Bundesverwaltungsgericht L521 2228433-2

L521 2228433-2Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Miliz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Vorerkrankung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L521 2228433-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L521.2228433.2.00

Spruch

L521 2228433-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/2,1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 1241112506-201078485, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er im Wesentlichen vor, schiitische Muslime hätten ihn mit dem Umbringen bedroht hätten, weil er als Sunnit in einem Schiitengebiet wohne. Er verfüge über keinen familiären Anschluss im Irak. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern lebten in der Türkei und zwei weitere Brüder in den Vereinigten Staaten.

2. Aufgrund von Eintragungen in der European Dactyloscopy leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 mit der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Bundesrepublik Deutschland lehnte eine Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland spätestens seit dem 26.10.2017 unbekannt sei und seine Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden wären.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.11.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in arabischer Sprache einvernommen. Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren zu sein. Bis in das Jahr 2007 habe er im Gouvernement Diyala gelebt und danach bis zur ersten Ausreise im Jahr 2015 neuerlich Bagdad. Im Juli 2015 hab er den Irak mit seinem Bruder verlassen und sei über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er sechs bis sieben Monate geblieben sei. Nach einer freiwilligen Rückkehr in die Stadt Erbil und einem einmonatigen Aufenthalt habe er ab dem Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Familie in der Türkei gelebt. Etwa im März 2019 habe er die Türkei verlassen und sei nach Österreich gekommen. Einer seiner Brüder lebe in Finnland, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern hielten sich in der Türkei auf. Im Irak lebe derzeit eine Schwester sowie mehrere Onkel mütterlicherseits. Den im Irak lebenden Verwandten gehe es gut. Er selbst sei ledig und kinderlos.

Zu seinem Fluchtgrund befragt legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Vater im Jahr 2011 getötet und seine Familie danach „von Milizen und von Asa‘ib Ahl al-Haqq“ bedroht worden sei. Er habe nicht nach Diyala zurückkehren können, aus Angst ebenfalls von Milizen getötet zu werden. Nunmehr sei er nach Österreich gekommen, um zu arbeiten und um seine Mutter für medizinische Behandlungen nachzuholen. Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer persönlich erlittene Übergriffe vor der Ausreise. Im Jahr 2015 hätten Milizen Nachbarn im Gouvernement Diyala aufgesucht und nach seiner Familie gefragt. Nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland habe er nicht nach Bagdad, sondern nur nach Erbil zurückkehren können. In Erbil habe er mangels einer Unterkunft und familiären Anknüpfungspunkten nicht dauerhaft leben können. Er könne nicht in den Irak zurückkehren und „brauche einen Asylstatus“, er „habe Asyl verdient“.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2019, Zl. 1241112506-190797890, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2020, L524 2228433-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers kein weiteres Rechtsmittel eingebracht.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhielt den Beschwerdeführer mit am 15.05.2020 eigenhändig zugestelltem Mandatsbescheid vom 12.05.2020 gemäß § 57 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung bis zur Ausreise bei sonstiger Entlassung aus der Grundversorgung. Eine Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben, der Beschwerdeführer kam der ihm auferlegten Verpflichtung jedoch nicht nach.

6. Mit auf den 14.07.2020 datiertem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1241112506-200493441, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde schließlich gemäß § 55 Abs 4 AsylG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingebracht.

7. Am 02.11.2020 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Folgeantrages brachte er im Wesentlichen vor, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Gründe aufrecht zu erhalten. Er verfüge zudem über keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie und zu seinen Freunden. Im Fall einer Rückkehr in den Irak werde er aus religiösen Gründen verfolgt und ermordet werden.

8. Nach Zulassung des Verfahrens am 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführer am 23.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in arabischer Sprache einvernommen.

Zum Ausreisegrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits vorgebrachten Ausreisegründe. Sein Vater sei von unbekannten Milizen getötet worden, außerdem habe seine Familie eine Gewehrpatrone in einem Kuvert erhalten, was als Drohung zu interpretieren sei. Sein Bruder sei im Zuge eines Selbstmordattentates auf einem Markt verletzt worden, sodass er nunmehr arbeitsunfähig sei. Im Fall einer Rückkehr in den Irak werde er aufgrund seines sunnitisches Religionsbekenntnisses von schiitischen Milizen getötet werden.

9. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 1241112506-201078485, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

10. Gegen den dem Beschwerdeführer am 16.04.2021 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sei. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hätte schon aufgrund der herangezogenen Länderberichte zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines sunnitischen Glaubens im Falle einer Rückkehr in den Irak asylrelevante Verfolgung durch schiitische Milizen drohe. Zudem würde die andauernde COVID-19 Pandemie das im Irak vorherrschende Defizit im Gesundheitssystem verstärken. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak gehe mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einher.

11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirkung vom 01.09.2022 der Gerichtsabteilung L514 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

12. Zur Vorbereitung der für den 29.09.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 19.07.2022 aktuelle Länderberichte und vorzubereitende Fragen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.

12. Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten samt Fragebeantwortung ein. Zudem wurden mit Schriftsatz vom 12.10.2022 Beweismittel betreffend die in der Stellungnahme vom 10.10.2022 erstmals aufgezeigten neuen Drohungen wider den Beschwerdeführer (Messenger-Konversation samt Video[link]) samt der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter (seit dem 30.08.2021) übermittelt.

13. Am 17.10.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.

14. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung gerichtlich abgeforderten Dokumente wurden vom Beschwerdeführer am 18.10.2022 nachgereicht, ferner wurde amtswegig die Übersetzung der vorgelegten Videoaufnahmen veranlasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren. Der Beschwerdeführer verfügt über keine irakischen Identitätsdokumente im Original. Seine Angaben zur Identität können nicht im Wege unbedenklicher irakischer Identitätsdokumente im Original verifiziert werden. Er tritt selbst in Österreich unter dem Namen XXXX auf und wurde eigenen Angaben zufolge am XXXX in Bagdad geboren. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer als XXXX , sowie als XXXX , und schließlich als XXXX , bekannt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach seiner Geburt lebte der Beschwerdeführer zunächst mit seiner Familie an einem nicht verstellbaren Ort im Gouvernement Diyala. Im Jahr 2007 übersiedelte die Familie nach Bagdad, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner ersten Ausreise aus dem Irak im Haus seines Vaters im Bezirk XXXX (Verwaltungsbezirk ar-Rashid) lebte.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Im Anschluss daran trat der Beschwerdeführer in das Berufsleben ein und erlernte das Fleischhauer und das Bäckerhandwerk. Vor seiner (ersten) Ausreise aus dem Irak war der Beschwerdeführer in einem Unternehmen in Bagdad als Zuckerbäcker erwerbstätig.

Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete bis zu seinem Ableben im Jahr 2011 als Arzt. Die Mutter des Beschwerdeführers verließ den Irak im Jahr 2015 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und mehreren seiner Geschwister. Sie lebt seither in der Provinz XXXX in der Türkei. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine irakische Witwenpension und finanziert damit ihr Auskommen, sie verfügt außerdem über Ersparnisse ihres verstorbenen Mannes. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in regelmäßigen Kontakt. In der Türkei leben außerdem weitere Geschwister des Beschwerdeführers, diese beziehen ebenfalls eine Waisenversorgung nach dem verstorbenen Vater, ein Bruder des Beschwerdeführers verrichtet zudem in der Türkei Gelegenheitsarbeiten.

In der irakischen Hauptstadt Bagdad leben zumindest eine ältere Schwester des Beschwerdeführers sowie mehrere Onkel mütterlicherseits.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak erstmals im Jahr 2015 und gelangte über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland, wo er zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte. Diesen Anträgen wurde am 08.12.2016 und am 11.04.2017 rechtskräftig nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer verließ in der Folge die Bundesrepublik Deutschland frühestens nach Entscheidung über seinen letzten Asylantrag am 11.04.2017 und kehrte freiwillig in den Irak zurück. An einem nicht feststellbaren Tag verließ der Beschwerdeführer in der Folge neuerlich den Irak. Er hielt sich in der Folge mehrere Monate bei seiner Familie in der Türkei in der Provinz XXXX auf und war dort erwerbstätig.

1.2. Am 04.08.2019 reiste der Beschwerdeführer von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2019, Zl. 1241112506-190797890, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2020, L524 2228433-1/5E, erlassen am 17.04.2022, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein weiteres Rechtsmittel eingebracht. Der Verpflichtung zur Ausreise leistete der Beschwerdeführer keine Folge.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhielt ihn aus diesem Grund mit am 15.05.2020 eigenhändig zugestelltem Mandatsbescheid vom 12.05.2020 gemäß § 57 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung bis zur Ausreise bei sonstiger Entlassung aus der Grundversorgung. Eine Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer kam der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, sondern verließ sein Grundversorgungsquartier und nahm Unterkunft bei Freunden in der Bundeshauptstadt Wien, ohne dort einen Wohnsitz anzumelden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020, Zl. 1241112506-200493441, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde schließlich gemäß § 55 Abs 4 AsylG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer leistete der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes abermals keine Folge, sondern stellte am 02.11.2020 den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 04.11.2020 im Wege der Aushändigung einer Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen.

1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er hat drei Impfungen gegen Covid-19 erhalten und gehört nicht der Covid-19-Risikogruppe an.

1.4. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2011 in Bagdad von unbekannten Tätern aus nicht feststellbaren Motiven ermordet.

1.5. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines islamisch-sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen ausgesetzt und verließ den Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines irakischen Reisedokumentes.

Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise weder mündlich, noch schriftlich oder auf sonstige Weise von (schiitischen) Milizionären oder anderen (schiitischen) Gruppierungen bedroht. Er war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat außerdem seit seiner letzten Ausreise aus dem Irak keine direkten oder indirekten (Mord)drohungen – in Form von Textnachrichten oder Videobotschaften – von schiitischen Milize Milizionären erhalten. Im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad wird der Beschwerdeführer keiner von (schiitischen) Milizionären oder anderen Akteuren ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt.

1.5. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe und auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak. Die irakische Hauptstadt Bagdad und dort der Bezirk XXXX sind zunächst im Luftweg mit Linienflügen (direkt oder über Umsteigverbindungen) nach Bagdad und einem anschließenden in etwa halbstündigen Fahrtransport (Taxi, Bus) vom Flughaben aus direkt und sicher erreichbar.

1.6. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mann. Er verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Onkel und seiner älteren Schwester. Da der Beschwerdeführer das Handwerk des Fleischhauers und des Zuckerbäckers erlernt hat und er bereits vor der Ausreise erwerbstätig war, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Zuckerbäcker und Fleischhauer oder aber auch einer anderen Tätigkeit in der Gastronomie oder im Handel zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über eine Wohnmöglichkeit im Haus seines Vaters im Bezirk XXXX in Bagdad, welches derzeit leersteht, oder bei seinen in Bagdad lebenden Angehörigen.

1.7. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 04.08.2019 durchgehend in Österreich. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist derzeit als Asylwerber im Bundesgebiet vorläufig aufenthaltsberechtigt und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, es leben auch keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Sein Aufenthalt war zunächst vom 05.08.2019 an bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020, L524 2228433-1/5E, rechtmäßig. Der Verpflichtung zur Ausreise bis zum 01.05.2020 kam der Beschwerdeführer nicht nach. Sein weiterer Aufenthalt war bis zur Zulassung des nunmehrigen Asylverfahrens am 04.11.2020 nicht rechtmäßig. Seither ist der Beschwerdeführer als Asylwerber neuerlich vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ab 02.11.2020 kam dem Beschwerdeführer aufgrund seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz bereits faktischer Abschiebeschutz zu.

Der Beschwerdeführer bezog von der Antragstellung an bis zum 18.05.2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war vom 05.08.2019 bis zum 19.05.2020 in Unterkünften für Asylwerber in der Stadtgemeinde XXXX und in der Stadtgemeinde XXXX untergebracht. Nach Übernahme des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020 verließ der Beschwerdeführer das ihm zugewiesene Quartier und reiste in die Bundeshauptstadt Wien, wo er mehrere Monate bei Freunden lebte, ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Seit dem 01.12.2020 lebt der Beschwerdeführer bei einer österreichischen Familie in der Marktgemeinde XXXX . Zuvor erklärte der Beschwerdeführer am 30.11.2020 – nach entsprechender Rechtsbelehrung – auf Leistungen der Grundversorgung freiwillig zu verzichten.

Der Beschwerdeführer unterstützt seinen Unterkunftgeber XXXX in dessen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist seit dem 30.08.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet, sein Dienstgeber XXXX verfügt jedoch für die Ausübung der Beschäftigung über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ein Antrag vom 02.12.2022 auf Erteilung einer Bewilligung für eine berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter wurde mit Bescheid vom 14.01.2021 abgewiesen.

Das gegenüber der Sozialversicherung angegebene monatliche Bruttoentgelt von EUR 396,46 wird vom Dienst- und Unterkunftgeber als Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung vollständig einbehalten. Vor dem 30.08.2021 ging der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keine schriftliche Einstellungszusage eines präsumtiven Arbeitsgebers, könnte jedoch die bei seinem gegenwärtigen Dienst- und Unterkunftgeber ausgeübte Tätigkeit weiter fortsetzen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und legte keine Prüfungen ab. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes sowie der Einbettung in seine Gastfamilie, die mit ihm die deutsche Sprache übt. Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer ebenfalls überwiegend mit seiner Gastfamilie sowie mit einem befreundeten afghanischen Staatsbürger, der in XXXX lebt und mit dem sich der Beschwerdeführer für Spaziergänge und Konversation trifft.

Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation.

1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.9. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen:

Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. Im Gouvernement lebten 2021 offiziellen Schätzungen zufolge 8,8 Millionen Menschen. Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements und weist auch die höchste Bevölkerungsdichte auf. 87,5% der Bevölkerung des Gouvernements leben in Städten, wobei im Jahr 2021 in der Stadt Bagdad alleine rund 7,3 Millionen Menschen lebten.

Die Hauptstadt ist die größte Stadt und das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes. Sie beherbergt die stark geschützte Grüne Zone, welche neben den Regierungsgebäuden auch ausländische Botschaften umfasst.

Das Gouvernement ist in insgesamt 14 Verwaltungsbezirke unterteilt. Die Stadt Bagdad selbst umfasst folgende neun Verwaltungsbezirke: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City (Thawra 1 und 2), Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements umfasst die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen. Diese Wohn-, Industrie- und Agrarbezirke bilden etwa einen 30 bis 50 km breiten Radius um die Stadt Bagdad und sind damit Bindeglied zu den weiteren Landesteilen, in erster Linie nach Salah Al-Din, Diyala, Babil und Anbar; das Gouvernement grenzt zudem an das Wassit Gouvernement.

In Hinblick auf die ethnische und religiöse Zusammensetzung Bagdads ist festzuhalten, dass die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische aber auch christliche Viertel in der Vergangenheit aufwies. Seit dem Jahr 2003 haben jedoch vor allem Sunniten und Angehörige von Minderheiten die Stadt verlassen und hat sich damit die demografische Verteilung in der Stadt verändert bzw. ist es zum Entstehen zunehmend homogener Viertel gekommen. Auch derzeit hat Bagdad hat eine gemischte Wohnbevölkerung, zu der sunnitische und schiitische Araber sowie kleinere Gruppen von Christen, sunnitischen und schiitischen Kurden sowie sunnitischen und schiitischen Turkmenen gehören. Sunniten, insbesondere Angehörige der Mittel- und Oberschicht, leben heute vornehmlich in den Verwaltungsbezirken Mansour und Adhamiyah. Es existieren aber nach wie vor gemischte Viertel. Die Bevölkerungsgruppe der Vertriebenen in der Stadt besteht hauptsächlich aus sunnitischen Arabern.

Sicherheit von Verkehrswegen:

Bagdad beheimatet den Bagdad International Airport und ist auch mit anderen Teilen des Landes durch Zuglinien und Straßen verbunden. In Hinblick auf die Straßensicherheit im Gouvernement Bagdad wurden im Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021 mehrere Bombenanschläge entlang von Straßen gegenüber logistischen Versorgungskonvois der US-geführten Internationalen Koalition gegen ISIL, und einmal gegen einen diplomatischen Konvoi registriert. Diplomatische Missionen und internationale Konzerne versuchen das Risiko mittels privater Sicherheitsfirmen und/oder gepanzerter Fahrzeuge zu begegnen. Eine von iMMAP veröffentlichte Karte für den Monat 2021 zeigt, dass eine Gefährdung von Straßen durch Sprengmittel in der Kategorie „primary risk“ im Verwaltungsbezirk Abu Ghraib, entlang der Hauptstraßen in Richtung Westen bzw. Fallujah verlaufen, und in Teilen von Mahmudiyah, entlang der Hauptstrafe in Richtung Babil; sowie in Khadhimiyah und Tarmiyah auf der Hauptstraße in Richtung Norden bzw. Salah Al-Din. Weiters zeigt die gleiche Karte eine Gefährdung in der Kategorie „secondary risk“ für Nebenstraßen in den Verwaltungsbezirken Abu Ghraib, Mahmudiyah, Mada’in, Khadhimiyah und Tarmiyah wie auch in Karkh, wobei sich die Risikostraßen zumeist in der Nähe von als „primary risk“ eingestuften Straßenzügen befinden.

Rückblick auf sicherheitsrelevante Entwicklungen / Hauptthemen:

a) Aktivitäten des Islamischen Staates:

Während des Vormarsches des Islamischen Staates im Irak war das Gouvernement Bagdad das Hauptziel der von der Gruppe verübten Angriffe. Die großen Angriffswellen, die das Gouvernement 2013 und 2014 trafen, richteten sich vor allem gegen schiitische Gemeinschaften in der Hauptstadt, hauptsächlich durch IEDs und Autobomben. Diese Vorfälle zeigten ein hohes Maß an Koordination zwischen IS-Zellen und ihre Fähigkeit sowohl in die Hauptstadt einzudringen (trotz der von den ISF- und PMU-Streitkräften errichteten Verteidigung), als auch eine feste Präsenz im Norden, Westen und Süden der sog. Bagdad Belts aufzubauen. Diese Zonen wurden zum Schauplatz einiger heftiger Zusammenstöße zwischen ISF und schiitischen Milizen, die gegen den Islamischen Staat kämpften.

Als sich Streitkräfte des Islamischen Staates im Juni 2014 der Hauptstadt näherten, mobilisierten schiitische Milizen in großer Zahl um die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) zu unterstützen. Während also die irakische Armee hauptsächlich die Sicherheit im Stadtzentrum aufrechterhielt, übernahmen schiitische Milizen die Aufgabe, die Vororte von Bagdad zu verteidigen (wo der Islamische Staat fortgeschrittene militärische Stellungen errichtet hatte). Als diese Milizen im Jahr 2014 ihre lokale Macht ausbauten und ihnen ein hohes Maß an Autonomie gewährt wurde, spitzten sich die konfessionellen Spannungen zu. Im Jahr 2014 wurden sodann mehrere Tötungen und Entführungen von hauptsächlich sunnitischen Männern durch schiitische Milizen gemeldet; wobei sich die aus den Jahren 2006 und 2007 bekannten groß angelegten konfessionellen Säuberungen weder 2014, noch zu einem späteren Zeitpunkt wiederholten.

Während der Islamische Staat ab 2015 allmählich Territorium im ganzen Irak verlor, startete er weiterhin Angriffe auf Ziele im Gouvernement Bagdad, wie etwa auf Sicherheitskontrollpunkte und andere Stützpunkte der ISF- und PMU-Streitkräfte, aber auch auf Märkte, Beerdigungen und schiitische Pilger. Die Gruppe führte eine Reihe von Angriffen mit zahlreichen zivilen Opfern aus, darunter ein Selbstmordanschlag auf einen überfüllten Markt im Bezirk Karrada im Juli 2016, bei dem 324 Menschen starben sowie eine Reihe von Selbstmordanschlägen an verschiedenen Orten der Hauptstadt Ende 2016 und in ersten Hälfe des Jahres 2017. Gleichzeitig gab es jedoch einen steten Rückgang der Gesamtzahl der Vorfälle im Gouvernement Bagdad, von 8 bis 12 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag über den größten Teil des Jahres 2016 auf etwa 3 Angriffe pro Tag im zweiten Quartal 2017. Auch auf eine hohe Opferzahl ausgerichtete Bombenanschläge wurden seltener erfolgreich durchgeführt. Während es im ersten Quartal 2018 immer noch Dutzende von versuchten Anschlägen mit dem Ziel zahlreicher ziviler Opfer in den sog. Bagdad Belts oder auch ausgehend von ländlichen Gebieten in Richtung Hauptstadt gab, so ist die Häufigkeit dieser Art von Bombenanschlägen sodann signifikant gesunken (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten).

