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I422 2159688-2•Bundesverwaltungsgericht I422 2159688-2
I422 2159688-2Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2022
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung
I422 2159688-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes SAMAAN, Reichsratsstraße 13/Top 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.01.2016 unter Angabe einer unrichtigen syrischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen seiner weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 berichtigte der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen und gab an, ägyptischer Staatsbürger zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in weiterer Folge ein Konsultationsverfahren mit Kroatien und wies - ohne in die Sache einzutreten - den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl. XXXX als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutzes aus. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Ausreise nicht nach und stellte nach Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten am 25.11.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen entschied das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.04.2017, Zl. XXXX vollinhaltlich negativ und erließ über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2017, GZ: I403 2159688-1/7E als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet, begann auf selbständiger Basis zu arbeiten und stellte am 17.12.2019 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8 EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Des Weiteren wurde gegen ihn ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestütztes, auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 17.01.2022 durch Hinterlegung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt und endete die Rechtsmittelfrist am 14.02.2022. Gegen die Entscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.02.2022 verspätet Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. XXXX als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
Mit Formularvordruck datiert vom 03.05.2022 und der am 14.05.202022 eingelangten Antragsbegründung stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2022, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestehe seit dem 15.02.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot. Im Zuge dessen seien seine persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8 EMRK bereits umfangreich geprüft worden und gehen aus dem Antragsvorbringen gemäß § 55 AsylG 2005 dahingehend keine geänderten Verhältnisse hervor, die eine neuerliche Prüfung des Artikel 8 EMRK erforderlich machen würde. Zudem stelle das Einreiseverbot einen absoluten Versagungsgrund im Hinblick auf die von ihm beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich werde der Behörde Aktenwidrigkeit, materiell Rechtswidrigkeit, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie mangelhafte Beweiswürdigung unterstellt und möge das Bundesverwaltungsgericht 1. den angefochtenen Bescheid aufheben in eventu den Bescheid nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abändern und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklären und 2. eine mündliche Verhandlung durchführen. Eine nähere Ausführung der Beschwerde werde noch gesondert erfolgen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützten Einreiseverbot in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, Zl. XXXX .
Seit Erlassung des rechtskräftigten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, Zl. XXXX – mit dem sein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war – liegen in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers keine entscheidungsrelevanten Änderungen vor.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu I403 2159688-1.
Die gegen den Beschwerdeführer aufrecht bestehende Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützten Einreiseverbot ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie ergänzend aus einer Abfrage des Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister.
Dass hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021 keine wesentliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass ein Teil der vorgelegten Unterlagen wie beispielsweise der ÖSD Nachweis Sprachkompetenz/ Werte- und Orientierungswissen vom 07.11.2019 oder der Mietvertrag vom 09.01.2019 bereits im Vorverfahren Berücksichtigung fanden. Der übrigen vorgelegten Unterlagen wie die Saldenliste betreffend das Unternehmen SCH[...] datierend mit 31.12.2019 bzw. 31.12.2020, der Notariatsakt vom 02.01.2019, der mit Oktober 2016 beglaubigte und übersetzte Auszug aus dem Geburtseintrag sowie die mit März 2019 beglaubigte und übersetzte Notenauflistung betreffend das Studium des Beschwerdeführers beziehen sich auf Umstände, die keine relevante Neuerung darstellen. Auch aus den nachträglich im Administrativverfahren vorgelegten Dokumenten, nämlich der Summen- und Saldenliste Sachkonten (Vorschau) per 31.12.2021, Mitarbeiterliste für Juni 2022, der Einkommenssteuerbescheid 2021 sowie zweier Einkommensbestätigungen eines Consultingunternehmens vom 04.08.2022 bzw. vom 20.09.2022 vermochten keine neuen Integrationsschritte belegen oder entscheidungswesentliche Änderung der Integration aufzuzeigen. Letztlich wurden auch in der Beschwerde keine darüber hinausgehenden Integrationsschritte behauptet oder formell nachgewiesen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge nach § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
3.1.1. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützten Einreiseverbot – befristet auf die Dauer von drei Jahren – erlassen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Somit bestand gegen ihn bereits zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG und liegt ein Erteilungshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Allerdings hielt Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 und zuletzt 08.09.2022, Ra 2021/22/0135).
Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Art. 8 EMRK zu prüfen.
3.1.2. Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).
