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W265 2259504-1•Bundesverwaltungsgericht W265 2259504-1
W265 2259504-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
W265 2259504-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER, 8054 Seiersberg-Pirka, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.07.2022, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs.1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) liegen weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 09.07.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. und darüber hinaus sind die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass eingetragen.
In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2019 basierenden Vorgutachten vom 11.09.2019 wurde Folgendes – hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese:
Degenerative Veränderungen der WS, anamnestisch Z.n. WS-OP, Z.n. Fraktur im Bereich des rechten US mit Marknagel in situ,
Chron. Niereninsuffizienz Stad. III,
Derzeitige Beschwerden:
Er könne weder sitzen noch stehen noch gehen. Er habe immer Schmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Gastrazol, Oleovit, Rocaltrol, Maxi-Kalz, Ibuprofen, Dolgit, Halcion,
Sozialanamnese:
bezieht Mindestsicherung, verheiratet,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde mitgebracht:
RÖ 03/2018, Marknagel rechter US in situ.
Dr. XXXX , Chron. Niereninsuffizienz, Beckenschiefstand.
XXXX 07/2018, CNI Stad. III.
Befunde im Akt:
Diagnoseblatt Dr. XXXX 04/2019, Linkskonvexe Skoliose, Streckhaltung der HWS, Spondylarthropathie gigantea, Arthrose im Allantooccipitalgelenk, LWS Hyperlordose, Syndesmophyten-rheumatoider Formkreis, Arthrose der SIG, Z.n. Fraktur Cruris, Pseudoarthrose, Fibula, Ausgedehnte dorsale und plantare Fersensporne, Femoropatellaraithrose.
Dr. XXXX 07/2019, Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen, deutliche Bewegungseinschränkung der gesamten WS, Klinisch und radiologisch kann man von einem Morbus Bechterew ausgehen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 165,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HNA: frei
Cor: rein, rhythmisch
Pulmo: VA, SKS,
Abdomen: weich, indolent,
Haut: Exanthem am behaarten Kopf,
WS: KS gesamte WS, deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der HWS, FBA im Sitzen bis Mitte Waden, Zehen- und Fersenstand bds. scheinen nicht möglich,
OE: Beckenschiefstand, endlagige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, Nacken- und Schürzengriff bds. nicht vollständig endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich,
UE: blande Narbe im Bereich des gesamten rechten US, Osteosynthesematerial im Bereich des rechten US in situ, endlagige Funktionseinschränkung aller großen Gelenke, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds.scheinen nicht möglich,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gehen: mit 2 Unterarmstützkrückenunsicher,
Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. scheinen nicht möglich,
unsicherer Stand und Gang durch Befunde nicht objektivierbar.
Status Psychicus:
soweit aufgrund der Sprachschwierigkeiten beurteilbar grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Ductus kohärent, euthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew
Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der gesamten Wirbelsäule und Beckenschiefstand.
40
2
Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Unterschenkels
Oberer Rahmensatz, da Osteosynthesematerial in situ. Funktionseinschränkungen aufgrund der diversen Fersensporne sind in dieser Position miterfasst.
40
3
Chronische Niereninsuffizienz
Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da Stadium 3.
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptikerin oder Epileptiker
Bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 30 v.H.
Erkrankungen des Verdauungssystems
Begründung: Chron. Niereninsuffizienz“
Mit Eingabe vom 01.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2021 basierenden Gutachten vom 18.01.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung 28.08.2019
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew 40 %
Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Unterschenkels 40 %
Chronische Niereninsuffizienz 30 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Zwischenanamnese seit 2019:
9/2021 Atherom-Operation am Rücken
Dorsolumbalgie, ISG-Asrthralgie
Derzeitige Beschwerden:
Sprachbarriere
Schmerzen im Bereich von Brustkorb rechts, Schulterblatt, Kopf, rechtem Bein,
Rollator seit einem Monat in Verwendung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pantoloc, Oleovit, Maxixalc, Mg, Euthyrox, Quetialan, Mirtabene
Allergie: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: Rollator, 1 Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1120
Sozialanamnese:
Verheiratet, 6 Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift.