Während die Gesamthäufigkeit sicherheitsrelevanter Vorfälle an sich anhielt, so verlagerten sich die Aktivitäten des Islamischen Staates von den nördlich und südlich gelegenen Stadtteilen in Richtung Außenbezirke. Gleichzeitig, dh. in der Periode von Mitte 2018 bis Mitte 2019, wurde in ländlichen Gebieten Bagdads die niedrigste Zahl an – vom Islamischen Staat ausgehenden – Vorfällen seit 2003 festgestellt. Die Intensität der Vorfälle in den ländlichen Gebieten Bagdads, vor allem in den nördlichen und westlichen Bagdad Belts einschließlich der historischen Hochburg des Islamischen Staates in Tarmiya, begann ab Mitte 2019 wieder zu steigen (wenn auch auf einem viel niedrigerem Niveau als im Jahr 2017), nachdem der Islamische Staat langsam aber stetig seine Angriffe steigerte um seine Bewegungsfreiheit in den nördlichen Gebieten Bagdads, wie Tarmiya, Mushahidah, Taji und Soba Saab al-Bour zu erhalten bzw. zu erweitern. Es war ihnen sogar möglich die Hauptstadt zu erreichen um an beispielsweise an einem einzigen Tag mehrere Bombenanschläge zu verrichten.

Der Islamische Staat konnte auch ehemaligen Zellen in der Gegend von Abu Ghraib und Al-Mada’in reaktivieren. Darüber hinaus wurde im Mai 2020 beobachtet, dass der Islamische Staat seine Taktik verändert hat und nun eine vielfältigere Strategie verfolgt, welche die Verwendung hochentwickelter IEDs und Sprengsätze (einschließlich Daisy-Chaining, dh. wo mehrere Bomben miteinander verbunden sind und durch einen Fernzünder beinahe zeitgliche ausgelöst werden) ebenso beinhaltet, wie Sprengfallen in Häusern, und Scharfschützenoperationen; die Angriffe richteten sich dabei eher gegen Sicherheitskräfte, als gegen Zivilisten. Zwischenzeitig – dh. nach der Frühjahrkampagne 2020 – scheint der Islamische Staat eher auf ländliche Gegenden zu fokussieren und sind die diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Hauptstadt signifikant gesunken. Ab Mai 2020 konnte der Islamische Staat jedoch seine Fähigkeit in Gebieten nördlich der Hauptstadt zu operieren aufrechterhalten und verfügte über aktive autonome Schläferzellen, um Angriffe in diesen Gebieten durchführen zu können.

b) Spannungen zwischen den USA und dem Iran:

Nachdem der Islamische Staat als physische Einheit Ende 2017 zusammengebrochen war, begann die vom Iran unterstützte Milizgruppe Kata'ib Hisbollah (KH), die bereits in der Vergangenheit als hartnäckigster und prominentester Verfechter der Vertreibung von US-Streitkräften aus dem Irak bekannt war, aktive Bemühungen, die US-Streitkräfte zu vertreiben, da sie der Ansicht war, dass deren Anwesenheit nicht länger erforderlich war, um groß angelegte Operationen gegen den Islamischen Staat zu unterstützen. Angesichts der zunehmenden Spannungen zwischen den USA und dem Iran wurde das Gouvernement Bagdad Zeuge einer Reihe von Akten der „Tit-for-Tat-Eskalation“ im Jahr 2019 zwischen den USA und vom Iran unterstützten Gruppen, die sich der US-Präsenz widersetzen. Pro-iranische Milizen und abtrünnige Elemente führten häufig Raketen- und Mörserangriffe auf die Grüne Zone und den internationalen Flughafen von Bagdad durch. Es wurde berichtet, dass zwischen Oktober 2019 und Juli 2020 rund 40 Raketenangriffe auf Stützpunkte mit US-Truppen oder die US-Botschaft abzielten, wobei letztere von KH als eine Kraft angesehen wurde, die die im Oktober 2019 ausgebrochenen Volksproteste orchestrierte (siehe unten). Am 31. Dezember 2019 stürmten Milizionäre die Grüne Zone, protestierten vor der US-Botschaft und steckten anschließend einen Teil davon in Brand. Wenige Tage später, am 03.01.2020, wurden General Qasem Soleimani, der Kommandant der Quds-Brigaden, und Abu Mahdi al-Muhandis, der De-facto-Führer der PMU, zusammen mit ihrem Gefolge bei einem US-Drohnenangriff in der Nähe des Flughafens getötet. Nach diesem Vorfall führten schiitische Milizen eine Reihe von Aktivitäten durch, die sich sowohl gegen die Internationale Koalition gegen den Islamischen als auch gegen die Regierung richteten. Im März 2020 wurden zwei Angriffe auf die Militärbasis Camp Taji (nördlich der Hauptstadt) gestartet, bei denen zwei Mitglieder der US-Truppen und ein britischer Soldat getötet und mehrere weitere Personen verletzt wurden. Eine Gruppe namens Usbat al-Thairen („Liga der Revolutionäre“), die als wahrscheinliche ‚Front‘ für etabliertere, vom Iran unterstützte Gruppen wie KH angesehen wurde, reklamierte beide Angriffe, während KH selbst die Verantwortung ablehnte.

Im April 2020 demonstrierte KH erneut seine Fähigkeit, in die Grüne Zone einzudringen, als fast 100 seiner Kämpfer, einige davon mit Panzerfäusten bewaffnet, die Residenz des designierten Premierministers Kadhimi umstellten, dem die KH aufgrund seiner prowestlichen Ansichten äußerst feindselig gestimmt sind. Ende Juni 2020, nach jüngsten Raketenangriffen auf US-Anlagen, den Flughafen und andere Orte, befahl der (neu eingeweihte) Premierminister Kadhimi dem irakischen Anti-Terror-Dienst, das Hauptquartier der Kata'ib Hisbollah in Dora, einem Viertel im Stadtteil Al-Rashid, zu überfallen. 14 Personen wurden bei dieser Operation festgenommen, die Berichten zufolge von den meisten politischen Kräften und zivilgesellschaftlichen Akteuren unterstützt wurde, die sich „seit Jahren über den zunehmenden Einfluss bewaffneter Gruppierungen“ beschwert hatten. Nachdem jedoch bewaffnete pro-iranische Milizionäre auf die Straße gingen und die Freilassung der verhafteten KH-Mitglieder forderten – was zur Abriegelung der Grünen Zone führte - ordnete ein Richter ihre Freilassung an.

c) Protestbewegung:

Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. Diese brachen Anfang 2019 aus, als die Bevölkerung ihre Unzufriedenheit mit der weit verbreiteten Korruption, Arbeitslosigkeit und schlechten öffentlichen Dienstleistungen zum Ausdruck bringen wollte. In Bagdad wurde der Tahrir-Platz zur „Festung und zum symbolischen Herzen“ der Protestbewegung („Tishreen-Aufstand“), die als Aufstand der Jugend begann und später von traditionellen Motoren der Volksmobilisierung wie den Sadristen, der Irakischen Kommunistischen Partei und Gewerkschaften unterstützt wurden. Zwischen Oktober und Dezember 2019, als die Bewegung auf ihrem Höhepunkt war, genoss sie die Unterstützung großer Teile der Bevölkerung Bagdads, wobei die meisten Demonstranten aus den südlichen und östlichen Teilen der Stadt stammten. Während die Proteste zunächst friedlich verliefen, setzte die Regierung von Anfang an hartnäckige Gegenmaßnahmen ein, um die Demonstranten in Bagdad zu zerstreuen, wobei die Bereitschaftspolizei manchmal scharfe Schüsse in die Menge abfeuerte und zusätzlich Tränengas und Heißwasserwerfer einsetzte. Darüber hinaus schossen maskierte Scharfschützen, bei denen es sich vermutlich um vom Iran unterstützte Paramilitärs handelte, auf Demonstranten. Die harte Reaktion der Regierung trieb die weitere Mobilisierung voran und veranlasste wütende Demonstranten, Barrikaden zu errichten. Konfrontationen mit Sicherheitskräften wurden zu Straßenschlachten, wobei einige Demonstranten versuchten, sich Zugang zu Regierungsgebäuden oder der Grünen Zone zu verschaffen. Um die Bewegung von Demonstranten zu verhindern, setzten die ISF sowohl Tränengaskanister und Blendgranaten als auch scharfe Munition ein. In Gebieten wo die Präsenz der ISF gering war, gingen auch Paramilitärs und Milizen gegen die Demonstranten vor. Unter den Anhängern der Sadristenbewegung, die an den Protesten teilnahmen, handelten einige als Teil einer „Friedenstruppe“, bekannt als Blue Hats, die sowohl Zivilisten als auch Mitglieder von Saraya Al-Salam, dem bewaffneten Flügel der Bewegung, umfasste. Während ihr erklärtes Ziel darin bestand, friedlichen Demonstranten Schutz zu bieten und die Ordnung aufrechtzuerhalten, handelte die Gruppe nach einem eigenen Disziplinarsystem, indem sie beispielsweise Demonstranten, welche unter Verdacht standen gewalttätig zu sein festnahm. Innerhalb der Demonstrationsgruppen wurden von Sicherheitskräften zudem Geheimdienstnetzwerke zur Überwachung etabliert. Nicht nur Polizei und Sicherheitsdienste, sondern auch Milizen inhaftierten, verhörten und folterten in einigen Fällen Aktivisten, bevor sie sie freiließen.

Nach dem Drohnenangriff Anfang Januar 2020, bei dem Soleimani und Muhandis ums Leben kamen, zog Sadr seine Unterstützung für die Protestbewegung zurück. Sadristen begannen daraufhin, hart gegen Demonstranten vorzugehen, um die Demonstrationen zu beenden. Wobei die Demonstrationen bereits seit Dezember 2019 in Folge der Unterdrückung aber auch Zugeständnissen der Regierung an Bedeutung und Umfang verloren hatten. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den Ausgangssperren kamen sie völlig zum Erliegen.

Am 31. Juli 2020 gab die Kadhimi-Regierung an, dass von den mindestens 560 Menschen, die während dieser Demonstrationen im ganzen Land gewaltsam getötet wurden (einschließlich Zivilisten und Sicherheitspersonal), und deren Familien Anspruch auf Entschädigung hatten, mehr als die Hälfte in Bagdad lebten.

Die Proteste wurden in geringem Umfang bis Ende 2020 fortgesetzt, mit Demonstrationen, die Ende November stattfanden. In den folgenden Tagen und Wochen wurde eine Zunahme von Vorfällen gemeldet, als nicht identifizierte bewaffnete Männer Demonstranten an verschiedenen Orten in Bagdad angriffen, einschließlich in der Nähe des Tahrir-Platzes. Ende Mai 2021 fanden in mehreren Gegenden von Bagdad große Demonstrationen statt, um gegen die Straflosigkeit der Täter gezielter Tötungen von Demonstranten und Aktivisten zu protestieren; dabei setzten nicht identifizierte Sicherheitskräfte am 25.05.2021 scharfe Munition, Tränengaskanister und Schlagstöcke ein, um Demonstranten auf dem Tahrir-Platz auseinanderzutreiben, wobei zwei Demonstranten starben und 130 Menschen, darunter Angehörige der Sicherheitskräfte, verletzt wurden. Unterdessen protestierten Anhänger pro-iranischer Gruppen gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen im Oktober 2021, bei denen das der PMU nahestehende politische Bündnis erhebliche Verluste erlitten hatte. Demonstranten, die „Betrug“ riefen, stießen mit Sicherheitskräften außerhalb der Grünen Zone zusammen, was zum Tod von zwei Demonstranten und Dutzenden von Demonstranten und Verletzten von Sicherheitskräften führte.

Sicherheitsrelevante Akteure:

Irakische Sicherheitskräfte (ISF): Obwohl der Sicherheits- und Verteidigungsausschuss des irakischen Parlaments im Jänner 2019 Pläne enthüllte, Sicherheitsaufgaben in Bagdad vom Militär auf die Polizei zu übertragen, war im März 2021 jedenfalls das Baghdad Operations Command (BOC), welches direkt dem Oberbefehlshaber berichtet, im Gouvernement aktiv. Im Oktober 2021 wurde das BOC eingesetzt, um den Wahlprozess in den Distrikten Rusafa und Karkh zu sichern. Das BOC in Bagdad ist in das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command unterteilt. Dem Karkh Area Command untersteht die 6. irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Ihr Sitz ist in Abu Ghraib und ihre Aufgabe ist es die westlichen Gebiete der Bagdad Belts zu sichern. Auch die dem Rusafa Area Command unterstehende 9. irakische Armeedivision ist in Bagdad aktiv wobei ihr eher funktionale als geographische Aufgabenbereiche zugewiesen wurden.

In der Zwischenzeit war die Special Forces Division (SFD) des Premierministers, die sowohl dem Premierminister als auch dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Joint Operations Command (JOC) untersteht, für den Schutz des Premierministers verantwortlich und ab Frühjahr 2016 für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Grünen Zone (durch ihre 56. und 57. Brigade) und am Bagdad International Airport (durch ihre 61. Brigade). Die beiden Präsidentenbrigaden sind hauptsächlich kurdische Einheiten, die mit dem Schutz der irakischen Präsidenten beauftragt sind. Obwohl sie keine Peschmerga sind und offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, liegt ihre letztendliche Loyalität beim Präsidenten (der traditionell Kurde ist) und haben sie enge Verbindungen zu seiner Partei, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Ab März 2021 umfassten die Divisionen der irakischen Armee, die im Gouvernement außerhalb der BOC-Befehlskette operierten, auch die 11. Division, die im Bezirk Rusafa im östlichen Teil der Stadt stationiert war, und die 17. Division, die südlich von Bagdad operierte.

Einheiten des irakischen Innenministeriums: Ab 2016/2017 war die Bundespolizei (Federal Police, FP) in Bagdad durch die 1. Division (Teil der BOC) präsent und sicherte den Nordwesten, Westen, Südwesten, Südosten und Osten (einschließlich der Kanalzone) von Bagdad City. In der Zwischenzeit war die mechanisierte 2. Division (dh. mit Artillerie ausgestattete) hauptsächlich für Operationen zur Terrorismusbekämpfung in der Hauptstadt und den Gebieten des Bagdad Belts, zum Schutz von Pilgerwegen und zur Strafverfolgung verantwortlich. Die 4. Division schien für das südliche Bagdad sowie die Gebiete südlich der Hauptstadt, einschließlich des Karkh-Gefängnisses, zuständig zu sein. Im November 2021 wurden Aktivitäten von Brigaden der 1. Division der BOC in Gebieten im Osten der Stadt (einschließlich Al-Ubaidi, Al-Mashtal und Diyala-Brücke) und im Norden (Taji Beach) gemeldet. Wie Skelton und Saleem im Juli 2021 berichteten, wird die routinemäßige Sicherheit in Bagdad City täglich von der ISF und nicht von der PMU kontrolliert.

Exkurs – Kontrolle von Sicherheitskontrollpunkten: Laut O. Sirri fungiert das BOC als koordinierende Stelle in Bezug auf die Sicherheitskontrollen in Bagdad-Stadt und „entscheidet, wo Kontrollpunkte platziert werden und wie sie betrieben werden“. Diese als allgegenwärtig in der Stadt bezeichneten Kontrollpunkte seien „besetzt mit diversen Staatssicherheitskräften, vor allem aber mit Soldaten und der Bundespolizei“. Diese Kontrollpunkte, die auf die Zeit der US-geführten Besatzung zurückgehen, als die Taktiken zur Aufstandsbekämpfung die Befestigung diskreter Nachbarschaften und Bezirke von Bagdad umfassten, wurden von den irakischen Streitkräften mehr oder weniger intakt gehalten, nachdem sich die USA 2011 vorübergehend zurückgezogen hatten. Obwohl die Sicherheit in den letzten Jahren verbessert und dazu führte, dass einige der Kontrollpunkte entfernt wurden, sollen weiterhin noch Hunderte von ihnen existieren. In einem im Mai 2021 vom Newlines Institute veröffentlichten Geheimdienstbriefing heißt es, dass die irakischen Sicherheitskräfte außerhalb von Bagdad City die folgenden Sicherheitskontrollpunkte mit offizieller oder inoffizieller Beteiligung von Gruppen kontrolliert, die den PMU angehören:

-Al-Sayafiya-Kontrollpunkt: An der internationalen Route zwischen Bagdad und den Gouvernements des mittleren Euphrat gelegen, wird dieser Kontrollpunkt unter Aufsicht der BOC von der 17. Division der irakischen Armee und der Kata’ib Sayyid Al-Shuhada-Brigade 14 sowie der Kata'ib Hisbollah-Brigade 46 und Saraya al-Khorasani-Brigade 18 kontrolliert.

-Kontrollpunkt Dira’ Dijla: Dieser Kontrollpunkt befindet sich an der Verbindungsstraße zwischen Bagdad-Stadt und Falludscha und wird von den Sicherheitskräften Bagdads einschließlich der 6. Division der irakischen Armee kontrolliert.

-Al-Abayaji-Kontrollpunkt: Dieser Kontrollpunkt befindet sich auf dem Abschnitt der internationalen Route zwischen Bagdad und Salah al-Din und wird gemeinsam von den Sicherheitskräften von Bagdad und Salah al-Din verwaltet, unter Beteiligung von Kräften der Asa'ib Ahl Al- Haqq-Brigade 43.

-Kontrollpunkt Al-Ghalibiya: Dieser Kontrollpunkt liegt östlich von Bagdad-Stadt auf dem Weg zum Gouvernement Diyala und gehört den Sicherheitskräften von Bagdad. Es wird gemeinsam von der 11. Division der irakischen Armee und der Bundespolizei verwaltet, obwohl sich die Asa'ib Ahl Al- Haqq-Brigade 42 illegal an seiner Verwaltung beteiligt.

-Der unter BOC- und FP-Aufsicht eingerichtete Kontrollpunkt Diyala-Brücke am Südeingang von Bagdad-Stadt wird unter inoffizieller Beteiligung der Saraya al-Khorasani-Brigade 18 (und zuvor auch Kata'ib Jund al-Imam-Brigade 6) verwaltet.

-Kontrollpunkte entlang der Autobahn Bagdad–Babil wurden von den irakischen Streitkräften in Zusammenarbeit mit der PMU und anderen Kräften kontrolliert, wobei die irakischen Streitkräfte und „bei der PMU registrierte und nicht registrierte Gruppen und andere Kräfte innerhalb und außerhalb der Regierung“ ihre Gewinne durch die Besteuerung des Verkehrs auf dieser strategischen Ebene teilen Straße. Beispielsweise wird der Kontrollpunkt Iskaniya-Awirij von der Division 17 der irakischen Armee kontrolliert, obwohl die Kata'ib Hisbollah-Brigade 46 und die Kata’ib Sayyid Al-Shuhada-Brigade 14 illegal an der Überwachung des Kontrollpunkts beteiligt sind.

Volksmobilisierungseinheiten (PMU): Die Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF) haben kein formelles operatives Hauptquartier im Gouvernement Bagdad; die unterschiedlichen Gruppen unterhalten jeweils eigene Stützpunkte bzw. Kontrollzonen. Vom Iran unterstützte Milizen weiteten ihre Kontrolle innerhalb des Bagdad Belts aus, nachdem die USA Anfang 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie den Abzug beschleunigt hatten. Darüber hinaus wurde der größte Teil von Bagdad City als Zone beschrieben, in der der Einfluss zwischen irakische Sicherheitskräfte und PMF-Milizen gemischt ist. Die Milizen unterhalten keine große sichtbare Militärpräsenz im Zentrum der Stadt, ihre Netzwerke und Büros durchziehen jedoch die Stadt je nach Nachbarschaft und sozialer Klasse. Tatsächlich konnten einige PMF-Milizen für sich Dominanzzonen in der Stadt gewinnen.

