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W207 2260335-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2260335-1
W207 2260335-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2022
Begleitperson Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2260335-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.09.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes erstmals am 07.11.2008 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2022 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt, welcher die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes besitzt einen geprüften Assistenzhund (Signalhund)", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ beinhaltet.
Am 04.04.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) u.a. Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer legt diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2022 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2022 ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde das Vorliegen folgender aktueller Funktionseinschränkungen festgestellt:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Mehrsegmental abnützungsbedingter Bandschiebenschaden mit chronischer Lumboischialgie
2
Polyneuropathie
3
Rezidivierende depressive Störung
4
Hüftgelenksabnützung beidseits
5
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - OSAS
6
Diabetes mellitus
7
Riß der Tibialis posterior Sehne links
8
Mehrgelenksschmerz mit Beteiligung der rechten Schulter, des linken Sprunggelenkes
9
Geheilter Bruch im Bereich der linken Schulter
10
Zustand nach Thoraxtrauma mit geringer Asymmetrie
Begründend führte der beigezogene medizinische Sachverständige u.a. aus, die Tibialis-posterior-Sehne verlaufe auf der Innenseite des Rückfußes hinter dem Innenknöchel entlang. Sie sei der wichtigste Stabilisator des innenseitigen Fußes und leiste einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt des Fußlängsgewölbes. Verletzungen dieser Sehne seien überwiegend degenerativ bedingt. Konservativ seien kräftig stützende aktive und passive Einlagen in Kombination mit angepasster Schuhauswahl sowie Gehstützen zur Entlastung der Tibialis Posterior Sehne zu empfehlen. Keinesfalls sei der Beschwerdeführer unter Beachtung der konservativen Möglichkeiten überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Keine Einzelleiden und auch nicht das Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen würden die Notwendig einer Begleitperson bedingen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 11.09.2022 führte der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung aus, er lege gegen das behördliche Schreiben vom 23.08.2022 „Beschwerde“ ein, die man, „wenn möglich, gleich an den VwGH“ vorlegen möge, da auch gleich eine Beschwerde gegen den Arzt eingebracht worden sei. Mit E-Mail vom 12.09.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er gebe kein Parteiengehör ab, er ersuche um sofortige Bescheidzustellung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2022 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.04.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ in den Behindertenpass abgewiesen. Das Sachverständigengutachten vom 20.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid abermals übermittelt.
Mit E-Mail vom 16.09.2022 brachte der Beschwerdeführer – zu einer unzutreffenden Geschäftszahl - fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhalts – hier vollständig wiedergegeben – ein:
„Gegen den Bescheid vom 19. September 2022 lege ich Beschwerde ein.“.
Die belangte Behörde legte am 30.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer am 19.10.2022 einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem er aufgefordert wurde, näher genannte Mängel seiner Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2022 erfolgte eine Mängelbehebung durch den nunmehr vertretenen Beschwerdeführer, in der Folgendes – hier in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:
„[….]
Im umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.09.2022 den Antrag vom 04.04.2022 auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen in den Behindertenpass
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson
abgewiesen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Das Sozialministeriumservice hat die obgenannten Zusatzeintragungen abgewiesen und stützt sich dabei auf das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. L. vom 20.08.2022.
Dazu wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass dieses Gutachten keinesfalls zur Beurteilung des bestehenden orthopädischen und neurologischen Beschwerdebildes ausreichend ist.
Beim Beschwerdeführer besteht, wie aus dem bereits vorgelegten Befundbericht und im Gutachten von Dr. B. angeführt, eine diabetische Polyneuropathie, Schlafapnoesyndrom, Osteochondrose Modic 2 C3-C5, Retrospondylosen an der HWS, Diskusprotrusionen, Forameneinengungen, multisegmentale Osteochondrosen, multisegmentale Spondylosteochondrosen L1-L5, Spinalkanalstenose L1/L2, Nervenwurzeltangierung L4 , Retrolisthese L2 + L3, Deckenplattenimpression LWK3, ISG-Arthralgie links, Coxarthrosen beidseits und unwillkürlicher Harnverlust.
