projetos
W216 2259540-1•Bundesverwaltungsgericht W216 2259540-1
W216 2259540-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2022
Anspruchsverlust Bewerbung Datenschutz Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W216 2259540-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 04.05.2022, VNr. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2022, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf erweiterte Überbrückungshilfe für den Zeitraum vom 14.02.2022 bis 10.04.2022 gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.05.2022 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS bzw. belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 14.02.2022 bis 10.04.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld (richtig: erweiterte Überbrückungshilfe) verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die vom AMS zugewiesene Stelle bei der Firma " XXXX " mit Arbeitsantritt 14.02.2022 nicht beworben und somit eine mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen und könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr keine Stelle zugewiesen, sondern nur ein unvollständiges Inserat übergeben worden sei, zumal darin weder der Firmenname noch die vollständige Adresse oder der mögliche Arbeitsantritt genannt seien. Zudem würden ihre Qualifikationen, welche dem AMS bekannt seien, nicht den von der Firma geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, weshalb von einem Fehlverhalten der zuständigen AMS-Beraterin auszugehen sei. So verfüge die Beschwerdeführerin beispielsweise über keine SAP-Kenntnisse, habe keine Erfahrung im gewerblichen Immobilienbereich, Hausverwaltung oder bei einem Handelsunternehmen und verfüge auch nicht mehr über Englischkenntnisse auf dem von der Firma geforderten Niveau. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht mit der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an die Firma " XXXX " einverstanden und verweise sie in diesem Zusammenhang auf die Datenschutz-Grundverordnung. Sie sei bislang immer sehr bemüht gewesen, möglichst rasch eine Arbeit zu finden und habe zudem alle Vorgaben des AMS erfüllt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 04.05.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass das angebotene Dienstverhältnis den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zumutbar gewesen sei. So sei im Inserat zwar das Erfordernis von SAP-Kenntnissen angeführt, jedoch für den tatsächlichen Erhalt der Stelle laut eigenen Angaben des Dienstgebers nicht notwendig gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie das AMS umgehend auf eine mögliche falsche Zuweisung hätte hinweisen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte somit die Anforderungen des Stellenprofils erfüllt und wäre ihr eine Bewerbung auf diese Stelle zumutbar gewesen. Sofern die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sich aus Datenschutzgründen nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben zu haben und dass das AMS wie auch der Dienstgeber gegen die DSGVO verstoße, sei dem zu entgegnen, dass Online-Bewerbungen bzw. über ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Bewerbungsportal nicht gegen die Datenschutzrichtlinien verstoßen würden. Bewerbungen über ein Online-Portal seien seitens des Gesetzgebers nicht verboten und würden des Öfteren im Rahmen von Bewerbungsprozessen Anwendung finden. Zudem hätte die Beschwerdeführerin den Dienstgeber nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens auffordern können, ihre Daten zu löschen, sollte es zu keiner Einstellung gekommen sein. Darüber hinaus habe auch festgestellt werden können, dass alle notwendigen Informationen zum Dienstgeber im Vermittlungsvorschlag vorhanden gewesen seien und sich dieser auch im Bewerbungsportal vorgestellt habe. Im Übrigen wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorgebracht, dass Bewerber dazu angehalten seien, den im Vermittlungsvorschlag vom Dienstgeber angegebenen Bewerbungsmodalitäten zu folgen, da der Dienstgeber diese aus für ihn zur Bewerberauswahl am besten geeigneten Gründen wähle. Ein Nichteinhalten dieser Bewerbungsmodalitäten alleine könne schon unter Umständen als Vereitelungshandlung/Weigerung angesehen werden und zu einer möglichen Sanktion gemäß § 10 AlVG führen. Zusammengefasst habe sich die Beschwerdeführerin somit durch ihr Verhalten im Bewerbungsprozess geweigert, sich auf eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung zu bewerben und habe daher einen Tatbestand gemäß § 10 AlVG erfüllt. Durch ihre Weigerung habe sie billigend in Kauf genommen, dass eine Beschäftigung nicht zustande kommen könne. Bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 22.12.2020 und vom 28.10.2021 seien gegen die Beschwerdeführerin Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt, weshalb der Sanktionszeitraum demnach acht Wochen betrage.
4. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.09.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer steht seit 31.05.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 28.02.2020 erweiterte Überbrückungshilfe (Notstandshilfe).
Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte sie vom 01.01.1996 bis 30.04.2019 bei der Dienstgeberin XXXX aus.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Abschluss der Handelsakademie.
