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I406 2153172-6•Bundesverwaltungsgericht I406 2153172-6
I406 2153172-6Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2022
aufschiebende Wirkung persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis
I406 2153172-6/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Thomas PUTSCHER, Caritas der Erzdiözese Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Ferner wies das Bundesamt den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt VII.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 16.11.2022, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde.
Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangen hätte müssen, hätte sie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, den Integrationsgrad der Beschwerdefahrerin richtig gewürdigt und eine rechtmäßige Interessenabwägung angestellt. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit über 8 Jahren im Bundesgebiet und sei unbescholten. Sie könne auf ausgezeichnete Deutschkenntnisse, eine gelungene Integration, ehrenamtliche Betätigung und einen arbeitsrechtlichen Vertrag verweisen. Außerdem sei keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ersichtlich und liegen keine besonderen Umstände vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias, Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.
Sie reiste spätestens am 04.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, GZ: I403 2153172-1/11E, abgewiesen wurde.
Nach dem negativen Abschluss des Asylverfahren kam sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.
Am 22.10.2018 stellte sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 18.12.2019, GZ: I403 2153172-4/20E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts einige Integrationsschritte gesetzt. Sie hat einen Pflichtschulabschluss erworben, ein einwöchiges Praktikum in einer zahnärztlichen Ordination absolviert, Bekanntschaften geschlossen und ist Mitglied einer Jugendtheatergruppe sowie einer Kirchengemeinde. Zudem besuchte sie eine Gastgewerbefachschule und betätigte sich als Verkäuferin einer Straßenzeitung und hat einen Arbeitsvorvertrag als Telefonistin im Ausmaß von 20 Wochenstunden geschlossen.
In Österreich lebt der Vater der Beschwerdeführerin, welcher sich als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhält und welchen die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Einreise kennen gelernt hat.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Unterlagen zu den vorangegangen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeschriftsatz, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019, GZ: I403 2153172-4/20E, und aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Zu A)
3.1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht – unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Das Bundesamt erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und führte begründend aus, dass an der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin ein öffentliches Interesse bestehe. Ihr Verbleib in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insoweit konkrete Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin bei einer Außerlandesbringung drohende reale Verletzung des Art. 8 EMRK einher als in diesem auf ein in Österreich bestehendes Privatleben und einen ausgeprägten integrationsgrad der Beschwerdeführerin eingegangen wird.
Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten würde.
Zudem kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher im konkreten Fall auch einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung zu verschaffen, um zu prüfen, ob durch die erlassene Rückkehrentscheidung in das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin in zulässiger Weise eingegriffen wird und ob und inwieweit von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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