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W257 2246866-1•Bundesverwaltungsgericht W257 2246866-1
W257 2246866-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2022
Besoldungsdienstalter entschiedene Sache Identität der Sache öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtskraft der Entscheidung res iudicata Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag Zurückweisung
W257 2246866-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Vorständin des Zollamt Österreich vom 12.07.2021, GZ: BMF-00125230/23-ZAÖ/2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird wegen entschiedenen Sache zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit Schreiben vom 19.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (in der Folge kurz „GehG 1956“) [Umsetzung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 (Besoldungsreform 2019)] eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom 24.02.2020 gab der Beschwerdeführer zusätzliche Zeiten ab seinem 18. Geburtstag zur gänzlichen Anrechnung bekannt und zwar:
a) 17.07.1984 – 07.09.1984Tätigkeit bei der Gemeinde XXXX als Arbeiter
b) 02.05.1986 – 17.09.1986 Tätigkeit bei der Gemeinde XXXX als Arbeiter
c) 18.09.1986 – 27.09.1986 Präsenzdienst – Kaderübung und Truppenübung
4. Im hier bekämpfen Bescheid berücksichtigte die belangte Behörde diese zusätzlich geltend gemachten Zeiten für die Neufestlegung des Besoldungsdienstalter nicht, stellte jedoch ein Plus von 57 Tagen für sein Besoldungsdienstalter fest. Zum einen sei wegen dem Verbot der Doppelanrechnung nach § 12 Abs. 8 GehG 1956 (Zeitraum von 17.07.1984 – 07.09.1984 sei bereits durch die gänzliche Anrechnung des Besuchs einer Höheren Schule voll angerechnet worden) eine (nochmalige) Berücksichtigung ausgeschlossen und zum anderen sei eine Berücksichtigung wegen einer entschiedenen Sache (Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid der Finanzlandesdirektion Tirol vom 07.11.1986, Zl. 4487/2-1/86) nicht möglich. Der § 169g Abs. 6 GehG 1956 sehe dazu keine abweichende Regelung vor.
5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
In der Begründung des hier bekämpften Bescheid sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX angeführt. Tatsächlich sei er aber am XXXX geboren. Im Bescheid der Finanzlandedirektion Tirol vom 07.11.1986, Zl. 4487/2-1/86 seien die vorgebrachten Zeiten von 02.05.1986 – 17.09.1986 (Tätigkeit bei der Gemeinde XXXX als Arbeiter) sowie von 18.09.1986 – 27.09.1986 (Präsenzdienst – Kaderübung und Truppenübung) in den 9 Monaten enthalten, welche nur zur Hälfe angerechnet worden seien. Folglich seien diese anzurechnenden Zeiten der Behörde bekannt gewesen. Jedenfalls habe er am XXXX seinen Ernennungsbescheid ausgehändigt erhalten und dabei niederschriftlich zur Kenntnis genommen, dass er binnen drei Monate nach seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einen Fragebogen über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in allen Teilen genau auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen vorzulegen habe. Diesen Fragebogen habe er rechtzeitig und korrekt vorgelegt. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, dass sein Vorrückungsstichtag bereits am 07.11.1986 bescheidmäßig festgesetzt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt die 3-monatige Einreichfrist für den Fragebogen noch nicht verstrichen gewesen sei. Weiters habe die Behörde im Jahr 1986 die angeführten Zeiten fälschlicherweise nur zur Hälfe als „sonstige Zeit“ angerechnet.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 30.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Entsprechend der Geschäftsverteilung wurde die Sache der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.11. XXXX in einem öffentliche-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist aktuell dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Somit hat er mit Ablauf des XXXX sein 18. Lebensjahr absolviert. Seine Reifeprüfung hat er an der Handelsakademie XXXX abgelegt.
1.3. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 07.11.1986, Zl. 4487/2-1/86 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor seinem 18. Geburtstag (= XXXX ) liegenden Zeiten gemäß § 12 GehG 1956 in der damals geltenden Fassung, auf den 06.05. XXXX festgelegt. Die nachweisliche Zustellung erfolgte ebenfalls am 07.11.1986. Dabei wurden laut Berechnungsblatt folgende Zeiten zur Gänze angerechnet:
a) 21.12.1983 – 30.06.1985 Studienzeit (höh. Schule)
b) 01.10.1985 – 31.03.1986Präsenzdienst
c) 01.10.1986 – 31.10.1986FLD für Tirol, Eignungsausbildung
Insgesamt wurden somit 2 Jahre, 1 Monat und 10 Tage zur Gänze angerechnet. Sonstige Zeiten im Ausmaß von 9 Monaten wurden zur Hälfte, also 4 Monate und 15 Tage angerechnet.
Zusammengefasst wurden somit 2 Jahre, 5 Monate und 25 Tage vom Anstellungsdatum in Abzug genommen was den 06.05.1984 als Vorrückungsstichtag zum Ergebnis hatte.
