Bundesverwaltungsgericht L510 2255880-2

L510 2255880-2Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2022

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Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen res iudicata Scheinehe Untertauchen Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht L510 2255880-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L510.2255880.2.00

Spruch

L510 2255880-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2022, XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (AS) hat am 18.08.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Familie mit der PKK, HDP und YPG sympathisiert habe. Er habe die Kurden unterstützt und habe die HDP bei den Wahlen unterstützt. Die Zivilpolizei in der Türkei sei darüber informiert gewesen, dass seine Familie die Kurden unterstützt habe und deswegen hätten sie hin und wieder einen Onkel oder einen Bruder von ihm mitgenommen und hätten diese einvernommen und gefoltert. Er habe Mitglieder der PKK sichere Orte organisiert. Polizisten hätten ihn in einem Keller gefoltert. Dabei hätte er die Aufenthaltsorte von Personen der PKK nennen sollen. Er sei als Kurde diskriminiert worden.

2. Mit Bescheid vom 06.05.2022, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

3. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2022, Zl. L510 22558801/3E, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom AS vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der AS vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

4. Gegen dieses Erkenntnis wurde durch den AS eine Beschwerde beim VfGH eingebracht. Mit Beschluss des VfGH v. 4.Oktober 2022, E 2437/2022-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

5. Seitens des Magistrats XXXX wurde dem BFA am 04.09.2022 mitgeteilt, dass der AS beabsichtigen würde, eine standesamtliche Ehe zu schließen und dafür Dokumente vorgelegt habe.

6. Spätestens am 14.09.20.22 ist der AS unbekannten Aufenthaltes in die Anonymität abgetaucht. Er verfügt seither über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet.

7. Am 04.11.2022 wurde der AS von der Polizei aufgrund des vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs 3 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen. Es wurde über ihn die Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z 1 FPG angeordnet und wurde seine türkische ID-Card Nr. XXXX von der Polizei sichergestellt.

Diese Festnahme fand anlässlich eines Termins beim Standesamt statt, wobei seine angebliche Lebensgefährtin, eine aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige (IFA XXXX ) ohne aktuellen Wohnsitz im Bundesgebiet, anführte, sie würden sich bereits seit 4 Jahren kennen, noch nie gemeinsam gewohnt haben, aber aus Liebe heiraten.

8. Am 05.11.2022 stellte der AS nunmehr im Stande einer Festnahme zur Verhängung von Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der als Folgeantrag gewertet wurde. Im Wesentlichen legte der AS dar, dass seine Gründe für die Stellung des zweiten Asylantrages grundsätzlich die gleichen wie im Erstverfahren wären. Zusätzlich legte er dar, dass er Probleme wegen der Wahlen im Jahr 2023 befürchte und zwei seiner Freunde vor 2 Monaten festgenommen worden seien und nach ihm gefragt worden sei. Sie würden ihn als Schlepper verdächtigen. Er würde Gefängnis und Folter befürchten.

9. Am 11.11.2022 fand zu der vom AS eingebrachten Schubhaftbeschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim BVWG in Linz statt. Der AS führte anlässlich dieser Verhandlung aus, dass er nicht ausgereist sei, da er davon ausging, nach wie vor ein Aufenthaltsrecht zu besitzen. Er sei nicht im ZMR gemeldet, da er mit seiner künftigen Gattin auf Wohnungssuche sei. Deshalb befände sich auch sein gültiger türkischer Reisepass beim Konsulat der TÜRKEI in Wien. Er legte dar, seine Lebensgefährtin seit 7-8 Monaten zu kennen. Sie hätten sich bei einem Eisverkäufer am XXXX kennengelernt. Sie sei XXXX geboren (Monat und Tag unbekannt), derzeit beschäftigungslos und davor in einem Hotel tätig gewesen. Befragt zum Widerspruch ihres Kennenlernens (4 Jahre vs. 7-8 Monate) führte er aus, dass 4 Jahr nicht stimme. Seit 4 Monaten wären sie – ohne behördliche Meldung – bei Freunden untergekommen und wären auch zweimal intim miteinander gewesen. Sein in der Türkei aufhältiger Vater und sein in Deutschland aufhältiger Onkel hätten ihn mit Geldbeträgen bisher unterstützt. Eine freiwillige Rückkehr in die Türkei sei nicht möglich, obwohl es seinen Angehörigen dort gut gehe. Den Antrag zur freiwilligen Ausreise hätte er gestellt, da er sich in Schubhaft nicht wohlfühlen würde. Er hätte diese Absicht lediglich deshalb kundgetan, um aus der Schubhaft rauszukommen. Die Beziehung zu seiner angeblichen Lebensgefährtin hätte er im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil diese da noch nicht so eng gewesen sei. Die Möglichkeit dazu habe aber bestanden. Seine angebliche Lebensgefährtin erschien, obwohl eine Zeugenaussage beabsichtigt war, nicht zur Schubhaftbeschwerdeverhandlung.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVWG vom 09.11.2022, GZ L 519 2261855-1/8Z, wurde seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVWG dazu unter anderem Folgendes an (mündl. verkündete Entscheidung vom 09.11.2022, S 21):

