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I403 2262476-1•Bundesverwaltungsgericht I403 2262476-1
I403 2262476-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2022
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdevorentscheidung Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe Interessenabwägung Missbrauch öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Sexualdelikt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Vergehen Verhältnismäßigkeit Vorlageantrag Wiederholungsgefahr
I403 2262476-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA DDr. Hans-Moritz POTT, Ritter-von-Gersdorff-Straße 64, 8970 Schladming, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX -2, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war ab dem 11.09.2019 im Bundesgebiet hauptgemeldet.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2022, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 3a, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und b StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an das Oberlandesgericht XXXX .
Am 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens einer Bezirkshauptmannschaft auf Antrag eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 21.06.2022, Zl. XXXX wurde der seitens des Beschwerdeführers gegen seine strafgerichtliche Verurteilung vom 29.03.2022 erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.06.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse schriftlich Stellung zu beziehen.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2022 ("Stellungnahme und Urkundenvorlage") brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, er halte sich seit dem Jahr 2019 rechtmäßig in Österreich auf und lebe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einer Wohnung, seine übrigen Angehörigen würden in Rumänien leben. Seit April 2022 stehe er laufend als Angestellter in Beschäftigung. Er habe in Rumänien zwölf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum Elektriker absolviert, aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage in Österreich werde er als Fachkraft benötigt. Er sei krankenversichert und verdiene 2.195,46 Euro brutto monatlich, wobei er seine Mutter monatlich mit ca. 200 Euro für Miete und Essen unterstütze. Sein strafrechtswidriges Fehlverhalten bereue er zutiefst, wobei er sich auch vor dem Strafgericht geständig gezeigt habe, weshalb gegen ihn eine milde Strafe verhängt worden sei. Er sei ein fleißiger Arbeiter, habe mittlerweile „genügend Deutschkenntnisse“ und sei sein Dienstgeber mit seiner Arbeit äußerst zufrieden, auch habe er viele Freunde und Arbeitskollegen hier in Österreich, wo sich sein Lebensmittelpunkt und sein Familienverband befinde. In Rumänien wüsste der Beschwerdeführer hingegen nicht, wo er leben solle, seine Großeltern seien bereits verstorben, während er zu seinen übrigen Verwandten wie Cousins und Cousinen keinen Kontakt habe. Der Stellungnahme angeschlossen waren eine Meldebestätigung, der Mietvertrag der Mutter des Beschwerdeführers, sein Lebenslauf, sein Dienstvertrag, Diplome bezüglich seiner Ausbildung sowie ein Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers eine von seiner Person ausgehende aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.09.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen formelle und materielle Rechtswidrigkeit moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Umstände – wie etwa seine Geständigkeit, bisherige Unbescholtenheit oder die gegen ihn verhängte milde Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens - seitens der belangten Behörde nicht adäquat berücksichtigt worden seien und die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen einer Gesamtschau nicht vorlägen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Am 06.10.2022 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Rumänien aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX 2022 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG iVm § 9 BFA-VG mit der Maßgabe stattgegeben, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ins Treffen geführt, dass eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Situation des Beschwerdeführers ergeben habe, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von einem Jahr nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch adäquat sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, welche am 17.11.2022 erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er ledig und hat keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kreis XXXX Rumäniens, wo er bis zu seiner Ausreise im September 2019 in der Gemeinde XXXX gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Elektrikers erlernt. Er verfügt in Rumänien über familiäre Anknüpfungspunkte.
Von 11.09.2019 bis 06.10.2022 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 14.04.2022 war ihm seitens einer Bezirkshauptmannschaft auf Antrag eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt worden.
Die Mutter (IFA-Zl. XXXX ) und ein minderjähriger, im Jahr 2007 geborener Bruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. XXXX ) halten sich rechtmäßig auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung, die Mutter für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin", der Bruder für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger", im Bundesgebiet auf und leben in einem gemeinsamen Haushalt, wobei auch der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes zusammen mit ihnen in einer seitens der Mutter angemieteten Wohnung gelebt hatte. Die Mutter geht laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nach und stehen sie und der Bruder in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer, wenngleich dieser – während jener Zeiträume, in denen er selbst angemeldeten Erwerbstätigkeiten nachging – die Mutter mit einem monatlichen Beitrag von etwa 200 Euro bei der Haushaltsführung unterstützte.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich von 15.02.2021 bis 28.02.2021, von 01.03.2021 bis 30.04.2021, von 01.05.2021 bis 30.06.2021, sowie zuletzt von 01.07.2021 bis 31.03.2022 und von 01.04.2022 bis 23.09.2022 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach.
