Bundesverwaltungsgericht W288 2262546-1

W288 2262546-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W288 2262546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W288.2262546.1.00

Spruch

W288 2262546-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 10.11.2022, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wird der BF seither in Schubhaft angehalten.

2. Mit Schreiben vom 17.11.2022 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2022 und die Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts, den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzuerlegen.

3. Am 18.11.2022 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

4. Noch am 18.11.2022 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.

5. Ebenso am 18.11.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um eine ergänzende Mitteilung hinsichtlich bereits zurückgelegter Schubhaftzeiten sowie um Beantwortung näher bezeichneter Fragen durch die für Heimreisezertifikate (in Folge: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA. Noch am 18.11.2022 langte sowohl die Mitteilung als auch die aufgetragene Anfragebeantwortung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 21.11.2022 übermittelte das BFA auf Ersuchen des BFA ergänzende, bisher nicht übermittelte, Aktenbestandteile.

7. Am 21.11.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde, die ergänzende Mitteilung sowie die Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung der Vertretung des BF zur Stellungnahme.

8. Noch am 21.11.2022 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass der BF bei seinem unbekannten Aufenthalt ab dem 11.04.2013 nicht gewusst habe, dass er seine neue Wohnadresse der Behörde hätte mitteilen müssen und damals in eine private Unterkunft zu einem Freund gezogen sei. Weiterhin, dass der BF die Ladungen aus dem Jahr 2019 nie erhalten habe, entweder, weil der damalige Vertreter die Ladungen selbst nicht erhalten habe, oder weil dem BF davon nichts gesagt worden sei, weshalb die Vorlage der Zustellnachweise durch das BFA begehrt werde, um nachzuweisen, dass der BF davon keine Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste unbestimmten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 19.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.1.3. Noch während des Beschwerdeverfahrens musste der BF mit 11.04.2013 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung mit zugewiesenem Quartier entlassen werden. Der BF verfügte ab dem 11.04.2013 bis zu seiner (vorübergehenden) Obdachlosmeldung am 16.05.2013 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

1.1.4. Mit Erkenntnis vom 25.04.2013 wies der Asylgerichtshof die gegen den Bescheid vom 08.03.2013 erhobenen Beschwerde des BF zur Gänze ab. Die Entscheidung wurde der Rechtsvertretung des BF am 06.05.2013 rechtswirksam zugestellt. Mangels eines bekannten Aufenthaltsortes oder einer Abgabestelle, erfolgte zudem bereits am 25.04.2013 eine (wenngleich aufgrund der vorhandenen Vertretung nicht rechtswirksame) Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch an den BF.

1.1.5. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach.

1.1.6. Am 25.05.2013 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: LPD) aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages einer Bezirkshauptmannschaft sowie nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst wurde der BF festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.

1.1.7. Am 25.05.2013 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Hierbei erklärte er die HRZ-Formblätter nicht befüllen zu wollen.

1.1.8. Mit Bescheid vom 25.05.2013, dem BF im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme zugestellt, wurde über den BF gemäß § 76 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.9. Der BF trat sodann in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und einer ihm drohenden Abschiebung zu entgehen. Am 05.06.2013 wurde der BF in Folge des Hungerstreiks als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.

1.1.10. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 10.06.2014 wurden der BF wegen § 16 Wiener ProstG, zu einer Geldstrafe von EUR 200,-, im Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitstrafe, rechtskräftig bestraft.

1.1.11. Mit Ladungsbescheid vom 13.02.2019 wurde der BF für den 14.03.2019 zur niederschriftlichen Einvernahme vor das BFA geladen. Die Zustellung erfolgte am 13.02.2019 an die damalige Vertretung des BF. Diesem Ladungstermin blieb der BF ohne Angabe von Gründen fern.

1.1.12. Da der BF dem Ladungsbescheid nicht nachgekommen ist, wurde am 14.03.2019 ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.

1.1.13. Am 02.04.2019 wurde der BF im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten, der Festnahmeauftrag vollzogen und der BF ins PAZ überstellt. Ein indischer Führerschein, welcher der BF mit sich führte, wurde (vorübergehend) sichergestellt.

