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W261 2259872-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2259872-1
W261 2259872-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022
begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W261 2259872-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , BA MSc geb. XXXX , vertreten durch Dr. Robert ZAUCHINGER, LL.M., Rechtsanwalt 2100 Korneuburg, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, 09.08.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
XXXX , BA MSc gehört ab 23.05.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.
Die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch des Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.06.2022 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „g.z. kongenitale Afibrinogenämie“, Position 10.10.01 mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.06.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 08.07.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab, worin diese zum Willebrand-Syndrom ausführte. Sie habe seit dem Jahr 2007 erhöhte Familienbeihilfe bezogen, wobei bei ihr ein Behinderungsgrad von 60 Prozent festgestellt worden sei. Sie leide an einer seltenen Blutgerinnungsstörung, wodurch sie über keine natürliche Blutgerinnung verfüge. Die Erkrankung verlaufe chronisch, wodurch die Folgen der fehlenden Blutgerinnung jederzeit auftreten können würden. Die Erkrankung würde sie jederzeit beeinträchtigen. Sie ersuche ihre Einwendungen ebenso zu berücksichtigen, wie auch den Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2007.
5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin um eine Stellungnahme zu ersuchen. In deren Stellungnahme vom 08.08.2022 führte die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin aus, dass die Einschätzung des behinderungsrelevanten Leidens nach der Einschätzungsverordnung erfolgt sei, wobei sämtliche vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien. Es liege ein unauffälliger klinischer Status und ein stabiler Krankheitsverlauf unter einmal jährlicher Kontrolle vor, weswegen eine Änderung der Begutachtung nicht begründbar sei.
6. Mit Bescheid vom 09.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Gutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die durch Rechtsanwalt Dr. Robert ZAUCHINGER, LL.M. bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.09.2022 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass bei dieser tatsächlich eine Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegen würde. Sie leide seit ihrer Geburt an einer äußerst seltenen Blutgerinnungsstörung, nämlich Afibrinogenämie. Ihr Behindertenstatus sei bereits einmal behördlicherseits festgestellt worden. Es sei seither zu keiner Verbesserung oder abgeänderter Diagnose gekommen, insofern sei der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten Folge gegeben werde.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.09.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 21.09.2022 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin seit 02.05.2022 laufend als Angestellte tätig ist. Laut dem am 21.09.2022 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.
10. Die belangte Behörde legte am 22.09.2022 ergänzende Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin übermittelt hatte, vor.
11. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin Innere Medizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2022 erstatteten Gutachten vom 22.10.2022 stellte die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „angeborene Blutgerinnungsstörung, Afibrinogenämie“, Position 10.03.14 mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. fest.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien dieses Verfahrens das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.11.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin ist seit 02.05.2022 laufend in einem aufrechten Angestelltenverhältnis tätig.
Sie brachte am 23.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 27.06.2022, GdB 30%
Stellungnahme Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 08.08.2022
FLAG SVGA 23.10.2007, Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 26.10.2007
Jetzige Beschwerden:
Gerinnungsstörung seit dem Säuglingsalter bekannt und therapiert. Derzeit geht es der Patientin gut. Die Substitution mit dem Gerinnungsfaktor findet regelmäßig (2 x wöchentlich) durch die selbständige Gabe von Infusionen statt. Regelmäßige Kontrollen am XXXX .
Aufgrund der Substitution bis dato keine lebensbedrohlichen Blutungen. Zahnfleischblutungen treten immer wieder auf.
Die bis dato stattgehabten Operationen verliefen nach umfassender Vorbereitung unauffällig (St.p. Polypektomie/Adenektomie, St.p. Weisheitszahn Operation)
Befunde:
Befundbericht XXXX , 30.12.2010:
Seit der Geburt ist bei der Patientin eine Afibrinogenämie bekannt. Die Diagnose erfolgte nach einer Nabelschnurblutung. Die Patientin ist unter prophylaktischer Substitution mit 1 x 3 g /Woche
Befundbericht XXXX , 05.11.2021:
Bekannte Afibrinogenämie - erhöhte Blutungsneigung, als auch erhöhte Thromboseneigung Gerinnungsdiagnostik mit Verminderung des Fibrinogens auf 80mg/dl bzw. 94mg/dl Fortführung der Prophylaxe mit Haemocomplettan Kontrollen 1-2-jährig in der Gerinnungsambulanz.
Medikamente: Haemocomplettan, Pille
Status:
Größe: 164 cm Gewicht: 55 kg
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut. Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Wirbelsäule: unauffällig.
Extremitäten und Gelenke frei beweglich Keine Blutungen, keine Hämatome Haut unauffällig.
Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent.
Gangbild: Unauffälliges Gangbild.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
-Angeborene Blutgerinnungsstörung, Afibrinogenämie
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vor.
Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionseinschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem Angestelltenverhältnis tätig ist, ergibt sich aus einer am 21.09.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2022 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.10.2022 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2022. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Das Leiden der Beschwerdeführerin ist nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach 60 v.H.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die medizinische Sachverständige kam in deren Gutachten vom 22.10.2022 zum Ergebnis, dass ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und ist in einem aufrechten Angestelltenverhältnis tätig.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 v.H. beträgt, und sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 23.05.2022, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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