Bundesverwaltungsgericht W213 2256128-1

W213 2256128-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2022

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Regest

Bereitschaftsentschädigung Bereitschaftszeiten Bundesheer Dienststelle Nebengebühr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie Rufbereitschaft

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Bundesverwaltungsgericht W213 2256128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2256128.1.00

Spruch

W213 2256128-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Wachtmeister XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedel, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte (Konkrete Personaladministration Nachgeordnete) vom 25.04.2022, GZ. P1251727/19-J1/2022 (2), betreffend Gebührlichkeit einer Bereitschaftsvergütung (§ 17 b Abs. 3 GehG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17b Abs. 1 und 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Wachtmeister (Verwendungsgruppe MZUO) des Bundesheeres in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm ist seit 01.03.2020 bei der XXXX der Arbeitsplatz XXXX in der XXXX , zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 09.11.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für ihn als Angehörigen der XXXX bzw. der ABC-Gefahrstoff-Bereitschaft zwischen 07.03.20 und 29.11.20 tageweise Rufbereitschaft angeordnet worden sei, um Desinfektionseinsätze (COVID-19) sicherstellen zu können. Diese Rufbereitschaft habe den Auftrag zur Gewährleistung einer „Notice To Move« von 1 Stunde während der Normdienstzeit, sowie von 3 Stunden außerhalb der Normdienstzeit beinhaltet. Da die gültige Rechtslage für Beamte im Inland den Begriff der „Notice to Move" nicht kenne, sei diese Einschränkung der persönlichen Freiheit wie eine Rufbereitschaft nach § 3 Abs.2 VBI 1 14/2011 - „Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung" (an Werktagen mit 0,5 vH, an Sonn- und Feiertagen mit 0,7 vH) abgegolten worden.

Mit GZ S93331/1-ABCAbwZ/StbAbV2020 (1) sei die Abgeltung der geleisteten Stunden auf Grundlage des VBI I Nr. 18/2015 befohlen worden:

Die Bereitschaftsentschädigung gem. § 17b GehG betrage für die Rufbereitschaft an Werktagen 0,5vT, an Sonn- und Feiertagen VT des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 4 Abs. 3 GehG

Dieses VBI sei jedoch mit 23.04.2018 außer Kraft gesetzt worden. Das zu dieser Zeit gültige und somit für die Abgeltung korrekte VBI sei das VBI I Nr. 64/2018 gewesen. In diesem sei von der sogenannten „Wohnungsbereitschaft“ die Rede.

Die Anordnung dieser „Notice To Move“ bedeute, dass er mit dem jeweiligen Element nach 1 bzw. nach 3 Stunden abmarschbereit zu sein habe. Gem. o.a. VBI gebühre Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nach § 1 Z. 2 Abs.1 an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hätten, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können eine Abgeltung nach §3 Abs.1 des bereits genannten VBI. Dies sei allerdings mit einem Stundensatz von 40 vH für die Dauer der Bereitschaft abzugelten.

Mit den o.a. Befehlen sei ihm zwar nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden, de facto bedeute diese Anordnung jedoch, dass er einen gewissen Umkreis der XXXX -Kaserne bzw. seines Wohnortes nicht habe verlassen dürfen, um die befohlene „Notice To Move a einhalten zu können.

Durch die Vorgabe der „Notice To Move" habe sich somit eine Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit und somit ein de facto vorgegebener Aufenthaltsort/-bereich ergeben. Freizeitaktivitäten, die während der ersten COVID-19 Welle durchaus zulässig gewesen seien (Wanderungen, Familienbesuche in anderen Bundesländern, etc.) hätten durch ihn aufgrund des o.a. Befehls nicht ausgeübt werden können, da sich dies mit der angeordneten „Notice To Move" teilweise widersprochen habe.

Die o.a. Umstände gingen über das hinaus, wofür Rufbereitschaft vorgesehen sei. Tatsächlich handle es sich um eine Bereithaltung „an einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort", somit reiche eine bloße Abgeltung gem. §3 Abs.2 VBI 114/2011 in diesem Fall nicht aus.

