Bundesverwaltungsgericht W265 2259873-1

W265 2259873-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022

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Fristablauf Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung

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Bundesverwaltungsgericht W265 2259873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W265.2259873.1.00

Spruch

W265 2259873-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 31.08.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2022 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte einen ärztlichen Befund vor.

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 07.07.2022 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.05.2022 ein. Demnach leide die Beschwerdeführerin an einer schweren chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Lungenemphysem mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:„Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein. Bei der Kundin liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren.“

3. Mit Schreiben vom 08.07.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass im medizinischen Ermittlungsverfahren ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Ihr werde daher ein unbefristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt, der in den nächsten Tagen übermittelt werde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ liege hingegen nicht vor. Die belangte Behörde übermittelte das genannte medizinische Sachverständigengutachten und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.

5. Die Tochter der Beschwerdeführerin erhob E-Mail vom 20.09.2022, eingelangt firstgerecht am 20.09.2022, eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie reiche Beschwerde führ ihre Mutter, XXXX , ein. Sie benötige dringend einen Behindertenausweis für ihr KFZ, denn es sei ihr mit ihrer Lungenkrankheit (COPD) nicht mehr möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Ihre Mutter habe eine 24/7 Pflege, die sie bei der Autofahrt begleite. Autofahren könne sie sehr gut, sie könne nur nicht mehr gut gehen, weil ihr eben die Luft fehle.

6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 21.09.2022 einlangte.

7. Mit Schreiben vom 29.09.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerde mangelhaft sei, weil die eigenhändige Unterschrift der Beschwerde fehle. Sollte eine andere Person beauftragt werden, die die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren vertrete, werde um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie um Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen seien, gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.

8. Die Beschwerdeführerin übernahm dieses Schreiben persönlich am 04.10.2022. Am 14.10.2022 ersuchte die Tochter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für die Nachreichung der Mängelbehebung und stellte eine Übermittlung der verbesserten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2022 in Aussicht. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte jedoch keine Mängelbehebung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.

Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

Die dagegen von der Tochter der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, welche am 20.09.2022 einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil eine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin und eine Vollmacht der Tochter der Beschwerdeführerin fehlen.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.09.2022, nachweislich zugestellt am 04.10.2022, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Sie ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerden nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Der Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche am 20.09.2022 bei der belangten Behörde einlangte, fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin und einer entsprechenden Vollmacht der Tochter der Beschwerdeführerin, da diese für die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der belangten Behörde einbrachte.

Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerden waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

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