Saraya Al-Salam, die mit der Sadristenbewegung verbundene Miliz, wird laut einem Bericht vom Juli 2021, der für das Institute of Regional and International Studies (IRIS) an der American University of Iraq erstellt wurde, allgemein als die einflussreichste PMF in Bagdad angesehen, weil sie quer durch die Stadt wirtschaftliche, militärische und kommerzielle Assets besitzt. Am stärksten ist sie sicherlich im Osten der Staat, da der Bezirk Sadr City als traditionelle sadristische Bastion gilt. Asa'ib Ahl al-Haqq, ein Ableger der Sadrist-Bewegung, wird allgemein als die zweitwichtigste PMF-Miliz in Bagdad angesehen, mit politischen und wirtschaftlichen Assets, die sich in den südlichen Stadtteilen konzentrieren, obwohl die Gruppe Berichten zufolge auch über eine starke Präsenz in Sadr City verfügt. Saraya Al-Salam und Asa'ib Ahl al-Haqq haben ihre Basis somit in jenen Gebieten Bagdads, in denen größtenteils ärmere schiitische Einwohner leben. Die dritteinflussreichste Miliz ist die Badr-Organisation, deren Hochburg sich in Diyala befindet und die daher in den östlichen Rand des Gouvernements hineinragt. Sie ist aber auch in den zentralen Bezirken von Karrada und Jadiriyah dominat (dort gemeinsam mit der Kata’ib Al-Imam Ali). Die Kata'ib Hisbollah dominiert wiederum den Bereich der Palestine Street (östlich des Tigris, in der Nähe des Tahrir-Platzes). Berichten zufolge war es ihr sowohl möglich Kämpfer in der Grünen Zone zu stationieren (wenn auch in geringer Anzahl), als auch Zellen an Orten mit US-Präsenz zu unterhalten; wie etwa am und im Internationalen Flughafen Bagdad. Ziel war es US-Truppen zu zählen und Bewegungsprofile zu erstellen. Die neue irakische Regierung zwang sie jedoch im September 2020, die am Flughafen etablierten Büros bzw. Dienstleistungen (etwa Bodenabfertigung, Flughafenhotel) zu schließen bzw. einzustellen und wurde diese mit von Sadristen verbundenen Unternehmen ersetzt.

Der Anführer von Saraya Al-Ashura (PMF-Brigade 8), Kadhim Al-Jabiri, der auch der nominelle PMF-Ausbildungsleiter ist, soll „ein geheimes Gefängnis auf der Südseite der Karrada-Halbinsel in Bagdad“ leiten. Saraya Al-Ashura, zusammen mit Kata'ib Hisbollah und Saraya al-Jihad (PMF Brigade 17), wurden von Michael Knights als „Anti-Irak-Netzwerke“ identifiziert. Die Badr-Organisation unterhält darüber hinaus „gut organisierte und depotähnliche Rekrutierungs- und Ausbildungsstützpunkte“ in Bagdad und den benachbarten Gouvernements, während Kata’ib Al-Imam Ali (KIA) eine Ausbildungsstätte in Aziziyah betreibt, auf ehemaligen irakischen Militäreinrichtungen gleich im Süden von Bagdad.

Die unabhängige Nachrichtenagentur Iran Wire veröffentlichte im Mai 2020 eine Karte, welche die Präsenz folgender PMF-Gruppen in der Stadt Bagdad zeigt:

-Saraya Al-Khorasani (Al-Khorasani Brigaden) in Gherai’at, Al-Bayda’ und Bu’aitha mit Hauptsitz in Karada

-Saraya Al-Salam Brigaden mit Hauptsitz in Sadr City und einer Präsenz in Al-Shu’la

-Al-Tayyar Al-Risali in A502 und 9 Nissan

-Abu Fadl Al-Abbas Brigade (gemischte Elemente aus der libanesischen Hisbollah und Asa’ib Ahl Al-Haqq) in Safarat und Al-Saadoon Park

-Kata'ib Al-Imam Ali im Bereich der Al-Mutanabi-Straße

-Badr Organisation in Mansour, Suwaib und Al-Rashid

-Saraya Ashura im Bereich der Abu Nuwas Street

-Asa'ib Ahl Al-Haq (AAH) im Gebiet des Diyala-Flusses und Bab Al-Sham

-Kata’ib Jund Al-Imam (6. Brigade) auf der [ehemaligen] Base Falcon.

Ein im September 2019 erlassener Erlass des damaligen Premierministers (Executive Order 331), der eine reformierte Struktur der PMF anordnete, erwähnte ein neues Kommando, das zuvor nicht identifiziert worden war – das „Baghdad Reserve Operations Command“. Dieses Kommando bestand aus vier Brigaden, und laut Knights et al. wäre sein wahrscheinliches Kontrollgebiet das „Gürtelgebiet von Bagdad, das die Hauptzugänge zur Stadt bewacht“. Es konnten jedoch keine Informationen darüber gefunden werden, inwieweit dies umgesetzt wurde.

Außerhalb der Befehlskette der PMF steht eine weitere Hashd-Gruppe, die offiziell dem Verteidigungsministerium angehört, aus mehreren kleineren Gruppen besteht, und in den Gebieten des Bagdad Belts tätig ist. Diese wird von der PMF Commission nicht anerkannt und von PMF Unterstützern teilweise als kriminelle Vereinigung angesehen; stellt jedoch 56 zuggroße Kontrollpunkteinheiten unter der Aufsicht des Bagdad Operations Command (BOC) des Verteidigungsministeriums

Islamischer Staat: Basierend auf Auswertungen an welchen Orten der Islamische Staat die irakischen Sicherheitskräfte und PMUs angegriffen hat, folgert ein Bericht des Newlines Institute for Strategy and Policy vom Mai 2021, dass IS-Kämpfer größtenteils in sich überschneidenden „geografischen Sektoren“ in mehreren Gouvernements, einschließlich Bagdad, verteilt sind. In ihrem Bericht vom Mai 2020 stellten M. Knights und A. Almeida fest, dass aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in Tarmiya, Taji/Saab al-Bour, Abu Ghraib/Zaidon, dem Latifiya/Yusufiya/Mahmudiya-Dreieck und Jisr Diyala/Al-Mada’in existierten. Der gleichen Quelle zufolge dienten die nördlichen Bagdad Belts um die historische IS-Hochburg Tarmiya als Durchgang für die Gruppe und verbanden mehrere ihrer geografischen Sektoren, wie den Euphrat-Korridor westlich von Bagdad und die sich erstreckenden Flusstalsysteme Tigris und Diyala nach Norden und Osten hinaus“. Dieses Gebiet scheint als „Drehscheibe für Kämpfer“ genutzt zu werden.

USA-geführte Koalition: Im Juli 2021 kündigte die Biden-Administration an, dass der Kampfeinsatz der US-Truppen im Irak bis Ende 2021 beendet werde, obwohl die US-Streitkräfte die irakischen Streitkräfte weiter ausbilden und beraten würden. Im Juli 2021 befanden sich 2.500 US-Soldaten im Land. Im Jahr 2020 wurde die Kontrolle über die Stützpunkte Camp Taji und Abu Ghraib an die irakischen Sicherheitskräfte über- bzw. zurückgegeben. Die Camp Victory-Basis, eine Anlage rund um den internationalen Flughafen von Bagdad beherbergte auch im September 2021 weiterhin US-Streitkräfte. Dieser Standort wurde von US-Truppen als Kommandozentrale und für Geheimdienst- und Kontrollzwecke genutzt. Mitte 2020 war die sog. Task Force-Irak der USA-geführten Koalition gegen den Islamischen Staat bereits in eine Einheit namens Military Advisor Group übergegangen, die Berater aus 13 Staaten umfasst, die Seite an Seite mit Verbindungsoffizieren des irakischen Einsatzkommandos arbeiten.

Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung (August 2020 – Oktober 2021):

Islamischer Staat: Der Islamische Staat führte weiterhin Anschläge im Gouvernement durch, während die irakischen Sicherheitskräfte als Reaktion darauf Operationen zur Terrorismusbekämpfung durchführten. Während im Jahr 2019 und Anfang 2020 geschätzt wurde, dass der IS seinen Aktivitäten hauptsächlich auf die ländliche Peripherie des Landes beschränken muss, da er nicht mehr in der Lage sei in städtische Gebiete einzudringen, hat der Islamische Staat sodann aus den Bagdad Belts heraus verstärkt versucht die Hauptstadt mit Selbstmordattentaten zu treffen. Der Islamische Staat unterhält in Bagdad kleine Zellen; er verfügt über militärisches Material und Ausrüstung wie VBIEDs, welche er aus umstrittenen Gebieten im Nordirak durch die Bagdad-Gürtel hindurch in die Hauptstadt brachte. Dies könnte darauf hindeuten, dass er Angriffe auf die Hauptstadt gegenüber anderen Landesteilen priorisiert. Er nützt zudem das Sicherheitsvakuum in Stadtvierteln, aus denen Milizen die irakischen Sicherheitskräfte vertrieben haben. Im Jänner 2021 übernahm der Islamische Staat die Verantwortung für einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt auf dem Tayaran-Platz mit mindestens 31 zivilen Opfern; im Juli 2021 für einen weiteren Selbstmordanschlag auf einem Markt in Sadr City mit mindestens 36 Opfern. Er wird ferner für einen Bombenanschlag in Sadr City während des Ramadan im April 2021 verantwortlich gemacht (1 oder 4 Menschen getötet, je nach Quelle). Angriffe wurden auch in Khadhimiyah gemeldet, wo es im März zu einem kleinen Angriff auf schiitische Pilger und im Juni 2021 zu einem Bombenanschlag auf ein Restaurant in seinem schiitischen Schrein kam (4 Tote und 36 Verletzte). Zuletzt wurden dem IS auch die Anschläge auf das irakische Stromnetz im Sommer 2021 von den Behörden vorgeworfen.

Spannungen zwischen vom Iran unterstützten schiitischen Milizen und der irakischen Regierung und der von den US-geführten Internationalen Koalition: Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben. Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die Grüne Zone verantwortlich gemacht. Dabei scheint beispielsweise die Kata'ib Hisbollah eine Vielzahl künstlich geschaffener neuer Gruppennamen zu verwenden, um Angriffe zu behaupten, jedoch ihre Rolle bei den Angriffen zu verschleiern, auch um Teil der PMF zu bleiben. Diese sog. „Fassadengruppen“ (einschließlich Usbat al-Thairen, Qasem al-Jabbarin, Ashab al-Kahf und Rab’Allah) ermöglichen es sich Vorteile zu verschaffen, indem man zB. Widerstand demonstriert oder Unterstützer befriedigt, dabei gleichzeitig Risiken zu mindern (Verzögerung von Vergeltungsmaßnahmen, Vermeidung von Verhaftungen).

Abgesehen von Angriffen auf Ziele, die direkt mit der von den USA geführten Koalition in Verbindung stehen, zeigte sich eine Eskalation der Aktivitäten durch die vom Iran unterstützten schiitischen Milizen gegenüber dem (von den USA unterstützten) Premierminister Kadhimi als am 07.11.2021 in einem (vermutet koordinierten) Angriff durch Kämpfer der Kata'ib Hisbollah und Ashab al-Kahf zwei mit Sprengstoff beladene Drohnen die Residenz des Premierministers innerhalb der Grünen Zone angriffen und mehrere seiner Wachen verletzten. Gegen die Regierung von Kadhimi gab es auch einen Raketenangriff Ende Oktober 2021, der vermutlich auf das Hauptquartier des irakischen Nationalen Geheimdienstes (INIS) abzielte (ohne Verletzte). Außerdem beteiligten sich schiitische Milizen Berichten zufolge an „sozialen Kontrollbemühungen“, die darauf abzielten, die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte in Bagdad zu verringern; so wurden Angriffe gegenüber Spirituosenläden in konfessionell gemischten Vierteln, wie auch christlichen Vierteln berichtet; wohl mit dem Ziel das Wählerverhalten bei den Parlamentswahlen im Oktober 2021 zu beeinflussen.

Die nachstehende Karte zeigt die Verteilung von Angriffen auf irakische Sicherheitskräfte in Bagdad:

Laut einer Studie des Institute for the Study of War (ISW) vom Mai 2021 waren die Bemühungen der irakischen Sicherheitskräfte den schiitischen Milizen entgegenzutreten größtenteils erfolglos. Zwar gab es Festnahmen von Vertretern der Milizen, aber den Sicherheitskräften fehlt es an personeller Stärke um mehr als lediglich „symbolische“ Erfolge zu erzielen.

Sicherheitsvorfälle: Im Zeitraum August 2020 bis Oktober 2021 meldete ACLED für das Gouvernement 104 bewaffnete Auseinandersetzungen, 176 Vorfälle mit Sprengmitteln, 103 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, insgesamt somit 383 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle im Bezirk Khadhimiyah ereignet haben (das Armed Conflict Location Event Data Project [ACLED] ist eine Nichtregierungsorganisation, die sich auf die Erhebung, Analyse und Krisenkartierung von disaggregierten Konfliktdaten spezialisiert hat). Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des genannten Zeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.

Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Bagdad im Jahr 2021 insgesamt 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 227.

Periode Jänner bis Juni 2022

Gewalt gegen Zivilisten (davon Entführungen)

41 (4)

Bewaffnete Auseinandersetzungen

55

Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten

41

Selbstmordanschläge

0

Artillerie- und Raketenbeschuss

6

Luft-/Drohnenangriff

2

Proteste/friedliche Demonstrationen

32

Proteste mit Interventionen

3

Proteste/exzessive Gewalt gegen Demonstranten

0

Gewalttätige Demonstrationen/Aufstände/Mob-Gewalt

7

Strategische Entwicklungen (zB. Truppenbewegungen, Etablierung von Checkpoints, Entminungen etc.)

40

Gesamt:

227

Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad:

-Am 21.01.2021 übernahm der Islamische Staat die Verantwortung für einen zweifachen Selbstmordanschlag auf einem Markt auf dem Tayaran-Platz in Bagdad, bei dem mindestens 31 Zivilisten getötet und 110 verletzt wurden.

-Am 15.04.2021 verübte der Islamische Staat einen Bombenanschlag auf einem Markt in Sadr City, bei dem (je nach Quelle) zwischen einer und vier Personen getötet und 20 weitere verletzt wurden.

-Am 30.06.2021 wurden mindestens 15 Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf dem Maridi-Markt in Sadr City verletzt.

-Am 19.07.2021 bekannte sich der Islamische Staat zu einem Selbstmordanschlag auf einem Markt in Sadr City, bei dem mindestens 36 Menschen getötet und 60 weitere verletzt wurden.

-Am 20.10.2021 griffen Kämpfer Mitglieder der PMU an, töteten vier von ihnen und ließen mehrere weitere verwundet zurück.

-Am 23.10.2021 töteten Kämpfer des Islamischen Staates einen Zivilisten und verletzten seine Mutter. Am folgenden Tag verletzten Militante einen weiteren Zivilisten, als sie sein Fahrzeug angriffen.

-Am 05.11.2021 protestierten Anhänger pro-iranischer Gruppen gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom Oktober 2021, wobei es außerhalb der Grünen Zone zu Zusammenstößen mit Sicherheitskräften kam. Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt.

-Am 08.11.2021 wurden 11 Menschen (darunter fünf Mitglieder der PMU) getötet, als mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates einen Aussichtspunkt im Gebiet Radwaniya südlich des internationalen Flughafens von Bagdad angriffen. Acht weitere Menschen wurden bei dem Angriff verletzt.

Anzahl ziviler Todesopfer: In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.10.2021 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet).

Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).

Die Datenbank von ACLED erfassten 596 Vorfälle im Jahr 2021, bzw. 227 Vorfälle in der ersten Hälfte des Jahres 2022 verteilten örtlich wie im Folgenden dargestellt:

Im Distrikt Rusafah wurden im Jahr 2021 52 Vorfälle verzeichnet, 22 davon waren Demonstrationen, von denen 18 friedlich verliefen und vier durch Interventionen verhindert oder beendet wurden. Hervorzuheben ist der Selbstmordanschlag vom 21.1.2021 mit Dutzenden Toten und ca. hundert Verletzten. Zivilisten wurden darüber hinaus bei 15 weiteren Vorfällen zu Opfern von Gewalt durch Angriffe, IEDs und Anschläge mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Angriff gegen Zivilisten (ACLED 2022).

Im Distrikt Adhamiyah wurden im Jahr 2021 39 Vorfälle verzeichnet, darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. In sieben weiteren Fällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen, insbesondere durch IED-Angriffe. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 18 Vorfälle verzeichnet. Darunter sechs Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten sowie zwei Fälle bei denen Zivilpersonen ebenfalls von Gewalt betroffen waren (ACLED 2022).

Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Jahr 2021 35 Vorfälle verzeichnet. Den größten Anteil hatten bewaffnete Auseinandersetzungen, von denen 15 verzeichnet wurden, gefolgt von gezielter Gewalt gegen Zivilisten mit acht, sowie weiteren sechs bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren, z.B. durch IEDs oder Angriffen mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 29 Vorfälle verzeichnet. Bei zehn handelte es sich um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung. Bei zwei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Es wurde wiederum eine größere Anzahl von bewaffnete Auseinandersetzungen (11) registriert (ACLED 2022).

Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Jahr 2021 2021 43 Vorfälle verzeichnet. Hervorzuheben sind hierbei 14 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, sowie neun weitere Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Des weiteren wurden neun friedliche Demonstrationen verzeichnet, ein Protest mit Intervention, sowie jeweils eine gewalttätige Demonstration und eine mit exzessiver Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Darüber hinaus sind vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen zu erwähnen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni elf Vorfälle verzeichnet, vier davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 2022).

Im Distrikt Karadah wurden im Jahr 2021 33 Vorfälle verzeichnet, darunter sieben Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und neun weitere Vorkommnisse, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Darunter mehrere IED-Angriffe auf Geschäfte, die Alkohol verkaufen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 21 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren bei vier dieser Fälle betroffen, darunter ein Mord und drei Angriffe mit Granaten, bzw. IEDs (ACLED 2022).

Im Distrikt Karkh wurden im Jahr 2021 61 Vorfälle verzeichnet. Beim überwiegenden Teil der Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Fünf Demonstrationen wurden jedoch als gewalttätig kategorisiert. Es handelte sich dabei um Proteste gegen das Wahlergebnis von Oktober 2021 von PMF-Anhängern vor der Green Zone. Darüber hinaus wurde die Green Zone auch mehrfach mit Raketen beschossen. Zivilisten waren nur bei vier Vorfällen gezielt oder indirekt von Gewalt betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 21 Vorfälle, darunter je vier friedliche und gewalttätige Demonstrationen. Bei drei Vorfällen waren Zivilisten ebenfalls von Gewalt betroffen (ACLED 2022).

Im Distrikt Kadhimiya wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Vier davon waren Angriffe auf Zivilisten, bei vier weiteren waren Zivilisten von Sprengsätzen betroffen. Im Jahr 2022 waren es bisher neun Vorfälle, darunter ein Fall von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und zwei weitere Vorfälle, bei denen Zivilpersonen ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).

Im Distrikt Mansour wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, bei drei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Des weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet und sechs Vorfälle von bewaffneten Auseinandersetzungen und IED- und Raketenangriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sechs Vorfälle verzeichnet, wovon bei zwei Zivilisten angegriffen wurden (ACLED 2022).

Im Distrikt ar-Rashid wurden im Jahr 2021 29 Vorfälle verzeichnet. In neun Fällen waren Zivilisten betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni elf Vorfälle, wobei es sich bei fünf um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten handelte (ACLED 2022).

Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Jahr 2021 22 Vorfälle verzeichnet. Elf dieser Vorfälle, zumeist Drohnenangriffe und Raketenbeschuss, betrafen den Internationalen Flughafen Bagdad. Weitere Vorfälle umfassten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen ISF- und PMF-Kräften mit dem IS, sowie IED-Angriffe, die insbesondere gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren. Des weiteren wurden zwei Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet. 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Erneut richtete sich die Mehrzahl der Übergriffe, insbesondere Raketenbeschuss, gegen den Internationalen Flughafen Bagdad. Mehrere Angriffe konnten durch Abschüsse von Drohnen vereitelt werden. Zivilisten waren bei zwei Vorfällen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).

Im Distrikt al-Mada'in wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung, sowie weitere fünf Fälle bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Im Jahr 2022 wurden bis Juni fünf Vorfälle verzeichnet. Bei einem IED-Angriff waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).

Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei 13 dieser Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois der USA. In zwei weiteren Fällen wurden Zivilisten Ziele von Angriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei Vorfälle verzeichnet, wobei bei einem Zivilisten ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).

Im Distrikt Taji wurden im Jahr 2021 acht Vorfälle verzeichnet, drei davon Angriffe mit IEDs. Im Jahr 2022 waren es bis Juni acht Vorfälle. Bei einem waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).

Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Jahr 2021 82 Vorfälle verzeichnet, von denen 47 auf den Aufstand des IS und den Kampf gegen diese Gruppe zurückzuführen sind, darunter u.a. bewaffnete Auseinandersetzungen und Luft-/Drohnenangriffe zwischen IS-Kämpfern sowie ISF und PMF-Kräften. Es wurden auch fünf Angriffe des IS auf Zivilisten verzeichnet, bei denen jeweils mindestens eine Person ums Leben kam. Acht weitere Angriffe auf Zivilisten werden unbekannten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Zehn dieser Vorfälle gehen auf den Aufstand des IS, bzw. den Kampf gegen ihn zurück. Bei drei Vorfällen wurden Zivilisten entweder direkt angegriffen oder waren von Sprengstoffanschlägen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).

2021 waren 113 Fälle nicht verortbar. Es handelt sich dabei zum größten Teil um "strategische Entwicklungen", aber auch bewaffnete Auseinandersetzungen, Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten etc.. Zehn der Fälle betreffen gezielte "Gewalt gegen Zivilisten", zwei davon Entführungen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 41 Vorfälle, von denen acht als gezielte Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert sind, darunter drei Entführungen (ACLED 2022).

Klassifizierung sicherheitsrelevanter Vorfälle nach Kategorie (dargestellt nach ACLED 2022):

1. -3.2021

4. -6.2021

7. -9.2021

10. -12.2021

1. -3.2022

4. -6.2022

Gewalt gegen Zivilisten (davon Entführungen)

8

39

25 (3)

15 (1)

16 (3)

24 (1)

bewaffnete Auseinandersetzungen

17

30

35

22

32

23

Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten

42

23

27

10

30

11

Selbstmordanschläge

1

Artillerie- und Raketenbeschuss

3

7

3

4

4

2

Luft-/Drohnenangriff

1

1

1

1

1

1

Proteste/ friedliche Demonstrationen

27

32

10

31

12

20

Protest mit Intervention

5

1

3

1

2

Proteste/ exzessive Gewalt gegen Demonstranten

4

gewalttätige Demonstrationen/ Aufstände/ Mobgewalt

1

5

3

7

1

6

strategische Entwicklungen

31

28

60

33

17

23

Vorfälle gesamt

136

170

164

126

114

113

(Anm.: Die Kategorie "strategische Entwicklungen" umfasst z.B. Truppenbewegungen, die Etablierung von Checkpoints, Korridoren und Brücken, die Zerstörung von Unterschlupfen von Aufständischen (IS) und Waffenlagern, Entminung und Entschärfungen von Sprengsätzen und Vorfälle von Beschädigung von Eigentum ohne Opfer).

Im Gouvernement Bagdad, unterteilt in die Stadtdistrikte Rusafah, Adhamiyah, Sha'ab, Sadr City (früher Thawra), 9 Nissan (Neu Bagdad), Karrada, az-Za' franiyah, Karkh, Kadhimiyah, Mansour und ar-Rashid, sowie die Vorstadtdistrikte Abu Ghraib, al-Istiqlal, al-Mada'in, Mahmudiyah, Taji und at-Tarmiyah wurden 2021 87 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), sowie 88 Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls zu den Betroffenen gehörten, z.B. durch IEDs, Luft-/Drohnenangriffe, etc., verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 40 Vorfälle, sowie 27 bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des Weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind).

Zivilisten als Ziele oder Opfer von Gewalt (davon Entführungen), dargestellt nach ACLED 2022:

1. -3.2021

4. -6.2021

7. -9.2021

10. -12.2021

1. -3.2022

4. -6.2022

Stadtdistrikte:

Rusafah

7

4

4

1

1

1

Adhamiyah

7

7

2

0

4

4

Sadr City (früher Thawra)

2

9

2

1

4 (1)

6

9 Nissan (Neu Bagdad)

5

14

1

3

3

1

Karadah

6

3

4

3

3

1

Karkh

3

1

3

Kadhimiyah

2

3

2

1

3

Mansour

3

1

1

2

ar-Rashid

3

2

2 (1)

2

2

3

Vorstadtdistrikte:

Abu Ghraib

2

1

1

1

al-Istiqlal

al-Mada'in

3

5

2 (1)

1

Mahmudiyah

5

3

2

3

1

Taji

1

at-Tarmiyah

4

6

4

6

2

1

nicht verortbar

4

4

7 (1)

5 (1)

3 (2)

5 (1)

Vorfälle gesamt

51

66

34 (3)

26 (1)

29 (3)

28 (1)

Schäden an Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände: Basierend auf Daten, die zuletzt im August 2021 aktualisiert wurden, weist die Direktion für Minenräumung (DMA) die durch Kriegsrückstände kontaminierte Fläche im Gouvernement Bagdad mit 3.511 m² auf.

Vertreibung und Rückkehr: Laut IOM-Daten waren zum 30.09.2021 26.610 Binnenvertriebene im Gouvernement Bagdad registriert. Der größte Anteil dieser Binnenvertriebenen (43 %) stammte aus dem Gouvernement Anbar, während andere aus den Gouvernements Babil (27 %), Ninewa (18 %), Salah Al-Din (7 %) und Diyala (3 %) stammten. Innerhalb des Gouvernements waren Mahmudiya (28 %), Abu Ghraib (20 %) und Karkh (18 %) die Distrikte mit den meisten Binnenvertriebenen. Im Gouvernement Bagdad lebten 8.448 Binnenvertriebene in Unterkünften, die von der IOM als kritisch eingestuft wurden (Zelte, provisorische Unterkünfte, Lehm- oder Blockhäuser oder unbewohnte oder unbewohnbare Häuser), 67 % von ihnen im Distrikt Mahmudiya. Im September 2020 bewertete REACH, dass 60 bis 80 % der Binnenvertriebenen-Haushalte im Adhamiya-Distrikt, 80 bis 90 % der Binnenvertriebenen-Haushalte in den Distrikten Mahmudiya und Karkh, 90 bis 100 % der Binnenvertriebenen-Haushalte im Khadhimiyah-Distrikt und alle Binnenvertriebenen-Haushalte im Rusafa-Distrikt in schwerer oder extremer Not lebten. Die anderen Bezirke des Gouvernements wurden nicht in die Bewertung einbezogen. Darüber hinaus dokumentierte IOM im September 2021 insgesamt 45.324 Binnenvertriebene im ganzen Land, die aus dem Gouvernement Bagdad stammten. Die überwiegende Mehrheit davon wurde in den Gouvernements Sulaymaniyah (66 %) und Erbil (27 %) untergebracht. IOM-Daten zeigen auch, dass es im Gouvernement Bagdad zum 30.09.2021 91.902 Rückkehrer gab, von denen 90 % aus Flüchtlingsgebieten innerhalb desselben Gouvernements zurückgekehrt waren.

Wirtschaftliche und soziale Lage:

Die wirtschaftliche Entwicklung Bagdads war immer eng mit dem Wachstum der Erdölindustrie verknüpft und kann daher die Erdölraffination als Hauptwirtschaftstätigkeit bezeichnet werden. Unmittelbar im Osten der Stadt befindet sich ein ausgedehntes Ölfeld, welches sich über die Vororte weiter in Teile von Salah Al-Din erstreckt und über eine förderbare Reserve von etwa 10 Milliarden Barrel Rohöl verfügt.

Als Hauptstadt stellt Bagdad aber generell eine der wohlhabendsten und wirtschaftlich vielfältigsten Gegenden des Landes dar und ist Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Weitere lokale Wirtschaftssektoren sind die Herstellung von Textilien, Zement, Tabakerzeugnissen, Leder und Teppichen sowie die Rüstungsindustrie. Mit seinem internationalen Flughafen fungiert Bagdad zudem als wichtiges Handelszentrum in der Region und zieht die Stadt darüber hinaus jährlich mehr als eine Million Touristen an.

Der Staat ist nach wie vor Hauptarbeitgeber der Stadt. Nach der Ankündigung für das Jahr 2021 die Schaffung neuer Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor auszusetzen kam es zu Demonstrationen, welche mit einer schweren Wirtschafts- und Arbeitslosigkeitskrise infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie einhergingen.

Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6 % und 10 %. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7 % beziffert. Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4 % waren armutsgefährdet. Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17 % angeben arbeitslos zu sein. Nach den im Juli 2021 von dem beim Planungsministerium angesiedelten Nationalen Ausschuss für nachhaltige Entwicklung veröffentlichten Informationen lag die Arbeitslosenquote im Gouvernement Bagdad bei 9,3 % und die Jugendarbeitslosigkeit bei 15 %. Die Weltbank wiederum hält in einem Bericht vom Frühjahr 2021 fest, dass mehr als zwei Drittel der Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor aufgrund der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten Schwierigkeiten hatten, einen Arbeitsplatz zu finden. Arbeitssuchende würden gerne eigene Unternehmen gründen, scheitern jedoch an fehlender Finanzierung.

In Hinblick auf die Geschlechter ist festzustellen, dass Männer eher im privaten Sektor arbeiten wollen, während die meisten Frauen aufgrund der vorherrschenden geschlechtsspezifischen Normen und der wahrgenommenen Vorteile, wie z. B. sicheres Einkommen und kürzere Arbeitszeiten, den öffentlichen Sektor bevorzugten. Frauen sind aber auch im Bereich Nähen, Friseurhandwerk und Einzelhandel tätig.

Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (ca. 385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (ca. 248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (ca. 425.270 IQD). Die Weltbank veröffentliche im April 2020 Zahlen zur Armut im Gouvernement Bagdad, wonach der Anteil von mehrdimensionaler Armut Betroffenen an der Gesamtbevölkerung 3,2% betrug; dieser Anteil dürfte im Zuge der Schwierigkeiten durch die COVID-19 Pandemie (Ausgangssperren, Wirtschaftsrückgang) angestiegen sein.

Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch. Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten. Der Gemüseanbau in städtischen Ballungsräumen hat zugenommen, dennoch ist das Land in hohem Maße von Lebensmittelimporten abhängig. Nachdem Verfügbarkeit nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit gleichzusetzen ist, ist aber auch festzuhalten, dass es immer wieder zu heftigen Preisschwankungen und -anstiegen kommt. Zuletzt haben auch hier die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für eine kritischere Lage gesorgt. Hilfe kommt sowohl vom öffentlichen Verteilungssystem PDS, so wurden etwa Anfang 2021 in einigen Teilen der Stadt Bagdad über 7.000 kg Zucker verteilt, aber auch über Organisationen wie der Barzani Charity Foundation die im September 2021 mit der Verteilung Lebensmittelpakten an arme Familien begann.

2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten. Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen. Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen.

Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen und befindet sich das Stromnetz des Irak generell seit Jahren in einem desolaten Zustand, hauptsächlich aufgrund von schlechtem Management und Korruption. Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt. Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben. Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie.

Laut dem Jahresstatistikbericht 2020 des Gesundheitsministeriums verfügte das Gouvernement Bagdad über 260 Zentren der medizinischen Grundversorgung (MGV-Zentren), darunter 213 Hauptversorgungszentren und 47 Unterzentren für das Gesundheitswesen. Fast 90 % aller MGV-Zentren (232) wurden von einem Arzt geleitet, 28 von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Im Durchschnitt betreute jedes MGV-Zentrum rund 33 000 Einwohner. Des Weiteren gab es in Bagdad 51 Fachgesundheitszentren, darunter 20 zahnärztliche Zentren, drei Fachzentren für Atemwegserkrankungen, zwei Zentren für Asthma und Allergien und 26 weitere Fachgesundheitszentren. Neun medizinische Einrichtungen fungierten als Ausbildungszentren für das Gesundheitswesen. Auf der Ebene der Sekundär- und Tertiärversorgung verfügte Bagdad über 105 Krankenhäuser und andere Fachgesundheitszentren für stationäre Behandlung; bei 52 von ihnen handelte es sich um öffentliche (davon 18 Lehrkrankenhäuser) und bei 53 um private Kliniken. Im Bereich der sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens wurden 2020 in Bagdad 1 008 private Labors, 1 561 Apotheken, 977 Abgabestellen für Arzneimittel und 304 Drogerien gezählt. Dazu kommen über 9.000 Ärzte, sowie Hebammen, paramedizinisches Personal usw.

Die stark anwachsende Bevölkerung in Bagdad führt einerseits zu mehr Druck auf Nebenkosten und Mieten, aber auch zum Entstehen zahlreicher informeller Siedlungen. In weniger wohlhabenden Stadtvierteln, wie etwa Sadr City im Osten von Bagdad kostete beispielsweise ein Haus mit 144m² und zwei Stockwerken Anfang des Jahres 2021 ca. 400-500 Dollar monatlich.

1.10. Zur Lage im Irak werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:^

1. Aktuelle Ereignisse

03.01. 2022: Am 27.12.21 wurden die Ergebnisse der Wahl endgültig vom Verfassungsgericht des Irak bestätigt. Verschiedenen Einwände, vor allem der pro-iranischen Fatah-Allianz, hatten keinen Erfolg. Das Wahlergebnis blieb im Wesentlichen gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis unverändert.

Am 06.01.22 kam es zu einem Angriff Unbekannter auf das Haus eines Mitgliedes der Popular Mobilization Forces (PMF) in Bagdad, bei dem fünf Mitglieder seiner Familie starben und er selbst verletzt wurde. Die Hintergründe sind unklar.

17.01. 2022: Am 13.01.22 wurden mehrere Raketen auf die hochgesicherte Grüne Zone in Bagdad abgefeuert, wobei die US-Botschaft und eine Schule beschädigt wurden. Mindestens zwei Zivilpersonen wurden dabei verletzt. Irakische Behörden haben bislang keine Tatverdächtigen benannt. Der Vorfall ereignete sich wenige Tage nach der Wahl des 7 inzwischen suspendierten Parlamentssprechers Mohammed Halbousi, der von pro-iranischen Gruppierungen abgelehnt wird.

Am 14.01.22 wurde in Bagdad sowohl der Sitz der Taqaddum-Partei als auch derjenige der Azm-Allianz durch unbekannte Täter mit Handgranaten angegriffen. Sachschäden wurden gemeldet. Die beiden Parteien sind die einflussreichsten sunnitischen Gruppierungen in Irak, auch der mittlerweile suspendierte Parlamentssprecher Halbousi gehört der Taqaddum-Partei an.

31.01. 2022: Am 25.01.22 wurden drei Raketen auf das Haus des Parlamentssprechers al-Habousi in seiner Heimatprovinz Anbar abgeschossen und verletzten zwei Zivilisten. Am 28.01.22 wurden mindestens sechs Raketen in Richtung des Bagdader Flughafen abgeschossen. Dabei wurde ein parkendes Flugzeug der Iraqi Airways beschädigt. Bisher hat sich keine Gruppe zu dem Angriff bekannt, auch wenn das Vorgehen stark an diverse vergleichbare Angriffe pro-iranischer Milizen erinnert.

14.02. 2022: Am 13.02.22 hat die irakische Luftwaffe im Zghitun-Tal (West-Kirkuk) Luftangriffe gegen ein mutmaßliches IS-Versteck durchgeführt. Bereits am 08.02.22 hatte die irakische Luftwaffe eine Höhle in Hatra (Nineva) unter Beschuss genommen, dabei kamen sieben mutmaßliche IS-Anhänger ums Leben. Die Höhle wurde laut irakischen Militärquellen als Kommandozentrale durch den IS genutzt. Ebenfalls am 08.02.22 haben zentralirakische Truppen und Soldaten der Peschmerga in einer gemeinsamen Sicherheitsoperation einen Angriff des IS in Kirkuk vereitelt. In den zwischen Baghdad und Erbil umstrittenen Gebieten in Diyala, Kirkuk und Salahaddin herrscht ein Sicherheitsvakuum, welches es dem IS möglich macht, die Gebiete als Rückzugsorte zu nutzen.

21.02. 2022: Nachdem bei einem Massaker in Babil 20 Menschen ums Leben gekommen sind (vgl. BN v. 03.01.22 u. 10.01.22) kam es am 13.02.22 zu den ersten erstinstanzlichen Urteilen in der Sache. Sicherheitskräfte hatten das Feuer auf einen Wohnkomplex eröffnet, nachdem durch einen Informanten behauptet worden war, dass sich dort zwei gesuchte Terroristen aufhielten. Es stellte sich kurz darauf heraus, dass der Informant in eine Familienfehde eingebunden war und den Sicherheitskräften aus diesem Grunde falsche Informationen zukommen ließ. Er sowie einer der verantwortlichen Offiziere wurden nun in Babil zum Tode durch Erhängen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

28.02. 2022: Der Oberste Irakische Gerichtshof hat am 20.02.22 die Klage der Irakischen Frauenliga abgewiesen, Art. 41 des irakischen Strafgesetzbuches als unvereinbar mit der irakischen Verfassung einzustufen. Art. 41 gibt Ehemännern das Recht, ihre Ehefrauen körperlich zu bestrafen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Art. 41 keine häusliche Gewalt fördere, sondern lediglich Bestrafungen in einem gewissen Rahmen erlaube. Am 23.02.22 verstarb eine 21-jährige Frau in Sulaimaniya in der Autonomen Region Kurdistan (KR-I) an ihren Verletzungen, nachdem ihr Ehemann sie wenige Tage zuvor nach einem Streit mit Benzin übergossen und angezündet hatte. Hochrangige Politiker aus KR-I hatten den Mord verurteilt, der Ehemann wurde festgenommen. Seit Anfang des Jahres sind allein in KR-I neun Frauen infolge von sogenannten „Ehrverbrechen“ gestorben. In KRI gibt es seit 2011 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt, Gewalt gegen Frauen ist dennoch weit verbreitet.

07.03. 2022: Der Irak importiert einen erheblichen Anteil seines Weizenbedarfs aus der Ukraine und der Russischen Föderation, wobei der Ukraine deutlich größere Bedeutung zukommt. Auch wenn die Preissprünge des Ölpreises ökonomisch für den Bundeshaushalt des Irak von Vorteil sind, besteht eine erhebliche Sorge um die Ernährungssicherheit, weshalb mehrere Kabinettssitzungen abgehalten und Entscheidungen getroffen wurden. Die kontrollierten Preise für den heimisch produzierten Weizen wurden deutlich gesenkt, um den Markt vorerst auszugleichen und kurzfristig die Versorgungssicherheit zu garantieren. Die Preise für importierten Weizen sowie dessen Menge stiegen binnen einer Woche um etwa 50 USD pro Tonne, die Preise für Sonnenblumenöl haben sich verdoppelt. Beides ist Bestandteil des regional üblichen Brotes.

14.03. 2022: Stark und schnell steigende Preise für Speiseöl und Weizenmehl sorgen in vielen Städten des Irak für Proteste, die bisher allerdings weitgehend friedlich blieben. Es wurde nur vereinzelt von Verletzten berichtet. Es besteht von politischer Seite großes Verständnis für die Unmutsäußerungen. Am 08.03.22 wurden eine Reihe von Gegenmaßnahmen verkündet, so zeitlich befristete Sonderzahlungen für Rentner und öffentliche Angestellte mit niedrigem Einkommen sowie eine zweimonatige Aufhebung von Zollbestimmungen für bestimmte Warengruppen. Mehrere Personen wurden wegen angeblicher Preismanipulationen festgenommen.

28.03. 2022: Am 26.03.22 sollte vom Parlament ein neuer Präsident gewählt werden. Dieser ist im Irak Staatsoberhaupt, aber nicht Regierungschef, auch wenn er mehrere wichtige Funktionen ausübt, z.B. müssen Todesurteile durch ihn bestätigt werden. Es muss sich nach der irakischen Verfassung um einen Kurden handeln. Die Parlamentssitzung erfüllte nicht das notwendige Quorum, mehrere Parteien waren vollständig ferngeblieben, sodass für den 30.03.22 ein erneuter Wahlgang geplant ist. Nach der gescheiterten Wahl wurde ein Lebensmittelsoforthilfepaket verabschiedet, welches die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine für die Bevölkerung abmildern soll.

04.04. 2022: Auch am 30.03.22 ist der Versuch, einen neuen Präsidenten zu wählen, im Parlament gescheitert. In der Konsequenz verkündete Muqtada As-Sadr, der Vorsitzende des größten parlamentarischen Blocks, dass er seinen politischen Rivalen nun einen Monat Zeit gebe, ohne ihn eine Regierung zu formen.

