12./13., 15./16, 16./17., 19./20, 20./21September 202014./15., 15./16.Oktober 202019./20.November 20204./5., 5./6., 13./14., 14/15.Dezember 202014./15., 19./20.Jänner 202124./25., 26./27.Februar 20218./9., 9./10., 20./21., 21./22., 22./23., 23./24., 24./25., 254/26.März 20211./2., 7./8., 15./16., 22./23.April 202116./17., 20./21., 21./22., 22./23., 23./24., 26./27., 30./1.5.Mai 202113./14., 14./15., 21./22., 27./28.Juni 202112./13., 21./22., 28./29.Juli 20211./2.
und soll er dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 BDG begangen haben;
7. er soll seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt haben, indem er BezInsp/SIAK W BA, per e-Mail vom 23.08.2021 empfohlen und konkret vorgeschlagen habe, als Ausgleich für ihre in der Freizeit verrichteten dienstlichen Tätigkeiten später zum Dienst zu kommen oder früher den Dienst zu beenden, ohne dies entsprechend in der EDD zu dokumentieren und soll dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 45 BDG begangen haben;
8. er habe jedenfalls beginnend ab März 2020 eine Störung des Betriebsklimas herbeigeführt und ein arbeitsfeindliches Klima geschaffen, indem era.GrInspin S nicht achtungs- und respektvoll behandelte, und dieses Verhalten dazu führte, dass die Betroffene begann unter Schlafstörungen zu leiden, in der Folge ihren Dienst nicht mehr weiter ausüben konnte und sich seit 25.04.2021 deshalb im Krankenstand befindet;b.er gegenüber Cheflnsp P am 25.08.2021 gesagt habe: „Ich weiß, dass ich nach der Pensionierung von Oberst R nicht Chef im AHZ werde, ich werde aber jedenfalls als stellvertretender Kommandant im AHZ X bleiben und dann geh' ich euch noch mehr auf den Arsch als bisher!"c.und dieses Verhalten sich auch störend auf die Kooperation mit dem im AHZ Xtätigen Dienstleister G4S auswirkte
und soll er dadurch in Bezug auf a) und b) Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 sowie 43a BDG und in Bezug auf c) nach §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG begangen haben“Mit Spruchpunkt II hat die BDB hinsichtlich drei weiterer näher ausgeführter Anschuldigungen beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 iVm. § 123 Abs. 1 BDG kein Disziplinarverfahren einzuleiten.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der begründete Verdacht der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen aus den mit der Disziplinaranzeige übermittelten Erhebungsunterlagen ergeben würde. Der Beschwerdeführer sei diesen Vorwürfen in seinen schriftlichen Stellungnahmen zwar entgegengetreten, sein Vorbringen sei jedoch nicht geeignet gewesen, die Vorwürfe zu entkräften. Nach Ansicht des Senates bestehe aufgrund der übermittelten bzw. vorlegten Dokumente, Niederschriften und Aussagen des Disziplinarbeschuldigten der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten Dienst-pflichtverletzungen begangen habe. Ob und inwieweit die vom Disziplinarbeschuldigten vorgebrachten Umstände geeignet seien, sein Handeln rechtfertigen bzw. zu entschuldigen, werde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu prüfen sein.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 17.03.2022 eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wird nach Wiederholung der einzelnen Anschuldigungspunkte vorgebracht, dass der Beschwerdeführer diese in Abrede stelle. Dieser sei insoweit in seinen Rechten verletzt, als hinsichtlich sämtlicher Anschuldigungspunkte ein Einstellungsbeschluss zu erlassen gewesen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde nicht im entsprechenden Ausmaß die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Anschuldigungspunkten ergänzende Stellungnahmen einzubringen, und sei er auch im Zuge seiner Einvernahme mit diesen auch nicht entsprechend konfrontiert worden. Als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht bzw. nicht schuldhaft begangen habe beantrage dieser die Einvernahme von insgesamt 26 namhaft gemachten Zeugen sowie die Beschaffung sämtlicher gegenständlicher Verfahrensakten der STA Graz, der Bundesdisziplinarbehörde und der Bundesdisziplinarbehörde. Hinsichtlich der Beweisthemen werde auf die beigelegte Zeugenliste verwiesen. In dieser Liste ist zu jedem einzelnen Zeugen lediglich angeführt, zu welchen konkreten Anschuldigungspunkten diese Angaben machen könnten. Konkrete Beweisthemen sind auch darin nicht angeführt. Darüber hinaus ist der Beschwerde eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.03.2022 zu Vorwurf 8 beigefügt. Darin bestreitet er die Richtigkeit dieser Vorwürfe. Es habe bereits vor seiner Zuteilung an die Dienststelle eine Unterschriftenliste gegen ihn gegeben. Ihm sei es im AHZ insbesondere auch um die Verminderung der Überstunden gegangen. Auch wegen anderer Vorhaben sei es zu negativen Stimmungen gekommen, und dies trotz deutlicher von ihm herbeigeführter Verbesserungen. Zudem werde er von Mitarbeitern für Missstände verantwortlich gemacht, welche an der Dienststelle schon seit Jahren bestanden hätten. In weiterer Folge werden Ausführungen zu jenen Mitarbeitern gemacht, welche im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen und schriftliche Stellungnahmen die gegenständlichen Vorwürfe gegen ihn erhoben haben, die deren Unglaubwürdigkeit darstellen sollen, weil sie ihm aus verschiedenen näher ausgeführten Gründen nicht wohlgesonnen wären. Entgegen deren Angaben habe er die genannten Mitarbeiter nie ungerecht behandelt. Vielmehr habe es unter anderem aufgrund ungerechter Diensteinteilungen an der Dienststelle immer eine „Zweiklassengesellschaft“ gegeben. Auch der Vorwurf, dass er CI P gesagt haben soll, dass er ihnen „weiter auf den Arsch gehen“ werde, sei falsch. Dieser sei ihm von Anfang an mit Ablehnung begegnet und habe auch Weisungen nicht befolgt, weshalb er diesen im Jänner 2021 schriftlich ermahnt habe. Auch die Darstellungen gewisser G4S-Verantwortlicher seien falsch. Hingegen würde diese Firma trotz entsprechender Bezahlung die vertraglich vereinbarten Leistungsstunden nicht erbringen, was dem Leiter des AHZ offenbar egal gewesen sei, nicht jedoch dem Beschwerdeführer.
6. Mit Schreiben vom 06.04.2022 legte Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Beschwerdeführer:Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und versah bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Offizier und leitender Beamter Dienst im Anhaltezentrum (AHZ) X.Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Es besteht auf Grund der vorliegenden Aktenlage ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss vom 22.02.2022 zum Vorwurf gemachten und oben unter Punkt I.4. konkret beschriebenen Tathandlungen begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses jedenfalls ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben.