Somit beantrage er die bescheidmäßige Klärung des Sachverhaltes seitens Dienstgeber, eine Abgeltung gem. § 3 Abs.1 VBI 1 14/2011 für die geleisteten Bereitschaftsstunden und behalte sich weitere rechtliche Schritte vor.

I.3. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2022 im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen zur Kenntnis, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der XXXX in der XXXX , seinen Dienst versehen habe. Seine Wohnadresse laute XXXX . Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle betrage (bei Ermittlung über Google Maps mit Optionsfestlegung "PKW + schnellste Route") 79 Straßenkilometer und es werde dafür eine Fahrtzeit von ca. 57 Minuten veranschlagt.

Bei der XXXX sei die gleitende Dienstzeit eingeführt. Dieses Gleitzeitmodell gelte auch für den Beschwerdeführer und gliedere sich wie folgt in

die Blockzeit, ist jener Teil der täglichen Dienstzeit, innerhalb der der Dienstnehmer der Anwesenheitspflicht unterliegt,

die Gleitzeit, ist jene Zeit, die vor und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen der Dienstnehmer Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit selbst bestimmen kann;

die Rahmenzeit, ist die Summe der Gleit- und der Blockzeit,

den fiktiven Normaldienstplan, ist der Dienstplan, der ohne gleitende Dienstzeit gelten würde.

Das Gleitzeitmodell für die XXXX sei wie folgt festgelegt worden:

Blockzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0900 Uhr bis 1400 Uhr.

Gleitzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0600 Uhr bis 0900 Uhr und 1400 bis 1900 Uhr

Rahmenzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0600 Uhr bis 1900 Uhr

Normaldienstplan täglich (Mo. bis Do.) 0730 Uhr bis 1545 Uhr, (Fr.) 0730 Uhr bis 1530 Uhr.

Neben diesen Zeiten werde im Bedarfsfall auch Rufbereitschaft angeordnet.

Mit Befehl des XXXX vom 26.02.2020, GZ S93331/2-ABCAbwZ/StbAbt/2020 und maßgeblichem Folgebefehl ABCAbwZ vom 18.03.2020, GZ S93331/1-ABCAbwZ/2020 sei unter anderem der XXXX zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise die Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet worden. Im Anlassfall hätten sich die ABC-Abwehrkräfte innerhalb der verfügten Marschbereitschaft (NTM - notice to move) zu Einsätzen (z. Bsp. Desinfektionseinsätzen) bereitzuhalten gehabt. Um die Bereitstellung der ABC-Abwehrkräfte gewährleisten zu können, sei gem. § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 17b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Rufbereitschaft mit einer Marschbereitschaft 180 Minuten außerhalb der Normdienstzeit (1545 Uhr – 0730 Uhr) angeordnet worden – innerhalb der Normdienstzeit (0730 Uhr – 1545 Uhr) habe die Marschbereitschaft 60 Minuten betragen.

Aufgrund dieser Regelung hätte sich der Beschwerdeführer, wenn er zur Bereitschaft eingeteilt eingeteilt gewesen sei, erreichbar halten und im Alarmierungsfall innerhalb von drei Stunden (180 min) in der Lage sein müssen, die Kaserne zu erreichen. Der Beschwerdeführer hätte folglich seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft so zu wählen gehabt, dass er ab Alarmierung innerhalb der genannten Zeitspanne die Dienststelle erreichen hätte erreichen können. Im Rahmen dieser Bereitschaftsdienste sei er nie zu einem Einsatz herangezogen worden. Die Anzahl der geleisteten Bereitschaftsstunden sei unstrittig, lediglich die gewählte Abgeltungsform dieser Stunden nach § 17b Abs. 3 GehG wird durch den Beschwerdeführer beeinsprucht und er begehre eine Bereitschaftsentschädigung nach S 17b Abs. 1 bzw. Abs. 2 GehG.

Unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass § 17b Abs. 1 GehG zwei zwingend vorliegende Tatbestandsmerkmale beinhalte, um einen Anspruch nach dieser Norm zu begründen. Einerseits die Anordnung sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten (= Aufenthaltspflicht) und andererseits (den Zweck dieser Anordnung) bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können (= Bereitschaftspolizei im engeren Sinne). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Maßgeblich für einen Anspruch sei daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer sei weder angeordnet, dass er sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort, noch, dass er sich in Ihrer Wohnung aufzuhalten habe. Es habe darauf aufbauend auch keine Verpflichtung gegeben, die vorgesehene dienstliche Tätigkeit entweder „der Stelle" (quasi aus dem Stand heraus) wahrzunehmen, oder aber gar, bei Eintritt von selbst zu beobachtenden Umstände aus Eigenem heraus tätig zu werden.

