Bundesverwaltungsgericht W153 2213131-4

W153 2213131-4Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2022

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Regest

Aufenthaltstitel individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Spruchpunkt-Abweisung Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht W153 2213131-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W153.2213131.4.00

Spruch

W153 2213131-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste im September 2012 legal nach Österreich ein.

Am 15.11.2012 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Studierende“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, der über Antrag der BF mehrmals bis 03.09.2017 verlängert wurde. Einen weiteren Verlängerungsantrag wies die MA 35 mit Bescheid vom 26.01.2018, Zl. XXXX ab.

Am 07.05.2018 stellte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG. In ihrer schriftlichen Antragsbegründung führte die BF aus, sie habe in Österreich einen großen Freundeskreis, sei krankenversichert und erhalte Unterstützung von ihren Eltern in der Mongolei. Nach Erteilung der Aufenthaltsberechtigung könne sie zudem eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Firma aufnehmen. Zum Nachweis ihrer Angaben legte die BF eine Kopie ihrer Geburtsurkunde samt Übersetzung, einen Meldezettel samt Wohnbestätigung, einen Versicherungsdatenauszug, Bescheinigungen über die berufliche Tätigkeit ihrer Eltern, Studienbestätigungen sowie Unterstützungserklärungen vor.

Am 11.10.2018 änderte die BF ihren Antrag dahingehend ab, ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zu erteilen und brachte dazu vor, dass sie bereits seit dem Jahr 2014 Deutsch auf dem Niveau B2 spreche und aufgrund ihres Mathematik- bzw. Statistikstudiums in gefragten Mangelberufen ausgebildet werde, weshalb ein öffentliches Interesse an ihrem Aufenthalt in Österreich bestehe. Sie leide an einer Augenentzündung, deren Behandlung in der Mongolei nicht gewährleistet sei.

Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen und gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, GZ. XXXX , wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 18.09.2019 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In ihrer Erstbefragung gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass sie im Jahr 2012 ein Praktikum im Amt für Stadtentwicklung und Dienstleistung in der Hauptstadt Ulaanbaatar gemacht hätte. Sie wäre zuständig für Anträge gewesen, dabei wäre es um die Finanzierung von Fonds für die Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben gewesen. Ihre Vorgesetzten hätten jedoch unberechtigterweise Geld an bestimmte, ihnen nahestehende Betriebe vergeben, und diese Korruption wäre nunmehr untersucht worden. Ihr Vater hätte ihr gesagt, dass sie zwei Vorladungen der Polizei erhalten hätte, weil ein Ermittlungsverfahren gegen die damalige Leiterin des Fonds eingeleitet worden wäre und die BF als Zeugin aussagen müsse. Da sie dieser Ladung nicht gefolgt sei, befürchte sie, in Untersuchungshaft genommen und gefoltert zu werden.

Die BF wurde am 24.09.2019, 14.11.2019, 14.07.2020 und 30.09.2020 durch das BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sie Angaben zu ihrer Integration in Österreich, ihren Lebensumständen und ihren Fluchtgründen machte.

Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Der BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.11.2020 Beschwerde.

Mit 17.02.2021 wurde ein fachärztlicher Befundbericht der Psychosozialen Dienste vom 30.12.2020 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch durch, zu der die BF im Beisein ihrer gewillkürten Vertretung persönlich erschien.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 30.04.2021 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag nach § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die BF gab mit Schreiben vom 13.07.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 14.06.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2022, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die BF zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021, GZ. XXXX – in Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 02.11.2020 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 55 und 57 AsylG bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt worden sei. Im Zuge des Verfahrens seien keine neuen, nach dem 26.03.2021 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte der BF vorgebracht worden. Es sei somit nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen.

Gegenständliches Verfahren:

Am 02.09.2022 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.09.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG vom 02.09.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF bereits 2018 erfolglos einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gestellt habe. Die, mit dem Antrag vorgelegten und dem BFA bereits bekannten Antragsbegründungen sowie vorgelegten Dokumente würden erneut keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall oder maßgeblich veränderteren Sachverhalt erkennen lassen und habe auch bezüglich des Privat- und Familienlebens der BF keine Änderung festgestellt werden können. Dem Folgeantrag könne daher nicht stattgegeben werden.

Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich das BFA nicht mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt habe. Die BF studiere immer noch im Bundesgebiet, spreche Deutsch auf Niveau B2/C1, leiste ehrenamtliche Tätigkeiten und sei strafrechtlich unbescholten. Sie habe einen Arbeitsvorvertrag als Trainerin in einem Schulungsprojekt. Die BF stehe in regelmäßiger psychologischer Betreuung. Bei einer Rückkehr in die Mongolei drohe eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK. Auch habe die BF nunmehr eine Haftungserklärung. Der Beschwerde war eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vom 20.09.2022 angeschlossen.

