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W229 2201544-2•Bundesverwaltungsgericht W229 2201544-2
W229 2201544-2Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2022
aufschiebende Wirkung ersatzlose Behebung real risk Teilerkenntnis
W229 2201544-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Teilerkenntnis)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16 T 01, 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte II, IV, V, VI, VIII und IX des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 01.10.2021 mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (in der Folge: BFA-VG), ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt VI.) sowie den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 aus (Spruchpunkt VII). Mit Spruchpunkt VIII sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).
In seiner Begründung zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtliche Verurteilung und einem nicht erkennbaren Besserungswillen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Sein erstes Asylverfahren sei mit einer Rückkehrentscheidung in zweiter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und mit 30.04.2021 rechtskräftig geworden.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt.
5. Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und gab darin an, die Spruchpunkte II, IV, V, VI, VIII und IX des Bescheides anzufechten und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Widerspruch zu den vorliegenden Länderberichten und der darauf basierenden Judikatur der Höchstgerichte stehe. Sowohl der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof haben während des Rückzugs der internationalen Truppen sowie des damit zusammenhängenden Vormarschs der Taliban judiziert, dass eine Rückkehr nach Afghanistan Art. 2, 3 EMRK widerspreche, zumal die Lage besonders volatil sei (VwGH 4.10.2022, Ra 2021/01/0312; 10.12.2021, Ra 2021/18/0273; 18.11.2021, Ra 2021/18/0286; VfGH jeweils 07.10.2021, E 3649/2021, E 3387/2021; 30.09.2021, E 3445/2021; jeweils 24.09.2021, E 3115/2021, E 3047/2021). Auch habe der Verfassungsgerichtshof bereits klargestellt, dass er trotz der mittlerweile erfolgten Machtübernahme der Taliban und des damit zusammenhängenden Rückgangs an kriegerischen Auseinandersetzungen und ziviler Opfer keinen Grund sehe, von dieser Einschätzung abzugehen. Dazu habe der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf Berichte verwiesen, die von willkürlichen Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen sprechen, sowie auf die triste wirtschaftliche Situation, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass im kommenden Winter die Hälfte der afghanischen Bevölkerung zum Überleben auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen sein werde (VfGH 29.06.2022, E 4621/2021, 16.03.2022, E 273/2022; jeweils 16.12.2021, E 4382/2021, E 4280/2021, E 4227/2021). Dabei mache der Verfassungsgerichtshof auch keinen Unterschied, welcher Volksgruppe oder Religion der Rückkehrer angehöre. Dies gelte auch unabhängig davon, ob der Asylwerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat über familiäre Unterstützung verfügt (VfGH 29.06.2022, E 4621/2021). Eine maßgebliche Änderung in der Sicherheits- und Versorgungslage sei seitdem nicht ersichtlich. Vielmehr sei – so die Beschwerde unter Verweis auf EUAA Berichte – die Lage in Afghanistan nach wie vor volatil und auch die Versorgungslage habe sich nicht maßgeblich gebessert. Insgesamt, so die Beschwerde sei somit weiterhin von einer gefährlich hohen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan sowie von einer prekären Versorgungslage auszugehen, sodass in einer Zusammenschau jedenfalls eine Situation vorliege, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer sei daher der Ansicht, dass durch die am 15.08.2021 erfolgte Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für ihn das reale Risiko entstanden sei, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in seinen Rechten nach Art 2 und Art 3 EMRK verletzt zu werden und dass eine zumutbare innerstaatliche Ausweichalternative nicht mehr bestehe. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird auf diese Ausführungen verwiesen und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Vollzug des angefochtenen Bescheides die Abschiebung nach Afghanistan drohe, welche ihn der realen Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK aussetzen würde.
6. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 (eingelangt am 21.11.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11.11.2022 bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin gab er an die Spruchpunkte II, IV, V, VI, VIII und IX des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022 anzufechten und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2.1. Die Feststellung ergibt sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des BFA-VG idgF lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,2.schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,3.der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,4.der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,5.das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,6.gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder7.der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:
In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. wenden. § 18 Abs. 5 leg.cit. sei – als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) gemäß § 18 Abs. 5 leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
3.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes:
3.3.1. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Vorbringen sowie dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes, nämlich der expliziten Anfechtung des Spruchpunktes VIII; ergibt sich, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat auch gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die darin angeordnete Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Verletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG anzunehmen ist.
3.3.2. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vor dem Hintergrund der Länderberichte und der Judikatur der Höchstgerichte vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt und inwieweit die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein wird, wird anhand einer Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung zuzukommen.
3.4. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist abschließend darauf hin, dass mit dem Erkenntnis eine Entscheidung über die weiteren Spruchpunkte des bekämpften Bescheides nicht vorweg genommen wird, sondern diese zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgen wird.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.7.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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