Bundesverwaltungsgericht W104 2168258-2

W104 2168258-2Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2022

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W104 2168258-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2168258.2.00

Spruch

W104 2168258-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 21.6.2022, Zl. 1098145200-211474315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.9.2022 zu Recht:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 7.12.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.8.2017, Zl. 1098145200-151947807, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreiche wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

5. Am 23.8.2021 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen Vorliegens der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekanntem Aufenthalt.

6. Am 7.10.2021 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Bundesgebiet.

7. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Verfahren bereits rechtkräftig entschieden worden sei. Gefragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht. Die Taliban herrschten in ganz Afghanistan. Aus Angst vor den Taliban könne er nicht nach Afghanistan zurück. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden.

8. Am 6.4.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, er glaube nur an Gott und nicht an irgendeine Religion. Früher sei er schiitischer Muslim gewesen, aktuell jedoch nicht mehr. Der Leiter der Amtshandlung wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass über die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Nach seinen aktuellen Fluchtgründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, sein damaliger Fluchtgrund sei nach wie vor aktuell. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan sei das Leben seiner ganzen Familie in Gefahr, da der Beschwerdeführer Probleme mit einem Kommandanten habe, der aktuell ein Mitglied der Taliban sei. Der Beschwerdeführer befürchtet, festgenommen zu werden, sobald er aus dem Flugzeug aussteigt. Die Taliban würden ihm Vorwürfe machen und als Christ bestrafen. Er sei zwar kein Christ, aber die Taliban würden das anders sehen.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.6.2022, zugestellt am 20.7.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 7.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren noch immer aktuell seien. Über diese Fluchtgründe sei jedoch bereits rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht abgesprochen worden, weshalb sie keiner weiteren Erörterung bedürften. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die im August 2021 erfolgte Machtübernahme durch die Taliban und die dadurch verschlechterte allgemeine Sicherheitslage bezieht, könne daraus keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung bzw Verfolgung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe zwar beiläufig erwähnt, nur an Gott zu glauben, jedoch keiner Religion zu folgen und kein schiitischer Muslim mehr zu sein; einen Austritt aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft habe er jedoch weder vorgebracht noch belegt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass ihm eine Verfolgung wegen vermeintlicher Lossagung vom Islam drohe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen.

10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die am 28.7.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach einer Darlegung des Sachverhaltes, des Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensherganges führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit den Folgen der Apostasie in Afghanistan unter der Regierung der Taliban auseinanderzusetzen. Tatsächlich drohe Personen mit säkularen Ansichten den Länderberichten zufolge Verfolgung, wenn sie ihre Meinung zum Islam offen kommunizieren. Seit der Machübernahme der Taliban habe sich die Lage für Personen, die den strengen religiösen Vorschriften zuwiderhandeln deutlich verschärft. Außerdem seien Hazara nunmehr besonders gefährdet. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und gründe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht, keiner Religion anzugehören, was das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft gewertet habe. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keine befürchtete Verfolgung wegen Apostasie vorgebracht habe. Im ersten Verfahren habe die Apostasie für den Beschwerdeführer nicht die gleiche Bedrohung dargestellt wie im nunmehrigen Verfahren. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Apostat durch die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Damit liege ein gegenüber dem ersten Asylverfahren geänderter Sachverhalt vor. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seines Glaubensabfalls Verfolgung aus religiösen Gründen. Darüber hinaus drohe ihm auch Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Hazara, die lange im Westen lebten und als verwestlicht gelten.

11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

12. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 25.8.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.9.2022 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

13. Mit Schreiben vom 29.8.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.9.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinem Leben in Afghanistan und seinem Leben in Österreich befragt. Hier gab er entscheidungswesentlich an, er habe Probleme mit einem Kommandanten der früheren Regierung, der nunmehr Kommandant der Taliban sei. Darauf hingewiesen, dass über diesen Fluchtgrund bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch nicht an den Islam glaube und diese Religion nicht befolge. Er sei nicht damit einverstanden, dass es im Islam keine Gleichberechtigung für Frauen und Männer gebe und Mädchen ab der 6. Klasse keine Schule besuchen dürfen. Darauf hingewiesen, dass sich dieses Problem nicht auf alle islamischen Länder beziehe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sich auch im Iran Mädchen in der Öffentlichkeit nicht frei bewegen können. Die Sunniten, Schiiten und Ismaelitischen Schiiten würden einander in Afghanistan gegenseitig töten. Gefragt, ob er aus dem schiitischen Glauben ausgetreten sei, verneinte der Beschwerdeführer. Er glaube weiterhin an Gott, aber nicht an die Religion. Darüber habe er auch mit Freunden diskutiert, dies jedoch nicht an öffentlicher Stelle oder in den sozialen Medien kundgetan. Der Beschwerdeführer bete bereits seit ca. sieben Jahren nicht mehr und gehe auch nicht in die Moschee. Damals habe er gehört, dass ein neunjähriges Mädchen und eine 70-jährige Frau enthauptet worden seien. Gott sei für den Beschwerdeführer der Schöpfer, der von jeder Religion akzeptiert werde. Der Beschwerdeführer sei nicht religiös, aber Gott spiele eine Rolle im ganzen Leben. Es gebe keine andere Religion, die den Beschwerdeführer interessiert. Außerdem trinke er Alkohol und esse Schweinefleisch. In Ghazni sei der Beschwerdeführer noch in die Moschee gegangen, was ihn auch nicht gestört habe. Mittlerweile bete er jedoch nicht mehr.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer;

Einsicht in den hg elektronischen Verfahrensakt betreffend den Beschwerdeführer zu W262 2168258-1;

Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:

-Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu Afghanistan, Version 8, Stand 10.8.2022 (im Folgenden: Länderinformationsblatt);

-European Union Agency for Asylum (EUAA): Country Guidance: Afghanistan, April 2022:

https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-04/2022_04_Country_Guidance_Afghanistan_EN_1.pdf;

-UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Stand Februar 2022;

https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf;

-EASO Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, Stand Jänner 2022

https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf

-ACCORD ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, Stand 13.6.2022.

https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/themendossiers/ueberblick-ueber-aktuelle-entwicklungen-und-zentrale-akteure-in-afghanistan/

Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im XXXX im Distrikt Jaghuri in der afghanischen Provinz Ghazni geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wuchs als schiitischer Moslem auf. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer kann diese Sprache sowohl lesen als auch schreiben. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni im afghanischen Familienverband mit seinen Eltern, einem Bruder und drei Schwestern auf. Er besuchte sechs Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Vater in der familieneigenen Landwirtschaft, indem er beim Bewässern und Ernten mithalf, und war als Tagelöhner tätig. Er verließ Afghanistan im Herbst 2015 und reiste Richtung Europa. Seither war der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem Herkunftsstaat Afghanistan.

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben zwischenzeitlich im Iran. Der Beschwerdeführer hat unregelmäßigen Kontakt mit seiner Familie über Facebook.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hielt reiste im Dezember 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 7.12.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seither hielt er sich zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, in Österreich auf, ehe er nach Deutschland reiste. Am 7.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mittels Laissez-Passer über den Luftweg von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat seinen zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise an Deutsch- und Integrations- bzw. Basisbildungskursen teilgenommen, aber noch keine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen abgelegt. Er war kurzzeitig ehrenamtlich bei der Diakonie tätig und half dort zwei bis drei Mal in der Woche mit. Seit Sommer 2022 ist der Beschwerdeführer erwerbstätig und bei der XXXX , einer Leiharbeitsfirma, beschäftigt. Derzeit wird er als Lagerarbeiter bei einer Supermarktkette eingesetzt. Für seine Zukunft wünscht sich der Beschwerdeführer eine Fixanstellung als Bau- oder Lagerarbeiter. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. Vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie spielte der Beschwerdeführer regelmäßig Volleyball. Derzeit geht er in seiner Freizeit ab und zu Fußball spielen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Privatwohnung in XXXX . Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellte am 7.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, dass die allgemeine Sicherheitslage im Heimatdorf aufgrund der Anwesenheit der Taliban schlecht sei. Außerdem habe er Probleme mit dem örtlichen Kommandanten und dessen Familie. Dieser unterstelle seinem Vater, ein Spion der Taliban zu sein, und habe ihn durch seinen Neffen festnehmen lassen. Einige Tage nach der Befreiung des Vaters sei der Neffe des Kommandanten auf dem Weg zwischen Kabul und Ghazni verschwunden. Der Kommandant mache den Beschwerdeführer dafür verantwortlich und unterstelle ihm, seinen Neffen an die Taliban verraten zu haben. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm Verfolgung sowohl durch den ortsansässigen Kommandanten als auch durch die Taliban. Dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, rechtskräftig abgewiesen.

