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W113 2247854-1•Bundesverwaltungsgericht W113 2247854-1
W113 2247854-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Nachfrist Rückforderung Verspätung Zahlungsansprüche
W113 2247854-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, Zahl II/4-DZ/19-16534746010, betreffend Direktzahlungen 2019, zu Recht:
A)
I.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der sanktionsfreie Abzug bei FS 3 SL 4 im Ausmaß von 0,0637 ha entfällt und somit die gesamte beantragte Fläche im Ausmaß von 0,1270 ha als beihilfefähige Fläche anerkannt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 11.01.2021 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.095,99. Dabei wurde eine Rückforderung von EUR 193,15 ausgesprochen. Eine Fläche im Ausmaß von 0,7848 ha wurde sanktionsfrei abgezogen, da sie nach dem 11.06.2019 ausgeweitet oder nachgereicht worden sei und daher für diese Flächen keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden könnten (Art. 13 Abs. 3 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).
2. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird vorgebracht:
„Am 19.06.2019 wurde eine Korrektur und ein Referenzänderungsantrag zum MFA 2019 gestellt. Der Referenzänderungsantrag wurde seitens der AMA bewertet und teilweise positiv an mich zurückgeschickt. Am 09.07.2019 wurde eine Korrektur zum MFA gemacht und die Fläche auf die von der AMA vorgegebenen Referenz korrigiert.
Da der MFA 2019 fehlerfrei war und bei der Auszahlung im Dez 2019 die Fläche berechnet worden ist war für mich kein Handlungsbedarf ersichtlich.
Bei der Berechnung zum MFA 2020 wurde durch eine Amtliche Richtigstellung am 07.10.2020 eine Rückforderung auf die korrigierte Fläche zum MFA 2019 vergeben.
Bei der MFA Abgabe am 21.03.2019 hatte ich am Feldstück 3 eine Hutweidenfläche von 0,955 HA. Nach der Korrektur am 19.06.2019 hatte ich 1,074 Ha Hutweide, und nachdem die AMA beim Referenzänderungsantrag einen Teil der Fläche negativ bewertet hat, hatte ich die Hutweidenfläche auf 1,0598 HA wieder reduziert.
Das Feldstück 3 wird von mir landwirtschaftlich genutzt. Eine Rückforderung der Fläche aufgrund einer geringen Richtigstellung kann ich nicht akzeptieren.
Im Falle von Widersprüchen zum oben angegebenen Beschwerdegegenstand gelten ausschließlich die Anträge und Begründungen gemäß schriftlicher Darstellung in den Begründungsfeldern.“
3. Mit der Aktenvorlage teilte die AMA mit:
„Im Zuge des Referenzänderungsantrags (RAA) vom 19.06.2019 wurde eine Prämienausweitung nach Ende der Einreichfrist beantragt. Die dabei erhöhte Fläche auf FS 3, im Ausmaß von 0,7848 ha, wurde in Abzug gebracht. Daraus resultiert eine Rückforderung von EUR 193,15.
Gegen diesen Bescheid wurde am 08.02.2021 eine Beschwerde eingereicht.
Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Der RAA wurde erst nach Ende der Nachfrist (10.06.20219) zum Mehrfachantrag (MFA) gestellt. Aus diesem Grund konnte die betroffene Fläche auch nicht für die Gewährung von Prämien berücksichtigt werden. Änderungen zum MFA 2019 konnten nach Art. 13 Abs. 3 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO für das AJ 2019 nur dann prämienrelevant berücksichtigt werden, wenn diese spätestens bis Ende der Nachfrist zum MFA 2019 erfolgten.“
4. Nach einem Parteiengehör teilte die AMA ergänzend Folgendes mit:
„Die AMA möchte darauf hinweisen, dass von Frau XXXX lediglich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2021 mit dem Aktenzeichen II/4-DZ/19-16534746010 in der AMA vorliegt.
Die angeforderten Dokumente wurden der Stellungnahme beigelegt.
Tabelle über die Änderungen der Schläge am Feldstück 3 FS SL MFA – Flächen* Korrektur vom 19.06.2022 RAA Korrektur vom 09.07.2022 Korrektur vom 07.10.2022 Bescheid vom 11.01.2021
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*Ab der Spalte MFA sind die Angaben in Hektar
Im Zuge der Korrektur vom 19.6.2019 wurde die Fläche auf FS 3 insgesamt um 0,1190 ha ausgeweitet und diese auf SL 4 mit einer Verspätungskürzung erfasst. Die Beschwerdeführerin (BF) hat im Zuge der Korrektur den SL 4 auf die SL 4, 5 und 6 aufgeteilt.
