Bundesverwaltungsgericht L523 1428458-4

L523 1428458-4Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2022

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Regest

Antragstellung Antragszeitpunkt Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Auslandsaufenthalt finanzielle Mittel Gewerbeberechtigung Krankenversicherung rechtswidriger Aufenthalt Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unterbrechung Voraussetzungen Wiedereinreise

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Bundesverwaltungsgericht L523 1428458-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L523.1428458.4.00

Spruch

L523 1428458-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER/Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 13.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts (BAA) vom 27.07.2012 gem. §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen. Gem. § 10 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Mit Zustellung am 05.11.2012 erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.05.2017 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2014 gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II) sowie, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III).

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 15.05.2017 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29.06.2017, L506 1428458-2/3E, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

4. Am 03.09.2019 stellte der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Mit Erkenntnis L506 1428458-3/11E vom 05.01.2021 wies das BVwG den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 05.01.2021 in Rechtskraft.

6. Am 09.02.2021 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt.

7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verpflichtet, bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet sich beginnend mit 25.02.2021 jeden 3. Tag in der Zeit zwischen 8.00 und 11.30 Uhr, bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden. Dieser Bescheid erwuchs mit 09.03.2021 in Rechtskraft.

8. Die gegen das Erkenntnis vom 05.01.2021 erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 10.03.2021, E 548/2021-5, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.

9. Am 06.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und begründete diesen mit der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. Er legte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 18.03.2021, ein Bestätigungsschreiben Freiwilligenarbeit der XXXX vom 11.03.2021, eine Bestätigung des Besuchs im XXXX vom 23.03.2021, einen undatierten Meldebogen Freiwillige der Caritas, eine Vereinbarung Corona Freiwilliges Engagement der Caritas vom 11.03.2021 sowie eine Rot Kreuz Card 2021 vor.

10. Mit Schreiben vom 09.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zur Vorlage von Beweismittel (unter anderem originaler und gültiger Reisepass, originale Geburtsurkunde) sowie zur Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen zwei Wochen aufgefordert.

11. Der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 05.05.2021 dokumentiert den Verdacht auf XXXX durch den Beschwerdeführer betreffend einen Vorfall vom 16.02.2021.

12. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 05.05.2021, Ra 2021/18/0165-7, zurückgewiesen.

13. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.05.2021 wurde um Fristerstreckung der Stellungnahme bis zum 14.05.2021 ersucht.

14. Mit Schriftsatz vom 14.05.2021 wurde abermals um Fristerstreckung um mindestens drei Wochen ersucht, da der Beschwerdeführer aufgrund des Corona Lockdowns in Wien keinen Termin bei der pakistanischen Botschaft in Wien zur Beschaffung von Dokumenten erhalte. Darüber hinaus beantwortete er die vom BFA gestellten Fragen und führte insbesondere an, sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2012, sohin seit 9 Jahren, durchgehend in Österreich zu befinden, selbsterhaltungfähig zu sein und über ein Einkommen in Höhe von EUR XXXX netto monatlich zu verfügen. Er wohne alleine in einer Garconniere mit ca. 20 m² und bezahle dafür EUR XXXX ,- an Miete. Er sei bereits verurteilt worden, jedoch bereue er seine Straftaten und habe sich seit vielen Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die lange Verfahrensdauer sei von der Behörde verschuldet. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurden ein Artikel "Corona Pandemie/Pakistan droht Massenarbeitslosigkeit durch Coronamaßnahmen" der Kleinen Zeitung vom 10.04.2020 und ein Schreiben der Österreichischen Integrationsfonds vom 18.03.2021 neu vorgelegt.

15. Mit Schriftsatz vom 19.05.2021 wurde ein Versicherungsdatenauszug vom 04.05.2021 sowie ein undatierter Mietvertrag vorgelegt.

16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.07.2021, Zl. XXXX , zugestellt am 19.07.2021, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 06.04.2021 gemäß § 56 AsylG ab.

Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt von über fünf Jahren, davon mehr als die Hälfte rechtmäßig, nachweisen könne. Aufgrund des rechtskräftig negativ abgeschlossenen ersten Asylverfahrens am 23.10.2012 habe sich der Beschwerdeführer seither bis zur Stellung seines zweiten Asylantrags am 07.05.2014 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des zweiten Asylverfahrens habe die Frist zur freiwilligen Ausreise am 19.05.2021 geendet und halte er sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. Während dieses zweiten Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer spätestens am 06.08.2019 nach Italien ausgereist, habe dort am 03.09.2019 einen Asylantrag eingebracht und habe Italien spätestens am 18.11.2019 verlassen. Er lebe in einer eigens mit zwei weiteren Personen zusammen gemieteten Wohnung und könne zum heutigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet nachweisen. Er verfüge über einen gültigen Mietvertrag. Als selbstständiger Gewerbeinhaber nehme er nach eigenen Angaben derzeit EUR XXXX ,- netto monatlich ein. Dieses Gewerbe habe er nur aufgrund seines Status als Asylwerber anmelden können. Mangels Aufenthaltstitels sei die Abmeldung des Gewerbes bei der Stadt Salzburg veranlasst worden. Es sei nicht gewährleistet, dass er selbsterhaltungsfähig sei. Er verfüge über keine Ersparnisse, keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Mittel und keinen aufrechten arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er sei zwar aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt des BFA noch angemeldeten Gewerbes bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert, habe aber keinen privaten Versicherungsvertrag vorgelegt. Sein Aufenthalt könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen und erfülle er die Voraussetzungen gem § 60 Abs. 2 AsylG nicht. Er habe das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau B1, vorgelegt, sei Mitglied beim Österreichischen Roten Kreuz, habe am 26.03.2021 das Seniorenwohnheim XXXX besucht, am 11.03.2021 Freiwilligenarbeit geleistet, sich bei der Caritas zur Freiwilligenarbeit gemeldet, habe keine Aus- oder Fortbildungen in Österreich absolviert, sei strafgerichtlich nicht unbescholten und bestünden soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft. Sein Integrationsgrad sei für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht ausreichend.

Beweiswürdigend führte das BFA zur Feststellung der Wohnsituation aus, dass sich diese aus der durchgeführten ZMR-Abfrage und dem vorgelegten Mietvertrag ergebe. Er könne zum Entscheidungszeitpunkt einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet nachweisen, da er in einer Wohnung lebe, welche er selbst gemietet habe. Im Hinblick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit bestehe für das BFA erhebliche Zweifel, zumal der Entzug der Gewerbeberechtigung bereits angeregt worden sei und sonstige Mittel bzw. ein Anspruch auf diese nicht vorhanden seien, weshalb die finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht gesichert seien. Seine Versicherung sei an seine unberechtigte Erwerbstätigkeit gebunden. Die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 AsylG erfülle er nicht, da sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Eine besondere Integration konnte nicht angenommen werden, da die bisherige Integration wesentlich auf seinem unrechtmäßigen Aufenthalt basiere, er über keinerlei besonders intensive Kontakte verfüge, mehrfach vorbestraft sei und gegen ihn der Verdacht auf Körperverletzung und Nötigung wegen eines Vorfalls am 16.02.2021 bestehe.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass er zwar die benötigte rechtmäßige Aufenthaltsdauer nach § 56 Abs. 1 AsylG erfülle, jedoch nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG, da aufgrund des drohenden Entzugs seiner unrechtmäßigen Gewerbeberechtigung auch sein Versicherungsschutz erlöschen werde und eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem erfülle er nicht das geforderte Maß an Integration, da eine besondere berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt nicht vorliege, zumal aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts weder eine Grundlage für eine Gewerbeerteilung noch für eine sonstige Erwerbstätigkeit bestehe. Für ihn würden seine Sprachkenntnisse auf Niveau B1 sprechen, die in Anbetracht der neunjährigen Aufenthaltsdauer nicht außergewöhnlich seien, und habe er mangels Absolvierung darüberhinausgehender Ausbildungen keine besonders intensiven Integrationsbemühungen gezeigt. Er verfüge über keine Angehörigen im Bundesgebiet und sei nicht strafgerichtlich unbescholten, woraus kein besonderer Grad an Integration hervorgehe. Insgesamt bestehe keine besonders intensive Integration im Bundesgebiet und reiche der Grad seiner Integration nicht aus, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei.