1.4. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 19.05.1987, Zl. 4487/3-1/87 wurden die Zeiten des Beschwerdeführers, die zwischen seinem 18. Lebensjahr (= XXXX ) und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (= XXXX ) liegen, nach den Bestimmungen des Pensionsgesetz 1965, die als Ruhegenußvordienstzeiten unbedingt anzurechnen sind, festgelegt. Dabei wurden folgende Zeiten unbedingt angerechnet:
a) 21.12.1983 – 18.06.1985Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule
b) 01.10.1985 – 31.03.1986Präsenzdienstleistung
c) 02.05.1986 – 17.09.1986Gemeinde XXXX , Arbeiter
d) 18.09.1986 – 27.09.1986Österreichisches Bundesheer, Übung
e) 01.10.1986 – 31.10.1986Finanzlandesdirektion für Tirol, Ausbildungsverhältnis
Zusammengefasst wurden somit 2 Jahre, 5 Monate und 24 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt angerechnet.
1.5. Mit Schreiben vom 19.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zwecks Erhebung der Vordienstzeiten und amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG 1956 eingeräumt.
1.6. Mit seiner Stellungnahme vom 24.02.2020 gab der Beschwerdeführer folgende – aus seiner Sicht anrechenbare - Zeiten bekannt
a) 17.07.1984 – 07.09.1984Tätigkeit bei der Gemeinde XXXX als Arbeiter
b) 02.05.1986 – 17.09.1986 Tätigkeit bei der Gemeinde XXXX als Arbeiter
c) 18.09.1986 – 27.09.1986 Präsenzdienst – Kaderübung und Truppenübung
1.7. Im hier bekämpften Bescheid wurde gemäß § 169f Abs. 1 GehG 1956 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.520,3334 Tagen festgesetzt. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass sein Vergleichsstichtag mit XXXX berechnet wurde und sich somit eine positive Differenz von +57 Tagen zu seinem Vorrückungsstichtag (= XXXX ) ergeben hat. Sein Besoldungsdienstalter werde daher um +57 Tage verbessert. Die in der Stellungnahme vom 24.02.2020 angeführten Zeiten wurde dabei nicht berücksichtigt.
2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
3.1. Zur Zurückweisung [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des GehG 1956 in der gültigen Fassung lauten auszugsweise:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,1.die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und2.die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und3.deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) […]
Vergleichsstichtag
§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:1.§ 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,2.§ 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,3.§ 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,4.§ 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und5.die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 51.treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;2.sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, diea)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, undb)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;3.sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, diea)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oderb)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;4.sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;5.sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;6.sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.
3.1.2. Die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge kurz „AVG“) lauten auszugsweise:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) […]
3.1.3. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (siehe VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 19.09.2013, 2011/01/0187; 17.02.2015, Ra 2014/09/0029; siehe auch Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm. 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) "Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG geben.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (siehe VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gem. § 68 Abs. 1 AVG erfüllt (siehe VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 21.06.2007, 2006/10/0093; 12.10.2010, 2009/05/0317). Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen expressis verbis die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (siehe VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2006, 2006/06/0038).
Das anzuwendende materielle Recht ergibt sich aus den jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Materiengesetzen (siehe Bauer-Dorner in Köhler et al VwGVG § 11 Rz 5; Hengstschläger/Leeb, AVG § 11 VwGVG Rz 11 [Stand 1.7.2005, rdb.at])
Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung (oder etwa der mündlichen Verhandlung oder des Eintritts der Rechtskraft), sodass an der maßgeblichen Rechtslage auch der Umstand nichts ändern kann, dass eine Änderung der Rechtslage nur deshalb noch vor der behördlichen Entscheidung eingetreten ist, weil die Behörde ihre Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG verletzt hat (siehe VwGH 26.06. 1990, 90/05/0017; 04.11.1996, 96/10/0148; 19.02.2003, 2002/12/0324; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at])
Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (siehe VwGH 18.01.1971, 1311/70; 15.09.1978, 2300/77; 08.02.1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines materiell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde (hier dem Bundesverwaltungsgericht) keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (siehe VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (siehe VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; 25.03.1997, 96/05/0262; 24.02.2006, 2005/12/0227; siehe auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022; 16.10.2017, Fe 2016/05/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 14 [Stand 1.3.2018, rdb.at])
3.2. Für den konkreten Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass mit der 2. Dienstrechts Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, der Bundesgesetzgeber die Bestimmungen über die Vordienstzeitenanrechnung umfassend überarbeitet und für die Mehrheit der Bundesbediensteten eine amtswegige Neueinstufung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund einer altersdiskriminierenden alten Rechtslage angeordnet hat. Dies bedeutet aber nicht, dass damit eine Rechtskraftdurchbrechung aller bestehenden besoldungsrechtlichen Einstufungsbescheide zu erfolgen hat, sondern diese lediglich von einer etwaigen Altersdiskriminierung befreit bzw. darum bereinigt werden sollen.
Die belangte Behörde kam durch das amtswegigen Einleiten der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 169f Abs. 1 GehG 1956 nach, da für den Beschwerdeführer alle darin angeführten gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen sind, und führte beim Beschwerdeführer eine „Bereinigung“ einer etwaigen Altersdiskriminierung seiner gehaltsrechtlichen Stellung durch.
