projetos
G314 2252698-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2252698-1
G314 2252698-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2022
Aufenthaltsverbot Dauer Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Körperverletzung Spezialprävention Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung
G314 2252698-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.10.2022 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Spruchpunkt II. bleibt unverändert.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Nachdem der Beschwerdeführer (BF) am XXXX in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Die ihm dafür gesetzte Frist ließ er ungenutzt verstreichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet, zumal er zu einer dreijährigen, nur zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es bestünde die Gefahr, dass er auch nach dieser Verurteilung nicht davon Abstand nehmen werde, unschuldige Personen an Leib und Leben zu gefährden. Mit dem Aufenthaltsverbot sei kein unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK verbunden. Zwar würden seine Ehefrau und drei Kinder in Österreich leben; er habe aber auch Familienangehörige in der Slowakei. Er könne den Kontakt zu seiner Frau und den Kindern durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel pflegen und sie in anderen Staaten treffen. Nach der Haftentlassung könne das Familienleben auch außerhalb Österreichs, in der Slowakei oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU, fortgesetzt werden. Die Dauer des Aufenthaltsverbots sei unabdingbar, um in einem möglichst großen Zeitfenster verhaltenssteuernd zu wirken. Dies ermögliche dem BF auch die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids findet sich folgende Passage: „Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden“.
Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt; hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit 2010 in Österreich aufhalte, wo er zwischen XXXX und XXXX erwerbstätig gewesen sei und in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und vier gemeinsamen Kindern (geboren XXXX und XXXX ) lebe. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil es den Bescheid ohne seine Einvernahme erlassen habe. Durch den über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalt habe er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Dem Bescheid sei keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, warum ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot notwendig und verhältnismäßig sei. Die Gefährdungsprognose sei unzureichend; weder die Dauer der Freiheitsstrafe, mit der der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, noch die Milderungsgründe, insbesondere der zuvor ordentliche Lebenswandel des BF, seien berücksichtigt worden. Er bereue seine Tat und werde sich künftig wohlverhalten. Für die Zeit nach der Haft habe er einen Arbeitsplatz in Aussicht. Daher sei ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig. Das BFA habe sein Privat- und Familienleben nicht angemessen berücksichtigt. Seine drei jüngeren Kinder würden in Österreich eine Ausbildung machen; seine Ehefrau sei nicht berufstätig und daher auf die Hilfe des BF angewiesen. Die Interessenabwägung hätte daher zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei, komme ihr diese ex lege zu. Die Rechtsmittelbelehrung sei daher insofern falsch.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Am 13.10.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien statt, bei der der BF und eine seiner Töchter (als Zeugin) einvernommen wurden. Anschließend wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Der BF beantragte mit Schreiben vom 27.10.2022 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Feststellungen:
Der am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX geborene BF, ein Staatsangehöriger der Slowakei, hat einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen slowakischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist Ungarisch; er beherrscht aber auch die slowakische Sprache und hat grundlegende Deutschkenntnisse.
Der BF brach in der Slowakei die Mittelschule und zwei Lehrausbildungen ab und arbeitete danach im Baugewerbe. Von XXXX bis XXXX war er im Wesentlichen in der Slowakei erwerbstätig, hielt sich aber ab XXXX sporadisch immer wieder in Österreich auf. Von XXXX bis XXXX war er obdachlos und hatte eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG für eine Kontaktstelle in XXXX . Von XXXX bis XXXX war er in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX bestand ein Nebenwohnsitz, von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX wieder ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Seit XXXX ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, behielt aber auch seinen Wohnsitz in der Slowakei bei, wo er in der Stadt XXXX in Einfamilienhaus besitzt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet war er im XXXX tageweise an insgesamt vier Tagen geringfügig beschäftigt und von XXXX bis XXXX vollversichert erwerbstätig. Danach war er im Bundesgebiet wieder am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Der BF war mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, die ab XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Im XXXX wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige ausgestellt. Am XXXX verstarb sie in der Slowakei; der BF hat dies den österreichischen Behörden bislang nicht gemeldet. Er bezieht seither eine Witwerpension in der Slowakei, wo er aktuell auch krankenversichert ist. Damit sowie mit der Unterstützung seiner Kinder und der Caritas finanziert er seinen Lebensunterhalt. Er erhält in Österreich weder Sozialhilfeleistungen noch Leistungen der Sozialversicherung. Er hat keine nennenswerten finanziellen Rücklagen, aber Kreditverbindlichkeiten von ca. EUR 12.000, die für die Wohnung, die er in Österreich bewohnt, aufgenommen wurden und die er in Raten zurückzahlt.