Am 7.10.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht zu erhalten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6.4.2022 brachte er ergänzend vor, dass ihm in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban aus religiösen Gründen aufgrund seines Glaubensabfalls vom Islam drohe. Außerdem drohe ihm asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seines langen Aufenthaltes im Ausland, wodurch er als verwestlicht gelte.

Zu den bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen werden aufgrund der eingetretenen Rechtskraft keine Feststellungen getroffen.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt. Er hat auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten religiösen Gesinnung infolge des von ihm behaupteten Abfalls vom Islam (Apostasie) oder aufgrund der Nichteinhaltung religiöser Vorschriften. Der Beschwerdeführer hat keinen inneren Entschluss gefasst bzw. die innere Überzeugung angenommen, sich vom muslimischen Glauben und dem Leben nach den Gepflogenheiten des Islams substantiell zu entfernen und/oder konfessionslos zu werden. Er hat auch keinen inneren Entschluss für die Annahme eines bestimmten Glaubens bzw. eines Bekenntnisses zu einer bestimmten anderen Religion gefasst. Der Beschwerdeführer geht auch keiner anderen (neuen) religiösen Überzeugung aktiv nach bzw. tritt auch nicht religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auf. Ebenso hat der Beschwerdeführer keine innere Einstellung dahingehend angenommen, sich Dritten gegenüber aktiv als vom muslimischen Glauben abgewandt darzustellen. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine religiösen Riten, wie Beten oder Fasten aus. Er hat sich jedoch nicht in einer für die Außenwelt erkennbaren Weise vom islamischen Glauben losgelöst. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer keine derart islamkritische Haltung ein, deren Vertretung nach außen für ihn von besonderer Bedeutung bzw. für ihn derart identitätsprägend ist, dass er im Rückkehrfall aktiv dafür eintreten und öffentliche eine islamkritische Position vertreten wird. Dem Beschwerdeführer droht daher in Afghanistan aufgrund eines auch nur unterstellten Abfalles vom islamischen Glauben keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt.

Dem Beschwerdeführer drohen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch keine Übergriffe oder Verfolgung durch die Taliban oder sonstige Akteure wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit.

Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan allein aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Übergriffe durch Privatpersonen, die Taliban oder sonstige Akteure.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

2.3.1. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu Afghanistan, Version 8 (Stand 10.8.2022, außer wenn anders angegeben; im Folgenden: Länderinformationsblatt):

Politische Lage

2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).

Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).

Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).

Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)

Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).

Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).

Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).

Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).

Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).

Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).

Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022).

Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988 (2011) (UNGASC 15.6.2022).

Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).

Exilpolitische Aktivitäten

Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).

Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).

Allgemeine Sicherheitslage

[…] Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).

Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).

Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

[…] Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). […] Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021). […]

Zentral-Afghanistan

Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). […]

Distrikte nach Provinz

Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar (AAN 22.5.2018)), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan

[…]

Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

2021:

[…] Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (AN 31.10.2021; vgl. 8am 27.10.2021).

2022:

[…] Bei zwei separaten Vorfällen im März wurden bei Mörsergranatenexplosionen in Tirinkot, Uruzgan, vier Menschen verletzt, und in der Provinz Ghazni drei Personen getötet sowie eine verwundet (PAJ 12.3.2022). […]

Zentrale Akteure

[…] In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021).

Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021).

Taliban

Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).

Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).

[…]

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

[…] Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b). […]

Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sar-e Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).

Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). […] Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. WP 26.8.2021a). […] Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vgl. WP 19.8.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021). […]

Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seine Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vgl. HRW 25.10.2021, UNGASC 28.1.2022) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vgl. WP 22.11.2021). Neben den Taliban-Behörden nahm die Gruppe auch Zivilisten, vor allem schiitische Minderheiten, in städtischen Gebieten ins Visier (UNGASC 28.1.2022). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in allen Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). […]

Angriffe des ISKP auf Schiiten setzen sich 2022 fort. So gab es beispielsweise Angriffe in Mazar-e Sharif und Kunduz am 21.4.2022 (DW 21.4.2022; vgl. BBC 21.4.2022), in Mazar-e Sharif und in Kabul am 25.5.2022 (France 24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022) und in Mazar-e Sharif am 28.4.2022 (VOA 28.4.2022; vgl. AJ 28.4.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (EASO 1.2022). Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze (EASO 1.2022; vgl. FH 28.10.2022). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).

Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Während des Übergangs der Taliban von Aufständischen zu einer Regierung fehlte es dem afghanischen Justizsystem an einer offiziellen Verfassung und offiziellen Gesetze (FP 28.10.2022; vgl. EASO 1.2022).

Nach der Absetzung der gewählten Regierung im August 2021 übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und ernannten Richter an Zivil- und Militärgerichten (FH 28.2.2022). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Der geltende Rechtsrahmen ist nach wie vor unklar, obwohl eine Überprüfung der Vereinbarkeit der bestehenden Rechtsvorschriften mit dem mit dem islamischen Recht läuft. Am 16.12.2022 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2022 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGASC 28.1.2022). Richter, die unter der ehemaligen Regierung gedient haben, insbesondere Richterinnen, sind arbeitslos; eine beträchtliche Anzahl ist untergetaucht (FH 28.2.2022). Während in den Provinzen zahlreiche Richterstellen neu besetzt wurden, wurden ehemalige Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte nicht in das Justizsystem der Taliban-Behörden integriert. Frauen sind nach wie vor von der Arbeit im Justizsektor ausgeschlossen (UNGASC 28.1.2022).

Unter der Republik waren informelle Rechtssysteme, die sich auf Varianten des Gewohnheitsrechts und der Scharia stützten, zur Schlichtung von Streitigkeiten weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, einige lokale Streitbeilegungsverfahren zu kontrollieren (FH 28.2.2022).

Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021). Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden (FH 28.2.2022). Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (AI 21.3.2022).

Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021, USDOS 12.4.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.4.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.8.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.3.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden (BBC 16.7.2022, AN 16.7.2022).

UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (USDOS 12.4.2022).

Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Folksänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).

Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).

Todesstrafe

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2021). Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.5.2017: Art. 170).

Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen (AA 21.10.2021; vgl. EASO 1.2022). Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor (AA 21.10.2021).

Religionsfreiheit

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vgl. USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022) […]

Schiiten

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19 % geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021, USDOS 2.6.2022). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 2.6.2022).

Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte mindestens 20 Angriffe auf schiitische Hazaras in der ersten Jahreshälfte 2021 (USCIRF 4.2022). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) gezielt gegen Schiiten vor, mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (USCIRF 4.2022; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. USCIRF 4.2022). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).

Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, USDOS 2.6.2022). HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).

Apostasie, Blasphemie, Konversion

Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher (USDOS 2.6.2022). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe christliche Konvertiten als Abtrünnige betrachten würde. Diese Berichte in Verbindung mit Erklärungen einiger Taliban-Führer, die sich ab August 2021 das Recht vorbehielten, harte Strafen für Verstöße gegen die strenge Auslegung der Scharia durch die Gruppe zu verhängen, führten dazu, dass sich einige christliche Konvertiten noch stärker versteckten, so die NGO International Christian Concern (USDOS 2.6.2022; vgl. ICC o.D.).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 2.6.2022).

Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021). Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).

Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).

Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).

Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).

Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.1.2022).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.; vgl. EASO 1.2022). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). […]

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c, EASO 1.2022), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 2.6.2022).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).

Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hatte sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022).

Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan-Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert (BAMF 5.2022) und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (BAMF 5.2022; vgl. AAN 17.1.2022, AA 21.10.2021). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter des ISKP mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 2.6.2022; vgl. AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. NYT 9.5.2021).

Einem Bericht des Afghanistan Analyst Network (AAN) vom 17. Januar 2022 zufolge gingen die Angriffe auf die Hazaras nach der Machtübernahme zunächst kurzzeitig zurück, um dann ab September 2021 wieder zuzunehmen. Es wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu einigen Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.1.2022).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).

Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (USDOS 12.4.2022).

Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. BAMF 5.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 19.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden (8am 21.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KP 29.4.2022; vgl. BAMF 5.2022).

Rückkehr

[…] "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). […]

Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. […] Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, mit ihnen nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022).

2.3.2. European Union Agency for Asylum (EUAA): „Country Guidance: Afghanistan“, April 2022:

Personen, die vermeintlich gegen moralische und/oder gesellschaftliche Normen verstoßen haben (S. 77ff)

Dieses Profil bezieht sich auf Personen, deren Handlungen, Verhaltensweisen oder Praktiken als Verstoß gegen Moralvorstellungen und/oder gesellschaftliche Normen angesehen werden. Auch Personen, die von den Taliban als nicht konform mit ihren moralischen und religiösen Normen angesehen werden, fallen unter dieses Profil. Personen, die als „verwestlicht“ wahrgenommen werden, weil sie beispielsweise Zeit in westlichen Ländern verbracht haben, ihre Berufe, Aktivitäten, ihr Verhalten, ihr Aussehen und ihre geäußerten Meinungen als nicht afghanisch oder nicht muslimisch angesehen werden, fallen ebenfalls unter dieses Profil.

Es ist kaum möglich, eine erschöpfende Liste der Handlungen aufzustellen, die in Afghanistan als Verstoß gegen moralische und/oder gesellschaftliche Normen wahrgenommen werden. Diese Normen sind von mehreren Faktoren abhängig, wie beispielsweise den lokalen Gegebenheiten, den beteiligten Akteuren oder ihrer Auslegung durch die Interessengruppen. In einigen Fällen könnten Verstöße gegen diese Normen von den Taliban oder der afghanischen Gesellschaft als „Verwestlichung“ wahrgenommen werden. […]

Moralische und gesellschaftliche Normen in Afghanistan – Auffassung der Taliban

Die Scharia lässt unterschiedliche Auslegungen zu und variiert zwischen verschiedenen Denkschulen. Die Auffassung der Taliban von der Scharia basiert auf der sunnitischen Hanafi-Rechtsschule, wird aber auch von lokalen Traditionen und Stammesordnungen beeinflusst.

Die Umsetzung der Scharia war in den von den Taliban kontrollierten Gebieten während ihrer Zeit als Aufständische unterschiedlich. Es gab auch Berichte, die auf eine Tendenz zur schrittweisen Verschärfung hinwiesen, je mehr Einfluss sie in einem Gebiet gewannen. Auf der ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme betonten die Sprecher der Taliban, dass Afghanistan ein muslimisches Land sei und dass es eine "starke islamische Regierung" geben werde. Sie kündigten an, dass sie auf der Grundlage ihrer Prinzipien, ihrer Religion und ihrer Kultur zu handeln beabsichtigten, und betonten die Bedeutung des Islams und dass "nichts gegen die islamischen Werte" sein dürfe. Die Taliban haben sich auch klar zur geforderten Einhaltung der Scharia geäußert. […]

Es gab Berichte, die auf lokale Unterschiede bei der Umsetzung der islamischen Regeln und der offiziellen Politik hinweisen. […] Es wurde auch berichtet, dass Taliban-Kämpfer bei der Umsetzung der Scharia anscheinend auf eigene Initiative handelten und dass ihre Reaktionen auf Verhaltensweisen, die als nicht mit den moralischen und religiösen Normen der Taliban übereinstimmend angesehen wurden, unterschiedlich ausfielen. Auf der einen Seite versicherte die Taliban-Führung, dass die Menschen ihr tägliches Leben wieder aufnehmen könnten. In einem Taliban-Handbuch wurde ein "sanfterer Ansatz" für den Umgang mit Personen skizziert, die sich nicht an die Auslegung der Scharia durch die Taliban hielten, wobei dieses Handbuch Berichten zufolge verschiedene Stufen für Reaktionen auf verbotene Handlungen vorsah, die von Aufklärung und Anleitung bis hin zur Anwendung von Gewalt reichten. Andererseits wurde von Fällen berichtet, in denen Männer von Taliban-Kämpfern angehalten und schikaniert wurden, weil sie westliche Kleidung trugen oder sich einen Bart schnitten, und Frauen, weil sie ihr Haus ohne einen männlichen Verwandten verließen oder keine Burka trugen.

Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen

Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die als "westlich" wahrgenommen werden, z.B. aufgrund ihrer Berufe, Tätigkeiten, ihres Verhaltens, ihres Aussehens und ihrer geäußerten Meinungen, die als nicht-afghanisch, nicht-muslimisch angesehen werden. Dazu können auch Personen gehören, die nach Afghanistan zurückkehren, nachdem sie einige Zeit in anderen Ländern verbracht haben.

Was die Wahrnehmung als "verwestlicht" betrifft, so sollte bei der Einstellung gegenüber Männern und Frauen unterschieden werden. […] Männer, die "westliche" Werte vertreten oder aus westlichen Ländern zurückkehren, können mit Misstrauen betrachtet werden und mit Stigmatisierung oder Ablehnung konfrontiert werden.

In einer Studie aus dem Jahr 2019 über den Verbleib und die Erfahrungen von abgeschobenen Afghanen stellte eine Quelle fest, dass die Rückkehrer von ihren Familienmitgliedern und Nachbarn bedroht werden können, wenn sie als "westlich" angesehen werden. […] Darüber hinaus wurden auch Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizierten, von bewaffneten Gruppen ins Visier genommen, da sie als unislamisch oder als Unterstützer der früheren Regierung angesehen oder als Spione betrachtet werden konnten.

Es gibt zwei Aussagen der der Taliban zu Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. In einer Erklärung hielten die Taliban fest, dass die Menschen aus Armut aus Afghanistan geflohen seien, was nichts mit der Angst vor den Taliban zu tun habe, sondern damit, dass das Leben im Westen wirtschaftlich besser sei. Die andere Erklärung bezog sich auf die Eliten, die weggingen; sie wurden nicht als "Afghanen" oder "gute Muslime" angesehen.

Es liegen nur wenige Informationen über die Situation von Personen vor, die nach der Machtübernahme durch die Taliban als "verwestlicht" angesehen wurden. Die Taliban haben jedoch klare Aussagen über die erforderliche Einhaltung der Scharia gemacht

[…] Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten folgende risikorelevanten Umstände berücksichtigt werden: vom Antragsteller übernommene Verhaltensweisen, Herkunftsgebiet (insbesondere ländliche Gebiete, lokale Abweichungen bei der Anwendung der Normen der Taliban), Geschlecht (größere Gefahr für Frauen), konservatives Umfeld, Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, Alter (für Minderjährige bestimmter Altersstufen ist es unter Umständen schwierig, sich wieder an die gesellschaftlichen Einschränkungen in Afghanistan anzupassen), Dauer des Aufenthalts in einem westlichen Land, Sichtbarkeit des Antragstellers.

Personen, die sich vermeintlich der Blasphemie und/oder Apostasie schuldig gemacht haben (S. 82 und 83)

Unter dieses Profil fallen Personen, die den religiösen Glauben oder die Grundsätze des Islams aufgegeben oder sich von ihnen losgesagt haben (Apostasie), sowie Personen, die sich frevelhaft über Gott oder heilige Dinge geäußert haben (Blasphemie). Dazu gehören auch Personen, die aus echter innerer Überzeugung zu einem neuen Glauben übergetreten sind (z.B. Konvertiten zum Christentum), sowie Personen, die nicht an die Existenz Gottes glauben oder nicht daran glauben wollen (Atheisten). […]

Blasphemie und Apostasie gehören zu den Hudud-Verbrechen, die nach islamischem Recht die schwersten Verbrechen sind und als Vergehen gegen Gott gelten. Hudud-Strafen werden im Koran und in der Sunna ausdrücklich erwähnt. Nach islamischem Recht wird auf Apostasie die Todesstrafe, eine Gefängnisstrafe oder die Beschlagnahmung des Vermögens verhängt, und auf Gotteslästerung steht die Todesstrafe. Der Übertritt vom Islam zu einem anderen Glauben wird nach islamischem Recht ebenfalls als schweres Vergehen angesehen. Personen, die sich der Gotteslästerung schuldig gemacht haben oder vom Islam konvertiert sind, haben drei Tage Zeit, um ihr Verhalten zu widerrufen, sonst droht ihnen eine Strafe. Kinder von "Abtrünnigen" werden weiterhin als Muslime betrachtet, es sei denn, sie erreichen das Erwachsenenalter, ohne zum Islam zurückzukehren; in diesem Fall können sie ebenfalls zum Tode verurteilt werden.