1.1.14. Am 03.04.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er ua. anführte, von seiner bisherigen Vertretung keine Schriftstücke erhalten zu haben und seinen Aufenthalt durch das Austragen von Zeitungen zu finanzieren. Er gab an keine Arbeitserlaubnis zu haben und seines Wissens nicht zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Weiters gab er an in Österreich keine Familienangehörigen, sondern nur Freunde zu haben. Dem BF wurde aufgetragen selbständig bei der diplomatischen Vertretungsbehörde vorzusprechen und um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen sowie bis spätestens 30.04.2019 hierüber eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen. Dem BF wurden HRZ-Formblätter ausgehändigt, welche er ausfüllte. Schließlich wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreisverbot zu erlassen. Aufgrund eines aufrechten Wohnsitzes wurde der BF im Anschluss an die Einvernahme aus der Anhaltung entlassen.

1.1.15. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2019 wurde gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF mit 26.04.2019 durch Hinterlegung an seiner Abgabestelle zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.1.16. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach.

1.1.17. Vielmehr verfügte der BF im Zeitraum vom 04.06.2020 bis zum 06.04.2021 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen.

1.1.18. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 23.11.2021 wurden der BF wegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zu einer Geldstrafe von EUR 363,-, im Nichteinbringungsfall 6 Tage und 23 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, rechtskräftig bestraft.

1.1.19. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 01.08.2022 wurden der BF erneut wegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zu einer Geldstrafe von EUR 363,-, im Nichteinbringungsfall 6 Tage und 23 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, rechtskräftig bestraft.

1.1.20. Am 31.10.2022 wurde von einer Staatsanwaltschaft gegen den BF Anklage wegen § 224a StGB und § 223 Abs. 2 StGB erhoben.

1.1.21. Am 08.11.2022 wurde der BF von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins PAZ überstellt.

1.1.22. Am 10.11.2022 wurde der BF vor dem BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen, wobei er ua. angab, mit einer rumänischen Staatsangehörigen eine 2-jährige Tochter zu haben, die von einer österreichischen Familie adoptiert worden wäre und kein Obsorgerecht zu besitzen. Weiterhin gab er an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt durch Geld, welches ihm seine Familie schicke, zu bestreiten. Seine Mutter lebe in England und ein Bruder in Portugal und erhalte er so viel Geld, wie er möchte, monatlich EUR 1500,- bis EUR 2000,-. In Österreich habe er keine Verwandten. Abhängigkeitsverhältnisse bestünden nicht. Nach Indien wolle er nicht zurück und sei er aus diesem Grund auch nicht zur Botschaft gegangen. Nach Indien wolle er nicht zurück, nach einer Außerlandesbringung kehre er sofort wieder zurück. Nach Information über das Rückkehrprojekt und die finanzielle Unterstützung von EUR 1500,- gab er an, wenn man ihm EUR 5000,- gebe, werde er rückkehren und den Geldbetrag dafür nutzen, um wieder zurückzukommen. Im Fall der Ermöglichung einer selbstständigen Ausreise werde er zunächst nach Italien, dann nach Portugal und von dort nach England reisen.

1.1.23. Noch am 10.11.2022 wurde der BF der Delegation der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt.

1.1.24. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.11.2022 wurde über den BF sodann gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 10.11.2022, um 15:30 Uhr, zugestellt.

1.1.25. Am 14.11.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Auch im Zuge dieses Gesprächs bekräftigte er seine mangelnde Rückkehrwilligkeit.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot.

1.2.3. Der BF wird seit 10.11.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. Darüber hinaus wurde der BF bereits vom 25.05.2013 bis 05.06.2013 (11 Tage) in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF hat die Meldevorschriften in Österreich nicht durchgehend eingehalten und sich seinem Verfahren entzogen. Er hat versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und tauchte bereits für mehrere Monate unter.

1.3.2. Der BF hat sich bereits durch einen Hungerstreik aus einer Anhaltung in Schubhaft freigepresst, um eine ihm drohende Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern.