Demnach seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 BDG (Dienststellenbereitschaft) und Abs. 2 (=Wohnungsbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach S 17b Abs 1 und 2 GehG nicht erfüllt.

Es sei lediglich angeordnet worden, dass der Beschwerdeführer in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen hatte, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (im ggst. Fall innerhalb von 180 min) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Dies entspreche den Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 3 BDG (=Rufbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach § 17b Abs. 3 GehG.

I.4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 24.03.2022 entgegen, dass durch die Vorgabe der Notice to Move versteckt sehr wohl ein Aufenthaltsradius vorgegeben worden sei. Die Definition des „bestimmten Ortes" müsste hier geklärt werden.

Durch die Dienstbehörde werde festgestellt, dass er innerhalb von drei Stunden in der Lage sein musste die XXXX zu erreichen. Dies stimme insofern nicht, als dass vorher festgestellt worden sei, dass nach 180 Minuten bereits der Marsch angetreten werden müsste. Somit fielen Anmarschweg in die XXXX und auch das Herstellen der persönlichen und materiellen Einsatzbereitschaft ebenfalls in diese 180 Minuten, was wiederum zu einer Verringerung des Bewegungsradius um die XXXX führe, und somit den obigen Einwand verstärke. Gem. § 50 BDG könne kann eine Rufbereitschaft fallweise angeordnet werden. Ob bei einer derartigen Anordnung über mehrere Monate noch von fallweise gesprochen werden könne, müsste ebenfalls geklärt werden.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise gebührt Ihnen im Zeitraum vom 07.03.2020 bis 29.11.2020 gemäß § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 iVm § 17b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54/1956, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung (BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012), StF: BGBl. II Nr. 444/2012, im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde.“

Begründend wurde – nach Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der XXXX in der XXXX , seinen Dienst versehen habe. Seine Wohnadresse laute XXXX Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle betrage (bei Ermittlung über Google Maps mit Optionsfestlegung "PKW + schnellste Route") 79 Straßenkilometer und es werde dafür eine Fahrtzeit von ca. 57 Minuten veranschlagt.

Bei der XXXX sei die gleitende Dienstzeit eingeführt. Dieses Gleitzeitmodell gelte auch für den Beschwerdeführer und gliedere sich wie folgt in

die Blockzeit, ist jener Teil der täglichen Dienstzeit, innerhalb der der Dienstnehmer der Anwesenheitspflicht unterliegt,

die Gleitzeit, ist jene Zeit, die vor und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen der Dienstnehmer Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit selbst bestimmen kann;

die Rahmenzeit, ist die Summe der Gleit- und der Blockzeit,

den fiktiven Normaldienstplan, ist der Dienstplan, der ohne gleitende Dienstzeit gelten würde.

Das Gleitzeitmodell für die XXXX sei wie folgt festgelegt worden:

Blockzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0900 Uhr bis 1400 Uhr.

Gleitzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0600 Uhr bis 0900 Uhr und 1400 bis 1900 Uhr

Rahmenzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0600 Uhr bis 1900 Uhr

Normaldienstplan täglich (Mo. bis Do.) 0730 Uhr bis 1545 Uhr, (Fr.) 0730 Uhr bis 1530 Uhr.

Neben diesen Zeiten werde im Bedarfsfall auch Rufbereitschaft angeordnet.

