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W261 2254791-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2254791-1
W261 2254791-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022
Abänderung eines Bescheides Behindertenpass Gesundheitsschädigung Grad der Behinderung Herabsetzung Neufestsetzung Sachverständigengutachten Zusatzeintragung
W261 2254791-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vom 14.01.2022 gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.12.2021 zu Recht erkannt:
A)
Aufgrund der Beschwerde vom 14.01.2022 gegen den Behindertenpass vom 16.12.2021 wird dieser Behindertenpass dahingehend abgeändert, dass der Grad der Behinderung ab dem 22.09.2022 fünfzig von Hundert (50 v.H.) beträgt.
Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor:
-„Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
-„Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 04.03.2020 Inhaber eines bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge v.H.) samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und seit 26.10.2021 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.
2. Am 26.10.2021 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2021 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige unter anderem fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Dilatative Kardiomyopathie, Zustand nach ICD-Implementation, paroxysmales Vorhofflimmern, Zustand nach Mitralklappenrepair, hochgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion, Position 05.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung (GdB) 60 %, Zustand nach akuter Niereninsuffizienz, Position 05.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung (GdB) 20 % und Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung (GdB) 10 %“ vorliegen würden und der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 sei es zu einer Herabsetzung des führenden Leidens gekommen, da offenbar eine medikamentös bedingte Besserung der Herzfunktion eingetreten sei. Dies sei ein Dauerzustand.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben vom 25.11.2021 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf ein Spenderherz warte und seit Februar 2020 unter engmaschiger internistischer Kontrolle beim betreuenden Kardiologen stehe. Er sei auf die aktive Warteliste für eine Herztransplantation gesetzt worden. Es würde bei ihm eine Herzerkrankung schwerer Ausprägung vorliegen, welche nach Position 05.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 70 % bis 100 % einschätzen gewesen wäre. Er ersuche den Grad der Behinderung entsprechend zu korrigieren.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um ein Gutachten aufgrund der Aktenlage. In dessen Gutachten vom 11.12.2021 aufgrund der Aktenlage kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass auch die neu vorgelegten medizinischen Befunde zu keiner neuen Einschätzung der Grade der Behinderung, insbesondere nicht beim Leiden 1 führen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung belieb unverändert bei 60 v.H.
7. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2021 darüber, dass auf Grund des Antrages vom 26.10.2021 und nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt werde. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ bestehen. Die belangte Behörde die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in Kopie an.
8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2022 den Behindertenpass, welchem Bescheidqualität zukommt.
9. Gegen diesen Behindertenpass erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass einerseits sein Gesamtgrad der Behinderung auf 60 v.H. herabgestuft worden sei, obwohl er auf der Warteliste für eine Herztransplantation gesetzt worden sei. Nach Auskunft aller ihn begleitenden Ärzte leide er unter einer Herzmuskelerkrankung schwerer Ausprägung, weswegen er ersuche, die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu korrigieren. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde weitere medizinische Befunde an.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.05.2022 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W133 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
14. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie einzuholen. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.09.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2022 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen „Zustand nach Herztransplantation 02/2022 bei dilativer Kardiomyopathie, Position g.Z. 05.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung (GdB) 50 %, chronische Niereninssufizienz, Position 05.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung (GdB) 20 % und degenerativen und posttraumatischen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung (GdB) 10 %“ leide, wobei der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betragen würde. Es sei eine Verbesserung des Leidens 1 objektivierbar. Es werde vorgeschlagen, im September 2023 eine Nachuntersuchung durchzuführen, da nach weiterer Rekonditionierung eine Besserung des Leidens 1 möglich sei und eine Neubewertung des Grades der Behinderung erforderlich sei.
15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 05.10.2022 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 06.10.2022 den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 26.10.2021 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Vorgeschichte:
Dilatative Kardiomyopathie mit hochgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, ICD-Implantation 26.04.2021 bei paroxysmalem Vorhofflimmern, am 10.02.2022 orthotope Herztransplantation und ICD Ausbau. Nicht stenosierende koronare Herzkrankheit. Zustand nach akuter Niereninsuffizienz. Aufbrauchserscheinungen des Bewegungs- und Stützapparats mit geringer Funktionseinschränkung.