Er hat insbesondere vor dem Hintergrund seiner im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten grundlegende Deutschkenntnisse erworben und einige Bekanntschaften geschlossen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2022, rechtskräftig mit 21.06.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 3a, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und b StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er pornographische Darstellungen minderjähriger Personen besessen, anderen zugänglich gemacht und wissentlich auf derartige Darstellungen im Internet zugegriffen hatte, und zwar am 17.05.2021, indem er ein Video, zeigend einen unmündigen Buben beim Geschlechtsverkehr mit einer erwachsenen Frau, auf eine App für Nachrichten, Chats und Videoanrufe hochlud und dadurch anderen Nutzern zugänglich machte, und von zumindest 17.05.2021 bis zur Sicherstellung seiner Mobiltelefone am 25.11.2021, indem er das bereits genannte Video sowie weitere Lichtbilder und Videos, zeigend den nackten Genitalbereich (zumindest) mündiger minderjähriger Mädchen, ein Video, zeigend ein (zumindest) mündiges minderjähriges Mädchen mit entblößtem Genitalbereich bei der Selbstbefriedigung, ein Lichtbild, zeigend ein (zumindest) mündiges minderjähriges Mädchen, das nackt in einem Wohnzimmer posiert, ein Video, zeigend ein (zumindest) mündiges minderjähriges Mädchen, das sich beim Duschen selbst befriedigt, und ein Video, zeigend eine Minderjährige, die bei einem Kleinkind (Buben) den Oralverkehr vornimmt und sodann mit diesem den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzieht, auf seinen Mobiltelefonen besessen hatte. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Internet insgesamt fünf Websites mit einschlägigen Inhalten aufgerufen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung sein (damaliges) Alter von unter 21 Jahren, seine bisherige Unbescholtenheit und sein Geständnis gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen den langen Deliktszeitraum sowie die Tatwiederholung. Darüber hinaus wurde betont, dass einer diversionellen Vorgehensweise bereits aufgrund des Vorliegens von schwerer Schuld nicht nahegetreten werden habe können, da die geplante Vorgehensweise des Beschwerdeführers durch Ablegen der inkriminierten Dateien in sogenannten sicheren Ordnern für eine durchaus geplante und gewollte Vorgehensweise spreche. Die Menge der inkriminierten Dateien in Verbindung mit der offensichtlich geplanten und gewollten Vorgehensweise mache eine Diversion in diesem Deliktsbereich unmöglich, da jedenfalls von einer schweren Schuld auszugehen sei.
Am 06.10.2022 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Rumänien aus.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - rumänischen Personalausweises Nr. XXXX fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissens, seiner Schul- und Ausbildung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, im Hinblick auf seine Ausbildung zudem ergänzend aus seinen vorgelegten Diplomen.
Die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers von 11.09.2019 bis 06.10.2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder geht aus einer Abfrage im zentralen Melderegister in Zusammenschau mit einem vorgelegten Mietvertrag seiner Mutter hervor. Zugleich ergibt sich aus dem im zentralen Melderegister enthaltenen Vermerk "Verzogen nach: Rumänien" die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 06.10.2022.
Die dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Bruder erteilten Anmeldebescheinigungen sind durch eine Einsichtnahme in den Informationsverbund zentrales Fremdenregister belegt.
Die Feststellungen bezüglich den seitens des Beschwerdeführers und seiner Mutter ausgeübten angemeldeten Erwerbstätigkeiten in Österreich fußen auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, in Bezug auf den Beschwerdeführer zudem ergänzend aus einem vorgelegten Dienstvertrag samt Bestätigungsschreiben seines (damaligen) Arbeitgebers.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.
Die Feststellungen bezüglich den dieser strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. den Erwägungen hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX sowie des Oberlandesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides / Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung, erster Spruchteil):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 83/2022 lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war aus den folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht im März 2022 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten wegen Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 3a, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und b StGB zugrunde lag.
So hatte er pornographische Darstellungen minderjähriger Personen besessen, anderen zugänglich gemacht und wissentlich auf derartige Darstellungen im Internet zugegriffen, und zwar am 17.05.2021, indem er ein Video, zeigend einen unmündigen Buben beim Geschlechtsverkehr mit einer erwachsenen Frau, auf eine App für Nachrichten, Chats und Videoanrufe hochlud und dadurch anderen Nutzern zugänglich machte, und von zumindest 17.05.2021 bis zur Sicherstellung seiner Mobiltelefone am 25.11.2021, indem er das bereits genannte Video sowie weitere Lichtbilder und Videos, zeigend den nackten Genitalbereich (zumindest) mündiger minderjähriger Mädchen, ein Video, zeigend ein (zumindest) mündiges minderjähriges Mädchen mit entblößtem Genitalbereich bei der Selbstbefriedigung, ein Lichtbild, zeigend ein (zumindest) mündiges minderjähriges Mädchen, das nackt in einem Wohnzimmer posiert, ein Video, zeigend ein (zumindest) mündiges minderjähriges Mädchen, das sich beim Duschen selbst befriedigt, und ein Video, zeigend eine Minderjährige, die bei einem Kleinkind (Buben) den Oralverkehr vornimmt und sodann mit diesem den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzieht, auf seinen Mobiltelefonen besessen hatte. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Internet insgesamt fünf Websites mit einschlägigen Inhalten aufgerufen.