17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.08.2021 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde. Dabei wurde auch ein eine Anmeldebestätigung des WIFI zum Deutschkurs B2/1 vom 03.08.2021 sowie ein Ausweis der Stadtbibliothek Salzburg in Vorlage gebracht.

Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; und in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Transportunternehmer von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, keine Abwägung seiner Straffälligkeit zu seiner Integration sowie seinem Privat- und Familienleben vorgenommen worden sei, er sich seit 10.07.2012 mit kurzer Unterbrechung rechtmäßig in Österreich aufhalte und keine Rückkehrentscheidung vorliege, er die Integrationsprüfung B1 positiv abgelegt habe und somit das Modul 1 gem. 3 9 Abs. 4 Z 1 IntG erfülle, er die Voraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 Z 1 bis 2 und Z 3 erster Fall AsylG iVm Art. 8 EMRK erfülle, integriert sei und weiterhin äußerst integrationswillig sei.

18. Am 23.08.2021 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

19. Mit Schreiben des BFA vom 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführer über seine bevorstehende Abschiebung am 11.11.2021 informiert.

20. Mit Ausreise am 11.11.2021 wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan abgeschoben.

21. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde das Verfahren der nunmehr erkennenden Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Gujranwala in der Provinz Punjab. In Pakistan hat er mehrere Jahre die Schule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet.

Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.10.2012 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs am 05.11.2012 in Rechtskraft.

Seiner aus der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2017 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2014 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 15.05.2017 mit Beschluss BVwG vom 29.06.2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Am 07.08.2019 wurde der Beschwerdeführer in Italien aufgegriffen, wo er am 03.09.2019 einen neuerlichen Asylantrag stellte. Am 18.11.2019 reiste er wieder nach Österreich ein.

Mit Erkenntnis vom 05.01.2021 wies das BVwG den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2014 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 05.01.2021 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern erklärte sich bei einem Rückkehrberatungsgespräch rückkehrunwillig.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.07.2021 abgewiesen wurde.

Am 11.11.2021 wurde der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland mittels Charterflug abgeschoben. Er hat seit 11.11.2021 in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz mehr.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seitdem Pakistan wieder verlassen hat.

Während seiner Zeit in Österreich sind keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war demnach gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war ledig und hatte keine Kinder. Familienangehörige des Beschwerdeführers waren nach wie vor in Pakistan aufhältig und stand er in Kontakt mit ihnen.

Der Beschwerdeführer verfügte bis zu seiner Abschiebung über eine durchgehende Meldung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet. Er hielt sich seit seiner Einreise im Juli 2012 nicht kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sondern unterbrach seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch seine Ausreise nach Italien am 06.08.2019, wo er sich ca. 3 Monate aufhielt und einen Asylantrag stellte. Seit seiner Wiedereinreise nach Österreich am 18.11.2019 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 06.04.2021 war er seit ca. einem Jahr und vier Monaten im Bundesgebiet durchgehend aufhältig, davon ca. ein Jahr und ein Monat rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer bezog von 10.07.2012 bis 09.08.2012 Grundversorgungsleistungen.

Von 20.08.2012 bis 21.02.2014 hatte der Beschwerdeführer das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, inne. Von 20.09.2012 bis 21.02.2014 hatte er das Gewerbe der Hausreinigung inne. Von 08.10.2012 bis 21.02.2014 hatte er das Gewerbe als Werbemittelverteiler inne. Von 07.04.2015 bis 08.11.2021 hatte er das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, inne. Von 20.08.2012 bis 28.02.2014 und von 07.04.2015 bis 30.11.2021 war der Beschwerdeführer selbstständig gewerblich erwerbstätig und krankenversichert. Dabei erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR XXXX ,-.