Dann wurden per RAA bei den Schlägen 2, 4 und 5 die Hutweidefaktoren geändert, um die Referenz auf die Fläche anzupassen, welche per Korrektur vom 19.06.2022 erfasst wurde.
Dem beiliegenden Schreiben „Referenzfläche zum Mehrfachantrag-Flächen 2019“ ist zu entnehmen, dass Flächen auf FS 3 (hauptsächlich Erhöhung um 10% um 100% Hutweidefläche zu erreichen) positiv beurteilt wurden.
Per Korrektur vom 09.07.2019 wurde der noch verbliebene SL 4 (100% Hutweide), welcher bereits eine Verspätungskürzung aufweist, erneut geteilt in SL 4 (90% Hutweide) und SL 7 (100% Hutweide). Die Fläche wurde insgesamt um 0,0141 ha reduziert.
Die Verspätungskürzung, die aufgrund der Korrektur vom 19.06.2019 vergeben wurde, zieht weiterhin für den ursprünglichen SL 4. Daher werden die jetzigen SL 4 und 7 im Erstbescheid vom 10.01.2020 sanktionsfrei in Abzug gebracht.
Mit der Korrektur vom 07.10.2020 wurde letztendlich die Verspätungskürzung aufgrund des RAA seitens der AMA erfasst, damit die Fläche richtigerweise bei der Berechnung sanktionsfrei in Abzug gebracht wird. Da dies erst nach dem Stichtag des Datenabzugs für die Berechnung des Erstbescheids (Ende September 2019) erfolgte, konnten die SL 2 und 5 erst mit Bescheid vom 11.01.2021 in Abzug gebracht werden. Da der RAA zu spät eingereicht wurde, wurden diese mit einer Verspätungskürzung versehen. Der SL 6 (ursprünglich Teil des SL 4) war nicht Teil des RAA und wurde daher nicht als verspätet betrachtet.
Der Referenzänderungsantrag wurde erst nach Ende der Nachfrist zum Mehrfachantrag (MFA) - Flächen 2019 - sohin nach dem 10.06.2019 - gestellt. Aus diesem Grund konnte die vom Referenzänderungsantrag betroffene Fläche im Rahmen der DIZA auch nicht für die Gewährung von Prämien berücksichtigt werden. Änderungen zum MFA 2019 konnten nach Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für das Antragsjahr 2019 nur dann prämienrelevant berücksichtigt werden, wenn diese spätestens bis 10.06. (Ende der Nachfrist zum MFA 2019) erfolgten.
Die Rückforderung entsteht durch den zusätzlichen Abzug der SL 2 und 5 aufgrund der Korrektur vom 07.10.2020.“
5. Ein Parteiengehör an die BF blieb unbeantwortet.
6. Nach einem erneuten Parteiengehör an die AMA erstattete diese am 07.10.2022 erneut eine Stellungnahme. Sie brachte im Wesentlichen vor:
Zu den bisherigen Vorgängen:
Am 16.01.2019 teilte die AMA der BF mit, dass für das FS 3 SL 2 (Hutweide) eine neue Luftbildaufnahme vorliegt und von der AMA daher die beihilfefähige Höchstfläche (= Referenzfläche) festgesetzt wird. Dabei stellte die AMA fest, dass sich die Abzugsfaktoren der Hutweide verglichen mit der Beantragung im MFA 2018 auf FS 3 SL 2 geändert haben. Im MFA 2018 beantragte die BF eine Futterfläche im Ausmaß von 100 % (NLN-Faktor: 1,00; Überschirmungsfaktor 1,00). Aufgrund der neuen Feststellungen änderten sich die Abzugsfaktoren auf NLN-Faktor 0,90 und Überschirmungsfaktor 0,70.
Mit MFA 2019 vom 21.03.2019 beantragte die BF die Hutweide auf FS 3, und zwar auf dem SL 2 mit den Abzugsfaktoren NLN-Faktor 0,9 und Überschirmungsfaktor 0,7 und auf SL 4 mit den Abzugsfaktoren NLN-Faktor 0,9 und Überschirmungsfaktor 1.
