Bundesverwaltungsgericht L531 2185562-2

L531 2185562-2Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2022

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Regest

aufschiebende Wirkung unzulässiger Antrag Zurückweisung

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Bundesverwaltungsgericht L531 2185562-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L531.2185562.2.00

Spruch

L531 2185562-2/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022, Zl. XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), Staatsangehöriger der Türkei wurde in Deutschland geboren und reiste mit ihrer Familie als Minderjährige im Jahr 2008 nach Österreich ein. Zuletzt wurde ihr eine Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig bis 26.01.2019, ausgestellt. Derzeit befindet sich der diesbezügliche Verlängerungsantrag laut IZR-Auszug in Bearbeitung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Die bP wurde mehrfach in Österreich straffällig.

Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2022 wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die Beschwerde vom 24.02.2022 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG) mit welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

Mit Schriftsätzen vom 11.10.2022 und 17.11.2022 beantragte die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies vor dem Hintergrund, dass die Haftentlassung unmittelbar bevorstünde. Eine Verhandlung am 17.11.2022 musste abberaumt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welcher mit Schriftsatz vom 10.10.2022 bzw. 17.10.2022 eingebracht wurde, war daher schon vor diesem Hintergrund zurückzuweisen.

Der Schriftsatz stellt sich dahingehend als richtig dar, als es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG in einem eigenen Spruchpunkt zu erfassen um davon abgeleitet die Bestimmung des § 55 Abs. 4 FPG zur Anwendung zu bringen. Wie sich der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Aberkennung ausgegangen – dies ergibt sich auch aus einer Gesamtzusammenschau der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Prozessual wurde die aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht aberkannt, da dies insbesondere nicht im Spruch ausgedrückt oder nachträglich berichtigt wurde.

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG nur nach entsprechender Aberkennung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG – was im gegenständlichen Fall unterlassen wurde - war der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden und ein diesbezüglicher Antrag unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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