Im Rahmen einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 führen könnte, in Betracht (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).
Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bei § 58 Abs. 10 AsylG 2005 eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. Dazu hat die Behörde eine Prognose zu treffen und ist dabei die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161 und 2013/22/0215).
3.1. 3 Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen ist der Vergleichsmaßstab der letzte materiell rechtliche Abspruch, fallbezogen damit die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, die nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2022 rechtskräftig wurde – somit vor rund elf Monaten. Die seither vergangene Zeit ist kürzer als die Perioden, die der VwGH bisher bereits als für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bildend beurteilt hat, wie 2 ½ Jahre oder auch ungefähr zwei Jahre und zehn Monate (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).
Bereits daraus, konnte eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, als ausgeschlossen gelten.
3.1.4. Der Vollständigkeit halber ist im Zuge der Gesamtbetrachtung, wie die belangte Behörde aufzeigte, bei Gewichtung dieser elf Monate zu berücksichtigen, dass sie auf der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der Ausreisepflicht beruhen, wie bereits der größte Teil des vorangegangenen Aufenthalts. So kam der Beschwerdeführer seiner freiwilligen Ausreiseverpflichtung trotz Feststellung der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung seines Antrags auf internationaler Schutz nicht nach. Ebenso leistete er seiner Ausreispflicht nach der negativen Entscheidung seines neuerlichen Asylantrags vom November 2016 mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom April 2017 und der darauf folgenden Rechtsmittelentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom November 2017 ebenfalls keine Folge. Auch verblieb er nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines ersten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8 EMRK vom Dezember 2019 im Bundesgebiet und stellte er im Mai 2022 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8 EMRK.
Ferner ist zu berücksichtigen, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 14.10.2022 zum Ausdruck brachte und wie sich auch umseits aus der Beweiswürdigung unter Punkt I.2. zweifelsfrei ergibt, dass aus den geltend gemachten Integrationsschritten bis zum zurückweisenden Bescheid vom 14.10.2022 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt hervorging, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte.
3.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag nach acht Aufenthaltsjahren (2012 verbunden mit Ausweisung) abgewiesen worden war, und der zweimal Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK beantragt hatte, die nach neun bzw. nach gut zwölf Jahren Aufenthalts abgewiesen wurden, und der neben seiner Unbescholtenheit einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe, eine seit Kurzem bestehende Beziehung samt Heiratsabsicht mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie Tätigkeit beim Verein der „Pfingstgemeinden“ geltend gemacht hatte, zu der trotz der Aufenthaltsdauer zuletzt ausgesprochenen Abweisung ausgeführt, dass diese Dauer als relativiert angesehen werden kann, weil vor der Antragstellung die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob dem Fremden auf Basis des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal verneint worden war (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 nach fast genau 10 Jahren Aufenthalts (davon über neun Jahre unrechtmäßig) eines Drittstaatsangehörigen mit Deutschkenntnissen von B1, vielfältigen Sozialkontakten und (nicht bewilligter) Arbeit als Küchenhilfe, der selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war, zum Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ausgesprochen, dass dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Als solche lagen dabei vor, dass der Fremde nach Abschluss seines lediglich acht Monate dauernden Asylverfahrens unrechtmäßig im Inland geblieben und sein Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig war, und er der Einladung der Botschaft zum „Interview“ nicht Folge geleistet sowie keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180).
3.1. 6 Da die eben angeführten Sachverhalte eine Reihe von Übereinstimmungen mit dem vorliegenden aufweisen, wird auch fallbezogen ausschlaggebend, dass die Integrationsmerkmale – einschließlich der Aufenthaltsdauer – durch das aufenthaltsrechtliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stark relativiert werden, sodass im Ergebnis trotz der nunmehr vergangenen Zeit und der daraus resultierten Fortsetzung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin weiterhin überwiegt. Dafür spricht zusätzlich vor allem, dass die Aufenthaltsdauer fallbezogen deutlich kürzer ist als in den beiden Vergleichssachverhalten.
Somit war den zur Abweisung des Antrags auf den Aufenthaltstitel angestellten Überlegungen der belangten Behörde demnach inhaltlich nicht entgegenzutreten, zumal den Ausführungen der belangten Behörde auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116 mwN)
Die Beschwerde bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht und läuft darauf hinaus, dass dieser vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Verhandlung geboten wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines geänderten Sachverhaltes bzw. der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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