Am 19.06.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin (BF) der AMA einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide zum MFA 2019 (RAA). Mit dem RAA beantragte die BF die Ausweitung des FS 3, und zwar konkret auf nachfolgenden SL (siehe dazu auch die Tabelle über die Änderungen der SL am FS 3 in der Stellungnahme der AMA vom 22.08.2022):
FS 3 SL 2: Änderung der Abzugsfaktoren, und zwar von MFA-Erstbeantragung mit NLN-Faktor 0,9 und Überschirmungsfaktor 0,7 auf NLN-Faktor 1 und Überschirmungsfaktor 1. In Zahlen bedeutet dies: Bruttofläche von 0,1822 ha x NLN-Faktor 1 x Überschirmungsfaktor 1 ergibt eine Nettofläche von 0,1822 ha. Folglich eine Ausweitung um 0,491 ha. (Anmerkung Gericht: richtig müsste die Ausweitung 0,0491 ha betragen!).
FS 3 SL 4: Änderung der Abzugsfaktoren, und zwar von MFA-Erstbeantragung mit NLN-Faktor 0,9 und Überschirmungsfaktor 1 auf NLN-Faktor 1 und Überschirmungsfaktor 1. Die BF beantrage eine Ausweitung von 0,5088 ha (Nettofläche).
FS 3 SL 5: SL 5 nicht im MFA 2019 beantragt, hier erfolgte eine Schlagteilung, und zwar SL 4 auf SL 4, 5 und 6 (siehe MFA-Korrektur vom 19.06.2019). SL 5 war daher ursprünglich ein Teil von SL 4. Änderung der Abzugsfaktoren, und zwar von MFA-Erstbeantragung mit NLN-Faktor 0,9 und Überschirmungsfaktor 1 auf NLN Faktor 1 und Überschirmungsfaktor 1. Die BF beantrage eine Ausweitung von 0,1892 ha (Nettofläche).
Am 19.06.2019 erfolgte eine Korrektur zum MFA 2019, bei der die oben im RAA bereits beschriebenen Flächenausweitungen mit den im RAA beantragten Abzugsfaktoren von der BF vorgenommen wurden. Folglich:
o Erstbeantragung MFA 2019, Nettofläche:0,1148 ha
o MFA-Korrektur vom 19.06.2019, Nettofläche:0,1640 ha
o Erstbeantragung MFA 2019, Nettofläche:0,8402 ha
o MFA-Korrektur vom 19.06.2019, Nettofläche:0,5088 ha
o Erstbeantragung MFA 2019, Nettofläche:war Teil von SL 4
o MFA-Korrektur vom 19.06.2019, Nettofläche:0,1892 ha
FS 3 SL 6 war nicht Teil des RAA vom 19.06.2019. Die BF beantragte per MFA-Korrektur vom 19.06.2019 das FS 3 SL 6 mit dem NLN-Faktor 0,9 und Überschirmungsfaktor 1 (siehe dazu oben, SL 4 teilte die BF auf SL 4, SL 5 und SL 6 auf). Die BF beantragte bei FS 3 SL 6 eine Nettofläche von 0,2120 ha.
Der RAA der BF vom 19.06.2019 wurde von der AMA am 03.07.2019 bei FS 3 SL 2, SL 5 sowie eines Teilstücks von SL 4 positiv beurteilt. Eine Fläche von 0,141 ha bei FS 3 SL 4 wurde hingegen negativ beurteilt.
Per erneuter MFA-Korrektur vom 09.07.2019 beantragte die BF zusätzlich das FS 3 SL 7 mit dem NLN-Faktor 1 und Überschirmungsfaktor 1, und folglich mit einer Nettofläche von 0,3677 ha (= Positivfläche des RAA von FS 3 SL 4). Anzumerken ist, dass hier wiederum eine Schlagteilung des ursprünglichen SL 4 erfolgte. Die BF teilte folglich SL 4 auf SL 5, SL 6 und SL 7 auf. SL 4 wurde per MFA-Korrektur vom 09.07.2019 mit einer Bruttofläche von 0,141 ha mit den ursprünglichen Abzugsfaktoren lt MFA-Erstbeantragung (Abzugsfaktoren: NLN 0,90; Überschirmung 1,00) beantragt.