Mit Befehl des ABC-Abwehrzentrums (ABCAbwZ) vom 26.02.2020, GZ S93331/2-ABCAbwZ/StbAbt/2020 und maßgeblichem Folgebefehl ABCAbwZ vom 18.03.2020, GZ S93331/1-ABCAbwZ/2020 sei unter anderem der XXXX zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise die Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet worden. Im Anlassfall hätten sich die ABC-Abwehrkräfte innerhalb der verfügten Marschbereitschaft (NTM - notice to move) zu Einsätzen (z. Bsp. Desinfektionseinsätzen) bereitzuhalten gehabt. Um die Bereitstellung der ABC-Abwehrkräfte gewährleisten zu können, sei gem. § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 17b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Rufbereitschaft mit einer Marschbereitschaft 180 Minuten außerhalb der Normdienstzeit (1545 Uhr – 0730 Uhr) angeordnet worden – innerhalb der Normdienstzeit (0730 Uhr – 1545 Uhr) habe die Marschbereitschaft 60 Minuten betragen.

Aufgrund dieser Regelung hätte sich der Beschwerdeführer, wenn er zur Bereitschaft eingeteilt gewesen sei, erreichbar halten und im Alarmierungsfall innerhalb von drei Stunden (180 min) in der Lage sein müssen, die Kaserne in eine zu erreichen. Der Beschwerdeführer hätte folglich seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft so zu wählen gehabt, dass er ab Alarmierung innerhalb der genannten Zeitspanne die Dienststelle erreichen hätte erreichen können. Im Rahmen dieser Bereitschaftsdienste sei er nie zu einem Einsatz herangezogen worden. Die Anzahl der geleisteten Bereitschaftsstunden sei unstrittig, lediglich die gewählte Abgeltungsform dieser Stunden nach § 17b Abs. 3 GehG werde durch den Beschwerdeführer beeinsprucht und er begehre eine Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Abs. 1 bzw. Abs. 2 GehG.

In rechtlicher Hinsicht wurde - nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass § 17b Abs. 1 GehG zwei zwingend vorliegende Tatbestandsmerkmale beinhalte, um einen Anspruch nach dieser Norm zu begründen. Einerseits die Anordnung sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Olt aufzuhalten (= Aufenthaltspflicht) und andererseits (den Zweck dieser Anordnung) bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können (= Bereitschaftspolizei im engeren Sinne). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Maßgeblich für einen Anspruch sei daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer sei weder angeordnet, dass er sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort, noch, dass er sich in Ihrer Wohnung aufzuhalten habe. Es habe darauf aufbauend auch keine Verpflichtung gegeben, die vorgesehene dienstliche Tätigkeit entweder „der Stelle" (quasi aus dem Stand heraus) wahrzunehmen, oder aber gar, bei Eintritt von selbst zu beobachtenden Umstände aus Eigenem heraus tätig zu werden.

Demnach seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 BDG (Dienststellenbereitschaft) und Abs. 2 (=Wohnungsbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach S 17b Abs 1 und 2 GehG nicht erfüllt.

Es sei lediglich angeordnet worden, dass der Beschwerdeführer in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen hatte, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (im ggst. Fall innerhalb von 180 min) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Dies entspreche den Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 3 BDG (=Rufbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach § 17b Abs. 3 GehG.

Zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen wurde angemerkt, dass die Anordnung einer Rufbereitschaft und die damit verbundene Verpflichtung binnen kürzester Zeit den Dienst anzutreten die logische Konsequenz nach sich ziehe, dass es zu einer Einschränkung der möglichen privaten Tätigkeiten und des Bewegungsradius komme. Im gegenständlichen Fall sei kein konkreter Ort vorgeschrieben worden. Die Wahl des Aufenthaltsortes sei daher dem Beschwerdeführer überlassen gewesen.

Bei einer dreistündigen Frist für die Tätigkeitsaufnahme wäre dem Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlichen Inanspruchnahme unter Zugrundelegung eines 30-minütigen Zeitraums zur Herstellung der Einsatzbereitschaft noch immer eine Zeitreserve von 141 Minuten geblieben, wodurch faktisch noch immer ein erheblicher Bewegungsradius rund um den Wohnort des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der gegenständliche Bescheid insoweit angefochten wurde, einen § 17 b Abs. 3 GehG anstatt § 17 b Abs. 1 oder 2 GehG als Rechtsgrundlage für die Vergütung der geleisteten Bereitschaftsdienste herangezogen worden sei.

Es sei evident, dass angesichts der zeitlichen Vorgaben für die Einsatzbereitschaft defacto eine Bereitschaft an einem bestimmten Ort bzw. innerhalb eines bestimmten Radius zur Kaserne angeordnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seiner Freizeitgestaltung massiv eingeschränkt gewesen.

