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W141 2252544-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2252544-1
W141 2252544-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W141 2252544-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,geboren am XXXX , gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 11.11.2021, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 06.07.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 11.08.2021 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.
1. 2 Mit Schreiben vom 12.08.2021 wurde von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.
1. 3 Mit Schreiben vom 07.09.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie um nochmalige Prüfung der Einstufung ihres Gesundheitszustandes ersuchte.
1. 4 Von Seiten der belangten Behörde wurde daraufhin eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, welche keine Änderung in der Beurteilung vornahm.
1.5. Mit Schreiben vom 11.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 10.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2. Gegen diesen Bescheid und den Behindertenpass wurde von der Beschwerdeführerin am 10.12.2021 Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin eine Lumboischialgie vorliege und sie aufgrund ihrer Gangunsicherheit und Sturzgefahr einen Rollator benötige, mit welchem sie lediglich 100 Meter zurücklegen könne, bevor sie sich schmerzbedingt hinsetzen müsse. Dem beiliegenden Röntgenbefund sei eine degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule zu entnehmen. Bei der Beschwerdeführerin liege zudem eine rezidivierende Depression, Zustand nach mehreren Selbstmordversuchen und eine Borderlinepersönlichkeitsstörung vor. Sie fühle sich derzeit medikamentös gut eingestellt und psychisch relativ stabil. Die Beschwerdeführerin sei am 02.12.2021 in der psychologischen Universitätsambulanz aufhältig gewesen und habe dort einen Non-Suizid-Vertrag abgeschlossen.
3. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO, basierend auf der Aktenlage vom 13.12.2021 und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.01.2022, sowie eine Gesamtbeurteilung durch den selben Facharzt für Orthopädie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.
4. Mit Schreiben vom 07.03.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4.1. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.04.2022 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet werde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.
4.2. Mit Schreiben vom 24.05.2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
Weder von Seite der belangten Behörde noch von Seite der Beschwerdeführerin wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, orthopädische Schuhe, Lendenstützbandage, Kniebandage links, Rollmobil.
Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ Rechtshändig.
Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.
Haut normal durchblutet, Operationsnarbe linke Schulter
Ernährungszustand: gut
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule gesamt
Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur.
HWS S 35-0-10, R 50-0-50, F 10-0-10, keine Blockierungen,
BWS R 10-0-10,
LWS FBA + 30 cm Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz.
SI Gelenke nicht druckschmerzhaft,
Grob neurologisch:
Hirnnerven frei.
OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen.
Obere Extremität Allgemein
Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds:
S40-0-90, F 90-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.
Ellbogen bds:
S0-0-115, R 80-0-80, bandstabil.
Handgelenk bds:
S 50-0-50. Radial-, Ulnar-Abspreizung je 10, bandstabil, kein Erguss. Langfingergelenke
Bouchardarthrosen mit einlagigem Streckdefizit
Nackengriff:
Langsam möglich.
Schürzengriff:
Rechts Fingerspitzen bis Beckenkamm, links bis L1.
Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen,- Oppositionsgriff seitengleich.
Untere Extremität Allgemein
Keine Beinlängendifferenz, Beinachse rechts normal, links leicht o-beinig. Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Bei Bewegungsprüfung schmerzangaben in der LWS.
Hüfte bds:
S 0-0-100, R 20-0-20, F 20-0-20, kein Kapselmuster.
Knie bds:
S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.
SG bds:
S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.
Fuß bds:
Rückfuß gerade, Senk- Spreizfuß
Neurologischer Status:
Rechtshänder, umgeschult von links Hirnnerven: altersentsprechend, Hypakusis bds
Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft bds unauffällig, rez Parästhesien der linken Hand werden angegeben, ansonsten Sensibilität unauffällig, rechts wird nach einem Sturz dzt eine Handorthese getragen, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar. Arm kann links nicht ganz angehoben werden wegen Schulterschmerzen, auch rechts ist das Anheben des Arms etwas eingeschränkt
Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, im linken Fuß leichte Bewegungseinschränkung, keine Koordinationsstörung, MER leicht untermittellebhaft.