Von Seiten der BF erfolgte noch eine weitere MFA-Korrektur, und zwar am 07.10.2020. Final, das heißt, nach allen Korrekturen wurde von der BF auf FS 3 Folgendes beantragt:
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Tabelle 1: FS 3 Beantragung bei MFA-Korrektur vom 07.10.2020
Im Abänderungsbescheid-DIZA 2019 vom 11.01.2021 wurden die FS 3 SL 2, FS 3 SL 5 sowie FS 3 SL 7 mit der jeweils per MFA-Korrektur vom 07.10.2020 beantragten Fläche sanktionsfrei mit dem Code 40352 in Abzug gebracht. Bei FS 3 SL 4 wurde lediglich eine Fläche von 0,0637 ha sanktionsfrei mit dem Code 40352 in Abzug gebracht. Code 40352 lautet: „Die Fläche wurde nach dem 11.06.2019 ausgeweitet oder nachgereicht, daher werden für diese Flächen keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen (Art. 13 Abs. 3 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).“ Die Summe der beanstandeten Fläche beträgt daher 0,7848 ha.
Zu den im Ersuchen um Stellungnahme aufgeworfenen Fragen des BVwG darf die AMA Folgendes ausführen:
Zur verspäteten Einreichung des RAA und der MFA-Korrekturen:
Bei der im Rahmen der Direktzahlungen abzuwickelnden Maßnahme Basisprämie handelt es sich nach Art. 67 Abs. 4 lit. b der VO 1306/2013 um eine flächenbezogene Direktzahlung. Die Basisprämie wird gemäß Art. 67 Abs. 2 der VO 1306/2013 auf Grundlage des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) abgewickelt, welches nach Absatz 1 des zitierten Artikels von jedem Mitgliedstaat einzurichten ist. Gemäß Art. 68 VO 1306/2013 umfasst das INVEKOS mehrere Bestandteile. Darunter unter anderem ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gem. Art. 70 VO 1306/2013.
Gemäß Art. 5 VO 640/2014 wird das System zur Identifizierung von landwirtschaftlichen Parzellen nach Art. 70 der VO 1306/2013 auf Ebene von Referenzparzellen angewendet.
Nach § 15 Abs. 1 GAP-VO ist die Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 VO 640/2014 der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a VO 640/2014 müssen die Mitgliedsstaaten für jede Referenzparzelle eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I VO 1307/2013 festlegen. Die dahingehende Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgte in § 15 Abs. 2 GAP-VO.
Gemäß Art. 17 Abs. 4 VO 809/2014 müssen die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare auch die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ausweisen. Sind die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, hat der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular nach Art. 17 Abs. 5 UAbs. 2 VO 809/2014 zu berichtigen oder zu ändern.
Betreffen diese Berichtigungen die Referenzparzelle, so ist nach § 15 Abs. 4 GAP-VO der Antragsteller verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
Der RAA ist also umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung (hier: des MFA 2019 betreffend Direktzahlungen) bei der AMA einzubringen. Vor diesem Hintergrund gilt es nun die Frist für die MFA-Antragstellung für das Jahr 2019 zu erläutern: Die Frist für die Einbringung des MFA ist seit jeher der 15.05. des jeweiligen Antragsjahres (fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann fällt der Termin auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag). Danach, folglich ab dem 16.05. des jeweiligen Antragsjahres (sofern der 15.05. kein Samstag, Sonntag oder Feiertag war), handelt es sich um eine verspätete Einreichung. Eine verspätete MFA-Antragstellung hat die Kürzung des (ursprünglichen) Betrages um 1 % je Arbeitstag zur Folge. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt (siehe Art. 13 Abs. 1 VO 640/2014). Der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung ist sohin der 09.06. eines jeweiligen Antragsjahres (sofern der 09.06. kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist). Änderungen des MFA sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des MFA möglich (siehe Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2 VO 640/2014); folglich ebenfalls der 09.06. eines jeweiligen Antragsjahres (sofern der 09.06. kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist).
Dadurch dass der 09.06.2019 ein Sonntag, und zwar Pfingstsonntag, war und der darauffolgende Pfingstmontag daher ein Feiertag war, war der letztmögliche Termin für eine verspätete MFA-Korrektur der 11.06.2019.