2. Beweiswürdigung:Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, den darin enthaltenen Beweismitteln und den dazu eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der gegen den Bescheid der BDB eingebrachte Beschwerde sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines rechtlichen Vertreters im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Suspendierung und die Suspendierung des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.02.2022. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers, seiner dienstlichen Verwendungen und den Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Akten und sind unstrittig. Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines ausreichend begründeten Verdachts, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Punkten 1. bis 8. zum Vorwurf gemachten Tathandlungen begangen hat, ergeben sich insbesondere aus nachstehenden Gründen:
Zu den Vorwürfen unter Punkt 1:Der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung der Dienstpläne für November 2020, Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 seine Ersatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an den Tagen 16.11.2020, 25.01.2021, 08.03.2021 und 29.06.2021 eingeplant habe, obwohl ihm zum Zeitpunkt der jeweiligen Dienstplanerstellung bereits bekannt gewesen sein musste, dass er an diesen Tagen als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber eingeteilt war, was dazu führte, dass Überstunden zum Schaden des Dienstgebers mit Zuschlag verrechnet wurden, ergibt sich aus folgenden, in den Akten aufliegenden Unterlagen: Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 20.10.2020 wurde die Entsendung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Eignungsinterviews für Aufnahmen in den Exekutivdienst unter anderem auch für den 16.11.2020 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für November 2020 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 22.12.2020 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers unter anderem auch für den 25.01.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für Jänner 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 18.02.2021 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers unter anderem auch für den 08.03.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für März 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Mit schriftlichen Befehl der LPD Steiermark vom 17.05.2021 wurde eine solche Entsendung des Beschwerdeführers für den 29.06.2021 angeordnet, im Dienstplan des Beschwerdeführers für Juni 2021 war für diesen Tag Ersatzruhezeit vorgesehen. Ein Dienst in der Ersatzruhezeit gilt besoldungsrechtlich als Sonntagsdienst. Die Festlegung der Ersatzruhe hat noch vor Einteilung der Überstunden zu erfolgen.Die für die Planung der Termine für Eignungsinterviews zuständige Bedienstete, U, hat in ihrem in den Akten aufliegenden Mail vom 20.10.2021 zum Planungsablauf angegeben, dass sie die geplanten Termine grundsätzlich vorab an die Kommissionsmitglieder ausschicken würde und diese um entsprechende Rückmeldungen ersuche. Wenn alle Rückmeldungen eingelangt seien, sende sie die Einberufungsbefehle so schnell wie möglich aus. Da sie personell knapp besetzt seien, sei sie bei der Planung auf die Unterstützung jedes Kollegen angewiesen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass sie oft Schwierigkeiten habe, die Kommission zu besetzen, weshalb er ihr Termine vorgebe, an welchen sie ihn einsetzen könne. Er sei aber auch häufige flexibel für Termine gewesen, an welchen sie noch dringend jemanden gebraucht hätte. Er sei sehr bemüht gewesen, die meisten Lücken auszufüllen. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 in diesem Zusammenhang damit, dass er den Befehl vom 20.10.2020 zwar am 21.10.2020 erhalten, aber erst am 26.10.2020 gesehen habe, als er nach einem Urlaub wieder in den Dienst gekommen sei. Außerdem habe er wegen der Coronapandemie eigentlich mit der Absage aller Termine gerechnet. Tatsächlich habe dann nur dieser eine Termin, an dem er eigentlich Ersatzruhezeit gehabt hätte, stattgefunden, alle anderen Termine seien abgesagt worden. Die Termine für den Jänner 2021 seien ihm von U am 16.12.2020 avisiert worden. Er habe sich bei ihr gemeldet, ihr ein paar Termine gegeben und auch zugesagt, wieder als Ersatz zur Verfügung zu stehen. Ab 20.12.2020 sei er wegen einer Operation im Krankenstand gewesen. Er habe davor zwar noch den Entwurf seines Jännerdienstplanes erstellt, konkretisiert habe diesen dann jedoch wegen seiner Abwesenheit ein Kollege oder eine Kollegin. Dabei sei es wieder dazu gekommen, dass er am 25.01.2021 an einem Tag eingeplant gewesen sei, an dem er Ersatzruhezeit gehabt hätte. Er habe sich bei seinem Angebot, als Springer zur Verfügung zu stehen, gar nicht so sehr mit konkreten Terminen auseinandergesetzt. Beim Märztermin habe er das Problem gehabt, dass er wegen einer am 24.03.2021 beginnenden Kur insgesamt neun Termine für solche Aufnahmegespräche in den ersten zwei Dritteln des Monats März unterbringen habe müssen. Dazu sei gekommen, dass er im März noch vier Tage im Urlaub gewesen sei und auch noch einige Mitarbeitergespräche zu führen gehabt habe. Damit sei der März vollkommen zugeplant gewesen und er habe diese neun Termine nur einhalten können, indem er einen an den Tag der Ersatzruhezeit gelegt habe. Zum Termin am 29.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vorgesetzter, der Dienststellenleiter, im Mai auf Kur gewesen sei. Er habe diesen für die Erstellung des Junidienstplans mehrmals kontaktiert und den Dienstplan nach diesen Gesprächen immer wieder ändern müssen, weil dieser von jenem des Vorgesetzten abhängig gewesen sei. Durch das immer wieder Vorverschieben eines Wochenenddienstes habe er die Ersatzruhezeit, die dann erst sechzehn Tage nach dem Wochenenddienst eingetragen gewesen sei, schlichtweg übersehen. Das sehe er auch als sein Verschulden. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er vorgeschlagen, das nachträglich zu ändern.
Damit vermochte der Beschwerdeführer die gegen ihn in diesem Punkt erhobenen Anschuldigungen jedoch nicht zu entkräften. Denn wie sich aus den Ausführungen der für die Planung dieser Termine zuständigen U ausdrücklich ergibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer Vorabinformationen so rechtzeitig von den geplanten Terminen Kenntnis hatte, um diese beim Entwurf seines Dienstplanes entsprechend berücksichtigen zu können. Das wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Zudem legt sein mit den Angaben der U übereinstimmendes Vorbringen, dass er grundsätzlich bereit war, für zahlreiche weitere Termine auch kurzfristig als Ersatz zur Verfügung zu stehen, nahe, dass er bei der Erstellung der Dienstpläne zumindest bewusst in Kauf genommen hat, dass er notwendige Ersatzruhezeiten auch an Tagen eintrug, an welchen er bereits für derartige Termine eingeplant war, was in der Folge dazu führte, dass die dafür anfallenden Überstunden gebührenrechtlich als Wochenendüberstunden zu werten waren.
Zu den Vorwürfen unter Punkt 2:Der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig die Dienstkraftfahrzeuge BP-XXXXX und BP-YYYYY am 08.01.2021, 09.01.2021, 21.02.2021, 22.01.2021, 15.04.2021, 16.04.2021, 12.06.2021 und am 13.06.2021 ohne dienstliche Notwendigkeit benützt und darüber hinaus vorsätzlich falsche bzw. keine entsprechenden Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen hat, ergibt sich zum einen aus den in den Akten aufliegenden Auszügen der jeweiligen Fahrtenbücher und zum anderen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Fahrtenbücher weisen an diesen Tagen jeweils ein oder zwei Fahrten des Beschwerdeführers mit den angegebenen Fahrtstrecken „Bezirk und Stadt Leoben“ bzw. „Leoben und retour“ und zurückgelegte Gesamtdistanzen zwischen 24 und 77 km auf.