Der Beschwerdeführer bezieht wie aus dem beiliegenden Gutachten von Dr. B. ersichtlich, ein Pflegegeld der Stufe 3. Der Beschwerdeführer kann die Wohnung nur mit dem Rollstuhl und einer Begleitperson verlassen. Selbst der Lagewechsel im Wohnbereich ist meist nur mit Personenhilfe durchführbar, weshalb der Beschwerdeführer Hilfe bei der Mobilität im engeren Sinn benötigt. Es ist daher für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ abgewiesen wurde.
Weiters wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er durch seine Leiden massiv in der Fortbewegung eingeschränkt ist und demnach im öffentlichen Raum ständig eine zweite Person braucht. Wie im obigen Absatz angeführt, ist der Beschwerdeführer überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Wie aus dem Gutachten von Dr. B. ersichtlich, kann der Beschwerdeführer die Wohnung nur in Begleitung einer weiteren Person verlassen. Aufgrund der bestehenden funktionellen Einschränkungen entspricht die Abweisung der obgenannten Zusatzeintragungen nicht nachvollziehbar.
Beweis:
•Beiliegendes Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 19.08.2022
Das vorliegende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist zur Beurteilung des Zustands- sowie Beschwerdebildes des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und auch keinesfalls ausreichend. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Neurologie wäre unbedingt notwendig gewesen.
Beweis:
•Bereits aufliegende Befunde
•Beiliegendes Gutachten
•Durchführung einer mündlichen Verhandlung
•Einzuholendes Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der
■Neurologie
■Orthopädie
Aus genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE
1. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass stattgeben.
2. In eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
Diesem Schriftsatz wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 19.08.2022, erstellt für das ASG Wien in einem Rechtsstreit um die Höhe des Pflegegeldes, beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Er stellte am 04.04.2022 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
-Mehrsegmental abnützungsbedingter Bandscheibenschaden mit chronischer Lumboischialgie;
-Polyneuropathie
-Rezidivierende depressive Störung
-Hüftgelenksabnützung beidseits
-Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – OSAS
-Diabetes mellitus
-Riss der Tibialis posterior Sehne links
-Mehrgelenksschmerz mit Beteiligung der rechten Schulter, des linken Sprunggelenkes
-Geheilter Bruch im Bereich der linken Schulter
-Zustand nach Thoraxtrauma mit geringer Asymmetrie
Der Beschwerdeführer ist nicht wegen Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen.
Der Beschwerdeführer ist nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind. Der Beschwerdeführer leidet an keinen maßgeblichen kognitiven Einschränkungen. Der Beschwerdeführer ist nicht in einem solchen Ausmaß bewegungseingeschränkt, welches die ständige Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum erforderlich machen würde.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen werden die diesbezüglichen Beurteilungen und Diagnosen im oben dargestellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt, dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelbehebung vorgelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.08.2022, erstellt für das ASG Wien.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zu den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 30.06.2022. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der konservativen Möglichkeiten nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist sowie dass keine Einzelleiden und auch nicht das Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen die Notwendig einer Begleitperson bedingen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell - im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist, gründet sich auf dieses seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.08.2022 und auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelbehebung vorgelegte, für das ASG Wien erstellte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2022 sowie auf den Akteninhalt.
Weder diesen medizinischen Sachverständigengutachten noch dem Akteninhalt – der weitere medizinische Vorgutachten in Bezug auf den Beschwerdeführer umfasst - ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die – wie es für eine Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ Voraussetzung wäre - auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen derart erheblicher Funktionseinschränkungen auch gar vorgebracht. Auch hat er nicht vorgebracht, dass bei ihm mindestens ein Pflegebedarf iSd §4a Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) entsprechend der Stufe 4 oder iSd §4a Abs. 3 des BPGG entsprechend der Stufe 5 besteht, dass er also an diesen gerade dargestellten erheblichen Funktionseinschränkungen leiden würde und bei ihm darüber hinaus zudem eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung oder ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vorliegen würde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell - im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - keiner Begleitperson bedarf, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.08.2022 und auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelbehebung vorgelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2022 sowie auf den Akteninhalt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher – jedenfalls in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Fragen betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragungen - keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2022 sowie des vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Mängelbehebung vorgelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.08.2022. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
[….]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
[….]