Ein RAA und folglich auch die MFA-Korrekturen hätten von der BF bis spätestens 11.06.2019 eingebracht werden müssen, um als prämienrelevant berücksichtigt werden zu können. Der von der BF eingebrachte RAA sowie die MFA-Korrekturen vom 19.06.2019, vom 09.07.2019 sowie vom 07.10.2020 waren daher für eine Prämiengewährung zu spät. Es ist richtig, dass die AMA den RAA der BF überwiegend positiv beurteilt hat; dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass ein nach dem 09.06. bzw betreffend das Antragsjahr 2019 ein nach dem 11.06. – sohin nach regulärer Einreichfrist zum MFA – eingereichter RAA von der BF als verspätet gilt. Ohne gültige Referenz – sowie darauffolgender Beantragung – kann keine Prämie gewährt werden. Derartige Flächen erfüllen nicht die Anforderungen, um als ermittelte Fläche gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 23 lit. a der VO 640/2014 gewertet werden zu können.
Zu den Abzügen im Abänderungsbescheid:
Zur Frage des BVwG: „Nicht nachvollziehbar ist der Abzug von 0,7848 ha im Änderungsbescheid, ist die Mehrfläche von der Beantragung im MFA zur Korrektur im Juli/Oktober doch nur 0,1048 ha. Werden die Flächen hier saldiert?“; sowie zu den Abzügen im Abänderungsbescheid im Konkreten:
Die BF erhöhte auf der gesamten Hutweide-Fläche des FS 3 (außer bei SL 4 und SL 6, siehe dazu unten) die Abzugsfaktoren (NLN- Faktor und Überschirmungsfaktor). Da der RAA sowie die darauf basierenden MFA-Korrekturen nach dem 11.06.2019 eingebracht wurden, konnte die gesamte Fläche nicht berücksichtigt werden, das heißt nicht nur die Mehrfläche von 0,1048 ha im Vergleich MFA-Erstbeantragung mit MFA-Korrektur 07.10.2020. Anzumerken ist, dass dies zu einer unzulässigen Prämienausweitung geführt hätte. Eine Prämienausweitung kann nach den Bestimmungen des INVEKOS nach dem 11.06.2019 nicht mehr anerkannt werden.
Die Abzüge im Abänderungsbescheid ergeben sich folglich aufgrund des zu spät eingereichten RAA bzw aufgrund der darauf basierenden zu spät eingereichten MFA Korrekturen. Die BF hat mit den Korrekturen vom 19.06.2019, vom 09.07.2019 sowie vom 07.10.2020 den gesamten MFA-Erstantragsgegenstand für die ursprünglichen FS 3 SL 2 und SL 4 geändert. Bei den MFA-Korrekturen war allerdings keine gültige Referenz vorhanden, da der RAA verspätet eingereicht wurde. Die MFA-Korrekturen waren zwar für die Beihilfefähigkeit der Flächen als verspätet zu werten (mangels gültiger Referenz), trotzdem bildet der MFA, folglich der zuletzt korrigierte MFA vom 10.07.2020 den gemäß der BF angenommenen Stand in der Natur ab. Die AMA muss daher die von der BF am 10.07.2020 zuletzt beantragten Flächenausmaße bei der Berechnung heranziehen (siehe oben, Tabelle 1: FS 3 Beantragung bei MFA-Korrektur vom 07.10.2020). Da für die beantragten Flächen, und zwar FS 3 SL 2, SL 5 und SL 7 mangels verspäteten RAA keine Referenz vorhanden war und die MFA-Korrekturen darüber hinaus zusätzlich verspätet eingebracht wurden, waren die lt MFA-Korrektur vom 07.10.2020 beantragten Flächen sanktionsfrei in Abzug zu bringen (bis auf SL 4, siehe unten). Konkret wurden im Abänderungsbescheid-DIZA 2019 vom 11.01.2021 folgende Abzüge vorgenommen:
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Zu FS 3 SL 4
Im Zuge der Beantwortung dieser Stellungnahme stellte sich bei erneuter Prüfung heraus, dass bei FS 3 SL 4 ein Berechnungsfehler von Seiten der AMA erfolgte. Im DIZA Abänderungsbescheid 2019 vom 11.01.2021 ist bei FS 3 SL 4 eine Fläche von 0,0637 ha versehentlich in Abzug gebracht worden. Richtigerweise hätte der gesamte SL 4 (0,1270 ha) anerkannt werden müssen, da die BF die Ausweitung der Fläche auf SL 4 zurückgezogen hat, und zwar per MFA-Korrektur vom 09.07.2019 (ursprüngliche Abzugsfaktoren lt MFA-Erstbeantragung beantragt).