Wirbelsäule: leichte paravertebrale Verspannung und Bewegungseinschränkung, FBA 50 cm
Status Psychicus:
Bewusstseinsstörungen: keine, Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend, Auffassung: ausreichend, Konzentration: etwas reduziert, Gedächtnis: ztw reduziert, Merkfähigkeit: etwas reduziert
Formale Denkstörungen: keine, Gedankengang etwas weitschweifend; Patholog. Ängste: keine Panikattacken; Zwänge: keine; Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, etwas depressiv, dysphorisch, schwankend Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt ausreichend Schlaf und circadiane Störungen: ztw schlecht
Soziales Verhalten: normal
Selbstgefährdung (SMG.SMV, Selbstverletzung): nein; Fremdgefährdung: nein; Appetit: gut; Gewicht: stabil
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erhalten Krankheitsgefühl: mäßig ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Verstärkung der körperlichen Beschwerden Persönlichkeitsbeschreibung: etwas angespannt, wirkt reizbar, leicht fordernd, leicht unruhig, Anpassungsprobleme, insgesamt emotional instabil
Gesamtmobilität - Gangbild:
ausreichend sicher und stabil, links etwas demonstrativ hinkend, auf Zehen und Fersen nicht möglich, Strichgang nicht möglich. Aufstehen aus dem Sitzen ist selbständig möglich.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Rezidivierende Depression
Oberer RSW entsprechend der rez depressiven Verstimmung. der Dysphorie, der Anpassungsprobleme, der emotionalen Instabilität und der innerlichen Unruhe sowie der erforderlichen Medikation
40vH
02
Seropositive rheumatoide Arthritis
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Dauermedikation geringe Krankheitsaktivität und geringe Bewegungseinschränkung.
30vH
03
Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, Schulter TEP links Fixer Richtsatz, berücksichtigt die engeschränkte Überkopffunktion.
30 vH
04
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der Bewegungseinschränkung sowie der Schmerzen
30 vH
05
Schließmuskelschwäche
1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mittels Beckenbodenschrittmacher weitgehend beherrschbar.
30 vH
06
Zustand nach Schrittmacherimplantation
Fixer Richtsatz.
20 vH
07
Asthma bronchiale
Oberer Rahmensatz, da mittels Dauermedikation kompensiert.
20 vH
08
Grüner Star und Zust nach Grauer Star Op mit
Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,7
Tabelle Kolonne 2, Zeile2
Kunstlinsenimplantation +10% inkl
20 vH
09
Hörstörung beidseits
Tabelle Zeile 2/Kolonne 1 - im oberen Rahmensatz, da Hochtonstörung beidseits
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, da das Leiden 1 durch das weitere Leiden 4 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Das Leiden 2 wird durch die Leiden 3 bis 5 wegen ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung um 2 Stufen erhöht und wird dies durch die neurologischen Leiden um eine weitere Stufe erhöht.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 06.07.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 11.03.2022.
Zu 1.2)Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das führende Leiden 1 „Rezidivierende Depression“ wurde von der psychiatrischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft, da dies der rezidivierenden Verstimmung, der Dysphorie, der Anpassungsproblemen, der emotionalen Instabilität und der innerlichen Unruhe sowie der erforderlichen Medikation entspricht. Bei der Beschwerdeführerin zeigte sich in der persönlichen Untersuchung eine etwas reduzierte Konzentration und ein zeitweise reduziertes Gedächtnis und Merkfähigkeit. Die Beschwerdeführerin zeigte sich dysthym, etwas depressiv, dysphorisch und schwankend. Es war weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung ersichtlich und besteht eine Krankheitseinsicht. Die Beschwerdeführerin war im Zuge der persönlichen Untersuchung etwas angespannt, wirkte reizbar, leicht fordernd und leicht unruhig. Sie ist insgesamt emotional stabil.
Die Funktionseinschränkung unter laufender Nummer 2 „Seropositive rheumatoide Arthritis“ wurde vom orthopädischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da unter der Dauermedikation eine geringe Krankheitsaktivität und eine geringe Bewegungseinschränkung besteht.