11.04. 2022: Am Abend des 06.04.22 sind drei Raketen nahe einer Ölraffinerie unweit von Erbil eingeschlagen. Personen- oder Sachschäden wurden nicht berichtet. Laut irakischen Behörden wurden die Raketen aus dem Bezirk al-Hamdaniya in der Provinz Nineva abgefeuert. Die sog. Volksmobilisierungseinheiten mit enger Verbindung zu Iran verfügen über eine starke Präsenz in al-Hamdaniya. Die Raffinerie gehört Baz Karim Barzinji, dessen Privathaus im März bei einem iranischen Raketenangriff zerstört wurde. Iran hatte im März von der Zerstörung eines „strategischen Zentrums“ Israels gesprochen.

25.04. 2022: Mit dem Beginn des Fastenmonats Ramadan am 1. April hat auch die jährliche Ramadan-Offensive des IS begonnen. Bisher mit geringem Erfolg, da die Gruppe insgesamt stark an Unterstützung verloren hat. Am 19.04.22 kam es in der Provinz Diyala zu einem Gefecht mit einer sunnitischen Stammeseinheit des Stammesmilizenverbandes Hashd al-Ashayiri, der in die irakischen Streitkräfte eingegliedert ist. Drei Verteidiger starben; am selben Tag kam es auch zu Angriffen gegen eine Einheit der irakischen Armee und eine der schiitischen Hashd Ash-Shaabi (PMU), die jedoch keine Opfer forderten. Am 21.04.22 griff eine irakische F-16 eine Stellung des IS in Salah-ad-Din an. Laut irakischem Verteidigungsministerium wurden dabei vier IS-Mitglieder getötet. Am 22.04.22 fuhr ein ziviles Fahrzeug im Khanaqin-Distrikt der Provinz Diyala auf eine improvisierte Sprengfalle. Mindestens zwei Menschen starben. Die Falle wird dem IS zugeschrieben.

02.05. 2022: Am 25.02.22 wurden insgesamt sieben Verstecke des IS in der Anbar-Provinz von Einheiten der Popular Mobilization Forces (PMF) zerstört. Weitere Verstecke wurden in Salah-ad-Din zerstört. Am 26.02.22 tötete ein IS-Mitglied mit einem Selbstmordanschlag zwei irakische Soldaten nördlich von Bagdad. Ein weiterer wurde getötet bevor er seine Bombe auslösen konnte.

09.05. 2022: Am 08.05.22 gab die irakische Armee bekannt, dass sie inzwischen etwa 20 Checkpointsin der Region von den PKK-nahen jesidischen Shingal Verteidigungskräften übernommen habe. Seit dem Sieg über den IS werden Teile der Region durch diese kontrolliert. Bei Kämpfen zwischen der irakischen Armee und der Miliz waren ein irakischer Soldat und ein Milizionär gestorben; beide Seiten hatten große Anstrengungen unternommen, um danach weitere Eskalationen zu vermeiden. Im Zuge der Kämpfe waren mindestens 4.000 Zivilisten aus der Region geflohen, überwiegend handelte es sich um eine erneute Flucht von zurückgekehrten Binnenflüchtlingen. In der Region gab es am 07.05.22 erstmals Proteste gegen die Präsenz sowohl von Armee als auch Miliz; es wurde von den 5 Protestierenden gefordert, dass die irakische Bundespolizei die Sicherheit der Region sicherstellen und Armeen und Milizen abziehen sollten.

Am 04.05.22 kam es in der Provinz Maysan zu einer Auseinandersetzung um Farmland. Ersten Berichten zufolge hatte ein Teil einer Großfamilie staatliches Land genutzt, wobei ein anderer Teil der Familie einen Anteil forderte. Es kam zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit acht Toten. Derzeit wird intensiv nach den Tätern gefahndet.

23.05. 2022: Am 17.05.22 sind zwei Angehörige der Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) bei einem Gefecht mit IS-Kämpfern in Salah al-Din ums Leben gekommen. Die irakische Luftwaffe hat am 16.05.22 Luftschläge gegen Ziele des IS in Makhmour durchgeführt, wobei sechs mutmaßliche IS-Anhänger ums Leben gekommen sind. Am 15.05.22 haben irakische Streitkräfte und Peshmerga-Kämpfer bereits eine gemeinsame Anti-IS-Operation nahe Makhmour durchgeführt, bei der zwei mutmaßliche IS-Terroristen starben. Makhmour liegt in den zwischen der irakischen Zentralregierung und den kurdischen Regionalregierung umstrittenen Gebieten; das dadurch entstandenen Sicherheitsvakuum hat die dortige IS-Präsenz gestärkt.

30.05. 2022: Das irakische Parlament hat am 26.05.22 ein Gesetz verabschiedet, welches die Normalisierung der Beziehung zu Israel verbietet, bei Verstößen drohen lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Der Gesetzesentwurf war durch den schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr eingebracht worden, mutmaßlich vor dem Hintergrund seiner Verbindungen zu sunnitischen und kurdischen Gruppen, welchen teilweise Verbindungen nach Israel nachgesagt werden.

Am 06.06.22 wurden mehrere Mitglieder der Kommandoebene des IS verhaftet. Die Zugriffe waren das Resultat einer Zusammenarbeit zwischen Sicherheitskräften der KRG und des Bundes. Die Zusammenarbeit wurde stark in der medialen Begleitung hervorgehoben.

04.07. 2022: Am 02.07.22 kam es in der Provinz Basra (Stadt Garma) zu mehrstündigen Gefechten zwischen Angehörigen der Clans Al-Bu Hamdan und Al-Batut. Vorausgegangen war ein jahrelanger Streit um ungeklärte Schulden, der nach und nach eskalierte. Im Internet kursierende Videos legen auch die Nutzung schwererer Waffensysteme nahe. Eine große Zahl an Sicherheitskräften nutze u.a. Drohnen und gepanzerte Fahrzeuge, um die Lage zu beruhigen. Mindestens fünf Menschen starben, weitere 21 wurden verletzt.

11.07. 2022: Am 08.07.22 wurde bekanntgegeben, dass ein Ausschuss des irakischen Parlamentes ein Gesetz zum Verbot der Homosexualität im Irak vorbereitet. Seit 2003 ist Homosexualität nicht mehr explizit verboten, jedoch wird in der Rechtspraxis eine Reihe anderer Gesetze regelmäßig gegen Homosexuelle angewandt. Große Teile der irakischen Gesellschaft lehnen Homosexualität ab, bekannte Homosexuelle und LGBTIQ-Aktivisten sind regelmäßig Opfer von Drohungen und Angriffen bis hin zu Morden durch nichtstaatliche Akteure, die nur sehr selten aufgeklärt oder bestraft werden.

25.07. 2022: Am 19.07.22 kam es zu einem Angriff des IS auf die irakische Bundespolizei in der Provinz Salah ad-Din im Distrikt Matibiyya. Mindestens sechs Bundespolizisten starben bei dem Angriff, weitere wurden verletzt. Der IS ist im Distrikt Matibiyya weiterhin stark vertreten und stellt eine beachtliche Gefahr dar. Am 21.07.22 wurden in der Provinz Diyala Mitglieder einer Familie auf dem Rückweg von einem Ausflug nördlich von Mansuriyya von IS-Kräften angegriffen, fünf Menschen wurden getötet, unter ihnen zwei Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren. Der Hintergrund ist unklar, Mansuriyya ist regelmäßig Schauplatz von IS-Attacken, die oft Teil lokaler Fehden sind.

01.08. 2022: Am 25.07.22 einigten sich mehrere der nach dem Auszug der Sadristen im Parlament verbliebenen politischen Parteien auf einen Kandidaten für das Amt des Premierministers, das seit den Wahlen im Jahr 2021 de facto vakant ist. Die Wahl fiel auf Mohammed Shia al-Sudani, einen ehemaligen Minister mit engen Verbindungen zum ehemalige Premier Nuri al-Maliki, unter dessen Ägide es unter dem Stichwort der „De-Baathisierung“ zur massenhaften Entfernung von Sunniten aus dem Staatsapparat gekommen war, was erheblich zum Erstarken des IS beigetragen hatte. Am 28.07.22 kam es zu große Protesten von Seiten der Anhänger Muqtada as-Sadrs, die dabei die grüne Zone stürmten und das Parlament mehrere Stunden besetzten, bis sie nach einem Tweet as-Sadrs wieder abzogen. Nachdem am 28.07.22 keine Parlamentssitzung stattgefunden hatte, wiederholte sich der Protest am 30.07.22 während der Sitzung des Parlamentes. Der Parlamentspräsident verschob die Sitzung bis auf weiteres, während die Demonstranten das Parlament erneut besetzten. Bisher gab es mindestens 125 Verletzte (mindestens 25 bei den Sicherheitskräften). Einen Gegenkandidaten präsentierte as-Sadrs Bewegung bislang nicht. As-Sadr bezeichnete u.a. die Wahlen, die seine eigene Bewegung gewonnen hatte, als gefälscht.

08.08. 2022: Am 05.08.22 hielten die Anhänger Muqtada As-Sadrs ein öffentliches Freitagsgebet auf einem Platz in der Grünen Zone von Bagdad ab. Die Machtdemonstration unterstrich die Forderungen As-Sadrs nach Neuwahlen, die inzwischen auch von politischen Führungspersönlichkeiten mehrerer anderer Parteien aufgenommen wurden. Baldige Neuwahlen erscheinen somit immer wahrscheinlicher. Nach über 300 Tagen hat sich das Parlament nach wie vor auf keine neue Regierung einigen können. Nach dem Auszug von As-Sadrs Anhängern aus dem Parlament erscheint eine Regierungsbildung auch de facto unmöglich.

22.08. 2022: Der irakische Dienst für Terrorismusbekämpfung (ICTS) gab am 20.08.22 bekannt, dass er bei einer Sicherheitsoperation in den Hamrin-Bergen im nördlichen Gouvernement Salahaddin sechs mutmaßliche ISIS-Terroristen getötet hat. Der Erklärung zufolge handelt es sich bei einer der sechs getöteten Personen um Abu Maryam Al-Qahtani, eine hohe Führungsperson des IS in Salahaddin. Nach Angaben des ICTS überwachte Qahtani die Ermordung und Entführung von Zivilisten und Sicherheitskräften, indem er fiktive Kontrollpunkte in der Nähe des Hamrin-Gebirges errichtete.

29.08. 2022: Weiterhin protestieren die Anhänger Muqtada as-Sadrs innerhalb der „Grünen Zone“ von Bagdad. Dabei wird auf eine Vielzahl von Protestformen zurückgegriffen, u.a. auf öffentliche Gebete, die deutlich an die entsprechenden Protestaktionen unter al-Sadrs Vater gegen Saddam Hussein erinnern. Der populistische Wahlsieger inszeniert sich so als Kämpfer gegen Korruption und das politische Establishment, zu dem er selbst gehört.

Am 02.08.22 gaben die irakischen Sicherheitskräfte die Tötung von sechs hochrangigen IS-Mitgliedern bekannt. Unter den Toten soll Abu Maryam al-Qahtani, der Koordinator des IS in der Provinz Salah ad-Din, sein. Am 23.08.22 gaben die kurdischen Sicherheitskräfte bekannt, dass sie in der Provinz Sulaimaniyya insgesamt 17 Verdächtige im Zusammenhang mit IS-Aktivitäten festgenommen haben. Am 28.08.22 kam es in einem umstrittenen Distrikt der Provinz Kirkuk zu einem IS-Angriff auf eine Schafherde, bei der ein Schäfer und ein weiterer Zivilist sowie mindestens ein IS-Angehöriger getötet wurden. Der getötete Schäfer war auch Peshmerga-Mitglied.

05.09. 2022: Nachdem Muqtada as-Sadr am 30.08.22 seinen Rückzug aus der irakischen Politik erklärt hatte, eskalierten die Proteste seiner Anhänger. Für etwa 24 Stunden gab es Gefechte in der „Grünen Zone“ Bagdads, während die Anhänger as-Sadrs u.a. den Präsidentenpalast stürmten und sich Feuergefechte mit Anhängern anderer Milizen und Sicherheitskräften lieferten. Die Regierung verhängte eine Ausgangssperre über den gesamten Zentral- und Südirak. Dabei kamen mindestens 30 Personen ums Leben. Weitere Zusammenstöße zwischen den Anhängern asSadrs und des rivalisierenden schiitischen pro-iranischen Blocks gab es in allen größeren Städten des schiitisch geprägten Südens. In der Nacht vom 31.08. zum 01.09.22 kam es dabei in Basra zu vier weiteren Toten bei Gefechten zwischen as-Sadrs Friedensbrigaden und der rivalisierenden Asa`ib Ahl al-Haqq. Friedliche Gegendemonstrationen tausender Iraker forderten die vollständige Ersetzung der politischen Elite, einschließlich der Führungsriege beider großen schiitischen Fraktionen. Die Situation beruhigte sich zunächst, nachdem as-Sadr seine Anhänger aufforderte, die Gewalt zu beenden. Eine dreitägige Staatstrauer wurde verkündet.

12.09. 2022: Weiterhin ist keine Lösung der politischen Krise Iraks in Sicht. Am 07.09.22 entschied das irakische Verfassungsgericht, dass es nicht über eine Auflösung des Parlamentes befinden könne; das Urteil wird allgemein als politische „Ohrfeige“ für das Parlament interpretiert. Mehrere Parteien sowohl schiitischer als auch sunnitischer Prägung sprachen sich für Neuwahlen aus.

19.09. 2022: Am 17.09.22 endete die Arbaeen-Wallfahrt von Najaf nach Karbala, eine der größten Wallfahrten der Welt mit geschätzt 21 Mio. Teilnehmenden, von denen mit etwa drei Mio. die meisten ausländischen Pilgerinnen und Pilger aus dem Iran stammten. Trotz der nach wie vor insgesamt fragilen Sicherheitslage kam es zu keinen größeren Zwischenfällen, der Verlauf war insgesamt friedlich.

2. Politische Lage

Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).

Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 28.2.2022). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]

Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).

Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).

Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).

Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).

Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).

Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).

Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).

Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022)

Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022).

Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).

Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahestehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).

Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vgl. Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022).

Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind, und ihr früheres Muster, gemeinsame Positionen im Umgang mit den arabischen Führern des Irak zu schmieden, aufgegeben haben. Die PUK die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert. Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen. Er ist derzeit Innenminister der kurdischen Regionalregierung (KRG) (Soufan Center 14.4.2022).

As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022).

3. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021).

Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021).

Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).

Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).

Islamischer Staat (IS)

Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).

Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021).

Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Im Jänner 2022 erklärte der Leiter der irakischen Sicherheitsmedienzelle, Generalmajor Sa'ad Ma'an, dass der IS weiterhin in den Qarachokh-Bergen, in der Gegend südlich von Makhmur und in Teilen der Gouvernements Kirkuk, Diyala und Salah ad-Din präsent sei (NRT 4.2.2022).

Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021).

Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020).

Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020).

Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).

Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).

Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).

Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022).

Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. "Koordinationsrahmen" - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed al-Halbousi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022).

Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022). Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022).

4. Sicherheitskräfte und Milizen

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS).

Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).

Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 12.4.2022).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 25.10.2021, S.9).Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 12.4.2022). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 25.10.2021, S.9). Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 25.10.2021, S.9).

Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt. In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch dem Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022).

Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Die PMF haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).

Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 12.4.2022).

Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 25.10.2021, S.16).

Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (CH 2.2021, S.2).

Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6).

Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 12.4.2022), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 12.4.2022). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).

Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, S. 18f).

Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). - Darüberhinaus aquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mithilfe der Organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der Organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch 8.2017).

Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). So klagten nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt durch PMF-Gruppen (DFAT 17.8.2020, S.20). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 12.4.2022). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 12.4.2022). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 2.6.2022).

Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit, Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021).

Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya

Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vgl. EPIC 5.2020).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).

Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Al Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2020). Die Kata'ib Hisbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zum Iran (Al Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2020). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Al Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hizbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt.

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 12.4.2022) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).

Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 12.4.2022).

Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).

6. Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung

Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 25.10.2021, S.12). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen (AA 25.10.2021, S.12). Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. UK Home Office 1.2021).

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).

Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022).

Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 12.4.2022).

8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration nach den Regeln des Gesetzes vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), allerdings nur unter der Vorgabe, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen wird (AA 25.10.2021, S.10; vgl. GIZ 1.2021a). Ein Gesetzesentwurf für eine nähere Ausgestaltung der Regelung wurde bislang nicht verabschiedet (AA 25.10.2021, S.10).

Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, der Religion, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften. Die Regierung schränkt gelegentlich die friedliche Versammlungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022).

Demonstranten sind der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt (FH 28.2.2022). Als die Demonstrationen ab Oktober 2019 eskalierten, versäumten es die Behörden, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 30.3.2021). Sicherheitskräfte gingen teils mit großer Härte gegen Demonstranten vor. Es gibt Berichte über Entführung, Folter und Tötung von Demonstranten, Aktivisten und Journalisten, von denen angenommen wird, dass diese der Einschüchterung der Demonstranten und der Beendigung der Proteste dienen sollten. UNAMI zufolge soll es im Zeitraum 1.10.2019 bis 15.5.2021 zu 81 Tötungsversuchen gegen Protestierende und Aktivisten gekommen sein, davon 32 tatsächliche Tötungen. Seit dem erneuten Ausbruch von Demonstrationen im Sommer 2020 soll es über 150 Fälle von Entführungen und Ermordungen gegeben haben (AA 25.10.2021, S.10).

Im Zuge der sog. Tishreen-Protestbewegung wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 2021a) und Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Bis Mitte Dezember 2021 wurden Hunderte Menschen im Zusammenhang mit Protesten getötet, Dutzende davon durch gezielte Attentate außerhalb von Protestplätzen. Irakische Sicherheitskräfte und pro-iranische Milizen schossen routinemäßig mit scharfer Munition auf Demonstranten. Irakische Beamte und Journalisten berichteten auch, dass Scharfschützen unter dem Kommando von iranisch unterstützten Milizeinheiten mit scharfer Munition von Dächern aus auf Demonstranten schossen und eine Welle von Entführungen von Protestorganisatoren und Aktivisten durchführten. Iranische und irakische Medien, die mit den vom Iran unterstützten Milizen in Verbindung stehen, verbreiteten falsche Berichte über Aktivisten, um diese Angriffe zu rechtfertigen (FH 3.3.2021).

Auch 2021 haben irakische Sicherheitskräfte auf Demonstranten geschossen, sie verhaftet und gefoltert. Während die meisten Verhafteten aufgrund des öffentlichen Drucks nach einigen Tagen wieder freigelassen werden, wurden einige zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 griff in Nasiriya, der Hauptstadt des Gouvernements Dhi-Qar, eine Armee-Einheit ein, um Demonstranten vor der Polizei zu schützen. Dabei kam es zu Schusswechseln zwischen den Sicherheitskräften, bei denen ein Polizist getötet wurde (Wing 11.1.2021).

Protestbewegung

Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung und Korruption sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021a; vgl. DFAT 17.8.2020, ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet. Bereits von Juli bis September 2018 kam es im Südirak zu Protesten (DFAT 17.8.2020).

Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vgl. AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021).

Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560 Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2022). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vgl. ICG 26.7.2021).

Die Demonstranten fordern, dass die Sicherheitskräfte für ihre Übergriffe zur Rechenschaft gezogen werden, einschließlich der Tötung und des gewaltsamen Verschwindenlassens von Demonstranten (AI 7.4.2021). Trotz der anfänglichen, scheinbaren Bereitschaft, einige der gravierendsten Menschenrechtsprobleme des Irak anzugehen, gelang es der Regierung al-Kadhimi nicht, die Übergriffe auf Demonstranten zu beenden (HRW 13.1.2021).

Im Oktober 2019 wurden mehrere hochrangige Militärkommandanten wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten von ihren Posten entfernt (FH 3.3.2021). Es wurden jedoch bislang keine hochrangigen Kommandanten strafrechtlich verfolgt. Nach einer Reihe von Tötungen und versuchten Tötungen von Demonstranten in Basra wurden im August 2020 der Polizeichef von Basra und der Direktor für nationale Sicherheit des Gouvernements entlassen. Es wurde jedoch keine Strafverfolgung eingeleitet (HRW 13.1.2021).