Am 05.10.2022 wurde die BF am Luftweg in die Mongolei abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist mongolische Staatsangehörige.

Am 15.11.2012 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Studierende“ nach dem NAG erteilt, der über Antrag der BF mehrmals bis 03.09.2017 verlängert wurde. Einen weiteren Verlängerungsantrag wies die MA 35 mit Bescheid vom 26.01.2018 ab.

Am 07.05.2018 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG, welchen sie auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG abänderte. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2019, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Am 18.09.2019 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.11.2020 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021, GZ. XXXX abgewiesen. Gegen die BF wurde u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen und weiters festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Mongolei zulässig sei.

Am 30.04.2021 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022 zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2022, GZ. XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 02.09.2022 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Dieser wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.09.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Gegen die BF, eine nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Drittstaatsangehörige, wurde somit zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021 das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht freiwillig nachgekommen.

Zur Person und zum Privatleben der BF wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021, XXXX Folgendes auszugsweise festgehalten – und wird im gegenständlichen Verfahrens mangels Anhaltspunkte einer Änderung darauf verwiesen:

„Die BF hat in Österreich eine Tante und einen Onkel, ein gemeinsamer Haushalt oder ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis liegen nicht vor. Sonstige Bindungen in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Sie ist ledig und kinderlos. […]

Die BF leidet laut den vorgelegten Befunden an einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich jedoch keine ergeben. […]

Die BF hält sich seit September 2012 im Bundesgebiet auf. Am 15.11.2012 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Studierender“ nach dem NAG erteilt, der über Antrag der BF mehrmals bis 03.09.2017 verlängert wurde. Einen weiteren Verlängerungsantrag wies die MA 35 mit Bescheid vom 26.01.2018, Zahl XXXX , ab, weshalb der Aufenthalt bis zur Asylantragstellung am 18.09.2019 unrechtmäßig wurde.

In der Folge stellte die BF am 07.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG, welchen sie später dahingehend abänderte, ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zu erteilen. Dieser Antrag wurde negativ beschieden, auch wurde eine Beschwerde dagegen durch Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2019 als unbegründet abgewiesen. Daraufhin stellte die BF am 18.09.2019 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. […]

Die BF wohnt in Österreich kostenlos bei einer Freundin, sie verfügt über einen Krankenversicherungsschutz. Sie ist aktuell auf der Universität inskribiert und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie erhält monatliche Zuwendungen durch die Caritas und etwas finanzielle Unterstützung durch ihre in Österreich aufhältigen Verwandten. Eine mündliche Zusage über eine ihr in Aussicht gestellte Beschäftigung in einem vietnamesischen Restaurant liegt vor. Die BF hat in der Kinder- und Altenbetreuung ehrenamtlich gearbeitet, allerdings ruht diese Arbeit aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen. Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse und ist strafrechtlich unbescholten. […]“

Auch wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2022, GZ. XXXX , mit welchem die Beschwerde der BF gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, abgewiesen wurde, Folgendes festgehalten:

„Gegen die BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, XXXX – in Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 02.11.2020 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 55 und 57 AsylG bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen.

Bereits am 30.04.2021 stellte die BF einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 26.03.2021 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte der BF vorgebracht. Mit Ausnahme des Arbeitsvorvertrags vom 26.04.2021 wurden sämtliche vorgelegten Unterlagen vor dem 26.03.2021 ausgestellt und beziehen sich auf Tatsachen, die bereits vor dem 26.03.2021 bestanden haben. In der Entscheidung vom 26.03.2021 wurde bereits festgestellt, dass die BF über eine (mündliche) Arbeitszusage verfügt. Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag stellt daher keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Die psychischen Erkrankungen der BF (Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion) lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.03.2021 ebenfalls vor und wurden entsprechend berücksichtigt. Die BF hat weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet.

Die BF hat damit nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben sowie ihre berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des BVwG eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Ihre familiäre und private Situation sowie ihre Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.“

Auch im Zuge des nunmehrigen Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 26.03.2021 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte der BF vorgebracht. Mit Ausnahme der Haftungserklärung vom 22.09.2022 wurden sämtliche vorgelegten Unterlagen vor dem 26.03.2021 ausgestellt und beziehen sich auf Tatsachen, die bereits vor dem 26.03.2021 bestanden haben. In der Entscheidung vom 26.03.2021 wurde bereits festgestellt, dass die BF über eine (mündliche) Arbeitszusage verfügt. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Studium der BF, ihre Sprachkenntnisse, ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten, ihren Arbeitsvorvertrag sowie ihren Gesundheitszustand stellen daher keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Die psychischen Erkrankungen der BF (Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion) lagen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.03.2021 ebenfalls vor und wurden entsprechend berücksichtigt. Die BF hat in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente nicht substantiiert behauptet. Hinsichtlich der erst mit der Beschwerde vorgelegten Haftungserklärung kann eine Änderung im Privat- und Familienleben der BF nicht erkannt werden.