1.3.3. Der BF ist behördlichen Anordnungen und ihn treffenden Verpflichtungen nicht nachgekommen. Einem Ladungsbescheid leistete er ohne Angabe von Gründen keine Folge und kam auch einer ihm aufgetragenen selbständigen Vorsprache bei der diplomatischen Vertretungsbehörde zum Zweck der Ausstellung eines Reisepasses nicht nach.

1.3.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF ist jedoch mehrfach verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten, wurde deshalb auch wiederholt angezeigt und auch rechtskräftig bestraft (etwa wegen Verstoßes gegen das Wiener ProstG sowie wegen Verstößen gegen das FSG). Auch strafrechtlich ist der BF in Erscheinung getreten und wurde von einer Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§ 224a StGB) und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 2 StGB) zur Anklage gebracht.

1.3.5. Der BF hat in Österreich laut seinen eigenen Angaben eine Tochter, die jedoch von einer österreichischen Familie adoptiert wurde. Er hat daher keine relevanten familiären Beziehungen in Österreich und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse bestehen nicht. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz.

1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er hat Meldevorschriften bereits missachtet und sich dem Zugriff der Behörden schon entzogen und ist untergetaucht. Er hat sich bereits aus einer Anhaltung in Schubhaft freigepresst, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Ihn treffende Anordnungen und Verpflichtungen missachtete er beharrlich; er kam bereits einem Ladungsbescheid und einer ihm aufgetragenen selbständigen Vorsprache bei der diplomatischen Vertretungsbehörde nicht nach. Auch straf- und verwaltungsstrafrechtlich trat der BF bereits in Erscheinung.

Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

1.3.7. Interviews werden von der indischen Botschaft geführt und werden regelmäßig HRZ ausgestellt. Ab Durchführung des Interviews beträgt die durchschnittliche Dauer des Identifizierungsprozesses bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder einer Passnummer idR 2 bis 3 Wochen. Sind mangels Dokumenten zusätzliche Erhebungen durch die Behörden in Indien notwendig, so kann der Prozess idR 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen. Mit der indischen Botschaft ist kontinuierlich eine sehr gute Zusammenarbeit gegeben. Abschiebungen nach Indien finden regelmäßig statt; im Jahr 2022 wurden bereits 92 HRZ ausgestellt und fanden bereits 50 Abschiebungen statt.

Der BF wurde am 10.11.2022 der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Auf Grund des vorhandenen Führerscheins ist aktuell davon auszugehen, dass eine unmittelbare Bearbeitung durch die Botschaft erfolgt und der Identifizierungsprozess 2 bis 3 Wochen dauern wird. Nach erfolgter Identifizierung, kann mit 2 bis 3-wöchiger Vorlaufzeit ein Flug gebucht werden. Mit der Vorlage der Flugbuchung kann das HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt werden. Die voraussichtliche weitere Anhaltedauer ist aktuell nur mit wenigen weiteren Wochen anzunehmen.

Sowohl die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Identifizierung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dzt. wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 18.11.2022 vorgelegten Akten des BFA, den hierzu in Vorlage gebrachten Ergänzungen vom 21.11.2022 und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des BFA vom 18.11.2022, in die Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 18.11.2022, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 21.11.2022 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem GVS-Informationssystem sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den in insofern gleichlautenden Angaben des BF in den bisherigen Verfahren (vgl. etwa Erstbefragungsprotokoll vom 19.08.2013, [OZ 7, Aktenteil 1, AS 11 f]; Einvernahme vor dem BFA am 25.05.2013 [OZ 8, Aktenteil 12, AS 311 ff]; Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019 [OZ 8, Aktenteil 14, AS 485 ff]; Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2022 [OZ 9, Aktenteil 19, AS 729]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines Asylverfahrens festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt (siehe dazu Bescheid vom 08.03.2013 [OZ 7, Aktenteil 6, AS 115 ff]; Erkenntnis des AsylGH vom 25.04.2013 [OZ 7, Aktenteil 9, AS 191 ff] samt Zustellnachweis [OZ 7, Aktenteil 10, AS 257 ff].