Diese Maßnahmen wurden von vielen Irakern als unzureichend abgelehnt und hatten wenig abschreckende Wirkung auf Mitglieder der Sicherheitskräfte, die im Laufe des Jahres zahlreiche Demonstranten tödlich verletzten. Trotz eines öffentlichen Versprechens von Premierminister al-Kadhimi im August 2020, die Verantwortlichen für das Verschwindenlassen und die Ermordungen zu untersuchen und zu bestrafen, befinden sich die Täter weiterhin auf freiem Fuß (FH 3.3.2021). Auch Verhaftungen von Mitgliedern einer "Todesschwadron" im Februar 2021 und von Sicherheitsbeamten im Juli 2021 sind bis Ende 2021 nicht über die Ermittlungsphase hinausgegangen. Keine der Verhaftungen hat zu einer Anklageerhebung geführt (HRW 13.1.2022).

Ein im Mai 2020 eingerichteter Ausschuss zur Untersuchung der Tötung von Demonstranten hat bis Ende 2021 noch keine Ergebnisse öffentlich bekannt gegeben. Im Juli 2020 kündigte die Regierung al-Kadhimi an, die Familien der bei den Protesten Getöteten zu entschädigen. Bis September 2021 hatten die sechs Familien von getöteten Aktivisten, die von HRW kontaktiert wurden, noch keine Entschädigung erhalten (HRW 13.1.2022).

9. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22).

Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).

Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).

Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. BasNews 6.9.2021).

10. Religionsfreiheit

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022).

Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 28.2.2022).

Die folgenden Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 2.6.2022).

Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 2.6.2022). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 2.6.2022). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wie viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 12.4.2022).

11. Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022).

In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 12.4.2022).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 28.2.2022).

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).

Die Regierung verlangt von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).

Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020).

Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.).

Einreise und Einwanderung in den Irak

Die Regierung in Bagdad verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Missan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).

Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).

12. Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021).

Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).

Wirtschaftslage

Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021).

Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).

Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).

Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11 %, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8 %. Unter den IDPs sind fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18 % im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8 % und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29 % der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 % und 18 % bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022).

Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020).

Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).

26 % der Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (BFA, IRFAD 2021).

Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (384.350 IQD) (BFA, IRFAD 2021).

Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).

Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Dem oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD (360 EUR) und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD (600 bis 1800 EUR). In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).

Nahrungsmittelversorgung

Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).

Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).

Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 12.4.2022).

62 % der Befragten einer Umfrage von 2021 sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (BFA, IRFAD 2021).

Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).

Wasserversorgung

Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).

Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 25.10.2021).

Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (BFA, IRFAD 2021).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa 20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021).

Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021). Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % der Wenigerverdiener gilt (BFA, IRFAD 2021).

13. Medizinische Versorgung

Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).

Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021).

In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021).

In allen untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021).

44 % der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (BFA, IRFAD 2021).

Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S.25).

14. Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).

Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).

Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).

Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).

Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).

Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).

In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021).

15. Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Irak:

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit: Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022).Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).

Auswirkungen auf die Religionsfreiheit: Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021).

Auswirkungen auf die Wirtschaftslage: Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf die medizinische Versorgung: Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf den Bildungszugang: Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des belangten Bundesamtes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der am 17.10.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Security Situation, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Targeting of Individuals, den Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office vom November 2021 betreffend zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, den aktuellen Country Guidance Iraq der European Union Agency for Asylum vom Juni 2022, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.05.2021 betreffend Rolle und Einflusses schiitischer Milizen, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 20.01.2021 betreffend Versorgungslage in Bagdad und schließlich das Themendossier vom 20.12.2021 betreffend schiitische Milizen im Irak).

Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.

2. 2 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur ersten Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. beruhen – mit Ausnahme der nachstehenden im Einzelnen erörterten Aspekte – auf den insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familienangehörigen ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus den Darlegungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine irakischen Identitätsdokumente im Original. Da im Zuge des Folgeverfahrens lediglich unzureichend identifizierbare Personalausweisablichtung vorgelegt wurden, konnte die Identität nicht anhand originaler und unbedenklicher (im Wege einer kriminaltechnischen Untersuchung überprüfbarer) irakischer Ausweisdokumente nachvollzogen werden. Die vom Beschwerdeführer geführte Identität ist daher lediglich als Verfahrensidentität anzusehen. Er trat in Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Österreich bislang unter Verwendung dreier unterschiedlicher Namen sowie zweier Geburtsdaten in Erscheinung. Aufgrund des zuletzt in Kopie vorgelegen Personalausweises (der teilweise unleserlich ist und dessen Lichtbild nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Bagdad geboren ist und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Vornamen XXXX (auch XXXX ) führt. Als weitere Namensbestandteile (der Name des Vaters und des Großvaters) können die Namen XXXX (auch XXXX ) und XXXX aus den vorliegenden Urkunden – deren Authentizität nicht geprüft werden konnte, da nur Ablichtungen übermittelt wurden – abgeleitet werden. Weshalb sich der Beschwerdeführer in Österreich des Vornamens XXXX bediente und nach wie vor bedient, ist unklar, weitergehende amtswegige Ermittlungen hierzu waren allerdings nicht geboten (VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086).

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers in seinen Asylverfahren in Österreich weitgehend von gravierenden Widersprüchen gekennzeichnet waren und der Beschwerdeführer außerdem einige Aspekte wegen behaupteter Erinnerungslücken nicht näher aufklären konnte. Schon hinsichtlich der Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers in den letzten Jahren traten erhebliche Diskrepanzen auf.

Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2019 in das Bundesgebiet einreiste und am folgenden Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Zweifelhaft ist, wo sich der Beschwerdeführer vor der Einreise aufgehalten hat. Bei seiner Erstbefragung am 05.08.2019 tätigte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Reiseroute und legte dar, den Irak am 14.06.2019 auf dem Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Dort habe er sich nur ca. fünf Tage aufgehalten und sei dann weitergereist (AS 8 und 9). Diesen Angaben kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Abweichend davon legte der Beschwerdeführer in der Folge wiederholt dar, dass er zuletzt länger bei seiner Familie in der Türkei gelebt und dort auch gearbeitet habe (AS 89, Verhandlungsschrift Seite 9). Zweifelsfreie Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes in der Türkei sind demgemäß nicht möglich.

Im Wege der eingeholten Auskunft deutscher Behörden sowie der Abfragen der European Dactyloscopy ist außerdem objektiviert, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland am 03.11.2015 und am 04.07.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die vorgebrachte erste Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 – nähere Feststellungen waren in Ermangelung auch nur annähernder zeitlicher Festlegungen nicht möglich – ist vor diesem Hintergrund und ob des begleitenden Vorbringens (Hinweise auf die Massenausreisebewegung sowie dass die Ausreise rasch und vergleichsweise kostengünstig bewerkstelligt werden konnte) glaubwürdig. Dass er in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos internationalen Schutz beantragte, wurde seitens des Beschwerdeführers ebenso eingeräumt wie die freiwillige Rückkehr in den Irak. Die seitens des Beschwerdeführers im mehrmals behauptete vorzeitige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 (AS 9 und AS 64) erweist sich allerdings als unglaubwürdig, zumal die letzte abweisende Entscheidung deutscher Asylbehörden erst am 11.04.2017 getroffen wurde. Weshalb der Ausgang eines derart wichtigen Antrages vom Beschwerdeführer nicht hätte abgewartet werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zumindest bis zur letzten abweisenden Entscheidung am 11.04.2017 in der Bundesrepublik Deutschland befand. Sein dortiger Aufenthalt war außerdem den Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zufolge erst mit 26.10.2017 unbekannt (AS 39), sodass in einer Gesamtbetrachtung von einer freiwilligen Rückkehr in den Irak in der zweiten Jahreshälfte 2017 auszugehen ist. Für die Rückkehr nutzte der Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge seinen irakischen Reisepass.

Der am 05.08.2019 gestellte erste Antrag und der am 02.11.2020 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz sind durch unbedenkliche Urkunden dokumentiert, die im ersten Asylverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes liegen im Verwaltungsakt auf und sind somit erwiesen. Der Verwaltungsakt enthält keine Hinweise auf ein gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020, L524 2228433-1/5E, erhobenes Rechtsmittel. Dass der Beschwerdeführet in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung sowie seiner mit Mandatsbescheid vom 12.05.2020 auferlegten Verpflichtung zur Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung nicht Folge leistete blieb im Verfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer räumte vielmehr ein, dass er sich vom 19.05.2020 bis zum 30.11.2020 bei Freunden bzw. weitschichtigen Verwandten in der Bundeshauptstadt Wien aufhielt. Ausweislich des amtswegig angefertigten Auszugs aus dem zentralen Melderegister unterhielt der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen meldebehördlich erfassten Wohnsitz und war sein Aufenthaltsort dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unbekannt. Das Bundesamt war daher dazu berechtigt, den Bescheid vom 14.07.2020, Zl. 1241112506-200493441, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG zuzustellen. Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seither nicht verlassen hat, hat der Fristenlauf gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 noch nicht begonnen (dazu näher unten).

Die Feststellungen unter Punkt 1.3 beruhen auf den insoweit konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu dessen gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Verhandlung sowie vor dem belangten Bundesamt. Die im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2021 getätigte Aussage: „Ich kann nur durch die Maske schwer atmen und muss gelegentlich ein bisschen Luft schnappen. Ich leide an Asthma.“ (AS 6) wurde nie durch medizinische Befunde untermauert und seitens des Beschwerdeführers vielmehr zuletzt in der mündlichen Verhandlung und der vorangehenden Stellungnahme angegeben, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Der Beschwerdeführer äußerte abseits davon auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen betreffend eine allfällige unzureichende medizinische Behandlung von Erkrankungen im Irak. Nach der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020, stellt aber selbst das Vorliegen einer Asthmaerkrankung für sich alleine keine ausreichende medizinische Indikation in Hinblick auf ein erhöhtes Rückkehrrisiko in den Irak dar und verfügt der Beschwerdeführer zudem über eine vollständige Immunisierung.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Gouvernement Bagdad unter Punkt 1.9. gründen sich auf die Einschätzung der European Union Agency for Asylum (EUAA) in ihrem Country of Origin Information Report vom Januar 2022 betreffend Sicherheitslage und den Bericht des European Asylum Support Office (EUAA) vom November 2021 betreffend zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, sowie ergänzend auf das Themendossier von ACCORD vom 20.12.2021 betreffend schiitischen Milizen. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Berichte nicht entgegengetreten.

Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen, die dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer ist den ihm übermittelten Berichten nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat sich durch eine schriftliche Stellungnahme einverstanden erklärt, die übermittelten Quellen als Beweis für die vorherrschende politische und wirtschaftliche Lage im Irak heranzuziehen. Zur Sicherung der erforderlichen Aktualität wurden weiters Feststellungen aktuelle Ereignisse anhand der öffentlich abrufbaren Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingearbeitet.

Da ausweislich der untenstehenden Beweiswürdigung von keiner Gefährdung durch schiitische Milizen im Rückkehrfall ausgegangen wird, erübrigen sich auch Feststellungen betreffend die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der Behörden. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nämlich nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088).

Der Stadtteil XXXX im Verwaltungsbezirk al-Rashid ist zunächst im Luftweg mit Linienflügen von Wien-Schwechat Flughafen nach Bagdad und einem anschließenden etwa 30-minütigen Fahrtransport (Taxi, Bus) vom internationalen Flughafen Bagdad in Richtung der Innenstadt von Bagdad gefahrlos erreichbar. Gegenteilige Behauptungen wurden nicht vorgebracht. Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ergeben sich keine Hinweise auf Gefährdungen oder Einschränkungen beim Passieren der vom Flughafen in das Stadtgebiet von Bagdad führenden Straßen oder im Stadtgebiet – konkret auch im Heimatbezirk des Beschwerdeführers XXXX – selbst. So weisen die Berichte zur Straßensicherheit im Gouvernement Bagdad Straßen mit hohem Sicherheitsrisiko nur für einzelne Stadtteile an der Peripherie Bagdads, etwa Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya, aus. Für zentrale Stadtteile von Bagdad wie XXXX sind keine Straßen mit hohem Sicherheitsrisiko und nur einzelne Straßen mit geringem Risiko ausgewiesen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden darüber hinaus keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheit der Verkehrswege dargetan und ist eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Anbetracht der Bestellungen nicht zu erkennen.

Das erkennende Gericht geht ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, allenfalls auf dem Reiseweg gelegene Kontrollpunkte zu passieren: Ausweislich der Feststellungen werden Checkpoints in Bagdad überwiegend von der irakischen Armee und der Bundespolizei betrieben. Ein maßgeblicher Einfluss schiitischer Milizen wie etwa Asa‘ib Ahl al-Haqq ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Checkpoints oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen unterliegen, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung des Beschwerdeführers an einem Checkpoint ist allerdings aufgrund seines persönlichen Profils nicht anzunehmen. Zunächst führt der Beschwerdeführer keinen sunnitisch konnotierten Namen, er wird nicht schon aufgrund seines Namens Aufmerksamkeit an einem Checkpoint erregen. Da der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eine Rückkehr alleinstehender sunnitischer Männer nach Bagdad als zumutbar erachtet (näher dazu unten), ist auch nicht davon auszugehen, dass Personen mit diesem Profil schon aufgrund ihres Religionsbekenntnisses dort – etwa an einem Kontrollpunkt – Verfolgung droht. Ferner wurde der Beschwerdeführer in Bagdad geboren und lebte zuletzt vor der Ausreise auch dort, sodass ihm die Gegebenheiten vor Ort hinreichend bekannt sind. Aufgrund seines im Personalausweis ersichtlichen Geburtsortes wird er auch nicht in Verdacht geraten, aus einem vormals vom Islamischen Staat beherrschten Territorium zu stammen und/oder mit dem Islamischen Staat in irgendeiner Weise in Verbindung zu stehen. Der Beschwerdeführer verfügt schließlich über nahe Verwandte in Bagdad, auf die er sich erforderlichenfalls berufen kann. Dass er seine irakischen Identitätsdokumente bzw. Kopien davon allesamt verloren haben will, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich zunächst am 23.03.2021 gegenüber dem belangten Bundesamt, dass er sein Mobiltelefon mit den Ablichtungen seiner Dokumente verloren habe (AS 7). In der mündlichen Verhandlung räumte er sein, sehr wohl noch auf seinen Personalausweis (zumindest in Ablichtung) zugreifen zu können, da sich eine Kopie bei seiner Mutter befinde. Die Ablichtungen habe er aus Sorge vor einer Abschiebung allerdings nicht den Behörden zur Verfügung gestellt (Verhandlungsschrift, Seite 10). Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung

Greifbare Hindernisse, die einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion im Wege stünden, sind damit nicht erkennbar. Entsprechende Befürchtungen wurde im Verfahren auch nicht substantiiert vorgetragen.

2.4. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen privaten Aktivitäten und seinen Integrationsbemühungen, gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie die vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen.

Die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung ab dem 30.08.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebracht. Amtswegige Nachforschungen beim Arbeitsmarktservice ergaben, dass XXXX als Dienstgeber für die Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht über die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt. Ein auf die Erlangung einer solchen Bewilligung abzielender Antrag wurde bereits am 14.01.2021 rechtskräftig abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung kam zudem hervor, dass das gegenüber der Sozialversicherung bekannt gegebene Bruttoentgelt vom Dienst- und Unterkunftgeber als Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zur Gänze einbehalten wird.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine präzisen Angaben zu angeblich im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten tätigen konnte, können dazu keine positiven Feststellungen getroffen werden. Der Vollständigkeit halber sei auch in diesem Zusammenhang auf den Aussagewiderspruch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen – während der Beschwerdeführer zunächst nach seinem Aufenthalt im Zeitraum 01.05.2020 bis 02.11.2020 befragt angab, sich bei einem irakischen Freund aufgehalten zu haben, erklärt er wenig später, dass es sich bei der erwähnten Person um einen weitschichtigen Verwandten handle (Verhandlungsschrift, Seiten 5 und 6). Ein besonderes Naheverhältnis zu allenfalls in der Bundeshauptstadt lebenden weitschichtigen Verwandten kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor.

Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie des von ihm begründeten Wohnsitzes ergeben sich aus den angefertigten Datenbankauszügen. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.

2.5. Ausweislich des amtswegig eingeholten Strafregisterauszuges ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen.

Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt demnach zentrale Bedeutung zu. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 sieht dementsprechend vor, dass in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608 mwN).

Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorzunehmen. Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind derartige positive Feststellungen nicht zu treffen (VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN).

Zunächst hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 auf dessen Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 sieht ferner vor, dass es die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Fall fehlender Beweismittel bedürfen Aussagen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU dann keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung konkretisierend festgehalten, dass es erforderlich ist, dass der Antragsteller sein Vorbringen gebührend substantiiert (EuGH U 4.10.2018, Fathi gegen Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite, C-56/17, mwN). Ein sich Beschwerdeverfahren steigerndes Vorbringen ist der Glaubwürdigkeit ebenso abträglich, wie Widersprüche und Ungereimtheiten oder ein mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht vereinbares Vorbringen (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650; 21.06.1994, Zl. 94/20/0102).

2.7. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung vor der Ausreise glaubwürdig darzulegen. Im Einzelnen:

2.7.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens vor dem belangten Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses in seinem Herkunftsstaat als von (schiitischen) Milizen verfolgt. Sein Vater sei bereits im Jahr 2011 von Milizionären ermordet worden. Milizionäre hätten sich bei den Nachbarn um seine Familie erkundigt und hätten sie „tot oder lebendig“ haben wollen.

2.7.2. Zum Ableben des Vaters ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ablichtung einer Sterbeurkunde über das Ableben seines Vaters im Jahr 2011 in Vorlage brachte, in Zusammenhalt mit seiner sonst stringenten Schilderung über das gewaltsame Ableben des Vaters ist festzustellen, dass dieser im Jahr 2011 ermordet wurde. Indes erachtet das Bundesverwaltungsgericht die weiteren Darlegungen, sein Vater sei von (schiitischen) Milizen aus asylrelevanten Motiven ermordet worden, nicht als glaubwürdig.

Im ersten Asylverfahren tätigte der Beschwerdeführer zur Ermordung seines Vaters nur oberflächliche Angaben. Er legte im Wesentlichen dar, dass sein Vater im Jahr 2011 getötet worden und seine Familie danach „von Milizen und von Asa‘ib Ahl al-Haqq“ bedroht worden sei (Niederschrift vom 11.11.2019, Seite 7) und führte die Gefährdung seiner Familie auf deren sunnitisches Religionsbekenntnis zurück. Nähere Angaben zu den Mördern sowie zu deren Motiv tätigte der Beschwerdeführer nicht, auch nicht in seiner gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2019, Zl. 1241112506-190797890, erhobenen Beschwerde. Wohl brachte der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor, dass er bei seiner ersten Einvernahme nähere Details erzählt habe und dann „im Nachhinein“ erkannt habe, dass seine Angaben nicht protokolliert worden wären. Dieser Standpunkt ist freilich schon deshalb nicht glaubwürdig, weil weder in der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2019 erhobenen (und von einem Juristen einer Rechtsberatungsorganisation verfassten) Beschwerde, noch vor der am 17.10.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung eine unrichtige Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren behauptet wurde. Die erst auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben sind daher als Schutzbehauptung zu werten.

Erst im Zuge der Einvernahme nach seinem Folgeantrag und damit zu einem sehr späten Zeitpunkt legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Vater von ihm unbekannten Milizionären mit elf Schüssen ermordet worden sei, weil er „Amerikaner“ medizinisch behandelt habe (Niederschrift vom 23.03.2021, Seite 6). Später legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Vater auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstelle von einer „Bande attackiert“ worden sei (Niederschrift vom 23.03.2021, Seite 9). Der Vorfall sei von Überwachungskameras aufgezeichnet worden, auf den Aufnahmen wären die Kennzeichen der Fahrzeuge zu sehen gewesen. Seiner Familie wären die Aufnahmen nicht gezeigt werden (Niederschrift vom 23.03.2021, Seite 10).

