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L504 2236396-1•Bundesverwaltungsgericht L504 2236396-1
L504 2236396-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022
Ausreise mangelnde Beschwer Mitwirkungspflicht Prozessvoraussetzung unbekannter Aufenthalt Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung
L504 2236396-1/33E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Gaza nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde erhoben und ausdrücklich eine Verhandlung beantragt.
Im Zuge der Vorbereitung einer Ausschreibung der beantragten Verhandlung ergab sich, dass die bP im ZMR seit 30.05.2022 in Österreich als abgemeldet aufscheint und auch sonst keine konkrete Wohnanschrift bekannt war.
Mit Schreiben vom 10.11.2022 wurde die bP zur Mitwirkung im Verfahren wie folgt aufgefordert. „Sie scheinen lt. ZMR seit 30.05.2022 (Datum der Abmeldung) in Österreich mit keinem Wohnsitz mehr auf. Sie haben dem BVwG während des von Ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens Ihren konkreten Aufenthaltsort und Wohnanschrift seither nicht mitgeteilt. Sie werden im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung hiermit aufgefordert gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG dem BVwG unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens, Ihren aktuellen Aufenthaltsort und Ihre Wohnanschrift samt Nachweis (zB. Meldebestätigung) bekannt zu geben. Kommen Sie dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so schließt das BVwG aus diesem Verhalten, dass Sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr haben.“
Mit Schreiben vom 16.11.2022 teilte die gewillkürte Vertretung mit, dass die bP in Österreich keinen Wohnsitz mehr habe. Die Vollmacht vom 23.02.2022 werde hiermit zurückgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben und von ihr eine Verhandlung und nochmalige Anhörung vor dem BVwG beantragt.
Dem ZMR ist zu entnehmen, dass sie seit 30.05.2022 in Österreich mit keinem Wohnsitz aufscheint. Im Fremdenregister und in der Datenbank der Grundversorgung erscheint ebenso kein Hinweis auf einen konkreten aktuellen Aufenthaltsort und eine Wohnanschrift. Die Abfragen erfolgten zuletzt am 21.11.2022.
Die Vertretung teilte mit, dass die bP in Österreich keinen Wohnsitz mehr hat. Ein neuer Aufenthaltsort und eine Wohnanschrift wurde nicht bekannt gegeben.
Die bP hat an einer persönlichen Anhörung und Überprüfung bzw. Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes durch das Bundesverwaltungsgericht kein Interesse mehr.
Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich, dem Verlassen des Bundesgebietes von Österreich während des laufenden Beschwerdeverfahrens sowie der nicht erfolgten Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus den zitierten Quellen zweifelsfrei.
Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des konkreten Aufenthaltsortes davon ausgeht, dass kein Interesse mehr an der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes besteht, wurde nicht entgegengetreten. Das BVwG sieht den Wegfall des Rechtsschutzinteresses deshalb als erwiesen an. Dies ergibt sich zudem auch bei lebensnaher Betrachtung dieses Verhaltens der bP, die während des laufenden und von ihr initiierten Beschwerdeverfahrens Österreich verlassen hat und dem BVwG keine Mitteilung über ihren konkreten Aufenthaltsort und Wohnanschrift machte.
Gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.
Gemäß § 18 Abs 3 AsylG ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Die bP hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen und trotz ergangener Belehrung über ihre Mitwirkungsverpflichtung und Aufforderung hat sie ihren aktuellen konkreten Aufenthaltsort und die Anschrift nicht mitgeteilt.
Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Behörde die beschwerdeführende Partei durch ihre Entscheidung belastet. Die ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für bP keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen; 06.08.2020, Ro 2020/18/0002).
Wie sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem von der bP gezeigten Verhalten ergibt, ist bei ihr das Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung weggefallen. Die bP hat in Österreich ein Beschwerdeverfahren initiiert und hat jedoch das Bundesgebiet ohne Mitteilung ihrer Wohnanschrift verlassen. Es kam nicht hervor, dass dies nur vorübergehend geschah. Das BVwG schließt aus dieser Verhaltensweise der bP, dass es für sie keinen Unterschied mehr macht ob die Entscheidung der belangten Behörde aufrecht bleibt oder aufgehoben bzw. abgeändert wird.
Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses besteht somit nicht mehr (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).
Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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