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G310 2262268-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2262268-1
G310 2262268-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2022
Bescheiderlassung Erwachsenenvertreter Nichtbescheid Prozessfähigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellung Zustellwirkung
G310 2262268-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, RA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wohnt seit XXXX .09.2017 mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien.
Laut Eintrag im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis wurde die Tochter mit XXXX .10.2021 zur gesetzlichen Erwachsenenvertreterin der BF bestellt, unter anderem für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.
Mit Schreiben vom 22.06.2022 teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass am 26.03.2020 ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat“ eingebracht wurde. Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurden keine Unterlagen zum Nachweis ausreichender Existenzmittel vorgelegt, weswegen die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht vorliegen würden.
Mit dem Schreiben vom 17.05.2019 forderte das BFA die BF auf, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und konkrete Fragen dazu zu beantworten. Diese per RSA an die BF adressierte Aufforderung wurde nicht behoben.
Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Bescheid nicht an die BF adressiert wurde.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung hingewiesen und entsprechende Unterlagen vorgelegt.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung der BF beruhen auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug des österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnisses.
Rechtliche Beurteilung
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Der BF fehlte bereits schon während des Verfahrens vor dem BFA die Prozessfähigkeit, weswegen ihr der angefochtene Bescheid nicht wirksam zugestellt werden konnte.
Die gegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich somit mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Die vorliegende Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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