In der mündlichen Verhandlung variierte der Beschwerdeführer seine Darlegungen und behauptete nunmehr, dass sein Vater seine Tätigkeit für „die Amerikaner“ habe beendeten müssen. Er sei danach dennoch weiterhin bedroht und schließlich ermordet worden. Seine Onkel väterlicherseits wüssten, wer die Verfolger wären und für wen sie arbeiten würden. Es handele sich um die Milizen „Asaib und Kataib“ (Verhandlungsschrift, Seite 12). Die Darlegungen des Beschwerdeführers stellen sich somit nicht nur als sich steigernd dar, sondern auch als gravierend widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren überhaupt nur vage Angaben tätigte, waren ihm nunmehr in der mündlichen Verhandlung sogar die involvierten Milizen namentlich bekannt. Zuvor legte er vor dem Bundesamt noch dar, dass sein Vater von ihm unbekannten Milizionären getötet worden sei. Während er sich vor dem Bundesamt in Bezug auf näher Kenntnisse über den Vorfall auf Überwachungsvideos berief, die ihm allerdings nicht bekannt wären, sprach er nunmehr in der mündlichen Verhandlung von Onkeln väterlicherseits, die über die Verfolger Bescheid wüssten. Davon, dass sein Vater schon mit den Behandlungen der „Amerikaner“ wegen Drohungen aufgehört habe, aber dennoch getötet worden sei, war wiederum im Verfahren erster Instanz keine Rede. Eine stringente, glaubwürdige Darlegung liegt somit nicht vor. In Bezug auf die Schilderungen vor dem belangten Bundesamt am 23.03.2021 ist noch anzumerken, dass es denkunmöglich ist, dass der Beschwerdeführer einerseits nähere Details des Überfalls auf seinen Vater schildert, sich aber dazu auf die Aufnahmen von Überwachungskameras beruft, die ihm und seiner Familie nicht gezeigt worden sein sollen.

Positive Feststellungen zu den Angreifern sowie zu den hinter der Ermordung des Vaters stehenden Motiven könne somit mangels einer glaubwürdigen Darlegung nicht getroffen werden. Da der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch darlegte, dass sein Vater als Arzt gut verdient habe und er wohlhabend gewesen sei, ist auch ein krimineller Hintergrund der Tat denkmöglich und ein asylrelevantes Motiv demgemäß nicht zwingend.

2.7.3. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend vor der Ausreise erlittene Drohungen stellte sich im Lauf des Verfahren als sich steigernd und richtiggehend konfus dar.

Im Hinblick auf die behaupteten ausreisekausalen Vorfälle schilderte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst, dass er den Irak verlassen hat, weil ihn d schiitische Muslime hätten ihn mit dem Umbringen bedroht hätten, weil er als Sunnit in einem Schiitengebiet wohne. In weiterer Folge bezog sich der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren auf die Ermordung seines Vaters, die ihn in Angst und Schrecken versetzt habe. Er habe befürchtet, wie sein Vater getötet zu werden. Die Familie sei danach „von Milizen und von Asa‘ib Ahl al-Haqq“ bedroht worden und deshalb ausgereist (Niederschrift vom 11.11.2019, Seite 7). Persönliche Drohungen verneinte der Beschwerdeführern, vielmehr hätten im Jahr 2015 Milizen Nachbarn im Gouvernement Diyala aufgesucht und nach seiner Familie gefragt (Niederschrift vom 11.11.2019, Seite 8). Schon dieses Vorbringen ist unschlüssig. Einerseits lag zwischen der Ermordung des Vaters im Jahr 2011 und der behaupteten Ausreise im Jahr 2015 eine Zeitspanne von vier Jahren. Weshalb sich ein allfälliges Interesse schiitischer Milizen an der Person des Beschwerdeführers nicht schon vor dem Jahr 2015 manifestierte ist nicht nachvollziehbar. Der große zeitliche Abstand zwischen dem die behauptete Verfolgung des Vaters im Jahr 2011 und der Ausreise im Jahr 2015 spricht prima facie gegen eine Ausreise aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Ein solcher zeitlicher Zusammenhang besteht im Hinblick auf die Ermordung des Vaters nicht, zumal der Beschwerdeführers – vorerst – auch nicht behauptete, sich versteckt zu haben. Dass schiitische Milizen schließlich im Jahr 2015 im Gouvernement Diyala, wo die Familie des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2007 nicht mehr wohnhaft war, nach dieser gesucht haben sollen, ist vollkommen abwegig. Im Fall des Zutreffens der Darlegungen des Beschwerdeführers wurde dessen Familie nach der Ermordung des Vaters im Jahr 2011 (als die Familie bereits in Bagdad lebte) weiterhin „von Milizen und von Asa‘ib Ahl al-Haqq“ bedroht worden. Weshalb Milizen in Kenntnis der Übersiedelung nach Bagdad dennoch im Jahr 2015 in Diyala nach dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen suchen sollten, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Es erstaunt vor diesem Hintergrund auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme auf Nachfrage, ob es persönliche Übergriffe gegen seine Person vor der Ausreise gab aussagte, dass niemand zu ihm gekommen sei und in direkt bedroht hätte. Es bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zusammenfassend keiner näheren Erörterung, dass den ersten Darlegungen des Beschwerdeführers keine Verfolgungshandlungen vor der Ausreise entnommen werden können. Das belangte Bundesamt hat diesen Umstand im angefochtenen Bescheid des Erstverfahrens zutreffend als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herangezogen.

2.7.4. Ins Gewicht fallen nunmehr auch die die im gegenständlichem (Folge)verfahren neu vorgebrachten Schilderungen des Beschwerdeführers, die mit zahlreichen Widersprüchen einhergingen und sich steigernde Elemente enthalten. Bereits am 23.03.2021 führte der Beschwerdeführer die schon erörterten neuen Aspekte betreffend die Ermordung seines Vaters ein. Darüber hinaus erweiterte der Beschwerdeführer auch das Vorbringen in Bezug auf erlittene Drohungen nach der Ermordung des Vaters dahingehen, dass erstmals vorgebracht wurde, dass seine Familie ein Kuvert mit einer Gewehrpatrone erhalten habe. Die Wände ihres damalig bewohnten Hauses seien nach Verlassen ihres Heimatortes beschmiert worden, es dürfe „weder verkauft, noch gekauft“ werden (Niederschrift vom 23.03.2021, Seite 8). Der älteste Bruder des Beschwerdeführers wäre Opfer eines Selbstmordattentats geworden und hätte dadurch schwere gesundheitliche Schäden erlitten. Der Beschwerdeführer gab somit nunmehr an, dass sich die Verfolger nicht nur nach seiner Familie erkundigt hätten, sondern aktive Drohhandlungen setzten. Weshalb dieses Vorbringen nicht bereits im ersten Verfahren vorgetragen wurde, ist nicht nachvollziehbar und indiziert mangelnde Glaubwürdigkeit. Eine wesentliche und der Glaubwürdigkeit massiv abträglich Steigerung ist zudem in der erstmals vorgetragenen Behauptung des Beschwerdeführers zu sehen, schiitische Milizionäre hätten ihn in ihrem Büro mehrmals darauf angesprochen, dass er für sie arbeiten solle (Niederschrift vom 23.03.2021, Seite 9). Wenn allerdings der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, dass er im Irak von schiitischen Milizen aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses verfolgt werde und wird, ist in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb er sich zu deren Büro begeben hätte sollen, um dort auf eine Zusammenarbeit mit den Verfolgern (!) angesprochen zu werden. Die Darlegungen des Beschwerdeführers schließen sich vielmehr aus und verdeutlichen, dass er sich insgesamt eines konstruierten Vorbringens bedient.

Die Ungereimtheiten im Aussageverhalten setzen sich auch in der mündlichen Verhandlung fort. Der Beschwerdeführer konnte nicht näher darlegen, wann er bzw. seine Familie im Irak mit Drohungen konfrontiert war. Anstatt die bisherigen Angaben schlüssig zu stellen und zu präzisieren, stellte der Beschwerdeführer abermals einen abweichenden Geschehnisverlauf in den Raum. So legte er – erstmals überhaupt – dar, dass die Familie nach den Drohungen „zu den Onkeln mütterlicherseits geflüchtet“ sei. Er habe sich dort „mehrere Jahre versteckt“ und auch dort gearbeitet. Die Onkel lebten in einem großen Haus, das einst dem Großvater des Beschwerdeführers gehört habe. Von alledem war in den bisherigen Einvernahmen und Schriftsätzen des Beschwerdeführers freilich nie die Rede, vielmehr legte der Beschwerdeführer früher dar, dass er bis zuletzt bei seiner Familie in Bagdad im Stadtteil XXXX gelebt habe (Niederschrift vom 23.03.2021, Seite 4). Das sich steigernde und gravierend widersprüchliche Vorbingen in einem zentralen Punkt ist der Glaubwürdigkeit des Standpunktes des Beschwerdeführers abträglich. Ein weiteres Indiz dafür ist, dass auch das Vorbringen betreffend das Haus der Familie in Bagdad in ähnlicher Weise ausgebaut wurde, behauptete der Beschwerdeführer doch in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass dieses nicht und beschmiert, sondern auch beschossen und zerstört wurde (Verhandlungsschrift Seite 11). Der im Verfahren erster Instanz erwähnte Drohbrief und der tragische Vorfall betreffend seinen Bruder wurde demgegenüber in der mündlichen Verhandlung gänzlich außer Acht gelassen. Die Modifikation und Ergänzung des Vorbringens in den erörterten Punkten ist der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zusammenfassend massiv abträglich.

2.7.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in einer Gesamtwürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser den Irak verließ, ohne von schiitischen Milizionären oder anderen (schiitischen) Gruppierungen bedroht worden zu sein. Dass deutsche Asylbehörden seinen Asylanträgen ebenfalls nicht stattgaben, bestärkt diesen Schluss. In Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer Milizen oder Privatpersonen vor der Ausreise erkennen.

Dieses Zwischenergebnis führt dazu, dass den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter „kürzlich“ über Facebook-Messenger eine Videobotschaft samt Chatverlauf erhalten hätte, worin er persönlich von den Milizen bedroht worden wäre, der Boden entzogen ist. Wenn der Beschwerdeführer den Irak im Jahr 2015 verließ, ohne einer Gefährdung durch Akteure wie schiitische Milizionäre zu unterliegen, besteht auch kein Grund, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach mehrjähriger Abwesenheit von Bagdad Drohungen erhalten sollte. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Chatverläufen und Videodateien wird auch keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers erfolgreich glaubhaft gemacht. Die Ausführungen des vermeintlichen Bedrohers in den übermittelten Videodateien sind schon deshalb höchst auffällig, weil der Bedroher nicht erkennbar ist, sich zu keiner bestimmten Organisation bekennt und noch dazu über Informationen verfügt (etwa, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich befindet), deren Kenntnis von einem im Irak befindlichen Milizionäre nicht zu erwarten ist. Eine solche Videobotschaft, in der eine vollkommen vermummte Person in einem dunklen Raum mit gedämpfter Stimme mit dem „liquideren“ für den Fall der Rückkehr droht, kann von jedermann erstellt werden. Da die Aufnahme zudem während der gesamten Abspielzeit von einem andauernden Zittern (ersichtlich am oberen linken Lichtstreifen) begleitet wird, entsteht der Eindruck einer unprofessionell erstellten Selbstaufnahme (Selfie-Video). Die gänzliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt des mütterlichen Erhaltens der Drohaufnahme sowie über den genauen Inhalt der Videos verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aufnahmen und deren Übermittlung hegt. Schließlich ist gänzlich unplausibel, weshalb sich die seinerzeitigen Bedroher nach sieben Jahren der Untätigkeit plötzlich – kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung – bei der Mutter des Beschwerdeführers mit neuen Drohungen melden sollten. Nicht plausibel ist ferner, dass der vermeintliche Bedroher sich vermummt. Ausweislich der Feststellungen agieren schiitische Milizen wie die vom Beschwerdeführer erwähnte Kata’ib Hizbollah oder die Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq außerhalb einer wirksamen staatlichen Kontrolle und ungestraft. Es ist vor dem Hintergrund der Machtfülle schiitischer Milizen im Irak nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb ein Milizionär in einer Nachricht an die Familie des Beschwerdeführers sein Gesicht verhüllen sollte. Der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.05.2021 betreffend Rolle und Einflusses schiitischer Milizen kann ferner kein Hinweis darauf entnommen werden, dass schiitische Milizen Gegner jahrelang oder im Ausland beobachten würden. Vielmehr fanden sich keine Hinweise auf schwarze Listen und ähnliches, den Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, dass schiitische Milizen im Ausland aktiv wären (ihre Operationsfähigkeit reicht nicht einmal in die autonome Region Kurdistan).

Das Bundesverwaltungsgericht geht in Gesamtwürdigung der erörterten Punkte davon aus, dass die angeblich der Mutter des Beschwerdeführers zuletzt übermittelten Videoaufnahmen und Textnachrichten nicht von schiitischen Milizionären aus dem Irak stammen und der Beschwerdeführer auch gegenwärtig nicht von schiitischen Milizionären beobachtet wird.

2.7. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keine Rückkehrgefährdung erkennen, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes persönliches Profil aufweist, welches auf eine gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko eines Konfliktes mit schiitischen oder sunnitischen Milizionären im Allgemeinen hindeutet. Da der Beschwerdeführer ausweislich der vorstehenden Erwägungen keine Verfolgungshandlungen vor der Ausreise zu gewärtigen hatte, ist er auch in keinster Weise gefährdet, im Rückkehrfall in das Blickfeld bestimmter staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zu geraten. In Ermangelung von Verfolgungshandlungen vor der Ausreise besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer potentiellen Verfolgern aus dem Kreis extremistischer oder krimineller Gruppierungen überhaupt persönlich bekannt ist. Da der Beschwerdeführer vor der Ausreise kein politisches Engagement entfaltete und er sich auch nicht exilpolitisch betätigte, besteht kein Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung aus politischen Gründen im Rückkehrfall.

Der Beschwerdeführer konnte auch keinen glaubhaften und schlüssigen Grund für seine Befürchtungen bei der Erörterung seiner Rückkehrbefürchtungen nennen. Er bezog sich bei der Erörterung der Rückkehrbefürchtungen – mit Ausnahme der in der Verhandlung getätigten Angaben über die seiner Mutter übermittelten Videodrohbotschaft samt Chatverlauf, womit allerdings keine aktuelle Verfolgung glaubhaft gemacht wird – lediglich auf die Ereignisse vor der Ausreise. Da in dieser Hinsicht mangels einer glaubwürdigen Darlegung keine positiven Feststellungen getroffen werden konnten, besteht keine Grundlage für die erfolgreiche Glaubhaftmachung der Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretenden Verfolgungssituationen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht schlüssig erklären konnte, weshalb er nunmehr im Fall einer Rückkehr in den Irak aufgrund seines sunnitischen Glaubens getötet werden sollte, wo er doch selbst behauptete, vor der Ausreise nie persönlich angegriffen worden zu sein. Dazu tritt, das sich nahe Angehörige des Beschwerdeführers sunnitischen Glaubens, nämlich seine Schwester und seine Onkel nach wie vor – frei von Verfolgung in Bagdad aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in dieser Hinsicht im Übrigen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 11.11.2019, wonach seine im Irak lebenden Angehörigen arabische Sunniten wären. Der Beschwerdeführer legte dar, sich hinsichtlich dieses Umstandes „sicher“ zu sein (Niederschrift vom 11.11.2019, Seite 6). Er bekräftige außerdem, dass auch er und die Angehörigen seiner Kernfamilie sich zum sunnitischen Glauben bekennen würden und deshalb behauptetermaßen verfolgt wurden (Niederschrift vom 11.11.2019, Seite 8, „weil wir Sunniten sind“). Das spätere gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter und seine Onkel würden sich zum schiitischen Islam bekennen und er habe sich deshalb dort bei diesen verstecken können und würden die Onkel deshalb die Mörder seines Vaters identifizieren können, ist nicht glaubwürdig. Es steht im Widerspruch zur ersten Verantwortung des Beschwerdeführers und in Zusammenhang mit seinem späteren, im Folgeantragsverfahren maßgeblich gesteigerten Vorbringen und diente ganz offensichtlich dem Zweck, den noch jahrelangen Verbleib des Beschwerdeführers im Irak nach der Ermordung des Vaters nachträglich zu plausibilisieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer wie von ihm zunächst vorgebracht aus einer sunnitischen Familie und nicht aus einer gemischt-religiösen Familie stammt.

Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit darüber hinaus hervor, dass im Irak zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. In Bagdad bekennt sich zwar die Mehrheit der Bevölkerung zum schiitischen Glauben, allerdings bestehen auch sunnitische Viertel, in welchen sich eine namhafte Zahl sunnitischer Bürger aufhält. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Bagdad und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann. Die Feststellungen zeugen ferner davon, dass auch Entführungen zum Zweck der Erpressung von Lösegeld dokumentiert sind.

Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern andererseits und der Bevölkerungszahl im Gouvernement Bagdad andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass männliche sunnitische Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen aufgrund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage in Bagdad dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472 mwN). Im Übrigen beträgt bei geschätzten mindestens zehn Prozent Sunniten in Bagdad (Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig, vgl. die dazu getroffenen Feststellungen) deren Anzahl bei Zugrundelegung der festgestellten Bevölkerungszahl des Gouvernement Bagdad mindestens 700.000 Personen. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung dieser Gruppe entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak in mehreren Entscheidungen nicht nähergetreten (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014; 19.06.2019, Ra 2018/01/0379; 25.06.2019, Ra 2019/19/0193; 10.07.2019, Ra 2019/14/0225, und 18.07.2019, Ra 2019/19/0191) und etwa im Erkenntnis vom 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, und vom 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad verneint. Der Beschwerdeführer selbst hat in dieser Hinsicht auch kein Vorbringen erstattet, weshalb er im Vergleich zu den sonst in Bagdad lebenden Arabern sunnitischen Glaubens in besonderer Weise von Verfolgung bedroht wäre. Dazu tritt, dass in Bagdad vor der Ausreise jahrelang unbehelligt lebte. Dass andere Personen als Binnenvertriebene und sunnitische Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten im Gefolge der Rückeroberung vorgefunden wurden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt haben), im Fokus schiitischer Milizen oder der Sicherheitskräfte stehen oder nunmehr der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären, kann den länderkundlichen Informationen nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad geboren und hat dort die letzten Jahre vor der Ausreise verbracht. Eigenen Ausführungen zufolge lebte er niemals in einer Stadt, die vom Islamischen Staat eingenommen wurde und Teil des sogenannten Kalifates war. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, eine gewisse Zeit unter der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates zugebracht und dermaßen – wenn auch nur stillschweigend – mit dem Islamischen Staat kooperiert zu haben. Er ist auch nicht durch einen in einem vom Islamischen Staat besetzten Gebiet ausgestellten Ausweis und auch nicht durch einen sunnitisch konnotierten Namen belastet. Der Beschwerdeführer wird auch nicht in ein vom Islamischen Staat befreites und nunmehr von schiitischen Milizen kontrolliertes Gebiet zurückehren müssen. Die gegenwärtige Lage in Bagdad ist ausweislich der Feststellungen durch eine im Verhältnis zur Bevölkerungszahl wieder geringe Anzahl an Zivilisten betreffender sicherheitsrelevanter Vorfälle gekennzeichnet. Die in Quellen ersichtlichen und in der Beschwerde abschnittsweise angesprochenen Vorfälle von gewaltsamen Übergriffen gegenüber Sunniten betreffen allesamt die Jahre 2017 oder frühere Jahre und stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit Kampfhandlungen gegen die Milizen des Islamischen Staates bzw. zu früheren Zeiten die konfessionellen Spannungen der Jahre 2006 bis 2008. Der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ kann entnommen werden, dass die berichteten gravierenden Übergriffe auf Sunniten „in the context of military operations against ISIS between 2014 and 2017“ berichtet wurden und somit als Folge der Kampfhandlungen bzw. der anschließenden Besatzung zu sehen sind (Seite 60 des Berichtes). Aktuelle Berichte über Übergriffe gegen sunnitische Araber in Bagdad aus konfessionellen Motiven in namhafter Anzahl liegen demgegenüber nicht vor. Die im aktuellen Bericht der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Targeting of Individuals angeführten letzten Übergriffe auf sunnitische Muslime im Irak ereigneten sich allesamt nicht in Bagdad und begründen im Übrigen aufgrund der geringen Anzahl auch nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Betroffenheit im Rückkehrfall. Die EUAA weist im Country Guidance Iraq vom Juni 2022 darauf hin, dass Milizen in Bagdad zwar von Sunniten häufig gewalttätiger Übergriffe bezichtigt werden. Die Vorwürfe betreffen in erster Linie kriminelle Handlungen wie Erpressungen, Entführungen und Diebstahl. Quellen zufolge ist die Zuschreibung der Verantwortung für Angriffe auf bestimmte Täter in Bagdad allerdings schwierig, die Unterscheidung zwischen Milizen und kriminellen Bedanken aufgrund der starken Verbindungen zwischen den beiden Kategorien von Akuteren nicht immer möglich. Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung oder schiitischen Milizen in Bagdad wird im Country Guidance Iraq vom Juni 2022 jedenfalls nicht vertreten (dazu gleich unten).