„…Da der BF nach wie vor mittellos und auch nicht rückkehrwillig ist, geht auch das Gericht zweifelsfrei davon aus, dass der BF auch jetzt keine Anstrengungen in diese Richtung unternehmen würde, weshalb auch mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, da der BF zweifelsfrei erneut untertauchen würde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Zur Sicherung der Abschiebung des BF in die Türkei ist die Anhaltung in Schubhaft daher unumgänglich und auch verhältnismäßig, da sich der BF andernfalls erneut dem Zugriff der Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen würde, hat er doch erklärt, freiwillig nicht zurückzukehren. Es liegt der Behörde auch der Originalnüfus des BF, der als Reisedokument anerkannt wird, vor. Auch eine in Aussicht genommene Charterabschiebung am XXXX ist bereits geplant, sodass von einer sehr kurzen Schubhaftdauer auszugehen ist.

Soweit in der Beschwerde noch vorgebracht wird, der BF habe einen (Asyl)Folgeantrag gestellt, da sich der Sachverhalt maßgeblich verändert habe, kann das Gericht dem nicht folgen: So wird behauptet, dass sich die Lage von HDP-Mitgliedern, Sympathisanten und Wählern aufgrund der Wahlen 2023 weiter verschlechtern würde. Dazu ist festzustellen, dass bereits im Erkenntnis des BVwG vom 27.7.2022 keine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund seiner HDP-Sympathien festgestellt wurde. Soweit eine diesbezügliche Verschlechterung der Lage behauptet aufgrund der bevorstehenden Wahlen behauptet wird, ergeben sich auch aus den aktuellen Berichten keine Hinweise darauf…“

10. Seit 11.11.2022 ist seine angebliche Lebensgefährtin in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

11. Die am 11.11.2022 erfolgte Einvernahme beim Bundesamt gestaltete sich im Wesentlichen Folgend:

„[…]

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Ali POLA, ich habe mit Ihm über den heutigen Termin nicht gesprochen. Nachgefragt hatte ich am Mittwoch einen Termin mit meinem Anwalt, seither habe ich nicht mehr mit Ihm gesprochen. Er hat auch bereits mit dem Gericht Kontakt aufgenommen wegen dem Asylantrag und der Schubhaft.

F: Haben Sie eine Adresse von Ihrem Anwalt?

A: Die Adresse ist in Wien, mehr weiß ich nicht.

F: Der Anwalt wird von uns Kontaktiert werden und wir werden Ihm die Niederschrift der heutigen Einvernahme schicken. Sind Sie damit einverstanden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden, wir können fortsetzten.

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Damit ist gemeint, ob Sie in der Lage sind, die gestellten Fragen zu verstehen und der Wahrheit entsprechend sinnerfassend zu antworten?

A: Ja, ich verstehe Ihre Fragen und kann auch sinnerfassende Antworten geben.

F: Hat sich an Ihrem Gesundheitszustand seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren (04.10.2022) etwas verändert bzw. leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Es gibt keine Veränderungen. Ich bin gesund, habe keine Arzttermine und nehme auch keine Medikamente.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weiterer Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen.

A: Ja, das werde ich machen.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben aus der Erstbefragung sind richtig. Ich heiße XXXX

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Der Nüfus ist bei der österreichischen Polizei.

F: Hatten Sie jemals einen Reisepass?

A: Der Reisepass ist beim türkischen Konsulat hier in Österreich, in Wien.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? Können Sie diesen vorlegen? Verfügen Sie über eine Kopie davon?

A: Der ist wegen der Heirat dort. Ich habe Ihn vor ca. 4 Monaten dorthin geschickt. Ich stehe in Kontakt mit dem türkischen Konsulat. Probleme mit dem Konsulat habe ich nicht. Ich habe aber dort nicht erwähnt, dass ich einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Nachgefragt ist der Reisepass noch ca. 5 Jahre gültig.

F: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen derzeit auf?

A: Meine Familie hält sich nach wie vor in der Türkei auf.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, Familie habe ich hier nicht. Hier in Österreich gibt es nur meine Verlobte, die ich heiraten möchte.

F: Wann und wo haben Sie Ihre Verlobte kennengelernt?

A: In Linz über Instagram. Wir haben uns dann getroffen, das war vor ca. 7 oder 8 Monaten.

F: Wo lebt Ihre Verlobte derzeit? Wo ist Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet?

A: In Linz, XXXX , die Hausnummer weiß ich nicht. Ich war nur einmal dort, seither nicht mehr. Ich kann daher auch nicht beschreiben was da in der Nähe ist. An die Wohnung kann ich mich auch nicht erinnern, es war Nacht und ich habe die Wohnung nicht betreten, das ist auch bereits 4 oder 5 Monate her.

F: Warum verfügen Sie nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich?