Die Umsetzung der Scharia war in den von den Taliban kontrollierten Gebieten während ihrer Zeit als Aufständische unterschiedlich. Es gab auch Berichte, die auf eine Tendenz zur schrittweisen Verschärfung der Politik hinwiesen, je mehr Einfluss sie in einem Gebiet gewannen. Während der ersten Pressekonferenz nach der Übernahme von Kabul erklärten Taliban-Sprecher, dass sich die Taliban seit ihrer letzten Machtübernahme verändert hätten, betonten jedoch, dass nichts gegen islamische Werte verstoßen. Es wird davon ausgegangen, dass das künftige Justizsystem der Taliban eine Fortsetzung der während des Aufstands eingerichteten Schattengerichte sein wird, die ihre Urteile bereits auf der Grundlage des islamischen Rechts fällten.

Die Taliban betrachten Personen, die gegen sie predigen oder gegen ihre Auslegung des Islams verstoßen, als "Apostaten".

Die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Kritik am Islam ist in Afghanistan gering. Letztere wird als Verstoß gegen die Religion angesehen und kann als Blasphemie strafrechtlich verfolgt werden. Personen, die Ansichten vertreten, die als vom Islam abgefallen angesehen werden können, wie z.B. Konvertiten, Atheisten und Säkularisten, dürfen ihre Ansichten oder ihr Verhältnis zum Islam nicht offen äußern, da sie sonst Sanktionen oder Gewalt, auch durch ihre Familie, riskieren. Solche Personen müssen auch nach außen hin muslimisch auftreten und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihres lokalen Umfelds erfüllen, ohne dass dies ihre innere Überzeugung widerspiegelt.

Der ISKP zufolge können muslimische Verbündete des Westens, aber auch Personen, die Formen eines "unreinen" Islams praktizieren, wozu auch Nicht-Sunniten und Sunniten gehören, die den Sufismus oder mystische Schulen des Islams praktizieren, als "Apostaten" bezeichnet werden.

Die Zahl der afghanischen Konvertiten zum Christentum hat zugenommen, aber in den letzten zehn Jahren gab es nur wenige sichtbare Konvertiten in Afghanistan. […]

Bei der Prüfung solcher Anträge sollte berücksichtigt werden, dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass der Antragsteller auf seine religiösen Praktiken verzichtet. Es ist zu beachten, dass der Begriff der Religion insbesondere das Bekenntnis zu theistischen, nicht-theistischen und atheistischen Überzeugungen umfasst. […]

Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara (S. 83-85)

Dieses Profil umfasst Personen, die der Ethnie der Hazara angehören. Meistens gehören Personen der Hazara-Ethnie der schiitischen Religion an, und die beiden Profile sollten gemeinsam betrachtet werden. […]

Während der Taliban-Herrschaft zwischen 1996 und 2001 wurden mehrere Massaker an den Hazara verübt. Seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 hatte sich die Stellung der Hazara in der Gesellschaft verbessert. Ab 2016 entstanden jedoch neue Sicherheitsbedrohungen für die Gemeinschaft der schiitischen Muslime (Hazara), als sich die ISKP als neuer Konfliktakteur in Afghanistan etablierte, der Angriffe unter anderem auf Hazara verübte.

Im Jahr 2021 wurde über Angriffe der Taliban auf Hazara berichtet. Nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan wurde berichtet, dass die Gewalt gegen Hazara zugenommen hat.

Nach der Übernahme Afghanistans durch die Taliban schienen die Taliban keine Maßnahmen gegen die Hazara-Minderheit zu ergreifen. Schiitische Muslime durften ihre religiösen Zeremonien, wie die jährlichen Ashura-Feiern, durchführen. Außerdem gelobten die Taliban, die Hazara-Gemeinschaft zu schützen, und Berichten zufolge bewachten Taliban-Kämpfer schiitische Moscheen. Hazara wurden in der neuen Taliban-Verwaltung auf zentraler und provinzieller Ebene in Ämter berufen, aber es wurde darüber diskutiert, ob diese Personen wirklich als Vertreter der Hazara-Minderheit angesehen werden, da sie bereits Teil des Taliban-Aufstands waren. Darüber hinaus sollen die Taliban bestätigt haben, dass sich ihre Regierungsführung ausschließlich auf die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung stützen würde.

Berichten zufolge kam es zu Zwangsvertreibungen von Hazara. Mehrere davon sollen im September 2021 in der Provinz Daykundi und im Oktober in den Provinzen Helmand und Balkh stattgefunden haben. In einigen Fällen wurden diese Vertreibungen von lokalen Taliban-Führern angeordnet, während in anderen Fällen die Hazara-Bewohner Berichten zufolge von Kuchi-Nomaden oder von "den Taliban und damit verbundenen Milizen" vertrieben wurden. In einigen Fällen versprachen die Taliban auf lokaler Ebene, die Angelegenheit zu untersuchen und/oder zu lösen. In anderen Fällen behaupteten lokale Taliban-Führer jedoch, dass die Vertreibungen im Einklang mit den einschlägigen Gerichtsurteilen erfolgten. Berichten zufolge haben Taliban-Beamte in Kabul auch einige Räumungsbefehle in Daykundi zurückgenommen.

Auf Seiten der Taliban-Kämpfer gibt es zudem Vorurteile und eine negative Einstellung gegenüber den Hazara, weil sich die Hazara-Gemeinschaft in der früheren Regierung engagiert hat und weil sie als dem Westen gegenüber aufgeschlossener galt als andere Gruppen in Afghanistan. Außerdem besteht in konservativen Teilen der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass die Hazara-Minderheit eine Kultur angenommen hat, die nicht mit der Definition des Islam durch die Taliban übereinstimmt. Schon vor der Machtübernahme gab es in der allgemeinen Bevölkerung eine "Anti-Hazara-Sprache".

In den letzten Jahren wurden die Angriffe aufständischer Gruppen hauptsächlich dem ISKP zugeschrieben, der Hazara/Shia als legitime Ziele betrachtet. Diese Angriffe haben die Hazara-Bevölkerung erheblich getroffen. Die Anschläge des ISKP richteten sich gegen Orte, an denen sich Hazara/Shia versammelten, wie z.B. religiöse Gedenkfeiern, Hochzeiten und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) in von Hazara dominierten Vierteln in Großstädten, darunter Kabul und Herat. Solche Angriffe könnten mit ihrer Religion zusammenhängen. Berichten zufolge nimmt der ISKP die Hazara unter anderem deshalb ins Visier, weil sie dem Iran und dem Kampf gegen den Islamischen Staat in Syrien nahestehen und ihn unterstützen.

Für das erste Halbjahr 2021 meldete UNAMA ein Wiederaufleben "vorsätzlicher konfessionell motivierter Angriffe gegen die religiöse Minderheit der Schiiten", vor allem gegen die ethnische Minderheit der Hazara. Nahezu alle 20 Vorfälle in diesem Zeitraum wurden vom ISKP für sich beansprucht und umfassten Schießereien und Anschläge mit nicht selbstmörderischen Sprengsätzen, von denen einige Busse und andere Fahrzeuge betrafen, in denen Angehörige der Hazara-Gemeinschaft transportiert wurden, was zu 500 zivilen Opfern führte (143 Tote und 357 Verletzte).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurde die schiitische Gemeinschaft weiterhin zur Zielscheibe des ISKP. Im Oktober 2021 verübte der ISKP groß angelegte Anschläge auf schiitische (Hazara-)Moscheen in Kundus und Kandahar, bei denen mindestens 119 Menschen getötet und 220 verletzt wurden. Im Herbst 2021 wurden auch aus dem von schiitischen Hazara bewohnten Gebiet Dasht-e Barkhi im Westen Kabuls Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilisten verletzt wurden.

Schiiten, einschließlich Ismailiten (S. 85 und 86)

Zu diesem Profil gehören Menschen, die der schiitischen Religion angehören. In Afghanistan sind 10 bis 15 % der Bevölkerung schiitische Muslime. Die Mehrheit der Schiiten gehört der Hazara-Ethnie an, und die beiden Profile sollten zusammen gelesen werden.