Zwischenanamnese seit 31.3.2022:
02-03/2022 Rehabilitation RZ XXXX
Relevante Befunde:
Herztransplant Programm, 26.05.2021 (Herztransplantation ist möglich, auf aktive Warteliste gesetzt)
Entlassungsbrief Krankenhaus XXXX , 22.02.2020 (Verdacht auf NSTEMI bei dilatativer CMP mit hochgradig reduzierter LVF, Vorhofflimmern, Zustand nach Mitralklappen-Rekonstruktion 2003, akutes Nierenversagen Kreatinin 1,8, Angiomyolipome linke Niere)
Entlassungsbrief Krankenhaus XXXX , 27.02.2020 (Wiederaufnahme nach erfolgter Koronarangiographie, empfohlen wird Termin an der Herztransplantationsabteilung des XXXX )
Befund Dr. RIPPEL, 14.12.2020 (wartet auf Herztransplantation, Allgemeinzustand stabil. Bekannte Diagnosenliste)
Befund Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, 21.01.2021 (normofrequentes Vorhofflimmern)
Befund chirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX , 04.02.2021 (Gefäßuntersuchung erbeten, gibt eine Gehstrecke von 1 km an, relevante pAVK Symptomatik nicht zu erheben, Gehstrecke in der Ebene uneingeschränkt, jedoch bei Steigungen aufgrund der Herzinsuffizienz massive Einschränkung. Periphere Pulse kräftig tastbar. Diagnose: höchstgradige Herzinsuffizienz, geplante HTX)
Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, 25.03.2021 (geplante HTX, Diagnosenliste, Medikamentenliste. ICD-Implantation vor geplanter HTX am 26. 4. 2021 vorgesehen)
Entlassungsbrief Innere Medizin, 27.04.2021 (ICD-Implantation bei ischämischer Kardiomyopathie und dilatativer Kardiomyopathie, Schrittmacherimplantation erfolgt ohne Komplikationen)
Labor, 27.08.2021 (NT-pro-BNP 4122)
Befund Dr. XXXX , 21.9.2020 (Kontrolluntersuchung)
Universitätsklinikum XXXX , Herzchirurgie, 05.02.2021 (Befundbesprechung über die prä-HTX- Ambulanz)
Befund Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, 23.12.2020 (anhaltende Dyspnoe, kann nicht im Liegen schlafen wegen Dyspnoe, Lunge auskultatorisch frei, cardiopulmonal kompensiert, alle Pulse tastbar. Echokardiographie: linker Ventrikel dilatiert, hochgradig eingeschränkte globale Pumpfunktion. Dilatative Kardiomyopathie, HTX geplant)
Labor, 20.12.2021 (Kreatinin 1,3, NT-pro-BNP 4315,9)
Befund Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, 21.09.2020 (Kontrolle)
Transferierungsbericht XXXX , Herzchirurgie, 02.03.2022 (10.02.2022 orthotope Herztransplantation und ICD Ausbau. Endomyokardbiopsie am 22. 02.2022 und 01.03.2022)
Sozialanamnese: verheiratet, lebt in Einfamilienhaus, seit 2 Jahren Krankenstand, Pensionist.
Medikamente:
Cellcept, Envarsus, Prednisolon 15 mg, TASS, Amlodipin, Atorvalan, Lasix 40 mg, Lidaprim, Magnesium verla, Mycostatin, Pantoloc, Revatio, Spironobene bei Bedarf und Valcyte.
Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden:
„Ich kann nicht weit gehen und habe Wasseransammlung in den Beinen, etwa nach 10 Minuten, dann habe ich zunehmende Schwellung und Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Sonst habe ich keine Schmerzen. Im Bereich des rechten Sprunggelenks hatte ich eine Bandverletzung.“
Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös.
Größe 178 cm, Gewicht 95 kg, Alter: 65 Jahre
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch, Narbe median. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe oder Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Narbe linke Ellbogen streckseitig, sonst unauffällig Handgelenk links Narben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern frei, Ellbogengelenke rechts 0/0/140, links 0/10/140, Unterarmdrehung beidseits frei, Handgelenke rechts 70/0/60, links 50/0/50, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, diskrete Schwellung rechter distaler Unterschenkel, kein Ödem linker Unterschenkel, keine chronischen Stauungszeichen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Sprunggelenk rechts: geringgradige Schwellung und Umfangsvermehrung, Narbe inframalleolar, achsengerechte Stellung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, keine Dyspnoe oder Zyanose.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zustand nach Herztransplantation 02/2022 bei dilatativer Kardiomyopathie
2. chronische Niereninsuffizienz
3. Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit 07.11.2022 50 v. H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 erhöht nicht, da keine funktionelle Relevanz besteht.