A: Erst wenn wir heiraten, werden wir das machen, das ist nicht üblich bei uns. Aktuell suchen wir eine Wohnung.

F: Wie oft haben Sie sich mit Ihrer Verlobten bisher getroffen?

A: Ich habe Sie länger nicht gesehen, wir schreiben uns auf Instagram seit mehreren Jahren. Sehen tun wir uns seit 8 Monaten. 3-4-mal im Monat treffen wir uns. Das ist dann immer in der XXXX . In der Öffentlichkeit. Das letzte Mal haben wir uns getroffen, als wir gemeinsam am Standesamt waren. Da wurde ich dann festgenommen. Es war der Termin für die Bestellung des Aufgebots und die Beratung für die Eheschließung.

F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Lebensgefährtin/Verlobte?

A: Ich habe sie das nicht gefragt, ich denke aber, dass sie einen Aufenthaltstitel für 5 Jahre hat. Das habe ich erst beim Gericht erfahren, als Sie das sagte. Ich wollte nicht, dass Sie denkt, dass ich Sie nur wegen dem Aufenthaltstitel heirate. Ich sollte ja in die Türkei abgeschoben werden. Der Termin war diesen Mittwoch beim BVWG.

F: Beschreiben Sie mir Ihre Lebensgefährtin (Name, Alter, Aussehen, Beruf)?

A: Sie heißt XXXX , (diskutiert mit dem Dolmetsch), sie ist groß und dünn, hat schwarze Augen, am linken Arm hat sie mehrere Tattoos. Es gibt auch Verletzungen. Die Tattoos sind auch am Hals und auf der Hüfte. Sie hat viele Tattoos, ich weiß aber nicht mehr welche Symbole das waren, es war dunkel ich habe das der Hüfte nur einmal gesehen und konnte es nicht richtig erkennen. Das am Hals ist ein Symbol, aber ich kann es nicht beschreiben. Von den Verletzungen am Arm hat sie gesprochen. Sie meinte, dass sie mit 12 von zuhause wegging und sich selbst verletzt hat. Ich weiß aber nicht ob das stimmt. Gefragt nach dem Geburtsdatum gebe ich an, dass Sie 2000 geboren ist, ich kenne aber weder Tag noch Monat. Daran kann ich mich nicht erinnern. Sie arbeitet in einem Hotel, danach habe ich aber nicht wieder gefragt, ich wollte nicht, dass sie denkt, dass ich wegen Geld frage. Sie macht dort im Hotel die Reservierungen, das hat Sie mir erzählt, auch wie das Hotel heißt, aber das weiß ich nicht mehr. Ein deutscher Name, ich weiß auch nicht wo das ist, da ich noch nie dort war.

F: Was mag Ihre Lebensgefährtin gerne und was überhaupt nicht?

A: Sie leibt putzen. Sie ist am liebsten gefüllte Weinblätter. Ich habe nicht gemerkt, was sie nicht mag.

F: Wie kleidet sie sich am liebsten?

A: Normale Kleider, Hosen T-Shirts, im Sommer auch kurze Hosen.

F: Was schätzen Sie besonders an Ihrer Lebensgefährtin?

A: Ich mag Ihre Figur und die Gespräche mit Ihr schätze ich sehr. Ich mag wenn Sie von Ihrer Kindheit erzählt. Sie hat erzählt, dass Sie mit 12 ihre Familie verlassen hat. Sie hatte Probleme, sie hat hier in Österreich in einem Frauenhaus gelebt, auch da gab es Probleme. Die Mutter hat sie dort nie besucht. Sie hat deshalb geweint und ich habe dann nicht weiter gefragt.

F: Werden Sie von Ihrer Freundin unterstützt?

A: Unterstützung von Ihr bekomme ich nicht, weil ich das nie von ihr verlangt habe.

F: Können Sie diesbezüglich tragfähige Unterstützungserklärungen vorlegen?

A: Nein es gibt niemanden, der mich unterstützt.

F: Gibt es noch weitere Personen, die Sie unterstützen? Wie lange kennen Sie diese Personen schon?

A: Mein Vater schickt mir aus der Türkei manchmal Geld. In Österreich gibt es da niemanden, der mich unterstützt.

F: Haben Sie seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren (04.10.2022) Integrationsschritte gesetzt? (Arbeit, Deutschkurse, sonstige…)

A: Ich wollte arbeiten, das ging aber nicht.

F: Wer außer Ihnen wohnt noch an Ihrer derzeitigen Adresse?

A: Ich wohne in der XXXX . Es ist ein Quartier das vom Staat bezahlt wird. Ich war dort mit einem Bekannten im gleichen heim. Der ging nach Deutschland, nachdem er eine negative Entscheidung erhielt.

F: Wie finanzieren Sie Ihre Unterkunft?

A: Der Staat bezahlt das, nicht ich selbst. Vor ca. 1 Monat lief mein Aufenthalt hier in Österreich ab. Seither lebte ich bei einem Freund. Ich suche aber sowieso eine Wohnung, weil ich heiraten möchte.