Noch deutlicher werde dies hinsichtlich der Wochenendplanung, welche angesichts der Dauer und Intensität der Einteilung zu Bereitschaftsdiensten nahezu verunmöglicht worden sei, zumal auch hier ein eingeschränkter Radius zur Verfügung gestanden sei. Damit sei sein Recht auf freie Lebensplanung und freie Freizeitgestaltung über einen langen Zeitraum hinweg stark eingeschränkt worden.

Deshalb seien seine Bereitschaftsdienste als Dienststellenbereitschaft iSd § 50 Abs. 1 oder als Wohnungsbereitschaft iSd § 50 Abs. 2 BDG zu qualifizieren, wodurch ihm eine Abgeltung nach § 17b Abs. 1 oder Abs. 2 GehG zustehe.

Überdies lasse sich aus § 50 Abs. 3 BDG 1979 entnehmen, dass Rufbereitschaft nur „fallweise" angeordnet werden dürfe. Er sei im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 14.07.2020 über Monate hindurch in Bereitschaft gewesen, weshalb hier nicht mehr von einer nur „fallweise" Anordnung die Rede sein könne, sodass auch aus diesem Grund die Qualifizierung als bloße Rufbereitschaft ausscheide.

Auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus einer systematischen Betrachtung der in § 50 geregelten Fälle, dass sich der Begriff „fallweise" in Abs. 3 ausschließlich darauf beziehe, dass der Beamte nur aus zwingenden dienstlichen Gründen und andererseits — bezogen auf die Frequenz der Inanspruchnahme — nicht zu oft zur Rufbereitschaft herangezogen werde.

Aufgrund dieser Judikatur und des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts seien Rufbereitschaften daher quantitativ limitiert. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer über Monate hindurch in Bereitschaft befunden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Bereitschaftsdienste rechtlich einer Dienststellenbereitschaft (§ 50 Abs. 1 BDG) oder einer Wohnungsbereitschaft (§ 50 Abs. 2 BDG) seien, weshalb eine Abgeltung nach § 17 b Abs. 1 oder 2 GehG gebühre.

Es werde daher beantragt,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen wird, dass für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum von 07.03.2020 bis 29.11.2020 eine finanzielle Abgeltung gemäß § 50 Abs. 1 BDG iVm § 17 Abs. 1 GehG, in eventu gemäß § 50 Abs. 2 BDG iVm § 17 Abs. 2 GehG für jede geleistete Bereitschaftsstunde gebührt;

in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Verwendungsgruppe MBUO) des Bundesheeres in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm ist seit 01.03.2020 bei der XXXX der Arbeitsplatz XXXX , in der XXXX zugewiesen..

Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lautet XXXX . Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle betrage (bei Ermittlung über Google Maps mit Optionsfestlegung "PKW + schnellste Route") 79 Straßenkilometer und es werde dafür eine Fahrtzeit von ca. 57 Minuten veranschlagt.

Bei der XXXX ist die gleitende Dienstzeit eingeführt. Dieses Gleitzeitmodell gilt auch für den Beschwerdeführer und gliedert sich wie folgt in

die Blockzeit, ist jener Teil der täglichen Dienstzeit, innerhalb der der Dienstnehmer der Anwesenheitspflicht unterliegt,

die Gleitzeit, ist jene Zeit, die vor und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen der Dienstnehmer Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit selbst bestimmen kann;

die Rahmenzeit, ist die Summe der Gleit- und der Blockzeit,

den fiktiven Normaldienstplan, ist der Dienstplan, der ohne gleitende Dienstzeit gelten würde.

Das Gleitzeitmodell für die XXXX ist wie folgt festgelegt worden:

Blockzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0900 Uhr bis 1400 Uhr.

Gleitzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0600 Uhr bis 0900 Uhr und 1400 bis 1900 Uhr

Rahmenzeit täglich (Mo. bis Fr.) 0600 Uhr bis 1900 Uhr

Normaldienstplan täglich (Mo. bis Do.) 0730 Uhr bis 1545 Uhr, (Fr.) 0730 Uhr bis 1530 Uhr.