Am 04.02.2022 wurde ihr das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Assistenz der Immobilienabteilung beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zugewiesen (persönlich ausgefolgt). Gesucht wurden Personen mit "einem hohen Maß an Kunden- und Serviceorientierung sowie Hands-on-Mentalität, einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung (Matura) oder Studien-Abschluss (Wirtschaft/Immobilien), idealerweise mit erster Erfahrung im gewerblichen Immobilienbereich, Hausverwaltung oder bei einem Handelsunternehmen, selbstständiger und detailgetreuer sowie erfolgs- und lösungsorientierter Arbeitsweise, sehr guten MS Office sowie guten SAP-Kenntnissen und der Stelle entsprechenden Deutsch- und Englischkenntnissen". Für die Position war ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2.300 (Vollzeit, All-In) vorgesehen. Zudem wurde eine marktkonforme Überzahlung abhängig von Qualifikation und Erfahrung geboten.
Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Online-Bewerbung unter einem mittels Link angeführten Online Bewerbungsportal der Firma erfolgen.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 07.02.2022 die Unmöglichkeit der Bewerbung für diese Stelle mangels Angabe einer E-Mailadresse im Stellenangebot ins Treffen führte, wurde ihr mit Schreiben des AMS vom 08.02.2022 das Prozedere der Online-Bewerbung nähergebracht.
Die Beschwerdeführerin weigerte sich unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung erneut, sich auf die zugewiesene Stelle online zu bewerben.
Aufgrund dieser Rückmeldung wurde seitens des AMS ein Prüfungsverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin erschien zu dem für den 10.03.2022 vorgeschriebenen Termin zur Abklärung des Sachverhalts nicht beim AMS. Sie hatte sich mit 07.03.2022 wegen eines Urlaubs abgemeldet.
Am 07.04.2022 erfolgte eine persönliche Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vor dem AMS. Im Zuge dessen führte sie zur Nichtbewerbung ihr mangelndes Einverständnis zur Weitergabe personenbezogener Daten an die Firma XXXX und ihre fehlenden SAP-Kenntnisse ins Treffen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anforderungen des Stellenprofils. Sie hat sich jedoch letztlich nicht auf die Stelle beworben.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin war ursächlich für das Nichtzustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat diese Folgen durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat bislang kein neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Sie ist nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Feststellungen über die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin, den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie ihre letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. wurden bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt.
Das der Beschwerdeführerin seitens des AMS mit Schreiben vom 04.02.2022 zugewiesene Stellenangebot ist Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Der Erhalt dieses Stellenangebots wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenso wenig in Abrede gestellt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Ermittlungsverfahren des AMS, welches sich nach Bekanntwerden der fehlenden SAP-Kenntnisse sowohl mit dem ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin als auch mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung setzte, um sich beim ehemaligen Dienstgeber hinsichtlich allfälliger SAP-Kenntnisse und beim potentiellen Dienstgeber hinsichtlich der Notwendigkeit von SAP-Kenntnissen zu erkundigen. Diesbezüglich erhielt das AMS sodann vom ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.04.2022 die Antwort, dass die Beschwerdeführerin für das Erstellen von Kundensteckbriefen und die Zusammenstellung von Grundlagen für die Kundenbetreuung (Zahlen, Daten, Fakten, …) zuständig gewesen sei und im Zuge dieser Tätigkeiten keine SAP-Kenntnisse erforderlich gewesen seien. Der potentielle Dienstgeber gab wiederum per E-Mail vom 19.04.2022 bekannt, dass für die ausgeschriebene Position der Assistenz der Immobilienabteilung SAP-Kenntnisse nicht zwingend erforderlich gewesen seien. Demnach ergibt sich zusammengefasst, dass in der Stellenbeschreibung zwar SAP-Kenntnisse erwünscht, jedoch keine Voraussetzung für die Besetzung der Stelle waren. Dies hat sich durch eine Nachfrage beim potentiellen Dienstgeber durch das AMS klären lassen und hätte die Beschwerdeführerin dieses Problem dem AMS bereits früher melden müssen, damit dieses umgehend weitere Schritte einleiten hätte können.
Im Übrigen wurden im Verfahren vor dem AMS von der Beschwerdeführerin keine weiteren substantiierten Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle im Hinblick auf die Zumutbarkeit erhoben. So hatte die Beschwerdeführerin im Zuge der am 07.04.2022 aufgenommenen Niederschrift weder Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit und machte auch keine Betreuungspflichten geltend.