In den vergangenen Jahren war die schiitische Gemeinschaft unter den zivilen Opfern in Kabul und Herat unverhältnismäßig stark vertreten. Es gibt Berichte über Angriffe auf Schiiten, insbesondere auf Orte, an denen sich Schiiten versammeln, wie Moscheen, und während religiöser Gedenkfeiern oder Hochzeiten.

Berichten zufolge betrachtet der ISKP Schiiten als legitimes Tötungsziel, da sie als Häretiker angesehen werden. Die Gruppe nahm 2019 und 2020 weiterhin Schiiten ins Visier.

Die UNAMA meldete für die erste Hälfte des Jahres 2021 ein Wiederaufleben "vorsätzlicher sektiererisch motivierter Angriffe gegen die religiöse Minderheit der Schiiten", vor allem gegen die ethnische Minderheit der Hazara. Am 27. Juli 2021 wurden bei einem Taliban-Angriff auf den Konvoi von Sayed Dawood Naderi, dem Vorsitzenden des Ismaili-Rates, in der Provinz Baghlan fünf Menschen getötet und zwei weitere verwundet.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurde der schiitischen Gemeinschaft gestattet, ihre religiösen Zeremonien, wie die jährlichen Ashura-Feiern, abzuhalten, sie wurde jedoch weiterhin von der ISKP angegriffen. Im Oktober 2021 kam es zu groß angelegten Angriffen der ISKP auf schiitische Moscheen in Kundus und Kandahar, bei denen 119 Menschen getötet und 220 verletzt wurden. Berichten zufolge erklärte der ISKP, dass er "Schiiten in ihren Häusern und Zentren angreifen" würde. Nach der Explosion in Kandahar wurde berichtet, dass die Taliban die Verantwortung für die Sicherheit in der Fatimiya-Moschee übernommen haben, die zuvor von der schiitischen Gemeinde bewacht wurde. Auch im Gebiet Dasht-e Barkhi im Westen Kabuls, das von schiitischen Hazaras bewohnt wird, wurden Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilisten verletzt wurden. […]

Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z.B. konfessionelle Übergriffe). Handelt es sich bei den fraglichen Handlungen um (ausschließlich) diskriminierende Maßnahmen, sollte bei der individuellen Bewertung, ob die Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen könnte, die Schwere und/oder die Wiederholbarkeit der Handlungen berücksichtigt werden oder ob es sich um eine Häufung verschiedener Maßnahmen handelt.

Die Lage der Schiiten muss vor dem Hintergrund der jüngsten Machtübernahme durch die Taliban bewertet werden. Auch das Risiko von Anschlägen durch den ISKP sollte geprüft werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass nicht alle Personen, die unter dieses Profil fallen, einem so hohen Risiko ausgesetzt sind, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. das Herkunftsgebiet (in Gebieten, in denen der ISKP über operative Kapazitäten verfügt, besteht ein höheres Risiko), die Teilnahme an religiösen Praktiken usw.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Person und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen zur Herkunft, Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und seinem Familienstand ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.9.2022.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Leben in Afghanistan, seinem Schulbesuch, seiner Berufserfahrung und seiner familiären Situation, ergeben sich aus den im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers.

Dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zwischenzeitig im Iran leben und er nur unregelmäßigen Kontakt zu seiner Familie pflegt, beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 6.4.2022 (Niederschrift vom 6.4.2022, S. 5).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Verfahren. Zuletzt gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, lediglich Kopfschmerztabletten einzunehmen (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 2). Unterlagen, aus denen sich eine Erkrankung bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben würde, wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2015 einreiste und am 7.12.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist aktenkundig. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, Österreich verließ und nach Deutschland reiste, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Hier schilderte er, nach Erhalt der negativen Entscheidung nach Deutschland gegangen zu sein, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei (Niederschrift vom 6.4.2022, S. 8; Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 7). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 7.10.2021 über den Luftweg von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Flugticket samt Laissez-Passer. Dass der Beschwerdeführer am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am Flughafen Wien-Schwechat stellte, ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer seither aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, den besuchten Kursen, seinen Deutschkenntnissen, seiner Erwerbstätigkeit, seinen sozialen Kontakten und Zukunftsplänen, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2022 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird durch die in der mündlichen Verhandlung vorgezeigte Lohnabrechnung aus August 2022 bestätigt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in einer Privatwohnung in XXXX lebt, gründet auf der Einsichtnahme im Zentralen Melderegister (OZ 1).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, gab dieser bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht behauptet.

3.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, seinen damaligen Fluchtgründen und zur rechtskräftigen Abweisung dieses Antrages gründen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und auf dem hg Verfahrensakt zu W262 2168258-1. Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) sowie zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen beruhen ebenfalls auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Da über die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch den ortsansässigen Kommandanten und die Taliban wegen der Unterstellung, den Neffen des Kommandanten entführt zu haben) bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, unterbleiben neuerliche Feststellungen und beweiswürdigende Ausführungen zu diesen Fluchtgründen.

3.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund des behaupteten Glaubensabfalls des Beschwerdeführers (Apostasie)

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer derzeit keine religiösen Riten, wie Beten oder den Besuch einer Moschee ausübt, gründet auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte folgt das erkennende Gericht diesen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Feststellungen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in einer für die Außenwelt erkennbaren Weise vom islamischen Glauben losgelöst hat, sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keinen inneren Entschluss gefasst bzw. keine innere Überzeugung angenommen hat, sich vom islamischen Glauben substantiell zu entfernen und/oder konfessionslos zu werden, gründet auf folgenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer gab in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde nach seinem Glauben gefragt stets an, er sei schiitischer Moslem (Niederschrift vom 8.12.2015, S. 1; Niederschrift vom 3.8.2017, S. 3). Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.4.2021 brachte der Beschwerdeführer im zur Zahl W262 2168258-1 protokollierten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er fühle sich jetzt nicht so sehr als Moslem und habe seit fünf Jahren keine Moschee besucht (Verhandlungsprotokoll W262 2168258-1/13Z vom 20.4.2021, S. 5 und 10). Von der Leiterin der Gerichtsabteilung W262 gefragt, was der Beschwerdeführer damit meine, dass er sich nicht mehr als Moslem fühle, gab der Beschwerdeführer damals an, keinen Glauben mehr als Moslem zu haben. In Afghanistan sei er stets in die Moschee geschickt worden und habe zwanghaft fünf bis sechs Jahre Unterricht von einem Mullah bekommen. Er fühle sich jetzt keiner Religion mehr zugehörig (Verhandlungsprotokoll W262 2168258-1/13Z vom 20.4.2021, S. 15). Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Afghanistan auch nicht zum Schein in die Moschee gehen würde, damit er seine Ruhe habe. Auf die Frage, ob er sich also lieber schlagen lassen würde mit einem Stock, verneinte der Beschwerdeführer jedoch (Verhandlungsprotokoll W262 2168258-1/13Z vom 20.4.2021, S. 16).

Das Bundesverwaltungsgericht kam im (rechtskräftigen) Erkenntnis vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht religiös interessiert ist. Er habe sich jedoch nicht aktiv einer anderen (neuen) religiösen Überzeugung zugewendet und trete auch nicht religionsfeindlich oder spezifisch gegen den Islam auf, weshalb ihm in Afghanistan keine Verfolgung aus religiösen Gründen drohe.

Das geführte Verfahren betreffend den Folgeantrag des Beschwerdeführers hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, keine wesentliche Entwicklung hinsichtlich seines vermeintlichen Glaubensabfalles durchlaufen hat:

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.10.2021 bezeichnete sich der Beschwerdeführer nach wie vor als Schiit. Auch nach seinen Fluchtgründen befragt, erwähnte er seinen Glaubensabfall nicht (Niederschrift vom 7.10.2021, S. 1 und 3). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 6.4.2022 gab der Beschwerdeführer schließlich nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt an, er glaube aktuell nur an Gott, sonst an nichts (Niederschrift vom 6.4.2022, S. 4). Nähere Angaben machte der Beschwerdeführer dazu aus eigenem nicht. Nach seinen Fluchtgründen befragt, erwähnte der Beschwerdeführer lediglich die befürchtete Verfolgung durch den Kommandanten, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Erst auf mehrfache Nachfrage durch die belangte Behörde ergänzte der Beschwerdeführer, dass er außerdem befürchte, von den Taliban als Christ bestraft zu werden. Er sei kein Christ, aber die Taliban würden ihn als solchen betrachten (Niederschrift vom 6.4.2022, S. 8). Weitere Ausführungen zu seinem vermeintlichen Glaubensabfall machte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht.

Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.9.2022 erwähnte der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen gefragt zunächst lediglich seine Probleme mit dem Kommandanten. Erst auf Hinweis, dass diese Fluchtgründe bereits rechtskräftig entschieden worden seien, und auf Nachfrage, aus welchen Gründen er einen Folgeantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht an den Islam zu glauben und diese Religion nicht zu befolgen (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 4). Nähere Angaben zu seiner vermeintlichen Apostasie machte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus eigenem nicht. Der Beschwerdeführer vermochte – abgesehen von mehrfach geäußerter Kritik an der afghanischen Gesellschaft und der Ungleichbehandlung von Frauen und Männern – keine nachvollziehbaren Gründe nennen, die zu diesem Entschluss geführt haben sollen. Der Beschwerdeführer konnte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht darlegen, warum genau er den Islam nicht mehr praktiziert.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer schließlich an, er habe „einige Probleme“ bekommen, sich erkundigt und über den Islam recherchiert. Gefragt, um welche „Probleme“ es sich gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es in Afghanistan drei verschiedene Religionen gebe, deren Angehörige einander nicht akzeptierten (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 4). Die zuvor behaupteten persönlichen „Probleme“, welche der Beschwerdeführer bekommen habe, vermochte er hingegen nicht zu konkretisieren. Auf weitere Nachfrage erläuterte der Beschwerdeführer, er sei zum Schluss gekommen, dass die Angehörigen der drei verschiedenen Religionen in Afghanistan einander gegenseitig töteten. Er meine damit die Sunniten, Schiiten und die Ismaelitischen Schiiten. Außerdem gebe es in Afghanistan im Islam keine Gleichberechtigung für Frauen und Männer. Insbesondere dürften Frauen nicht zur Schule gehen (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 4 und 5). Damit konfrontiert, dass dies aber kein Problem des Islams als Religion sei, der Islam in der ganzen Welt verbreitet sei und dort Frauen – anders als in Afghanistan – durchaus in die Schule gehen dürften, verwies der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass sich auch im Iran Frauen nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen dürften (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 5). Gefragt, ob ihn außer der Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau auch andere Dinge im Islam störten, gab der Beschwerdeführer an, dass er als Schiite nicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten könne. Außerdem dürfe er in Afghanistan auch keine Freundin haben (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 9). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer seine behauptete innere Überzeugung nicht nachvollziehbar vermitteln, da er sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich auf allgemeine Äußerungen beschränkte. Konkrete darüber hinausgehende innere Beweggründe für seine Abwendung vom islamischen Glauben vermochte er nicht zu nennen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass seine Abkehr vom Islam für ihn eine besondere identitätsstiftende Bedeutung gehabt hätte. Für das Bundesverwaltungsgericht war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abkehr vom Islam für ihn persönlich eine wesentliche Veränderung oder Auswirkungen zur Folge gehabt hätte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war auch nicht zu entnehmen, dass er seinen vermeintlichen Abfall vom islamischen Glauben nach außen tragen bzw. ausleben würde. Er gab zwar an, „viel mit Freunden diskutiert“ zu haben. Diese Diskussionen und Gespräche fanden jedoch ausschließlich in Österreich statt und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als nach außen getragene Ablehnung des Islams zu deuten. Gefragt, was seine Familie dazu sage, gab der Beschwerdeführer lediglich an, seine Mutter sei „deshalb traurig und unzufrieden“ (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 6). In Hinblick darauf, dass die Familie des Beschwerdeführers seinen Angaben im bisherigen Verfahren zufolge sehr gläubig ist und der Beschwerdeführer etwa angab, er sei in Afghanistan stets in die Moschee geschickt worden und habe zwanghaft fünf bis sechs Jahre Unterricht von einem Mullah bekommen (Verhandlungsprotokoll W262 2168258-1/13Z vom 20.4.2021, S. 15), erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Reaktion seiner Mutter nicht besonders überzeugend. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers schließt das erkennende Gericht zudem, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater nicht über seinen vermeintlichen Glaubensabfall gesprochen hat. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Einstellung des Beschwerdeführers anderen Afghanen mitteilen oder nach außen tragen würden. Folglich weiß abgesehen von seiner Mutter bzw. allenfalls seiner Familie niemand im Iran bzw. in Afghanistan von der vorgebrachten Apostasie des Beschwerdeführers. Insbesondere verneinte der Beschwerdeführer auch die Frage, ob er seinen Glaubensabfall an öffentlicher Stelle, im Netz oder in sozialen Medien kundgetan habe (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 6).

Beim erkennenden Richter entstand im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass das Abwenden vom Islam für den Beschwerdeführer nicht von besonders emotionaler Bedeutung war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes scheint es im Allgemeinen nachvollziehbar, dass religiöse Gefühle, Werte und Einstellungen in einem diesbezüglich freien Land wie Österreich in den Hintergrund rücken können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer dennoch einen starken Bezug zum islamischen Glauben hat, was sich insbesondere auch darin zeigt, dass der Beschwerdeführer seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft noch nicht vollzogen hat (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 5).

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er seine behauptete Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht. Er konnte nicht darlegen, warum genau er den Islam nicht praktiziert bzw. nicht praktizieren will. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, wieso er sich dazu entschlossen habe, die islamische Religion nicht mehr auszuüben, erweckten beim erkennenden Gericht folglich den Eindruck, dass die Kritik des Beschwerdeführers nicht dem Glauben selbst, sondern der Gesellschaft (mangelnde Gleichbehandlung von Männern und Frauen) bzw. dem Zwang gelte. Dabei beschränkte sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Äußerungen, konkrete darüberhinausgehende Beweggründe für seine Abwendung vom islamischen Glauben nannte er nicht.

Ein – auch tatsächlich erhärteter – innerer Entschluss es Beschwerdeführers, sich vom Islam zu distanzieren, ist nicht erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Leben in Österreich keine religiösen Betätigungen ausüben man, Alkohol trinkt und Schweinefleisch isst (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 9), nichts. Zwar können diese im Sinne der Rechtsprechung als Indiz für das „Ausleben“ einer Distanzierung von einer Religion gesehen werden. Doch reichen diese nach außen hin wahrnehmbaren Lebensumstände beim Beschwerdeführer nicht so weit, dass er auch quasi „missionarisch“ tätig wäre und versuchen würde, auch andere Muslime dazu zu bringen, sich vom Islam zu entfernen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren weder ein religionsfeindliches noch ein gar spezifisch islamfeindliches Auftreten behauptet. Es gab auch keine Anzeichen für eine solche Gesinnung des Beschwerdeführers. Eine wirklich nachvollziehbare Distanz des Beschwerdeführers vom Glauben an den Islam lässt sich aus seinen dazu getätigten Angaben nicht schlussfolgern. Den kurzen und knappen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass es ihm ein Bedürfnis ist, etwa auch im Rückkehrfall für seinen Glaubensabfall einzutreten. Vor diesem Hintergrund entstand beim erkennenden Gericht auch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan den islamischen Glauben mangels inneren Entschlusses wieder praktizieren würde. Zwar gab er an, dass er einer Aufforderung, in die Moschee nicht Folge leisten würde (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 9). Diese Aussage war jedoch nicht von Überzeugung getragen und wirkte auf den erkennenden Richter auswendig gelernt.

Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, er sei in seiner Heimat von den Weißbärtigen seines Dorfes und von den Dorf-Imams wegen seiner Religion verfolgt worden (Niederschrift vom 6.4.2022, S. 7), ist anzumerken, dass sich diese vermeintliche Verfolgung nicht auf die vorgebrachte Apostasie beziehen kann, besuchte der Beschwerdeführer in Ghazni doch noch regelmäßig die Moschee. Erst am Weg nach Europa hörte er auf zu beten (Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2022, S. 10). Im Übrigen erläuterte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im gesamten Verfahren nicht näher.

