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W196 2262218-1•Bundesverwaltungsgericht W196 2262218-1
W196 2262218-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2022
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsrecht Kassation Krieg Revision zulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung vorläufige Aufenthaltsberechtigung vorübergehender Aufenthalt
W196 2262218-1/3E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2022, Zl. 1307901105/223188940, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte I. und II. behoben.
Gemäß § 62 Abs.1 AsylG 2005 iVm. der Vertriebenen-VO wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin ist Ukrainische Staatsbürgerin aus der Region um Charkiw. Am 20.02.2022 reiste sie geschäftlich nach Tallin, Estland. Die Rückreise war für den 24.02.2022 geplant. (AS 8) Durch den Kriegsausbruch am 24.02.2022 sperrte die Ukraine den Luftraum für sämtliche zivile Flüge, sodass auch der von der Beschwerdeführerin gebuchte Heimflug nicht mehr stattfinden konnte. Daher und weil ihr die Rückkehr in das umkämpfte Gebiet ihrer Herkunftsregion Charkiw zu gefährlich war, reiste die Beschwerdeführerin weiter zu einer Freundin nach Österreich, Wien.
In Österreich registrierte sie sich am 17.05.2022 bei der Polizei und beantragte gem.§ 1 Z 1 Vertriebenen VO iVm § 62 AsylG 2005 als Vertriebene iSd. Vertriebenen VO anerkannt zu werden.
Am 01.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin zum vorläufigen Ergebnis des Beweisverfahrens Parteiengehör gewährt und am 19.06.2022 erstatte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und übermittelte diese per E-Mail an das BFA, Regionaldirektion Wien. Eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde fand nicht statt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel gem § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gem §52 Abs 9 iVm § 50 FPG 2005 wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine unzulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre Vertretung am 07.11.2022 rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. ein und stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts– inklusive der Einvernahme der BF – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte I. und II. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und feststellen, dass der Beschwerdeführerin gem § 62 Abs 1 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt;
In eventu: den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
In eventu: die ordentliche Revision an den VwGH zulassen, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Z 1 VertriebenenVO fehlt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Die Beschwerde wurde am 09.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Beweisen vorgelegt: Flugticket für den 20.02.2022, Nachweis des Fluggepäcks (7kg) am
20.02. 2022, Busticket für den 25.02.2022, Hotelbuchung in Estland von 20.02.2022 bis
24.02. 2022, Reiseversicherung für 20.02.2022 bis 24.02.222, Wohnsitzbestätigung in
der Ukraine.
Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor ihr Wohnsitz in der Ukraine im schwer umkämpften Gebiet Charkiw.
Am 20.02.2022 reiste sie aufgrund einer für vier Tage anberaumten Geschäftsreise mit dem Flugzeug von Kiew nach Tallinn / Estonia. Der für den 24.02.2022 geplante Rückflug fand aufgrund des am selben Tag begonnenen Überfalls Russland auf die Ukraine nicht mehr statt, da der ukrainische Luftraum für zivile Flüge gesperrt wurde.
Aufgrund der Kriegshandlungen kehrte sie nicht die Ukraine zurück, sondern wartete eine Zeit lang in Estonia ab, ob sich die Lage bessern würde. Im Mai entschied sich die Beschwerdeführerin zu einer Freundin nach Wien zu fahren.
Am 17.05.2022 registrierte sich die Beschwerdeführerin in Wien bei der Polizei und beantragte gemäß § 62 AsylG 2005 in Österreich als Vertriebene im Sinne des § 1 Vertriebenen VO anerkannt zu werden.
Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweisstücken.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates von der Bundesregierung die Vertriebenen VO am 11. März 2022 kundgemacht.
Gem § 62 Abs 1 AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss
des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die
Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar
betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein
vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
Gem § 1 Z 1 Vertriebenen VO haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der
Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022
vertrieben wurden, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art 28 Abs 1 der Richtlinie
2001/55/EG vorliegen, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht.
Durch die Vertriebenen VO iVm § 62 Abs 1 AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am 4.
März 2022 erlassene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des
Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5
der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes umgesetzt.
Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin, die am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der Ukraine innehatte, sich an diesem Tag aber aufgrund eines kurzfristigen Geschäftsaufenthalts am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufhielt, am 24.02.2022 aus der Ukraine iSd § 1 Z 1 Vertriebenen VO „vertrieben“ wurde und ihr somit in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem § 62 AsylG zukommt.
Bei der Auslegung des Begriffs „vertrieben“ iSd § 1 Z 1 Vertriebenen VO kann im gegenständlichen Fall so wie auch in der Beschwerde vorgebracht nicht auf die physische Ausreise der Beschwerdeführerin abgestellt werden sondern es muss im gegenständlichen Fall auf die Vertreibung iSd. Verunmöglichung der Rückkehr in die Ukraine abgestellt werden.
Die Vertriebenen VO spricht nicht von einer Ausreise aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab 24.02.2022, sondern davon, dass die Personen vertrieben wurden. Eine Vertreibung kann jedenfalls nicht nur dann vorliegen, wenn Personen tatsächlich einen bestimmten Ort verlassen haben, sondern auch dann, wenn ihnen die Rückkehr in die Ukraine und zu ihrem Wohnsitz durch den Ausbruch des Krieges verunmöglicht wird und sie durch diese Verunmöglichung der Rückkehr auch tatsächlich aus der Ukraine vertrieben wurden. Auch kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden ob die Vertreibung innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müsste.
Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine und wollte am 24.02.2022 bzw. 25.02.2022 in ihre Heimatstadt Charkiw zurückreisen.
Aufgrund des Kriegsausbruchs wurde jedoch am 24.02.2022 der Rückflug der BF von Tallin nach Kiew abgesagt. Eine Rückkehr in die Ukraine ist der Beschwerdeführerin seither nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist zweifellos schutzbedürftig und vom Krieg in der Ukraine unmittelbar betroffen.
Der Vertriebenenbegriff der Vertriebenen VO ist so auszulegen und es ergibt sich aus § 62 Abs 1 AsylG, dass all jenen Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen soll, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes unmittelbar betroffenen sind. Die Beschwerdeführerin ist vom Krieg in der Ukraine zweifellos unmittelbar betroffen, auch wenn sie am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufhältig war, da sie am 24.02.2022 in die Ukraine zurückkehren wollte, ihr Flug aber aufgrund des Angriffskriegs storniert wurde und insb. auch ihre Heimatstadt Charkiw umkämpft ist, sodass der Beschwerdeführerin nach wie vor im Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Art 2 EMRK bzw. Art 3 EMRK droht.
Würde man der restriktiven Rechtsansicht des BFA folgen, dass die Beschwerdeführerin nur dann als Vertriebene iSd Vertriebenen VO angesehen werden kann, wenn sie am oder nach 24.02.2022 tatsächlich in der Ukraine aufhältig war, würde dies im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis führen, dass die schutzbedürftige Beschwerdeführerin in Österreich erst dann als Vertriebene anerkannt werden könnte, wenn sie jetzt zurück in die Ukraine reist – und somit eine Handlung setzt, die die reale Gefahr einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK Verletzung mit sich trägt. Bei einer anschließenden Rückkehr nach Österreich wäre die Beschwerdeführerin schließlich jedenfalls nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben und würde ihr ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem § 1 Z 1 Vertriebenen VO zukommen. Dem Verordnungsgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass ohne sachliche Rechtfertigung jene vertriebenen Personen aus der Ukraine vom Anwendungsbereich des § 1 Z 1 Vertriebenen VO ausgenommen werden sollten, die ihren tatsächlichen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt am 24.02.2022 in der Ukraine hatten, aufgrund eines kurzfristigen Auslandsaufenthalts an diesem Tag aber nicht physisch im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhältig waren. Eine verfassungskonforme Interpretation des Vertriebenenbegriffs verlangt vielmehr, dass auch diesen Personen als unmittelbar betroffene schutzbedürftige Personen iSd § 62 Abs 1 AsylG ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht ex lege zukommt.
Zu B)
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Z 1 VertriebenenVO fehlt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung vorliegt.
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