F: Schildern Sie wie Sie derzeit einen normalen Tag verbringen:

A: Im Sommer bin ich meistens Schwimmen, ich gehe sonst auch gerne spazieren. Im Winter bin ich fast immer zuhause und verbringe die Zeit mit lesen oder fernsehen.

F: Wie sieht Ihre derzeitige finanzielle Situation aus? Können Sie Ihren Alltag ohne staatliche Mittel bspw. aus der Grundversorgung aus Eigenem heraus bestreiten?

A: In der Zeit in der ich in der Unterkunft war, bekam ich Taschengeld vom Staat. Als ich dann rausgeworfen wurde, wurde ich vom Vater aus der Türkei heraus unterstützt. Auch von meinem Onkel werde ich unterstützt, er war hier in Linz und hat mir das Geld gegeben.

F: Wie viel Geld haben Sie im Moment zur Verfügung?

A: Jetzt habe ich das Geld für die Hochzeit, nachgefragt habe ich 810 Euro im Moment. Ich habe in Haft schon was ausgegeben. Das Geld habe ich vom Vater erhalten.

F: Haben Sie Österreich seit der letzten Asylantragsstellung verlassen?

A: Nein, ich war immer hier.

F: Sie haben zuletzt am 18.08.2021 einen Asylantrag gestellt, über diesen Antrag wurde negativ entschieden. Diese Entscheidung wurde am 04.10.2022 in II. Instanz rechtskräftig.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Ich habe meinen Antrag gestellt, weil ich hier heiraten möchte. Ich kann nicht zurück in die Türkei, weil es dort im Jahr 2023 Wahlen dort gibt.

F: Inwiefern betreffen Sie diese Wahlen persönlich?

A: Da es ja auch kurdische Parteien gibt, werde ich dort als Unterstützer dieser Parteien angesehen werden.

F: Sie gehen also davon aus, dass die aktuelle Regierung in der Türkei glaubt, dass Sie die kurdischen Parteien unterstützen werden?

A: Ein Teil unserer Familie namens „Partisan“ ist dafür bekannt, dass die jungen Männer die kurdischen Parteien unterstützen. Das weiß man offiziell, dass denkt Erdogan also auch.

F: War das auch bereits während des ersten Asylverfahrens so?

A: Ja, daran hat sich nichts verändert, das habe ich da auch bereits angeführt.

F: Hat sich an den Gründen, die Sie im ersten Verfahren nannten, etwas verändert?

A: Vor ca. einem Monat wurde zwei Freunde von mir festgenommen, die Behörden haben nach mehreren von uns nachgefragt, wo wir uns aktuell befinden.

F: Wie betrifft Sie das persönlich?

A: Sie haben nach meiner Wohnadresse gefragt, als ich nachfragte, warum die nach mir Fragen, war die Antwort, dass ich als Schlepper oder Schlepperhelfer verdächtigt werde. Nachgefragt werde ich deshalb von den türkischen Behörden verdächtigt.

F: Sie sagten vorhin, Ihr Pass sei beim türkischen Konsulat in Linz, das bedeutet, dass man ohnehin weiß wo Sie sind. Erklären Sie:

A: Das Konsulat weiß davon nichts, ich hatte sowieso Angst, dorthin zu gehen, deshalb habe ich auch meinen Anwalt gefragt, ob ich das machen soll. Der meinte, dass das kein Problem wäre. Es könnte höchstens sein, dass Sie fragen ob ich meinen Wehrdienst geleistet habe. Nachgefragt habe ich den Wehrdienst nicht geleistet. Ich möchte den Wehrdienst auch nicht ableisten. Ich möchte nicht mein eigenen Brüder, damit meine ich andere Kurden, töten.

F: Es ist allgemein bekannt, dass Kurden nicht in Ihrer Heimatregion den Wehrdienst ableisten, sondern in anderen Regionen der Türkei. Ist Ihnen das bekannt?

A: Ja das stimmt, meist machen die den Dienst dann in den Bergen.

F: Haben Sie im ersten Asylverfahren erwähnt, dass Sie den Wehrdienst nicht abgeleistet haben?

A: Sie haben im ersten Verfahren nicht nach dem Wehrdienst gefragt und ich habe auch nichts erwähnt, ich dachte, dass das klar ist, dass ich den noch nicht abgeleistet habe. Ich führte an, dass mein Onkel in Deutschland Medikamente für Kobane in Syrien besorgt und geliefert hat. Da habe ich geholfen, ich war selber dort in Kobane. Weil wir jung und schnell waren, haben wir das immer gemacht. Im Rucksack haben wir die Medikamente transportiert.

F: Haben Sie dies im ersten Asylverfahren angeführt?

A: Ja das erwähnte ich, es wurde aber nicht wegen Details gefragt. Ich antwortete auf die gestellten Fragen.

F: Sie haben Ihre Gründe im ersten Asylverfahren angeführt, hat sich diesbezüglich etwas verändert?