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
[….]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
[.…]
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„ § 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.b)blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.d)taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.[…..]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei–Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;–Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;–bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;–Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;–Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und–schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).[......]“
§4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) lautet:
Mindesteinstufungen
„§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.“
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 19.10.2022 – auch wenn die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides abermals nicht bzw. nicht richtig bezeichnet wird - ausreichend erfüllt hat.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ in den Behindertenpass vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Wie bereits erwähnt, gründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls (im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) angewiesen ist, auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.08.2022 und auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelbehebung vorgelegte, für das ASG Wien erstellte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2022.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Gemäß § 4a Abs. 1 bis 3 BPGG muss es sich hierbei um Personen handeln, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind.
Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person iSd § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) handelt, die derartig erhebliche Funktionseinschränkungen aufweist. Auch ist nicht hervorgekommen, dass beim Beschwerdeführer mindestens ein Pflegebedarf iSd §4a Abs. 2 BPGG entsprechend der Stufe 4 oder iSd §4a Abs. 3 BPGG entsprechend der Stufe 5 besteht, dass er also an den dargelegten erheblichen Funktionseinschränkungen iSd § 4a Abs. 1 BPGG leiden würde und bei ihm darüber hinaus auch noch eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung oder ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vorliegen würde; vielmehr wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er Pflegegeld der Stufe 3 beziehe. Auch den im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Vorgutachten lassen sich keine entsprechenden Funktionseinschränkungen entnehmen.
Die Tatbestandsmerkmale des § 4a Abs. 1 bis 3 BPGG sind daher – außer dass der Beschwerdeführer das 14. Lebensjahr vollendet hat - nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aktuell nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angewiesen ist.
Was nun die vom Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung der Feststellung im Behindertenpass betrifft, dass der Beschwerdeführer iSd des – oben zitierten - § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einer Begleitperson bedürfe, so ergibt sich aus den zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten, dass im Fall des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen für die Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist – wie oben dargelegt - weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen und verfügt daher nicht über eine Eintragung gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in seinem Behindertenpass, noch ist er blind oder hochgradig sehbehindert bzw. taubblind; das Vorliegen letzterer Funktionseinschränkungen hat er auch gar nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt daher auch nicht über Eintragungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b und d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen auch nicht in einem solchen Maße bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfte. Das Vorliegen einer derart ausgeprägten Bewegungseinschränkung, die eine ständige – sohin unaufhörliche und ununterbrochene und nicht „bloß“ teilweise oder überwiegende - Hilfsbedürftigkeit durch eine Begleitperson bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum bewirken würde, kann weder dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.08.2022 – dieses verneint die ständige Notwendigkeit einer Begleitperson auf Grundlage der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ausdrücklich - noch dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelbehebung vorgelegten allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2022 entnommen werden. Dieser Ansicht steht auch nicht die im vom Beschwerdeführer vorgelegten allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2022 getroffene Beurteilung entgegen, dass der Beschwerdeführer Hilfe bei der Herbeischaffung von Lebensmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung, bei der Wäschepflege, bei der Beheizung der Wohnung (Ofen mit Holzpresslingen) und „bei der Mobilität im weiteren Sinne“ benötige; in diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten wird keine nähere Aussage getroffen über das Ausmaß und die zeitliche Dimension der Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum.
Auch konnte nicht das Vorliegen von kognitiven Einschränkungen festgestellt werden, die dermaßen ausgeprägt wären, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfte; das Vorliegen derart ausgeprägter kognitiver Einschränkungen wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.
Auch die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind daher nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ in den Behindertenpass liegen im Fall des Beschwerdeführers daher nicht vor. Die Abweisung der diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2022 erfolgte daher zu Recht.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Prüfung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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