Bundesverwaltungsgericht L524 2240781-1

L524 2240781-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2022

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Regest

Pauschalgebühren Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L524 2240781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2240781.1.00

Spruch

L524 2240781-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , ERV-Code XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 09.12.2020, Zl. Jv 1454/20v-33, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2021, Jv 1454/20v-33, betreffend Pauschalgebühren, den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 09.12.2020, Zl. Jv 1454/20v-33, wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren in Höhe von € 85,90 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

Daraufhin richtete der Beschwerdeführer ein mit „Hinweis“ betiteltes Schreiben an das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems, welches von diesem am 15.01.2021 an das Landesgericht Steyr weitergeleitet wurde und am selben Tag dort einlangte.

Vom Präsidenten des Landesgerichts Steyr wurde dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2020 gewertet und diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2021, Jv 1454/20v-33, als verspätet zurückgewiesen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 09.12.2020, Zl. Jv 1454/20v-33, wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren in Höhe von € 85,90 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Elektronischen Rechtsverkehr am 10.12.2020 zugestellt.

Daraufhin richtete der Beschwerdeführer ein mit „Hinweis“ betiteltes Schreiben an das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems, welches dort am 15.01.2021 einlangte und von diesem am selben Tag an das Landesgerichts Steyr elektronisch weitergeleitet, wo es am 15.01.2021 einlangte.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 09.12.2020, dem ERV-Zustellnachweis vom 10.12.2020 und der vom Bezirksgericht vorgenommenen elektronischen Weiterleitung des mit „Hinweis“ betitelten Schreibens des Beschwerdeführers an das Landesgerichts Steyr vom 15.01.2021.

Sofern der Beschwerdeführer im Vorlagenantrag moniert, dass er am 15.01.2021 keine „elektronische Eingabe“ getätigt habe, sondern mit der Post vom 05.01.2021 eine Eingabe eingebracht habe, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier im dieselbe Eingabe handelt, die bloß vom Bezirksgericht Kirchdorf/Krems elektronisch am 15.01.2021 an das Landesgericht Steyr weitergeleitet wurde, weshalb von einer elektronischen Eingabe die Rede ist.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Zum Vorliegen eines Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Steyr und zur Partei:

Der Beschwerdeführer moniert im Vorlageantrag, dass zwar die Beschwerdevorentscheidung vom Präsidenten des Landesgerichts Steyr stamme, auf der Beschwerdevorentscheidung aber als Anschrift Linz und nicht Steyr angeführt werde. Dazu ist festzuhalten, dass im Kopf, in der Fertigungsklausel und in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig der Präsident des Landesgerichts Steyr als Behörde angeführt ist. Die offenkundig irrtümliche Anführung der Adresse des Landesgerichts Linz, ändert nichts an der Zurechnung des Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichts Steyr als Behörde (vgl. VwGH 28.05.2013, 2012/05/0207, wonach die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch – so insbesondere mit der Fertigungsklausel – die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH 18.10.2000, 95/12/0367).

In der Beschwerdevorentscheidung wird neben dem ERV-Code des Beschwerdeführers auch eine Adresse in Italien angeführt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vor, dass er an jener Adresse nicht aufhältig sei und er diese Adresse auch in keinem einzigen Verfahren angegeben habe. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, dass im Anschriftscode des Beschwerdeführers ( XXXX ), welchen der Beschwerdeführer in seinen Schreiben selbst anführt, genau jene Adresse in Italien hinterlegt ist. Für diese Daten ist der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs selbst verantwortlich und trifft ihn laut Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) die Verpflichtung, etwaige Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftscode gespeichert sind, unverzüglich bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer verwendet in seinen Schreiben selbst den Anschriftscode XXXX ). In diesem Anschriftscode ist die Adresse in Italien gespeichert. Dass es sich, wie der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag behauptet, um eine andere Person mit demselben Namen handelt, ist daher nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.

In den den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren erfolgen Zustellungen an ihn ausschließlich im Elektronischen Rechtsverkehr und im gegenständlichen Verfahren ist im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung jeweils der Anschriftscode des Beschwerdeführers angeführt, weshalb keine Zweifel darüber bestehen, dass sich die betreffenden Bescheide an den Beschwerdeführer richten. Es liegt daher weder eine falsch bezeichnete Partei vor noch schritt eine andere Partei als der Beschwerdeführer ein.

2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid vom 09.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2020 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 07.01.2021.

Das vom Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems gerichtete und mit „Hinweis“ betitelte Schreiben, welches als Beschwerde gewertet wird, langte dort am 15.01.2021 ein und wurde am selben Tag vom Bezirksgericht elektronisch an das Landesgericht Steyr weitergeleitet, wo es am 15.01.2021 einlangte.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052; VwGH 20.06.2014, Ra 2014/07/0029, und VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH).

Da die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wurde, erfolgte die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.

Die vorliegende Beschwerde wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist beim unzuständigen Bezirksgericht Kirchdorf/Krems eingebracht und wurde noch am selben Tag, dem 15.01.2021 elektronisch an das Landesgerichts Steyr weitergeleitet und langte dort an diesem Tag ein.

Die Beschwerde war somit verspätet und daher zurückzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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