Der Beschwerdeführer verfügte über keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er verfügt über kein Vermögen im Bundesgebiet und hat keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Mittel.

Der Beschwerdeführer verfügte gemeinsam mit zwei anderen Personen über einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag, gültig von 01.11.2018 bis 31.10.2021. Er war von 09.11.2015 bis 11.11.2021 an dieser Mietadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Mietvertrag hat eine etwa 46m² große Wohnung bestehend aus Küche, Wohnbereich, Badezimmer, WC, Vorraum, ein Kellerabteil und einen Pkw-Stellplatz zum Mietgegenstand. Der Bruttohauptmietzins betrug monatlich EUR XXXX ,-.

In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers und führte er im Bundesgebiet auch kein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über weitere soziale Anknüpfungspunkte, tiefergehende freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte am 18.03.2021 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau Deutsch B1 samt Werte- und Orientierungswissen beim ÖIF ab. Er legte eine Anmeldung für einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B2/1 vor. Aus- oder Fortbildungen in Österreich absolvierte er nicht. Er war Mitglied beim Österreichischen Roten Kreuz. Er besuchte am 26.03.2021 das Seniorenwohnheim XXXX , leistete am 11.03.2021 Freiwilligenarbeit, meldete sich bei der Caritas zur Freiwilligenarbeit und verfügt über einen Bibliotheksausweis.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zweifach vorbestraft. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Salzburg, 29 U 339/2013h vom 24.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je XXXX im Nichteinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.09.2019 des Bezirksgerichts Salzburg, 27 U 229/2019a, wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je XXXX im Nichteinbringlichkeitsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist der Körperverletzung verdächtig und wird beschuldigt, das Opfer am 16.02.2021 verletzt zu haben, indem er ihm gegen die Brust stieß und es ein weiteres Mal wegstieß, indem er es mit beiden Händen gegen die Brust drückte. Der Beschwerdeführer ist der Nötigung verdächtig und wird beschuldigt, das Opfer am 16.02.2021 durch Anwendung von Gewalt mittels Wegstoßen genötigt zu haben, ein Paket, welches durch den Beschwerdeführer zugestellt werden sollte, aus der Hand gerissen und wieder mitgenommen zu haben, sodass das Opfer sein Paket beim XXXX Lager in XXXX abholen musste.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt, unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers, seiner schriftlichen Stellungname vom 14.05.2021, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die zu den Zahlen L506 1428458-2 und L506 1428458-3 geführten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie dem AJ-Web.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Umständen im Herkunftsstaat, Ausgang seiner Asylverfahren sowie zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und zum Beginn der Ausreisefrist entsprechend den Bestimmungen des § 55a FPG ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021, L506 1428458-3/11E.

Die Feststellung zum Aufgriff in Italien und zur dortigen Asylantragstellung ergibt sich aus dem Ersuchen um Rücknahme der italienischen Dublin Behörde vom 13.09.2019 (AS 97ff). Die Feststellung zur Wiedereinreise nach Österreich ergibt sich aus dem Bescheid (AS 118, 121) sowie dem GVS-Auszug.

Die Feststellung zur Rückkehrunwilligkeit ergibt sich aus dem Formular zur Dokumentation der Rückkehrberatung vom 31.05.2021 nach dem der Beschwerdeführer angab, hier bleiben zu wollen (AS 81f).

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung ergibt sich aus dem Antragsformular vom 06.04.2021 (AS 1ff), zur Abweisung desselben aus dem Bescheid vom 13.07.2021 (AS 117ff).

Die Feststellung zur Abschiebung ergibt sich aus dem IZR.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 11.11.2021 in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz mehr hat, ergibt sich aus dem ZMR.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Pakistan seit seiner Einreise am 11.11.2021 wieder verlassen hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind.