Soweit die Beschwerdeführerin monierte, dass im Stellenangebot weder der Firmenname noch die vollständige Adresse angeführt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Firmennamen " XXXX " sehr wohl dort genannt wurde und sich nähere Informationen im ebenso angeführten Link in der Stellenausschreibung finden. Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich und zumutbar gewesen, über diesen Link zu weiteren Informationen zum Unternehmen zu gelangen.
Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde an, wenn diese in Hinblick auf die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich online auf die Stelle zu bewerben, ausgeführte, dass das Durchführen von Online-Bewerbungen gesetzlich nicht verboten sei, den Datenschutzrichtlinien entspreche und mittlerweile eine gängige Methode im Bewerbungsprozess sei. Die Beschwerdeführerin hätte auch bei einer schriftlichen (E-Mail) Bewerbung Kontaktdaten angeben müssen.
Dass sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, sich auf die ihr zugewiesene Stelle zu bewerben, ist unstrittig.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist und auch unmittelbar danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Gegenständlich ist zu klären, ob der Verlust der erweiterten Überbrückungshilfe der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum zu Recht ausgesprochen wurde.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (VwGH vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252).
Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich arbeitslos zu sein, so rasch wie möglich zu beenden.
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses) kann vom Arbeitslosen auf zwei Wegen vereitelt werden: Einerseits durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (z.B.: Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins), andererseits durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH, 20.12.1994, Zl. 93/08/0136).
Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin steht seit 28.02.2020 im Bezug von erweiterter Überbrückungshilfe (Notstandshilfe) und wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Am 04.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Die Bewerbung sollte mittels Online-Bewerbung auf der Homepage der Firma erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben und zum einen argumentiert, dass eine Online-Bewerbung für diese Firma für sie aus Datenschutzgründen nicht in Frage komme und sie zum anderen die Anforderungen für die Stelle nicht erfülle, da sie über keine SAP-Kenntnisse verfüge.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass Online-Bewerbungen mittlerweile ein gängiges Mittel im Arbeitsprozess darstellen und keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese generell gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen würden. Im Zuge eines Bewerbungsprozesses ist es erforderlich, diejenigen personenbezogenen Daten bereitzustellen, die für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind, andernfalls eine Bewerbung nicht berücksichtigt werden kann. Dabei haben Dienstgeber die bereitgestellten personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten. Demnach müssen diese Daten vertraulich behandelt werden und dürfen nur im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden. Zudem stehen jedem diverse Datenschutzrechte zu und kann jede betroffene Person im Falle einer behaupteten Rechtsverletzung eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bereits selbst in der Beschwerde ausgeführt, dass sie sich nicht generell weigern würde, Online-Bewerbungen abzuschicken, sondern nur in Fällen, in denen Gründe der Sicherheit und dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten dem entgegenstehen würden. Laut ihren Angaben würde dies gerade im vorliegenden Fall zutreffen, zumal weder der Firmenname noch die vollständige Adresse der Firma genannt seien.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Das Verlangen des AMS, sich um eine Stelle "blind", d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers zu bewerben, stellt jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG dar und kann für den Fall der Weigerung daher auch nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden (VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0187).
Ein solcher Fall liegt hier aber deshalb nicht vor, weil der Firmenname " XXXX " ebenso bereits aus der Stellenbeschreibung hervorgeht wie die genaue Adresse des Unternehmens und weitere Informationen durch Anklicken des ebenso dort angeführten Links abgerufen werden können. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0187).
Damit liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme – eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.
Durch die Untätigkeit der Beschwerdeführerin tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage.
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Demnach hätte die Beschwerdeführerin ihre weiteren, in der Beschwerde geäußerten Bedenken jedenfalls mit dem potentiellen Dienstgeber abklären können.
Dass die Beschwerdeführerin generell für die Stelle – auch ohne SAP Kenntnisse – grundsätzlich geeignet gewesen wäre, wurde bereits in der Beweiswürdigung dargelegt. Demnach wäre die zugewiesene Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, da sie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen hätte.
Im gegenständlichen Fall kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten gesetzt hat.
Es liegen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach § 10 Abs. 3 AlVG vor. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegenständlich erfüllt ist und auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen. Die Verhängung einer Ausschlussfrist wegen Vereitelung einer zumutbaren möglichen Beschäftigung erfolgte daher zu Recht. Zur Dauer derselben ist festzuhalten, dass gegenständlich das Mindestmaß von acht Wochen – bei Fehlen von Nachsichtsgründen – zu Recht verhängt wurde, da gegen die Beschwerdeführerin bereits mit den Bescheiden vom 22.12.2020 und vom 28.10.2021 Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde bereits ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt hat. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage führen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter A) zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.