Sozialhilfe
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Small-Part-Sonographie am Rücken rechts 09.08.2021 (Höhe der BWS paravertebral rechts zeigt sich, oberflächlich gelegen in der Subcutis, ein echoarmer ovalärer Herdbefund mit einem Durchmesser von 3,5 x ev. inflammiertes Atherom
Knöcherner Thorax rechts in zwei Ebenen Ergebnis: Am Hemithorax rechts unauffällige Anlage, Verlauf und reguläre knöcherne Struktur sowie corticale scharfe Begrenzung der einzelnen Rippen. Kein Nachweis einer traumabedingten ossären Läsion oder osteolytischen Destruktion.)
Dr. XXXX Facharzt für Odmopädie 29. Juli 2020 (Oben genannter Patient ist wegen Lumboischialgie bei Morbus Bechterw sowie Gonarthrose in meiner Ordination in Behandlung. Stiegen Steigen ist für den Patienten schwierig, eine große Wohnung mit Lift würde sein tägliches Leben wesentlich vereinfachen. bds Belastung)
Dr. XXXX 2. 12 2019 (Oben genannter Patient ist wegen M. Bechterew sowie Gonarthrose bds seit 03.07.2019 mit Unterbrechungen in meiner Ordination in Behandlung und bekommt Infiltrationen sowie Physiotherapie.)
Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin 26.08.2019 (Gonalgie bds. Lumbago Depressio Exanthem) Gastritis)
Nachgereichter Befunde:
Röntgen ganz Beinaufnahme beidseits 12. 10. 2021 und Röntgen-LWS (Beinlängendifferenz, links +21 mm, Zustand nach Unterschenkelfraktur mit Marknagel, knöchern durchbaut.
Vordere Längsbandverknöcherung. Gesamte LWS, knöcherne Durchbauung kleine Wirbelgelenke im Sinne eines Morbus Bechterew)
Röntgen Beckenübersicht 12.10.2021 (ausgeprägte Coxarthrose beidseits)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 60a
Ernährungszustand: gut
Größe: 165,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter rechts: äußerlich unauffällig, Bewegungsschmerzen, passive Untersuchung nicht möglich.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schulter rechts aktiv F 0/30, S 0/40, R (F 0) 80/0/30, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts nicht möglich, links endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist zu 1/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge nicht ident, rechts - 2 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Unterschenkel rechts: Konturunregelmäßigkeit bei Z.n. Fraktur, Achse gerade, Narbe bei USMN, Kniegelenk und Sprunggelenk unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Becken steht rechts tiefer, in etwa im Lot, großbogige Kyphose der WS, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der LWS und ISG, Narbe LWS 10 cm
Aktive Beweglichkeit:
HWS: R 60°, F 20°, Hinterhaupt-Wand-Abstand 20cm
BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R der BWS 20°, der LWS 0°
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator und einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist ohne Anhalten verlangsamt, ggr. rechts hinkend, leicht vorgeneigt, raumgewinnend.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
soweit bei Sprachbarriere beurteilbar unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew
Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der gesamten Wirbelsäule.
40
2
Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Unterschenkels
Wahl dieser Position, da Beinlängendifferenz von 2 cm.
10
3
Abnützungserscheinungen rechte Schulter
Wahl dieser Position aufgrund der Bewegungsschmerzen ohne dokumentierter radiologischer oder sonographischer Veränderungen.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Atherom-Operation am Rücken: keine behinderungsrelevanten Folgeschäden vorliegend
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Besserung von Leiden 2 und 3 des Vorgutachtens, daher Herabstufung von Leiden 2 und Wegfall von Leiden 3 des VGA.
Hinzukommen von Leiden 3.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Besserung von Leiden 2 und 3 des Vorgutachtens, daher Absenken des GesGdB um 1 Stufe
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptikerin oder Epileptiker
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
Bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
Begründung:
Unterschenkelmarknagel rechts“
Mit Schreiben vom 19.01.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu mit Schreiben vom 01.02.2022 eine Stellungnahme und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er seit 2014 an einem Krankheitsverdacht leide. Er sei mehrfach am Auge und am Rücken operiert worden, aber ohne Erfolg. Durch einen Unfall habe er sein Bein gebrochen, welches drei Zentimeter kürzer geworden sei. Er habe starke Kreuzschmerzen und gehe mit einem Rollator. Er könne nicht arbeiten und das Sozialgeld reiche nicht für die Miete und andere Ausgaben. Er bitte um Überweisung an einen Orthopäden und um neuerliche Überprüfung. Er legte weitere Befunde vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 04.05.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Letzte Begutachtung am 16.01.2022
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew 40 %
Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Unterschenkels 10 %
Abnützungserscheinungen rechte Schulter 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 16.01.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 4. 2. 2022 vor, dass er seit 2014 an einem Krankheitsverdacht leide. Er habe Augen- und Rückenoperation gehabt und sich ein Bein gebrochen, das jetzt 3 cm kürzer sei. Er habe starke Kreuzschmerzen und gehe mit Roller, er ersuche, den Invaliditätsgrad zur überdenken, damit er seine und die finanziellen Probleme der Familie lösen könne.