2.2.2. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus der Zusammenschau aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 23.04.2019 (OZ 9, Aktenteil 15, AS 525 ff; Aktenteil 16, AS 637 ff), dem entsprechenden Zustellnachweis (OZ 9, Aktenteil 17) und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.2.3. Dass der BF seit 10.11.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 10.11.2022 (OZ 9, Aktenteil 19, AS 751 ff), welcher dem BF auch am selben Tag zugestellt wurde (OZ 9, Aktenteil 19, AS 785), sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die bereits früher zurückgelegten Zeiten der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich gleichsam aus den Verwaltungsakten (OZ 8, Aktenteil 12, AS 337 ff und Aktenteil 13, AS 369 ff), sowie aus der entsprechenden Mitteilung des BFA vom 18.11.2022 (OZ 12).

2.2.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr gab der BF schon im bisherigen Verfahren selbst zu verstehen, gesund zu sein (vgl. Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2022 [OZ 9, Aktenteil 19, AS 731]) Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen, dass der BF in Österreich die Meldevorschriften nicht durchgehend eingehalten hat, sich seinem Verfahren bereits entzogen hat und untergetaucht ist, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten sowie der Einschau in das Zentrale Melderegister und das GVS-Informationssystem. So verfügte der BF trotz seines damals anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend seines Asylantrags ab dem 11.04.2013 für mehrere Wochen, nämlich bis zu seiner (vorübergehenden) Obdachlosmeldung am 16.05.2013 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet (ZMR-Auszug) und musste er deshalb auch noch während des Beschwerdeverfahrens mit 11.04.2013 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen werden (GVS-Auszug). Durch den Asylgerichtshof war sein Aufenthaltsort nicht weiter feststellbar, weshalb die Beschwerdeentscheidung (nebst der rechtwirksam erfolgten Zustellung an die damalige Rechtsvertretung des BF) dem BF nur durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt werden konnte (OZ 7, Aktenteil 10, AS 257 ff). Soweit dahingehend in der Stellungnahme des BF vom 21.11.2022 (OZ 18) behauptet wurde, dem BF sei nicht bekannt gewesen, dass er seinen neuen Wohnsitz der Behörde hätte mitteilen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten, insb. auch zu seiner Meldeverpflichtung, bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 19.08.2012 belehrt wurde (OZ 7, Aktenteil 1, AS 11 ff). Auch vom 04.06.2020 bis zum 06.04.2021, sohin über die Dauer von 10 Monaten, verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet (ZMR) und hielt sich folglich vor den Behörden im Verborgenen.

2.3.2. Die Feststellung, dass sich der BF bereits durch einen Hungerstreik aus einer Anhaltung in Schubhaft freigepresst hat, um eine ihm drohende Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, ergibt sich ebenso nachvollziehbar aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Aus diesen geht hervor, dass der BF am 25.05.2013 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen wurde (OZ 8, Aktenteil 12, AS 337 ff) und bereits am 05.06.2013 aufgrund eines 11-tägigen Hungerstreiks, welchen er sohin unmittelbar mit in Inschubhaftnahme begonnen hatte, entlassen werden musste (OZ 8, Aktenteil 13, AS 369 ff).

2.3.3. Dass der BF einem Ladungsbescheid ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet hat, ergibt sich aus der Zusammenschau der vorgelegten Verwaltungsakten und der Stellungnahme des BFA vom 18.11.2022. Mit Ladungsbescheid vom 13.02.2019 wurde der BF für den 14.03.2019 zur niederschriftlichen Einvernahme vor das BFA geladen (OZ 8, Aktenteil 13, AS 419 ff; OZ 11). Dieser Bescheid wurde der damaligen Vertretung des BF am selben Tag via E-Mail zugestellt, wie sich unzweifelhaft aus der aktenkundigen Sendebestätigung ergibt (OZ 8, Aktenteil 13, AS 435; OZ 17). Dass der damaligen Vertretung des BF der Ladungsbescheid nicht zugegangen wäre, ist daher nicht anzunehmen. Soweit hierzu außerdem eingewendet wurde, dass dem BF von seiner damaligen Vertretung der Ladungsbescheid nicht mitgeteilt worden sei, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass dem BF Handlungen wie auch Unterlassungen seiner Vertretung zuzurechnen sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass dem BF bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019 der Ladungsbescheid sowie die rechtswirksame Zustellung desselben an seine damalige Vertretung zur Kenntnis gebracht wurde (OZ 8, Aktenteil 14, AS 485 ff), weshalb es sich, um ihm bereits längst bekannte Umstände handelt. Dass er der ihm aufgetragenen selbständigen Vorsprache bei der diplomatischen Vertretungsbehörde zum Zweck der Ausstellung eines Reisepasses nicht nachgekommen ist, ergibt sich einerseits aus der aktenkundigen Einvernahme vor dem BFA vom 03.04.2019, bei welcher ihm ein entsprechender Auftrag erteilt wurde (OZ 8, Aktenteil 14, AS 488) und andererseits aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2022, wonach er nicht nach Indien zurück wolle und daher nicht zur Botschaft gegangen sei (OZ 9, Aktenteil 19, AS 739). Folglich war auch die Feststellung zu treffen, dass der BF ihn treffende behördlichen Anordnungen und Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