Der BF hat zwölf Kinder, von denen zwei noch minderjährig sind. Seine erwachsenen Söhne leben mit ihren Familien in der Slowakei; der BF hat zu ihnen und zu seinen dort lebenden Enkelkindern regelmäßig Kontakt. Drei erwachsene Töchter des BF leben mit ihren Familien in Österreich. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen und zu ihren Kindern. Die vier jüngsten Kinder des BF, die XXXX geborene XXXX , die XXXX geborene XXXX , der XXXX geborene XXXX und die XXXX geborene XXXX leben seit XXXX mit ihm in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt, kehren aber auch immer wieder in die Slowakei zurück. Sie haben jeweils die Pflichtschule abgeschlossen. XXXX wurden ihnen Anmeldebescheinigungen als Familienangehörige ausgestellt. Derzeit gehen sie keiner Erwerbstätigkeit nach und sind in Österreich auch nicht krankenversichert. XXXX war in Österreich nur ganz kurz (am XXXX und von XXXX bis XXXX ) erwerbstätig, davor hatte sie zwischen XXXX und XXXX mit Unterbrechungen immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Sie hat vor, eine Ausbildung im Handel zu beginnen. XXXX war in Österreich ebenfalls kurz (von XXXX bis XXXX , am XXXX . und XXXX , am XXXX und von XXXX bis XXXX ) erwerbstätig, davor bezog sie von XXXX bis XXXX mit Unterbrechungen immer wieder Arbeitslosen- bzw. Krankengeld. Sie ist gerade dabei, den Führerschein machen, um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern. XXXX und XXXX waren in Österreich noch nie erwerbstätig.
Der BF wurde am XXXX verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zweijähriger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Außerdem wurde er (zur ungeteilten Hand mit seiner an der Tat beteiligten erwachsenen Tochter XXXX ) dazu verurteilt, dem Opfer EUR 3.000 an Schmerzengeld zu zahlen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er am XXXX eine Frau, die seine Tochter XXXX beschuldigt hatte, sie habe ihr Mobiltelefon kaputt gemacht, und versucht hatte, sie mit Drohungen zur Zahlung von Schadenersatz zu nötigen, gemeinsam mit XXXX attackiert hatte. Der BF schlug seinem Opfer zunächst ansatzlos mit den Händen ins Gesicht. In der Folge versetzten er und Renata ihr Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper, bis sie zu Boden fiel. Danach versetzte er ihr einen weiteren, wuchtig von oben nach unten geführten Fußtritt direkt gegen das Gesicht, wobei es ihm darauf ankam, sie schwer zu verletzen. Das Opfer erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung sowie einen Bruch der Augenhöhlenwand rechts mit Beteiligung der Siebbeinzellen und blieb bewusstlos liegen. Im Zuge derselben Auseinandersetzung verletzte der Lebensgefährte von XXXX den Lebensgefährten des Opfers. Die Tätlichkeiten wurden eingestellt, als zufällig vorbeikommende Passanten auf die Situation und die am Boden liegende Frau aufmerksam wurden. Nach der Urteilsbegründung des Landesgerichts XXXX wurde bei der Strafbemessung der überdurchschnittliche Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat des BF berücksichtigt, weil er gemeinsam mit einer weiteren Täterin und somit in Überzahl einer körperlich unterlegenen Person Schläge und Tritte versetzt hatte, insbesondere den entscheidenden wuchtigen Tritt, als sie bereits zu Boden gegangen war. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor, mildernd waren das teilweise reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel. Aufgrund der Aggressionsbereitschaft des BF wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe für notwendig erachtet, um ihn von weiteren Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben, abzuhalten. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Mit Beschluss vom XXXX wurde die Bewährungshilfe im Hinblick auf die mögliche Aufenthaltsbeendigung des BF aufgehoben. Er zahlt das Schmerzensgeld in monatlichen Raten á EUR 100 an sein Opfer.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil und den Angaben des BF sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem (dem BVwG in Kopie vorgelegten) Personalausweis hervor. Er gab vor dem BVwG an, dass seine Muttersprache Ungarisch sei. Dies ist glaubhaft, zumal er aus dem Siedlungsgebiet der ungarischen Minderheit in der Südslowakei stammt (siehe z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Magyaren_in_der_Slowakei, Zugriff am 24.11.2022). Da eine Verständigung mit der vom BVwG beigezogenen Dolmetscherin für Slowakisch problemlos möglich war, ist auch von entsprechenden Slowakischkenntnissen auszugehen, was mit seiner Herkunft und der in der Slowakei begonnenen Schulausbildung ebenfalls gut in Einklang zu bringen ist. Gewisse Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in Österreich plausibel und gehen z.B. auch aus der Erkennungsdienstlichen Evidenz hervor. Über Basiskenntnisse hinausgehende Deutschkenntnisse oder ein konkretes Sprachniveau sind dagegen nicht anzunehmen, weil der BF selbst angab, er verstehe nicht alles und habe keinen Deutschkurs besucht.
