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W247 2261433-1•Bundesverwaltungsgericht W247 2261433-1
W247 2261433-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2022
Anwendungsbereich Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsrecht Rechtsgrundlage Revision zulässig vorläufige Aufenthaltsberechtigung vorübergehender Aufenthalt Zurückweisung
W247 2261433-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , StA. UKRAINE, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 62 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 27.03.2022 - aus Polen kommend - in das Bundesgebiet ein. Am 03.04.2022 ließ sich der BF zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren.
Im Rahmen der Datenerfassung führte der Beschwerdeführer an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Der Wohnsitz des BF würde sich in XXXX befinden und sei er am 15.02.2022 aus der Ukraine nach Polen ausgereist, wo er sich bis zum 27.03.2022 aufgehalten habe.
Datiert mit 08.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anführung der rechtlichen Grundlagen verständigt.
In der Stellungnahme vom 28.06.2022 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich sein Wohnsitz bis zum Ausbruch des Ukrainekrieges in der Ukraine befunden hätte und er am 15.02.2022 nach Polen reiste für einen Erholungsurlaub bzw. für einen Familienbesuch. Als der Krieg am 24.02.2022 ausbrach, hätte er nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können, sondern sei er bis zum 27.03.2022 in Polen verblieben und im Anschluss nach Österreich gereist. Der Grund für den längeren Aufenthalt in Polen sei eine Covid-Erkrankung gewesen.
Er hätte sich am 03.04.2022 registrieren lassen und hätte die Auskunft erhalten einige Wochen warten zu müssen, bis die „blaue Karte“ zugestellt würde. Der BF hätte wiederholt nachgefragt und haben man ihm die Auskunft erteilt, dass der Status erteilt werde und er lediglich warten müsste. Darüber seien die 90 Tage visumsfreien Aufenthalts verstrichen.
Der BF hätte seinen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt und den tatsächlichen, sowie einzigen Lebensmittelpunkt bis zum Ausbruch des Krieges in der Ukraine gehabt. Kurzfristige Urlaubsreisen würden nichts an der Qualifikation eines Ortes als Niederlassungsort, Wohnsitzort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ändern. Der Vertriebenenstatus sei diskriminierungsfrei zuzuerkennen. So seien auch nationale Verordnungen verfassungskonform und im Sinne des Gleichheitssatzes anzuwenden. So erscheine es nicht sachlich gerechtfertigt, Ukrainer mit Wohnsitz in der Ukraine, die sich am 24.02. durch Zufall gerade auf Urlaub befanden, anders zu behandeln, als Ukrainer, die sich exakt an diesem Tag in ihrem Heimatland aufgehalten haben und ausreisten. Es wurde der Antrag gestellt, bei dem BF die Eigenschaft als Vertriebenem iSd. RL 2001/55/EG iVm Art. 2 Abs. 1 lit a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 festzustellen und gemäß § 62 Abs. 4 AsylG iVm § 2 Abs. 5 AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.09.2022 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 62 Abs.1 AsylG iVm. Der Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebenem zukommt (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs.4 AsylG zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Ukraine sei, dieser die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen habe, zumal der BF bereits am 15.02.2022 aus der Ukraine in Richtung Polen ausgereist sei, weshalb die Vertriebenen-VO für den BF nicht anwendbar sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.10.2022 - innerhalb offener Frist - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Regelung der Rechtsposition als Vertriebenem und aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verwaltungsverfahrens würde sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anerkennung als Vertriebenem verletzt betrachten und daher wurde der Bescheid vollumfänglich angefochten. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsposition als Vertriebenem zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. BF1 ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und steht bei ihm die Identität fest.
Der BF ist am 15.02.2022 aus der Ukraine nach Polen ausgereist, von wo er am 27.03.2022 - von Polen kommend - in das Bundesgebiet eingereist ist.
Der BF war am 24.02.2022 weder im Besitz von gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) noch eines Visums.
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme und dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellungen zur Person des BFs (Staatsangehörigkeit, Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den nicht widerlegten Angaben, der vorgelegten Kopie des Reisepasses, sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Identität des BF steht unstrittig fest.
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v 4. 3. 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert.
Diese bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage § 62 AsylG bildet.
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:
„(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
…
c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a) und b) genannten Personen
[…]“.
Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt:
„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
…
3. Familienangehörige gemäß § 2,
[…]“
Vor diesem Hintergrund ergibt sich bereits aus Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, wonach „Personen und Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden“, somit grundsätzlich nur Personen, die zu diesem Stichtag in der Ukraine anwesend waren, vom Schutzumfang umfasst sind.
Noch deutlicher wird dies in den „Ermutigungen“ an die Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses, welcher lautet:
„In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.“
Nachdem der Durchführungsbeschluss nur Mindestnormen und Rahmenbedingungen vorsieht, lässt er den Mitgliedstaaten dennoch Raum, für bestimmte Personengruppen anderweitige Regelungen autonom zu treffen.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses können die Mitgliedsstaaten – auf Grundlage des Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG (MassenzustromRL) - diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
Innerstaatlich wurde dies in § 3 VertriebenenVO umgesetzt.
So haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Art 28 Abs. 1 MassenzustromRL vorliegen (§ 3 Abs. 1 VertriebenenVO).
Auch haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. 2. 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Art 28 Abs. 1 MassenzustromRL vorliegen (§ 3 Abs. 2 VertriebenenVO).
Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 14 festgehaltenen „Ermutigungen“ an die Mitgliedsstaaten, den Schutzumfang auch auf Personen mit Wohnsitz in der Ukraine auszudehnen, die vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich außerhalb der Ukraine - u.a. auch wegen Urlaubsreisen befanden, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht und die VertriebenenVO lediglich auf den in § 3 der VertriebenenVO genannten Personenkreis erweitert.
Nachdem in der VertriebenenVO (anders etwa in der BRD) der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche - Personengruppen nicht in jenem Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern. Dem BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu, noch kann diesem auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß § 62 Abs.4 AsylG ausgestellt werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es dem BF unbenommen bleibt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei innerhalb dieses Verfahrens ebenso eine Prüfung über die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes erfolgt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVerordnung - VertriebenenVO)“ auch auf ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24.02.2022 die Ukraine verlassen haben, anzuwenden ist. Zu dieser Frage liegt – schon aufgrund seiner Aktualität – bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können
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