Dass der Beschwerdeführer ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig war und mit seinen in Pakistan aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt stand, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren; es sind auch keine Hinweise für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer in einem erwerbsfähigen Alter ist und bis zu seiner Abschiebung erwerbstätig war.

Die Feststellung zur durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus dem ZMR. Die Feststellungen zum (rechtmäßigen) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Datum seiner Antragstellung auf internationalen Schutz und dem rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren sowie der Unterbrechung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich durch seine Ausreise nach Italien, die erfolgte Wiedereinreise ins Bundesgebiet sowie dem Datum der gegenständlichen Antragstellung.

Die Feststellungen zum ehemaligen Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus dem GVS-Auszug.

Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem GISA-Auszug. Die Feststellungen zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und Krankenversicherung ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zu seinen erzielten Einkünften ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Stellungnahme vom 14.05.2021 (AS 45).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügte, ergibt sich daraus, dass er trotz Aufforderung keinen vorlegte und das Bestehen eines solchen nicht behauptete. Ebenso ergibt sich die Feststellung zum Vermögen im Bundesgebiet und zum Rechtsanspruch auf finanzielle Mittel daraus, dass er trotz Aufforderung keine diesbezüglichen Nachweise vorlegte und ihr Bestehen nicht behauptete.

Die Feststellungen zum Mietvertrag ergeben sich aus ebendiesem (AS 73ff). Die Feststellung zur Meldung an dieser Mietadresse ergibt sich aus dem ZMR.

Dass in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers leben und er im Bundesgebiet auch kein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft führte, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 45). Trotz Aufforderung gab der Beschwerdeführer weder die Kontaktadressen noch die Nachnahmen seiner „vielen Freunde“ (4 Personen) an (AS 46) noch brachte er diesbezügliche Unterstützungsschreiben in Vorlage, weshalb davon auszugehen ist, dass er in Österreich über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügt und tiefergehende freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen nicht festgestellt werden können.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis des ÖIF über die absolvierte Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 vom 18.03.2021 (AS 9). Einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Deutschkurses auf Niveau B2/1 erbrachte der Beschwerdeführer nicht, sondern legte lediglich eine Anmeldebestätigung vor (AS 171). Dass er Aus- oder Fortbildungen in Österreich nicht absolvierte, ergibt sich daraus, dass er dies nicht behauptete und trotz Aufforderung keine diesbezüglichen Nachweise erbrachte. Dass er Mitglied beim Österreichischen Roten Kreuz war, ergibt sich aus der Vorlage der Rot Kreuz Card 2021, deren Gültigkeit mit 31.01.2022 ablief (AS 21f). Die Feststellung zum Besuch des Seniorenwohnheims XXXX ergibt sich aus der Bestätigung des ÖRK vom 23.03.2021 (AS 13). Die Feststellung zur geleisteten Freiwilligenarbeit ergibt sich aus der Bestätigung der Caritas vom 11.03.2021 (AS 11). Die Feststellung zur Meldung zur Freiwilligenarbeit ergibt sich aus dem undatierten Meldebogen der Caritas (AS 15f). Dass er über einen Bibliotheksausweis verfügt, ergibt sich aus dem Ausweis der Stadtbibliothek Salzburg (AS 172).

Die Feststellungen zur zweifachen Vorbestrafung ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum Verdacht auf Körperverletzung und Nötigung gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 05.05.2021 (AS 33ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. rechtliche Grundlagen

3.2.1. § 56 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 9 IntG lautet auszugsweise:

(1) – (3) […]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) – (7) […]

§ 10 IntG lautet auszugsweise:

(1) […]

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) - (4) […]

§ 12 IntG lautet:

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 23, BGBl. I Nr. 41/2019)

§ 58 AsylG lautet auszugsweise:

(1) – (2) […]

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a) […]

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) […]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 60 AsylG lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

3.2.2. Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. „Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘, der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremden den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.“ (RV 1803 XXIV. GP, 46f).

