Bundesverwaltungsgericht W227 2259368-1

W227 2259368-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2022

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Regest

Aktenabschrift Akteneinsicht allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung

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Bundesverwaltungsgericht W227 2259368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2259368.1.00

Spruch

W227 2259368-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13. Juli 2022, Zl. I-1043/11028-2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht teil.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.

Begründend führte die belangte Behörde (nur) aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilgenommen habe und keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.

Der Bescheid wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt, ging der Erstbeschwerdeführerin jedoch am 29. Juli 2022 tatsächlich zu.

3. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringt:

Die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsnormen verstießen gegen das Legalitätsprinzip und gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG), Art. 14 Europäische Grundrechtecharta und Art. 2, 1. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention.

So seien die maßgeblichen Bestimmungen des SchPflG mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2022 geändert worden und die Bildungsdirektionen hätten erst mit Jahresbeginn 2022 Verordnungen über die Prüfungsschulen erlassen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich viele Schüler bereits auf die Prüfung in Abstimmung mit der (frei gewählten) Prüfungsschule vorbereitet hätten. Schon aus dieser Vorgehensweise ergebe sich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung gegenüber Schülern, die eine Schule gemäß § 5 SchPflG besuchen würden.

Weiters sei keinerlei Konkretisierung des Prüfungsstoffes erfolgt und die von zu Hause aus angefertigten Werkstücke und Portfolios sowie die im häuslichen Unterricht erstellten Dokumentationen und die Mitarbeit im häuslichen Unterricht seien auch nicht berücksichtigt worden. Dies stelle eine diskriminierende und benachteiligende Schlechterstellung gegenüber Kindern, die an Schulen gemäß § 5 SchPflG unterrichtet würden, dar.

Auch würden die Bestimmungen von § 11 SchPflG in unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht eingreifen, indem festgelegt werde, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts an einer zugewiesenen Schule vor einer Kommission abgelegt werden müsse, ohne dass die die Kinder unterrichtenden Personen in den Prüfungsprozess eingebunden wären. Dies stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Die Erstbeschwerdeführerin habe daher davon Abstand genommen, die Zweitbeschwerdeführerin zur Externistenprüfung antreten zu lassen.

Überdies habe der Gesetzgeber in § 11 SchPflG nicht klar festgelegt, was unter „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ zu verstehen sei und nach welchen Kriterien diese festgestellt werde. Von einer Gleichwertigkeit des Unterrichts sei aber auszugehen, solange die Behörde nicht Gegenteiliges feststelle, die Beweislast treffe also insofern die Behörde.

Zudem beantragt die Erstbeschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Schuljahr 2021/2022 nahm die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht teil.

Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts wurde nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 SchUG zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

3.1.2. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen.

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Erstbeschwerdeführerin gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes aus nachstehenden Gründen nicht teilt:

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G 377/2018).

Auch hat der Verfassungsgerichtshof zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).

Daraus folgt:

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde. Es lässt sich daher auch aus dem Beschwerdevorbringen, der Entschluss zum Nichtantreten zur Externistenprüfung sei vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl gefasst worden, nichts für das Anliegen der Erstbeschwerdeführerin gewinnen (siehe erneut VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind).

Da kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend angeordnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, ex lege ausscheidet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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