Bundesverwaltungsgericht W208 2256924-1

W208 2256924-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2022

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Regest

Disziplinarverfahren Kostentragung Verfahrenskosten Verfahrenskostenersatz Zeugengebühr

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Bundesverwaltungsgericht W208 2256924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2256924.1.00

Spruch

W208 2256924-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER zur Beschwerde von Oberst i. R. XXXX , vertreten durch BERCHTOLD KOLLERICS Rechtsanwaltsgemeinschaft und der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.06.2022, GZ 2022-0.0.048.009, betreffend der Kostentragung beschlossen:

A)

I. Oberst i. R. XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm mit § 117 Abs 2 BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für die Zeugin HR Mag. XXXX in Höhe von insgesamt € 103,10 verpflichtet.

Es wird ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, binnen 14 Tagen ab Zustellung - bei sonstiger Exekution - einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I.Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt

Die im Spruch bezeichnete Beschwerde wurde von Oberst i. R. XXXX eingebracht.

Im vom BVwG geführten Verfahren wurde in der Verhandlung am 07.10.2022 die genannteZeugin einvernommen, die fristgerecht am 17.10.2022 gemäß § 26 Abs 1 VwGVG Gebühren nach § 2 Abs 3 und §§ 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) iHv € 147,84 geltend gemacht hat.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis der BVwG vom 17.10.2022, W208 2256924-1/6E (gekürzte Ausfertigung vom 11.11.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und über den Beschwerdeführer (BF) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängt.

Im rechtskräftigen Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses wurden der BF gemäß § 117 Abs 2 BDG zur Tragung der Kosten der Zeugin HR Mag. XXXX dem Grunde nach verpflichtet.

Das BVwG hat die geltend gemachte Gebühr entsprechend der gesetzlichen Regelungen des (GebAG) auf das gesetzliche zustehende Ausmaß gekürzt und ergeben sich daher:

Reisekosten (Graz Stadtverkehr, 2 x € 2,70) € 5,40

Reisekosten (Graz nach Wien und retour, 2 x € 40,20) € 80,40

Reisekosten (Wien Stadtverkehr, 2 x € 2,40) € 4,80

Verpflegungskosten (Frühstück) € 4,00

Verpflegungskosten (Mittagessen) € 8,50

Gesamt: € 103,10

Mit Schreiben vom 27.10.2022 wurde der Zeugin dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt und wurden die festgestellten Gebühren entsprechend angewiesen.

Zu A)

II.Rechtliche Beurteilung

§ 117 BDG lautet:

„Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Beamte freigesprochen oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen

wird.

(2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“

Gemäß § 117 Abs 2 BDG – der gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem BVwG anzuwenden ist – sind die Kosten daher dem BF aufzuerlegen.

Gemäß § 117 Abs 3 BDG ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden (vgl dazu auch VwGH 29.04.2011, 2009/09/0043 zu Sachverständigengebühren, die Ausführungen sind aber auf Zeugengebühren übertragbar).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zeugengebühren zählen nach dem klaren Wortlaut des § 117 Abs 2 BDG zu den Verfahrenskosten.

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