3.3. bezogen auf den Beschwerdeführer

3.3.1. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung (06.04.2021) seit etwa – mit einem Aufenthalt in Italien im Jahr 2019 – neun Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aufgrund der eingebrachten Asylanträge sei sein Aufenthalt in Österreich von 10.07.2012 bis 23.10.2012 und vom 07.05.2014 bis zum 05.05.2021 rechtmäßig. Seit 05.05.2021 sei sein Aufenthalt unrechtmäßig, weshalb der Beschwerdeführer die benötigte Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren im Bundesgebiet, davon mehr als drei Jahre rechtmäßig, erfülle.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht am 23.10.2012, sondern am 05.11.2012 in Rechtskraft erwuchs, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sohin von 10.07.2012 bis 05.11.2012 (und nicht von 10.07.2012 bis 23.10.2012) rechtmäßig war. Auch hinsichtlich des zweiten Asylantrags ist zu konstatieren, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht erst ab 05.05.2021 unrechtmäßig war, sondern bereits mit Zustellung des Erkenntnisses am 05.01.2021 in Rechtskraft erwuchs, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sohin von 07.05.2014 bis 05.01.2021 (und nicht von 07.05.2014 bis 05.05.2021) rechtmäßig war.

Sofern die Beschwerde moniert, gegen den Beschwerdeführer sei keine Rückkehrentscheidung erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung aktenwidrig ist, zumal die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG, L506 1428458-3/11E, am 05.01.2021 in Rechtkraft erwuchs. Diese Rückkehrentscheidung bestand also bereits vor der Antragstellung am 06.04.2021 und war die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht wahrscheinlich, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AsylG nicht vorlagen und die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom 13.07.2021, zugestellt am 19.07.2021, abwies.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und auch die belangte Behörde verkennen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des gegenständlichen Antrags nach § 56 AsylG bereits daran scheitert, dass Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung einen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet normiert.

Die in § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG normierte durchgängige Aufenthaltsdauer von fünf Jahren bezieht sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf den Zeitraum vor der Antragstellung.

§ 2 Abs. 7 NAG 2005 ist zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, heranzuziehen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088).

§ 2 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) normiert, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Regierungsvorlage BGBl. I Nr. 122/2009 (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) zu § 2 Abs. 7 NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR 24. GP, 41), dass mit § 2 Abs. 7 NAG klargestellt wird, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 Z 2 (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101, Rn. 20 und 21; siehe auch VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073; 07.10.2021, Ra 2021/21/0088).

Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich mit der Frage der Durchgängigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, und hätte sich damit beschäftigen müssen, ob durch den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers der Mittelpunkt der Lebensinteressen verändert wurde.

Im Lichte dieser Judikatur unterbrach der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise nach Italien spätestens am 06.08.2021 jedenfalls seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, da er sich nach negativer Entscheidung über sein Asylverfahren dazu entschloss, Österreich zu verlassen, um in Italien am 03.09.2019 Asyl zu beantragen. Damit machte er hinreichend deutlich, dass der Zweck seines Auslandsaufenthalts der Verschiebung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen nach Italien galt. Ein Ferienaufenthalt bzw. eine Reise zu Besuchszwecken oder aus sonstigen humanitären Gründen wie der Pflege eines Angehörigen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist angesichts der Stellung des Asylantrags offensichtlich auszuschließen. Aufgrund des mit Italien geführten Konsultationsverfahrens erteilte Österreich am 16.09.2019 die Zustimmung zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers. Die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgte allein deshalb, weil Österreich aufgrund des Dublin-Regimes zur Rücknahme des Beschwerdeführers verpflichtet war und der Beschwerdeführer nach ca. dreimonatigem Aufenthalt in Italien deshalb schließlich am 18.11.2019 nach Österreich zurückkehrte.

Daraus folgt, dass die Frist zur Berechnung des durchgängigen Aufenthalts mit Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 18.11.2019 neu zu laufen begann, der Beschwerdeführer sohin seit der Antragstellung am 06.04.2021 seit einem Jahr und vier Monaten in Österreich durchgängig aufhältig war, davon bis zum 05.01.2021 ein Jahr und ein Monat rechtmäßig.