Konkret finden sich in den Fahrtenbüchern für die Dienst-Kfz BP-XXXXX und BP-YYYYY folgende, vom Beschwerdeführer eingetragene Fahrten, wofür laut Dienstbehörde keine dienstliche Notwendigkeit bestanden habe:
-am 08.01.2021 von 14:00 - 15:15 Uhr und von 18:30 - 19:00 Uhr, Fahrtstrecke „Bezirk und Stadt Leoben“, Fahrtzweck „sonst" (sonstige Fahrt), 68 km.
-am 09.01.2021 von 10:00 - 10:30 Uhr, Fahrtstrecke „Leoben und retour“, Fahrtzweck „sonst", 24 km. Aus einer ebenfalls im Akt aufliegenden Tankrechnung vom 09.01.2021 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag um 05.59 Uhr das Dienst-Kfz in Leoben betankte und daher die von ihm im Fahrtenbuch angegebene Fahrtzeit (10:00 - 10:30 Uhr) nicht den Tatsachen entsprechen kann. Die belangten Behörden leiten daraus auch den Verdacht ab, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 09.01.2021 damit wieder in den Dienst gefahren sei.
-am 21.02.2021 von 13:15 - 14:30 Uhr und von 15:30 - 16:00 Uhr, Fahrtstrecke „Bezirk und Stadt Leoben“, Fahrtzweck „sonst", 77 km.
-am 22.02.2021 von 13:45 - 15:15 Uhr, Fahrtstrecke „Leoben und retour“, Fahrtzweck „sonst", 61 km. Der im Akt aufliegenden Tankrechnung vom 22.02.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag um 06:15 Uhr das Dienst-Kfz in Leoben betankte und daher die von ihm im Fahrtenbuch angegebene Fahrtzeit (13:45 – 15.15 Uhr) nicht den Tatsachen entsprechen kann. Die belangten Behörden leiten daraus zudem auch den Verdacht ab, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 22.02.2021 wieder in den Dienst gefahren sei.
-am 15.04.2021 von 10:30 - 12:00 Uhr, Fahrtstrecke „Stadt und Bezirk Leoben“, Fahrtzweck „sonst". 48 km.
-am 16.04.2021 von 12:30 - 14.00 Uhr, Fahrtstrecke „Stadt und Bezirk Leoben“, Fahrtzweck „sonst", 67 km). Die im Akt aufliegenden niederschriftlichen Aussage der ADir K (in der Folge K) vom 22.07.2021, worin diese unter anderem aussagte, dass sie am Morgen des 16.04.2021 auf ihrem Weg in das AHZ hinter dem im Dienstfahrzeug sitzenden Beschwerdeführer gefahren und gemeinsam mit ihm dort um 06.05 Uhr eingetroffen sei, begründet ebenfalls auch den Verdacht, dass die vom Beschwerdeführer im Fahrtenbuch angegebene Fahrtzeit (12:30 - 14.00 Uhr) nicht den Tatsachen entspricht und dass dieser allenfalls am 15.04.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 16.04.2021 wieder in den Dienst gefahren ist.
-am 12.06.2021 mit dem Dienst-KFZ BP-61.234 von 09:00 - 13:00 Uhr, Fahrtstrecke „Stadt und Bezirk Leoben“, Fahrtzweck „sonst“, 64 km. Laut im Akt aufliegendem Zeitnachweis hat der Beschwerdeführer an diesem Tag jedoch von 09.00-13.00 Uhr Minusstunden eingetragen und sich damit nicht im Dienst befunden, weshalb der begründete Verdacht besteht, dass er das Dienst-Kfz vorschriftswidrig in der Freizeit benützt hat.
-am 13.06.2021 mit dem Dienst-KFZ BP-61.234 von 10:30 - 12:30 Uhr, Fahrtstrecke „Leoben und retour“, Fahrtzweck „sonst", 76 km. Laut niederschriftlichen Aussage der K vom 22.07.2021 sei der Beschwerdeführer jedoch an diesem Tag um 06:15 zeitgleich mit CI P mit dem Dienstfahrzeug im AHZ eingetroffen, weshalb auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass er am 12.06.2021 nach Dienstende mit dem Dienst-Kfz nach Hause oder zu einem noch nicht bekannten Ort und am Morgen des 13.06.2021 wieder in den Dienst gefahren ist.Auf Vorhalt der oben angeführten Beweismittel gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 an, dass er die Sache abkürzen und eine pauschale Rechtfertigung für alle ihm vorgehaltenen Fahrten abgeben wolle. Er habe sich an der Dienststelle zunächst den Hausbrauch angesehen. Der Dienststellenleiter fahre mit einem Dienstfahrzeug, das ihm zur Verfügung stehe, üblicherweise jeden Tag mehrere Stunden nach Hause, um das Essen einzunehmen. Es gebe ein weiteres Dienstfahrzeug, das hauptsächlich vom Beschwerdeführer und von anderen Mitarbeitern dienstlich benutzt werde. Wenn dieses nicht frei gewesen sei, sei er jedenfalls mit seinem Privat-KFZ gefahren. Er habe sich den Luxus gegönnt, einmal in der Woche mit dem Dienst-KFZ nach Hause zu fahren, um das Essen einzunehmen. Darüber hinaus habe er auch öfters nach langen Diensten im AHZ genächtigt und sei dann am nächsten Tag in der Früh zum Tanken gefahren und habe sich dabei auch etwas zu essen geholt. Zunächst habe er seinen Vorgesetzten auch immer vorher gefragt, in weiterer Folge dann nicht mehr, weil er von seiner Zustimmung ausgegangen sei. Die Einträge „Bezirk und Stadt Leoben“ seien für solche Fahrten üblich gewesen. Bei rückwirkender Betrachtung würde er das heute nicht mehr so machen.
Auf Vorhalt, dass auffällig sei, dass es bei diesen nicht im dienstlichen Interesse gelegenen Fahrten auch zu Falscheintragungen im Fahrtenbuch gekommen sei, insbesondere, wenn er laut Fahrtenbuch untertags unterwegs gewesen sei, obwohl er nach seiner Rechtfertigung bereits vor 06:00 Uhr mit dem Auto gefahren sei, um zu tanken und sich ein Frühstück zu holen, gab der Beschwerdeführer an, dass er aus bestimmten Gründen nicht vor 06:00 Uhr an der Dienststelle sein sollte, und zwar auf Anordnung des Dienststellenleiters. Damit habe er das Problem gehabt, dass er nach dem Aufstehen zwar bereits mit dem Dienstfahrzeug unterwegs gewesen sei, jedoch noch keinen Dienst eintragen habe können. Deshalb habe er die so gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch an diesen Tagen anders belegen müssen. Bei den übrigen Eintragungen habe es sich aber ausschließlich um Fahrten zur Einnahme des Essens oder zur Besorgung von Nahrungsmitteln gehandelt. Er bestreite jedenfalls, am Abend nach Dienst mit dem Dienst-KFZ nach Hause und am nächsten Morgen wieder in den Dienst gefahren zu sein. Betreffend die Fahrt am 01.07.2021 habe er es schlicht und einfach vergessen, einzutragen, dass er das Fahrzeug bei ihm zu Hause abgestellt habe.
Mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer die gegen ihn unter diesem Punkt erhobenen Vorwürfe keinesfalls zu entkräften. Vielmehr hat er damit selbst zugegeben, dass er an den oben angeführten Tagen Fahrten mit dem Dienst-KfZ ohne eine entsprechende dienstliche Notwendigkeit durchgeführt und dabei in einzelnen Fällen auch bewusst falsche Eintragungen im Fahrtenbuch gemacht hat. Da es sich beim Einleitungsverfahren wie bereits zuvor beim Suspendierungsverfahren um ein Verfahren im Verdachtsbereich handelt, kann aktuell auch noch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in einzelnen Fällen das Dienstfahrzeug auch dafür benutzt hat, um damit nach dem Dienst nachhause und am nächsten Tag wieder in den Dienst zu fahren, weil selbst bei den von ihm eingestandenen Fahrtenzwecken (zur Essenseinnahme nachhause und danach wieder zur Dienststelle bzw. um sich in der Früh vor Dienstantritt irgendwo Lebensmittel zu kaufen) grundsätzlich nicht von Fahrten ausgegangen werden kann, die im dienstlichen Interesse gelegen sind und damit die Benützung eines Dienst-Kfz rechtfertigen. Zudem ist den Aussagen des Beschwerdeführers auch zu entnehmen, dass er sich bei der Benützung von Dienstkraftfahrzeugen weniger von den einschlägigen Vorschriften, sondern viel mehr vom angeblichen „Hausbrauch“ an der Dienststelle leiten ließ. Die abschließende Klärung des objektiven und Sachverhalts und der Frage, ob der Beschwerdeführer bei einzelnen der oben angeführten Fahrten auch von einer dienstlichen Rechtfertigung ausgehen konnte, beleibt einem in der Sache noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten.
Zum Vorwurf unter Punkt 3:
Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt hat, indem er seiner Mitarbeiterin W per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks“ für die Dienstplanung August 2021 gemacht habe, indem er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelt habe, worin er an konkreten Tagen Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und ihr in der Folge vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden, ergibt sich aus dem in den Akten aufliegenden Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der W. Mit Mail vom 05.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der W den vom ihm verfassten Entwurf eines Dienstplanes mit dem Beitext: „Nur mal so eine kleine Spielerei von mir und zum Planen für zwischendurch (smiley) 2 Wochen Arbeit für Dich, der Rest frei (=EU) oder mit ** versehen (=krank). Aber wie gesagt, ich weiß noch nicht, wann/ob Herwig jetzt auf Urlaub geht. Laut Rücksprache mit Koll. T gibt es im August KEIN Einsatztraining. Also nix zum Absprechen zwischen uns. LG — M". Mit Mail vom 06.07.2021 antwortete die W dem Beschwerdeführer: „Danke für deinen Entwurf! Nur hab ich bis 15.08. Urlaub eingetragen (smiley) Weil am 08.08. komme ich erst am Abend mit dem Flieger heim (smiley) Sieht ja ganz gut aus … mal sehen wie die Lage tatsächlich im August ist – aber dachte wenn, dann sind wir gemeinsam weg :D“ Mit Mail vom 12.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der W eine überarbeitete Version des Dienstplanes, worin er an den Tagen 27., 28., 29., 30. und 31.08.2021 für diese Dienst von 07:00 bis 20:00 Uhr eingetragen und mit * versehen hat, mit dem Begleittext: „Was sagst du zu dieser Version…? (smiley) Das sollte zu schaffen sein, oder? (smiley) LG M“ Laut den Angeben der Dienstbehörde meldete sich W in der Folge tatsächlich am 27.08.2021 krank.
Dazu brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass es eine Vorgeschichte geben würde. W sei nach dem Studium nicht ernannt worden und es habe auch immer wieder irgendwelche Verfahren gegen sie gegeben. Dementsprechend sei es ihr auch nicht gut bzw. immer schlechter gegangen. Dazu sei gekommen, dass der Dienststellenleiter im Grunde sehr wenig gemacht habe und die ganzen Aufgaben bei ihm und W hängengeblieben seien. Auch deshalb sei es ihr immer schlechter gegangen. Der Beschwerdeführer habe mit W sehr gut zusammengearbeitet und weil er ihren Zustand wahrgenommen habe, habe er sie als Vorgesetzter auch entsprechend motivieren wollen. Im Sommer 2021 sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie habe dann auch davon gesprochen, sich mehrere Wochen wegen Burn-Out krankzumelden. Vor diesem Hintergrund seien seine verlesenen Mails an sie zu sehen. Er habe das Problem gehabt, einen Dienstplan erstellen und aufgrund der Aussagen der W befürchten zu müssen, dass sich diese krankmeldet. Deshalb habe er sie während der Dienstplanerstellung auch gefragt, um wenigstens einigermaßen planen zu können. Davor habe die Kollegin Urlaub und Hochzeitsreise gehabt, und als sie zurückgekommen sei, habe sie schon wieder für den Dienststellenleiter Arbeiten in ihrer Freizeit erledigen müssen. Sie habe daraufhin einen weiteren Rheumaschub bekommen und deshalb sei sie dann am Freitag dem 27.08.2021 auch in den Krankenstand gegangen, der dann aber nur drei Tage und nicht wie vorher angekündigt mehrere Wochen gedauert habe. Er wolle damit ausdrücken, dass der Grund für diesen Krankenstand keinesfalls seine Aufforderung gewesen sei.
Auch diese Rechtfertigung war nicht geeignet, den aufgrund des vorliegenden Mailverkehrs auseichend begründeten Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter restlos auszuräumen. Außer im Falle von im Voraus geplanten Behandlungen (wie zum Beispiel eine Operation) muss in der Regel wohl auch bei Vorliegen eines allenfalls bereits angegriffenen Gesundheitszustandes davon ausgegangen werden, dass eine Krankmeldung erst dann erfolgt, wenn eine Erkrankung (und eine damit verbundene Dienstunfähigkeit) bereits tatsächlich eingetreten ist. Eine taugliche Rechtfertigung dafür, dass der Beschwerdeführer als der zur Dienstaufsicht verpflichtete Dienstvorgesetzte seiner Mitarbeiterin bereits über einen Monat vorher konkrete Tage vorschlägt, an welchen sie in den Krankenstand gehen könne, erscheint daher nur sehr schwer vorstellbar. Grundsätzlich begründet bereits ein solcher Vorschlag den Verdacht des Verstoßes gegen die Pflichten eines Vorgesetzten. Ob im konkreten Fall diese Mitarbeiterin bei ihrer Krankmeldung am 27.08.2021 schließlich nur dem Vorschlag des Beschwerdeführers gefolgt ist oder aber tatsächlich krank war, wird im Zusammenhang mit den möglichen Auswirkungen einer solchen Dienstpflichtverletzung im Zuge eines diesbezüglich noch zu führenden Disziplinarverfahrens abschließend zu klären sein.