2.3.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Strafregister.

Dass der BF mehrfach verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, deshalb auch wiederholt angezeigt und auch bestraft wurde, ergibt sich aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes und den hierzu ergänzend übermittelten Unterlagen. So wurde der BF etwa mit Strafverfügung der LPD Wien vom 10.06.2014 wegen Verstoßes gegen das Wiener ProstG rechtskräftig mit einer Geldstrafe von EUR 200,- bestraft (OZ 8, Aktenteil 13, AS 397 f). Mit Strafverfügungen der LPD Wien vom 23.11.2021 und vom 24.07.2022 wurde der BF zudem wegen Verstößen gegen das FSG (konkret wegen Lenkens eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung) jeweils rechtskräftig mit einer Geldstrafe von EUR 363,- bestraft (OZ 16). Dass gegen den BF von einer Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§ 224a StGB) und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 2 StGB) Anklage erhoben wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Verständigung über die Anklageerhebung an die Fremdenbehörden vom 31.10.2022 (OZ 16).

2.3.5. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen (insb. der Einvernahmen vor dem BFA am 03.04.2019 [OZ 8, Aktenteil 14, AS 485 ff] und am 10.11.2022 [OZ 9, Aktenteil 19, AS 729 ff]) und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF – in Abkehr zu bisherigen Angaben – bei seiner Einvernahme am 10.11.2022, wie auch in der Beschwerde, anführte, in Österreich eine Tochter zu haben, für welche er keine Obsorgeberechtigung habe und welche von einer österreichischen Familie adoptiert worden sei. Einen Namen konnte er nur phonetisch angeben und konnte er auch nur ein ihm glaubliches Geburtsdatum angeben. Auch die Namen der Adoptiveltern konnte er nicht benennen (OZ 9, Aktenteil 19, AS 733). Auch in der Beschwerde blieb er nähere Identitätsdaten schuldig. Schon aufgrund dieser vagen Angaben, war – wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid ausführte – von der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen, wobei auch bei Wahrunterstellung anzumerken ist, dass ausgehend von einer Adoption von keinen relevanten familiären Beziehungen auszugehen ist. Im Übrigen führte er im weiteren Verlauf der Einvernahme auch selbst an, über keine Verwandten in Österreich zu verfügen (OZ 9, Aktenteil 19, AS 737). Zwar waren dem BF schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzubilligen, gefestigte oder intensive soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sind jedoch auch bei den bisherigen Einvernahmen nicht hervorgekommen. Dass keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen, gab der BF zudem bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2022 zu verstehen (OZ 9, Aktenteil 19, AS 737). Im Übrigen konnten ihn auch ihm zugebilligte Freund- oder Bekanntschaften schon bisher weder zur Ausreise verleiten, noch ihn – wie etwa die über mehrere Monate nicht vorhandene Meldung zeigt (siehe dazu bereits die Beweiswürdigung zu Pkt. 3.2.1.) – vom Untertauchen bewahren. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich gleichsam aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2022 (OZ 9, Aktenteil 19, AS 735 f), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und über keine hinreichenden Barmittel (mit 21.11.2022 lediglich EUR 50,-) verfügt. Das Bestehen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, wobei anzumerken ist, dass auch dieser Wohnsitz ihn schon früher nicht vom Untertauchen abhalten konnte, wie sich gerade aus dem Umstand ergibt, dass der BF schon vor seiner nicht vorhandenen mehrmonatigen Meldung (siehe erneut Beweiswürdigung zu Pkt. 3.2.1.) bereits an derselben Adresse gemeldet war.