A: Von türkischer Seite her hat sich nichts Neues ereignet. Es ist alles unverändert.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme?

A: Nein, sonst gibt es kein Problem, nur dieses. Wenn ich dorthin zurückkehre, dann werde ich bestimmt festgenommen, weil ich den Militärdienst seit 4 Jahren verweigere. Ich kann mich dort vielleicht für kurz Zeit in Bursa bei Freunden verstecken, dann werde ich aber in Gefahr sein, wenn die Wahlen kommen, dann bin ich sowieso in Gefahr.

F: Sind Sie politisch aktiv? Engagieren Sie sich für eine Partei?

A: Ja ich unterstütze politische Veranstaltungen in der Türkei. Wir helfen den kurdischen Parteien bei den Veranstaltungen und motivieren die Menschen, damit sie auch diese Parteien unterstützen und auch keine Angst vor der Regierung haben. Leider machen das viele Kurden nicht mehr und haben Angst.

F: Haben Sie das auch bereits vor Ihrer Ausreise gemacht?

A: Ja, auch als ich noch in der Türkei war habe ich das gemacht. Daran hat sich nichts verändert.

F: Haben Sie nun sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen und gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ja, ich habe alles gesagt und Ihre Fragen beantwortet. Es gibt nichts hinzuzufügen.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine Rückkehrentscheidung iVm einem mehrjährigen Einreiseverbot zu erlassen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Wir Kurden haben niemals Angst, wen Österreich das so entscheidet, dann sterbe ich dort für meine Volksgruppe, ich akzeptiere Ihre Entscheidung. Ich möchte Europa danken, dass Sie immer wieder die Kurden unterstützen.

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

A: VAO’s werden ausgefolgt und die Übernahme wird bestätigt. Dem Anwalt werden diese Schreibe umgehend nach der Einvernahme zugestellt. Ich habe dem Anwalt gesagt, dass er sich nicht beschweren muss.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich als Zeuge oder Opfer betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein ich habe alles gesagt. Es kann sein, dass ich in der Türkei sterbe.

F: Sind Sie bereit freiwillig (gegebenenfalls mit Rückkehrhilfe) in die TÜRKEI zurückzukehren?

A: Ich überlege, freiwillig zurückzukehren, ich weiß nicht was ich hier noch soll. Ich bin bereits länger in diesem Zustand und habe daher selbst den Wunsch ehestmöglich zurückzukehren.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die aktuellen Länderinformationen zu Ihrem Herkunftsstaat TÜRKEI nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein ich verzichte darauf, wenn es über die Türkei ist, dann brauch ich das nicht.

F: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie diese Informationen jederzeit haben können, wenn Sie danach fragen.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

A: Ja, einwandfrei

Nach der Rückübersetzung:

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja.“

Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.

12. Am 18.11.2022 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die Identität des AS steht fest. Es liegt eine gültige ID-Card vor. Der AS ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Der AS ist ledig und kinderlos.

Er stammt aus der Stadtgemeinde XXXX , Herkunftsprovinz Sanliurfa, wo er bis zu seiner Ausreise im Haus ihrer Eltern wohnte. Er besuchte 12 Jahre lang die Schule und erlangte die Matura. Ein Jahr studierte er anschließend in XXXX in der Ukraine Medizin, ehe er Im Jahr 2018 in die Türkei zurückkehrte. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Baubereich. Er war bislang in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Er beherrscht die türkische sowie die nordkurdische (kurmanji) Sprache.

Er verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Die Eltern, fünf Geschwistern sowie mehrere Onkel und Tanten leben nach wie vor in der Türkei. Der Vater besitzt eine Viehzucht sowie eine Landwirtschaft und betreut darüber hinaus Baustellen. Die beiden jüngeren Brüder gehen noch zur Schule, die beiden älteren arbeiten in der Landwirtschaft. Die Schwester besucht aktuell die Universität. Er hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Familie in der Türkei.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Er reiste am 11.08.2021 aus der Türkei aus und kurze Zeit später unrechtmäßig in Österreich ein, wo er am 18.08.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er besuchte in Österreich bisher keine Deutsch- oder Integrationskurse und legte auch noch keine Deutschprüfungen ab. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war in Österreich zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf staatliche Zuwendungen angewiesen.

Er verfügt in Österreich abgesehen von seinem Cousin, welcher ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, über keine familiären Kontakte. Ein Onkel sowie eine Tante leben in Deutschland. Er konnte sich in Österreich noch keinen Freundeskreis aufbauen. Er ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.

Er beabsichtigte nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eine Ehe zu schließen. Seit spätestens 04.09.2022 tauchte der AS unter und verfügt seither über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich. Am 04.11.2022 wurde der AS beim Standesamt festgenommen. Ein Schubhaftverfahren ging für den AS negativ aus. Seine angebliche Lebensgefährtin ist seit 11.11.2022 mit Hauptwohnsitz in der JA XXXX gemeldet.

Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Der AS brachte im Erstverfahren im Wesentlichen vor, dass seine Familie mit der PKK, HDP und YPG sympathisiert habe. Er habe die Kurden unterstützt und habe die HDP bei den Wahlen unterstützt. Die Zivilpolizei in der Türkei sei darüber informiert gewesen, dass seine Familie die Kurden unterstützt habe und deswegen hätten sie hin und wieder einen Onkel oder einen Bruder von ihm mitgenommen und hätten diese einvernommen und gefoltert. Er habe Mitglieder der PKK sichere Orte organisiert. Polizisten hätten ihn in einem Keller gefoltert. Dabei hätte er die Aufenthaltsorte von Personen der PKK nennen sollen. Er sei als Kurde diskriminiert worden.

Beim Folgeantrag legte der AS dar, dass seine Gründe für die Stellung des zweiten Asylantrages grundsätzlich die gleichen wie im Erstverfahren wären. Zusätzlich führte er aus, dass er Probleme wegen der Wahlen im Jahr 2023 befürchte und zwei seiner Freunde vor 2 Monaten festgenommen worden seien und nach ihm gefragt worden sei. Sie würden ihn als Schlepper verdächtigen. Er würde Gefängnis und Folter befürchten.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Der AS ist gesund und im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet. Es liegen familiäre Anknüpfungspunkte vor.

Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei:

Das BFA legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zugrunde.

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Das Bundesamt führte beweiswürdigend betreffend die Feststellungen zur Person aus, dass diese aus den vorliegenden Akteninhalten entnommen wurden und vom AS in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt worden seien.

Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die Feststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der Verfahren aufgrund der bisherigen Asylantragstellungen.

Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt dar:

„Was die Bedrohung durch Ihre angebliche Nähe zu kurdischen Parteien/Organisationen betrifft, ist eindeutig von einer Steigerung Ihres Vorbringens auszugehen.

Sie führten dies bereits im ersten Asylverfahren in den durchgeführten Befragungen und in der Beschwerdeschrift an. Sie geben – dieses bereits als in sich widersprüchlich und damit rechtskräftig als unglaubwürdig erachtete Vorbringen steigernd – an, lediglich wenige Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren von der Verhaftung und Befragung von zwei nicht näher genannten Freunden erfahren zu haben. Die Verhaftungen seien erfolgt, da man nach Ihnen gefragt habe. Gleichgehend führen Sie jedoch an, dass Ihrer Familie unbehelligt im Herkunftsstaat aufhältig ist und auch in der Lage ist, Sie regelmäßig finanziell zu unterstützten.

Um so beachtenswerter ist, dass Sie sich selbst betreffend der Ausstellung eines neuen Reisepasses und einer Ehefähigkeitsbescheinigung an das türkische Konsulat in Wien wandten. Sie haben sich somit selbst aktiv an die Behörden Ihres Heimatlandes gewandt, obwohl Sie beharrlich anführen, aufgrund staatlicher Bedrohung und Verfolgung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können.

Sie führten weiters an, zu beabsichtigen eine in Österreich aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige ehelichen zu wollen. Dass es sich bei dieser beabsichtigten Ehe mit Ihrer derzeit in Justizhaft und davor unsteten Aufenthaltes befindlichen angeblichen Lebensgefährtin um keine Scheinehe handelt, konnten Sie nicht glaubhaft widerlegen. Vielmehr haben Sie sich in den Einvernahme vor dem BFA und der Schubhaftbeschwerdeverhandlung durch das BVWG dazu befragt, nur vage zu Ihrer Partnerin zur Dauer Ihrer Beziehung, zum Kennenlernen und zur Anzahl Ihrer persönlichen und auch sexuellen Kontakte geäußert. So beschränken sich Ihre Angaben zur Beziehung auf den Namen und das (von der Realität abweichende Geburtsjahr – 2000 statt XXXX ) der angeblichen Partnerin, sie konnten sich nicht einmal darauf festlegen, ob die Beziehung 7-8 Monate, 4-5 Monate oder bereits länger gedauert hat. Auch gaben Sie am 09.11.2022 beim BVWG an, bereits zweimal intim gewesen zu sein, wohingegen Sie nur zwei Tage später beim BFA in der Einvernahme anführten, sich lediglich an öffentlichen Plätzen (Einkaufszentrum XXXX ) 3-4-mal im Monat getroffen zu haben und auch noch nie in deren Wohnung gewesen zu sein.

Lediglich abschließend führten Sie sodann plötzlich – und erstmalig seit Ihrer Ankunft in Österreich – an, zu befürchten, den Wehrdienst nach Ihrer Rückkehr ableisten zu müssen.

Sie führten jedoch im gesamten bisherigen Verfahren keine konkreten Vorfälle an die mit einer behaupteten/befürchteten Bedrohung in Zusammenhang stehen würden. Sie führten lediglich aus, dass Sie nach Ihrer Rückkehr als Kurde bedroht und verfolgt werden bzw. zum Wehrdienst eingezogen werden könnten. Sie konnten jedoch keinerlei konkrete Auswirkungen der geschilderten Bedrohung schildern.

