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W209 2002368-1•Bundesverwaltungsgericht W209 2002368-1
W209 2002368-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2022
Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Meldepflicht Rückforderung Widerruf
W209 2002368-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 17.01.2012 betreffend Widerruf des Leistungsbezuges von 09.03.2009 bis 14.02.2010 sowie von 17.02.2010 bis 20.04.2010 und Rückforderung der bezogenen Leistung in Höhe von € 6.948,43 nach am 14.09.2022 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid vom 17.01.2012 widerrief die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für die Zeit von 09.03.2009 bis 14.02.2010 und von 17.02.2010 bis 20.04.2010 und verpflichtete ihn gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.948,43. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer in den o.a. Zeiträumen bei der Firma " XXXX " in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, die er damit begründete, dass er bei keiner Firma " XXXX " gearbeitet habe.
3. Mit Bescheid vom 17.10.2012 wurde das zum damaligen Zeitpunkt bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zuständige Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) um nochmalige Überprüfung ersucht worden sei, ob in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen tatsächlich ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen sei.
4. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
5. Regelmäßige Anfragen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (bzw. ÖGK), zuletzt am 05.07.2022, ergaben, dass ein Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen anhängig sei, welches noch nicht abgeschlossen sei.
6. Am 14.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters des AMS eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer bekannt, trotz rechtskräftiger Aussetzung des Beschwerdeverfahrens seitens des AMS mit der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht einverstanden zu sein.
7. Mit Stellungnahme vom 20.10.2022 teilte das AMS mit, dass eine Rückfrage bei der ÖGK ergeben habe, dass das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis aufgrund einer Beitragsprüfung mit Feststellungdatum 04.01.2012 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert worden sei, wobei sich die Feststellungen der ÖGK auf Zeugeneinvernahmen und Abhörprotokolle in einem gegen den Beschwerdeführer und XXXX geführten Strafverfahren gestützt hätten.
8. Eine Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der ÖGK am 10.11.2022 ergab, dass das von 09.03.2004 bis 04.04.2010 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Dienstverhältnis vom Dienstgeber nicht bestritten worden sei und auch keine Beitragsforderungen bestünden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von 09.03.2009 bis 14.02.2010 sowie von 17.02.2010 bis 20.04.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € 6.948,43.
Der Beschwerdeführer stand von 09.03.2004 bis 04.04.2010 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu XXXX , welches er unterließ, dem Arbeitsmarktservice zu melden.
Der Leistungsbezug im oben angeführten Zeitraum und in der oben angeführten Höhe steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
Das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis wurde seitens der ÖGK im Rahmen einer Beitragsprüfung festgestellt, wobei sich die Feststellungen der ÖGK auf Zeugeneinvernahmen und Abhörprotokolle in einem gegen den Beschwerdeführer und XXXX geführten Strafverfahren stützten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses seitens des Beschwerdeführers bestritten. Sein diesbezügliches Vorbringen, ihm lägen weder eine Anmeldung noch eine Abmeldung oder Lohnzettel vor, vermag die Feststellungen der ÖGK jedoch nicht in Zweifel zu stellen, zumal das Dienstverhältnis nachträglich festgestellt wurde und dementsprechend auch keine derartigen Unterlagen vorliegen können. Schließlich spricht auch der Umstand für das Vorliegen des Dienstverhältnisses, dass dessen Bestehen vom Dienstgeber nicht bestritten wurde und von diesem (nachträglich) auch alle Beiträge entrichtet wurden, obwohl die von der ÖGK festgestellten Beitragsgrundlagen durchwegs die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage erreichen.
Dass das Dienstverhältnis vom Beschwerdeführer nicht gemeldet wurde, ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass aus seiner Sicht gar kein Dienstverhältnis bestanden habe, welches er melden hätte müssen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
Gemäß § 24. Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (Abs. 2 leg.cit.)
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Feststellungen zufolge stand der Beschwerdeführer von 09.03.2009 bis 14.02.2010 sowie von 17.02.2010 bis 20.04.2010 in einem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Dienstverhältnis.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem derartigen Dienstverhältnis steht.
Mangels Arbeitslosigkeit gebührte dem Beschwerdeführer daher die ihm mit 09.03.2010 zuerkannten Leistungen in den o.a. Zeiträumen nicht. Der Widerruf des Bezugs erfolgte daher zu Recht.
§ 25 Abs. 1 AlVG sieht (unter anderem) bei rückwirkender Einstellung der Leistung vor, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sind Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; Sdoutz/Zechner, AlVG § 25 Rz 522).
Den Feststellungen zufolge unterließ es der Beschwerdeführer, das Dienstverhältnis dem AMS zu melden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).
Damit ist auch der Rückforderungsanspruch des AMS im Ergebnis zu bejahen, dessen Höhe das gesamte Verfahren hindurch unstrittig war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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