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W147 2259489-1•Bundesverwaltungsgericht W147 2259489-1
W147 2259489-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022
Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht
W147 2259489-1/4E
W147 2259489-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , gegen
1. den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09. Juni 2022, GZ 0002105714, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde,
sowie
2. den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09. Juni 2022, GZ 0000006455, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 32/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sowie § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 10. März 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte er als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung an und gab vier weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) angeschlossen:
Eine an den Beschwerdeführer adressierte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01. Jänner 2022,
eine Schulbesuchsbestätigung des im Jahr 2011 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers,
eine Schulbesuchsbestätigung des im Jahr 2007 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers,
eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe,
eine Gehaltsabrechnung der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den Februar 2022 sowie
ein Bezugsnachweis des Beschwerdeführers für den März 2022.
2. Mit Schreiben vom 05. April 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 453,10) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.
Ermittelt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 2.948,14 monatlich, bestehend aus den Einkünften des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.135,20 sowie den Einkünften seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 812,94 monatlich. Nach Abzug des pauschalen Wohnungsaufwandes in Höhe von € 140,- betrage das maßgebliche Haushaltseinkommen € 2.808,14. Ausgehend vom Richtsatz für einen Fünfpersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
3. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Bescheid vom 09. Juni 2022 zu GZ 0002105714 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte sie aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
5. Mit Bescheid vom 09. Juni 2022 zu GZ 0000006455 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle, folglich seien die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz nicht erfüllt.
6. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass seine Mietkosten nicht berücksichtigt worden seien.
7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 08. September 2022 langte am 12. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme und über den Umstand, wonach es sich bei der Miete eines Einfamilienhauses um kein Rechtsverhältnis nach dem MRG oder anderen mieterschützenden Gesetzen handelt, informiert und aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben nachzuweisen.
9. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer seinen Einkommensbescheid für das Jahr 2021.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld und lebt in einem gemieteten Einfamilienhaus in einem Fünfpersonenhaushalt.
1.2. Das maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt € 2.618,14.
1.3. Ausgehend von dem für einen Fünfpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 2.355,04 für das Jahr 2022 ist somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
2.1. Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.
2.2. Die Feststellungen zum Bezug des Pflegegeldes basieren auf der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2022. Die festgestellte Haushaltsgröße ergibt sich aus den Angaben auf dem Antragsformular, dass der Beschwerdeführer in einem gemieteten Einfamilienhaus lebt, wurde durch den der Beschwerde beigeschlossenen Mietvertrag nachgewiesen.
2.3. Der Berechnung der Einkünfte des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.135,20 wurde der Bezugsnachweis vom März 2022 zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum Einkommen der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers gründen sich auf der vorliegenden Gehaltsabrechnung für den Februar 2022, auf der ein Nettolohn von € 812,94 ersichtlich ist. Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin wurden auch nicht bestritten.
2.4. Der Wohnungsaufwand war in Höhe von pauschal € 140,- abzuziehen (nähere Ausführungen hiezu folgen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
2.5. Hinsichtlich der im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 anerkannten außergewöhnlichen Belastungen waren lediglich die Pauschalbeträge in Höhe von € 2.280,- zu berücksichtigen, da die sonstigen anerkannten Aufwendungen nicht den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 übersteigen.
Unter Berücksichtigung des Zwölftels dieser Pauschalbeträge (konkret € 190,-) ergibt sich sohin insgesamt ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.618,14 monatlich.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, § 9 Abs. 6 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 sowie §72 Abs. 1 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 (in welchem auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 RGG verwiesen wird) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lauten wortwörtlich:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 39 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) (…)
(2b) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) (…)“
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:
„Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn1.dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder2.für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) bis (5) (…)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)
(2) bis (4) (…)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) (…)
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2) bis (5) (…)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3) bis (5) (…)“
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):
„ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung–der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),–der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;2.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;3.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,4.Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,5.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,6.Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,7.Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:1.Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungena)Blindenheime, Blindenvereine,b)Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.2.Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungena)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;b)Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:1.Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,2.der Antragsteller muss volljährig sein,3.der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,4.eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) (…)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) bis (4) (…)“
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, BGBl. I Nr 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) (…)
(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:1.Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.2.der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;3.der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;4.der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:1.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;2.Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;3.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;4.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;5.Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;6.Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;7.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;8.Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) (…)
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) (…)
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
(2) bis (5) (…)
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) (…)
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. (…)“
§ 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 lautet:
„(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über1.das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;2.die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;3.die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;4.die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;5.die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;6.eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.