Die BF hat (damit) nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben sowie ihre berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Ihre familiäre und private Situation im Bundesgebiet sowie ihre Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.

Überdies wurde die BF am 05.10.2022 am Luftweg in die Mongolei abgeschoben und hält sich seitdem nicht mehr im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

Die Feststellung zur Abschiebung der BF aus Österreich in die Mongolei am 05.10.2022 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

Gemäß § 56 AsylG, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Da die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sind die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze heranzuziehen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187).

Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).

Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2021, XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Aus den dortigen rechtlichen Erwägungen geht auszugsweise Folgendes hervor:

„Die BF war von September 2012 bis Anfang 2018 – somit etwas mehr als fünf Jahre – legal in Österreich aufhältig, danach wurde ihr Aufenthalt bis zur gegenständlichen Asylantragsstellung am 18.09.2019 unrechtmäßig. Nunmehr ist ihr Aufenthalt wiederum seit eineinhalb Jahren rechtmäßig.

Zugunsten der BF ist zu werten, dass sie Deutsch spricht, sich zumindest überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, Mitglied in einem Volleyballverein ist, gemeinnützige Arbeit leistet und sich einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut hat.

Jedoch ist nach wie vor von einer engen Bindung der BF zur Mongolei auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat. Sie wurde in der Mongolei sozialisiert und hat dort die Schule besucht. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Mongolei hat. Aufgrund des regelmäßig bestehenden Kontakts zu ihren Eltern in der Mongolei kann auch nicht gesagt werden, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sie sich problemlos wieder eingliedern wird können.

In Österreich hat die BF keine besonders enge Bindungen und verfügt auch über keine abgeschlossene Ausbildung. Abgesehen von ihren Sprachkenntnissen und den Freizeitaktivitäten hat die BF sohin ihren bereits achtjährigen Aufenthalt kaum zu ihrer Integration genutzt. Die BF hat zwar ihr Studium wiederaufgenommen, allerdings war ihr das nur aufgrund ihres unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes möglich.

Die BF geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über eine mündliche Einstellungszusage eines vietnamesischen Restaurants. […]

Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsschritte konnten bei einer Gesamtschau des maßgeblichen Sachverhalts nicht erkannt werden.

Deutlich zu Lasten der BF fällt zudem ins Gewicht, dass sie trotz rechtskräftiger Beendigung ihres Aufenthalts zuerst weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben ist und ihr aktueller Aufenthaltsstatus nur aufgrund ihres unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes nach Erhalt der negativen Entscheidung des BVwG vom 09.08.2019 rechtmäßig wurde.

Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen […]“

Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration der BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Die BF brachte den gegenständlichen Antrag nur etwas über einen Monat nach der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein und erstattete kein neues Vorbringen. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen der BF konnten nur aufgrund der Missachtung ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen.

Im gegenständlichen Fall liegt zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein kurzer Zeitraum. Der Sachverhalt hat sich seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 58 AsylG, E11; mwN).

Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht zu beanstanden.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG wurde daher zu Recht zurückgewiesen und die Beschwerde war daher abzuweisen.

Ergänzend ist anzumerken, dass sich die BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Für die reformatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 2 VwGVG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).

„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005.

Erste Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält.

In den Erläuternden Bemerkungen zum 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (§§ 54 bis 62) in der Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP) heißt es dazu:

„Vor diesem Hintergrund und zur Abgrenzung zu den Aufenthaltstiteln nach dem NAG wurden die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen neu benannt. Wie bisher ist die Erteilung ausschließlich nur an Drittstaatsangehörige möglich, die bereits im Bundesgebiet aufhältig sind.“

Weiters ist aufgrund der Formulierung der Z 1 des § 56 Ab. 1 AsylG – „zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist“ – davon auszugehen, dass der fünfjährige Aufenthalt im Bundesgebiet noch andauern muss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 56 AsylG, K5).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass die BF den gegenständlichen Antrag am 02.09.2022 in Österreich gestellt und sich auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufgehalten hat, allerdings wurde die BF am 05.10.2022 aus Österreich abgeschoben und hält sich seitdem nicht mehr im Bundesgebiet auf.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland aufhältige Drittstaatsangehörige aus anderen als „berücksichtigungswürdigen“ Gründen, insbesondere zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Familienzusammenführung, grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, zur Anwendung gelangen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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