Ihre Schilderungen sind zudem als oberflächlich und inhaltsleer anzusehen. Sie waren zudem nicht in der Lage Ihr Vorbringen mit entsprechend stichhaltigen Beweisen zu untermauern, weshalb bei Ihrem nunmehrigen Vorbringen einzig von einer absolut unglaubwürdigen Steigerung Ihres bisherigen Vorbringens auszugehen ist.

Es steht zudem fest, dass Ihrem Fluchtvorbringen bereits anlässlich der vorhergehenden Asylverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

Zudem waren Ihnen Ihre Probleme bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (29.07.2022) bekannt und haben Sie diese auch bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebracht. Nicht vorgebracht haben Sie, dass Sie Ihre Einberufung zum Wehrdienst befürchten würden. Sie haben auch keinerlei Beweismittel für Ihr Vorbringen, beispielsweise einen Einberufungsbefehl vorgelegt.

Gelegenheit hierzu hätte bei der Erstbefragung durch die Exekutive, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der schriftlichen Beschwerdeeinbringung an das BVWG aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden.

Sie sind damit nachweislich nicht Ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nachgekommen.

§ 15 Abs. 1 AsylG lautet:

Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

Sie haben damit – obwohl über Ihre Mitwirkungsverpflichtungen schon am 18.08.2021 im Rahmen der Erstbefragung im ersten Asylverfahren – nachweislich informiert (Ausfolgung Merkblatt „Pflichten und Rechte von Asylwerbern“), nachweislich gegen Ihre im § 15 Abs. 1 Z. 5 AsylG festgelegte Mitwirkungsverpflichtung verstoßen. und in weiterer Folge gegen das Neuerungsverbot § 20 BFA-VG verstoßen.

Eine Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation hat zudem ergeben, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass kurdisch-stämmige Rekruten in der türkischen Armee aufgrund Ihrer Abstammung anders behandelt würden und auch nicht dafür, dass diese gezielt gegen die PKK eingesetzt würden. Auch die diesbezüglichen Inhalte der BFA Staatendokumentation wurden Ihnen zur Abgabe einer Stellungnahme angeboten, worauf Sie ausdrücklich verzichteten.

Von der Möglichkeit hierzu eine fundierte Stellungnahme abzugeben, wurde von Ihnen jedoch bis Dato ebenso nicht Gebrauch gemacht.

Selbst wenn man Ihren Angaben nun Glauben schenken würde, erschließt sich für die Behörde nicht, warum Sie nun aktuell deshalb bedroht sein sollten. Wenn überhaupt, dann hätte diese Bedrohung bereits im Erstverfahren bestanden und wären Sie in der Lage und auch dazu verpflichtet gewesen, dies anlässlich des ersten Asylverfahrens anzuführen. Es ist nicht nahvollziehbar, dass Sie sich nun – wohl einzig um dem Haftübel in Österreich zu entgehen – zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat bereiterklären. Auch im Parteiengehör vom 15.11.2022 führten Sie nochmals an, dass es Ihr Wunsch sei, ehestmöglich in die TÜRKEI zurückzukehren, womit unstrittig feststeht, dass Ihnen bei der Rückkehr keinerlei Sanktionen von staatlicher Seite drohen.

Sie konnten somit nicht glaubhaft vorbringen, dass seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren (29.07.2022) maßgebliche Änderungen oder ein objektiver neuer Sachverhalt entstanden wären.

Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages brachten Sie keine neuen asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens kann daher nicht die Rede sein.

Für das BFA steht daher fest, dass Sie Ihren neuerlichen Asylantrag, den Sie ausschließlich mit bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erkannten Sachverhalten begründen, welche sich im Herkunftsstaat und noch vor Ihrer Ausreise ereignet haben sollen, in missbräuchlicher Absicht stellten um die Effektuierung der bereits in II. Instanz in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom 29.07.2022 zu verhindern oder zumindest eine Verzögerung Ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat zu erreichen.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.“

Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegengetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass der AS mit seinem nunmehrigen Vorbringen gerade an jenen Sachverhalt anknüpft, welcher bereits im ersten Verfahren rechtskräftig für Unglaubhaft festgestellt wurde. Vor diesem Hintergrund stellt die nunmehrige Darlegung des AS, dass er Probleme wegen der Wahlen im Jahr 2023 fürchte und nach ihm gefragt wurde bzw. 2 Freunde von ihm festgenommen worden seien und man ihn als Schlepper verdächtige, lediglich eine abermalige Darstellung seiner bereits im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe und auch eine Steigerung seines Vorbringens dar, was insgesamt vor dem Hintergrund des Vorverfahrens nicht geeignet ist, einen glaubhaften Kern zu entfalten. Es wird somit davon ausgegangen, dass sich die Fluchtgründe nicht geändert haben.

Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der AS im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig.

Betreffend die Feststellungen in Bezug auf Art. 8 EMRK führte das Bundesamt an, dass diese aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden seien.