Zu den Vorwürfen unter Punkt 4:
Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer an den im Spruch unter Anschuldigungspunkt angeführten Tagen im Zeitraum vom 01.07.2019 bis 29.06.2021 an insgesamt 22 Explorationsbesprächen teilgenommen und dabei jeweils seine Dienstzeit ohne erkennbaren Grund ausgedehnt und dementsprechend höhere Reiserechnungen gelegt hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Aufstellung der Dienstbehörde. Darin wurde zunächst für jeden Tag das Ende des jeweiligen Explorationsgesprächs entsprechend den Aufzeichnungen der für die Eignungsinterviews zuständige Bediensteten U vermerkt, darauf wurden jeweils eine Nachbereitungszeit von 60 Minuten und eine laut Routenplaner ausgewiesene Fahrzeit für den Weg von der LPD S zur Dienststelle von rund 55 Minuten aufgeschlagen und die so ermittelten Endzeiten mit den vom BF jeweils gelegten Reiserechnungen verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass der Beschwerdeführer diese Dienstreisen tatsächlich zwischen 45 Minuten und 4 Stunden und 55 Minuten nach den so errechneten Endzeiten abgeschlossen hat, was jeweils dazu geführt hat, dass 2/3 Tagesgebühren verrechnet wurden. Außerdem brachte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 selbst vor, dass sie nach den Explorationsgesprächen natürlich noch Mittagessen gewesen seien, aber dann sei er jeweils unverzüglich an die Dienststelle zurückgefahren, außer am 29.06.2021, weil er noch Gespräche zu führen hatte. Sein Vorgesetzter habe immer gewusst, wenn er an einem an sich freien Tag Arbeiten geleistet habe; diesem sei nur wichtig gewesen, dass alles erledigt werde. Am 29.06.2021 habe der durch die Explorationsgespräche verursachte Zeitaufwand eigentlich nur den Vormittag betroffen, danach habe er auf Weisung noch Gespräche in Graz und danach an seiner Dienststelle zu führen gehabt, obwohl er seine Gesprächspartner ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er eigentlich wegen Ersatzruhezeit frei gehabt hätte. Er habe an diesen Tagen seine Dienstzeit keinesfalls ausgedehnt. Mit diesem Vorbringen gelang es dem Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollständig entkräften. Ob er an diesen Tagen seine Dienstreisen tatsächlich ohne dienstlichen Grund ausgedehnt und damit überhöhte Reisegebühren verrechnet hat, wird im Zuge des weiteren Disziplinarverfahrens noch zu klären sein.
Zu den Vorwürfen unter Punkt 5:Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer während der Dienstzeit am 23.08.2019, 02.09.2019, 03.09.2019 und 5.09.2019, als Leitender Beamter/Offizier eines Stadtpolizeikommandos im Garten seiner freundschaftlichen bekannten Aspirantin S gearbeitet und dazu korrespondierend im EDD-Dienstvollzug falsche Eintragungen vorgenommen und dabei allenfalls das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BP-60.568 für die Fahrt zum und vom Garten seiner Bekannten benützt hat, ist durch die in den Akten aufliegenden Aussagen der S im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 02.09.2021, dem von ihr dabei vorgelegten und ebenfalls in den Akten aufliegenden WhatsApp-Verkehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und den ebenfalls in den Akten aufliegenden Dienstvollzugsaufstellungen für diese Tage ausreichend begründet.
Die S gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer in seiner Dienstzeit auch ohne ihre Anwesenheit in ihrem Garten gearbeitet habe, weil er ihr danach wiederholt Fotos aus seine Büro über WhatsApp geschickt habe.
Aus dem vorgelegten WhatsApp-Verkehr ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ihr am 23.08.2019 in der Zeit von 10:13 bis 1015 Uhr mehrere Fotos geschickt hat, die ihn und ihren Garten zeigen. Nachdem die S um 10:52 Uhr geantwortet hatte, schrieb der Beschwerdeführer, dass er jetzt noch etwas essen und danach nach Eisenerz fahren würde. Nach der in den Akten aufliegenden Dienstvollzugsbestätigung des Beschwerdeführers für den 23.08.2019 ist in Abweichung zum ursprünglichen Dienstplan (07:00 bis 20:00 Uhr Plandienst) für diesen Tag eine Dienstzeit vom 05:30 bis 17:00 Uhr eingetragen.
Am 02.09.2019 antwortete der Beschwerdeführer der S auf die von ihr um 09:33 gestellte Frage „Und meinst du hält das Wetter bis am nm?“ unter anderem Folgendes „… Werkzeug hab ich im Auto mit, bin wie besprochen gestellt, den Dienst schon so fixiert. Wenn es schüttet, dann halt morgen die Arbeit und ich deponier nur alles bei Dir – da soll wieder die Sonne scheinen. …“ In einer weiteren Nachricht am Nachmittag dieses Tages schrieb der Beschwerdeführer der S unter anderem Folgendes: „Vielleicht bin ich ja paranoid. Aber mein Schwager arbeitet auch im Werk IV, ich bin heute im Dienst, ich brauche keine fremden Mitwisser.“ Um 19:04 Uhr schrieb der Beschwerdeführer der S unter anderem Folgendes: „… Was war denn heute nun tatsächlich so viel anders als der ursprüngliche Plan?????? Ich habe die Sträucher wie geplant geschnitten – der Regen war kein Problem – ich habe jetzt alles Werkzeug wieder mit, bis auf Hammer, Schaufel, Kübel, Schuhe, Arbeitsgewand, was ich ja vielleicht morgen noch brauche. …“ Aus der in den Akten aufliegenden Dienstvollzugsbestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2019 von 06:00 bis 19:00 Uhr Dienst eingetragen hatte.
Am 03.09.2019 schickte der Beschwerdeführer der S zwischen 09:25 und 11:09 mehrere Fotos, die den Garten und einen verletzten Finger des Beschwerdeführers zeigen, um 12:54 ein Foto vom verletzten Finger während einer Autofahrt und kurz darauf die Nachricht „…, wir sehen uns dann um 14:30 – zur Baukontrolle. Um 15:58 Uhr schrieb der Beschwerdeführer der S unter anderem Folgendes: „… Eigentlich dachte ich nicht, dass du den Schlüssel heute wirklich nimmst – ich werde meine Sachen dann schon irgendwie bekommen und holen, wieß eh wie ich reinkomme, ohne was zu beschädigen. Noch einmal: DIR wollte ich helfen, weil ich weiß, wieviel Arbeit in so einem Garten steckt und dass es alleine nicht so leicht ist. …“ Im Dienstvollzug des Beschwerdeführers ist an diesem Tag Dienst von 08:00 bis 17:00 eingetragen.