An dieser Stelle ist zunächst eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ erforderlich, erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) und sich die angeführte Position von UNHCR ausführlich mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt. Die zitierte Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen etwa des UNHCR Asyl zu gewähren hat. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).

Der zitierte Bericht kommt zunächst zum Ergebnis, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad in den Jahren 2018 und 2019 weitgehend stabilisiert hat. In den Bagdad Belts sei der Islamische Staat jedoch weiterhin aktiv und startete gelegentlich Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gegen Zivilisten. Die Fähigkeit des Islamischen Staates, Anschläge mit einer großen Zahl von Opfern zu verüben, habe sich jedoch erheblich reduziert. Anfang 2019 soll sich Islamische Staat weitgehend zurückgezogen haben, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle im Bagdad-Belt weiter ausgebaut hätten, was zu einer weiteren Verringerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt habe. Im April 2019 habe der Islamische Staat allerdings versucht, seine Unterstützungszone im Südwesten des Bagdad-Belts zu erweitern. Während in Berichten in den letzten Jahren fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder zur Erpressung von Lösegeld beschrieben worden wären, habe sich in den Jahren 2018 und 2019 dahingehen ein Rückgang ergeben. Demgegenüber habe es weiterhin gezielte Fälle Attentate auf hochrangige, exponierte Persönlichkeiten gegeben.

In der Folge identifiziert der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zwölf Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden (siehe die Seiten 58 ff des Berichtes). Der Beschwerdeführer kann als sunnitischer Araber aus Bagdad keiner dieser Personengruppen zugeordnet werden. Er ist insbesondere nicht als „Person Wrongly Suspected of Supporting ISIS“ gefährdet, da er nicht aus einem vom Islamischen Staat vormals besetzten Gebiet stammt, seine Ausweispapiere in Bagdad ausgestellt wurden und er auch keinen sunnitisch konnotierten Namen führt. Auch kann ein familiärer Bezug zum Islamischen Staat ausgeschlossen werden und es kam vor der Ausreise auch zu keinen dahingehenden Unterstellungen in Ansehung des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die weiteren Risikogruppen ist einerseits festzuhalten, dass eine eigene Risikokategorie für sunnitische Araber aus Bagdad ohne Bezug zum Islamischen Staat vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht definiert wurde und sunnitische Araber aus Bagdad (ohne weitere Gefährdungsmomente) somit nicht als schutzbedürftig angesehen werden.

Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom Mai 2019 zeigt somit ebenfalls keine aktuelle individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall auf. Vielmehr geht der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in seinem Bericht davon aus, dass Bagdad als innerstaatliche Fluchtalternative für arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare tauglich ist (Seite 122). Würde ein Bagdad eine Gruppenverfolgung von Personen sunnitischen Glaubens stattfinden, würde der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wohl kaum von einer innerstaatlichen Fluchtalternative für sunnitische Männer und Ehepaare in Bagdad ausgehen.

Die EUAA vertritt im Country Guidance Iraq vom Juni 2022 die Ansicht, dass (nur) sunnitische Araber, denen die Mitgliedschaft beim Islamischen Staat angelastet wird, so schwerwiegenden Handlungen ausgesetzt sind, dass sie einer Verfolgung gleichkämen. In anderen Fällen können Einzelpersonen (ausschließlich) diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein, allerdings ist eine individuelle Beurteilung erforderlich, ob eine allfällige Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen könnte. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, dies in der Regel nicht zu einer begründeten Angst vor Verfolgung führt. für die individuelle Einschätzung sind risikobeeinflussende Umstände wie Herkunftsgebiet, Stamm, Alter und Geschlecht von Bedeutung, in Bezug auf Verbindungen zum Islamischen Staat außerdem familiäre Verbindungen zu Mitgliedern des Islamischen Staates, ein Herkunfts- und/oder Wohnort in einem ehemals vom Islamischen Staat gehaltenen Gebiet, die Zugehörigkeit zu einem mit dem Islamischen Staat verbundenen Stamm oder ein verdächtiger Name. Ausgehend vom persönlichen Profil des Beschwerdeführers sind keine solchen Risikofaktoren vorhanden. Eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers als sunnitisch-arabischer Mann im Fall einer Rückkehr nach Bagdad und dort in einen sunnitisch dominierten Distrikt ist vor diesem Hintergrund zusammenfassend nicht erkennbar.

Ebensowenig kann das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall strafrechtliche Verfolgung – etwa nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 – ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines persönlichen Profils im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung nicht exponiert und brachte auch keine dahingehenden Befürchtungen im Rückkehrfall bei seiner Befragung substantiiert vor.

Der Beschwerdeführer wird somit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Übergriffen schiitischer Milizen oder von psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses ausgesetzt sein. Auch sonst ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt wäre.

2.7. 7 Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines Kapitalverbrechens vorgebracht hat, ist außerdem zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine drohenden Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften glaubhaft gemacht wurden.

2.8. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. beruhen auf den insoweit konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Verhandlung sowie vor dem belangten Bundesamt. Da der Beschwerdeführer Familienmitglieder (Onkel, Schwester) in Bagdad hat, liegen keine einer Rückkehr zu seiner Familie entgegenstehenden Umstände vor und ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in das unbewohnte ehemalige Familienhaus in XXXX zurückkehren kann und sohin eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit hätte. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Herstellung eines Kontaktes im Wege seiner Mutter auch bei seinen in Bagdad lebenden Onkeln Unterstützung finden wird, zumal keine familiären Zerwürfnisse vorgebracht wurden.

Da sich der Beschwerdeführer außerdem an einer Arbeit interessiert zeigt und er vor der Ausreise im Irak bereits erwerbstätig war, steht seine Arbeitsfähigkeit außer Zweifel. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er hat in Bagdad Berufserfahrung als Zuckerbäcker und hat ebenso den Beruf des Fleischhauers erlernt, ist arbeitsfähig und deshalb in der Lage, im Fall einer Rückkehr neuerlich einer Erwerbstätigkeit in seinen angestammten Berufen oder einer anderen Branche nachzugehen.

2.7. 8 Den zur Rückkehr in den Irak getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung vulnerabel oder gefährdet wären. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung oder gar Verfolgung zurückgeführter oder freiwillig zurückgekehrter irakischer Staatsbürger schließen lassen.

2.7. 9 Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keiner nachgewiesenen Vorerkrankung leidet und keiner Risikogruppe angehört (vgl. die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020). Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf die Folgen der COVID-19-Pandemie wurden nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 83/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mwN). Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).

3.1.2. Die im Verfahren behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, ist nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt wäre.

3.1.3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt somit nicht vor und ist dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Subjektive Anschauungen des Antragstellers – wie hier die Ansicht, „Asyl verdient“ zu haben, sind ausweislich des klaren Gesetzeswortlautes nicht ausschlaggeben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids kommt bei diesem Ergebnis keine Berechtigung zu.

3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN).

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).

3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung des Beschwerdeführers nicht gegeben:

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg. 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits in zahlreichen Fällen erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Königreich Belgien, Nr. 41738/10).

Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner medizinischen Behandlung. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt eine absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung auch im Bundesgebiet nicht gewährleistet werden kann. Der Beschwerdeführer leidet in dieser Hinsicht unter keiner Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an (vgl. dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020). Er hat außerdem drei Impfungen gegen COVID-19 erhalten, sodass ein schwerer Krankheitsverlauf unwahrscheinlich ist. Eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers mit COVID-19 nach einer Rückkehr in den Irak und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf, der eine Behandlung in einer Krankenanstalt erfordern würde, stellt ein spekulatives Szenario dar. Eine reale Gefahr im Sinn der dargestellten Rechtsprechung ist somit nicht zu erkennen (vgl. dazu VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0251; 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, jeweils betreffend irakische Staatsangehörige, die keiner Risikogruppe angehören). Die in den Feststellungen dargestellten Maßnahmen in der Republik Irak zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wie etwa temporäre Ausgangssperren stellen im Übrigen zwar eine Einschränkung im Sozial- und Wirtschaftsleben dar, sie haben jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes noch keine solchen Auswirkungen, dass durch sie Sicherung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz in Frage gestellt wäre. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie nicht dargelegt hat und auch keine Beanstandung der amtswegig eingebrachten Berichte im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie erfolgt ist.

3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).

Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist ausweislich der ausführlichen Feststellungen stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren sich auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt), sie sind vorrangig gegen exponierte Personen wie Stammesführer oder gegen die schiitische Zivilbevölkerung gerichtet, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen. Auch wenn sich zuletzt am 21.01.2021 und am 19.07.2021 erstmals seit längerer Zeit wieder größere Anschläge im Zentrum Bagdads ereigneten (siehe dazu die Feststellungen zu aktuellen Ereignissen), die dem Islamischen Staat zugeschrieben werden, ist dennoch keine Häufung gravierender Sicherheitsereignisse in Bagdad aufgetreten, die ein reales Risiko einer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit konstituieren würden.

EUAA nimmt im aktuellen Country Guidance Iraq vom Juni 2022 den Standpunkt ein, dass es im Gouvernement Bagdad zwar zu nicht gezielt gegen bestimmte Individuen gerichteter Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, sodass zusätzliche Gefährdungsmomente erforderlich sind, um Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass eine in das Gouvernement Bagdad zurückgekehrte Zivilperson dem realen echten Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt wäre (EUAA Country Guidance Iraq, S. 187 f). Solche zusätzlichen Gefährdungsmomente sind in Ansehung des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Er gehört nicht staatlichen oder privaten Sicherheitskräften an, hat kein politisches oder gesellschaftliches Amt inne und ist auch nicht wegen von ihm gesetzten politischen oder zivilgesellschaftlichen Aktivitäten exponiert. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer im Rückkehrfall in bewaffnete Stammeskonflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte. Der Beschwerdeführer steht auch nicht mit internationalen Koalitionstruppen in Verbindung. Im wurden Vorfälle verzeichnet. Er stammt aus dem Verwaltungsbezirk ar-Rashid, in welchem im Jahr 2021 29 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. In neun Fällen waren Zivilisten betroffen. Im Jahr 2022 kam es ausweislich der Feststellungen erst zu elf sicherheitsrelevanten Vorfällen. Nur fünf dieser Vorfälle betrafen Zivilpersonen. Die Lage in ar-Rashid ist vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig sicher mit einer stabilen Prognose einzustufen.

Am Rande der derzeit in zahlreichen Städten des Zentral- und Südirak wiederholt stattfindenden Massenproteste kommt es zu Ausschreitungen und gewalttätige Übergriffen. Dass der Beschwerdeführer an gewalttätigen Ausschreitungen teilnehmen wird, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Unter Bedachtnahme auf die in den Feststellungen dargestellten Opferzahlen, denen eine entsprechend lange Zeit der Proteste gegenübersteht, und darauf, dass der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck brachte, sich an Ausschreitungen zu beteiligen und er auch sonst kein exponiertes persönliches Profil aufweist, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Anschauung, dass die allfällige Teilnahme des Beschwerdeführers an friedlichen regierungskritischen Protesten nicht mit einer dermaßen hohen Wahrscheinlichkeit zur einer zufälligen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge von willkürlicher, nicht zielgerichteter Polizeigewalt oder Gewaltausübung durch andere Protestierende oder unbekannte Dritte führen würde, dass von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers auszugehen ist. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte oder Milizionäre im Zuge von Protesten hindeuten würden, wurden im Verfahren im Übrigen nicht vorgebracht, insbesondere entfaltete der Beschwerdeführer bislang kein politisches Engagement und ist deshalb nicht dahingehend exponiert und es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass er sich führend oder in besonders exponierter Stellung an Protesten beteiligen würde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann somit aus der aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad abzuleitenden Gefahrendichte nicht der Schluss gezogen werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage und des Profils des Beschwerdeführers als nicht vulnerabler Mann nicht zu erkennen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Bagdad nicht statt.

3.2.5. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Zuckerbäcker und erlernter Fleischhauer. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat und dort in seiner Herkunftsregion XXXX vertraut und wird folglich im Rückkehrfall in der Lage, sein Auskommen als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft – etwa im Handel oder in der Gastronomie oder in den erlernten Berufen als Bäcker oder als Fleischhauer – oder im Wege der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen eines Rückkehrprogramms einer selbständigen Tätigkeit in den erlernten Berufen nachzugehen.

Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen in Bagdad lebenden Onkeln sowie bei seiner Schwester sozialen Anschluss und Unterstützung (auch im Wege der zumindest anfänglichen Zurverfügungstellung von Grundnahrungsmitteln) vorfinden wird. Familiäre Zerwürfnisse mit seinen Angehörigen brachte der Beschwerdeführer nicht vor, er zeigte sich auch über die Lage seiner Angehörigen – im Wege seiner Mutter – informiert. Da die behauptete Inbesitznahme bzw. Zerstörung des Hauses der Familie im Herkunftsbezirk nicht glaubwürdig ist und festzustellen war, dass dieses dem Beschwerdeführer noch zur Verfügung steht, wird er eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit vorfinden. Sollte das Haus der Familie im Herkunftsbezirk nicht zur Verfügung stehen, ist eine temporäre Unterkunftnahme bei den in Bagdad lebenden Onkeln zumutbar. Da die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers seinem Vorbringen zufolge eine Witwen- bzw. Waisenversorgung nach dem verstorbenen Vater beziehen, ist auch die Erlangung einer zusätzlichen Unterstützung auf diesem Weg möglich (entweder im Wege des Erhalts einer Waisenversorgung oder im Wege einer finanziellen Unterstützung durch die Kernfamilie). Abseits dessen ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines persönlichen Profils als alleinstehender, junger und arbeitsfähiger Mann zuzumuten, sein Auskommen – allenfalls auch nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe – auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer ist als irakischer Staatsbürger berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Auch wenn das Programm unter Insuffizienzen leidet, ist von einer Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Bestreitung seines Auskommens auszugehen. Dass das PDS einen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln leistete, geht aus den Feststellungen zweifelsfrei hervor. Da der Beschwerdeführer an seinen Herkunfts- und Registrierungsort zurückkehrt, wird er keine Schwierigkeiten beim Erhalt einer Lebensmittelbezugskarte zu gewärtigen haben.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Arbeitslosenrate in Bagdad ist zwar aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie gestiegen und es ist ein verhältnismäßig hoher Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Teilzeit- bzw. Gelegenheitsarbeit angewiesen. In Anbetracht des befriedigten Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers steht dieser Umstand einer Rückkehr nicht entgegen. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Bagdad ist sichergestellt. Ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak ist ansonsten zwar eine Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage durch die COVID-19-Pandemie eingetreten, jedoch ergibt sich daraus ob der ergriffenen Maßnahmen sowie der anlaufenden Impfkampagne aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Allgemeinen. Die Versorgung im Hinblick auf lebenswichtigen Gütern ist stabil, auch wenn Preissteigerungen zu verzeichnen waren. Der für die Staatseinnahmen wichtige Ölpreis ist zuletzt stark angestiegen und notiert derzeit bei ca. USD 97,00 je Barrel (bezogen auf die Sorte Basrah Light). Da die irakische Wirtschaft im Wesentlichen von der Entwicklung des Ölpreises abhängt, ist aus der Preisentwicklung eine positive wirtschaftliche Perspektive abzuleiten.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Im gegenständlichen Fall ist zwar aufgrund der unzureichenden wirtschaftlichen Lage im Irak von einer schwierigen Lebenssituation im Rückkehrfall auszugehen, nicht jedoch von exzeptionellen Umständen, zumal der nicht vulnerable Beschwerdeführer über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit verfügt, die Landessprache beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, über familiäre Anknüpfungspunkte am Herkunftsort sowie über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung verfügt und infolge dieser Umstände jedenfalls von einer gesicherten Existenzgrundlage auszugehen ist. In Anbetracht seines persönlichen Profils nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Irak langfristig keine Arbeit finden und in eine substantielle Notlage geraten würde. Wohl ist die Arbeitslosigkeit in Bagdad relativ hoch – die Arbeitslosenquote liegt bei 9,3 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei 15 % – jedoch ist bei diesen Werten noch nicht von exzeptionellen Umständen auszugehen.

Seitens des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak als gegeben anzusehen ist. Die Rückkehr eines alleinstehenden arbeitsfähigen sunnitischen Mannes ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten nach Bagdad wird (selbst bei fehlenden familiären Anknüpfungspunkten) im Country Guidance Iraq vom Juni 2022 der EUAA nicht als unzumutbar angesehen.

3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.

3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

3.3.3. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – ohne nähere Begründung – erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.

3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG 2005 für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat in Österreich keine Verwandten. Er führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben.

3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).

3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 05.08.2019 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht des 3 Jahre und 4 Monate währenden faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer die ihm aufgetragene Ausreiseverpflichtung missachtet hat und diese durch Untertauchen und erneute Asylantragstellung umgangen ist. Er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt außerdem ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zudem im Jahr 2020 zwischen den Asylverfahren mehrere Monate unrechtmäßig, was die Aufenthaltsdauer weiter relativiert.

Der Beschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen einer österreichischen Familie angewiesen. Er ist dort zwar als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig und zur Sozialversicherung angemeldet, für die Beschäftigung liegt aber keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne die notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung stellt keine nachhaltige Integration eines Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt dar (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Für die Zukunft wurde dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar eine Erwerbstätigkeit bei jener österreichischen Familie in Aussicht gestellt, wo er derzeit untergebracht und erwerbstätig ist. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit jedoch keineswegs gewiss, zumal weder das beabsichtige Beschäftigungsausmaß, noch das zu erwartende Entgelt in einer Einstellungszusage oder einem Vorvertrag geregelt wurden. Die Bedeutung der (mündlichen) Einstellungszusage ist außerdem dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 11 Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) ablegte und er somit auch nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z. AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Der Beschwerdeführer ist somit jedenfalls weiterhin auf den Bezug von Sozialleistungen (oder eine unrechtmäßig ausgeübte Beschäftigung) angewiesen, womit eine finanzielle Belastung der leistungspflichtigen Gebietskörperschaften verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer verrichtete darüber hinaus weder eine Remunerantentätigkeit, noch ging er gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Ein vereinsmäßiges Engagement des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar. Er verbringt seine Freizeit bzw. gestaltet sein soziales Leben insbesondere mit der ihn beherbergenden Familie und einem Freund am Ort seiner Unterbringung.

Der Beschwerdeführer hat der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entsprechende grundlegende Wortschatzkenntnisse der deutschen Sprache erworben und kann sich ausweislich des von ihm gewonnenen Eindrucks in alltäglichen Situationen auf einfachem Niveau verständigen. Der Besuch von Qualifizierungsmaßnahmen konnte indes nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache auch noch nicht durch die Ablegung von Prüfungen unter Beweis gestellt. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Mit der Erlangung von grundlegenden Wortschatzkenntnissen der deutschen Sprache ohne Kursbesuch und ohne die Ablegung von Prüfungen in mehr als drei Jahren Aufenthalt wird kein herausragendes Engagement beim Spracherwerb dargetan.

Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er im Irak über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – Onkel und Schwester – verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte gegebenenfalls auch in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die sich bei der folgenden Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde.

In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstehen. Auch wenn der Beschwerdeführer grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, er sich arbeitswillig zeigt und über einen Freundeskreis verfügt, stehen dem die unberechtigte mehrfache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/22/0039), die unrechtmäßige Einreise, die drei Jahre noch nicht maßgeblich überschreitende sowie von einer kurzzeitigen Phase des unrechtmäßigen Aufenthaltes unterbrochene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gegenüber, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides sowie in Anbetracht des aufrechten Einreiseverbotes – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat aufgrund der Präsenz von Angehörigen seiner Kernfamilie stark ausgeprägt sind und dem kein im Bundesgebiet eingegangenes Familienleben gegenübersteht. Außerdem lässt der Beschwerdeführer kein Engagement bei der Integration in den legalen Arbeitsmarkt und kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb erkennen. Er entfaltete auch kein außergewöhnliches ehrenamtliches und/oder gemeinnütziges Engagement.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK eindeutig noch nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

3.5. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.

3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.

3.5.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.

Der Flughafen Bagdad ist geöffnet und von Wien aus (im Wege von Umsteigeverbindungen über Istanbul und Doha) im Luftweg erreichbar, sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten First in den Herkunftsstaat zu verlassen.

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.