Vorgelegte Befunde:
Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 2.2.2022 (Morbus Bechterew, Zustand nach LWS Operation, Zustand nach Verriegelungsnagel rechter Unterschenkel, Gonarthrose beidseits, Dorsalgie, Tendinitis Peronaeusloge links, Lumbalgie, ISG Arthralgie, Hämatom thorakal dorsal rechts)
Röntgen Beckenübersicht rechter Unterschenkel, nicht datiert (Exostosen im Bereich der Crista iliaca, im Bereich bei der Hüftgelenke Randzackenbildungen. Bei Zustand nach Fraktur des Unterschenkels rechts im mittleren Drittel ventraler Achsenknick, Pseudarthrose Mitte Fibula, Marknagel und 4 Schrauben, Sprunggelenke abgeflacht)
Röntgen-LWS und Ganzbeinaufnahme 12.10.2021 (mäßige degenerative Veränderungen)
Diagnoseblatt Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 29. 7. 2021 (chronische Niereninsuffizienz, Hypercalciurie, Rhabdomyolyse, Schlafstörungen, Beckenschiefstand, Depression. Kann derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pantoloc, Oleovit, Maxixalc, Mg, Euthyrox, Quetialan, Mirtabene (siehe VGA vom 16.01.2022)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew
Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkung im
Bereich der gesamten Wirbelsäule.
40
2
Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Unterschenkels
Wahl dieser Position, da Beinlängendifferenz von 2 cm.
10
3
Abnützungserscheinungen rechte Schulter
Wahl dieser Position aufgrund der Bewegungsschmerzen ohne
dokumentierter radiologischer oder sonographischer Veränderungen.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges
Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Hämatom thorakal: nicht behinderungsrelevant
chronische Niereninsuffizienz, Hypercalciurie, Rhabdomyolyse, Schlafstörungen, Depression: jeweils nicht befundbelegt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung zu Vorgutachten.
Die im Beschwerdevorbringen vorgebrachten Einwendungen und nachgereichten Befunde führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung. Insbesondere ist die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators (Rollers) durch die objektivierbaren Funktionsdefizite nicht ausreichend begründbar.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptikerin oder Epileptiker
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
Bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
Begründung:
Unterschenkelmarknagel rechts“
Mit Eingabe vom 15.06.2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Befunde nach.
Mit Schreiben vom 27.06.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die am 15.06.2022 nachgereichten Befunde nicht mehr berücksichtigte werden könnten, da der Bescheid schon erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit diese im Zuge der Beschwerde vorzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden. Aufgrund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 01.02.2022 sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliege. Der Behindertenpass sei einzuziehen und dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 04.05.2022 übermittelt.
Mit Schreiben vom 08.09.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er durch seine bevollmächtigte Vertretung im Wesentlichen aus, dass nach einem folgenschweren Unfall mit Knochenbruch ein Bein kürzer als das andere sei. Die Knochenfraktur heile nicht mehr. Das Becken leide an einer Fehlstellung und am Oberschenkelhalsknochen hätten sich Zysten gebildet. Es würden chronische Schmerzen im Rücken durch eine Verformung und wegen Morbus Bechterew vorliegen. Die Halswirbelsäule sei seitlich verkrümmt. Trotz Infiltrationen und engmaschiger medizinischer Betreuung sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage körperliche Arbeiten auszuführen. Des Weiteren leide er an Niereninsuffizienz, Hyperkalzurie (übermäßige Kalziumausscheidung) sowie an Muskelzerfall. Er sei auf Krücken bzw. einen Rollator und ständige Hilfe seiner Familienangehörigen angewiesen. Er sei unbestritten nicht arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich auch nicht verbessert. Bei Ausstellung des Behindertenpasses sei man außerdem nicht davon ausgegangen, dass sich der körperliche Zustand bessern würde. Im Sachverständigengutachten vom 04.05.2022 werde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht einmal behauptet. Die Sachverständige komme zu dem unzutreffenden Schluss, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Ebenso unrichtig sei die Fehleinschätzung, dass die Notwendigkeit eines Rollators nicht ausreichend begründbar sei. Richtig sei vielmehr, dass die Summe der Leiden zusammenwirke und in der Gesamtschau geeignet sei, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft maßgeblich zu erschweren. Durch Therapien könne nur eine Linderung, nicht aber eine wirkliche medizinische Besserung eintreten. Die am 15.6.2022 nachgereichten Unterlagen seien nicht mehr berücksichtigt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit Schreiben vom 12.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Es wurde angemerkt, dass im Einziehungsverfahren eine Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 10.10.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese:
SVGA DDr. in XXXX , FÄ für Unfallchirurgie, 02.05.2022, ABL 24-28 SVGA DDr. in XXXX , FA für Unfallchirurgie, 18.11.2021, ABL 14-20 SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 28.08.2019, ABL 1-6
Befunde:
Ärztliche Diagnoseblatt, Dr. XXXX , 29.07.2021, ABL 102, ABL 54:
Chron. Niereninsuffizienz
Hyperkalziurie
Rhabdomyolyse
Schlafstörung
Beckenschiefstand
Depressio
Befundbericht Dr. XXXX , 02/2022, ABL 100:
z.n. LWS Operation, Mb. Bechterew, Zustand nach Unterschenkelverriegelungsnagel rechts, Tendinitis der Peroneusloge links und Gonarthrosen beidseits
RÖ Befunde, 27.03.2018, ABL 94-99:
Arthrose der SIG, fibroossäre Exostosenbildung im Bereich der Trochanter Majors und der Trochanter minores, Femoropatellararthrosen, Bambusstabwirbelsäule Beinlängendifferenz von 21 mm - das linke Bein ist um 21 mm länger (ABL 95)
packenschietslandvon2-mm-Femurkopf ist hoher stehend
Radiologicum XXXX , 13.06.22, ABL- 92.93/ABL 32-33.
Ausgeprägte Coxarthrose bds., Cam-Impingement bds., Fibroostosen an den Darmbeinkamm den Trochantären und den Schambeinästen, geringe Arthrosen der SI-Gelenke und der Symphyse, Kein Beckenschiefstand, keine Beinlängendifferenz
Laborbefunde, ABL61-65:
BSG 11, Kreatinin 1.1 mg/d (0. 5-1.2mg/dh), GFR 73.1 - Nierenerkrankung mit milder Funktionseinschränkung, Calcium 1.7 (Normwert 2.1-2.6), VD 29.6 (ausr.30-100), Cholesterin 214 mg/dl (Norm 150)
RÖ Befundbericht, 04.06.2020 ABL 59-60:
HW, BWS ap und seitlich: vordere Längsbandverknöcherung sowie auch Syndes mophyten als Hinweis auf einen Mb. Bechterew
Bambusstabwirbelsäule bedingt durch spangenbildende Syndesmophyten
Schulter: Periarthrophathia humeroscapularis.
Diagnosezentrum XXXX , 09.08.2021, ABL 52:
Hemithorax rechts unauffällige Anlage
Orthopädie XXXX , Dr. XXXX , 09.08.2021, 02.02.2022, ABL 51, ABL 45:
2. n. LWS Operation, Morbus Bechterew, z.n. Verriegelungsnagel rechter Unterschenkel, Gonarthrosen Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule Befundbericht XXXX , 27.02.2022:
Contusio der rechten Hand - nach Sturz auf die rechte Hand
Medikamente und Hilfsmittel:
Pantoprazol, Oleovit, Maxi-Kalz-VD3, Euthyrox, Motrim, Quetialan, Mirtabene
Zusammenfassung:
DIAGNOSELISTE:
Morbus Bechterew
Hypocalcämie, Vitamin D Mangel
Hyperlipidämie
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule Zustand nach Fraktur im rechten Unterschenkel mit Verriegelungsnagel in situ Beinlängendifferenz von 21 mm (linkes Bein ist um 21 mm länger als rechts)
St.p. Atherom OP am Rücken 09/2021 Gonarthrosen und Coxarthrosen
Periathropathie humeroscapularis rechts
Omarthrose rechts
Frage 1.)
Leiden 1.)
Morbus Bechterew
Pos.Nr.: 02.02.02
Oberer Rahmensalz bei funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule und Beckenschiefstand.
Leiden 2.)