Der orthopädische Sachverständige stufte das Leiden 3 „Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, Schulter TEP links“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.06.04 mit dem fixen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Bei dieser Einstufung ist die eingeschränkte Überkopffunktion bereits ausreichend mitberücksichtigt.
Das Leiden 4 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde vom orthopädischen Sachverständigen und der neurologischen Sachverständigen übereinstimmend unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind und wurden die Schmerzen der Beschwerdeführerin dabei bereits ausreichend berücksichtigt. Der Finger-Boden-Abstand betrug im Zuge der persönlichen Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie am 21.01.2022 30 cm, im Zuge der neurologischen Untersuchung am 19.04.2022 50 cm.
Die „Schließmuskelschwäche“ wurde vom orthopädischen Sachverständigen als laufende Nummer 5 unter der Positionsnummer 07.04.15 mit dem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da diese Funktionseinschränkung mit einem Beckenbodenschrittmacher weitgehend beherrschbar ist.
Das Leiden 6 „Zustand nach Schrittmacherimplantation“ wurde vom orthopädischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 05.01.02 mit dem fixen Richtsatz von 20 vH eingestuft.
Der orthopädische Sachverständige stufte das Leiden 7 „Asthma bronchiale“ schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 06.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH ein, da diese Funktionseinschränkung mittels Dauermedikation kompensiert ist.
Das Leiden 8 „Grüner Star und Zust nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,7“ wurde vom orthopädischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, wobei der Aufschlag von 10 vH aufgrund der Kunstlinsenimplantation bereits mitberücksichtigt ist.
Der Facharzt für HNO hat das Leiden 9 „Hörsturz beidseits“ schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da eine Hochtonstörung beidseitig vorliegt. Hierbei wurde vom medizinischen Sachverständigen das Tonaudiogramm von April 2021 mitberücksichtigt, dies zeigt einen Hörverlust nach Röser von rechts 23 % und links 18 % an. Auch aus dem Tonaudiogramm von April 2019 geht ein leichter Hochtonabfall beidseitig hervor.
Der Facharzt für Orthopädie nimmt in seinem Gutachten zudem ausführlich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin fachspezifisch Stellung. Er beschreibt, dass im Vergleich zum Vorgutachten zwar die beidseitige Hörstörung in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen werden konnte, dieses Leiden jedoch für die Gesamtbeurteilung keine Relevanz hat. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie stufte das nunmehr führende Leiden 1 „Rezidivierende Depression“ erstmals nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung ein.
Der orthopädische Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 2 „Seropositive rheumatoide Arthritis“ durch die Leiden „Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, Schulter TEP links“, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ und „Schließmuskelschwäche“ wegen ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung um insgesamt zwei Stufen erhöht wird, die übrigen Leiden 6 bis 9 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da unterschiedliche Organsysteme betroffen sind. Die neurologische Sachverständige führte zudem aus, dass das führende Leiden 1 „Rezidivierende Depression“ durch das Leiden 4 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um insgesamt eine Stufe erhöht wird und dass die neue Einstufung der nervenfachärztlichen Gesundheitseinschränkungen den in der Gesamtbeurteilung angeführten Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe erhöht, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vorliegend ist.
Im Vergleich zum Letztgutachten konnte der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der erstmaligen Einstufung des nunmehr führenden Leiden 1 um insgesamt eine Stufe erhöht werden.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 06.07.2021 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)1.Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
–Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
–Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
–In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass das Leiden 1 „Rezidivierende Depression“ erstmalig eingestuft wurde und dieses durch das Leiden 4 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ um eine Stufe erhöht wird sowie diese nervernfachärztliche Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung der übrigen Leiden um eine Stufe erhöhen, wodurch sich gegenüber verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten eine Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe von 50 vH auf 60 vH ergibt.
Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 von Hundert unter Berücksichtigung der Gutachten aus allen Fachgebieten gerechtfertigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vor.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der - verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung, wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen.
Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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