Die Feststellungen zur Ausbildung des BF sowie zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich und in der Slowakei basieren auf seinen Angaben vor dem BVwG sowie aus den österreichischen Sozialversicherungsdaten. Die ihm und seinen Kindern erteilten Anmeldebescheinigungen sind im IZR dokumentiert. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BVwG und auf den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil. Er gab vor dem BVwG glaubhaft an, Eigentümer eines Hauses in der Slowakei zu sein. Es gibt keine Beweisergebnisse, die einen durchgehenden Inlandsaufenthalt des BF seit XXXX belegen würden, zumal er vor dem BVwG angab, er sei zwischen XXXX und XXXX in der Slowakei erwerbstätig gewesen und während dieses Zeitraums nur sporadisch Wohnsitzmeldungen und Beschäftigungen im Bundesgebiet nachvollziehbar sind.
Die familiären Verhältnisse des BF und seine Kontakte zu Kindern und Enkelkindern werden ebenfalls anhand seiner Darstellung vor dem BVwG festgestellt. Der gemeinsame Wohnsitz mit vier Kindern wird durch übereinstimmende Wohnsitzmeldungen laut ZMR untermauert, aus dem auch die früheren Wohnsitzmeldungen des BF hervorgehen. Die Feststellungen zur Beschäftigung der Kinder folgen der Schilderung des BF vor dem BVwG, wobei sich aus den Versicherungsdaten ergibt, dass sie aktuell in Österreich nicht (mehr) erwerbstätig und auch nicht anderweitig krankenversichert sind. XXXX und XXXX sind zwar laut Versicherungsdatenauszug krankenversicherungsrechtlich Angehörige des BF; da dieser in Österreich seit XXXX nicht mehr krankenversichert ist, können sie auch nicht mit ihm mitversichert sein.
Der Tod der Ehefrau des BF ist bislang weder in den abgerufenen Datenbanken (ZMR, IZR, Versicherungsdaten) dokumentiert noch wurde er durch die Vorlage einer Sterbeurkunde belegt. Da XXXX als Zeugin das Ableben ihrer Mutter bestätigte, ist von der Richtigkeit der Angaben des BF dazu auszugehen, zumal ihm durch eine Falschaussage in diesem Zusammenhang keine Vor- oder Nachteile erwachsen würden.
Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX . Seine Festnahme und die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX gehen aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der entsprechenden Eintragung im ZMR hervor. Die bedingte Entlassung ist im Strafregister dokumentiert; dies korreliert mit der entsprechenden Verständigung der Fremdenbehörden vom XXXX . Die Aufhebung der Bewährungshilfe geht aus dem Strafregister hervor. Schmerzensgeldzahlungen des BF an das Tatopfer werden anhand seiner nachvollziehbaren und angesichts des vorhandenen Exekutionstitels nicht unplausiblen Angaben vor dem BVwG festgestellt.
Da der bisher ordentliche Lebenswandel des BF im Strafurteil als Milderungsgrund gewertet wurde, ist davon auszugehen, dass er bis zur Verurteilung vom XXXX gerichtlich unbescholten war.