Im September 2023 ist eine Nachuntersuchung vorzusehen, da mit einer weiteren Verbesserung des Leidens 1 zu rechnen ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.0.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2022.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Beim Beschwerdeführer steht eine Erkrankung seines Herzens im Vordergrund (siehe Leiden 1), bei welchem seit dem Jahr 2020, in welchem der Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt wurde, insoweit eine maßgebliche Verbesserung eingetreten ist, als sich der Beschwerdeführer im Februar 2022 erfolgreich einer Herztransplantation unterzogen hat. Nach dieser Operation ist eine gute Linksventrikelfunktion ohne Hinweis auf Dekompensation feststellbar, weswegen eine Neueinstufung des Leidens 1 im Vergleich zum Jahr 2020 vorzunehmen gewesen ist, und der Grad der Behinderung um zwei Stufen herabgesetzt wird.
Das Leiden 2, die chronische Niereninsuffizienz wird insoweit neu definiert, als sich dieses Leiden von einer „akuten Niereninsuffizienz“ zu einer chronischen Erkrankung geändert hat. Unmittelbar nach der Operation war nach den vorgelegten medizinischen Befunden (vgl. Blutwerte laut Labor 28.02.2022, Abl. S 136) zwar eine maßgebliche Einschränkung der Nierenfunktion feststellbar, es liegen jedoch keine Befunde vor, welche eine maßgebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Nieren über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belegen würde.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 22.09.2022 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in seinen Stellungnahmen ein. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Gutachten, trotz der Möglichkeit hierzu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, keine Äußerung ab.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.09.2022. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II. Nr. 495/2013 idgF BGBl. II Nr. 263/2016 lautet:
„§ 1 Abs. 4 Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
…h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
…
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die medizinische Sachverständige stufte das Leiden 1 des Beschwerdeführers, ein Zustand nach Herztransplantation 02/2022 bei diltatativer Kardiomyopathie, richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 % ein, weil zwar Belastungseinschränkungen vorliegen und eine Entwässerung erforderlich ist, jedoch bestehen beim Beschwerdeführer unter medikamentöser Behandlung keine Dekompensationszeichen und keine Dyspnoe bei geringer Belastung. Echokardiographisch ist nach der erfolgreichen Herztransplantation eine gute Linksventrikelfunktion belegt.
Beim Leiden 2 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine chronische Niereninsuffizienz, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 % einstufte, da eine grenzwertige Nierenfunktion besteht.
Das Leiden 3 des Beschwerdeführers sind die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einstufte, da nur gering Funktionseinschränkungen vorliegen.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2022 zu Grunde gelegt. Die vom der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Das Leiden 3 erhöht nicht, da keine funktionelle Relevanz besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung lag noch nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Herztransplantationsoperation hatte. Diese fand im Februar 2022 statt. Mittlerweile hat sich der Beschwerdeführer von dieser Operation erholt, und die medizinische Sachverständige setzte in deren Gutachten vom 22.09.2022 den Grad der Behinderung neu mit 50 v.H. fest, weswegen dieses Datum für den neuen Behindertenpass festzusetzen ist.
Es ist eine Nachuntersuchung im September 2023 vorzunehmen, weswegen der Behindertenpass neuerlich befristet auszustellen sein wird.
Es liegen, wie die belangte Behörde bereits richtig feststellte, beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die im Spruch genannten Zusatzeintragungen vor, wobei für das Leiden 1, welches einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist, die Zusatzeintragung „„Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorzunehmen ist, und für das Leiden 2, die chronische Niereninsuffizienz, ist die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorzunehmen.
Aufgrund der Beschwerde und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens war der Behindertenpass entsprechend abzuändern, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer dadurch nicht entgegengetreten ist, dass er hierzu keine Stellungnahme abgab. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, und hier insbesondere das Leiden 1, ein Zustand nach einer Herztransplantation, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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