Neben diesen Zeiten wird im Bedarfsfall auch Rufbereitschaft angeordnet.

Mit Befehl des ABC-Abwehrzentrums (ABCAbwZ) vom 26.02.2020, GZ S93331/2-ABCAbwZ/StbAbt/2020 und maßgeblichem Folgebefehl ABCAbwZ vom 18.03.2020, GZ S93331/1-ABCAbwZ/2020 wurde unter anderem der XXXX zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise die Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet. Im Anlassfall hatten sich die ABC-Abwehrkräfte innerhalb der verfügten Marschbereitschaft (NTM - notice to move) zu Einsätzen (z. Bsp. Desinfektionseinsätzen) bereitzuhalten. Um die Bereitstellung der ABC-Abwehrkräfte gewährleisten zu können, wurde gem. § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 17b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Rufbereitschaft mit einer Marschbereitschaft 180 Minuten außerhalb der Normdienstzeit (1545 Uhr – 0730 Uhr) angeordnet worden – innerhalb der Normdienstzeit (0730 Uhr – 1545 Uhr) betrug die Marschbereitschaft 60 Minuten.

Der Beschwerdeführer wurde während der verfahrensgegenständlichen Rufbereitschaften zweimal zur Dienstleistung herangezogen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der Zeitraum, für den die Rufbereitschaft angeordnet wurde, der Umstand, dass nicht per se der Aufenthalt an der Dienststelle angeordnet wurde sowie, dass nach Eintreffen an der Dienststelle ein Zeitraum von 30 Minuten erforderlich ist und die Einsatzbereitschaft herzustellen.

Angesichts des klaren und unbestrittenen Sachverhalts konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 17b Gehaltsgesetz lautet wie folgt:

„Bereitschaftsentschädigung

§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.“

§ 3 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012, BGBl. II Nr. 67/2019, lautet:

„Bereitschaftsentschädigung

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG

1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und

2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes

a) an Werktagen 0,5 vT

b) an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT.“

Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b GehG gebührt für die Dauer der Bereitschaft (ohne Dienstleistung). Im Fall der Heranziehung zu einer Dienstleistung während der Bereitschaft liegt Normaldienst oder die Erbringung von Überstunden vor (siehe Fellner, Beamten-Dienstrecht, 1, Anmerkung 1 zu § 50 BDG, Seite 132/14b).

Aus der Maßgeblichkeit dessen, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde, folgt für die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit der einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG (Dienststellenbereitschaft) und jener gemäß § 17 b Abs. 3 GehG (Rufbereitschaft), dass diese daran anknüpft, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes (lediglich) die in § 17b Abs. 3 GehG umschrieben Verpflichtung oder aber die tatsächliche Anwesenheit an der Dienststelle im Sinne des §§ 17b Abs. 1 GehG angeordnet wurde (vgl. VwGH, 19.04.2016, GZ. Ra 2016/12/0024).

Im vorliegenden Fall ist angesichts der unstrittigen Aktenlage davon auszugehen, dass keine Verpflichtung des Beschwerdeführers bestand sich außerhalb der Normaldienstzeit an der Dienststelle oder seiner Wohnadresse aufzuhalten. Damit aber liegt es auf der Hand, dass dem vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf Vergütung einer Dienststellenbereitschaft gemäß § 17 b Abs. 1 GehG jegliche Grundlage fehlt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Rufbereitschaft für den Zeitraum vom 07.03.2020 bis 29.11.2020 angeordnet war. Im vorliegenden Fall war nicht die Zulässigkeit einer derartigen Anordnung von Rufbereitschaft zu prüfen, sondern die dafür zu gewährende Vergütung. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass im vorliegenden Fall nicht von einer bloß fallweise angeordneten Rufbereitschaft auszugehen sei, kann daraus nicht der Anspruch abgeleitet werden, dass diese als Dienststellen-bzw. Wohnungsbereitschaft vergütet wird, da - wie bereits oben dargetan - der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, sich an der Dienststelle bzw. seiner Wohnadresse aufzuhalten. Es bleibt daher bei der gemäß § 17 b Abs. 3 GehG i.V.m. § 3 JDBEV BMLV 2012 gebührenden Vergütung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 17b Abs. 1 und 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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