Zustand nach Fraktur des rechten Unterschenkels
PosNr.:02.05.29
GdB 40%
Oberer Rahmensatz da Osteosynthesematerial in situ, die funktionelle Einschränkung aufgrund der Beinlängendifferenz ist hier mit abgebildet, ebenso die degenerativen Veränderungen der Hüfte und Kniegelenke.
Leiden 3.)
Abnutzungsbedingte Veränderung der Schulter rechts
PosNr.:02.06.03
GdB 20%
Fixer Richtsatz bei Bewegungseinschränkung wie im SVGA BL 18 dokumentiert.
Leiden 4.)
Chronische Niereninsuffizienz
PosNr.: 05.04.01
GdB 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da erhöhte Nierenfunktionsparameter vor.
liegen.
Leiden 5.)
Depressio
PosNr.: 03.06.01
Gdb 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da unter medikamentöser Therapie
Gesamtgrad der Behinderung GdB 50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 5 und aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung vor allem durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht.
Frage 3.)
Nach erneuter Aktendurchsicht und Durchsicht der vorhergehenden SVGA wie oben genannt kam es hier zu einer abweichenden Einschätzung.
Das Leiden 1 wurde idem eingeschätzt denn im Vorgutachten (dem SVGA Dr. XXXX , SVGA Dr. XXXX ).
Leiden 2 wurde abweichend eingeschätzt zu dem SVGA Dr. XXXX und eingeschätzt wie im ursprünglichen SVGA Dr. XXXX aus 2019, da hier eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit eine funktionelle Verbesserung nicht dokumentiert wurde und somit keine objektivierbare Verbesserung festgestellt werden konnte.
Leiden 3 wurde in einer neuen Positionsnummer eingeschätzt anhand der dokumentierten Bewegungseinschränkung wie im SVGA Dr. XXXX , ABL 18
Leiden 4 wurde anhand der vorgelegten Befunde, ABL 55-58 eingeschätzt und in der entsprechenden Positionsnummer abgebildet (zuletzt Einschätzung im SVGA Dr. XXXX , Leiden 3).
Leiden 5 wurde neu aufgenommen da medikamentöse Therapie dokumentiert, ABL 101.
Aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz werden die Hyperlipidämie, die Hypocalcämie sowie der Vitamin D Mangel in keiner eigenen Positionsnummer abgebildet und eingeschätzt. Ebenso kann die erwähnte Rhabdomyolyse und Hypercalciurie, ABL 102 nicht nachvollzogen werden. Befunde dazu werden keine geeigneten vorgelegt, um eine daraus resultierende funktionelle Einschränkung zu erkennen und entsprechend in einer eigenen Positionsnummer einzuschätzen. Ebenso kann die Depression nicht höher eingeschätzt werden, da kein fachärztlicher Befund vorgelegt wurde.
Frage 4.)
Aufgrund der Aktendurchsicht und der Zusammenfassung werden die Leiden wie o.g.
eingeschätzt und somit kommt ein abweichendes Ergebnis zum bisherigen SVGA Dr.
XXXX zustande.
Der Behinderungsgrad ist aber darüber hinaus gleichbleibend zum SVGA Dr. XXXX , ABL 2-6, da keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes aus den Unterlagen nach Aktendurchsicht ableitbar war.
Frage 5.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da von keiner funktionellen Verbesserung ausgegangen wird.“
Mit Schreiben vom 18.10.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte den Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein.
Mit Schreiben vom 20.10.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen weiteren Befund vom 30.09.2022 eines Facharztes für Radiologie vor, wonach anamnetisch ein Tumor beschrieben sei, und führte dazu im Wesentlichen aus, dass dieser Tumor im Kopf sitze und er dadurch unter Orientierungslosigkeit, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit und Kopfschmerzen leide. Es werde ersucht, die bestellte Sachverständige anhand dieses neuen Attests zu beauftragen, ihr Gutachten einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen, da aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und der Erläuterung seiner gesundheitlich bedingten Lebenseinschränkung ein weitaus höherer prozentueller Anteil der Behinderung zu erwarten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H..
Er stellte am 01.09.2021 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
2. Zustand nach Fraktur des rechten Unterschenkels
3. Abnützungsbedingte Veränderung der rechten Schulter
4. Chronische Niereninsuffizienz
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 5 und aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung vor allem durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nach wie vor 50 v. H..
