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W218 2259396-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2259396-1
W218 2259396-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2022
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W218 2259396-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MIKOVITS sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des AMS St. Pölten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 25.05.2022 bis 05.07.2022 gem. § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (= belangte Behörde) vom 15.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.05.2022 bis 05.07.2022 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 25.05.2022 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er mit Hilfe von it-works am 25.05.2022 das Bewerbungsschreiben für die beschwerdegegenständliche Stelle verfasst habe. Die Übermittlung via Onlineplattform habe nicht funktioniert. Da er bei Computerarbeiten stets Hilfe benötige, habe in weiterer Folge eine Freundin die Onlineübermittlung versucht, dies habe wiederum nicht geklappt. Ein weiterer Versuch sei nicht gemacht worden, da der Beschwerdeführer wegen seiner prekären gesundheitlichen Situation mehrere Arztbesuche gehabt habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 wurde die Beschwerde vom 13.07.2022 abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung erst zwölf Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags verfasst habe, dies sei nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unverzügliche Bewerbung zu verstehen. Der Beschwerdeführer hätte zudem beim Unternehmen die technischen Probleme melden müssen oder der belangten Behörde die Probleme mitteilen müssen.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich auf seine professionellen Beraterinnen bei it-works und dem AMS verlassen habe. Nachdem versucht worden sei, die Bewerbung online abzusenden und dies misslungen sei, sei die Mitarbeiterin der belangten Behörde via E-Mail informiert worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei.
5. Am 09.09.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Der Beschwerdeführer nahm am 22.09.2022 telefonisch Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht auf und erklärte sich mit der Sperre einverstanden. Er wurde über die entsprechende Vorgehensweise bezüglich Beschwerdezurückziehung informiert und wurde ihm auf Nachfrage der weitere Verfahrensablauf für den Fall der Nichtzurückziehung der Beschwerde erläutert.
Es langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Zurückziehung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 21.01.1980 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 24.12.2001. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,63. Seine letzte längere Beschäftigung war im Zeitraum 14.07.2008 bis 09.09.2008, zuletzt war er im Jahr 2009 tageweise vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes. Ihm sind leichte Tätigkeiten in der Verpackung und als Portier zumutbar.
Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Stelle als Mitarbeiter im Portierdienst mit Schreiben vom 11.05.2022 übermittelt. Die Bewerbung hätte online über die im Vermittlungsvorschlag angeführte Internetadresse erfolgen müssen. Der Vermittlungsvorschlag wurde ihm am 14.05.2022 zugestellt.
Am 25.05.2022 erfolgte eine SfU Meldung an die belangte Behörde, dass eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer hat sich auf die beschwerdegegenständliche Stelle nicht beworben.
Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.
Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund liegt nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.10.2022.
Dass der Beschwerdeführer an Diabetes leidet und ihm Tätigkeiten als Portier und in der Verpackung zumutbar sind, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden BBE-Zwischenbericht betreffend Eintritt am 13.05.2022.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben von der belangten Behörde am 14.05.2022 erhalten hat. Dieses Zustelldatum ergibt sich aus dem Zustellgesetz und wurden die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht bestritten.
Dass keine Bewerbung vom Beschwerdeführer beim potenziellen Dienstgeber eingelangt ist, steht unstrittig fest. Der Beschwerdeführer führte selbst in der Beschwerde und im Vorlageantrag aus, dass die Onlinebewerbung nicht funktioniert hätte.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe am 25.05.2022 mit Hilfe von it-works die Bewerbung verfasst und habe die Mitarbeiterin versucht, diese Bewerbung hochzuladen, dies sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Weiters habe eine Freundin ebenfalls versucht, die Unterlagen online hochzuladen, auch diese sei daran gescheitert. Dem widersprechend führte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag aus, dass nach der missglückten Onlinebewerbung mit Unterstützung von it-works lediglich eine E-Mail an die belangte Behörde gesendet worden sei, dass die Bewerbung nicht funktioniert habe, woraufhin der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die Sache erledigt wäre. Einen weiteren Bewerbungsversuch durch eine Freundin brachte er nicht mehr vor und würde dies zudem dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach er davon ausgegangen sei, dass die Sache nach der an die belangte Behörde gesendete E-Mail erledigt sei, widersprechen.
Der Beschwerdeführer führte im Zuge der Beschwerde zudem aus, es habe in weiterer Folge aufgrund seiner prekären gesundheitlichen Situation und der damit verbundenen Arztbesuche kein weiterer Bewerbungsversuch stattgefunden. Dabei ist anzumerken, dass kein stationärer Krankenhausaufenthalt im Verfahrensakt ersichtlich ist und war der Beschwerdeführer auch nicht länger krankgemeldet. Ein tatsächlicher gesundheitlicher Grund, aus dem er keine weiteren Bewerbungsversuche unternehmen konnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist aus dem Verfahrensakt auch nicht ersichtlich.
Dem Beschwerdeführer war aufgrund der nicht erfolgreich übermittelten Bewerbung ausreichend bewusst, dass seine Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber nicht angekommen ist und hat er trotzdem keinen weiteren Versuch einer Bewerbung unternommen. Eine Meldung an das Unternehmen betreffend technischer Probleme brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar gewesen, mit dem entsprechenden Unternehmen Kontakt aufzunehmen und die technischen Probleme zu melden. Er hat sich damit abgefunden, dass seine Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber nicht angekommen ist und er diese Stelle nicht erhalten kann.
Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vermeint, er habe „alles nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt“ und sich auf seine Beraterinnen verlassen, so ist er darauf hinzuweisen, dass er selbst die Verantwortung für seine Bewerbungen trägt. Sollte eine Onlinebewerbung mit seiner Beraterin von it-works nicht funktionieren, so ist er dennoch dazu verpflichtet, einen neuerlichen Versuch zu tätigen bzw. das Unternehmen zu kontaktieren. Darüber hinaus lag es auch alleine in seiner Verantwortung, die Bewerbung unverzüglich zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seiner AMS Beraterin ein E-Mail über die nicht erfolgreiche Onlinebewerbung übermittelt und gab im Vorlageantrag dazu weiters an, die Sache sei für ihn damit erledigt gewesen. Selbst bei Übermittlung einer E-Mail an die belangte Behörde, wobei er im Vorlageantrag selbst ausführte, seine Betreuerin sei im Krankenstand gewesen, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht mitgeteilt, dass er keine Bewerbung tätigen müsse. Der Beschwerdeführer hätte sich daher um eine erfolgreiche Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde, dies wäre auch telefonisch möglich gewesen, bemühen müssen. Eine Unterlassung der Bewerbung, wenn eine Onlinebewerbung nicht gleich beim ersten Versuch funktioniert, stellt kein ordnungsgemäßes Bewerbungsverhalten dar.
Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, dass er den Vermittlungsvorschlag später als am 14.05.2022 erhalten hat, ist sein Vorbringen, wonach er erst am 25.05.2022, sohin am zwölften Tag nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages, den ersten Bewerbungsversuch getätigt hat, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag darüber informiert, dass er binnen acht Tagen die belangte Behörde über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren hat, er hat in diesen acht Tagen jedoch keinen Bewerbungsversuch getätigt. Der Beschwerdeführer konnte – trotz diesbezüglichem Vorhalt durch die belangte Behörde – keinen Grund vorbringen, weswegen er so lange mit der Bewerbung zugewartet hat. Dass er bei Arbeiten am Computer auf Hilfe angewiesen ist, stellt keine Rechtfertigung für das lange Zuwarten dar, er hätte sich auch vor dem 25.05.2022 um eine diesbezügliche Unterstützung bemühen können bzw. müssen. Eine unverzügliche Bewerbung liegt sohin nicht vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die SfU Meldung, wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, bereits am 25.05.2022 erfolgte, eine rechtzeitige Bewerbung war zu diesem Zeitpunkt sohin nicht mehr möglich.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag übermittelt und sohin die Gelegenheit geboten, sich auf eine zumutbare Stelle zu bewerben. Zwölf Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages eine Onlinebewerbung zu versuchen und beim Scheitern die Sache als erledigt anzusehen, ohne mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen oder mit der belangten Behörde über das weitere Vorgehen ordnungsgemäß Rücksprache zu halten, kann nicht als ausreichend angesehen werden.
In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens, ist ihm ein vorsätzliches Handeln bzw. zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die zugewiesene Beschäftigung nicht erhalten kann, wenn er zwölf Tage mit der Bewerbung zuwartet und nach einem erfolglosen Bewerbungsversuch keine weiteren Schritte setzt.
Ein solches Verhalten einer regelmäßig in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die nichterfolgte Bewerbung nach Übermittlung des Vermittlungsvorschlages bzw. der verspätete – gescheiterte – Versuch ohne weiteres Tätigwerden des Beschwerdeführers waren für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er seine Chancen auf eine Arbeitsaufnahme dadurch erschwert, dass er zwölf Tage mit der Bewerbung zuwartet. Darüber hinaus musste ihm ebenfalls bewusst sein, dass er durch das Unterlassen der Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen nach erfolglosem Bewerbungsversuch bzw. durch den nicht erfolgten weiteren Bewerbungsversuch, seine Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Dem Beschwerdeführer ist daher ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).
Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.
Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).
Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162).
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).
Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar, er gab im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung an und sind im Verfahren auch keine hervorgekommen.
Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, ausgesprochen, dass die telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2022 übermittelt und gilt daher am 14.05.2022 als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, wonach er diesen Vermittlungsvorschlag später als am 14.05.2022 zugestellt erhalten hat.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben erst am 25.05.2022 den ersten Versuch einer Onlinebewerbung betreffend Vermittlungsvorschlag vom 11.05.2022, unternommen. Dies ist nicht als unverzügliche Bewerbung zu werten, zumal aus dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde binnen acht Tagen über das Ergebnis oder den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren hat. Innerhalb dieser acht Tage hat sich der Beschwerdeführer jedoch noch nicht auf die beschwerdegegenständliche Stelle beworben, sondern hat bis zum 25.05.2022 zugewartet.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ist ein Desinteresse an der zugewiesenen Stelle abzuleiten und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Stelle auch tatsächlich hätte annehmen wollen, andernfalls hätte er nicht zwölf Tage mit der Bewerbung zugewartet und hätte er nach erfolglosem Bewerbungsversuch Kontakt mit dem Unternehmen aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste er sich auch bewusst gewesen sein.
Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß§ 10 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Daher war gegen den Beschwerdeführer gegenständliche der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt sechs Wochen auszusprechen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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