FS 3 SL 6
FS 3 SL 6 (bei MFA-Erstbeantragung ein Teil von SL 4) wurde im Zuge des RAA von der BF nicht ausgeweitet und bei MFA-Antragstellung mit den ursprünglichen Abzugsfaktoren (wie auch das SL 4 bei MFA-Erstbeantragung) beantragt. Daher konnte SL 6 beihilfefähig ausbezahlt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang gilt als festgestellt, insbesondere die letzte Stellungnahme der AMA vom 07.10.2022.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Art 21, 24, 32, 33 und 43 der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[…].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…].
a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[…].
25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[…].“
„Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[…].“
„Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […]
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[…].
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
[…].“
Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:
„Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfeund Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
(2) Im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Termine gemäß Absatz 1 dieses Artikels für bestimmte Gebiete, in denen außergewöhnliche klimatische Bedingungen herrschen, auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.“
„Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
[…]
d)zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[…].“
„Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung von Änderungen festsetzen. Dieser Termin sollte jedoch nicht früher als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.
(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort- Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.“
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
„Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,
1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, – vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
2. die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen, sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
[…]
(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.
[…]“
„Regeln zur beihilfefähigen Fläche
Begriffsbestimmungen
§ 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
[…].“
„Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird […].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen
[…].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
[…]."
„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.“
[…].“
Antragstellung
Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[…]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen 1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen, 2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben, 3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[…]“
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Im vorliegenden Fall wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen den Abzug von Flächen (sanktionsfrei), die im Zuge einer Flächenausweitung mit einem Referenzänderungsantrag nachträglich beantragt wurden.
Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Ein entsprechender Antrag ist gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der belangten Behörde verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der belangten Behörde zu stellen.
Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bis zum 15. Mai zu stellen.
Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen sind gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai, also grundsätzlich bis zum 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen, wobei sich der letztgenannte Termin 2019 durch Wochenendtage/Feiertage auf den 11.06.2019 verschob.
Obwohl die Formulierung „anlässlich der nächsten Antragstellung“ nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss.
Ein entsprechender erster Antrag zur Änderung der Referenzfläche wurde am 19.06.2019 gestellt. Da die Frist zur Einreichung bzw. Änderung des Referenzänderungsantrags am 11.06.2019 ablief, wurde dieser Referenzflächen-Änderungsantrag somit nicht fristgerecht gestellt. Zu einer Änderung der Referenzfläche von Amts wegen ist die AMA nicht verpflichtet, vielmehr hat gem. § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung der Landwirt einen entsprechenden fristgerechten Antrag zu stellen. Auch die Änderungen des MFA erfolgten mit 19.06.2019, 09.07.2019 und 07.10.2020 zu spät.
Für die beantragten Flächen, und zwar FS 3 SL 2, SL 5 und SL 7 war mangels verspäteten Referenzänderungsantrag keine Referenz vorhanden und wurden die MFA-Korrekturen darüber hinaus zusätzlich verspätet eingebracht. Daher brachte die AMA zurecht die laut MFA-Korrektur vom 07.10.2020 beantragten Flächen sanktionsfrei in Abzug.
FS 3 SL 6 (bei MFA-Erstbeantragung ein Teil von SL 4) wurde im Zuge des Referenzänderungsantrags von der BF nicht ausgeweitet und bei MFA-Antragstellung mit den ursprünglichen Abzugsfaktoren (wie auch das SL 4 bei MFA-Erstbeantragung) beantragt. Daher konnte SL 6 beihilfefähig ausbezahlt werden.
Im Zuge der erneuten Prüfung durch die AMA stellte sich heraus, dass bei FS 3 SL 4 ein Berechnungsfehler von Seiten der AMA erfolgte. Im DIZA Abänderungsbescheid 2019 vom 11.01.2021 ist bei FS 3 SL 4 eine Fläche von 0,0637 ha versehentlich in Abzug gebracht worden. Richtigerweise hätte der gesamte SL 4 (0,1270 ha) anerkannt werden müssen, da die BF die Ausweitung der Fläche auf SL 4 zurückgezogen hat, und zwar per MFA-Korrektur vom 09.07.2019 (ursprüngliche Abzugsfaktoren lt MFA-Erstbeantragung beantragt). Hinsichtlich dieser Teilfläche war der Beschwerde stattzugeben.
Die Entscheidung der belangten Behörde war somit in einem Punkt zu beanstanden, darüber hinaus erfolgte die Entscheidung zurecht. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
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