2.3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie bereits näher ausgeführt, hat der BF Meldevorschriften nicht durchgehend eingehalten und sich einem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Er hat sich aus einer Anhaltung in Schubhaft freigepresst, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen und ihn treffende Anordnungen und Verpflichtungen beharrlich missachtet. Zudem ist er auch strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten.

Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten sowie aus seinen mehrfachen dbzgl. Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2022. So führte er auch im Rahmen seiner Einvernahme etwa an, nicht nach Indien zurückzuwollen und nach einer Außerlandesbringung sofort wieder zurückzukehren. Bei einer ihm gewährten finanziellen Unterstützung von EUR 5000,- werde er zwar rückkehren, den Geldbetrag jedoch nutzen, um wieder zurückzukommen. Sodann kündigte er an, nach Italien, dann nach Portugal und von dort nach England zu reisen zu wollen (OZ 9, Aktenteil 19, AS 729 ff). Auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2022 beteuerte er seine mangelnde Rückkehrwilligkeit (OZ 9, Aktenteil 19, AS 799 ff). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Aufgrund des Gesamtverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.7. Die Feststellungen zum Identifizierungsprozess, zu den Voraussetzungen und der Dauer für die HRZ-Ausstellungen, zur aktuellen Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft und zu den aktuell durchgeführten Abschiebungen nach Indien ergeben sich aus der Zusammenschau der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 18.11.2022 (OZ 13), der Stellungnahme des BFA vom 18.11.2022 (OZ 11) und dem Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe insb. den Bericht zum stattgefunden Interviewtermin vor der Delegation der indischen Botschaft [OZ 9, Aktenteil 19, AS 795 ff]).

Am 10.11.2022 wurde der BF der indischen Delegation bereits zum Interview vorgeführt. Die angegebenen Daten werden aktuell geprüft. Da ein Führerschein vorhanden ist, ist aktuell von einer unmittelbaren Bearbeitung durch die Botschaft und von einer Dauer des Identifizierungsprozesses von 2 bis 3 Wochen auszugehen. Nach erfolgter Identifizierung, kann mit 2 bis 3-wöchiger Vorlaufzeit ein Flug gebucht werden, wobei mit Vorlage der Buchungsbestätigung ein HRZ ausgestellt werden kann. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung des BF nach Indien ist dabei aktuell wahrscheinlich und ist die voraussichtliche weitere Anhaltedauer aktuell mit nur wenigen weiteren Wochen anzunehmen.

2.3.8. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

[…]“

„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

[…]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

[…]“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verlieren kann, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. dazu VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0251; siehe auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Der Verwaltungsgerichtshof nahm dies etwa bei besonders langen Inlandsaufenthalten und maßgeblich geänderten Umständen nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehrere Jahre vor der Verhängung der Schubhaft an (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, hier: Inlandsaufenthalt von 23 Jahren und Geburt eines Kindes mehrere Jahre nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme).

Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Fall des BF - auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Aufenthaltsdauer von mehr als 10 Jahren – nicht vor und liegt auch eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht derart auf der Hand, dass sie schon im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Überprüfung zu unterziehen gewesen wäre. Die der Schubhaftverhängung zu Grunde liegende aufenthaltsbeendende Maßnahme stammt vom 23.04.2019 und wurde sohin gerademal etwas mehr als drei Jahre vor der Verhängung der Schubhaft erlassen. Ins Gewicht fallende Integrationsschritte sind seither nicht hervorgekommen und war der BF seither bereits über mehrere Monate unbekannten Aufenthalts, wodurch die Vollstreckbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme durch den BF selbst verzögert wurde. Selbst eine Wahrunterstellung der vom BF behaupteten zwischenzeitlichen Geburt einer Tochter vermag keine maßgeblich geänderten Beurteilungsgrundlagen aufzuzeigen, zumal diese nach seinen eigenen Angaben von einer österreichischen Familie adoptiert worden sein soll.