In Anbetracht der dargestellten Delinquenz des Beschwerdeführers ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit hervorzuheben (vgl. VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Darüber hinaus ist gerade das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt nach § 207a StGB aufgrund der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren. § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen. Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, mwN). Die in der Bestimmung des § 207a StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038).
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass seitens des Straflandesgerichts als mildernd sein (damaliges) Alter von unter 21 Jahren, seine bisherige Unbescholtenheit und sein Geständnis gewertet wurden. Erschwerend wurden hingegen der lange Deliktszeitraum sowie die Tatwiederholung berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine und wurde vielmehr betont, dass einer diversionellen Vorgehensweise bereits aufgrund des Vorliegens von schwerer Schuld nicht nahegetreten werden habe können, da die geplante Vorgehensweise des Beschwerdeführers durch Ablegen der inkriminierten Dateien in sogenannten sicheren Ordnern für eine durchaus geplante und gewollte Vorgehensweise spreche. Die Menge der inkriminierten Dateien in Verbindung mit der offensichtlich geplanten und gewollten Vorgehensweise mache eine Diversion in diesem Deliktsbereich unmöglich, da jedenfalls von einer schweren Schuld auszugehen sei.
Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach Reue in Bezug auf seine Straftaten zum Ausdruck brachte, ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich erst im März dieses Jahres – somit vor etwa acht Monaten – erstinstanzlich (und mit 21.06.2022 rechtskräftig) verurteilt wurde und sich somit noch im ersten Jahr seiner dreijährigen Probezeit befindet, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht entgegengetreten werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, dass auch ein Fehlverhalten, das nur zu einer Verurteilung wegen eines Vergehens geführt hat, bei entsprechender Gravität die Gefährdungsprognose iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") rechtfertigen und für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ein für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausreichend großes öffentliches Interesse begründen kann (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321). Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Soweit man bedenkt, dass der Beschwerdeführer ab seiner Ankunft in Österreich im September 2019 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2022 mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gemeinsam in einer seitens der Mutter angemieteten Wohnung gelebt hatte, wobei er die Mutter während jener Zeiträume, in denen er selbst angemeldeten Erwerbstätigkeiten nachging, auch mit einem monatlichen Beitrag von etwa 200 Euro zur Haushaltsführung unterstützte, kann das Bestehen eines iSd Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in Ansehung der festgestellten Beziehungsintensität im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur durchaus bejaht werden. Ein dauerhaftes finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig und somit jederzeit in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten, während seine Mutter ihrerseits selbst einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nachgeht und auch sein im Jahr 2007 geborener Bruder aufgrund seines Lebensalters im Alltag keiner maßgeblichen Betreuung oder Unterstützung durch den Beschwerdeführer bedarf. Vor dem Hintergrund, dass auch die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ein Familienmitglied auf die Lebenssituation der im Inland verbleibenden Familie zu beachten sind (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023), erscheint es im konkreten Fall somit jedenfalls zumutbar, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder zumindest temporär über moderne Kommunikationsmittel sowie allenfalls über wechselseitige Besuchsaufenthalte außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufrecht erhält. Nicht zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer als EWR-Bürger naturgemäß auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn erlassenen, befristeten Aufenthaltsverbotes – bei Erfüllung der entsprechenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte und ist hervorzuheben, dass er durch seine Straftaten eine Trennung von seiner Mutter, seinem Bruder und weiteren privaten Anknüpfungspunkten in Österreich, insbesondere im Hinblick auf seine hierzulande ab dem Frühjahr 2021 regelmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten, bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts dessen erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich als maßgeblich gemindert.
Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich wieder in seinem Heimatstaat Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist jung, gesund und ohne Sorgepflichten, zudem spricht er nach wie vor seine Muttersprache und verfügt in Rumänien, wo er seine Schul- und Berufsausbildung durchlaufen und bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 dauerhaft gelebt hat, auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass er iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht und kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Es bedarf im Hinblick auf das qualifizierte strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit mehr begehen wird. Eine gänzliche Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher nicht in Betracht.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Die von der belangten Behörde letztlich verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von einem Jahr ist als gering einzuschätzen und erweist sich im Hinblick auf die Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und sein sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild – unter gleichzeitiger Berücksichtigung seiner unstreitig gewichtigen, familiären Anknüpfungspunkte in Österreich – gerade noch als angemessen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung insoweit zu bestätigen war.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides / Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung, zweiter Spruchteil):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für ihn noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung insoweit zu bestätigen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen, blieben unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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