Der AS erhält eigenen Angaben zu Folge keinerlei finanzielle Unterstützung seitens im Bundesgebiet aufhältiger Dritter.

Er hat zwischen 18.08.2021 – 22.08.2022 durchgehend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhalten und gab selbst an, ohne die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung nachzugehen, auf diese angewiesen zu sein. Durch sein Abtauchen in die Anonymität (22.08.-01.09. und 14.09.-04.11.2022) hat er auf weitere Leistungen verzichtet.

Sein Cousin, IFA XXXX , Oktan Ramazan, 01.02.2003, StA. Türkei, ist seit 14.09.2022 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und besteht zu Ihm ein rechtskräftig gem. §§ 3 und 8 AsylG negativ abgeschlossenes Asylverfahren iVm mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat TÜRKEI. Er hat ansonsten keinerlei Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in Österreich. Ein besonders enges Familienverhältnis oder einer Abhängigkeit liegen daher nicht vor. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens hat sich somit am festgestellten Sachverhalt seit der Entscheidung im Vorhergehenden Verfahren ebenso keine maßgeblichen Änderungen ergeben.

Diesbezüglich ist dem BFA beizupflichten. Seit den rechtskräftigen Entscheidungen gegenüber den vorherigen Verfahren kamen keine Umstände zu Tage, aus welchen sich wesentlich andere Feststellungen ergeben hätten. Weshalb kein relevantes Familienleben zur angeblichen Lebensgefährtin vorliegt, wurde bereits in den obigen Ausführungen dargelegt und ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das Bundesamt dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform.

§ 22 BFA-VG lautet:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Daraus folgt:

Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L510 2255880-1 rechtskräftig abgeschlossen und der zweite Antrag danach gestellt.

Die darin verhängte Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Dies wurde auch im Verfahren nicht bestritten.

Der AS verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde und sich dieser auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen Glaubhaften Kern hatte. Die Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft wurde vom BVwG mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 09.11.2022, GZ: L519 2261855-1, ebenfalls bereits als unbegründet abgewiesen.

Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, auch unter Berücksichtigung aktuellster, als notorisch zu erachtender Lageentwicklung, nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert.

Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich führte das Bundesamt aus, dass der AS in Österreich kein Familienleben führt. Die Kernfamilie lebt in der Türkei. Der AS hat in Österreich keine maßgeblichen sozialen Kontakte.

Dem Bundesamt wird dem nicht entgegengetreten. Insbesondre ist auch zu bedenken, dass zwischen der Rechtskraft des Erstverfahrens und der Stellung des Folgeantrages erst etwa 3 Monate vergangen sind. Der AS tauchte in dieser Zeit unter und versuchte ganz offensichtlich durch eine Scheinehe seinen Aufenthalt zu verfestigen. Seine angebliche Lebensgefährtin befindet sich aktuell in der JA. Es wurde insgesamt auch selbst durch die bP keine besondere Integration dargelegt.

Die im vorigen Verfahren rechtskräftig getroffenen Feststellungen zum Eingriff in das Privat- und Familienleben sind jedenfalls noch gegeben. Dort wurde dargelegt, dass der AS im Bundesgebiet weder über maßgebliche familiäre oder außergewöhnliche private Bindungen noch sonstige maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Eine allfällig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbstätigkeit war und sit nicht erkennbar. Letztlich kann sich auch das beharrliche Verweilen des AS nach negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der nunmehr zweiten unbegründeten Stellung eines Antrages hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf nunmehr etwas mehr als ein Jahr nicht zu seinen Gunsten auswirken. Das den AS betreffende Schubhaftverfahren wurde negativ entschieden.

Gegenständlich ist somit im Falle einer Abschiebung ein wenn auch nur geringfügiger Eingriff in das Recht auf Privateben gegeben. Die Merkmale Privatleben und Familienleben sind bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet gleichwertig zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Antragsteller im August 2021 erstmals in Österreich einen Asylantrag stellte. Er reiste ursprünglich rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Insgesamt stellte er 2 Asylanträge. Ein schützenswertes Familienleben liegt nicht vor. Der Antragsteller begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer der Asylverfahren beschränkt. Ebenso stünde es dem Antragsteller frei, so wie jedem anderen Fremden auch, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Aus dem Akteninhalt kam nicht hervor, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Vielmehr lebt er von der Grundversorgung. Er besuchte in Österreich bisher keine Deutsch- oder Integrationskurse und legte auch noch keine Deutschprüfungen ab. Der Antragsteller hat in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte. Er verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso lebt seine Kernfamilie in der Türkei, weshalb nicht zu erkennen ist, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass der AS gesund und arbeitsfähig ist und sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet. Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt neutral. Der Antragsteller stellte bereits seinen zweiten Asylantrag innerhalb von etwas mehr als einem Jahr. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt. Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch eine Abschiebung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Im vorliegenden Fall konnten auch seitens des Antragstellers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Es ergaben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen.

Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird.

Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.

Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war.

Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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