Rechtliche Beurteilung:
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids ist zwar – wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt – falsch, weil darin angegeben wird, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, obwohl diese hier nicht ausgeschlossen wurde und der Beschwerde daher gemäß § 13 Abs 1 VwGVG zukommt. Dieser Fehler hat aber keine konkreten Auswirkungen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, was hier aber nicht weiter relevant ist, weil der BF ohnehin eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde eingebracht hat.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Der BF hält sich seit XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sodass ihm der erhöhte Ausweisungsschutz gemäß § 67 Abs 1 fünfte Satz FPG, der einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt voraussetzt, nicht zugutekommt. Ebensowenig hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Da er am XXXX ein schwerwiegendes Gewaltdelikt beging, ist (unter Berücksichtigung der deshalb erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung) von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs 1 NAG entgegen stand (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Gegen den BF als Ersttäter musste eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden, die nur zum Teil bedingt nachgesehen werden konnte. Seine Straftat (absichtliche schwere Körperverletzung einer körperlich unterlegenen, bereits am Boden liegenden Person) lässt einen überdurchschnittlichen Handlungs- und Gesinnungsunwert und eine hohe Aggressionsbereitschaft erkennen. Daher kann für ihn trotz der seit der Haftentlassung verstrichenen Zeit noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233), wobei der Beobachtungszeitraum seit Ende XXXX noch nicht ausreicht, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen.
Mit dem Aufenthaltsverbot ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden, zumal er seinen Wohnsitz in der Slowakei, wo er eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus hat, während des Aufenthalts im Bundesgebiet beibehielt, derzeit auch in seinem Heimatstaat krankenversichert ist und seit dem Strafvollzug keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Da mehrere seiner Kinder und Enkelkinder in der Slowakei leben, hat er dort familiäre Anknüpfungen. Seine in Österreich lebenden Kinder und Enkelkinder können ihn in der Slowakei aufgrund der räumlichen Nähe problemlos häufig besuchen; auch Besuche in anderen Staaten und Kontakte über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet bleiben möglich. Von den Kindern, die derzeit mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist keines in Österreich erwerbstätig, sodass es ihnen, insbesondere den beiden Minderjährigen, zumutbar ist, ihn in die Slowakei zu begleiten. Dies widerspricht dem Wohl des XXXX und der XXXX nicht, weil sie sich erst seit XXXX in Österreich aufhalten und daher ihre Hauptsozialisation bereits zuvor in der Slowakei erfahren hatten, am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert sind und in der Slowakei eine Wohnmöglichkeit und neben dem BF auch noch weitere familiäre Anknüpfungen haben. XXXX und XXXX , die bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig sind, können ohnedies auch dann in Österreich bleiben, wenn der BF in die Slowakei zurückkehrt, zumal sie durch ihre hier lebenden älteren Schwestern auch ein familiäres Netzwerk in Österreich haben. Der BF kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch nach der Rückkehr in die Slowakei nachkommen, zumal er seinen Lebensunterhalt seit der Haftentlassung mit einer slowakischen Witwerpension bestreitet und ergänzend von seinen Kindern finanziell unterstützt wird. Aufgrund dieser Situation ist auch nicht zu befürchten, dass sich die finanzielle Situation der Kinder infolge seiner Ausreise verschlechtern könnte.
Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in die von Art 8 EMRK geschützten Rechte des BF verhältnismäßig ist.
Das Aufenthaltsverbot wurde daher dem Grunde nach zu Recht erlassen. Unter Berücksichtigung der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, des Umstands, dass der BF im fortgeschrittenen Alter erstmals straffällig wurde und seiner familiären Bindungen im Inland ist es jedoch mit fünf (statt mit sieben) Jahren zu befristen. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Ein Aufenthaltsverbot in der reduzierten Dauer von fünf Jahren ist notwendig, aber auch ausreichend, um der erheblichen vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert an der aufgrund des bei der Straftat gezeigten massiven Gewaltausbruchs und der damit einhergehenden Gefährlichkeit. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.
Spruchpunkt II. ist vor dem Hintergrund von § 70 Abs 3 FPG rechtskonform und nicht korrekturbedürftig.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.