In Folge der vorstehenden Erwägungen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie auch bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens – derzeit keine religiösen Bräuche oder Riten im Sinn des Islams ausübt, Alkohol trinkt und Schweinefleisch isst. Eine bestimmte Lebensweise alleine, mag diese etwa auch im Verzicht auf bestimmte, an sich von der jeweiligen Religion vorgegebene Riten (z.B. im Islam der Moscheebesuch oder das tägliche Beten) bestehen, indiziert als solches jedoch nur eine – angenommene – innere Überzeugung einer Distanzierung von einer Religion bzw. einem Glauben. Es war daher ebenso festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine verfestigte innere Einstellung angenommen hat, sich nach außen hin und Dritten gegenüber ablehnend gegenüber dem Islam zu verhalten, und dass er sich nicht aufgrund einer inneren Überzeugung vom Islam distanziert hat. In einer Gesamtschau gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein Glaubensabfall im Sinne einer ernsthaften, ehrlichen inneren Abwendung vom islamischen Glauben eingetreten ist, und dass die Abkehr vom Islam nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Vielmehr überwiegen unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks vom Beschwerdeführer und von seinem Aussageverhalten im Asylverfahren die Anhaltspunkte, die dahin deuten, dass es ihm darum geht, den äußeren Anschein der Abkehr vom Islam zur Erlangung einer positiven Entscheidung im Asylverfahren einzusetzen und dass er seinen Abfall vom Islam im Rückkehrfall nicht leben oder nach außen zur Schau tragen würde. Das Gericht geht daher im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser die Abkehr vom Islam nur zum Schein vorbringt.

Damit droht dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aber auch keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass Afghanen, die der Auslegung des Islams durch die Taliban nicht folgen, infolge der Machtübernahme durch die Taliban asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein können (Länderinformationsblatt, Kapitel Religionsfreiheit). Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch bewusst, dass die Taliban Personen, die gegen ihre Auslegung des Islams verstoßen, als Apostaten betrachten, die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Kritik am Islam in Afghanistan gering ist und Apostaten ihre Ansichten oder ihr Verhältnis zum Islam nicht offen äußern dürfen (vgl etwa EUAA Country Guidance, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.10 Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy). Allerdings hat das Ermittlungserfahren – wie oben ausführlich dargelegt – ergeben, dass der Beschwerdeführer mangels innerer Überzeugung kein Bedürfnis hat, seine Kritik am Islam nach außen zu tragen. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mangels innerer Abkehr vom Islam im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wieder die Moschee besuchen, beten und fasten würde. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer auch in Folge der Machtübernahme durch die Taliban keine Verfolgung zu befürchten. Auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ins Verfahren eingebrachten Berichte, wonach Apostaten Gewalt und Verfolgung drohe, gehen daher ins Leere.

3.2.2. Zur vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland

Zum Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung aufgrund seines „westlichen“ Lebensstils und seines „westlichen“ Verhaltens drohe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er Opfer von Übergriffen werden könnte.

Das aktuelle Länderinformationsblatt bietet in seinem Kapitel Rückkehr keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von Rückkehrern in Afghanistan. Zwar hält das Länderinformationsblatt fest, dass einige Taliban-Segmente ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen haben, vertreten. Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass die Taliban zwischen Personen, die Afghanistan – wie der Beschwerdeführer – aufgrund von Armut und der Hoffnung auf eine bessere wirtschaftliche Lage verlassen haben, und zwischen Eliten wie Intellektuellen, Aktivisten und Medienschaffenden, die Afghanistan verlassen haben, differenzieren (Länderinformationsblatt, Kapitel Rückkehr). Die EUAA Country Guidance trifft die allgemeine Aussage, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland als „verwestlicht“ wahrgenommen werden können, berichtet jedoch nicht von systematischen Übergriffen gegen Rückkehrer (EUAA Country Guidance, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.9 Individuals perceived to have transgressed moral and/or societal norms, Abschnitt 2.9.2. Individuals perceived as ‘Westernised’). Auch den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ist eine systematische Verfolgung von Rückkehrern nicht zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 31.10.2021 (vgl Beschwerde, S. 6) verweist lediglich darauf, dass Personen aufgrund ihres Verhaltens, ihres Erscheinungsbildes oder ihrer Einstellung von der Gesellschaft als „verwestlicht“ betrachtet werden können, berichtet jedoch nicht von systematischer Verfolgung. Die EUAA Country Guidance betont, dass hinsichtlich der Wahrnehmung als „verwestlicht“ zwischen Männern und Frauen differenziert werden muss. Zwar können auch Männer, die „westliche“ Werte vertreten oder aus westlichen Ländern zurückkehren, mit Misstrauen betrachtet und mit Stigmatisierung oder Ablehnung konfrontiert werden; das Risiko für Männer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden, sei jedoch geringer als für Frauen und von den spezifischen individuellen Umständen abhängig. Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Gefahr für Verfolgung besteht, ist nach der EUAA Country Guidance auf vom Antragsteller übernommene Verhaltensweisen, das Herkunftsgebiet (insbesondere ländliche Gebiete, lokale Abweichungen bei der Anwendung der Normen der Taliban), das Geschlecht (größere Gefahr für Frauen), ein konservatives Umfeld, die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen durch die Familie, das Alter (für Minderjährige bestimmter Altersstufen ist es unter Umständen schwierig, sich wieder an die gesellschaftlichen Einschränkungen in Afghanistan anzupassen), die Dauer des Aufenthalts in einem westlichen Land und Sichtbarkeit des Antragstellers abzustellen (EUAA Country Guidance, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.9 Individuals perceived to have transgressed moral and/or societal norms, Abschnitt 2.9.2. Individuals perceived as ‘Westernised’).

Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in glaubhafter Weise den Eindruck, die österreichische Kultur und Lebensweise wertzuschätzen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich jedoch kaum Aktivitäten gesetzt, um sich in die österreichische Gesellschaft einzugliedern. Mangels eines aktiven Lebens bzw. einer aktiven Beteiligung am öffentlichen Leben ist unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine „westliche“ Lebensweise in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hat. Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret darzulegen, sich vom muslimischen Glauben und den afghanischen Werten in einer derart intensiven Weise abgewendet zu haben, dass ihm im Herkunftsstaat bereits aus diesem Grund psychische oder physische Gewalthandlungen drohen würden. Auch kommt dem Beschwerdeführer keine besonders exponierte Rolle in Afghanistan zu. Es ist insgesamt nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten sollte, dass er aufgrund seines Lebensstils oder seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung und Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre.

Inwiefern eine konkrete Gefahr besteht, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen und individuellen Umstände verwirklichen könnte, wurde nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Eine etwaige Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung infolge seiner Rückkehr aus dem „westlichen“ Ausland konnte vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft gemacht werden.

3.2.3. Zur vorgebrachten Verfolgung als Angehöriger der Volksgruppe der schiitischen Hazara

Zur behaupteten allgemeinen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ist zunächst auszuführen, dass die schiitische Religionszugehörigkeit dem Länderinformationsblatt zufolge wesentlich zum ethnischen Selbstverständnis der Hazara zählt (Länderinformationsblatt, Kapitel Ethnische Gruppen, insbesondere Unterkapitel Hazara) und bedingt durch diese untrennbare Verbundenheit oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden kann (siehe auch EUAA Country Guidance, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.11 Ethnic and religious minorities, Abschnitt 2.11.1. Individuals of Hazara ethnicity und Abschnitt 2.11.2 Shia, including Ismail). Daher scheint in diesem Fall eine gemeinsame Betrachtung der Merkmale der Religions- und der Volksgruppenzugehörigkeit geboten.

Weder aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (Kapitel Religionsfreiheit, insbesondere Unterkapitel Schiiten sowie Kapitel Ethnische Gruppen, insbesondere Unterkapitel Hazara) noch aus aktuellen Medien- oder Zeitungsberichten ergibt sich, dass es seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 systematisch zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss.

Zwar berichten das Länderinformationsblatt, die UNHCR-Richtlinien und die EUAA Country Guidance von Angriffen gegen schiitische Glaubensstätten, sozialen Ausgrenzungen und Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag und auch davon, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen. Gleichzeitig wird aber auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der während der erstmaligen Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 besonders verfolgten Hazara berichtet, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wiederaufleben. So sind Hazara noch immer von Diskriminierungen in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind und alle Bevölkerungsgruppen treffen können.

Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Aus den tagesaktuellen Berichten sowie den vorliegenden Länderinformationen ergibt sich nicht, dass sich die Situation der Hazara nach der Machtübernahme durch die Taliban wesentlich geändert bzw. verschlechtert hätte. Wenngleich vereinzelt (auch) Hazara von Übergriffen seitens der Taliban und des ISKP betroffen waren, erreichen diese derzeit nicht ein solches Ausmaß, dass angenommen werden müsste, jeder in Afghanistan lebende schiitische Hazara hätte eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Auch den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Länderberichten sind nur vereinzelte Enteignungen und Tötungen von Hazara zu entnehmen. Zwar richten sich Anschläge des ISKP immer wieder gegen schiitische Glaubensstätten; diese Anschläge erreichen jedoch nicht eine solche Intensität, dass jeder schiitische Hazara nur aufgrund seiner Anwesenheit in Afghanistan mit Übergriffen rechnen müsste. Insbesondere hält die EUAA Country Guidance fest, dass auch vor dem Hintergrund der jüngsten Machtübernahme durch die Taliban und dem Risiko von Anschlägen durch den ISKP derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der schiitischen Hazara einem so hohen Risiko ausgesetzt sind, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen wäre (EUAA Country Guidance, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.11 Ethnic and religious minorities, Abschnitt 2.11.2 Shia, including Ismail).

Der Beschwerdeführer vermochte ebenso wenig eine automatische aktuelle Betroffenheit aller Hazara von Übergriffen darzulegen. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, er sei in seiner Heimat von den Weißbärtigen seines Dorfes und von den Dorf-Imams wegen seiner Religion verfolgt worden (Niederschrift vom 6.4.2022, S. 7). Sein diesbezügliches Vorbringen blieb jedoch unsubstantiiert. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung nicht ansatzweise. Eine Gruppenverfolgung von schiitischen Hazara in Afghanistan kann derzeit auch in Anbetracht der Machtübernahme durch die Taliban nicht angenommen werden, während der Beschwerdeführer keine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als schiitischer Hazara glaubhaft aufzuzeigen vermochte. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara aktuell asylrelevante Verfolgung droht, konnte daher nicht festgestellt werden.

Ein weiteres Vorbringen zu ihm im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Übergriffen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet, während sich für eine Verfolgung aus anderen als den oben behandelten Gründen im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Person des Beschwerdeführers vereinigte Merkmale im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würden.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Zur Seriosität des beweiswürdigend herangezogenen und oben unter 2.3. teilweise wiedergegebenen Berichtsmaterials ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EUAA Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum [EUAA]) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgenden Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der schon zitierten Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen, wobei anzumerken ist, dass diese zu den fallrelevanten Gesichtspunkten ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation im Herkunftsstaat zeichnen, mögen sie auch im Detailgrad – wie oben im Einzelfall berücksichtigt – eine unterschiedliche Tiefe aufweisen.

Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingebrachten Länderberichte waren insgesamt nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen in Zweifel zu ziehen. Im Einzelnen wurde oben im Zuge der Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen auf die vom Beschwerdeführer eingebrachten Berichte eingegangen.

Zur Aktualität der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter II.3.1. und II.3.2. erfolgt ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl.Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist), dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Unter einem Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.6.1997, 95/01/0627).

„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.1.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

4.1.1. Zum Vorliegen eines Folgeantrages

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer am 7.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Beim verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 7.10.2021 handelt es sich daher um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Soweit der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren seine Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren in Bezug auf eine Verfolgung durch einen ortsansässigen Kommandanten bzw. die Taliban wegen Unterstellung, für das Verschwinden des Neffen des Kommandanten verantwortlich zu sein, wiederholt, ist anzumerken, dass über diese Fluchtgründe bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2021, W262 2168258-1/15E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Einer neuerlichen Entscheidung über diese Fluchtgründe steht damit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.

4.1.2. Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgung wegen Apostasie

Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet.

Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie lautet: „Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.“

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (VwGH 18.9.1997, 96/20/0323).

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er übe den islamischen Glauben nicht mehr aus, einen subjektiven Nachfluchtgrund mit Folgeantrag geltend, der nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist.

Zunächst ist auszuführen, dass nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Geschützt ist demnach die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiöse zu leben, aber auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 3, K40).

Auch der VwGH hat zum Religionsbegriff der GFK im Wesentlichen bereits ausgesprochen, dass dieser in einem weiten Sinn aufzufassen ist und theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann auch vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557).

Asylrelevant kann demnach nicht nur die Konversion zu einer anderen Religion sein, sondern auch die Abkehr von einer Glaubensgemeinschaft.

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz von Konversionen setzt der VwGH in ständiger Judikatur voraus, dass der Betroffene einen inneren Entschluss zum Glaubenswechsel gefasst hat (zuletzt VwGH 7.5.2018, Ra 2018/20/0186). Die bloße Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0076).

Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der bereits näher erläuterten Gleichstellung von theistischen, atheistischen und nichttheistischen Glaubensüberzeugungen durch die Statusrichtlinie und die Judikatur des VwGH von der Übertragbarkeit der Judikatur des VwGH zur Konversion auch auf Fälle der bloßen Abkehr vom Glauben aus. Voraussetzung für die Asylrelevanz einer solchen Abkehr vom Glauben ist daher, dass diese aufgrund eines inneren Entschlusses erfolgt.

Mit Beschluss vom 16.3.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) der nationalen Bestimmung, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um einen Folgeantrag des Beschwerdeführers, in welchem ein subjektiver Nachfluchtgrund behauptet wurde, der nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass der vorgebrachte subjektive Nachfluchtgrund der Apostasie im Fall des Beschwerdeführers mangels innerer Überzeugung nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat keinen inneren Entschluss zur Distanzierung vom Islam getroffen. Es liegt daher beim Beschwerdeführer kein echter, auch im Rückkehrfall gelebter Abfall vom islamischen Glauben vor. Damit wäre es dem Beschwerdeführer jedoch auch nicht unzumutbar, bei Rückkehr nach Afghanistan wieder entsprechende religiöse Betätigungen auszuüben. Es sind daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach den festgestellten allgemeinen Umständen keine Handlungen oder Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer wegen eines vermuteten „Abfalls vom Islam“ zu prognostizieren.

Von der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.3.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023), vorgelegte Frage konnte daher mangels Präjudizialität abgesehen werden.

4.1.3. Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgung als „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 mwN).

Da es, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, im Herkunftsstaat nicht gleichsam systematisch zu Übergriffen gegen Personen kommt, die – wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre – aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm aufgrund seiner Eigenschaft als „Rückkehrer“ automatisch Verfolgung droht. Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm zuletzt keine systematische Verfolgung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland aufgrund einer „Verwestlichung“ an (VwGH 29.3.2021, Ra 2022/19/0182). Eine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Übergriffen, wie sie gegen manche „Rückkehrer“ vorkommen können, konnte dieser – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft machen.

4.1.4. Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers

Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der schiitischen Hazara ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK auch darin begründet sein kann, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 26.3.2020, Ra 2019/14/0450, mwN). Eine Eingriffsintensität im Sinne eines „Genozids“ muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht vorliegen, um eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu bejahen (VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0034).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 14.8.2020, Ro 2020/14/0002).

Der Beschwerdeführer konnte seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer vermochte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass schiitische Hazara im Herkunftsstaat allein aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit ohne Hinzutreten konkreter individueller Gefährdungsmomente gleichsam automatisch Übergriffen ausgesetzt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren eine Gruppenverfolgung der Hazara nirgendwo in Afghanistan an (vgl etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0428). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara – unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit – nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 5.7.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Auch jüngst ging der Verwaltungsgerichtshof nicht von einer systematischen Verfolgung von schiitischen Hazara aus (vgl VwGH 26.9.2022, Ra 2022/20/0120).

Aus den tagesaktuellen Berichten sowie den vorliegenden Länderinformationen ergibt sich nicht, dass sich die Situation der Hazara nach der Machtübernahme durch die Taliban wesentlich geändert bzw. verschlechtert hätte. Wenngleich vereinzelt (auch) Hazara von Übergriffen seitens der Taliban betroffen waren, erreichen diese derzeit nicht ein solches Ausmaß, dass angenommen werden müsste, jeder in Afghanistan lebende schiitische Hazara hätte eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Hazara und Schiiten in Afghanistan, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung nicht ableiten.

Ein Konnex zu einem der anderen Fluchtgründe der GFK ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

Eine Betroffenheit seiner Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen können. Einer allfälligen – nicht asylrelevanten – Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wurde im vorliegenden Fall bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rechnung getragen.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – sowie diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).

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