Am 05.09.2019 um 18:10 Uhr schrieb der Beschwerdeführer an die S unter anderem Folgendes: „Auf deiner Ranch ist soweit alles erledigt, zumindest das, was ich mir so vorgenommen hatte in dieser Woche. … Und ein wenig was ist gegangen. ICH bin zufrieden!!! Blöd war ja nur bei mir, dass ich immer wieder zwischendurch weg und mal ins Büro musste, weil es einfach auffällt, wenn ich vier Stunden am Stück nicht da bin. … Deshalb wollte ich auch einfach die Zeit in diesen Tagen nutzen, so war ich heute bereits (ich glaube als Erster bei Deinen Gartenverein) um 08:15 Uhr oben – da war es noch recht frisch… Aber nach 20min habe ich eh schon wieder geschwitzt. …“ Im Dienstvollzug des Beschwerdeführers ist für diesen Tag Plandienst von 07:00 bis 23:00 Uhr eingetragen.
Aus den in den Akten aufliegenden Fahrtenbuchauszügen gehen für diese Tage Folgende Eintragungen des Beschwerdeführers hervor:
-am 23.08.2019 von 11:45 bis 16:00 Uhr Außendienst, Fahrtstrecke SPK/BPK – Bereich Leoben, 74km,
-am 02.09.2019 von 12:30 bis 13:30 Uhr Außendienst, Fahrtstrecke SPK/BPK – Bereich Leoben, 37km,
-am 03.09.2019 von 09:30 bis 15:30 Uhr Außendienst, Fahrtstrecke SPK/BPK – Bereich Leoben, 62km,
-am 03.09.2019 von 09:30 bis 15:30 Uhr Außendienst, Fahrtstrecke SPK/BPK – Bereich Leoben, 62km.
Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 an, dass er lediglich im August zweimal die S besucht habe, während er auf Streifendienst gewesen sei. Dabei sei er auch in ihrem Garten gewesen. An den ihm zum Vorwurf gemachten Tagen habe er jedenfalls nicht in der Dienstzeit bei ihr im Garten gearbeitet, sondern in seiner Freizeit. Bei der S dürfte der Eindruck entstanden sein, dass er in seiner Dienstzeit im Garten arbeite, wegen der von ihm versendeten Nachrichten und Fotos. Diese habe er jedoch zeitversetzt gesendet, also zu Zeiten, in denen er nicht mehr bei ihr im Garten gewesen sei. So habe er z.B. am 02.09.2019 bereits eingeplant gehabt, dass er bei ihr im Garten arbeite und sich auch entsprechend Zeitausgleich eingetragen. Aus der Kommunikation mit der S habe sich dann ergeben, dass sie nicht kommen, sondern ihm einen weiteren Arbeiter schicken habe wollen. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, außerdem habe es an diesem Tag geregnet, weshalb er auch nicht zu ihr in den Garten gefahren sei. Er sei an diesem Tag dann schon noch nach Dienst einen Sprung bei ihr im Garten vorbeigefahren und habe dort noch gearbeitet. Dabei habe er sich auch den Finger gequetscht, wovon er auch Fotos gemacht habe. Die habe er ihr aber erst am nächsten Tag, nämlich dem 03.09.2019, geschickt. Als er diese Fotos geschickt habe, sei er aber nicht im Garten, sondern im Büro gewesen. Bei den Erhebungen hätte man sich auch anschauen können, wann die Fotos konkret gemacht wurden und nicht nur, wann sie verschickt wurden. Auf Vorhalt der im Akt liegenden WhatsApp-Nachricht vom 03.09.2019 („Blöd war ja nur bei mir, dass ich immer wieder zwischendurch weg und mal ins Büro musste, weil es einfach auffällt, wenn ich am Stück vier Stunden nicht da bin“) gab er an, dass er das nur so geschrieben habe, weil er verärgert gewesen sei. Er habe jedenfalls keine vier Stunden bei ihr im Garten gearbeitet.Mit dieser Rechtfertigung vermochte der Beschwerdeführer den durch den vorliegenden WhatsApp-Verkehr in Verbindung mit den Dienstvollzugsbestätigungen und Fahrtenbucheintragungen ausreichend begründeten Verdacht, dass er an den genannten Tagen tatsächlich während seiner Dienstzeit im Garten seiner Bekannten gearbeitet hat, jedenfalls nicht vollständig zu entkräften. Diesbezüglich lassen nicht nur die von ihm übermittelten Fotos, sondern insbesondere auch Teile seiner eigenen Textnachrichten kaum einen Zweifel darüber offen. Ob einzelne Fotos tatsächlich an anderen Tagen aufgenommen worden sind, wird im weiteren Disziplinarverfahren durch eine entsprechende Auswertung der Metadaten zu klären sein, soweit der Beschwerdeführer die entsprechenden Daten seines Mobiltelefons auch entsprechend zur Verfügung stellt.
Zu den Vorwürfen unter Punkt 6:
Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten verletzt hat, indem er im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2021 an insgesamt 58 konkret angeführten Tagen die elfstündige Ruhezeit gemäß DZR-LPD17, Punkt 2.2.8. nicht eingehalten habe, ist durch die in den Akten zu diesen Tagen aufliegenden Dienstpläne ausreichend begründet. Die Tatsache selbst wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Zu seiner Rechtfertigung brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022 vor, dass er die Nichteinhaltung der Ruhezeiten nicht von vornherein geplant habe, sondern diese hätten sich vielmehr durch ad hoc notwendige Verlängerungen seiner Dienstzeiten ergeben. Dazu komme, dass er auch wenig Schlaf brauche. Vor allem dann, wenn er im AHZ auch übernachtet habe, habe er oft bis 21:00 Uhr, manchmal auch bis 23:00 Uhr, gearbeitet. Damit hätten sich, auch wegen der vielen Arbeit, Plus-Stunden angehäuft. Diese elf Stunden Ruhezeitregel habe er zudem immer als Schutz der Mitarbeiter gesehen. Er dagegen habe die Arbeiten freiwillig erledigt und die DZR lasse dies auch unter besonderen Umständen zu. Er sei der Ansicht, dass diese Gründe bei ihm vorgelegen seien, weil eben viel Arbeit angefallen sei. Der Dienststellenleiter habe das nicht nur gewusst, sondern sei auch damit einverstanden gewesen. Diesem sei es immer nur darum gegangen, dass die Arbeit erledigt werde. Darüber hinaus sei es im AHZ grundsätzlich üblich, dass Dienstnehmer aufgrund von dienstlichen Notwendigkeiten regelmäßig auf ihre elfstündige Ruhezeit verzichten müssten, und zwar auch solche, die sich nicht wehren können. Er dagegen habe es immer freiwillig gemacht. Nach seiner Suspendierung habe er auch Zeit gehabt, Dienstpläne auszuwerten. Dabei sei ihm aufgefallen, dass manche Dienstnehmer gezwungen gewesen seien, manchmal bis zu 40 Stunden durchzuarbeiten. Er habe jede einzelne Abrechnung seiner Dienstzeiten dem Dienststellenleiter zur Genehmigung vorgelegt. Es habe in diesem Zusammenhang auch niemals irgendeine Beanstandung gegeben.Damit vermochte der Beschwerdeführer den in diesem Punkt gegen ihn erhobenen Vorwurf jedoch noch nicht restlos zu entkräften. Der die Dienstzeit regelnde Erlass (DZR-LPD 1017) ordnet unter Punkt 2.2.8. „Ruhe- und Freizeiten“ Folgendes an:„(1) Nach einem Dienst von mindestens acht Stunden ist der Bedienstete erst nach mindestens 11 Stunden neuerlich zu einem Dienst einzuteilen (tägliche Ruhezeit).