Die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG sind nach Abs. 2 leg. cit. die Mindestvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Da der Beschwerdeführer nicht auf einen fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt iSd § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG verweisen kann, ist ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen.

Zudem ist festzuhalten, dass der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG nicht erfüllt sieht. Denn die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ist mit 08.11.2021 nicht mehr aufrecht, sodass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Einkommensquelle mehr verfügen würde und nicht auszuschließen ist, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG führen könnte. Ebenso verfügt der Beschwerdeführer seit 30.11.2021 über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz mehr, womit er auch die Anforderungen des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht erfüllt.

Schließlich ist das Vorbringen der Beschwerde nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde eine unverhältnismäßige Abwägung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, seiner Integration und seines Privat- und Familienlebens vorgenommen habe. Denn sie hat in vertretbarer Weise dargelegt, dass der Grad der Integration des Beschwerdeführers im Sinne einer positiven Antragserledigung nicht ausreichend sei, da eine besondere berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt nicht vorliege, zumal aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts weder eine Grundlage für eine Gewerbeerteilung noch für eine sonstige Erwerbstätigkeit bestehe. Für ihn würden sein neunjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine Sprachkenntnisse auf Niveau B1 sprechen, die in Anbetracht der Aufenthaltsdauer nicht außergewöhnlich seien, und habe er mangels Absolvierung darüberhinausgehender Ausbildungen keine besonders intensiven Integrationsbemühungen gezeigt. Er verfüge über keine Angehörigen im Bundesgebiet und sei nicht strafgerichtlich unbescholten, woraus kein besonderer Grad an Integration hervorgehe. Insgesamt bestehe keine besonders intensive Integration im Bundesgebiet, weshalb der Grad der Integration des Beschwerdeführers zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht ausreichend sei.

Soweit die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe erkannt, der Beschwerdeführer sei nicht integriert bzw. habe über Integration und Privatleben des Beschwerdeführers nicht erkannt, so ist dieses Vorbringen eindeutig aktenwidrig, zumal die belangte Behörde nicht erkannte, dass der Beschwerdeführer gar nicht integriert sei, sondern eben nicht ausreichend integriert sei und dies beweiswürdigend schlüssig begründete. Ebenso ist die Behauptung, die belangte Behörde habe ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte keine Freunde, aktenwidrig, zumal sie beweiswürdigend feststellte, dass gewisse soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft bestehen würden, was aufgrund der mehrjährigen Aufenthaltsdauer anzunehmen sei, der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Kontakte vorgebracht habe, welche besonders intensiv wären.

Wenn die Beschwerde ausführt, die belangte Behörde hätte Ermittlungen zum Privat- und Familienleben unterlassen, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt hat, welche Feststellungen die belangte Behörde zu treffen gehabt hätte, sodass eine anderslautende Entscheidung möglich erschiene. Den pauschalen Gemeinplätzen „Der Beschwerdeführer lebt seit über 9 Jahren im Bundesgebiet und wohnen auch seine Freunde in Österreich." (AS 168) bzw. "[…] hat sich sprachlich und gesellschaftlich bestens integriert" und "[…] ist integriert und äußerst integrationswillig" (AS 169) ist jedenfalls diesbezüglich kein hinreichend konkretes Vorbringen zu entnehmen.

Insgesamt betrachtet ist daher der Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, da sie aus den genannten Gründen nachvollziehbar sowie vertretbar ist und dies nur unsubstantiiert bestritten wurde.

Zutreffend kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, wobei verkannt wurde, dass bereits die Erteilungsvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

-der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

-bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

-die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und

-das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

-in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein grundlegend mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem die nach wie vor aktuellen und entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen getroffen wurden und es erweist sich auch die diesbezügliche Beweiswürdigung im Wesentlichen als tragfähig. Insofern erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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