3.1.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht durchgehend an Meldevorschriften gehalten, hat sich einem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Er hat sich bereits einmal durch Hungerstreik aus einer Anhaltung in Schubhaft freigepresst, um eine Abschiebung zu behindern und ist ihn treffenden Anordnungen und Verpflichtungen (zB Ladung zur Einvernahme) nicht nachgekommen.

Der BF hat sich bereits einem Verfahren, konkret seinem Beschwerdeverfahren über seinen Asylantrag, durch Untertauchen entzogen und hat dadurch an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Zudem ist er seinen Meldeverpflichtungen bereits über mehrere Monate nicht nachgekommen und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und hat sich auch aus seiner letzten Anhaltung in Schubhaft durch einen Hungerstreik freigepresst, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine relevanten familiären Beziehungen und bestehen keine verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF aufgrund seiner Aufenthaltsdauer gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seinen Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Zwar verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz, doch war dieser Wohnsitz auch schon früher nicht geeignet ihn vom Untertauchen abzuhalten. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (bei welchem sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung in Schubhaft freigepresst hat und ihn treffende Anordnungen und Verpflichtungen missachtet hat) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Lediglich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt er.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF – selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten langen Aufenthaltsdauer – weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.

3.1.7. Der BF wird seit 10.11.2022 in Schubhaft angehalten. Zudem wurde der BF bereits vom 25.05.2013 bis 05.06.2013 in Schubhaft angehalten.

Interviews werden von der indischen Botschaft geführt und regelmäßig HRZ ausgestellt. Die Dauer des Identifizierungsprozesses bis zur HRZ-Ausstellung hängt im Fall von Indien davon ab, ob zusätzliche Erhebungen durch die Behörden in Indien notwendig sind. Sind etwa eine Reisepasskopie oder eine Passnummer vorhanden, so beträgt die Dauer bis zur Ausstellung idR nur wenige Wochen. Fehlen jedoch derartige Dokumente oder Angaben und sind daher zusätzliche Erhebungen durch die Behörden in Indien notwendig, so kann die Ausstellung 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen.

Der BF wurde bereits am 10.11.2022 der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Da ein Führerschein vorhanden ist, ist aktuell von einer unmittelbaren Bearbeitung durch die Botschaft und von einer Dauer des Identifizierungsprozesses von 2 bis 3 Wochen auszugehen.

Eine Flugbuchung kann mit einer Vorlaufzeit von 2 bis 3 Wochen nach erfolgter Identifizierung erfolgen und kann mit Vorlage der bestätigten Buchung das HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt werden. Abschiebungen nach Indien finden regelmäßig statt und fanden im Jahr 2022 bereits 50 Abschiebungen statt.

Sowohl die Identifizierung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben, als auch die HRZ-Ausstellung sowie die anschließende Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dabei dzt. maßgeblich wahrscheinlich.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF im Laufe der nachfolgenden Wochen realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Mit der Erlangung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung ist – wie zuvor ausgeführt – in den Folgewochen zu rechnen. Da bisher keine Identifizierung durch Indien erfolgen konnte, ist im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft dabei bis zu 18 Monaten möglich.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 10.11.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft – auch unter Berücksichtigung früherer Anhaltezeiten in Schubhaft –derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.

3.1.8. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.9. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF bereits einem Verfahren entzog und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, er ihm auferlegten Anordnungen und Verpflichtungen nicht Folge leistete und sich bereits einmal aus einer Anhaltung in Schubhaft durch Hungerstreik freigepresst hat) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.1.11. Soweit in der Beschwerde im Übrigen Begründungsmängel ins Treffen geführt werden sollten, ist zudem auf folgendes hinzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen. Weder ist der Bescheid unschlüssig begründet, noch beruht er auf tatsachenwidrigen Annahmen. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft war somit für rechtmäßig zu erkennen und folglich spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.

Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A) – Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht vorgebract worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.

3.5. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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