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.10.2022 zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass, zur Antragsstellung und afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich ebenso aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.10.2022, basierend auf der Aktenlage, laut welchem, im Gegensatz zu den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.01.2022 und 04.05.2022 einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit den vorgelegten medizinischen Befunden, mit dem Vorgutachten vom 11.09.2019, mit den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.01.2022 und 04.05.2022 und der damit einhergehenden Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Nachvollziehbar kommt diese zum Schluss, dass es, im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.09.2019, zu keiner relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, der Behinderungsgrad sei aber darüber hinaus gleichbleibend. Außerdem gehe die Sachverständige nachvollziehbar davon aus, dass eine Nachuntersuchung nicht indiziert sei, da von keiner funktionellen Verbesserung ausgegangen werden könne.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und den vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Sachverständige schätzte das Leiden 1, wie in den Vorgutachten vom 11.09.2019, 18.01.2022 und 04.05.2022, mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. ein.
Das Leiden 2 wurde in schlüssiger Weise, abweichend von den Sachverständigengutachten vom 18.01.2022 und 04.05.2022, wie im Vorgutachten vom 11.09.2019 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt, da hier eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit eine funktionelle Verbesserung nicht dokumentiert sei und somit keine objektivierbare Verbesserung festgestellt habe werden können.
Die Einschätzung des Leiden 3 erfolgte in nachvollziehbarer Weise, im Gegensatz zu den Sachverständigengutachten vom 18.01.2022 und 04.05.2022, unter einer neuen Positionsnummer (02.06.03) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H., aufgrund der in den jeweiligen Sachverständigengutachten der Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin dokumentierten Bewegungseinschränkungen.
Das Leiden 4, welches im Vorgutachten vom 11.09.2019 als Leiden 3 unter der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt und in den Sachverständigengutachten vom 18.01.2022 und 04.05.2022 nicht festgestellt wurde, wurde von der Sachverständigen für Innere Medizin anhand der vorgelegten Befunde schlüssig unter der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt, da erhöhte Nierenfunktionsparameter vorliegen würden.
Das Leiden 5 wurde von der Sachverständigen für Innere Medizin, im Vergleich zu den Vorgutachten, neu aufgenommen und unter der Positionsnummer 03.06.01 nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt, da, laut der Sachverständigen für Innere Medizin, in den vorgelegten Befunden eine medikamentöse Therapie dokumentiert worden sei.
Des Weiteren führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1, aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 5 und der negativen Leidensbeeinflussung vor allem durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde.
Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen für Innere Medizin abzugehen.
Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verfahrens und im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich einer zwischenzeitig eingetretenen Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.10.2022, dass in einem weiteren Befund vom 30.09.2022 eines Facharztes für Radiologie, anamnetisch ein Tumor beschrieben sei, welcher im Kopf sitze und der Beschwerdeführer dadurch unter Orientierungslosigkeit, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit und Kopfschmerzen leide, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer derartige Beschwerdesymptome im Zuge des Verfahrens nicht erwähnte und diese auch aus den vorgelegten Befunden nicht hervorgehen und es sich daher um ein neues Vorbringen handelt. Aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 dritter Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) ist das erstmals am 20.10.2022 ins Treffen geführte Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen (siehe rechtliche Beurteilung).
Folglich ergibt sich im gegenständlichen Verfahren ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H..
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(…)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(…)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(…)
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Behindertenpasses sind nach der Bestimmung des § 40 Abs. 1 BBG der gewöhnliche Aufenthalt im Inland und der Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H..
Dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbestrittenen Sachverständigengutachten vom 10.10.2022 (Innere Medizin) zur Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v.H.. Aufgrund des Umstandes, dass das führende Leiden 1 von den Leiden 2 bis 5 wegen einer negativen Leidensbeeinflussung vor allem durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, ergibt sich im gegenständlichen Verfahren ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H..
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden, liegen diese weiterhin gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, vor.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, keine Befunde vor, die geeignet waren, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen.
Gemäß § 46 dritter Satz Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Dem/Der Behindertenpasswerber/in obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner/ihrer Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. § 46 dritter Satz BBG beschränkt das Vorbringen "neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da der/die Behindertenpasswerber/in seine/ihre maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm/ihr, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er/sie diese geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 20.10.2022, dass in einem weiteren Befund vom 30.09.2022 eines Facharztes für Radiologie, anamnetisch ein Tumor beschrieben sei, welcher im Kopf sitze und der Beschwerdeführer dadurch unter Orientierungslosigkeit, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit und Kopfschmerzen leide, war daher nicht zu berücksichtigen. (vgl. VfGH 14.12.2021, G225/2021)
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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