(2) Bei einem mit Journaldienststunden kombinierten Dienst beginnt die 11-ständige Ruhezeit mit Ende des Gesamtdienstes. Im Normaldienst entfällt ein anschließend vorgesehener Plandienst auf der Basis von Minusstunden. Ist jedoch im Normaldienst im Anschluss an einen derartigen Dienst die vollständige oder teilweise Erbringung der vorgesehenen Plandienstzeit erforderlich, bedarf dies der schriftlich zu dokumentierenden Anordnung des Vorgesetzten mit einer analog zu MDL geltenden Begründung.“
Bei einer derart häufigen Nichteinhaltung der elfstündigen Ruhezeit (insgesamt 58mal in einem Zeitraum von 16 Monaten) erscheint es tatsächlich nur sehr schwer vorstellbar, dass diese allesamt nicht geplant, sondern ausschließlich die Folge von dienstlich ad hoc unbedingt notwendigen Verschiebungen der Dienstzeiten des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. Eine abschließende Klärung der Angelegenheit ist jedenfalls einem allenfalls in der Angelegenheit noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten.
Zum Vorwurf unter Punkt 7:
Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt hat, indem er W per e-Mail vom 23.08.2021 empfohlen und konkret vorgeschlagen habe, als Ausgleich für ihre in der Freizeit verrichteten dienstlichen Tätigkeiten später zum Dienst zu kommen oder früher den Dienst zu beenden, ohne dies entsprechend in der EDD zu dokumentieren, ist durch den in den Akten aufliegenden Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der W ausreichend begründet.
Am 18.08.2021 schrieb die W an den Beschwerdeführer, dass sie am Wochenende doch gerne einen Journaldienst hätte. Der Beschwerdeführer antwortete am 23.08.2021 Folgendes: „Trag es dir einfach ein, „noch“ darfst ja eh selbst planen….(smileys) Aber nur, wenn Du nicht immer von daheim alle Arbeiten hier erledigst. Weil laut Jürgen, den habe ich heute darauf angesprochen, ist es so, wie Herwig meint. Du arbeitest daheim und legst MDL vor, DAS wird es bestimmt nicht spielen und Ursula das auch nicht genehmigen. Da ist es besser, du kommst mal später, oder gehst früher – OHNE Eintrag im EDD. (smiley)“ Darauf antwortete W noch am selben Tag; „Ja eben, so gleicht sich das aus (smiley) Nein MDL von Zuhause wird sie nicht genehmigen.. Das ist mir schon klar“.
Der Beschwerdeführer brachte auf Vorhalt dieser Mails im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 vor, dass W auch in ihrer Freizeit sehr viel gearbeitet habe. Damals sei sie von ihrer Hochzeitsreise zurückgekommen, und kaum zurück, sei sie vom Dienststellenleiter wieder zu Hause mit Arbeit beauftragt worden. Er habe sich damals sehr geärgert, vor allem auch deshalb, weil es ihr ja gesundheitlich nicht gutgegangen sei. Er selbst und W seien meistens nur an zwei bis drei Tagen im Monat gemeinsam im Dienst gewesen. An solchen Tagen hätten sie oft auch bereits während ihrer Anreise oder Heimfahrt telefonisch dienstliche Gespräche geführt. Deshalb habe er ihr diesen Aufwand abgelten wollen, indem er einverstanden gewesen sei, dass sie manchmal später komme oder früher gehe. Es habe sich dabei ohnedies nur um jeweils einige Minuten gehandelt. W habe sich immer abgemeldet, wenn sie gegangen sei. Auf Vorhalt, dass das eigentliche Problem die Aufforderung an eine Mitarbeiterin sei, falsche Einträge im EDD zu machen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nach einem Weg gesucht habe, die viele Arbeit der W, die sie zu Hause geleistet habe, abzugelten. Es sei aber nicht möglich gewesen, das irgendwie rechtmäßig ins System zu bringen. Daher habe er die Auffassung vertreten, dass es rechtmäßig sei, sie manchmal früher gehen zu lassen. Er habe sie auch nicht aufgefordert, falsche Eintragungen zu machen. Wenn sie früher gegangen sei, habe er die Eintragungen erledigt.
Auch diese Rechtfertigung war nicht geeignet, den aufgrund der vorliegenden Mails bereits auseichend begründeten Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter restlos auszuräumen. Im Grunde gab der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen vielmehr selbst zu, dass er keine Möglichkeit gefunden habe, Arbeiten, welche die W außerhalb ihrer Dienstzeit geleistet habe, „rechtmäßig ins System zu bringen“. Auch wenn die W außerhalb ihrer Dienstzeit tatsächlich über Gebühr mit Arbeiten belastet gewesen sein sollte, rechtfertigte dies noch nicht das Vorgehen eines zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, wenn er sie auffordert, dies mit falschen Einträgen in die Dienstzeitabrechnung zu kompensieren, oder wenn er allenfalls solche Falscheintragungen sogar selbst vornimmt.