(4) (…)“
3.3. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil II. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2b AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
Da die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, vom Erneuerbaren-Förderbeitrag und vom Grüngas-Förderbeitrag nach § 72 Abs. 1 EAG die Zugehörigkeit zum gemäß § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, § 72 Abs. 2 das Verfahren für die Befreiung regelt und insbesondere auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 RGG sowie auf die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 Fernmeldegebührenordnung verweist und die belangten Behörde somit in den gegenständlichen Bescheiden unter Anwendung einheitlicher Verfahrensvorschriften den selben Sachverhalt zu beurteilen hatte, waren die Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zu verbinden.
Über beide anhängige Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerden:
3.4. Zum Bescheid vom 09. Juni 2022, GZ 0002105714, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde:
Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.
Auch die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt setzt eine Unterschreitung des in § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannten Richtsatzes voraus.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245). Auf Grundlage des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides durch den Beschwerdeführer wurden die Pauschalbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von € 2.280,-, sohin monatlich € 190,-, bei der Berechnung des Haushaltseinkommens in Abzug gebracht. Die darüber hinaus im Einkommensteuerbescheid anerkannten außergewöhnlichen Belastungen überstiegen jedoch nicht den Selbstbehalt, weshalb sie auch nicht vom maßgeblichen Haushaltseinkommen zu subtrahieren waren.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der den Selbstbehalt nicht übersteigende Teil der außergewöhnlichen Belastungen nicht bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist, da § 34 Abs. 4 EStG bei den außergewöhnlichen Belastungen auf die Übersteigung der zumutbaren Mehrbelastung abstellt, läge selbst bei Abzug des Zwölftels dieses Betrages (monatlich € 102,08) in einer hypothetischen Berechnung eine Richtsatzüberschreitung vor.
Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1.2.) monatlich netto € 2.618,14 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Fünfpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 2.355,04 für das Jahr 2022).
Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Bescheid vom 09. Juni 2022, GZ 0000006455, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde:
Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hatte die belangte Behörde gemäß §72 Abs. 2 EAG iVm § 6 Abs. 1 RGG das AVG und somit auch dessen § 45 Abs. 3, in dem den Parteien das Recht auf Parteiengehör garantiert wird, anzuwenden. Indem die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag abgesprochen hat, ohne den Beschwerdeführer zuvor über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm vor Erlassung des abweisenden Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme geboten zu haben, verletzte sie sein Recht auf Parteiengehör. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach einem Verfahren, in dem das Parteiengehör verletzt wurde, erlassener Bescheid rechtswidrig. Dieser Mangel wird jedoch schon bei Erhebung einer Bescheidbeschwerde saniert, da die beschwerdeführende Partei über die Begründung des Bescheides Kenntnis über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlangt und im Rahmen der Abfassung des Rechtmittels dazu Stellung beziehen kann (vgl. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Die beschwerdeführende Partei erlangte durch die Begründung des Bescheides vom 09. Juni 2022 zu GZ 0000006455 Kenntnis vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und hatte durch die Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, wodurch dieser dem Bescheid anhaftende Mangel geheilt wurde.
Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, vom Erneuerbaren-Förderbeitrag und vom Grüngas-Förderbeitrag ist gemäß § 72 Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. In Abs. 2 leg. cit. wird das Verfahren für die Befreiung geregelt und insbesondere auf die Bestimmung des § 48 Fernmeldegebührenordnung verwiesen. Somit setzt auch die Zuerkennung einer Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, vom Erneuerbaren-Förderbeitrages und vom Grüngas-Förderbeitrages eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze durch das Netto-Haushaltseinkommen voraus.
Wie bereits unter Punkt II.3.4. dargelegt, überschreitet das Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Betragsgrenze. Sohin erfolgte auch die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, vom Erneuerbaren-Förderbeitrages und vom Grüngas-Förderbeitrages insgesamt zu Recht. Die Beschwerde war somit auch dahingehend als unbegründet abzuweisen.
Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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