Aufgrund des Parteiengehör vom 19.02.2020 gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nur „anrechenbare“ Zeiten an, welche er nach seinem 18. Geburtstag zurückgelegt hat. Da aber kein Ausnahmetatbestand für die genannten Zeiten (17.07.1984 – 07.09.1984 Tätigkeit bei der Gemeinde XXXX als Arbeiter; 02.05.1986 – 17.09.1986 Tätigkeit bei der Gemeinde XXXX als Arbeiter und 18.09.1986 – 27.09.1986 Präsenzdienst – Kaderübung und Truppenübung) vorliegt, ist durch § 169g Abs. 6 GehG 1956 eine neuerliche Anrechnung dieser Zeiten ausgeschlossen, da durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 07.11.1986, Zl. 4487/2-1/86 bereits über diese Zeiten rechtskräftig abgesprochen wurde. Laut § 169g Abs. 6 GehG 1956 liegt somit eine entschiedene Sache vor, auch wenn diese Zeiten der ursprünglichen Vorrückungsstichtagberechnung nicht vorangestellt (angerechnet – in gegenwärtigen Fall potenziell nur zur Hälfte) wurden und deshalb vielleicht rechtswidrig (mit den damals in Geltung stehenden Gesetzen) ergangen sei, dies ausdrücklich nicht festgestellt wird.
Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid nicht dem Grunde nach sondern schränkte die Beschwerde daraufhin ein, dass die von ihm vorgebrachten Zeiten, seinem Besoldungsdienstalter (korrekt) hinzuzurechnen seien. Somit stellt der Beschwerdeführer ganz klar auf einen Zweck ab, über welchen bereits rechtskräftig durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 07.11.1986, Zl. 4487/2-1/86, entschieden wurde. Gegen die prinzipielle Festlegung seines Besoldungsdienstalters bzw. gegen die im Verfahren durch die belangte Behörde festgestellt Anrechnung von +57 Tagen wurden keine Beschwerdegründe vorgebracht. Aufgrund der Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG), ist in gegenständlichen Fall die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da sich alle Beschwerdevorbringen gegen die inhaltliche Sache (Festlegung des Vorrückungsstichtages) eines bereits materiell rechtskräftigen Bescheides richteten und keine rechtliche Grundlage für eine Rechtskraftdurchbrechung besteht. Durch den Gesetzgeber wurde in § 169g Abs. 6 GehG 1956 sogar dezidiert festgelegt, dass selbst bei nicht angerechnete Zeiten eine entschiedene Sache vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er nicht nachvollziehen kann, warum mit Bescheid vom 07.11.1986 über seinen Vorrückungsstichtag abgesprochen wurde, obwohl die 3-monatige Einreichfrist für den Fragebogen zur Anrechnung seiner Ruhegenussvordienstzeiten noch nicht verstrichen waren, so wird dem entgegengehalten, dass es sich bei den Verfahren nach § 12 GehG 1956, mit welchem der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 07.11.1986, Zl. 4487/2-1/86 festgelegt worden war und dem Verfahren nach dem Pensionsgesetz 1965, mit welchem die Ruhegenussvordienstzeiten mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 19.05.1987, Zl. 4487/3-1/87 unbedingt angerechnet worden war, um zwei völlig unabhängige, voneinander getrennte und nach verschiedenen Gesetzen geführte Verfahren gehandelt hat und somit Verfahrenshandlungen des einen keine zwingenden Konsequenzen auf das andere Verfahren gehabt haben.
Hinsichtlich des in der Begründung falsch wiedergegebenen Geburtsdatums wird angemerkt, dass es sich augenscheinlich um einen Tippfehler gehandelt hat, da die Berechnungen der belangten Behörde immer mit seinem richtigen Geburtsdatum durchgeführt wurden und das falsche Geburtsjahr in der Begründung somit keine inhaltlichen Auswirkungen hatte.
Zum Vorbingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund „Treu und Glauben“ sich auf die Richtigkeit des Bescheides der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 07.11.1986, Zl. 4487/2-1/86 verlassen habe und somit die vermeintliche fehlerhafte Berechnung und somit fehlerhafte Festsetzung seines Vorrückungsstichtages erst hier rügt, wird entgegengehalten, dass das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ vorgeht und somit in einem Verwaltungsverfahren, welches mittels Bescheid beendet worden ist, und keine Dispositionen aufgrund des „Treu und Glauben“ Grundsatzes gesetzt wurden, keine Anwendung findet (siehe VwGH 19.03.2011, 2000/17/0260 und 15.04.2020, Ra 2019/09/0105). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1986 das entsprechende Rechtsmittel ergreifen müssen, um diese etwaige Rechtswidrigkeit aufzugreifen. Eine materielle rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde steht bei einem Verwaltungsgericht nicht ohne eine entsprechende gesetzliche rechtskraftdurchbrechende Regelung nicht mehr zur Disposition, sondern ist daran rechtlich gebunden.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art 6 Abs 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (siehe VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 08.10.2020, Ra 2019/12/0074). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.2. Zur unzulässigen Revision [Spruchpunkt B)]
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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