Zum Vorwurf unter Punkt 8:Zur Feststellung, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer ab März 2020 eine Störung des Betriebsklimas durch das unter a. und b. beschriebene Verhalten gegenüber den genannten Mitarbeitern herbeigeführt und ein arbeitsfeindliches Klima geschaffen hat, welches sich auch störend auf die Kooperation mit dem in der Dienststelle tätigen Dienstleiter der Firma G4S auswirkte, ergibt sich aus folgenden im Akt aufliegenden Unterlagen: dem Aktenvermerk des P vom 15.09.2021, der niederschriftlichen Einvernahme des P vom 20.09.2021, der niederschriftlichen Einvernahmen der S und des H vom 23.09.2021 und der schriftlichen Stellungnahme der Betriebsleitung der Firma G4S vom 20.07.2021, worin das dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachte Verhalten ausreichend konkret und schlüssig dargestellt wurde. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers in seinen dazu eingebrachten Stellungnahmen waren nicht geeignet, die gegen hier erhobenen Vorwürfe bereits in diesem Verfahrensstadium restlos zu entkräften. Ob der Beschwerdeführer dieses Verhalten tatsächlich gesetzt und damit eine Störung des Betriebsklimas oder gar ein arbeitsfeindliches Klima an der Dienststelle zu verantworten hat, oder ob er allenfalls tatsächlich von ihm nicht wohlgesonnenen Mitarbeitern zu Unrecht beschuldigt wurde, wird im Zuge des Beweisverfahrens in einem noch zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu klären sein.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies trifft für diese Beschwerdesache nicht zu, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben istDas Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Zudem waren die Anschuldigungspunkte 1. bis 7. bereits Gegenstand der am 08.02.2022 im Beschwerdeverfahren betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020 (BDG 1979) maßgeblich:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) …
Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
…
(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
…
Ruhepausen
§ 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Tägliche Ruhezeiten
§ 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,3.Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“
3.2. Zur Auslegung:Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3.3. Zur Anwendung auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur ergibt, ist das Vorliegen eines ausreichend begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung die erste Voraussetzung für eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Wie oben festgestellt und im Zuge der Beweiswürdigung entsprechend dargelegt, besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Punkten 1. bis 8. zum Vorwurf gemachten zahlreichen Tathandlungen auch tatsächlich begangen und damit folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat:
Gemäß § 43. Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte insbesondere verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen. Laut Kuscko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Ausgabe, ist im Sinne der Wortbedeutung von „treu“ als „offen“, „aufrichtig“ und „wahrhaftig“ auch eine umfassende Wahrheitspflicht des Beamten anzunehmen. Verletzungen dieser Wahrheitspflicht werden in der Praxis häufig in einer Weise stattfinden, dass ein Beamter zu Erlangung finanzieller Vorteile oder zur Verschaffung solcher an Dritte seine Vorgesetzten täuscht. So hat es auch der VwGH in seiner Judikatur zum Beispiel als Dienstpflichtverletzung nach dieser Bestimmung erachtet, wenn ein Beamter zu Unrecht Reisegebühren verrechnet (VwSlgNF 10.722 A/1982), wenn ein Beamter inhaltlich falsche Reiserechnungen legt (VwGH 25.08.1987, 85/09/0154), wenn ein Beamter zu Unrecht Überstunden verrechnet (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0067) und wenn ein Beamter, wenn auch nur einmal, seinen Dienstwagen zu privaten Zwecken verwendet (VwGH 19.11.1997, 95/09/0324). Im gegenständlichen Fall liegt ein ausreichend begründeter Verdacht der schuldhaften Verletzung dieser Treuplicht insbesondere hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter den Punkten 1. (Einplanung von Ersatzruhezeiten im Dienstplan an insgesamt vier Tagen, an welchen er bereits als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber eingeteilt war, was zur Folge hatte, dass er dafür besoldungsrechtlich Sonntagsüberstunden lukrierte), 2. (wiederholte Verwendung von Dienstfahrzeugen für nicht im dienstlichen Interesse gelegenen Privatfahrten an insgesamt 8 Tagen) und 4. (Ausdehnung der Dienstzeiten bei insgesamt 22 Explorationsgesprächen und Verrechnung höherer Reisegebühren) zum Vorwurf gemachten Tathandlungen vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 hat ein Vorgesetzter darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Die dem Beschwerdeführer unter den Punkten 3. (Vorschlag an eine Mitarbeiterin, sich an bestimmten Tagen, an welchen er als Vorgesetzter sie im Dienstplan zum Dienst eingeteilt hat, krank zu melden, um mehr Freizeit zu lukrieren) und 7. (Vorschlag an die selbe Mitarbeiterin, sie solle später in den Dienst kommen und früher gehen, ohne dies im Zeiterfassungssystem entsprechend einzutragen) begründen den Verdacht von schuldhaften Verletzungen seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter.
Gemäß § 48. Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Das dem Beschwerdeführer unter Punkt 5. zum Vorwurf gemachte Verhalten (Verrichtung von Arbeiten im Garten einer Bekannten während seiner Dienstzeit an insgesamt vier Tagen) begründet den Verdacht der schuldhaften Verletzung dieser Dienstpflicht. Damit allenfalls im Zusammenhang stehende und dienstlich nicht gerechtfertigte Verwendungen von Dienstkraftwagen wären ebenso wie diesbezügliche Falscheintragungen im Zeitabrechnungssystem zudem als Verstoße gegen die oben dargelegte Treuepflicht zu werten.
Gemäß § 48c BDG ist dem Beamten nach Beendigung der Tagesdienstzeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Dementsprechend ist auch in dem die Dienstzeiten im Bereich der LPD regelnden Erlass (DZR-LPD 2017) unter Punkt 2.2.8. (Ruhe- und Freizeiten) angeordnet, dass ein Bediensteter nach einem Dienst von mindestens acht Stunden erst nach mindestens 11 Stunden neuerlich zum Dienst einzuteilen ist. Auf Grundlage der in den Akten aufliegenden und vom Beschwerdeführer selbst konzipierten Dienstpläne ergibt sich hinsichtlich Anschuldigungspunkt 6. der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 16 Monaten an insgesamt 58 Tagen entgegen dieser Weisung die elfstündige Ruhezeit bei der Erstellung seiner eigenen Dienstpläne nicht entsprechend berücksichtigt hat, was ohne Vorliegen entsprechender Rechtfertigungsgründe als Verstöße gegen die Weisungsbefolgungspflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu werten wäre.
Gemäß § 43a haben Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und jedenfalls Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Bei Zutreffen des dem Beschwerdeführer unter Punkt 8. zum Vorwurf gemachten Verhaltens könnte dieses durchaus als Verstoß gegen Dienstpflichten nach § 43a BDG zu werten sein.
Zusammengefasst besteht auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel somit der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschuldigte mit den ihm unter Punkt 1. bis 8. zum Vorwurf gemachten Tathandlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Verdacht ist insofern ausreichend begründet, weil sich aus den im Akt aufliegenden Beweismittel hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, aus welchen mit entsprechender Wahrscheinlichkeit auf die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen geschlossen werden kann. Ein endgültiger Nachweis der Dienstpflichtverletzungen ist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens noch nicht erforderlich; ob ein solcher erbracht werden kann, wird im noch durzuführenden Disziplinarverfahren durch die zuständige Disziplinarbehörde zu klären sein.
Wie in der oben dargestellten Judikatur des VwGH ausgeführt, wären aber eine Einleitung des Disziplinarverfahrens dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) vorliegen würden. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zwar Umstände vorgebracht, welche nach seiner Ansicht geeignet wären, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu widerlegen. Wie jedoch oben bereits ausgeführt, vermochte er mit seinem Vorbringen den auf konkrete Beweismittel ausreichend gestützten Verdacht nicht vollständig zu entkräften. Und es haben sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch keine Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen anderer Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 ergeben.
Dem in den Beschwerdeschriftsätzen gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von insgesamt 27 namentlich genannten Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat, war vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur mangels entsprechender Angabe eines konkreten Beweisthemas nicht stattzugeben (siehe dazu VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189: „Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. E 18. Februar 2003, 2001/01/0455).“ sowie VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169: „In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. E 28. Februar 2006, 2005/03/0206).“ Zudem bleibt, wie bereits oben ausgeführt, der endgültige Nachweis, ob der Beschwerdeführer die ihm hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat, dem im Rahmen eines Disziplinarverfahrens noch zu führenden Beweisverfahren vorbehalten, wobei der Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit haben wird, Zeugen unter entsprechender Bekanntgabe des entsprechenden Beweisthemas zu beantragen.
Da hinsichtlich der mit gegenständlichem Einleitungsbeschluss gegen den BF erhobenen Anschuldigungen ein für diese Phase des Verfahrens ausreichend konkreter und begründeter Verdacht vorliegt und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) hervorgekommen sind, sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 gegeben.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Zu B)Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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